a) Es ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Tatsachengerichte im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgehen, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe des Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrags vollständig für den Lebensbedarf der Familie verwendet worden ist. Der Unterhaltsbedarf kann in diesem Fall ohne Darlegung der konkreten Einkommensverwendung nach der Einkommensquote bemessen werden. Soweit das Einkommen darüber hinausgeht, hat der Unterhaltsberechtigte, wenn er dennoch Unterhalt nach der Quotenmethode begehrt, die entsprechende Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und im Bestreitensfall in vollem Umfang zu beweisen (im Anschluss an BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260).
b) Als Familieneinkommen in diesem Sinn ist dabei das Einkommen anzusehen, das für den ehelichen Lebensbedarf der beiden Ehegatten zur Verfügung steht und damit insoweit unterhaltsrelevant ist.
c) Die Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten ist ausnahmsweise für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs des früheren Ehegatten zu berücksichtigen, soweit sie – etwa als Anspruch auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1615 l BGB – bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat (Fortführung von Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 und Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 – XII ZB 258/13 – FamRZ 2014, 1183).
d) Jedenfalls wenn der Unterhaltspflichtige eine unterhaltsrechtlich anzuerkennende zusätzliche Altersvorsorge betreibt, ist es geboten, dies auch dem Unterhaltsberechtigten durch eine entsprechende Erhöhung des Altersvorsorgeunterhalts zu ermöglichen.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger für Recht erkannt:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Dezember 2018 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
A.
Die Antragsgegnerin begehrt als Scheidungsfolgesache nachehelichen Unterhalt vom Antragsteller.
Die Beteiligten schlossen am 14. Mai 1996 die Ehe und trennten sich spätestens im Juni 2013. Ihre beiden im Juli 1999 bzw. Juli 2001 geborenen Söhne lebten fortan bei der Antragsgegnerin. Der beim V. -Konzern beschäftigte Antragsteller arbeitete während der Ehe durchgehend in Vollzeit und erhielt dort 2018 ein unterhaltsrelevantes Bruttoeinkommen von 294.087 €. Die Antragsgegnerin war vor der Geburt der beiden Kinder ebenfalls beim V. -Konzern beschäftigt, zunächst als Bürogehilfin im Bereich der Logistik, dann als Sekretärin und in den letzten zwei Jahren vor der Geburt des ersten Sohnes als Debitorenbuchhalterin. Danach widmete sie sich ausschließlich der Kindererziehung und Haushaltsführung und schied im Jahr 2006 gegen Zahlung einer Abfindung aus dem Angestelltenverhältnis aus. Inzwischen ist sie bei einem Stundenlohn von 10,50 € brutto in einer Schulmensa teilzeiterwerbstätig.
Das Amtsgericht hat die Ehe der Beteiligten mit Beschluss vom 30. Dezember 2016 geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung monatlichen Unterhalt in Höhe von 2.249 € nebst Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 572 € zu zahlen. Eine Befristung hat es abgelehnt. Hinsichtlich der Ehescheidung und des Versorgungsausgleichs ist der Beschluss seit dem 19. April 2017 rechtskräftig.
Gegen den Ausspruch zum Unterhalt hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens haben sich die Beteiligten über den Zugewinnausgleich sowie den Ehegattenunterhalt bis einschließlich Januar 2018 verglichen. Am 12. Februar 2018 heiratete der Antragsteller seine neue Lebensgefährtin, mit der er eine bereits am 3. August 2015 geborene gemeinsame Tochter hat und die vor deren Geburt ein monatliches Nettogehalt von 36.782 tschechischen Kronen bezog. Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2018 hat sich die Antragsgegnerin der Beschwerde des Antragstellers mit dem Ziel angeschlossen, ihn rückwirkend ab April 2018 zur monatlichen Zahlung von Elementarunterhalt in Höhe von 3.484 € und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 1.171 € verpflichten zu lassen.
