a) Nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO muss ein Berufungsurteil zwar keinen Tatbestand enthalten. Erforderlich ist aber eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil mit einer Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen. Dazu gehört auch die zumindest sinngemäße Wiedergabe der Berufungsanträge.
b) Die Berechnung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs nach einer Quote des vorhandenen Einkommens beruht auf der Annahme, dass das gesamte vorhandene Einkommen für den Lebensunterhalt der Ehegatten verwendet wird. Bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen, bei denen die Vermutung nahe liegt, dass nicht sämtliche Einnahmen für den Lebensunterhalt verbraucht werden, sondern ein Teil von ihnen auch der Vermögensbildung zufließt, ist ein höherer Bedarf konkret zu begründen.
c) Zur Bemessung des Altersvorsorgeunterhalts bei konkret bemessenem Barunterhalt (im Anschluss an das Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 – XII ZR 141/04 – FamRZ 2007, 117).
d) Im Rahmen der – dem Tatrichter obliegenden – Billigkeitsabwägung nach § 1578 b BGB gewinnt eine längere Ehedauer durch eine wirtschaftliche Verflechtung, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit eintritt, besonderes Gewicht.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dose und Schilling
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. März 2009 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um nachehelichen Aufstockungsunterhalt für die Zeit ab Januar 2009.
Der 1950 geborene Antragsteller und die 1953 geborene Antragsgegnerin hatten im April 1977 die Ehe geschlossen, aus der zwei jetzt volljährige Töchter hervorgegangen sind. Nach der Trennung im April 2006 wurde die Ehe der Parteien auf den im Juni 2007 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers rechtskräftig geschieden.
Die Parteien waren jedenfalls seit 1993 nicht mehr erwerbstätig und lebten von den Vermögenseinkünften des Antragstellers. Der Antragsteller ist Miteigentümer eines Gewerbemietobjekts und eines 1970 erbauten Verbrauchermarkts. Weiteres Vermögen in Höhe von mindestens 2 Mio. Euro hatte er von seinem Vater geerbt.
Die Antragsgegnerin ist seit November 2007 als Sachbearbeiterin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden erwerbstätig. Ihre monatlichen Nettoeinkünfte belaufen sich auf 1.273,67 €. Zusätzlich erzielt sie aus einem im Zugewinnausgleich erhaltenen Betrag in Höhe von 85.000 € monatliche Zinsen von 215,11 €. Sie verfügt außerdem über eine Lebensversicherung mit einem Auszahlungsbetrag bei Eintritt ins Rentenalter in Höhe von 55.000 €.
Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich in Höhe von 5,05 € monatlich zugunsten der Antragsgegnerin durchgeführt und den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin nachehelichen Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt in zeitlich gestaffelter Höhe, ab dem 65. Lebensjahr lediglich Elementarunterhalt in Höhe von monatlich 500 €, zu zahlen.
Auf die Berufungen beider Parteien hat das Oberlandesgericht die Entscheidung abgeändert und den Antragsteller unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Antragsgegnerin für die Zeit von Januar 2009 bis Dezember 2013 monatlich Elementarunterhalt in Höhe von 1.970 € und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 557 € sowie für die Zeit ab Januar 2014 monatlich Elementarunterhalt in Höhe von 1.022 € und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 240 € zu zahlen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Antragstellers, mit der er weiterhin vollständige Klagabweisung begehrt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat den Antragsteller zu Recht in der zugesprochenen Höhe zu nachehelichem Unterhalt verurteilt.
Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2009 – XII ZR 8/08 – FamRZ 2010, 192 Tz. 5).
I.
Das Oberlandesgericht hat den Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin mit monatlich 3.195 € zuzüglich Altersvorsorgeunterhalt bemessen und ihn für die Zeit ab Januar 2014 auf einen eigenen angemessenen Lebensbedarf in Höhe von monatlich 2.200 € herabgesetzt. Wegen der herausgehobenen, überdurchschnittlich günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse während der Ehe, die das Einkommen der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle von 5.100 € deutlich überstiegen, sei der Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin nicht im Wege einer Quote von dem vorhandenen Einkommen, sondern individuell zu ermitteln. Danach sei der von der Antragsgegnerin dargelegte Unterhaltsbedarf in Höhe von 3.195 € anzuerkennen. Darin sei auch der Bedarf für den Unterhalt eines Reitpferdes zuzüglich Hufschmied- und Tierarztkosten in Höhe von monatlich 345 € enthalten. Der Antragsgegnerin habe während des ehelichen Zusammenlebens ein Reitpferd zur Verfügung gestanden, das sie auch selbst geritten habe. Dass sie nach der Einschläferung ihres Pferdes nicht sofort ein neues Reitpferd angeschafft habe, sei auf der Grundlage der bislang ungeklärten finanziellen Situation nachvollziehbar und stehe diesem Unterhaltsbedarf nicht entgegen. Insbesondere könne daraus nicht darauf geschlossen werden, dass die Antragsgegnerin diesem Hobby künftig nicht mehr nachgehen werde. Auch frühere Reitunfälle sprächen nicht dafür, dass die Antragsgegnerin kein Pferd mehr reiten werde. Bei ihrer Anhörung habe sie ein fortbestehendes Interesse an diesem Hobby glaubhaft bestätigt. Die Höhe dieses Bedarfs sei vom Antragsteller nicht in Frage gestellt worden.
