Den Antragstellern wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des 7. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den von den Antragstellern gegen ihren Vater gestellten Antrag auf Zahlung von Kindesunterhalt zurückgewiesen. Der Beschluss ist ihnen am 5. April 2011 zugestellt worden. Mit ihrem am 4. Mai 2011 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz haben die Antragsteller Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde beantragt. Das Amtsgericht hat den Schriftsatz zusammen mit den Verfahrensakten am 5. Mai 2011 an das Oberlandesgericht weitergeleitet, wo sie am 9. Mai 2011 eingegangen sind.
Das Oberlandesgericht hat das Verfahrenskostenhilfegesuch zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsteller.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung an das Oberlandesgericht.
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war das Verfahrenskostenhilfegesuch anders als eine Beschwerde in der Hauptsache bei ihm als Rechtsmittelgericht einzureichen. Da wegen des verspäteten Eingangs keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne und die beabsichtigte Beschwerde als unzulässig verworfen werden müsste, sei Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht zu versagen. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde wegen der abweichenden Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg zugelassen.
2. Die nach § 574 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist bereits deswegen begründet, weil das Oberlandesgericht die in der Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob das Verfahrenskostenhilfegesuch beim Amtsgericht oder beim Oberlandesgericht einzureichen ist und ob gegebenenfalls eine Wiedereinsetzung in Betracht kommt, nicht in das Verfahrenskostenhilfeverfahren verlagern durfte.
Wenn in der Hauptsache eine zweifelhafte Rechtsfrage zu klären ist, darf nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie des Bundesgerichtshofs die Klärung der Frage nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren (Verfahrenskostenhilfeverfahren) verlagert werden. Die in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verbürgte Rechtsschutzgleichheit gebietet im Fall zweifelhafter Rechtsfragen, die Erfolgsaussicht zu bejahen und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu gewähren, denn das Hauptverfahren eröffnet erheblich bessere Möglichkeiten der Entwicklung und Darstellung des eigenen Rechtsstandpunktes (BVerfGE 81, 347). Das nur einer summarischen Prüfung unterliegende Prozesskostenhilfeverfahren hat demgegenüber nicht den Zweck, über zweifelhafte Rechtsfragen vorweg zu entscheiden (BVerfG FamRZ 2002, 665; Senatsbeschlüsse vom 4. Mai 2011 XII ZB 69/11 FamRZ 2011, 1137 Rn. 8 und vom 17. März 2004 XII ZB 192/02 NJW 2004, 2022 mwN). Bei zweifelhaften Rechtsfragen hat das Gericht demnach Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, auch wenn es der Auffassung ist, dass die Rechtsfrage zu Ungunsten des Antragstellers zu entscheiden ist.
3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil neben den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragsteller auch die Erfolgsaussicht in der Hauptsache vom Oberlandesgericht noch nicht geprüft ist.
BGH, Beschluss vom 12.12.2012
XII ZB 190/12