Wird eine im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossene Direktversicherung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den ausgeschiedenen Arbeitnehmer übertragen (sog. versicherungsvertragliche Lösung), unterliegt der unverfallbare arbeitgeberfinanzierte Teil des Anrechts mit seinem Ehezeitanteil weiterhin den Verfügungsbeschränkungen nach § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BetrAVG; in diesem Umfang ist das Anrecht nach Sinn und Zweck von § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG weiterhin in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, und zwar auch dann, wenn der Versicherungsanspruch auf eine Kapitalzahlung gerichtet ist und der Arbeitnehmer die Versicherung nach der Übertragung mit privaten Beiträgen fortführt (Fortführung von Senatsbeschluss vom 16. Juli 2014 – XII ZB 16/14 – FamRZ 2014, 1613).
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats – 3. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. März 2019 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 3 zurückgewiesen.
Wert: 1.380 €
Gründe
I.
Das Verfahren betrifft die Einbeziehung eines im Rahmen betrieblicher Altersversorgung erworbenen Versorgungsanrechts in den Versorgungsausgleich.
Die 1965 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der ebenfalls 1965 geborene Ehemann (Antragsgegner) heirateten am 1. November 1996. Die Zustellung des Scheidungsantrags erfolgte am 14. Juli 2018. Der Ehemann hat in der gesetzlichen Ehezeit vom 1. November 1996 bis zum 30. Juni 2018 unter anderem ein Versorgungsanrecht bei der C. Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft (Beteiligte zu 3) erworben. Nach der erstinstanzlich erteilten Versorgungsauskunft handelt es sich dabei um eine Rentenlebensversicherung mit einem bereits ausgeübten Kapitalwahlrecht, die zum 1. Juni 2000 von der Arbeitgeberin des Ehemanns als Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zugunsten des Ehemanns abgeschlossen worden ist. Die C. Lebensversicherung hat das in der Ehezeit gebildete Deckungskapital mit 30.438,30 € angegeben und unter Berücksichtigung von Teilungskosten in Höhe von 200 € einen Ausgleichswert von 15.119,15 € vorgeschlagen.
Das Amtsgericht hat die Ehe durch Beschluss vom 28. November 2018 geschieden und den Versorgungsausgleich im Verbund geregelt. Dabei hat es das betriebliche Anrecht des Ehemanns bei der C. Lebensversicherung entsprechend dem Vorschlag des Versorgungsträgers intern geteilt und zugunsten der Ehefrau ein auf das Ehezeitende am 30. Juni 2018 bezogenes Anrecht mit einem Kapitalwert von 15.119,15 € übertragen.
Gegen diesen Ausspruch zur internen Teilung hat sich die C. Lebensversicherung mit der Beschwerde gewendet. Sie hat geltend gemacht, der Ehemann sei am 31. Oktober 2018 aus dem Unternehmen ausgeschieden und die Versicherungsnehmereigenschaft bezüglich der verfahrensgegenständlichen Versicherung sei am 28. November 2018 rückwirkend zum 1. November 2018 auf ihn übertragen worden. Daran anknüpfend hat sie die Auffassung vertreten, dass das Anrecht nun nicht mehr in den Versorgungsausgleich einbezogen werden könne, weil es einerseits auf eine Kapitalzahlung gerichtet sei und andererseits seinen Charakter als Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes verloren habe, nachdem die vormalige Arbeitgeberin den Ehemann in die Rechte aus dem Versicherungsvertrag eingesetzt habe. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die C. Lebensversicherung ihr Begehren weiter, dass ein Versorgungsausgleich bezüglich des bei ihr bestehenden Anrechts unterbleibt.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner in FamRZ 2019, 1606 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt, dass das auf Kapitalzahlung gerichtete Anrecht des Ehemanns bei der C. Versicherung weiterhin dem Versorgungsausgleich unterfalle. Bei der von der ehemaligen Arbeitgeberin für den Ehemann als versicherter Person abgeschlossenen Versicherung habe es sich jedenfalls ursprünglich um ein betriebliches Anrecht in Form einer Direktversicherung gehandelt, welches nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 VersAusglG unabhängig von der Leistungsform auszugleichen sei. Die im vorliegenden Fall gewählte „versicherungsvertragliche Lösung“ gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG, wonach der ehemalige Arbeitgeber die Rechte aus der Direktversicherung auf den ausgeschiedenen Arbeitnehmer überträgt, habe nicht dazu geführt, dass sich das auf Kapitalzahlung gerichtete betriebliche