Das Oberlandesgericht hat es mit der angefochtenen Entscheidung – unter Zurückweisung von Beschwerde und Anschlussbeschwerde im Übrigen – für den Zeitraum von Februar 2018 bis einschließlich Oktober 2018 bei den vom Amtsgericht erkannten Zahlbeträgen belassen, den Antragsteller ab November 2018 zur monatlichen Zahlung von Elementarunterhalt in Höhe von 2.886 € und von Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 1.063 € verpflichtet, die monatlichen Unterhaltsbeträge für die Zeit ab Januar 2024 auf 1.300 € Elementarunterhalt und 400 € Altersvorsorgeunterhalt herabgesetzt und eine Befristung abgelehnt.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller nach wie vor das Ziel einer vollständigen Antragsabweisung und hilfsweise einer Befristung und weitergehenden Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs.
B.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
I.
Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Eine Bemessung des Ehegattenunterhaltsbedarfs der Antragsgegnerin im Wege der konkreten Bedarfsermittlung sei nicht geboten. Es sei von einer tatsächlichen Vermutung für den vollständigen Verbrauch des Familieneinkommens auszugehen, wenn dieses das Doppelte der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle nicht übersteige. Diese Einkommensgrenze, die sich auf das für Unterhaltszwecke verfügbare Einkommen beziehe, sei hier nicht überschritten.
Der Antragsteller werde im Jahr 2018 voraussichtlich einschließlich der durch Entgeltumwandlung von monatlich 3.300 € betriebenen zusätzlichen Altersvorsorge ein Jahresbruttoentgelt von 294.087,44 € erhalten. Unter Berücksichtigung des vermögenswerten Vorteils aus der unentgeltlichen privaten Nutzung zweier Dienstfahrzeuge (10.182,16 € jährlich), der Kinderfreibeträge für seine drei Kinder, der Vorteile aus der Durchführung des begrenzten Realsplittings, aber ohne den Splittingvorteil aus der neuen Ehe errechne sich ein monatliches Nettogehalt für die Bedarfsbemessung von 15.400,25 € zuzüglich 830 € für die Dienstwagennutzung.
Hiervon abzusetzen seien die zusätzliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung (3.300 €) und einen Lebensversicherungsbeitrag (100 €), berufsbedingte Aufwendungen, der vom Antragsteller zu ersetzende Nachteil der Antragsgegnerin aus der Durchführung des begrenzten Realsplittings und der Barunterhalt für die drei Kinder. Außerdem sei auch der Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau einkommensmindernd zu berücksichtigen, und zwar bis zur Eheschließung als die ehelichen Lebensverhältnisse der Beteiligten prägender Betreuungsunterhaltsanspruch und ab Eheschließung als an dessen Stelle tretender Ehegattenunterhaltsanspruch. Der Höhe nach belaufe er sich auf das mit dem aktuellen Referenzkurs der Europäischen Zentralbank umgerechnete letzte Einkommen der neuen Ehefrau (1.423,95 €), reduziert um einen Abschlag wegen Synergieeffekten. Indem dieser Unterhaltsbedarf nach der Eheschließung fortgeschrieben werde, bleibe es bei dem bedarfsprägenden Einkommen des Antragstellers in der bisherigen Höhe, und es finde auf der Bedarfsebene auch keine unzulässige Dreiteilung des verfügbaren Gesamteinkommens statt.
Auf Seiten der Antragsgegnerin sei von einer Obliegenheit zur Ausübung einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit auszugehen. Dabei sei jedenfalls die gegenwärtig ausgeübte Tätigkeit mit der hierfür erzielten Stundenvergütung angemessen und realistisch. Daraus ergebe sich ein erzielbares monatliches Nettoeinkommen von 1.290,83 € und nach Abzug pauschaler berufsbedingter Aufwendungen (64,54 €) sowie eines Erwerbstätigenbonus von einem Siebtel ein bereinigtes fiktives Erwerbseinkommen von 1.051,11 €. Der Wohnvorteil für das von den Beteiligten während der Ehe errichtete, bis einschließlich März 2018 von der Antragsgegnerin bewohnte und dann verkaufte gemeinsame Haus belaufe sich auf 750 €. Das für die Halbteilung zugrunde zu legende Gesamteinkommen der Beteiligten betrage daher für Februar und März 2018 monatlich 9.598,92 € und danach 8.848,92 € und überschreite nicht die Grenze für die Notwendigkeit einer konkreten Bedarfsbemessung von 11.000 €.
