Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats Senat für Familiensachen in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. August 2012 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Wert: 3.000 €.
Das Verfahren betrifft die Aufhebung einer Minderjährigenadoption.
Die Mutter der Antragstellerin heiratete im Jahre 1992 den Antragsgegner. Sie brachte die im Februar 1991 geborene Antragstellerin in die Ehe mit, die von einem anderen Mann abstammte und von dem Antragsgegner im Jahre 1994 adoptiert wurde. Aus der Ehe des Antragsgegners mit der Mutter der Antragstellerin gingen noch vier gemeinsame Kinder hervor, darunter die im Jahre 1997 geborene Tochter L.
Sowohl die Antragstellerin als auch ihre leibliche Halbschwester L. wurden seit ihrem sechsten Geburtstag (1997 bzw. 2003) von dem Antragsgegner bis zu seiner vorläufigen Festnahme im Jahre 2008 fortwährend sexuell missbraucht. Im Jahre 2009 wurde der Antragsgegner deswegen zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Antragstellerin befindet sich in laufender psychotherapeutischer Behandlung, war zeitweise in einer psychiatrischen Klinik untergebracht und unternahm kurz nach ihrem 18. Geburtstag einen Suizidversuch.
Im November 2009 beantragte die zu diesem Zeitpunkt bereits volljährige Antragstellerin die Aufhebung der Adoption. Der Antragsgegner hat sich dem Aufhebungsantrag angeschlossen. Das Amtsgericht hat den Antrag abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Mit Recht und mit zutreffender Begründung hat das Beschwerdegericht entschieden, dass die Aufhebung einer Minderjährigenadoption nach geltendem Recht nicht möglich ist, sobald das angenommene Kind volljährig geworden ist.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt: Eine Aufhebung der Adoption von Amts wegen aus Gründen des Kindeswohls gemäß § 1763 BGB scheide aus, weil diese Vorschrift nur für die Minderjährigenadoption und nur solange gelte, wie das Kind minderjährig sei. Auch gemäß § 1771 Satz 1 BGB könne die Adoption nicht aufgehoben werden, weil diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur für Annahmeverhältnisse gelte, welche zu einem Volljährigen begründet worden seien. Die Vorschrift könne auch nicht analog angewendet werden, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Selbst in Fällen krassen materiellen Unrechts komme eine entsprechende Anwendung von § 1771 Satz 1 BGB nicht in Betracht, zumal der Gesetzgeber das Adoptionsrecht mehrfach reformiert habe, ohne dieser Problematik mit einer Änderung der Vorschrift Rechnung zu tragen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die aktuelle Rechtslage, soweit sie einer Aufhebung der Adoption der Antragstellerin entgegenstünden, seien nicht zu erheben.
2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.
a) Auf die in § 1759 BGB iVm §§ 1760, 1763 BGB enumerierten Gründe für die Aufhebung einer Minderjährigenadoption kann sich die Antragstellerin nicht stützen. Die in § 1760 BGB benannten schwerwiegenden Mängel bei der Begründung des Annahmeverhältnisses bestehen nicht. Eine amtswegige Aufhebung der Adoption aus wichtigem Grund zum Wohle des Kindes sieht § 1763 Abs. 1 BGB ausdrücklich nur während der Minderjährigkeit des Kindes vor, wobei auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz abzustellen ist (MünchKommBGB/Maurer 6. Aufl. § 1759 Rn. 4 mwN). Im vorliegenden Fall war die Antragstellerin schon bei der Antragstellung volljährig.
b) Nach § 1771 Satz 1 BGB kann das Familiengericht das “zu einem Volljährigen begründete” Annahmeverhältnis aus wichtigem Grund aufheben, wenn dies der Annehmende und der Angenommene übereinstimmend beantragen.