Auf den Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin sei ihr eigenes Einkommen anzurechnen, das sich auf monatlich 1.273,67 € netto belaufe. Ein weiteres Einkommen sei der Antragsgegnerin nicht fiktiv hinzuzurechnen, zumal sie nahezu vollschichtig arbeite. Bei ihrem derzeitigen Arbeitgeber könne sie ihre Tätigkeit unstreitig nicht weiter ausdehnen. Ein höherer Stundensatz sei bei einem anderen Arbeitgeber auch kaum erzielbar. Die Tätigkeit der Antragsgegnerin sei deswegen angemessen im Sinne von § 1574 BGB, zumal beide Parteien während des ehelichen Zusammenlebens überwiegend nicht erwerbstätig gewesen seien und der Antragsteller dies bis heute nicht sei.
Von dem Einkommen der Antragsgegnerin seien berufsbedingte Fahrtkosten und ein Erwerbstätigenbonus abzusetzen. Hinzu komme ein monatliches Zinseinkommen aus dem im Zugewinnausgleich erhaltenen Betrag in Höhe von 85.000 € von monatlich 215,11 €. Setze man die unterhaltsrelevanten Gesamteinkünfte von 1.225,12 € von dem konkreten Unterhaltsbedarf in Höhe von 3.195 € ab, verbleibe ein Elementarunterhaltsbedarf in Höhe von rund 1.970 €. Hinzu komme ein Anspruch der Antragsgegnerin auf Altersvorsorgeunterhalt, der wegen der besonders guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers einstufig zu berechnen sei und sich auf 557 € belaufe.
Ausgehend von den zu § 1578 b BGB entwickelten Rechtsgrundsätzen sei der Aufstockungsunterhalt der Antragsgegnerin zwar nicht zu befristen, aber nach einer Übergangszeit von fünf Jahren auf den eigenen angemessenen Lebensbedarf der Antragsgegnerin herabzusetzen.
Durch die Ehe seien für die Antragsgegnerin ehebedingte Nachteile entstanden, weil sich ihr eigener angemessener Unterhaltsbedarf im Sinne des § 1578 b BGB auf monatlich 2.200 € belaufe. Die Antragsgegnerin habe nach Abschluss der mittleren Reife und der höheren Handelsschule eine Erwerbstätigkeit als angelernte Sekretärin ohne entsprechende Ausbildung ausgeübt. Seit 1992 habe sie in den Geschäften des Antragstellers mitgearbeitet. Zwar seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Antragsgegnerin ohne die Ehe im Alter von damals knapp 24 Jahren erstmals eine berufliche Ausbildung aufgenommen hätte. Indessen könne auch nicht unterstellt werden, dass die Antragsgegnerin ohne die Ehe und ohne Ausscheiden aus dem Berufsleben als angelernte Sekretärin nach einem Zeitraum von 27 Jahren heute ebenfalls lediglich knapp 1.300 € netto verdienen würde. Nach dem persönlichen Eindruck aus der mündlichen Verhandlung sei die Annahme gerechtfertigt, dass die Antragsgegnerin sich infolge ihrer schnellen Auffassungsgabe und ihrer Einsatzbereitschaft und Einsatzfähigkeit in ihrem bereits ausgeübten Beruf weiter erfolgreich entwickelt hätte. Bei realistischer Betrachtung sei davon auszugehen, dass sie früher oder später in einem größeren Betrieb eine verantwortliche Stelle, z. B. als Chefsekretärin, erlangt hätte und nach einer insgesamt 36-jährigen Berufserfahrung ein Nettoeinkommen von monatlich 2.200 € erzielen würde.
Der Bedarf der Antragsgegnerin sei nach einer Übergangszeit von fünf Jahren auf den eigenen angemessenen Lebensbedarf in Höhe von 2.200 € herabzusetzen. Im Rahmen der Billigkeitsabwägung seien die lange Ehedauer von 30 Jahren, die Erziehung und Betreuung von zwei Kindern und die hervorragenden Vermögensverhältnisse des Antragstellers zu berücksichtigen. Daneben seien auch der gemeinsame Lebensplan während der 30-jährigen Ehezeit und der Umstand zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin im Vertrauen auf diesen Lebensplan keine eigene Altersvorsorge betrieben habe. Eine Befristung des Unterhalts scheide aus, weil ein ehebedingter Nachteil vorliege, der weiterhin auszugleichen sei.