Anrecht nunmehr insgesamt in ein Anrecht der Privatvorsorge gewandelt habe. Dies entspreche dem Zweck der Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 VersAusglG. Für das fortgeführte Anrecht des Arbeitnehmers bestünden die sich aus § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BetrAVG ergebenden Verfügungsbeschränkungen, wonach dem Arbeitnehmer eine Abtretung oder Beleihung der Versicherung untersagt sei, weiterhin fort. Der Gesetzgeber habe damit das Anrecht im Rahmen des rechtlich Möglichen für den Versorgungszweck erhalten wollen. Die Befugnis zur Fortsetzung der betrieblichen Altersvorsorge durch den ausscheidenden Arbeitnehmer habe lediglich den Arbeitgeber von seiner Haftung freistellen, nicht aber den Versorgungscharakter ändern wollen, weswegen das bereits gebildete betriebliche Anrecht weiterhin dem Regime des Betriebsrentengesetzes unterliege. Weil der Ehemann erst nach dem Ende der Ehezeit aus dem Betrieb ausgeschieden sei und keine eigenen Beiträge gezahlt habe, sei das Anrecht insgesamt im Versorgungsausgleich auszugleichen.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
a) Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen sind die rechtlichen Ausgangspunkte des Beschwerdegerichts.
Die verfahrensgegenständliche Versicherung ist auf eine Kapitalzahlung gerichtet und aus diesem Grunde dem Anwendungsbereich von § 2 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 1 VersAusglG entzogen.
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 VersAusglG ist insbesondere ein „Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes“ unabhängig von der Leistungsform auszugleichen, so dass der Ausgleich eines betrieblichen Anrechts auch dann stattfindet, wenn das Anrecht auf eine Kapitalzahlung gerichtet ist. Ursprünglich ist die verfahrensgegenständliche Kapitalversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung als Direktversicherung abgeschlossen und dem Ehemann ein Bezugsrecht eingeräumt worden. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hat die letzte Arbeitgeberin beim Ausscheiden des Ehemanns aus dem Unternehmen nach Erfüllung bestimmter „sozialer Auflagen“ (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BetrAVG) und unter Einhaltung der gesetzlichen Mitteilungsfrist von drei Monaten (§ 2 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG) in zulässiger Weise von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, für die Aufrechterhaltung der unverfallbar gewordenen Versorgungsanwartschaft die „versicherungsvertragliche Lösung“ zu wählen. Dabei ist die Versicherung auf den Ehemann übertragen und ihm die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers eingeräumt worden, welche insbesondere das Recht umschließt, die übertragene Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen.
b) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können nur die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte in diesen einbezogen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. April 2015 – XII ZB 701/13 – FamRZ 2015, 998 Rn. 10 und vom 18. April 2012 – XII ZB 325/11 – FamRZ 2012, 1039 Rn. 11 mwN). Die Frage, ob eine ursprünglich im Rahmen betrieblicher Altersvorsorge als arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung abgeschlossene Kapitallebensversicherung bzw. Rentenlebensversicherung mit ausgeübtem Kapitalwahlrecht (weiterhin) in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 VersAusglG fällt, wenn die Versicherung im Rahmen der versicherungsvertraglichen Lösung auf den ausgeschiedenen Arbeitnehmer übertragen worden ist, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum unterschiedlich beurteilt.
aa) Nach einer Ansicht soll die private Fortführung der früheren Direktversicherung bei gleichzeitiger Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft auf den ausgeschiedenen Arbeitnehmer dazu führen, dass sie von diesem Zeitpunkt an die Qualifikation als betriebliche Altersversorgung verliert und als ein auf Kapitalzahlung gerichtetes Anrecht somit nicht mehr dem Versorgungsausgleich unterfällt. Allein der Umstand, dass der (Teil-)Betrag des Deckungskapitals, der aus Beiträgen des früheren Arbeitgebers finanziert worden ist, nicht gekündigt, abgetreten oder beliehen werden darf, stelle die nunmehr rein privatrechtliche Charakterisierung des Versicherungsverhältnisses nicht in Frage (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2014, 1636, 1637; Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleichsrecht 3. Aufl. § 2 VersAusglG Rn. 60).
