Der Unterhaltsberechtigte verliert den Ausbildungsunterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern nicht deshalb, weil er infolge einer Schwangerschaft und der anschließenden Kindesbetreuung seine Ausbildung verzögert beginnt. Das gilt jedenfalls insoweit, als der Unterhaltsberechtigte seine Ausbildung nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes – gegebenenfalls unter zusätzlicher Berücksichtigung einer angemessenen Übergangszeit – aufnimmt.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 8. Juli 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die 1981 geborene Klägerin begehrt von ihrem Vater, dem Beklagten, Ausbildungsunterhalt.
Die Klägerin absolvierte im Jahr 2001 das Abitur. Anschließend leistete sie bis Juli 2002 ein freiwilliges soziales Jahr ab. Im Januar 2003 gebar die – nicht verheiratete – Klägerin ein Kind, das sie bis September 2006 betreute. Im Oktober 2006 nahm sie das Studium der Sozialpädagogik auf, das sie im August 2009 abschloss. Ihren Antrag auf BAföG lehnte das Studentenwerk zunächst im Hinblick auf das Einkommen des Beklagten ab. Später gewährte es der Klägerin Vorausleistungen nach § 36 BAföG in Höhe von monatlich 585 €. Vom Vater des Kindes erhält die Klägerin keinen Unterhalt.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin vom Beklagten Ausbildungsunterhalt noch für die Zeit von Juni 2008 an geltend gemacht.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage teilweise stattgegeben und Unterhalt für Juni 2008 in Höhe von 129 € sowie für Juli 2008 bis August 2009 in Höhe von 206 € monatlich ausgeurteilt.
Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, dass die Klägerin, die ohne das zurzeit betriebene Fachhochschulstudium ohne Berufsausbildung wäre, Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gegen den Beklagten habe, wobei sie wegen der bereits erbrachten Vorausleistungen für den Zeitraum bis Juli 2009 gemäß § 265 ZPO Zahlungen an das Land verlangen könne. Der Ausbildungsunterhalt sei nicht dadurch entfallen, dass die Klägerin im Anschluss an das Abitur und das freiwillige soziale Jahr zunächst über einen Zeitraum von rund 3 1/2 Jahren ihr nichteheliches Kind betreut habe. Die Klägerin habe ihre aus dem Prinzip der Gegenseitigkeit herrührende Obliegenheit, sich nach Abgang von der Schule binnen einer angemessenen Orientierungsphase um die Aufnahme einer ihren Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Berufsausbildung zu bemühen, nicht verletzt.
Die Geburt und die Betreuung eines nichtehelichen Kindes in den ersten drei Lebensjahren stellten einen Umstand dar, der die Klägerin an der zügigen Aufnahme einer Berufsausbildung gehindert habe, ohne dass ihr das als Verletzung ihrer Ausbildungsobliegenheit vorgeworfen werden könne. Alles andere widerspräche der gewandelten Vorstellung von der Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder und der gesellschaftlichen Aufgabe, die Vereinbarkeit von Berufsausübung und Kindererziehung durch betreuende Eltern zu fördern und hätte zur Folge, dass jede Frau, die sich vor dem Abschluss ihrer Berufsausbildung für ein Kind entscheide, ihren Anspruch auf Ausbildungsunterhalt verlöre.
Der Unterhaltsbedarf der Klägerin ergebe sich aus dem angemessenen Bedarf eines studierenden Kindes mit eigenem Hausstand in Höhe von 640 € zuzüglich der von der Klägerin belegten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Auf diesen Bedarf sei das letztmals im Juni 2008 für die Klägerin gezahlte Kindergeld und der Vorausleistungsbetrag des Studentenwerkes, soweit er in Höhe von monatlich gerundet 293 € als unverzinsliches Darlehen gewährt worden sei, anzurechnen. Für den offenen Bedarf der Klägerin hafteten der Beklagte und die Mutter der Klägerin gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Auf Seiten des Beklagten sei von einem monatlichen bereinigten Einkommen von 1.344 € auszugehen. Auf Seiten der Mutter der Klägerin sei von einem bereinigten monatlichen Nettoeinkommen von 1.311 € auszugehen. Da sich die verfügbaren Einkommen der Eltern der Klägerin nur marginal unterschieden, sei es gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB gerechtfertigt, dass beide den offenen Bedarf der Klägerin je zur Hälfte zu tragen hätten.
