Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 13. Juli 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Jever im Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt – Ziff. III des Tenors – geändert:
Der Antragsteller wird verurteilt, der Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung einen monatlichen Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von 500 Euro für die Zeit bis einschließlich Dezember 2011 und in Höhe von 250 Euro für die von Januar 2012 bis einschließlich Dezember 2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der 1957 geborene Antragsteller und die 1959 geborene Antragsgegnerin waren seit 1980 miteinander verheiratet. Aus der Ehe ist eine im September 1980 geborene Tochter hervorgegangen. Die Eheleute leben bereits seit 2002 getrennt, nachdem die Antragsgegnerin von einem Besuch bei ihrem Vater nicht mehr in die eheliche Wohnung zurückgekehrt war.
Im Scheidungsverfahren nimmt die Antragsgegnerin den Antragsteller auf nachehelichen Unterhalt in der Form des Krankenvorsorgeunterhalts in Anspruch.
Die Antragsgegnerin ist aufgrund zweier Aneurysmen seit 1984 erwerbsunfähig und bezieht eine Rente in Höhe von rund 830 Euro, davon ca. 50 Euro als Zuschuss zur Krankenversicherung. Während der Ehezeit war die Antragsgegnerin aufgrund der Tätigkeit des Antragstellers als Berufssoldat durch einen Beihilfeanspruch von 70% und eine ergänzende private Krankenversicherung abgesichert. Sie hat vorgebracht, sie müsse nach der Ehescheidung für einen vergleichbaren Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung einschließlich Risikozuschlag einen monatlichen Beitrag von 1.206,91 Euro aufbringen.
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 13. Juli 2009 die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antragsteller antragsgemäß zur Zahlung des Vorsorgeunterhalts verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Antragsgegnerin Anspruch auf einen den bisherigen Lebensverhältnissen entsprechenden Versicherungsschutz habe und sich nicht auf den Basistarif verweisen lassen müsse. Dieser biete einen geringeren Leistungsumfang. Angesichts der langen Ehedauer sei es auch nicht unbillig, den Antragsgegner mit diesen Kosten zu belasten.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsteller mit seiner fristgerecht eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufung.
Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und führt aus, dass er über ein Einkommen nach der Besoldungsgruppe A 11 von rund 2.780 Euro verfüge, von dem er noch 64 Euro für eine Krankenversicherung und 100 Euro auf einen Kredit zahle. Die Antragsgegnerin könne zu einem günstigeren Tarif einen ihren Lebensverhältnissen angemessenen Versicherungsschutz erhalten.
Der Antragsteller beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Jever vom 13. Juli 2009 zu ändern und den Antrag abzuweisen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung.
Weitere tatsächliche Feststellungen hat der Senat nicht getroffen.
II.
Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet.
Die Antragsgegnerin kann von dem Antragsteller ab Rechtskraft der Ehescheidung einen Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von 500 Euro beanspruchen.
Nach der Scheidung besteht ein Unterhaltsanspruch, soweit ein Ehegatte nicht in der Lage ist, seinen nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Bedarf aus seinem eigenen Einkommen zu decken. Dieser Anspruch umfasst auch die im allgemeinen Lebensbedarf nicht enthaltenen Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit (§ 1578 Abs. 2 BGB). Diese können zusätzlich beansprucht werden, wobei ein isolierter Anspruch auf Vorsorgeunterhalt auch dann in Betracht kommt, wenn der allgemeine Lebensbedarf durch andere Einkünfte gedeckt ist (OLG Frankfurt FamRZ 1992, 823, 825).
Die Antragsgegnerin ist unstreitig aufgrund ihrer Erkrankung dauerhaft erwerbsunfähig. Es ist auch nicht zu bezweifeln, dass sie mit Rechtskraft der Ehescheidung über keinen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Krankheit verfügt. Die Beihilfeberechtigung entfällt ersatzlos (§ 80 Abs. 1 S. 2 BBeamtG, § 4 Abs. 1 BBhV) und der bestehende Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung deckt nicht mehr als 30% der Aufwendungen ab. Die Antragsgegnerin ist darauf angewiesen, zur weiteren Krankenvorsorge auf den Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung zurückzugreifen. Denn sie erfüllt nicht die Voraussetzungen für den Beitritt in die gesetzliche Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied, da sie in den letzten Jahren nicht selbst versichert war, keine Familienversicherung bestand und aus diesen Gründen auch keine Aufnahme als Schwerbehinderte in Betracht kommt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 SGBV).
