a) Der unterhaltsberechtigte Ehegatte trägt im Rahmen des Unterhaltsanspruchs wegen Erwerbslosigkeit die Darlegungs- und Beweislast nicht nur dafür, dass er keine reale Chance auf eine Vollzeitarbeitsstelle hat, sondern auch dafür, dass dies in gleicher Weise für eine geringfügige Beschäftigung (sog. Mini-Job) und auch für eine Erwerbstätigkeit im Rahmen der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 SGB IV (sog. Midi-Job) zutrifft.
b) Bewohnt der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung weiterhin das eheliche Einfamilienhaus, geht dies im Rahmen der konkreten Bedarfsermittlung regelm-ßig über seinen Wohnbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen hinaus. Dieser wird bereits durch eine dem ehelichen Standard entsprechende Wohnung für eine Person gedeckt.
c) Zum Verhältnis von Vermögensverwertung nach § 1577 Abs. 1 BGB und Herabsetzung/Befristung des Unterhalts nach § 1578 b BGB.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des 5. Familiensenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Oktober 2009 aufgehoben, soweit der Antragsgegner zum nachehelichen Unterhalt verurteilt worden ist.
Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten über nachehelichen Unterhalt. Sie heirateten im Juli 1981. Aus der Ehe ist eine im Februar 1982 geborene Tochter hervorgegangen, die Studentin ist.
Die Parteien trennten sich im Oktober 2005. Die Ehe ist im vorliegenden Verfahren (rechtshängig seit Januar 2006) durch Verbundurteil geschieden worden, das hinsichtlich der Scheidung seit dem 15. April 2008 rechtskräftig ist. In dem Verbundurteil hat das Amtsgericht außerdem den Versorgungsausgleich geregelt und über den Unterhaltsantrag der Antragstellerin entschieden.
Der 1951 geborene Antragsgegner ist Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die Koordinaten-Schleiftechnik betreibt. Er erzielt außerdem Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und kommt in den Genuss von Nutzungen aus einem Eigenheim sowie aus mehreren Geschäftsfahrzeugen. Das Betriebsgebäude (Fabrikhalle) der GmbH stand im Eigentum der Antragstellerin, bis sie es im Dezember 2007 an den Antragsgegner veräußerte.
Die Antragstellerin ist 1952 geboren. Sie hat keine Berufsausbildung und war bei Eheschließung als Verkäuferin tätig. Während der Ehe arbeitete sie als Bürohilfe (Sekretärin) im Betrieb des Antragsgegners, zuletzt mit einem Bruttogehalt von monatlich 3.700 €. Nach der Trennung kündigte der Antragsgegner das Arbeitsverhältnis. In einem arbeitsgerichtlichen Verfahren vereinbarten die Parteien im April 2006 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen Gründen zum 30. Juni 2007 gegen eine Abfindung. Seitdem ist die Antragstellerin nicht mehr erwerbstätig. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Wohnhausgrundstücks, das die frühere Ehewohnung darstellt und baulich in das Betriebsgebäude der GmbH integriert ist.
Die Parteien waren ferner Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses, das als Abschreibungsobjekt diente und von dem inzwischen einzelne Eigentumswohnungen verkauft wurden.
Die Antragstellerin macht nachehelichen Unterhalt von monatlich rund 4.300 € geltend. Die Parteien streiten vor allem über die Höhe ihres – konkret berechneten – Bedarfs und darüber, in welchem Umfang die Antragstellerin zu einer Erwerbstätigkeit in der Lage ist, ob sie ihr Vermögen verwerten muss sowie über die Herabsetzung und Befristung des Unterhalts.
Das Amtsgericht hat den Unterhaltsantrag abgewiesen. Auf die Berufung der Antragstellerin hat ihr das Berufungsgericht monatlichen Unterhalt von 3.423 € bis Dezember 2009 und von 2.840 € ab Januar 2010 zugesprochen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Antragsgegners, mit welcher er die vollständige Abweisung des Unterhaltsantrags erstrebt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 – XII ZB 179/10 – FamRZ 2011, 100 Rn. 10). Das Berufungsurteil weist zwar in seinem Tatbestand die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge nicht aus (vgl. BGH Urteil vom 26. Februar 2003 – VIII ZR 262/02 – NJW 2003, 1743). Den sonstigen tatbestandlichen Ausführungen des Berufungsurteils lässt sich jedoch entnehmen, welchen Zahlungsantrag die Antragstellerin verfolgt hat und dass der Antragsgegner die Zurückweisung der Berufung begehrt hat.
I.
Das Berufungsgericht hat der Antragstellerin in seinem in FamRZ 2010, 655 veröffentlichten Urteil einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zugesprochen.
Die Höhe des Unterhalts hat es aufgrund eines Bedarfs der Antragstellerin von rund 4.600 € ermittelt. Der Bedarf sei konkret zu ermitteln, weil bei hohen Einkünften regelmäßig davon auszugehen sei, dass diese teilweise zur Vermögensbildung verwendet würden. Der Unterhalt diene nur der Finanzierung des laufenden Lebensbedarfs und sei anhand eines objektiven Maßstabs zu ermitteln. Entscheidend sei der Lebensstandard, der nach den vorhandenen Einkommensverhältnissen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters als angemessen erscheine. Dabei habe unter Berücksichtigung des Konsumverhaltens während der Ehe sowohl ein zu dürftiger als auch ein übermäßiger Aufwand außer Betracht zu bleiben. Eine Sättigungsgrenze für die konkrete Bedarfsbemessung sei nicht anzunehmen. Der Antragsgegner berufe sich ausdrücklich darauf, für den konkreten Unterhaltsbedarf der Antragstellerin unbegrenzt leistungsfähig zu sein und habe nicht dargelegt, dass eine Quotenermittlung zu einem geringeren Unterhaltsbedarf führen würde. Den Bedarf hat es sodann aufgrund der Beträge, welche von der Antragstellerin in Höhe von monatlich insgesamt rund 6.800 € geltend gemacht worden sind, näher aufgeschlüsselt und die geltend gemachten Positionen teilweise für unbegründet und teilweise für überhöht gehalten.