Auf den eigenen angemessenen Lebensbedarf sei das eigene Einkommen – abzüglich berufsbedingter Fahrtkosten aber ohne Abzug eines Erwerbstätigenbonus – in Höhe von rund 1.178 € anzurechnen. Zinseinkünfte seien auf den Bedarf nicht anzurechnen, weil davon auszugehen sei, dass die Antragsgegnerin auch ohne Berufstätigkeit ein entsprechendes Vermögen erzielt hätte und diese Zinseinkünfte erzielen würde. Es verbleibe somit ein Anspruch auf Elementarunterhalt in Höhe von (2.200 € – 1.178 € =) 1.022 €. Auf dieser Grundlage errechne sich ein zusätzlicher Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 240 €.
Eine Entscheidung über eine weitergehende Begrenzung oder Befristung des Unterhalts ab Erreichen der Regelaltersgrenze sei gegenwärtig angesichts der noch völlig offenen künftigen Verhältnisse noch nicht möglich. Insbesondere sei noch nicht absehbar, wie sich die eigene Altersversorgung der Antragsgegnerin durch den Altersvorsorgeunterhalt und die Altersversorgung aus der eigenen Erwerbstätigkeit entwickele. Der Unterhalt sei deswegen bei Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gegebenenfalls erneut zu überprüfen.
Der im Wege der Klageerweiterung vom Antragsteller erst im Berufungsverfahren geltend gemachte Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zur Rückzahlung geleisteten Unterhalts sei unzulässig, da die Antragsgegnerin dem nicht zugestimmt habe und der Antrag nicht sachdienlich sei. Für die Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage sei ein besonderes Feststellungsinteresse erforderlich, das nur dann gegeben sei, wenn dem Recht oder der Rechtslage eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit drohe und das erstrebte Feststellungsurteil geeignet sei, diese Gefahr zu beseitigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne eine negative Feststellungsklage die verschärfte Haftung der §§ 818 Abs. 4, 819 BGB aber nicht herbeiführen. Dies könne lediglich durch Erhebung einer Leistungsklage auf Rückzahlung überzahlter Beträge erreicht werden. Auch soweit der Gegenantrag des Antragstellers einen im Verhandlungstermin vom 23. März 2009 konkludent umgestellten (unbezifferten) Leistungsantrag enthalte, käme dem keine rückwirkende Warnfunktion nach § 818 Abs. 4 BGB zu. Schließlich stehe dem Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Leistungsantrag wegen des sogleich verkündeten Berufungsurteils gemäß § 814 BGB die Kenntnis der Nichtschuld entgegen.
II.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision stand.
1. Die Anforderungen an ein Berufungsurteil nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind erfüllt.
a) Nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO muss ein Berufungsurteil zwar keinen Tatbestand enthalten. Erforderlich ist aber eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil mit einer Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen. Dazu gehört auch die zumindest sinngemäße Wiedergabe der Berufungsanträge (BGH Urteile vom 14. Januar 2005 – V ZR 99/04 – FamRZ 2005, 701; BGHZ 156, 216, 218 = FamRZ 2004, 265 und BGHZ 154, 99, 100 f. = FamRZ 2003, 747).
b) Eine solche sinngemäße Wiedergabe der Berufungsanträge lässt sich dem angefochtenen Urteil allerdings entnehmen.
Das erstinstanzliche Unterhaltsbegehren der Antragsgegnerin hat das Berufungsgericht im Tatbestand ausdrücklich wiedergegeben. Weiter hat es darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin ihre eigene Berufung darauf stützt, dass das Amtsgericht den von ihr geforderten Unterhalt zu Unrecht gekürzt habe. Aus diesen Formulierungen ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Antragsgegnerin ihr ursprüngliches Begehren im Berufungsverfahren weiter verfolgt hat.
Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts hat der Antragsteller seine Berufung damit begründet, dass ein Anspruch der Antragsgegnerin auf Aufstockungsunterhalt nicht bestehe. Auch daraus ergibt sich mit der nötigen Klarheit, dass er nach wie vor vollständige Klagabweisung begehrte.