Wenn auch davon auszugehen ist, dass sich die Rente der Antragsgegnerin aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs noch erhöht (§ 101 SGBVI), kann sie bei einem zu erwartenden Gesamtbetrag von rund 1.200 Euro die notwendigen Beiträge nicht ohne Gefährdung ihres allgemeinen Lebensbedarfs aufbringen. Allerdings ist der Anspruch der Antragsgegnerin auf einen nach ihrer Lebensstellung angemessenen Versicherungsschutz beschränkt.
Dabei entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass der Umfang dieses Versicherungsschutzes an den ehelichen Lebensverhältnissen zu orientieren ist. Nach der Scheidung können im Grundsatz die Kosten für eine private Krankenversicherung mit dem bereits während der Ehe bestehenden Leistungsumfang beansprucht werden. Dies gilt gleichermaßen für Ehegatten von Beamten, deren Beihilfeberechtigung mit der Rechtskraft der Ehescheidung entfällt (BGH FamRZ 1983, 676, 677. FamRZ 1989, 483, 485) und kann auch erhöhte Beiträge infolge eines Risikozuschlags für Vorerkrankungen einschließen (BGH FamRZ 2005, 1897, 1898). Andererseits gebietet es die Rücksichtnahme auf die finanziellen Belastungen des Unterhaltsschuldners, bei der Wahl der Krankenkasse auf eine besonders kostengünstige Vertragsgestaltung zu achten. Dieser Gesichtspunkt erlangt umso mehr an Bedeutung, als bei der Gesundheitsvorsorge bereits allgemein überproportionale Kostensteigerungen zu verzeichnen sind und sich die Kostenlast bei erst in fortgeschrittenem Alter neu abgeschlossenen Verträgen sowie infolge bestehender Vorbelastungen weiter erhöht. Dies kann ungeachtet des Anspruchs auf eine Anpassung des Vertrages nach Wegfall des Beihilfeanspruchs (§ 178e VAG) zu Beiträgen führen, die – wie vorliegend – in keinem vertretbaren Verhältnis mehr zum verfügbaren Einkommen stehen.
Es lässt sich daher bezweifeln, ob der nach den Lebensverhältnissen angemessene Bedarf stets die Beibehaltung eines Versicherungsschutzes rechtfertigt, der unter völlig anderen wirtschaftlichen Voraussetzungen begründet worden ist und sich nach der Scheidung nur noch mit einem übermäßig hohen Kostenaufwand aufrechterhalten lässt. Die Probleme, einen bezahlbaren Versicherungsschutz zu erreichen, können sich bei Ehen von Beamten als eine unverhältnismäßige Belastung erweisen (vgl. BGH FamRZ 1989, 483, 484. Theurer, FamRZ 2008, 1395). Ob angesichts der Angleichung zahlreicher Beihilfevorschriften an die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung eine weitergehende Anpassung beim Bedarf in Betracht kommt (vgl. Staudinger/Verschraegen (2000) § 1578 Rn. 105, AnwaltKommBGB/Schürmann § 1578 Rn. 120. s. auch Göppinger/Wax/Macco 9. Aufl. Rn. 276: Herabstufung von Nebenleistungen, die nicht die Heilbehandlung als solche betreffen), kann jedoch letztlich dahinstehen.
Denn der Anspruch der Antragsgegnerin auf einen Krankenvorsorgeunterhalt ist jedenfalls gemäß § 1578b Abs. 1 BGB ab Rechtskraft der Ehescheidung auf einen nach ihrer Lebensstellung angemessenen Bedarf in Höhe des Basistarifs (§ 12 Abs. 1a VAG) herabzusetzen, weil die fortdauernde Belastung des Antragstellers mit einem an den bisherigen Lebensverhältnissen orientierten Vorsorgebedarf unbillig wäre. Es bedarf daher auch keiner Vertiefung, ob die von der Antragsgegnerin nicht weiter ausgeführten Leistungen nach dem gewählten Tarif in jeder Hinsicht dem Leistungsumfang der zum 14. Februar 2009 geänderten Bundesbeihilfeverordnung entsprechen. Ab Rechtskraft der Ehescheidung kann die Antragsgegnerin keinen Vorsorgebedarf mehr beanspruchen, der zu einer den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigenden Versorgung führt.