Das Berufungsgericht hat der Antragstellerin ein fiktives Einkommen von monatlich 400 € zugerechnet, weil sie gegen ihre Erwerbsobliegenheit verstoßen habe. Die Antragstellerin habe nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei dem Antragsgegner weder aus Alters- noch aus Gesundheitsgründen von einer Erwerbstätigkeit absehen dürfen. Auch sei sie im Hinblick auf § 1574 Abs. 2 BGB nicht an einer angemessenen Erwerbstätigkeit gehindert. Die für die Antragstellerin aufgrund ihres Alters, der langjährigen Tätigkeit als Ehefrau des Chefs und ihrer fehlenden Berufsausbildung bestehenden Schwierigkeiten gingen nicht so weit, als dass insgesamt keine reale Beschäftigungschance angenommen werden könne. Allerdings erscheine es unwahrscheinlich, dass die Antragstellerin in dieser Situation mehr als eine geringfügige Beschäftigung finden könne.
Fiktive Einkünfte aus der Vermietung des dem Antragsgegner übertragenen Betriebsgebäudes seien der Antragstellerin nicht zuzurechnen. Dies erfordere eine mutwillige bzw. leichtfertige Verkürzung des eigenen Einkommens. Sie habe sich zwar “nicht sehr solidarisch” zu dem Antragsgegner verhalten, indem sie etwa das Grundstück einem anderen Interessenten angeboten und mit diesem bereits einen Notartermin vereinbart habe. Der Verkauf sei aus finanzieller Sicht für den Antragsgegner nachteilig gewesen, für sie jedoch nicht vorteilhaft. Demgegenüber sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Verflechtung der Parteien in der Vergangenheit zu Unzuträglichkeiten geführt habe. Im Zusammenhang mit der Heizungsanlage habe es mehrfach Streitigkeiten gegeben. Bei Berücksichtigung der von der Antragstellerin zu erbringenden Tilgungsanteile auf Verbindlichkeiten bleibe ihr Einkommen nur geringfügig hinter den früheren Einkünften aus Vermietung zurück. In Anbetracht der unterschiedlichen geschäftlichen Erfahrung der Parteien und ihres persönlichen Verhältnisses erscheine die Veräußerung insgesamt nicht mutwillig.
Aus Kapitalvermögen (Nettoerlös aus der Veräußerung des Betriebsgebäudes von rund 240.000 € und von Eigentumswohnungen von 35.500 €) stehe ihr bis Ende 2009 ein Kapital von rund 275.000 € zur Verfügung, aus dem sie bei einem Zinssatz von 3% monatliche Zinseinkünfte von rund 690 € erzielen könne. Ab Januar 2010 sei sie jedoch zur teilweisen Verwertung des Vermögensstamms in Höhe von 220.000 € verpflichtet und könne nur noch aus dem verbleibenden Betrag von 55.000 € Zinsen erzielen.
Einen Wohnwert hat das Berufungsgericht der Antragstellerin nicht zugerechnet. Hierbei handele es sich um eine fiktive Größe, aus der kein konkreter Geldfluss folge. Würde man den Wohnvorteil als Einkommensbestandteil behandeln, müsste man ihn in die Bedarfsberechnung in gleicher Höhe einstellen.
Für die Zeit ab Januar 2010 sei die Antragstellerin verpflichtet, ihren Vermögensstamm bis zu einer Höhe von 220.000 € sukzessive zur Deckung des Unterhaltsbedarfs zu verwerten. Bei der gebotenen Billigkeitsabwägung scheitere die Verwertungspflicht nicht an der unbegrenzten Leistungsfähigkeit des Antragsgegners, wenngleich diese dabei zu berücksichtigen sei. Die Unterhaltspflicht belaste den Antragsgegner in seiner Lebensführung nicht. Die Antragstellerin habe ihr Grundvermögen nicht einzusetzen, weil es sich um ein angemessenes Hausgrundstück handele. Ein direkter zahlenmäßiger Vergleich der beiderseitigen Vermögen sei nicht anzustellen. Die Entscheidung des Senats vom 4. Juli 2007 (FamRZ 2007, 1532) betreffe eine andere Fallkonstellation. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin künftig mit einer Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1578 b BGB zu rechnen habe. Die Abwägungen nach § 1577 Abs. 3 BGB und § 1578 b BGB müssten aufeinander abgestimmt werden. Schließlich müsse die Herkunft des Vermögens beachtet werden, das ganz überwiegend auf dem wirtschaftlichen Erfolg des Antragsgegners beruhe und die Zuweisung an die Antragstellerin auf steuerlichen Gründen beruhe. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei es billig, den Vermögensstamm anzugreifen und in Höhe von 220.000 € – sukzessive zu verwerten. Das Berufungsgericht hat der Antragstellerin insoweit einen Monatsbetrag von rund 1.020 € als Einkommen zugerechnet und diesen aufgrund eines aus der fiktiven Einzahlung von 220.000 € in eine sich sukzessive abschmelzende Lebensversicherung ermittelt.
Eine Herabsetzung/Befristung sei auch bei der konkreten Bedarfsermittlung möglich und scheitere nicht an der unbegrenzten Leistungsfähigkeit des Antragsgegners. Die Anwendung des § 1578 b BGB führe im vorliegenden Fall zu einer schrittweisen Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs, nicht jedoch zu dessen Befristung. Ehebedingte Nachteile seien nicht ersichtlich. Die Nachteile, die aus der Ausgleichspflicht der Antragstellerin im Versorgungsausgleich in Höhe von monatlich rund 50 € und aufgrund der durch die Kindererziehung entgangenen Rentenanwartschaften entstanden seien, würden durch die Vorteile aber mehr als ausgeglichen. Die Antragstellerin sei vollschichtig erwerbstätig gewesen. Auch wenn sie als Ehefrau des Chefs nicht in dem Umfang gearbeitet habe, habe sie jedenfalls Rentenanwartschaften erworben. Als ungelernte Verkäuferin habe sie nicht annähernd das Jahresbruttoeinkommen von rund 42.000 € erzielen können. Der Nachteil, dass sie zwischen dem 55. Lebensjahr und dem Beginn des Ruhestands statt eines Einkommens aus vollschichtiger Tätigkeit als Verkäuferin lediglich 400 € verdienen könne, werde durch den Vermögenserwerb ausgeglichen, der ihr ermögliche, monatlich mehr zu verbrauchen, als sie als Verkäuferin verdienen würde.