Neben dem Elementarunterhalt stehe der Antragsgegnerin auch Altersvorsorgeunterhalt zu, der in einer zweistufigen Berechnung zu ermitteln sei. Dabei stelle der hälftige Betrag des um den Erwerbstätigenbonus verringerten Gesamteinkommens der Beteiligten die Nettobemessungsgrundlage dar, zu der nach der Bremer Tabelle (Stand: 1. Januar 2018) ein Zuschlag von 43 % (Bruttobemessungsgrundlage dann 4.287,64 €) für die Monate Februar und März 2018 und für den Zeitraum danach ein Zuschlag von 49 % (Bruttobemessungsgrundlage dann 5.026,29 €) zu addieren sei. Hierauf sei der aktuelle Beitragssatz der Rentenversicherung von 18,6 % anzuwenden. Zu berücksichtigen sei darüber hinaus, dass der Antragsteller weitgehend von seinem Recht zur zusätzlichen Altersvorsorge Gebrauch mache. Dieses Recht stehe dem unterhaltsberechtigten Ehegatten gleichermaßen zu. Daher sei der fiktive Rentenversicherungsbeitrag um vier Prozentpunkte auf 22,6 % zu erhöhen. Als Altersvorsorgeunterhalt ergebe sich daher rechnerisch für Februar und März 2018 ein Betrag von 969 € und für die Zeit danach von 1.136 €. Für den Zeitraum bis einschließlich Oktober 2018 könne die Antragsgegnerin jedoch insoweit nur einen Betrag von 572 € entsprechend der erstinstanzlichen Entscheidung verteidigen, weil der mit der Anschlussbeschwerde verlangte höhere Betrag erst für den nach Antragstellung insoweit fällig werdenden Unterhalt und damit ab November 2018 Wirkung entfalte.
Ziehe man erst den Altersvorsorgeunterhalt von dem noch nicht um den Erwerbstätigenbonus bereinigten Einkommen des Antragstellers (10.426,46 €) ab und dann das Anreizsiebtel (1.407,78 €), errechne sich für Februar und März 2018 ein Elementarunterhalt von 2.753 €, der über dem von der Antragsgegnerin verteidigten und damit maßgeblichen Betrag von 2.249 € liege. Diese Zahlbeträge könne der Antragsteller auch leisten. Im Rahmen der Leistungsfähigkeitsprüfung sei der mit dem Anspruch der Antragsgegnerin gleichrangige Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau zu berücksichtigen. In die daher erforderliche Dreiteilung sei zudem der Splittingvorteil des Antragstellers aus der neuen Ehe einzubeziehen. Es ergebe sich dann ein bereinigtes Nettoeinkommen des Antragstellers von 11.284,48 € und als Gesamteinkommen unter Hinzurechnung des fiktiven Nettoeinkommens der Antragsgegnerin und ihres Wohnvorteils ein Betrag von 13.260 €. Ein Drittel hiervon betrage 4.420,26 €, wobei der Anteil der Antragsgegnerin wegen der Synergieeffekte auf Seiten des Antragstellers und seiner neuen Ehefrau um 20 % auf 5.304,31 € zu erhöhen sei. Nach Abzug ihres Eigeneinkommens belaufe sich der Billigkeitsunterhalt auf 3.328 € monatlich. Die von ihr für Februar und März 2018 verteidigten Unterhaltsbeträge von insgesamt 2.821 € blieben dahinter zurück, so dass die Beschwerde insoweit zurückzuweisen sei.
Nichts anderes gelte für den Zeitraum von April bis Oktober 2018. Zwar falle ab April der Wohnvorteil der Antragsgegnerin weg, und ab August könne der neuen Ehefrau des Antragstellers wegen Vollendung des dritten Lebensjahres der Tochter eine geringfügige Nebentätigkeit mit einem bereinigten Nettoeinkommen von 427,50 € zugerechnet werden. Der von der Antragsgegnerin verteidigte monatliche Gesamtunterhalt von 2.821 € bleibe aber weiterhin deutlich unter dem ihr entsprechend der dargelegten Berechnungsweise zustehenden (wegen Synergieeffekten erhöhten) Drittel.