Hierfür sind folgende Erwägungen maßgeblich:
Die Antragsgegnerin war nur wenige Jahre erwerbstätig. Ausweislich des Versicherungsverlaufs hatte sie ihre Erwerbstätig anlässlich der Geburt der gemeinsamen Tochter zunächst unterbrochen, später aber noch einmal für 9 Monate aufgenommen. Ihre im Anschluss daran aufgetretene Erkrankung beruht auf bedauernswerten, schicksalhaften Lebensumständen, die in keinem Zusammenhang mit der Ehe stehen. Angesichts der bereits in den ersten Ehejahren aufgetretenen Krankheit war ihr dauerhaft die Möglichkeit verschlossen, noch einmal mit der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit einen eigenen Versicherungsschutz zu erlangen. Durch das System der Krankenversorgung des öffentlichen Dienstes gab es für die Familie bei der Wahl des Versicherungsschutzes keinen Entscheidungsspielraum für eine Beibehaltung der privaten Krankenversicherung. Die Notwendigkeit, nach der Ehescheidung eine private Vollversicherung abzuschließen, ist daher die Folge aus den Wechselwirkungen zwischen einer in keinem Zusammenhang mit der Ehe stehenden schicksalhaften Erkrankung und der nicht auf die übrigen sozialen Sicherungssysteme abgestimmten Krankenversorgung des öffentlichen Dienstes (zur Kritik vgl. BGH FamRZ 1989, 483, 484. Theurer, FamRZ 2008, 1395). Ein am früheren Lebensstandard orientierter Vorsorgebedarf erreicht mit dem dargelegten Beitrag von rund 1.200 Euro nahezu die Hälfte des für den Antragsteller frei verfügbaren Einkommens. Die Leistung eines Vorsorgeunterhalts in dieser Größenordnung hätte für ihn eine übermäßige Einschränkung seiner eigenen angemessenen Lebensstellung zur Folge. Sie entspräche daher schon nach dem Maßstab des § 1581 BGB nicht mehr der Billigkeit, zumal die Antragsgegnerin über den Versorgungsausgleich ein Renteneinkommen zu erwarten hat, das etwa dem dann verbleibenden Einkommen des Antragstellers entspricht.
Die Reduzierung auf einen dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechenden Versicherungsschutz bedeutet für die Antragsgegnerin auch keine unzumutbare Einschränkung. Die gesetzliche Krankenversicherung gewährleistet eine medizinische Vollversorgung in gleicher Weise wie die private Krankenversicherung. Einschränkungen ergeben sich nur bei Zusatzleistungen, berühren aber nicht die Grundversorgung mit allen medizinisch notwendigen Maßnahmen. Einen weitergehenden Versicherungsschutz hätte die Antragsgegnerin nach ihrem beruflichen Werdegang in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erreichen können. Dass der angestrebte Versicherungstarif über den Katalog der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehende Leistungen einschließt, auf die sie infolge ihrer Erkrankung angewiesen ist, hat die Antragsgegnerin nicht ausgeführt. Unter diesen Umständen bedeutet es keine übermäßige Belastung, wenn sie sich nach der Ehescheidung mit einer Krankenversorgung begnügen muss, die ihren eigenen wirtschaftlichen Möglichkeiten entspricht.
Diese Erwägungen stehen in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der bereits in seiner früheren Rechtsprechung auf die Möglichkeit einer Kürzung des Vorsorgeunterhalts hingewiesen hat (BGH FamRZ 1989, 483, 487. ebenso Pauling in Wendl/Staudigl Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 7. Aufl. § 4 Rn. 584. zum Basistarif als angemessene Versorgung vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 18.06.2009, 2 UF 6/09, BeckRS 2009, 23740) .