Der Feststellungsantrag des Antragstellers zielte nach den Ausführungen des Berufungsgerichts darauf ab, die Einrede der Entreicherung für eine Klage auf Rückforderung zuviel geleisteten Unterhalts gemäß § 818 Abs. 4 BGB auszuschließen. Daraus wird deutlich, dass der Antragsteller die Feststellung einer Verpflichtung zur Rückzahlung überzahlten Unterhalts begehrt hat. Die Antragsgegnerin hat dieser Klagerweiterung nach den Ausführungen des Berufungsgerichts ausdrücklich nicht zugestimmt und damit insoweit Klagabweisung beantragt.
Auch wenn die Anträge der Parteien nicht besonders hervorgehoben sind, wird ihr Berufungsbegehren durch den Inhalt des Berufungsurteils hinreichend deutlich.
2. Soweit das Berufungsgericht den Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin auf der Grundlage ihrer konkreten Darlegungen bemessen und dabei auch die Kosten für den Unterhalt eines Reitpferdes einbezogen hat, ist dagegen aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern.
a) Der nacheheliche Unterhaltsbedarf ergibt sich nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich aus den ehelichen Lebensverhältnissen. Zwar wird dieser vom Einkommen des besser verdienenden Ehegatten abgeleitete Unterhaltsbedarf regelmäßig als Quotenunterhalt nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus im Wege der Halbteilung ermittelt. Diese Bedarfsberechnung beruht allerdings auf der Annahme, dass das gesamte vorhandene Einkommen für den Lebensunterhalt der Ehegatten verwendet wurde und wird. Bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen liegt hingegen die Vermutung nahe, dass nicht sämtliche Einnahmen für den Lebensunterhalt verbraucht werden, sondern ein Teil von ihnen auch der Vermögensbildung zufließt. Wenn in Rechtsprechung und Literatur deswegen für solche Fälle eine konkrete Bedarfsbemessung verlangt wird (vgl. Ziff. 15.3 der Leitlinien der Oberlandesgerichte und Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis* 7. Aufl. § 4 Rdn. 366 ff.), ist dagegen aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern (vgl. bereits Senatsurteile vom 5. Juni 2004 – XII ZR 277/02 – FamRZ 2005, 97, 98; BGHZ 153, 372, 380 f. = FamRZ 2003, 848, 851; vom 15. November 1989 – IVb ZR 95/88 – FamRZ 1990, 280, 281; vom 1. April 1987 – IVb ZR 33/86 – FamRZ 1987, 691, 693; vom 16. Januar 1985 – IVb ZR 62/83 – FamRZ 1985, 582, 583 und vom 6. Oktober 1982 – IVb ZR 311/81 – FamRZ 1982, 1187, 1188).
Wenn das Berufungsgericht eine solche konkrete Bemessung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs verlangt, sofern dieser den Bedarf auf der Grundlage des Einkommens nach der höchsten Stufe der Düsseldorfer Tabelle übersteigt, lässt dies keine Rechtsfehler erkennen. Zwar wird eine absolute Sättigungsgrenze für den nachehelichen Unterhalt durchweg abgelehnt. Das Einkommen von gegenwärtig 5.100 € bildet aber nur die Höchstgrenze des vom Einkommen des besser verdienenden Ehegatten abgeleiteten Quotenunterhalts (vgl. auch Wendl/Gerhardt aaO § 4 Rdn. 368a; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 10. Aufl. Rdn. 42 f.). Die konkrete Darlegung eines höheren Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen ist dadurch nicht ausgeschlossen.
b) Auch soweit das Berufungsgericht im Rahmen der konkreten Bedarfsbemessung einen Bedarf für die Unterhaltung eines Reitpferdes in Höhe von monatlich 345 € hinzugerechnet hat, hält dies den Angriffen der Revision stand. Unstreitig war während der Ehezeit ein solcher Bedarf der Antragsgegnerin entstanden, zumal der Antragsgegnerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stets ein Reitpferd zur Verfügung stand, das sie auch selbst geritten hat. Zwar verfügt die Antragsgegnerin gegenwärtig nicht über ein Reitpferd, nachdem das frühere Pferd eingeschläfert werden musste. Dies ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber lediglich auf die ungeklärte finanzielle Situation zurückzuführen. Der konkrete Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin kann nicht dadurch beeinflusst werden, dass sie ihre Lebensverhältnisse infolge unzureichender Unterhaltsleistungen des Antragstellers vorübergehend einschränken muss. Weil die Antragsgegnerin nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts ihr Hobby auch künftig weiter verfolgen möchte, besteht dieser konkrete Bedarf fort. Die dem zugrunde liegenden Feststellungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und werden von der Revision auch nicht angegriffen.