Ab November 2018 sei die Antragserweiterung zu berücksichtigen. Daher sei nun der errechnete Altersvorsorgeunterhalt von 1.136 € monatlich abzusetzen. Bereinigt hierum sowie um das Anreizsiebtel und um den Unterhaltsbedarf der neuen Ehefrau (1.139,16 €) verblieben als bereinigtes Einkommen des Antragstellers 6.824,09 €, woraus sich ein Elementarunterhaltsanspruch von 2.886 € und zusammen mit dem Altersvorsorgeunterhalt ein Gesamtunterhalt von 4.022 € ergebe. Die Dreiteilung führe im Rahmen der Leistungsfähigkeitsprüfung bei einem Gesamteinkommen der beiden Beteiligten und der neuen Ehefrau von 12.938,27 €, dem um 20 Prozentpunkte erhöhten Drittel der Antragsgegnerin hiervon (5.175,31 €) und Abzug ihres fiktiven Einkommens zu einem Betrag von 3.949 €, auf den der Gesamtbedarf zu kürzen sei. Dies habe durch entsprechende Kürzung des Altersvorsorgeunterhalts zu erfolgen, so dass sich dieser letztlich auf monatlich 1.063 € belaufe.
Eine Befristung scheide aus, weil der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt habe, dass die Antragsgegnerin keine ehebedingten Nachteile zu verzeichnen habe. Vielmehr seien solche unzweifelhaft gegeben, da sie ihre Berufstätigkeit vor der Geburt des ersten Kindes zu Gunsten der Haushaltsführung aufgegeben und dann die gemeinsamen Kinder betreut habe. Ein Erwerbseinkommen, das der von der Antragsgegnerin mit der aufgegebenen Debitorenbuchhalterstelle erzielten Entlohnung – nach ihrer Darstellung allein unter Berücksichtigung der Geldentwertung hochgerechnet 2.211 € netto monatlich – vergleichbar wäre, sei für sie außerhalb des V. -Konzerns realistischerweise kaum möglich.
Die fehlende Befristungsmöglichkeit schließe indes eine spätere Begrenzung des Anspruchs der Höhe nach nicht aus. Eine zeitlich unbegrenzt an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bedarfsbemessung sei hier unbillig. Als angemessene Übergangsphase sei der Zeitraum bis einschließlich Dezember 2023 anzusehen. Ab Januar 2024 sei der Anspruch auf die Höhe der ehebedingten Nachteile herabzusetzen, die angesichts des dargelegten früheren Einkommens der Antragsgegnerin auf etwa 1.700 € monatlich zu schätzen seien. Dieser Betrag werde entsprechend dem beantragten Verhältnis der Unterhaltsbestandteile auf 1.300 € Elementar- und 400 € Altersvorsorgeunterhalt aufgeteilt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist in vollem Umfang zulässig; insbesondere ist sie vom Oberlandesgericht unbeschränkt zugelassen worden.
Allerdings muss eine Beschränkung der Zulassung nicht in der Beschlussformel angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben, wenn sie sich diesen mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen lässt. Hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die allein für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Verfahrensstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf diesen Teil des Verfahrensstoffs beschränkt ist (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 27. Februar 2019 – XII ZB 183/16 – FamRZ 2019, 785 Rn. 12 mwN).
Das Oberlandesgericht hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Rechtsbeschwerde sei wegen der Rechtsfrage zuzulassen, inwieweit ein zunächst die ehelichen Lebensverhältnisse prägender Betreuungsunterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB bei Eheschließung des Unterhaltspflichtigen mit der Mutter eines nichtehelichen Kindes für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs des geschiedenen Ehegatten fortwirke. Gleiches gelte für die Höhe des bei der Bemessung des Altersvorsorgeunterhalts angewandten Beitragssatzes.