Der Vorsorgeunterhalt ist vorliegend ohne weitere Übergangszeit auf den eheunabhängig angemessenen Bedarf zu begrenzen. Neben der unverhältnismäßigen Beitragshöhe fällt dabei auch ins Gewicht, dass der Antragsteller nach der von der Antragsgegnerin vollzogenen Trennung den Scheidungsantrag erst mit großer zeitlicher Verzögerung gestellt hat, um ihr eine Umstellung der Krankenversicherung zu ermöglichen. Damit hatte die Antragsgegnerin ausreichend Gelegenheit, sich auf die nach der Scheidung veränderte Situation einzustellen. Angesichts der Höhe des geltend gemachten Anspruchs konnte sie nicht erwarten, dauerhaft eine dem bisherigen Leistungsumfang entsprechende Versicherung aufrechtzuerhalten. Unabhängig von den zum 1. Januar 2008 wirksam gewordenen Rechtsänderungen musste sie bereits gemäß § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB (aF) mit einer Kürzung dieses Anspruchs rechnen.
Der von den ehelichen Lebensverhältnissen unabhängige Vorsorgebedarf beträgt 580,93 Euro. Einen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechenden Versicherungsschutz kann die Antragsgegnerin nach dem sog. Basistarif erreichen. Dieser Tarif steht seit dem 1. Januar 2009 allen nicht gesetzlich krankenversicherten Personen in der privaten Krankenversicherung offen. Die privaten Krankenversicherungen sind verpflichtet, diesen Tarif anzubieten und Versicherte ohne Gesundheitsprüfung und Risikozuschlag aufzunehmen (§ 12 Abs. 1a, 1b VAG). Dieser Tarif ist an die Stelle des früheren Standardtarifs getreten und soll für nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Personen einen vergleichbaren Versicherungsschutz gewährleisten. Der Beitrag ist auf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt, damit die Bezahlbarkeit dieses Tarifs gewährleistet wird. Er beträgt nach dem von der Antragsgegnerin nachgereichten Angebot derzeit 547,58 Euro zzgl. 33,35 Euro Pflegeversicherung (insgesamt 580,93 Euro). Darüber hinaus ermöglicht das Gesetz eine Kürzung auf die Hälfte dieses Beitrags, um einer Überforderung der Versicherten und einer Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II und SGB XII entgegenzuwirken (§ 12 Abs. 1c VAG, BTDrs. 16/3100 S. 92, 207).
Dieser Bedarf vermindert sich um den mit der Rente ausgezahlten Zuschuss zur Krankenversicherung. Es handelt sich um eine zweckgebundene Leistung (§ 106 Abs. 1 SGBVI), die die Antragsgegnerin auch für diesen Zweck einzusetzen hat. Die Höhe dieses Zuschusses folgt aus der Höhe der ausgezahlten Rente und dem allgemeinen Beitragssatz (§ 106 Abs. 3 SGBVI). Er steigt mit der durch den Versorgungsausgleich erhöhten Rente und wird sich in Fortschreibung der vorliegenden Berechnung auf etwa 80 Euro belaufen (§ 287 ZPO). Damit verbleibt ein ungedeckter Bedarf von gerundet 500 Euro.
Diesen Betrag kann der Antragsteller aufbringen, ohne dass er bei einem zwischen den Parteien nicht streitigen anrechenbaren Einkommen von 2.600 Euro zum jetzigen Zeitpunkt übermäßig belastet wäre. Besondere Gründe, die eine nach der Scheidung in diesem Umfang fortbestehende Unterhaltspflicht als unbillig erscheinen lassen, hat der insoweit darlegungsbelastete Antragsteller nicht vorgebracht.