3. Zu Recht hat das Berufungsgericht auf den konkret ermittelten Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin die von ihr erzielten Einkünfte angerechnet.
a) Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist es dabei von den gegenwärtig erzielten Einkünften der Antragsgegnerin ausgegangen und hat diese um berufsbedingte Kosten und einen Erwerbstätigenbonus auf monatlich 1.010,01 € bereinigt. Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht auf den konkret ermittelten Unterhaltsbedarf in Höhe von 3.195 € monatlich die Zinseinkünfte der Antragsgegnerin in Höhe von monatlich 215 € angerechnet. Die Bemessung des restlichen monatlichen Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen in Höhe von rund 1.970 € lässt somit keine Rechtsfehler erkennen; auch die Revision greift dies nicht an.
b) Für die Zeit ab Januar 2014 ist das Berufungsgericht von einem nach § 1578 b Abs. 1 BGB herabgesetzten Unterhaltsbedarf nach den eigenen Lebensverhältnissen der Antragsgegnerin in Höhe von 2.200 € ausgegangen, der sich aus einem ohne die Ehe und Kindererziehung heute erzielbaren Einkommen ergebe. Darauf hat es das Einkommen der Antragsgegnerin nach Abzug berufsbedingter Kosten, aber ohne Abzug eines Erwerbstätigenbonus angerechnet. Das greift die Revision als ihr günstig nicht an.
Soweit das Berufungsgericht für diese Zeit keine weiteren Zinseinkünfte der Antragsgegnerin angerechnet hat, hält auch dies der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Denn das Berufungsgericht hat insoweit im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung festgestellt, dass die Antragsgegnerin auch ohne Ehe und Kinderbetreuung ein entsprechendes Vermögen angespart hätte und Zinsen in gleicher Höhe erzielen würde. Diese Feststellungen beruhen auf einer Würdigung des Sachvortrags der Parteien und sind vom Revisionsgericht nur darauf nachprüfbar, ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder erhebliches Parteivorbringen außer Acht gelassen wurde. Solches ist hier nicht ersichtlich. Indem die Revision meint, die Antragsgegnerin wäre ohne die Ehe nicht in der Lage gewesen, ein entsprechendes Vermögen anzusparen, setzt sie lediglich ihre Würdigung an die Stelle der Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht. Das ist ihr im Revisionsverfahren verwehrt.
4. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht der Antragsgegnerin neben dem Elementarunterhalt weiteren Altersvorsorgeunterhalt zugesprochen. Der nacheheliche Unterhalt umfasst gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB den gesamten Lebensbedarf. Im Rahmen eines Unterhaltsanspruchs nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576 BGB gehören nach § 1578 Abs. 3 BGB zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
a) Der nach § 1578 Abs. 3 BGB geschuldete Vorsorgeunterhalt ist dazu bestimmt, als Teil des einheitlichen, den gesamten Lebensbedarf des Berechtigten umfassenden Unterhaltsanspruchs den Aufbau einer Altersvorsorge zu ermöglichen, die den Einkünften vor Renteneintritt entspricht. Im Rahmen des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 2 BGB soll der Unterhaltsberechtigte seine weitere Altersvorsorge nicht lediglich aus den erzielten eigenen Einkünften, sondern auch auf der Grundlage des Aufstockungsunterhalts aufbauen können.
Dabei hat es der Senat stets abgelehnt, den Vorsorgeunterhalt an der Höhe einer später zu erwartenden, den Lebensbedarf des Berechtigten sodann in angemessener Weise deckenden Versorgungsleistung auszurichten und zu bemessen, zumal es in der Regel mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein dürfte, den angemessenen Lebensbedarf für den Zeitpunkt des Versicherungsfalls zu beurteilen (Senatsurteil vom 25. Februar 1981 – IVb ZR 543/80 – FamRZ 1981, 442, 444). Im Hinblick auf die Zielsetzung des Versorgungsausgleichs hat er es stattdessen für gerechtfertigt gehalten, den Elementarunterhalt zu dem Entgelt aus einer Erwerbstätigkeit und den Vorsorgeunterhalt zu den Versicherungsbeiträgen in Beziehung zu setzen, die im Hinblick auf ein derartiges Erwerbseinkommen zu erreichen wären, und damit den Berechtigten hinsichtlich der Altersvorsorge so zu behandeln, wie wenn er aus einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit Einkünfte in Höhe des ihm an sich zustehenden Elementarunterhalts hätte (Senatsurteil vom 25. November 1998 – XII ZR 33/97 – FamRZ 1990, 372, 373 f.). Entsprechend hat das Berufungsgericht den als Elementarunterhalt zugesprochenen Betrag dem Nettoarbeitsentgelt gleichgestellt und dieses zur Ermittlung der darauf entfallenden Vorsorgebeiträge in ein fiktives Bruttoeinkommen umgerechnet (vgl. insoweit Bremer Tabelle FamRZ 2010, 260 ff.). Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Altersvorsorgeunterhalt auch nicht durch die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung zur Höhe begrenzt (Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 – XII ZR 141/04 – FamRZ 2007, 117 Tz. 22 ff.).