Demgegenüber geht die wohl überwiegende Auffassung mit dem Beschwerdegericht davon aus, dass bei der „versicherungsvertraglichen Lösung“ der unverfallbare Teil der Anwartschaft, der während der Betriebszugehörigkeit des ausgeschiedenen Arbeitnehmers begründet worden ist, auch nach der Übertragung der Versicherung auf ihn ein betriebliches Anrecht im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 VersAusglG bleibt und deshalb unabhängig von der Leistungsform dem Versorgungsausgleich unterliegt (vgl. OLG Köln FamRZ 2015, 1798; Erman/Norpoth/Sasse BGB 16. Aufl. § 2 VersAusglG Rn. 10; Johannsen/Henrich/Siede Familienrecht 7. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 20; jurisPK-BGB/ Breuers [Stand: Januar 2021] § 2 VersAusglG Rn. 33; BeckOK BGB/Bergmann [Stand: 1. November 2020] § 45 VersAusglG Rn. 25; Keuter NZFam 2019, 314; Wagner FamRB 2015, 209; Borth FamRZ 2014, 1637; vgl. auch Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 7. Aufl. § 2 Rn. 235; Höfer in Höfer/de Groot/Küpper/Reich BetrAVG Band I [Stand: Februar 2020] § 2 Rn. 220).
bb) Die letztgenannte Auffassung trifft zu.
Wie die Rechtsbeschwerde nicht verkennt, hat der Senat bereits im Jahr 2014 entschieden, dass der ausgleichspflichtige Arbeitnehmer die von ihm erworbenen Anrechte auf betriebliche Altersversorgung nicht durch Ausübung eines Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich entziehen kann, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Wahlrechtsausübung auch nicht im Fall der Übertragung der früheren Direktversicherung auf ihn anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juli 2014 – XII ZB 16/14 – FamRZ 2014, 1613 Rn. 8).
Zu einer davon abweichenden Beurteilung besteht kein Anlass. Zwar führt die Übertragung der Versicherung vom Arbeitgeber auf den ausgeschiedenen Arbeitnehmer dazu, dass ab diesem Zeitpunkt die für eine betriebliche Direktversicherung typprägende Besonderheit des Auseinanderfallens zwischen Versicherungsnehmereigenschaft und materieller Bezugsberechtigung entfällt. Dies ändert aber nichts daran, dass das Anrecht bis zur Beendigung der Betriebszugehörigkeit im institutionellen Rahmen des Betriebsrentenrechts erworben worden ist. Eine allein auf die formale Rechtsstellung bezogene Betrachtungsweise trägt zudem Sinn und Zweck von § 2 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 VersAusglG nicht ausreichend Rechnung.
(1) Durch § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BetrAVG wird der ausgeschiedene Arbeitnehmer daran gehindert, den Anspruch aus der früheren Direktversicherung in Höhe des durch Arbeitgeberbeiträge gebildeten Deckungskapitals abzutreten oder zu beleihen oder in dieser Höhe den Vertrag vorzeitig zu kündigen und die Auszahlung zu verlangen. Mit diesen nachwirkenden Verfügungsbeschränkungen soll die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverfallbare Anwartschaft – im Rahmen des rechtlich Möglichen – für den ursprünglichen Zweck erhalten bleiben, dem Arbeitnehmer eine Versorgung für den Fall von Alter und Invalidität zu bieten (vgl. BT-Drucks. 7/1281 S. 26). Die besondere Sicherstellung des Versorgungszwecks ist gleichzeitig einer der tragenden Gründe, warum der Gesetzgeber des reformierten Versorgungsausgleichs Anrechte der betrieblichen Altersversorgung – im Gegensatz zu privaten Lebensversicherungen – auch dann in den Versorgungsausgleich einbezogen hat, wenn diese nicht auf eine Rentenleistung, sondern – wie hier – auf eine Kapitalzahlung gerichtet sind. Denn ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs besteht der Zweck von § 2 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 VersAusglG (auch) darin, den Ausgleichspflichtigen vor Liquiditätsproblemen zu schützen, die sich im Falle des ansonsten gebotenen güterrechtlichen Ausgleichs daraus ergeben können, dass er die Forderung des Ausgleichsberechtigten beim Zugewinnausgleich mit Rechtskraft der Entscheidung auch dann erfüllen muss, wenn die auszugleichende Versorgung weder fällig noch anderweitig verfügbar ist (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 46; vgl. auch Senatsbeschluss vom 16. Juli 2014 – XII ZB 16/14 – FamRZ 2014, 1613 Rn. 6). Dieser Zweck besteht auch nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb in Ansehung der sich aus § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BetrAVG ergebenden Verfügungsbeschränkungen fort.