Der Anspruch der Klägerin entfalle schließlich nicht deswegen, weil sie dem Beklagten seit geraumer Zeit den Kontakt – auch mit dem Kind – verweigert habe. Allein ein solches Verhalten begründe eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1611 BGB nicht. Die Verweigerung des Kontakts zum unterhaltspflichtigen Elternteil durch ein volljähriges Kind sei zumeist, wie auch hier, eine Folge der Belastung, die das Kind durch den Trennungs- und Scheidungskonflikt erfahren und noch nicht verarbeitet habe. Dass es der Klägerin noch nicht gelungen sei, ihre Beziehung zum Beklagten zu normalisieren, reiche nicht aus, den Beklagten von seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht zu entbinden, zumal der Beitrag, zu dem ihn das Berufungsgericht verurteilt habe, vergleichsweise moderat sei.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung insoweit stand, als der – die Revision führende – Beklagte durch das angegriffene Urteil beschwert ist.
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Klägerin nach Wegfall ihrer Aktivlegitimation aufgrund des aus § 37 BAföG folgenden gesetzlichen Forderungsübergangs das nunmehr für sie fremde Recht im eigenen Namen im Rahmen der gesetzlichen Prozessstandschaft nach § 265 ZPO weiterverfolgen durfte. Die hierzu erforderliche Antragsumstellung (vgl. hierzu Zöller/Greger ZPO 28. Aufl. § 265 Rn. 6 a; Hk-ZPO/Saenger 4. Aufl. § 265 Rn. 14 – jeweils mwN) auf Zahlung an das Land ist erfolgt. Hinsichtlich der letzten Unterhaltsrente für August 2009 ist die Klägerin nach wie vor aktivlegitimiert, weshalb das Berufungsgericht diesen Betrag zu Recht der Klägerin selbst zugesprochen hat.
2. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin gegen den Beklagten einen Ausbildungsunterhaltsanspruch nach §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB hat.
a) Gemäß § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist der aus § 1610 Abs. 2 BGB folgende Anspruch eines Kindes auf Finanzierung einer angemessenen, seiner Begabung, Neigung und seinem Leistungswillen entsprechenden Berufsausbildung vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt (Senatsurteil vom 4. März 1998 XII ZR 173/96 – FamRZ 1998, 671). Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners auf Ermöglichung einer Berufsausbildung steht auf Seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Zwar muss der Verpflichtete nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Verzögerung der Ausbildungszeit hinnehmen, die auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen sind. Verletzt dieses aber nachhaltig seine Obliegenheit, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (Senatsurteil vom 4. März 1998 – XII ZR 173/96 – FamRZ 1998, 671).
bb) Aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis folgt auch die Obliegenheit des Kindes, die Ausbildung in angemessener Zeit aufzunehmen. Auch ein Schulabgänger muss auf die Belange des Unterhaltspflichtigen Rücksicht nehmen und sich in angemessener Zeit darüber klar werden, welche Ausbildungsmöglichkeiten ihm nach seinem jeweiligen Schulabschluss zur Verfügung stehen. Er muss sich alsbald um einen entsprechenden Ausbildungsplatz bemühen und die Ausbildung zielstrebig angehen. Zwar ist einem jungen Menschen eine gewisse Orientierungsphase zuzugestehen, deren Dauer von Fall zu Fall unterschiedlich ist und sich jeweils nach Alter, Entwicklungsstand und den gesamten Lebensumständen des Auszubildenden richtet. Je älter er indessen bei Schulabgang ist und je eigenständiger er seine Lebensverhältnisse gestaltet, desto mehr tritt an die Stelle der Elternverantwortung die Eigenverantwortung für seinen Berufs- und Lebensweg. Selbst wenn er bisher noch keine Berufsausbildung erfahren hat, kann eine lange Verzögerung dazu führen, dass sein Ausbildungsanspruch entfällt und er sich daher seinen Lebensunterhalt mit ungelernten Tätigkeiten oder aufgrund sonstiger Begabung und Fertigkeiten verdienen muss. § 1610 Abs. 2 BGB mutet den Eltern nicht zu, sich gegebenenfalls nach Ablauf mehrerer Jahre, in denen sie nach den schulischen Ergebnissen und dem bisherigen Werdegang des Kindes nicht mehr mit der Nachholung der Hochschulreife und der Aufnahme eines Studiums rechnen mussten, einen Ausbildungsanspruch des Kindes ausgesetzt zu sehen. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass es sich um Zeiträume handelt, in denen steuerliche Erleichterungen, Kindergeld oder kindbezogene Gehaltsbestandteile aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Kindes unabhängig von seinem Ausbildungsstand wegfallen (Senatsurteil vom 4. März 1998 – XII ZR 173/96 – FamRZ 1998, 671, 672).