b) Zutreffend hat das Berufungsgericht der Antragsgegnerin hier einen Altersvorsorgeunterhalt zusätzlich zu dem vollen Elementarunterhalt zugesprochen. Zwar führt die Minderung der Einkünfte des Unterhaltspflichtigen durch den Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt im Wege der Halbteilung regelmäßig zu einem geringeren Elementarunterhalt des Unterhaltsberechtigten. In Fällen besonders günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse ist eine solche zweistufige Berechnung des Elementarunterhalts allerdings nicht erforderlich, zumal diese lediglich sicherstellen soll, dass nicht zu Lasten des Unterhaltsverpflichteten über den Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten an den ehelichen Lebensverhältnissen hinausgegangen wird. Sind die wirtschaftlichen Verhältnisse hingegen so günstig, dass der Vorsorgebedarf neben dem laufenden Unterhaltsbedarf befriedigt werden kann, besteht keine Notwendigkeit für die zweistufige Berechnungsweise. Der Vorsorgeunterhalt kann dem Unterhaltsberechtigten dann neben dem konkret ermittelten ungekürzten Elementarunterhalt zugesprochen werden (Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 – XII ZR 141/04 – FamRZ 2007, 117 Tz. 11 ff.).
c) Entgegen der Auffassung der Revision führt der Altersvorsorgeunterhalt hier auch nicht zu einer Besserstellung der Antragsgegnerin gegenüber den Verhältnissen bei fortbestehender Ehe. Zwar hatten die Ehegatten während ihrer Ehezeit nur eine zu vernachlässigende Altersvorsorge aufgebaut. Dies war aber darauf zurückzuführen, dass der Antragsteller über erhebliche Vermögenseinkünfte verfügt, die ihm auch im Alter zur Verfügung stehen und den Parteien bei fortbestehender Ehe die Lebensverhältnisse gesichert hätten. Nach rechtskräftiger Ehescheidung ist die Antragsgegnerin auf eine andere Alterssicherung angewiesen. Weil die Zinseinkünfte aus dem im Zugewinnausgleich erhaltenen Vermögen ihre Altersvorsorge nur in sehr begrenztem Umfang decken können, muss sie durch die Einkünfte aus ihrer Erwerbstätigkeit und dem Aufstockungsunterhalt eine weitere Altersvorsorge aufbauen.
5. Auch die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Begrenzung des nachehelichen Unterhalts gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB hält den Angriffen der Revision stand.
a) Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Nach § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Danach ist bei der Billigkeitsabwägung vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.
b) Das Berufungsgericht hat hier einen dauerhaften ehebedingten Nachteil der Antragsgegnerin angenommen, weil sie ohne Ehe und Kindererziehung heute deutlich höhere Einkünfte erzielen würde, als sie gegenwärtig aus ihrer zumutbaren Tätigkeit erzielt. Das greift die Revision ohne Erfolg an.
aa) Die Feststellung aller für die Billigkeitsentscheidung nach § 1578 b BGB in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob dieser wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen oder Beweisregeln verkannt hat. Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Das setzt voraus, dass in dem Urteil die wesentlichen Gründe aufgeführt werden, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind. Nicht erforderlich ist hingegen die ausdrückliche Auseinandersetzung mit allen denkbaren und fern liegenden Gesichtspunkten, wenn sich nur ergibt, dass eine sachgerechte Beurteilung stattgefunden hat (Senatsurteil vom 14. Oktober 2009 – XII ZR 146/08 – FamRZ 2009, 1990 Tz. 19).
bb) Diesen Anforderungen trägt die Feststellung ehebedingter Nachteile durch das Berufungsgericht Rechnung. Sie beruht auf einer Würdigung des gesamten Prozessstoffes. Entgegen der Rechtsauffassung der Revision hat das Berufungsgericht dabei auch nicht gegen die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast verstoßen.
Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass der Antragsteller als Unterhaltsschuldner, der sich mit seinem Begehren nach Befristung und Begrenzung des nachehelichen Unterhalts auf eine prozessuale Einwendung beruft, die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der dafür sprechenden Tatsachen trägt (Senatsurteile vom 16. April 2008 – XII ZR 107/06 – FamRZ 2008, 1325 Tz. 41 und vom 14. November 2007 – XII ZR 16/07 – FamRZ 2008, 134 Tz. 22). In die Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltspflichtigen fällt grundsätzlich auch der Umstand, dass dem Unterhaltsberechtigten keine ehebedingten Nachteile im Sinne von § 1578 b BGB entstanden sind. Die dem Unterhaltspflichtigen obliegende Darlegungs- und Beweislast erfährt jedoch Erleichterungen nach den von der Rechtsprechung zum Beweis negativer Tatsachen entwickelten Grundsätzen. Diese sekundäre Darlegungslast hat im Rahmen des § 1578 b BGB zum Inhalt, dass der Unterhaltsberechtigte die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substantiiert bestreiten und seinerseits darlegen muss, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt und dies bewiesen werden (Senatsurteil vom 24. März 2010 – XII ZR 175/08 – FamRZ 2010, 875 Tz. 18 ff.).