aa) Es entspricht allgemeiner Meinung, dass die Vorschrift auf solche Fälle, in denen wie hier der Angenommene bei der Adoption minderjäh rig war und zwischenzeitlich volljährig geworden ist, schon angesichts ihres klaren Wortlauts nicht unmittelbar angewendet werden kann (BayObLG FamRZ 1990, 204 und FamRZ 1990, 1392, 1393; OLG Zweibrücken FamRZ 1986, 1149 und FamRZ 1997, 577, 578; OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 434, 435; OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 300; LG Düsseldorf FamRZ 2001, 648, 649). Danach besteht auch kein Raum für eine gegebenenfalls verfassungskonforme Auslegung von § 1771 Satz 1 BGB, weil auch eine solche Auslegung am eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ihre Grenze findet (vgl. nur BVerfG NJW 1983, 1179, 1181 und NJW 1981, 39, 43; vgl. auch Senatsurteil vom 24. Juni 2009 XII ZR 161/08 FamRZ 2009, 1477 Rn. 28).
bb) Das Beschwerdegericht hat ferner ebenfalls im Einklang mit der einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm NJW 1981, 2762, 2763; BayObLG FamRZ 1990, 204, 205 und FamRZ 1991, 227, 228; OLG Zweibrücken FamRZ 1986, 1149 und FamRZ 1997, 577, 578; OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 434, 435; OLG Stuttgart FamRZ 1988, 1096 f.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 300 f.; LG Düsseldorf FamRZ 2001, 648, 649) und in der Literatur (Palandt/Götz BGB 73. Aufl. § 1771 Rn. 2; BeckOK BGB/Enders [Stand: Mai 2013] § 1771 Rn. 2; Staudinger/Frank BGB [2007] § 1771 Rn. 5; MünchKommBGB/Maurer 6. Aufl. § 1771 Rn. 6 mwN) zutreffend erkannt, dass eine analoge Anwendung der Vorschrift auf den Fall einer Minderjährigenadoption nach dem Eintritt der Volljährigkeit des angenommenen Kindes nicht in Betracht kommt. Von einer planwidrigen Regelungslücke kann nicht ausgegangen werden. Der Gesetzgeber hat gesehen, dass jede Minderjährigenadoption eines Tages in ein Annahmeverhältnis zu einem Volljährigen übergehen wird, das dann unaufhebbar ist. Dies erschließt sich aus der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs für das Adoptionsgesetz vom 2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1749). Unter der Kapitelüberschrift “Keine erleichterte Aufhebung nach Volljährigkeit des Kindes” ist in der Entwurfsbegründung ausgeführt, dass die Annahme als Kind nicht nur der Erziehung und Betreuung des Minderjährigen diene. Vielmehr solle das angenommene Kind “auf Dauer, also auch nachdem es volljährig geworden ist, der neuen Familie zugeordnet” bleiben. Der Zweck der Annahme sei deshalb nicht dann erfüllt, wenn das Kind nicht mehr erziehungsbedürftig ist. Die Familienbindung und die Zugehörigkeit zu einem Familienverband habe auch für den Erwachsenen eine erhebliche Bedeutung. Auch bei einem auf Geburt beruhenden Eltern-Kind-Verhältnis gebe es in Bezug auf die familiäre Zuordnung keine Einschränkung, nachdem das Kind volljährig geworden ist. Aus diesem Grunde sehe der Entwurf für die Aufhebung der Adoption “keine vertragliche oder sonst erleichterte Möglichkeit vor, wenn der Angenommene volljährig geworden” sei (BT-Drucks. 7/3061, S. 27).