Allerdings gibt es keine feste Altersgrenze für die Aufnahme einer Ausbildung, ab deren Erreichen der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfällt (OLG Stuttgart FamRZ 1996, 181). Die Frage, bis wann es dem Unterhaltsberechtigten obliegt, seine Ausbildung aufzunehmen, richtet sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. Senatsurteil vom 4. März 1998 XII ZR 173/96 – FamRZ 1998, 671, 672). Maßgeblich ist, ob den Eltern unter Berücksichtigung aller Einzellfallumstände die Leistung von Ausbildungsunterhalt in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch zumutbar ist.
(1) Subjektive Beeinträchtigungen des Unterhaltsberechtigten, die diesem nicht vorwerfbar sind, wie etwa eine psychische Erkrankung, können eine verzögerte Aufnahme des Studiums rechtfertigen (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 1996, 181, 182; Göppinger/Wax/Macco Unterhaltsrecht 9. Aufl. Rn. 361; Ehinger/Griesche/Rasch/Ehinger Handbuch Unterhaltsrecht 6. Aufl. Rn. 192).
(2) Ebenso fehlt es an einer Obliegenheitsverletzung, wenn der Unterhaltsberechtigte infolge einer Schwangerschaft und der anschließenden Kindesbetreuung – wie hier – seine Ausbildung verzögert beginnt. Dies gilt jedenfalls insoweit, als der Unterhaltsberechtigte seine Ausbildung nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes – gegebenenfalls unter zusätzlicher Berücksichtigung einer angemessenen Übergangszeit – aufnimmt. Wie es sich verhält, wenn sich die Aufnahme der Ausbildung deshalb deutlich länger hinzieht, weil der Unterhaltsberechtigte mehrere Kinder betreut, kann hier dahinstehen.
(a) Der Senat hat zum Betreuungsunterhaltsanspruch u.a. aus § 1615 l BGB entschieden, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des Basisunterhalts bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres nach § 1615 l BGB dem betreuenden Elternteil die freie Entscheidung eingeräumt hat, ob er das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren in vollem Umfang selbst betreuen oder andere Betreuungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen will (Senatsurteil vom 13. Januar 2010 – XII ZR 123/08 – FamRZ 2010, 444 Rn. 25 mwN). Die bürgerlichrechtliche Wertung der Unterhaltsansprüche korrespondiert mit weiteren sozial- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, in denen die Vollendung des dritten Lebensjahres durch das Kind besondere Bedeutung erlangt. Nach § 24 Abs. 1 SGB VIII steht einem Kind von der Vollendung des dritten Lebensjahres an ein gesetzlich garantierter Kindergartenplatz zu. § 15 BEEG (zuvor § 15 BErzGG) räumt den Eltern Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes ein. Bis dahin werden nach § 56 SGB VI Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet (vgl. Senatsurteile BGHZ 168, 245 = FamRZ 2006, 1362, 1365 und BGHZ 161, 124 = FamRZ 2005, 347, 348 f.). Aus alledem folgt die gesetzliche Wertung, dass es dem erziehungsberechtigten Elternteil in den ersten drei Lebensjahren des Kindes möglich sein muss, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen, ohne daran durch eine eigene Erwerbstätigkeit gehindert zu sein; insoweit ist eine persönliche Betreuung durch einen Elternteil regelmäßig geboten (vgl. BGHZ 168, 245 = FamRZ 2006, 1362, 1364).