Die Feststellung der für einen ehebedingten Nachteil sprechenden Tatsachen durch das Berufungsgericht ist danach revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat substantiiert vorgetragen, dass sie nach Abschluss der Realschule und der höheren Handelsschule ohne die Ehe und die Erziehung der beiden gemeinsamen Töchter eine berufliche Entwicklung im betriebswirtschaftlichen Bereich erfahren hätte und heute monatlich zwischen 1.500 und 3.000 € netto verdienen würde. Die Würdigung des Berufungsgerichts, dass von einer solchen beruflichen Entwicklung bis zu einem Nettoeinkommen von 2.200 € auszugehen sei, beruht auf den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Persönlichkeit der Antragsgegnerin. Dies hat der insoweit beweisbelastete Antragsteller nicht widerlegt.
Weil die Antragsgegnerin danach ohne ihre Ehe und die Kindererziehung ein monatliches Nettoeinkommen von 2.200 € erzielen würde, liegt in der Differenz zu dem angemessenen gegenwärtigen Erwerbseinkommen ein ehebedingter Nachteil im Sinne von § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB. Diesen hat das Berufungsgericht zu Recht bei seiner Billigkeitsabwägung berücksichtigt.
c) Auch die Billigkeitsabwägung im Rahmen des § 1578 b BGB obliegt grundsätzlich dem Tatrichter. Diese kann vom Revisionsgericht lediglich auf Rechtsfehler überprüft werden, insbesondere darauf, ob das Berufungsgericht im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Das ist hier nicht der Fall.
aa) Das Berufungsgericht hat neben den ehebedingten Nachteilen der Antragsgegnerin auch die Dauer der Ehe von 30 Jahren berücksichtigt. Die Ehedauer gewinnt durch die wirtschaftliche Verflechtung, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung eintritt, besonderes Gewicht. Entsprechend ist die Antragsgegnerin auch hier nach dem gemeinsamen Lebensplan der Parteien frühzeitig aus dem Berufsleben ausgeschieden, hat nur eine unwesentliche eigene Altersvorsorge aufgebaut und sich auf die Versorgung durch die Vermögenseinkünfte des Antragstellers eingerichtet. Auch soweit das Berufungsgericht im Rahmen der Billigkeitsabwägung die besonders günstige Vermögens- und Einkommenssituation beim Antragsteller berücksichtigt hat, ist dagegen nichts zu erinnern.
Aus revisionsrechtlicher Sicht ist deswegen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens wegen des fortdauernden ehebedingten Nachteils der Antragsgegnerin eine Befristung des Unterhalts abgelehnt und den Unterhaltsanspruch lediglich auf den eigenen angemessenen Lebensbedarf der Antragsgegnerin herabgesetzt hat. Auch die vom Berufungsgericht gewählte Übergangsfrist bis zur Herabsetzung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen auf den eigenen angemessenen Unterhalt von fünf Jahren ab Rechtskraft der Ehescheidung begegnet keinen Bedenken. Das Berufungsgericht hat dabei alle maßgeblichen Umstände berücksichtigt.
bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Entscheidung über eine weiter gehende Begrenzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts ab Erreichen des Rentenalters der Antragsgegnerin zurückgestellt.
Zwar setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts aus Billigkeitsgründen nach § 1578 b BGB nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist. Wenn die dafür ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist eine Begrenzung nicht einer späteren Abänderung nach § 323 Abs. 2 ZPO (jetzt §§ 238 f. FamFG) vorzubehalten, sondern schon im
Ausgangsverfahren auszusprechen. Ob die für die Begrenzung ausschlaggebenden Umstände allerdings bereits im Ausgangsverfahren zuverlässig vorhersehbar sind, lässt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beantworten (Senatsurteile vom 16. April 2008 – XII ZR 107/06 – FamRZ 2008, 1325 Tz. 37 und vom 14. Oktober 2009 – XII ZR 146/08 – FamRZ 2009, 1990 Tz. 17).