Bei der Abwägung sei weiterhin die Dauer der Ehe von knapp 25 Jahren bis zur Zustellung des Scheidungsantrags zu berücksichtigen. Daneben habe die Antragstellerin durch Kindesbetreuung, Haushaltsführung und Mitarbeit im Betrieb zur beruflichen Entwicklung des Antragsgegners beigetragen, die ihm eine unbegrenzte unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit ermögliche. Es erscheine nicht mehr zumutbar, die Antragstellerin auf die Verhältnisse einer Verkäuferin zu reduzieren. Bis zum Inkrafttreten der Unterhaltsreform habe sie darauf vertrauen dürfen, auch im Fall einer Scheidung lebenslang an den ehelichen Lebensverhältnissen teilzuhaben. Seither sei es ihr nicht mehr möglich, eine Reduktion ihres Unterhaltsanspruchs durch eigene Erwerbseinkünfte oder eine zusätzliche Altersvorsorge aufzufangen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner unbegrenzt leistungsfähig sei. Daher sei keine Befristung, wohl aber eine Herabsetzung vorzunehmen, bei der allerdings die Anwendung des § 1577 Abs. 3 BGB zusätzlich zu berücksichtigen sei. Der Antragstellerin sei ein gewisser Übergangszeitraum zuzubilligen, um ihre Lebensführung den geänderten Verhältnissen anzupassen. Es sei demnach billig, bis Dezember 2009 noch keine Herabsetzung vorzunehmen, ab Januar 2010 seien jedoch 5% vom Bedarf abzuziehen.
Künftig werde der Unterhalt anzupassen sein, wenn die Antragstellerin Leistungen aus der gesetzlichen und privaten Altersvorsorge beziehe. Unabhängig hiervon komme eine weitere Herabsetzung für die Zeit ab 2016 in Betracht, wenn das Haus für sie zu groß und kostenaufwändig geworden und ihr ein Umzug zumutbar sein werde, wodurch ihr Unterhaltsbedarf um bis zu 800 € gesenkt werden könnte. Im Hinblick auf die weiteren bis zu diesem Zeitpunkt eintretenden Änderungen sei von einer Herabsetzung heute noch abzusehen.
II.
Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts folgt der Anspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB.
a) Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt setzt nach der Rechtsprechung des Senats voraus, dass der Unterhalt begehrende geschiedene Ehegatte eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt oder ausüben kann (Senatsurteile vom 10. November 2010 – XII ZR 197/08 – FamRZ 2011, 192 Rn. 16; vom 26. Oktober 2011 – XII ZR 162/09 -; vom 7. Dezember 2011 – XII ZR 159/09 – jeweils zur Veröffentlichung bestimmt und vom 16. Dezember 1987 – IVb ZR 102/86 – FamRZ 1988, 265, 266).
Das ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in vollem Umfang der Fall. Danach beruht der Anspruch nicht allein darauf, dass das – erzielbare – Einkommen der Antragstellerin aus vollschichtiger Tätigkeit (und anderen Einkommensquellen) nicht den ehelichen Lebensstandard sichert. Vielmehr resultiert ihre Unterhaltsbedürftigkeit nach dem Berufungsurteil zum Teil daraus, dass sie keine reale Chance auf eine Vollzeitstelle hat. Es sei unwahrscheinlich, dass die Antragstellerin ohne Berufsausbildung mehr als eine geringfügige Beschäftigung habe finden können. Mit dieser Begründung hat das Berufungsgericht ihr lediglich ein fiktives Einkommen von 400 € angerechnet. Von der Antragstellerin geltend gemachte gesundheitliche Einschränkungen und eine sich daraus möglicherweise ergebende teilweise Erwerbsminderung hat das Berufungsgericht offengelassen, so dass in der Revisionsinstanz zu Gunsten des Antragsgegners als Revisionskläger zu unterstellen ist, dass gesundheitliche Gründe die Antragstellerin nicht an einer Vollzeiterwerbstätigkeit hindern.
Demnach kann sich der Unterhaltsanspruch nicht in vollem Umfang aus § 1573 Abs. 2 BGB ergeben, sondern kann zum Teil nur auf § 1573 Abs. 1 BGB gestützt werden.
b) Der Unterhaltsanspruch aus § 1573 Abs. 1 BGB besteht nur, solange und soweit der geschiedene Ehegatte nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. Ein Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit setzt dementsprechend die Feststellung voraus, inwiefern der geschiedene Ehegatte eine angemessene Erwerbstätigkeit nicht erlangen kann.
Das Berufungsgericht ist insoweit (im Rahmen der Bedürftigkeit) zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antragstellerin nur ein fiktives Einkommen in Höhe von 400 € monatlich anzurechnen sei. Insoweit hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision nicht in vollem Umfang stand.
aa) Das Berufungsgericht ist noch zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin eine Erwerbsobliegenheit nach § 1574 Abs. 1 BGB trifft.
Die Antragstellerin sei in der Lage, eine “nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessene Erwerbstätigkeit” im Sinne von § 1574 Abs. 2 BGB auszuüben. Damit hat das Berufungsgericht allerdings ersichtlich auf die bis Ende 2007 geltende Gesetzesfassung abgestellt, welche die ehelichen Lebensverhältnisse noch als Kriterium der Angemessenheit enthielt. Die seit dem 1. Januar 2008 geltende Neufassung bestimmt die Angemessenheit hingegen vorrangig nach der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten. Die ehelichen Lebensverhältnisse kommen im Gegensatz zur früheren Rechtslage nur noch insoweit zum Tragen, als die Tätigkeit nicht mehr angemessen ist, soweit sie nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Das Merkmal der ehelichen Lebensverhältnisse ist demnach kein “gleichberechtigtes” Merkmal zur Prüfung der Angemessenheit mehr, sondern hat nur noch die Funktion eines Billigkeitskorrektivs (BT-Drucks. 16/1830 S. 17).
Das Berufungsurteil entspricht im Ergebnis aber auch § 1574 Abs. 2 BGB in der aktuellen Fassung. Das Berufungsgericht hat eine Tätigkeit der Antragstellerin als Verkäuferin als angemessen erachtet und hat ihr Alter, die ehelichen Lebensverhältnisse einer Unternehmergattin und auch die lange Berufsabstinenz nicht als Hinderungsgründe gesehen. Es sei zwar nicht mehr angemessen, wenn die Antragstellerin als Kassiererin in einem Supermarkt arbeiten müsste, im Verkauf gebe es aber auch gehobene Tätigkeiten im Einzelhandel, z.B. in einem gehobenen Damenbekleidungsgeschäft oder in einer “kosmetischen Abteilung”. Auch im Bürobereich sei eine Erwerbstätigkeit der Antragstellerin nicht unangemessen. Indem es diese – qualitativen – Maßstäbe angelegt hat, hat das Berufungsgericht trotz des unzutreffend formulierten rechtlichen Ausgangspunktes den nach § 1574 Abs. 2 BGB anzuwendenden Kriterien im Ergebnis zutreffend Rechnung getragen. Auch die Revision erhebt insofern keine Einwände.