Damit ist jedoch entgegen der von der Rechtsbeschwerdeerwiderung vertretenen Auffassung keine Beschränkung der Zulassung dergestalt verbunden, dass Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit gemäß § 1578 b Abs. 1 und 2 BGB von der Zulassung ausgenommen wären. Bei diesen handelt es sich um Einwendungen, die Grund und Höhe des Unterhalts betreffen. Anders als bei einem positiven Ausspruch der Befristung ist bei deren Ablehnung eine Eingrenzung des Streitgegenstands schon in zeitlicher Hinsicht nicht möglich (Senatsurteile vom 27. Mai 2009 – XII ZR 78/08 – FamRZ 2009, 1300 Rn. 16 f. und vom 27. Januar 2010 – XII ZR 100/08 – FamRZ 2010, 538 Rn. 19). Vorliegend hat das Oberlandesgericht eine Befristung vollständig abgelehnt, so dass insoweit eine Zulassungsbeschränkung von vornherein ausscheidet. Unabhängig davon, ob gleichwohl bezogen auf die vom Oberlandesgericht ab Januar 2024 vorgenommene Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs eine isolierte Einschränkung der Zulassung rechtlich möglich war, ist die Annahme eines dahingehenden gerichtlichen Beschränkungswillens hier fernliegend. Vielmehr stellt sich die Nennung der beiden Punkte durch das Oberlandesgericht angesichts der Vielzahl der sich im Verfahren stellenden – und im Zusammenhang mit der Zulassung nicht weiter erwähnten – anderen Rechtsfragen lediglich als Darlegung der Zulassungsmotivation dar.
III.
Die angefochtene Entscheidung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Antragsgegnerin steht gegen den Antragsteller in der vom Oberlandesgericht zuerkannten Höhe ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB zu, der auch den Altersvorsorgeunterhalt nach § 1578 Abs. 3 BGB umfasst.
1. Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Antragsgegnerin ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden.
a) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Antragsgegnerin habe ihren Unterhaltsbedarf schon nicht schlüssig dargelegt, weil es einer konkreten Bedarfsbemessung bedurft hätte.
aa) Der Bedarf bemisst sich beim nachehelichen Unterhalt gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Diese richten sich wiederum nach dem verfügbaren Familieneinkommen. Der Unterhalt wird dementsprechend in der Praxis bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen in den weitaus meisten Fällen nach einer Quote des Gesamteinkommens der Ehegatten bemessen. Bei dieser Methode wird im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgegangen, dass im Wesentlichen das gesamte Einkommen zu Konsumzwecken verbraucht wird. Deshalb wird es bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach dem Halbteilungsgrundsatz (für Einkommen aus Erwerbstätigkeit modifiziert um einen Erwerbsanreiz) im Ergebnis hälftig auf beide Ehegatten verteilt (Senatsbeschluss BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 Rn. 16 mwN).
Die Annahme des vollständigen Verbrauchs für den Lebensunterhalt der Ehegatten ist bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen allerdings nicht mehr ohne weiteres gerechtfertigt. Vielmehr liegt in diesen Fällen die Vermutung nahe, dass ein Teil des Einkommens der Vermögensbildung zufließt. Da der Unterhalt allein dazu bestimmt ist, den laufenden Lebensbedarf abzudecken, muss der Unterhaltsberechtigte in solchen Fällen auf geeignete Weise vortragen, in welchem Umfang das Familieneinkommen für den Konsum verbraucht worden ist. Dieser Darlegungslast für seinen Unterhaltsbedarf kann der Unterhaltsberechtigte auf die Weise genügen, dass er den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) konkret vorträgt. Gleichwohl bleibt das Einkommen auch dann ein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Darlegung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Denn auch in diesen Fällen kann der Unterhaltsberechtigte seinen Bedarf im Wege der Quotenmethode ermitteln. Allerdings muss er dann mangels tatsächlicher Vermutung für den vollständigen Verbrauch der Einkünfte zu Konsumzwecken zusätzlich vortragen, dass und in welchem Umfang die hohen Einkünfte zur Deckung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen verwendet worden sind. Wenn der Unterhaltsschuldner dem substantiiert widerspricht, bleibt es bei der Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsberechtigten auch für den vollständigen Verbrauch dieser Einkünfte zu Konsumzwecken (Senatsbeschluss BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 Rn. 17 mwN).