c) Die insbesondere auf Aufsätze von Bosch (FamRZ 1984, 829, 842 und FamRZ 1986, 1149 f.) zurückgehende Auffassung, dass die Aufhebung einer Minderjährigenadoption nach Eintritt der Volljährigkeit zumindest in “krassen Fällen materiellen Unrechts” ausnahmsweise entsprechend § 1771 Satz 1 BGB zugelassen werden sollte (Soergel/Liermann BGB 12. Aufl. § 1771 Rn. 10; Erman/Saar BGB 12. Aufl. § 1759 Rn. 3), fand in der früheren obergerichtlichen Rechtsprechung einige Male Erwähnung (vgl. etwa BayObLG FamRZ 1990, 204, 205 und FamRZ 1991, 227, 228; OLG Zweibrücken FamRZ 1997, 577, 578), ohne dass allerdings die den jeweiligen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhaltsumstände eine nähere Befassung mit dieser Rechtsansicht erforderten. Mit Recht weist das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Gesetzgeber bei den bisherigen größeren Teilnovellierungen des Adoptionsrechts, insbesondere durch das Gesetz zur Änderung adoptionsrechtlicher Vorschriften (AdoptRÄndG) vom 4. Dezember 1992 (BGBl. I S. 1974) und durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (KindRG) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942), die bereits seit längerer Zeit erhobene rechtspolitische Forderung nach einer Aufhebungsmöglichkeit in Extremfällen nicht aufgegriffen habe. Auch in Fällen, in denen wie hier die Adoption in katastrophaler Weise fehlschlägt, kann daher von einer planwidrigen Regelungslücke im Gesetz nicht mehr ausgegangen werden (vgl. nunmehr auch Soergel/Liermann BGB 13. Aufl. § 1771 Rn. 4 und Fn. 10; Erman/Saar BGB 13. Aufl. § 1759 Rn. 3).
Mit dieser Wertung steht es in Einklang, dass der Gesetzgeber keine rechtliche Möglichkeit zur Aufhebung einer Minderjährigenadoption aus schwerwiegenden Gründen im Interesse der Adoptiveltern eröffnet hat, und zwar bewusst auch nicht in Extremfällen “schwerer Kriminalität, die sich gegen die Eltern richtet” (BT-Drucks. 7/3061, S. 26); jeder Überlegung, das angenommene Kind sei nicht das eigene Kind, sollte von vornherein der Boden entzogen werden. Auch dies verdeutlicht, dass dem Adoptionsgesetz erkennbar das gesetzgeberische Konzept grundsätzlicher Unauflösbarkeit der Minderjährigenadoption zugrunde liegt, welches die familiären Bande der Adoptivfamilie in gleicher Weise schicksalhaft “mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen” miteinander verknüpfen soll, wie dies auch bei einem durch leibliche Abstammung verbundenen Familienverband der Fall ist.
Im Übrigen lässt sich kein allgemeiner Rechtsgrundsatz dahin aufstellen, dass jedes familienrechtliche Dauerrechtsverhältnis beim Vorliegen wichtiger Gründe vorzeitig beendbar sein müsse (Senatsbeschluss BGHZ 103, 12, 18 = FamRZ 1988, 390, 392). Eine Aufhebung der Minderjährigenadoption nach Eintritt der Volljährigkeit lässt sich daher auch in Extremfällen nicht durch beiderseitigen Antrag entsprechend § 1771 Satz 1 BGB oder wie die Rechtsbeschwerde meint von Amts wegen durch eine analoge Anwendung von § 1763 Abs. 1 BGB erreichen.
3. Der Senat sieht keine Veranlassung zu der von der Rechtsbeschwerde angeregten Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG. Der Senat hält ebenso wie das Beschwerdegericht die geltende Rechtslage, auch soweit sie unter den hier gegebenen Bedingungen einer Aufhebung der Adoption entgegensteht, nicht für verfassungswidrig.
a) Der von der Rechtsbeschwerde reklamierte Verstoß gegen Art. 3 GG liegt nicht vor. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG FamRZ 2010, 2050 Rn. 44 mwN). Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Der Gleichheitssatz ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG FamRZ 1999, 990 und NJW 1992, 2213, 2214 mwN).