bb) Nach der Rechtsprechung des Senats ist Voraussetzung des Anspruchs aus § 1573 Abs. 1 BGB, dass sich der Ehegatte unter Einsatz aller zumutbaren und möglichen Mittel nachhaltig bemüht haben muss, eine angemessene Tätigkeit zu finden, wozu die bloße Meldung beim Arbeitsamt nicht genügt. Er trägt im Verfahren zudem die uneingeschränkte Darlegungs- und Beweislast für seine Bemühungen und muss in nachprüfbarer Weise vortragen, welche Schritte in welchem zeitlichen Abstand er im Einzelnen in dieser Richtung unternommen hat. Die Beweiserleichterung nach § 287 Abs. 2 ZPO kommt ihm nicht zugute. Die unzureichende Arbeitssuche führt indessen noch nicht notwendig zur Versagung des Anspruchs aus § 1573 Abs. 1 BGB. Die mangelhafte Arbeitssuche muss vielmehr für die Arbeitslosigkeit auch ursächlich sein. Eine Ursächlichkeit besteht nicht, wenn nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Arbeitsmarktes sowie den persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten des Unterhalt begehrenden Ehegatten für ihn keine reale Beschäftigungschance bestanden hat (Senatsurteil vom 21. September 2011 – XII ZR 121/09 – FamRZ 2011, 1851 Rn. 13 f. mwN).
cc) Das Berufungsurteil entspricht diesen Anforderungen insoweit, als es davon ausgegangen ist, dass die Antragstellerin für eine Vollzeittätigkeit keine reale Beschäftigungschance hat. Es hat hierfür die fehlende Berufsausbildung und das Alter der Antragstellerin von 54 Jahren bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses angeführt. Des weiteren habe die Antragstellerin nur maximal vier bis fünf Stunden täglich gearbeitet und sei eine vollschichtige Erwerbstätigkeit seit vielen Jahren nicht mehr gewöhnt. Dass sie 26 Jahre lang als “Ehefrau des Chefs” tätig gewesen sei, könne potenzielle Arbeitgeber davon abhalten, sie einzustellen.
Das bewegt sich im zulässigen Rahmen tatrichterlicher Feststellungen und hält den Angriffen der Revision stand. Die Revision führt dagegen an, dass die Antragstellerin bereits ein Jahr von der bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewusst habe und nicht zuletzt im Hinblick auf die langjährige Erfahrung gute Chancen gehabt habe, im unmittelbaren zeitlichen Anschluss einen vergleichbaren Arbeitsplatz zu finden, und die Chancen mit zunehmender Zeit gesunken seien. Damit setzt die Revision aber lediglich ihre eigene Würdigung in unzulässiger Weise an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts. Dessen Würdigung beruht vielmehr auf den Besonderheiten der Anstellung im Unternehmen des Ehegatten. Dass diese einen Arbeitgeber von einer Anstellung nach der Begründung des Berufungsurteils lediglich abhalten könne (und nicht: werde), ist nicht ausschlaggebend, denn der Gesichtspunkt steht ersichtlich im Zusammenhang mit den weiter angeführten Gründen wie dem Alter der Antragstellerin und ihrer tatsächlich mangelnden vollschichtigen Arbeitstätigkeit und führt mit der fehlenden Berufsausbildung zu der nicht zu beanstandenden Feststellung, dass für die Antragstellerin eine vollschichtige Erwerbstätigkeit nicht zu erlangen war und ist.
dd) Durchgreifenden Bedenken begegnet hingegen die vom Berufungsgericht aus diesem Befund gezogene Folgerung, dass die Antragstellerin nicht mehr als ein Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung erzielen könne.
Denn aus der Feststellung, dass die Antragstellerin keine Vollzeitarbeitsstelle finden kann, folgt noch nicht, dass ihr mehr als eine geringfügige Tätigkeit nicht möglich ist. Vielmehr bestehen neben der vom Berufungsgericht als Alternativen ausschließlich in Betracht gezogenen Vollzeitbeschäftigung und einer geringfügigen Beschäftigung (sog. Mini-Job, § 8 SGB IV) weitere Möglichkeiten, die im Gegensatz zur geringfügigen Beschäftigung (vgl. § 7 SGB V) auch ein Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Krankenversicherung begründen können.
Auch bei einem Einkommen von über 400 € greift noch nicht sogleich die volle Beitragspflicht zur Sozialversicherung, sondern steigen die Arbeitnehmerbeiträge in der sogenannten Gleitzone (§ 20 Abs. 2 SGB IV: monatliches Arbeitsentgelt von 400,01 € bis 800 €) erst allmählich zur vollen Beitragspflicht an. Eine Beschäftigung in diesem Einkommenssektor (sog. Midi-Job) kann sich auch durch Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte aus zwei geringfügigen Tätigkeiten ergeben (§ 8 Abs. 2 SGB IV; vgl. Schlegel in juris-PK SGB IV – Stand: 9. Juni 2006 – § 8 Rn. 53 f.). Mit der zum 1. April 2003 eingeführten Regelung sollten neue Beschäftigungsmöglichkeiten erschlossen und auch solchen Arbeitsuchenden der Zugang zum Arbeitsmarkt eröffnet werden, denen auf Anhieb die Möglichkeit einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nicht offensteht (vgl. BT-Drucks. 15/26 S. 2, 15/202 S. 3 f. sowie Plenarprotokoll 15/16 S. 1235). Mit ihr sind die Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung über die geringfügige Tätigkeit hinaus deutlich vergrößert worden (vgl. Büttner FF 2003, 192, 194), was sich auch in der Arbeitsmarktstatistik niedergeschlagen hat, die in der Altersgruppe der Antragstellerin nicht deutlich weniger weibliche Teilzeit- als Vollzeitbeschäftigte ausweist (vgl. Statistisches Bundesamt Fachserie 1, R 4.1.2, 2. Vj./2008 S. 18 ff., 34; Bundesagentur für Arbeit, Der Arbeitsmarkt in Deutschland – Frauen und Männer am Arbeitsmarkt im Jahr 2010 S. 12 sowie Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit 58. Jahrgang, Sondernummer 2, Arbeitsmarkt 2010).
ee) Die Revision rügt demnach zu Recht, dass die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen es nicht ausschließen, dass die Antragstellerin einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz in Teilzeit hätte finden können. Das Berufungsurteil enthält hierzu allein die Aussage, es erscheine unwahrscheinlich, dass die Antragstellerin in ihrer Situation ohne Berufsausbildung mehr als eine geringfügige Beschäftigung finden könne. Das genügt zu der hier notwendigen Feststellung, dass die Antragstellerin im weitergehenden Umfang keine reale Beschäftigungschance hat, nicht. Ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine 54jährige Frau ohne Berufsausbildung keine Teilzeitbeschäftigung finden könne, besteht nicht (vgl. Senatsurteil vom 21. September 2011 – XII ZR 121/09 – FamRZ 2011, 1851 Rn. 15 mwN).