Der Krankenvorsorgeunterhalt ist allerdings gemäß § 1578b Abs. 1 BGB zunächst für die Zeit ab Januar 2013 auf die Hälfte herabzusetzen, da eine über diesen Zeitpunkt hinausreichende ungekürzte Zahlungspflicht den Antragsteller in unbilliger Weise belastet. Denn der Antragsteller tritt im Herbst des Jahres 2012 in den Ruhestand (§ 45 Abs. 1 Nr. 4 iVm. § 96 SG). Neben dem üblichen Einkommensrückgang ist damit die sofort wirksame Kürzung seiner Bezüge durch den Versorgungsausgleich verbunden. Da der Wechsel in den Ruhestand allgemein eine grundlegende Umgestaltung in den wirtschaftlichen Verhältnissen mit sich bringt, hält es der Senat für angemessen, von diesem Zeitpunkt an beide Parteien in gleicher Weise mit den Kosten der Krankenvorsorge zu belasten. Hierfür gelten dieselben Gründe, die bereits für die Herabsetzung des Vorsorgeunterhalts maßgebend waren. Zudem gewinnt mit dem größeren zeitlichen Abstand von der Ehe der Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Eigenverantwortung zunehmend an Bedeutung, so dass dem geschiedenen Ehegatten eine weitere Einschränkung seiner Lebensstellung auf den ohne Eheschließung erreichbaren Lebensstandard zuzumuten ist. Bei dem von der Antragsgegnerin zu tragenden Anteil verbleibt ihr in dieser Zeit weiterhin eine Rente, die noch den nach ihren eigenen wirtschaftlichen Möglichkeiten erzielbaren Betrag übersteigt. Dem Antragsteller ist wiederum bei einem Alter von 55 Jahren ein Zuverdienst ohne weiteres möglich und zumutbar (vgl. BGH FamRZ 2004, 254), so dass er die bereits reduzierte Unterhaltspflicht ohne übermäßige Einschränkung seiner eigenen Lebensstellung tragen kann.
Diese Unterhaltspflicht ist gemäß § 1578b Abs. 2 BGB auf die Zeit bis einschließlich Dezember 2017, den Ablauf des Jahres, in dem der Antragsteller sein 60. Lebensjahr vollendet, zu befristen. Eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Unterhaltspflicht ist vorliegend unbillig, da die Bedürftigkeit der Antragsgegnerin sich allein als Folge schicksalhafter Lebensumstände erweist, die in keinem Zusammenhang mit der Ehe der Parteien stehen. Insbesondere in diesen Fällen soll die Möglichkeit einer Befristung des Unterhalts wegen Krankheit (§ 1572 BGB) einen angemessenen Ausgleich zwischen nachehelicher Verantwortung und dem Grundsatz der Eigenverantwortung eröffnen (BTDrs. 16/1830 S. 18f. BGH NJW 2009, 989). Eine Befristung des zuletzt bereits reduzierten Unterhalts auf eine Zeitspanne von insgesamt 7 Jahren nach der Ehescheidung trägt sowohl der besonderen Lebenssituation der Antragsgegnerin Rechnung, als auch dem Umstand, dass der Antragsteller seit 2002 mit Unterhaltszahlungen belastet ist. Hierdurch hat er der Antragsgegnerin nach der von ihr vollzogenen Trennung noch über mehrere Jahre die Aufrechterhaltung eines Lebensstandards ermöglicht, den sie nach ihren eigenen wirtschaftlichen Möglichkeiten nicht hätte erreichen können. Eine weitergehende nacheheliche Verantwortung ist dem Antragsteller nicht aufzuerlegen. Die durch den Rentenbezug geprägten Einkommensverhältnisse beruhen nicht auf der wirtschaftlichen Verflechtung der beiderseitigen Lebensverhältnisse. Aufgrund der seit 1984 bestehenden Erwerbsunfähigkeit hätte die Antragsgegnerin selbst keine den jetzt bezogenen Betrag übersteigende Rente erreichen können. Der Versorgungsausgleich bildet ein angemessenes Äquivalent für die Zeit der gemeinsamen Lebensgemeinschaft, durch das sich ihre wirtschaftliche Lebenssituation weiter verbessert hat. Damit verfügt die Antragstellerin über eine auskömmliche Rente, die ihr aufgrund der ggf. möglichen Kürzung des Versicherungsbeitrags dauerhaft ein existenznotwendiges Einkommen sichert. Demgegenüber gibt es keine Gründe, die es rechtfertigen, dem Antragsteller eine noch weitergehende nacheheliche Verantwortung für Lebensumstände aufzuerlegen, die in keinem Zusammenhang mit der gemeinsamen Lebensführung stehen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 97 Abs.1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Es bestehen keine Gründe, die Revision zuzulassen.
OLG Celle, Urteil vom 26.11.2009
14 UF 114/09
AG Jever, Urteil vom 13.07.2009
3 F 102/07