aa) Nach diesen Maßgaben kann ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht damit begründet werden, dass eine Minderjährigenadoption während der Minderjährigkeit des Kindes nach § 1763 Abs. 1 BGB von Amts wegen aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes aufgehoben werden kann, während für ein zwischenzeitlich volljährig gewordenes Kind eine solche Möglichkeit nicht mehr besteht (ebenso bereits BayObLG FamRZ 1991, 227, 229). Der Grund für diese Ungleichbehandlung von minderjährigen und volljährigen Kindern liegt darin, dass die Aufhebung einer Adoption in Zeiten der Minderjährigkeit des angenommenen Kindes erforderlich sein kann, um es dem minderjährigen Kind zu seinem Wohl zu ermöglichen, in einer neuen Familienbindung mit seinen leiblichen Eltern oder mit neuen Adoptiveltern aufzuwachsen (vgl. BT-Drucks. 7/3061 S. 26). Insoweit steht § 1763 Abs. 1 BGB insbesondere in einem untrennbaren systematischen Zusammenhang zum Verbot der sogenannten Kettenadoption gemäß § 1742 BGB (MünchKommBGB/Maurer 6. Aufl. § 1763 Rn. 3; Staudinger/Frank BGB [2007] § 1771 Rn. 5; vgl. auch § 1763 Abs. 3 lit. b BGB), wonach ein minderjähriges Adoptivkind ohne vorherige Aufhebung des bisherigen Annahmeverhältnisses nicht erneut adoptiert werden kann, um ein “Herumreichen” des angenommenen Kindes zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. 7/3061 S. 31).
Die für die Schaffung des § 1763 Abs. 1 BGB tragenden Erwägungen zum besonderen Schutzbedürfnis minderjähriger Kinder können für ein volljährig gewordenes Adoptivkind nicht Raum greifen. Ein Volljähriger bedarf keiner Pflege und Erziehung mehr, so dass die Integration in einen neuen Familienverband für ihn nicht mehr die gleiche grundlegende Bedeutung hat wie für ein minderjähriges Kind. Da das Verbot der Kettenadoption für die Annahme von Volljährigen nicht gilt (§ 1768 Abs. 1 Satz 2 BGB in der durch das AdoptRÄndG geänderten Fassung), wird das volljährig gewordene Kind durch das Fehlen einer § 1763 Abs. 1 BGB entsprechenden Möglichkeit zur Aufhebung des in Zeiten seiner Minderjährigkeit begründeten Annahmeverhältnisses nicht daran gehindert, sich erneut adoptieren zu lassen und insbesondere durch eine sogenannte Rückadoption wieder statusrechtliche Eltern-Kind-Beziehungen zu seinen leiblichen Eltern zu begründen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Januar 2014 XII ZB 443/13 juris Rn. 17).
bb) Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz kann auch nicht darin erblickt werden, dass der Gesetzgeber die durch § 1771 Satz 1 BGB geschaffene Möglichkeit einer einvernehmlichen Aufhebung der Adoption aus wichtigem Grund auf die Fälle der mit “schwachen” Wirkungen ausgestatteten Volljährigenadoption beschränkt hat. Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen der ihm zustehenden rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten in verfassungsrechtlich (vgl. auch BVerfG NJW 2013, 847 Rn. 94) und konventionsrechtlich (vgl. EGMR FamRZ 2008, 377 Rn. 80) nicht zu beanstandender Weise dafür entschieden, die Annahme minderjähriger Kinder als Volladoption auszugestalten, bei der die Rechtsbeziehungen zur leiblichen Familie erlöschen (§ 1755 BGB). Bei der Volljährigenadoption mit “schwachen” Wirkungen ist dies gemäß § 1770 Abs. 2 BGB nicht der Fall, weil lediglich ein zusätzliches rechtliches Verwandtschaftsverhältnis zu dem Annehmenden begründet wird. Diese unterschiedlichen rechtlichen Wirkungen der Adoption gebieten auch eine unterschiedliche Behandlung der Aufhebungsmöglichkeiten. Denn der Gesetzgeber musste insbesondere in Erwägung ziehen, dass den (ehemaligen) leiblichen Verwandten des Kindes, zu denen die Rechtsbeziehungen durch die Volladoption zerschnitten worden waren, durch die späte Aufhebung einer Minderjährigenadoption nach Jahren oder Jahrzehnten eine möglicherweise nicht mehr erwünschte Verwandtschaftsbeziehung aufgedrängt werden könnte (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 1986, 1149; LG Düsseldorf FamRZ 2001, 648, 650; vgl. auch Staudinger/Frank BGB [2007] § 1771 Rn. 5). § 1772 Abs. 2 Satz 1 BGB schließt aus diesem Grunde sogar die Aufhebung einer Volljährigenadoption mit “starken” Wirkungen nach § 1771 Satz 1 BGB aus.