Da das Berufungsgericht der Antragstellerin zudem nicht nur eine Tätigkeit als Verkäuferin abverlangt hat, sondern auch entsprechend ihrer langjährigen Tätigkeit im Unternehmen des Antragsgegners eine Beschäftigung “im Bürobereich” für angemessen und zumutbar gehalten hat, fehlt es für die Feststellung, dass die Antragstellerin nicht insgesamt ein die Gleitzone erreichendes Einkommen erzielen kann, an einer Grundlage. Vielmehr bleibt es insoweit bei der regelmäßigen Darlegungs- und Beweislast der Antragstellerin, die auch das Fehlen einer realen Beschäftigungschance darlegen und beweisen muss (Senatsurteil vom 30. Juli 2008 – XII ZR 126/06 – FamRZ 2008, 2104 Rn. 23 f.). Gegebenenfalls hätte das Berufungsgericht hier eine sachverständige Auskunft etwa des zuständigen Jobcenters einholen müssen, um die Erwerbschancen der Antragstellerin nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Unternehmen des Antragsgegners beurteilen zu können. Das Risiko, dass sich insbesondere bei mangelnden Erwerbsbemühungen das Fehlen einer realen Beschäftigungschance nur schwer feststellen lässt, trägt die Antragstellerin.
c) Im Ergebnis mangelt es an hinreichenden Feststellungen zum Umfang eines (Teil-)Anspruchs der Antragstellerin wegen Erwerbslosigkeit gemäß § 1573 Abs. 1 BGB.
2. Die vom Berufungsgericht durchgeführte konkrete Bedarfsermittlung hält den Angriffen der Revision im wesentlichen stand.
a) Die Notwendigkeit der Krankenversicherungskosten (monatlich für das Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung rund 495 € bis Dezember 2009 und 612 € ab Januar 2010, außerdem durchgehend 244 € für die private Zusatzversicherung) lässt sich indessen mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht annehmen. Die Kosten würden, soweit sie die gesetzliche Krankenversicherung ersetzen, nicht anfallen, wenn die Antragstellerin eine sozialversicherungspflichtige (Teilzeit-)Erwerbsstelle finden kann oder konnte, was noch weiterer Aufklärung bedarf. Die Kosten der privaten Zusatzversicherung fallen hingegen auch im Fall der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit an und sind daher Bestandteil des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 – XII ZR 292/99 – FamRZ 2002, 88, 91).
b) aa) Die von der Revision vorgebrachten Beanstandungen zur Erforderlichkeit diverser Kosten (Wasser, Strom) betreffen Positionen, deren Anfall vor dem Berufungsgericht unstreitig gewesen ist, und daher in der Revisionsinstanz mangels insoweit erhobener Verfahrensrügen als solche nicht mehr in Frage gestellt werden können. Dass auch die Gartenpflege im bisherigen Umfang entgeltlich durch Dritte erledigt werden kann, entspricht dem ehelichen Lebensstandard, ohne dass es darauf ankommt, ob die Antragstellerin diese Arbeiten selbst verrichten kann. Ähnliches gilt für die Putzhilfe, deren Kosten in zulässiger Weise geschätzt worden sind. Die Erforderlichkeit der genannten Kosten setzt allerdings die unterhaltsrechtliche Billigung der weiteren Nutzung des Einfamilienhauses durch die Antragstellerin voraus und hängt damit von der gesondert zu behandelnden Bemessung des Wohnbedarfs (unten 2 d) und des der Antragstellerin zukommenden Wohnvorteils (unten 3 b) ab.
bb) Nicht zu beanstanden ist der Ansatz von Kosmetikaufwendungen in Höhe von monatlich 105 €. Dass die Antragstellerin – worauf die Revision verweist – nach der Trennung keine Repräsentationspflichten als Unternehmergattin mehr treffen, stellt die Angemessenheit dieser Aufwendungen nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht in Frage. Schließlich macht die Antragstellerin auch die Kosten ihres Zigarettenkonsums mit Recht geltend. Der Ansatz dieser Position entspricht dem ehelichen Lebensbedarf. Die Ansicht der Revision, eine Finanzierung des Tabakkonsums sei mit einem Alkohol- oder Drogenmissbrauch vergleichbar und verstoße gegen Treu und Glauben, entbehrt der Grundlage.
c) Demgegenüber greifen auch die von der Revisionserwiderung gegen die Bedarfsermittlung des Berufungsgerichts erhobenen Beanstandungen nicht durch. Das Berufungsgericht hat die von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten künftiger kosmetischer Operationen (1.800 € pro Jahr) zu Recht als Sonderbedarf angesehen, welcher für jeden Einzelfall geltend zu machen ist (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2006 – XII ZR 4/04 – FamRZ 2006, 612). Dass die Operationen aufgrund altersbedingter Erscheinungen notwendig werden, welche zwangsläufig auftreten, stellt das Ergebnis des Berufungsgerichts nicht in Frage, schon weil sich eine feste Zeitspanne zur Erneuerung bestimmter Maßnahmen (etwa Fettabsaugen) nicht festlegen lässt und eine Pauschalierung untunlich ist. Einen pauschalen trennungsbedingten Mehrbedarf hat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend nicht anerkannt. Denn ein Mehrbedarf lässt sich nicht pauschalieren, sondern ist im Rahmen der konkreten Bedarfsermittlung vielmehr so vorzutragen, dass zumindest eine verlässliche Schätzungsgrundlage besteht.