(b) Diese vom Gesetzgeber im Rahmen seiner Einschätzungskompetenz (s. BVerfG FamRZ 2007, 965, 972) liegende Grundentscheidung gilt nicht nur im Verhältnis des unterhaltsberechtigten zum unterhaltsverpflichteten Elternteil (§ 1615 l BGB bzw. § 1570 BGB), sondern strahlt auch auf das Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen dem Unterhaltsberechtigten und seinen unterhaltspflichtigen Eltern aus. Der Senat hat bereits im Jahr 1984 entschieden, dass das Gesetz in § 1615 l BGB einen Anhaltspunkt dafür gibt, ob und unter welchen Umständen ein erwachsener Abkömmling wegen der Betreuung eines Kindes von der Erwerbsobliegenheit freigestellt ist, der er seinen Eltern gegenüber gemäß § 1602 Abs. 1 BGB grundsätzlich unterliegt (Senatsurteil vom 6. Dezember 1984 – IV b ZR 53/83 – FamRZ 1985, 273, 274; s. auch NK-BGB/Schilling 2. Aufl. § 1615 l Rn. 33 mwN).
Vorliegend ist jedoch nicht über den – im Wege der Ersatzhaftung zum Tragen kommenden – Unterhaltsanspruch der Mutter gegenüber ihren eigenen Eltern nach §§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1607 Abs. 1 BGB wegen Kindesbetreuung zu entscheiden. Die streitgegenständliche Fallkonstellation verhält sich allein zu der Frage, ob die Mutter wegen der verzögerten Aufnahme ihrer Ausbildung einen an sich ohnehin geschuldeten, nunmehr lediglich zeitlich versetzten Anspruch auf Ausbildungsunterhalt verliert. Diese Frage ist zu verneinen. Denn jedenfalls fehlt es in Anbetracht des oben Gesagten an einer Obliegenheitsverletzung, wenn sich das unterhaltsberechtigte Kind bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres der Kindesbetreuung eines eigenen Kindes widmet, anstatt eine Ausbildung aufzunehmen (vgl. auch OLG Koblenz FamRZ 2004, 1892 zum Fall der Ausbildungsunterbrechung).
b) Den vorstehenden Grundsätzen wird das Berufungsurteil gerecht.
Die Klägerin hat 1981 ihr Abitur gemacht und anschließend ein freiwilliges soziales Jahr absolviert. Letzteres ist ihr im Rahmen einer Orientierungsphase zuzugestehen. Dass die Klägerin vor der Aufnahme ihrer Ausbildung schwanger geworden ist und anschließend ihr Kind betreut hat, ist ihr – wie oben dargetan – unterhaltsrechtlich nicht vorzuwerfen. Zwar hat die Klägerin nicht sofort nach Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes mit ihrem Studium begonnen, sondern erst im Oktober 2006. Dass das Berufungsgericht ihr insoweit eine Übergangszeit zugestanden hat, liegt indes im tatrichterlichen Ermessen und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Dass der ausgeurteilte Unterhalt den Beklagten unzumutbar belasten könnte, ist vor dem Hintergrund der tatrichterlich getroffenen Feststellungen auch unter Berücksichtigung des Wegfalls der mit der Ausbildung einhergehenden und dem Beklagten zukommenden Zuwendungen und dem relativ langen Zeitraum bis zur Aufnahme des Studiums nicht ersichtlich. Es handelt sich um die erste Ausbildung der Klägerin, die der Beklagte zu finanzieren hat; zudem muss der Beklagte vergleichsweise niedrige Beträge für einen relativ kurzen Zeitraum (Juni 2008 bis August 2009) zahlen.
3. Auch hinsichtlich der Höhe des ausgeurteilten Unterhalts hält das Berufungsurteil einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Zwar hätte das Berufungsgericht das als Vorausleistung gewährte Darlehen nicht bedarfsmindernd in die Unterhaltsberechnung einstellen dürfen. Dieser Gesichtspunkt beschwert den Beklagten als Revisionsführer jedoch nicht.
4. Schließlich ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und von der Revision im Übrigen auch nicht gerügt, dass das Berufungsgericht eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1611 BGB abgelehnt hat (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 25. Januar 1995 – XII ZR 240/93 – FamRZ 1995, 475, 476).
BGH, Urteil vom 29.06.2011
XII ZR 127/09
AG Bensheim, Entscheidung vom 07.01.2009
72 F 108/07 UK
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 08.07.2009
6 UF 31/09