(2) Dieser Beurteilung steht der Umstand nicht entgegen, dass bei privater Fortführung der Versicherung eine Aufspaltung des Anrechts zwischen dem während der Betriebszugehörigkeit durch Leistungen des Arbeitgebers finanzierten Teil und dem nach Übertragung durch eigene Beitragszahlung des ausgeschiedenen Arbeitnehmers finanzierten Teil erfolgt. Eine solche Aufspaltung des Anrechts ist bereits im Gesetz angelegt, weil sich die Verfügungsbeschränkungen des § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BetrAVG ausdrücklich nur auf den Teil des Anrechts bezieht, der aus den Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildet wurde. Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, gelten diese Beschränkungen für das mit Eigenbeiträgen des ausgeschiedenen Arbeitnehmers nach der Übertragung der Versicherung gebildete (Teil-)Kapital nicht, so dass die Versicherung insoweit abgetreten, beliehen oder vorzeitig ausgezahlt werden kann (vgl. bereits BT-Drucks. 7/1281 S. 26; vgl. auch OLG Karlsruhe VersR 2014, 614, 615; Höfer in Höfer/de Groot/Küpper/Reich BetrAVG Band I [Stand: Februar 2020] § 2 Rn. 238). Im Übrigen ist es auch in anderen rechtlichen Zusammenhängen geboten, Kapitalleistungen aus einer früheren Direktversicherung danach abzugrenzen, ob sie durch Prämienzahlungen innerhalb oder außerhalb des institutionellen Rahmens der betrieblichen Altersversorgung erworben worden sind, so namentlich bei der Behandlung dieser Leistungen als beitragspflichtiger Versorgungsbezug (§ 229 Abs. 1 SGB V) in der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. BVerfG NZS 2011, 539, 540 f.).
3. Auch die Verfahrensrüge verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. Das Beschwerdegericht war nicht gehalten, weitere Ermittlungen dazu anzustellen, ob der Ehemann beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer seiner früheren Arbeitgeberin gewesen sein könnte.
Der Ehemann hat seine Berufsbezeichnung im Fragebogen zum Versorgungsausgleich als „Technischer Berater [im] VT-Support“ angegeben. Das Beschwerdegericht hat in seiner Verfügung vom 9. Februar 2019 darauf hingewiesen, dass das ehezeitlich erworbene Anrecht dann nicht als Anrecht der betrieblichen Altersversorgung angesehen werden könnte, wenn der Ehemann allein oder zusammen mit anderen Gesellschafter-Geschäftsführern eine Beteiligungsmehrheit an seiner früheren Arbeitgeberin gehalten hätte und dem Ehemann aus diesem Grunde aufgegeben, weitere Angaben zu seiner letzten beruflichen Funktion zu machen. Nachdem der Ehemann auf diese Verfügung nicht reagiert hatte und sich aus seinen bisherigen Angaben keine Anhaltspunkte für eine beherrschende Stellung im Unternehmen der ehemaligen Arbeitgeberin ergaben, brauchte das Beschwerdegericht diesem Gesichtspunkt nicht mehr nachzugehen. Dies gilt umso mehr, als der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) im Versorgungsausgleichsverfahren insoweit Einschränkungen unterworfen ist, als die Verfahrensbeteiligten dazu gehalten sind, die ihnen vorteilhaften Umstände, die dem Gericht nicht ohne Weiteres bekannt sein können, von sich aus vorzubringen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Oktober 2013 – XII ZB 178/12 – FamRZ 2014, 105 Rn. 18 und vom 20. Dezember 2006 – XII ZB 64/03 – FamRZ 2007, 366, 367 mwN).
BGH, Beschluss vom 10.02.2021
XII ZB 134/19
AG Osnabrück, Entscheidung vom 28.11.2018
3 F 133/18 S
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 05.03.2019
11 UF 7/19