d) Den Wohnbedarf der Antragstellerin hat das Berufungsgericht bis auf die darauf anfallenden Betriebskosten und Instandhaltungskosten, die es als Bedarfspositionen anerkannt hat, nicht berücksichtigt. Das hat es (im Rahmen der Bedürftigkeit) unter anderem damit begründet, dass es zugleich den Wohnvorteil des Eigenheims nicht als Einkommen berücksichtigt hat. Eine solche vereinfachende Rechnung setzt allerdings voraus, dass Wohnbedarf und Wohnvorteil übereinstimmen. Das ist aber hier nicht ohne weiteres der Fall. Denn die Antragstellerin bewohnt das Einfamilienhaus nunmehr allein und wohnt damit aufwändiger als zu Zeiten des ehelichen Zusammenlebens, als die Parteien sich das Haus noch teilten. Der Wohnbedarf der Antragstellerin ist demnach geringer als der mit der Nutzung des Einfamilienhauses verbundene (volle) Wohnwert (vgl. Senatsurteile vom 5. März 2008 – XII ZR 22/06 – FamRZ 2008, 963 Rn. 15 mwN und vom 22. April 1998 – XII ZR 161/96 – FamRZ 1998, 899, 901). Der Bedarf entspricht dem, was die Antragstellerin als Miete (einschließlich Nebenkosten) für eine dem Standard der Ehewohnung entsprechende und von der Größe her für eine Person (statt wie bisher für zwei Personen) genügende Wohnung aufzubringen hätte.
Der volle Nutzungswert des Hausgrundstücks bemisst sich demgegenüber nach den (Netto-)Mieteinnahmen, welche die Antragstellerin aus einer Vermietung der gesamten Immobilie erzielen könnte. Ob der Antragstellerin letztlich der volle Wohnwert als Einkommen zuzurechnen ist, hängt davon ab, ob der von ihr nicht benötigte Wohnraum für sie totes Kapital darstellt oder ihr eine andere Nutzung zumutbar ist, und ist ebenso wie eine etwaige Obliegenheit zur Vermögensverwertung im Rahmen der Bedürftigkeit zu überprüfen.
3. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Bedürftigkeit begegnen in den bereits oben behandelten Fragen durchgreifenden Bedenken.
a) Eine auf teilweiser Erwerbslosigkeit beruhende Bedürftigkeit lässt sich nicht ohne weiteres in dem vom Berufungsgericht angenommenen Umfang feststellen. Entsprechend den Ausführungen zum Unterhaltstatbestand nach § 1573 Abs. 1 BGB hat die Antragstellerin nicht ausgeräumt, dass sie ein in die sogenannte Gleitzone fallendes Einkommen erwirtschaften kann, was zur Anrechnung eines 400 € übersteigenden fiktiven Einkommens führt. Ob und in welchem Umfang dies begründet ist, bedarf – ggf. nach Ergänzung des Parteivorbringens und Beweiserhebung – der erneuten tatrichterlichen Beurteilung.
b) aa) Zum Wohnwert hat das Berufungsgericht ausgeführt, ein solcher falle der Antragstellerin zwar zu, weil sie mietfrei wohne. Hierbei handele es sich aber um eine fiktive Größe. Ein konkreter Geldfluss, den die Antragstellerin zur Bedarfsdeckung einsetzen könnte, folge daraus nicht. Würde man den Wohnwert dennoch als Einkommensbestandteil berücksichtigen, müsste man folgerichtig eine entsprechende Position in gleicher Höhe in die Bedarfsberechnung einstellen.
Damit hat das Berufungsgericht – wie bereits oben ausgeführt – verkannt, dass sich der Wohnwert und der Wohnbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht ohne weiteres entsprechen. Dies hat es an anderer Stelle hervorgehoben, indem es – zur künftigen Abänderung – darauf hingewiesen hat, dass das Haus auf die ehelichen Lebensverhältnisse zugeschnitten gewesen sei, wonach es von drei Personen bewohnt worden sei und nicht lediglich von einer Person. Obwohl lastenfrei verursache es allein nach den zuerkannten Bedarfspositionen monatliche Nebenkosten von 876 €, so dass ab 2016, wenn die Antragstellerin 64 Jahre alt sei, eine Veräußerung zumutbar sei.
bb) Nach der Rechtsprechung des Senats ist von der Antragstellerin schon früher ein anderweitiger Einsatz des Hausgrundstücks zu verlangen. Zwar ist der Vorteil mietfreien Wohnens nach der Trennung der Parteien zunächst regelmäßig nur noch in dem Umfang zu berücksichtigen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten darstellt. Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müsste (Senatsurteil vom 28. März 2007 – XII ZR 21/05 – FamRZ 2007, 879, 880 f.; vgl. Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis* 8. Aufl. § 1 Rn. 479). Ist eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft allerdings nicht mehr zu erwar-ten, etwa wenn ein Scheidungsantrag rechtshängig ist oder die Ehegatten die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehe abschließend geregelt haben, sind solche Ausnahmen von der Berücksichtigung des vollen Mietwerts nicht mehr gerechtfertigt (Senatsurteile vom 5. März 2008 – XII ZR 22/06 – FamRZ 2008, 963 Rn. 15 und vom 5. April 2000 – XII ZR 96/98 – FamRZ 2000, 950, 951).
Im vorliegenden Fall ist demnach der volle Mietwert zu berücksichtigen. Die Parteien sind sogar schon rechtskräftig geschieden und haben ihre Vermögensverhältnisse jedenfalls weitgehend abschließend geregelt. Da andere Gründe für eine Unzumutbarkeit einer anderweitigen Verwendung des Hausgrundstücks nicht vorliegen, sondern insbesondere die hohen Betriebskosten eine andere Nutzung sogar nahelegen, ist der Antragstellerin nicht erst 2016, sondern für den gesamten Unterhaltszeitraum der volle Mietwert als (erzielbares) Einkommen anzurechnen.
cc) Daraus ergeben sich zugleich Folgerungen für die Notwendigkeit der als Bedarfsposten anerkannten Betriebskosten. Denn diese sind vermeidbar, sofern sie auf einen Mieter umgelegt werden können (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2009 – XII ZR 78/08 – FamRZ 2009, 1300 Rn. 29 ff.). Als eigener Bedarf entstehen der Antragstellerin für eine kleinere Wohnung sodann nur entsprechend geringere Kosten.
c) Fiktive Einnahmen aus einer weiteren Vermietung des Betriebsgebäudes hat das Berufungsgericht zu Recht nicht angesetzt. Diese hat es trotz der Veräußerung des Grundstücks im Rahmen der Bedürftigkeit geprüft. Für die Zurechnung fiktiver Einkünfte hat es – angelehnt an die für die Aufgabe eines Arbeitsplatzes angewandten Kriterien – auf die Mutwilligkeit im Sinne einer unterhaltsbezogenen Leichtfertigkeit abgestellt.
aa) Die Obliegenheit, vorhandenes Vermögen möglichst ertragreich einzusetzen (vgl. etwa Senatsurteil vom 5. April 2000 – XII ZR 96/98 – FamRZ 2000, 950, 951 mwN), trifft den Unterhaltsberechtigten indessen nur solange, wie ihm der entsprechende Vermögenseinsatz möglich ist (vgl. Senatsurteil vom 11. April 1990 – XII ZR 42/89 – FamRZ 1990, 989, 991 mwN; Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis* 8. Aufl. § 4 Rn. 1291, 1310 mwN). Soweit dies der Fall ist und die ertragreiche Vermögensverwendung zumutbar ist, fehlt es an der Bedürftigkeit, was bei der Unterhaltsberechnung durch Einstellung eines der Obliegenheit entsprechenden fiktiven Einkommens berücksichtigt wird.