b) Die geltende Rechtslage verstößt auch nicht gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 GG), soweit es das durch die Minderjährigenadoption begründete Verwandtschaftsverhältnis zwischen Adoptiveltern und Adoptivkind nach dem Erreichen der Volljährigkeit des Kindes als unabänderlich ausgestaltet hat.
aa) Mit seiner Entscheidung, die Aufhebung einer Minderjährigenadoption nach Volljährigkeit des angenommenen Kindes nicht mehr zuzulassen, verfolgt der Gesetzgeber den legitimen und im Hinblick auf die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Institutsgarantie der (Adoptiv-)Familie verfassungsrechtlich unbedenklichen Zweck, die Grenzen der Familienauflösung so eng wie möglich zu ziehen und damit auch die Rechtsstellung von leiblichen und adoptierten minderjährigen Kindern so vollständig wie möglich einander anzugleichen (vgl. auch LG Düsseldorf FamRZ 2001, 648, 650).
bb) Die verfassungsrechtliche Legitimation für die Wahl dieser rechtlichen Gestaltung entfällt auch dann noch nicht, wenn die Adoption wie es unter den hier obwaltenden Umständen der Fall ist in krasser Weise fehlschlägt. Denn der Gesetzgeber musste zusätzlich in Erwägung ziehen, dass durch die Aufhebung einer Volladoption die erloschenen Verwandtschaftsverhältnisse zu der leiblichen Familie des Adoptivkindes wieder aufleben und die damit verbundenen unterhalts- und erbrechtlichen Folgen verfassungsrechtlich geschützte Rechte Dritter beeinträchtigen können. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass den staatlichen Organen bei der Wahl, welche Maßnahmen sie zum Schutz des Persönlichkeitsrechts ergreifen, ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zusteht, der auch die Abwägung einander gegenüberstehender Grundrechte erfordert (BVerfG FamRZ 1997, 869, 870 f.).
Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen des ihm insoweit eröffneten Gestaltungsspielraums dafür entschieden, das zu einem Minderjährigen begründete Annahmeverhältnis auch in den Fällen, in denen die statusrechtliche Zuordnung zum Verband der Adoptivfamilie für das volljährig gewordene Adoptivkind zu einer schweren Belastung geworden ist, unauflösbar zu gestalten und das adoptierte Kind zur Milderung dieser Belastungen auf die freie Gestaltung seiner tatsächlichen familiären Beziehungen (vgl. BayObLG FamRZ 1991, 227, 229), die Möglichkeit der Durchtrennung des namensrechtlichen Bandes (§ 3 NamÄndG) und der Abwehr unerwünschter unterhaltsrechtlicher (§ 1611 BGB) und erbrechtlicher (§§ 2333, 2339 BGB) Folgen der Adoption zu verweisen, wie sie auch einem leiblichen Kind in der gleichen Situation hier der Schwester der Antragstellerin zu Gebote stehen würden. Die Entscheidung des Gesetzgebers, eine Volladoption auch bei gravierendem Fehlverhalten eines Beteiligten grundsätzlich unauflösbar zu gestalten, mag nicht zwingend gewesen (vgl. auch Staudinger/Frank BGB [2007] § 1771 Rn. 14) und rechtspolitisch diskussionswürdig sein. Den ihm von Verfassungs wegen eröffneten Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber mit den geltenden Regelungen aber nicht verlassen.
BGH, Beschluss vom 12.03.2014
XII ZB 504/12
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.08.2012
5 UF 170/11
AG Offenburg, Entscheidung vom 14.07.2011
2 F 60/10