Das Berufungsgericht hat hier alle bereits sicher vorhersehbaren Umstände berücksichtigt. Zutreffend hat es allerdings darauf hingewiesen, dass die eigene Einkommenssituation der Antragsgegnerin bei Rentenbeginn noch ungeklärt ist, zumal sich ihre weitere Erwerbstätigkeit und der für die Altersvorsorge zu verwendende Altersvorsorgeunterhalt in noch ungewisser Weise auf die eigene Altersvorsorge auswirken werden. Wenn es im Hinblick darauf gegenwärtig von einer abschließenden Entscheidung nach § 1578 b BGB auch für die Zeit nach Rentenbeginn abgesehen hat, ist dies aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
6. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die erst in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage des Antragstellers abgewiesen.
Nach § 533 ZPO sind eine Klageänderung, eine Aufrechnungserklärung oder eine Widerklage in der Berufungsinstanz nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und wenn diese Anträge auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Die Antragsgegnerin hat der Widerklage des Antragstellers ausdrücklich nicht zugestimmt. Das Oberlandesgericht hat die als Widerklage erhobene Feststellungsklage auf Rückzahlung geleisteten Unterhalts zu Recht auch nicht für sachdienlich erachtet. Es hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Feststellungsklage des Antragstellers die verschärfte Haftung nach § 818 Abs. 4 BGB ohnehin nicht begründen kann. Auch zur Verhinderung einer Verjährung des Rückzahlungsanspruchs war die Feststellungsklage nicht geboten.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann der Unterhaltsgläubiger dem Unterhaltsschuldner im Rahmen einer Klage auf Rückzahlung des geleisteten Unterhalts zwar den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB entgegenhalten, sofern nicht die Voraussetzungen einer verschärften Haftung nach den §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1, 820 Abs. 1 BGB vorliegen. Gemäß § 818 Abs. 4 BGB kann sich der Empfänger einer rechtsgrundlos erbrachten Leistung vom Eintritt der Rechtshängigkeit an nicht mehr auf den Wegfall der Bereicherung berufen, sondern haftet nach allgemeinen Vorschriften. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, dass es dabei weder auf den Eintritt der Rechtshängigkeit einer Abänderungsklage noch einer Feststellungsklage ankommt. Maßgeblich ist vielmehr der Eintritt der Rechtshängigkeit der auf die Bereicherung gestützten Rückforderungsklage (Senatsurteile BGHZ 93, 183, 185 = FamRZ 1985, 368 f. und vom 22. April 1998 – XII ZR 221/96 – FamRZ 1998, 951 f.; zur neuen Rechtslage vgl. jetzt § 241 FamFG).
Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass dies nicht zu einer ungleichen Risikoverteilung zwischen Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner führt. Selbst im Falle eines rechtskräftigen Unterhaltstitels kann der Unterhaltsschuldner im Rahmen seiner Abänderungsklage einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung stellen. Unabhängig davon kann er Leistungsklage auf Rückzahlung überzahlten Unterhalts erheben, ohne zuvor die Rechtskraft des Titels oder die Abänderung eines früheren Titels abzuwarten (Senatsurteile BGHZ 118, 383, 391 = FamRZ 1992, 1152, 1155 und vom 22. April 1998 – XII ZR 221/96 – FamRZ 1998, 951, 952). Schließlich bleibt es dem Unterhaltsschuldner unbenommen, den Unterhalt als zins- und tilgungsfreies Darlehen zu zahlen, verbunden mit der Verpflichtung, auf Rückzahlung zu verzichten, falls es beim zugesprochenen Unterhalt bleibt. Der Unterhaltsberechtigte ist nach Treu und Glauben verpflichtet, sich auf eine solche Gestaltung einzulassen (Senatsurteil BGHZ 143, 65, 75 f. = FamRZ 2000, 751, 753).
b) Die Feststellungsklage war auch nicht zur Unterbrechung der Verjährung erforderlich. Denn die Parteien streiten hier lediglich um nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab Januar 2009 und nur auf Rückzahlung dieses Unterhalts bezieht sich der Feststellungsantrag des Antragstellers. Eine Verjährung dieser Ansprüche droht gegenwärtig noch nicht. Der Antragsteller hatte deswegen genügend Zeit, die Rechtskraft des Unterhaltsprozesses abzuwarten und dann ggf. eine Leistungsklage auf Rückzahlung zu erheben. Im Hinblick darauf ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die Klageerweiterung im Berufungsrechtszug nicht als sachdienlich behandelt hat. Darauf, dass nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts ein Rückzahlungsanspruch des Antragstellers ohnehin nicht in Betracht kommt und die Widerklage deswegen jedenfalls unbegründet wäre, kommt es somit nicht an.
BGH, Urteil vom 11.08.2010
XII ZR 102/09
AG Coesfeld, Entscheidung vom 05.08.2008
12 F 202/07
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.03.2009
II-8 UF 177/08