Steht das Vermögen dem Unterhaltsberechtigten hingegen nicht mehr zur Verfügung, ist er insoweit unterhaltsbedürftig. Das die Bedürftigkeit verursachende Verhalten kann sich in diesem Fall nur nach der in § 1579 Nr. 4 BGB enthaltenen speziellen gesetzlichen Regelung auf den Unterhalt auswirken (Senatsurteil vom 11. April 1990 – XII ZR 42/89 – FamRZ 1990, 989, 991 mwN). Diese setzt voraus, dass der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat, und hat die Versagung, Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhalts zur Folge.
bb) Im vorliegenden Fall ist nicht festgestellt, dass die Vermögensnutzung durch Vermietung noch möglich ist. Dieses würde die Bereitschaft des Antragsgegners zur Rückübertragung des Betriebsgrundstücks voraussetzen, wovon weder das Berufungsgericht noch die Revision ausgeht.
Lässt sich der Vermögensverlust von der Antragstellerin hingegen nicht wieder rückgängig machen, kann sich daraus eine Verminderung des Unterhalts nur nach § 1579 Nr. 4 BGB ergeben, wenn der Antragstellerin Mutwilligkeit vorzuwerfen ist.
Das ist vom Berufungsgericht, das im Ergebnis ebenfalls auf die Mutwilligkeit der Veräußerung als Prüfungsmaßstab abgestellt hat, in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint worden. Nach dem Berufungsurteil hatte die Verflechtung der Parteien im Zusammenhang mit dem Betriebsgebäude in der Vergangenheit zu Unzuträglichkeiten geführt. Das Berufungsgericht hat hierfür Streitigkeiten über die Heizungsanlage angeführt und außerdem auf den steuerlichen Hintergrund der Übertragung des Betriebsgebäudes auf die Antragstellerin hingewiesen. Außerdem sei die Differenz zu dem heutigen Vermögensertrag auch unter Berücksichtigung der Tilgungsanteile der bestehenden Kredite zu ermitteln und falle nicht so hoch aus, wie zunächst anzunehmen. Zwischen den Parteien bestehe ein persönliches Ungleichgewicht in Bezug auf die Geschäftserfahrung. Es sei der Antragstellerin daher nicht zu verdenken, dass sie sich dem Antragsgegner, der seit mehr als zwei Jahren keinen Unterhalt gezahlt habe, als Mieter auf Dauer nicht gewachsen gefühlt habe.
Hinzu kommt, dass der Antragsgegner – wie auch bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, welche der Antragstellerin ebenfalls eine Einkunftsquelle genommen hat – seinerseits an der wirtschaftlichen Entflechtung der Parteien mitgewirkt hat, welche nach der Scheidung ohnedies schon aus persönlichen Gründen regelmäßig nahe liegt. Außerdem hat das Berufungsgericht von der Antragstellerin zugleich eine Verwertung des Verkaufserlöses verlangt, was im vorliegenden Fall grundsätzlich nicht zu beanstanden ist und dem Antragsteller zugute kommt. Im Ergebnis erscheint demnach die Veräußerung des Betriebsgrundstücks entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung als unterhaltsrechtlich unbedenklich. Nichts anderes dürfte schließlich gelten, wenn der Antragsgegner der Antragstellerin etwa die Rückübertragung des Betriebsgrundstücks anbieten würde. Denn auch dann wäre es der Antragstellerin nicht zumutbar, allein aus wirtschaftlichen (steuerlichen) Erwägungen heraus mit dem Antragsgegner dauerhaft vertraglich verbunden zu bleiben. Auf die Höhe der erzielbaren Mieteinnahmen kommt es demnach nicht an.
d) Die vom Berufungsgericht angenommene Obliegenheit der Antragstellerin, ihr aus der Veräußerung des Betriebsgrundstücks erlöstes Barvermögen zur Bestreitung ihres Unterhalts zu verwerten, ist für den Antragsgegner als Revisionskläger günstig.
e) Die von der Revision angeführte Obliegenheit zur Verwertung auch des Familienheims besteht nicht. Die Diskrepanz zwischen dem nach der Trennung und Scheidung verringerten Wohnbedarf und dem höheren Nutzungswert des Hausgrundstücks ist bereits durch die gebotene Anrechnung des vollen Wohnwerts hinreichend erfasst. Eine darüber hinausgehende Obliegenheit zur Vermögensverwertung im Sinne eines Vermögensverbrauchs für Unterhaltszwecke wäre in Anbetracht der Vermögensverhältnisse der Parteien im Sinne von § 1577 Abs. 3 BGB unbillig.
4. Die von der Revision im Hinblick auf die ihrer Ansicht nach unzureichende Herabsetzung oder Befristung erhobenen Einwände sind zum Teil berechtigt.
Das Berufungsgericht hat ehebedingte Nachteile der Antragstellerin verneint, wobei es die bis zum Eintritt in den Ruhestand entstehende Einkommenslücke als durch die erhaltenen Vermögenszuwendungen mehr als ausgeglichen gehalten hat. Dass ehebedingte Erwerbsnachteile durch andere, auf der Ehe beruhende Vermögens- und Einkommenszuwächse ausgeglichen werden können, entspricht der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 8. Juni 2011 – XII ZR 17/09 – FamRZ 2011, 1381 Rn. 33). Auch dass im Versorgungsausgleich Rentenanwartschaften der Antragstellerin in Höhe von monatlich 49,86 € auf den Antragsgegner übertragen worden sind, hat das Berufungsgericht zu Recht dazu veranlasst, keinen ehebedingten Nachteil anzunehmen. Denn die höheren Rentenanwartschaften der Antragstellerin resultieren daraus, dass das von ihr im Unternehmen des Antragsgegners erzielte Arbeitseinkommen deutlich höher lag als das Einkommen, das sie ohne die Ehe hätte erzielen können.
