Sachverhalt:
Eine mittlerweile volljährige Tochter klagte gegen ihren Vater auf Rückzahlung von 1.600,00 Euro. Dieses Geld befand sich auf einem Sparbuch auf den Namen der Tochter. Sie wusste auch von diesem Sparbuch und den darauf erfolgten Einzahlungen. Beim dort eingezahlten Geld handelte es sich beispielsweise um Konfirmations-, Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke.
Der Vater hatte aber das Sparbuch von Beginn an in seinem Besitz. Der Vater hob von diesem Sparbuch 1.600,00 Euro ab. Im Prozess behauptete der Vater, das abgehobene Geld nach und nach an die Mutter der Klägerin ausgezahlt zu haben, um Anschaffungen finanzieren zu können. Darüber hinaus meinte der Vater, dass er über das Geld verfügen dürfe.
Gerichtsentscheidung:
Das Amtsgericht Kronach gab der Klage der Tochter statt, was durch das Landgericht Coburg im Berufungsverfahren bestätigt wurde. Zunächst stellten die Gerichte fest, dass es Fälle gibt, in denen ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes oder Enkelkindes angelegt hat und weiter über den einbezahlten Geldbetrag verfügen kann. In diesen Fällen wissen aber die minderjährigen Kinder bzw. Enkelkinder häufig nichts von der Existenz des Kontos. Darüber hinaus handelte es sich im vorliegenden Fall bei dem eingezahlten Geld im wesentlichem um Geschenke Dritter an das Kind. Daher hatte der Vater keinen Anspruch auf das abgehobene Geld. Dem Vater gelang nicht der Nachweis, dass er das Geld an die Mutter der Klägerin ausgezahlt hat. Die als Zeugin vernommene Mutter hat diese Behauptung nicht bestätigt.
Im Berufungsverfahren meinte der Kläger, dass es sich bei dem eingezahlten Geld deshalb nicht um das Geld seiner Tochter gehandelt habe, weil er die jeweiligen Einzahlungsbeträge mit eigenem Geld aufgerundet habe. Nach Auffassung des Landgerichts Coburg änderte dies jedoch nichts daran, dass es sich offensichtlich um das Geld der Tochter gehandelt hat. Nach der Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass der Vater auch die Aufrundungsbeträge seiner Tochter zuwenden wollte. Daher blieb es bei der Entscheidung des Amtsgerichts Kronach und die Berufung des Vaters wurde zurückgewiesen.
LG Coburg, Beschluss vom 31.05.2010
33 S 9/10
AG Kronach, Urteil vom 15.12.2009
1 C 339/09