Bei der Anwendung von § 1578 b BGB ist indessen nach der Rechtsprechung des Senats auch eine über die Kompensation ehebedingter Nachteile hinausgehende nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 6. Oktober 2010 – XII ZR 202/08 – FamRZ 2010, 1971 Rn. 21; vom 17. Februar 2010 – XII ZR 140/08 – FamRZ 2010, 629 Rn. 21 und vom 30. Juni 2010 – XII ZR 9/09 – FamRZ 2010, 1414 Rn. 28). Im vorliegenden Fall besteht außerdem die Besonderheit, dass das Berufungsgericht der Antragstellerin eine teilweise Verwertung ihres Vermögens abverlangt hat, was jedenfalls im wirtschaftlichen Ergebnis einer Herabsetzung des Unterhaltsbedarfs um den aus dem Vermögen zu bestreitenden Betrag (hier monatlich rund 1.018 € abzüglich der ohne die Verwertung erzielbaren Zinsen) nach § 1578 b Abs. 1 BGB gleich kommt. Das Berufungsgericht hat insoweit zu Recht herausgestellt, dass die zu § 1577 Abs. 3 BGB und § 1578 b BGB anzustellenden Billigkeitsabwägungen aufeinander abzustimmen sind, und hat dies in der Form praktiziert, dass es neben der Vermögensverwertung nur eine geringe Herabsetzung um 5% ab Januar 2010 vorgenommen hat. Das ist für sich genommen als zulässige tatrichterliche Würdigung nicht zu beanstanden. Denn auch bei fehlenden ehebedingten Nachteilen ist eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf oder eine Befristung jedenfalls nicht zwangsläufig. Davon kann insbesondere bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen unter Umständen auch abgesehen werden.
Die Entscheidung ist jedoch im Ausgangspunkt insoweit zu beanstanden, als das Berufungsgericht Veranlassung für eine weitere Herabsetzung des Unterhalts im Jahr 2016 gesehen, die Entscheidung darüber aber dennoch hinausgeschoben hat. Nach der Rechtsprechung des Senats darf das Familiengericht die Entscheidung über eine – teilweise – Herabsetzung des Unterhalts nach § 1578 b Abs. 1 BGB nicht auf einen späteren Zeitpunkt verschieben, sondern muss hierüber sogleich entscheiden, soweit dies aufgrund der gegebenen Sachlage und der zuverlässig voraussehbaren Umstände möglich ist (Senatsurteile BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 Rn. 43 und vom 14. April 2010 – XII ZR 89/08 – FamRZ 2010, 869 Rn. 38 ff.).
Nach dem Berufungsurteil kommt (noch vor dem Renteneintritt der Antragstellerin spätestens im Dezember 2017) eine weitere Herabsetzung des Unterhalts für die Zeit ab 2016 in Betracht, wenn die Antragstellerin 64 Jahre alt wird. Anhaltspunkt sei insbesondere die Wohnsituation der Antragstellerin. Die Antragstellerin wohne in einem großen Haus, und es sei ihr im Hinblick auf die nachehelich wegfallende Lebensstandardgarantie zumutbar, in eine kleinere Immobilie umzuziehen. Unabhängig davon, dass dies – wie ausgeführt – auf einer Verkennung des eheangemessenen Wohnbedarfs der Antragstellerin beruht, hätte das Berufungsgericht insoweit über eine weitere Herabsetzung im Jahr 2016 bereits entscheiden müssen, zumal anderweitige wesentliche Veränderungen zu diesem Zeitpunkt nicht zu erwarten sind.
Ob und ab wann eine etwa gestufte Absenkung des Unterhaltsbedarfs angebracht ist, hängt jedoch wesentlich von den vorrangigen Korrekturen bei der Unterhaltsberechnung ab und bedarf daher nach der Zurückverweisung ohnedies einer erneuten umfassenden Beurteilung durch das Berufungsgericht.
III.
Das Berufungsurteil ist demnach auf die Revision des Antragsgegners im Umfang der Anfechtung aufzuheben. Der Senat ist an einer abschließenden Entscheidung in der Sache gehindert, weil noch tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind und den Parteien Gelegenheit zum ergänzenden Sachvortrag zu geben ist.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die vom Berufungsgericht angenommene Verwertungsobliegenheit im Hinblick auf den aus der Veräußerung des Betriebsgrundstücks erzielten Erlös in Höhe von 220.000 € nicht zu beanstanden ist. Zwar hat der Senat entschieden, dass für die Billigkeitsbetrachtung nach § 1577 Abs. 3 BGB ein durchgeführter Zugewinnausgleich zu beachten und bei beiderseits hinreichend ertragbringendem Vermögen vom Unterhaltsberechtigten eine Verwertung des Vermögensstamms nicht zu verlangen ist (Senatsurteil vom 4. Juli 2007 – XII ZR 141/05 – FamRZ 2007, 1532, 1537). Im vorliegenden Fall handelt es sich hingegen nicht um aus dem Zugewinnausgleich erlangte Vermögenswerte, sondern stammt das Vermögen aus einem während des Zusammenlebens übertragenen Betriebsgrundstück. Die von den Parteien gewählte Gestaltung diente unstreitig der Steuerersparnis. Die Konstruktion ist durch die Veräußerung des Grundstücks an den Antragsgegner entfallen. Wegen dieser Besonderheiten ist selbst dann eine Vermögensverwertung nicht von vornherein unbillig, wenn – wie die Antragstellerin mit ihrer Revisionserwiderung geltend macht – kein sachlicher Unterschied der Vermögensübertragung während der Ehe zu einem später vorgenommenen Zugewinnausgleich bestünde. Bei der Billigkeitsbetrachtung hat das Berufungsgericht schließlich zutreffend beachtet, dass eine Vermögensverwertung nach § 1577 Abs. 1 BGB und eine Befristung oder Herabsetzung des Unterhalts nach § 1578 b BGB ähnlichen Zwecken dienen und vom Familiengericht bei seiner Beurteilung aufeinander abzustimmen sind.
BGH, Urteil vom 18.01.2012
XII ZR 178/09
AG Villingen-Schwenningen, Entscheidung vom 07.12.2007
3 F 413/05
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 30.10.2009
5 UF 5/08