Wie der Senat entschieden hat, ist es im Hinblick auf eine praktikable Bewältigung des Massenphänomens Unterhalt aus rechtsbeschwerderechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn die Tatsachengerichte von einer tatsächlichen Vermutung für den vollständigen Verbrauch des Familieneinkommens ausgehen, soweit dieses das Doppelte des höchsten Einkommensbetrags der Düsseldorfer Tabelle nicht übersteigt. Für das darüber hinausgehende Familieneinkommen hat der Unterhaltsberechtigte dann, wenn er dennoch Unterhalt nach der Quotenmethode begehrt, die vollständige Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und im Bestreitensfall in vollem Umfang zu beweisen (Senatsbeschluss BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 Rn. 18 ff. mwN). Als Familieneinkommen in diesem Sinn ist dabei das Einkommen anzusehen, das für Konsumzwecke der beiden Eheleute zur Verfügung steht und damit unterhaltsrelevant ist. Zur Beurteilung, ob die Grenze für die tatsächliche Verbrauchsvermutung überschritten ist, sind daher die Einkünfte der Eheleute vorab um vorrangigen Kindesunterhalt, sonstige eheprägende Unterhaltsverpflichtungen, berufsbedingte Aufwendungen und etwaige weitere berücksichtigungsfähige Positionen zu bereinigen. Der als Einkommensbruchteil berechnete sog. Erwerbsanreiz gehört hingegen zum unterhaltsrelevanten Einkommen. Maßgebend sind also die für die Bemessung des Ehegattenunterhalts relevanten Einkünfte.
bb) Aufgrund dieser rechtlichen Vorgaben geht der Einwand der Rechtsbeschwerde, mangels konkreter Darlegung des Bedarfs habe die Antragsgegnerin ihren Unterhaltsanspruch nicht schlüssig dargetan, bereits im Ansatz fehl. Denn auch der Unterhaltsberechtigte, der bei einem die Grenze für die tatsächliche Verbrauchsvermutung übersteigenden Familieneinkommen seinen Bedarf allein nach der Quote berechnet, hat seinen Bedarf in Höhe der Quote aus dem Doppelten des höchsten Einkommensbetrags der Düsseldorfer Tabelle – bei Erwerbseinkommen, Anwendung eines Anreizsiebtels und dem höchsten Einkommensbetrag von 5.500 € also in Höhe von gerundet 4.714 € (3/7 x 11.000 €) – schlüssig dargelegt, selbst wenn er nichts zur konkreten Verwendung des Familieneinkommens vorträgt (vgl. schon zur früheren Senatsrechtsprechung die Berechnung im Senatsurteil vom 30. November 2011 – XII ZR 35/09 – FamRZ 2012, 945 Rn. 18). Dass das Familieneinkommen insgesamt über dieser Grenze liegt, lässt nämlich nicht die tatsächliche Vermutung für den vollständigen Verbrauch des bis zur Grenze reichenden Familieneinkommens entfallen. Im vorliegenden Fall liegt der vom Oberlandesgericht zur Ermittlung des Elementarunterhalts zugrunde gelegte Bedarf aber durchgehend unter der 3/7-Quote aus 11.000 €.
Zudem hat die Antragsgegnerin geltend gemacht, dass das Familieneinkommen vollständig zu Konsumzwecken verbraucht worden sei, und damit ihren Bedarf unabhängig von der Grenze der tatsächlichen (Verbrauchs-)Vermutung schlüssig dargelegt. Das Oberlandesgericht hat sämtliche Beträge, die vom Antragsteller zur Vermögensbildung verwendet werden, vom Einkommen abgesetzt und damit als nicht bedarfsprägend unberücksichtigt gelassen. Die Rechtsbeschwerde hat auch keinen Tatsachenvortrag dazu benannt, welche weiteren Einkommensbestandteile nicht zu Konsumzwecken verbraucht werden, so dass es an einem weitergehenden substantiierten Bestreiten des Antragstellers fehlt.
b) Die von der Rechtsbeschwerde erhobene Rüge, das Oberlandesgericht habe den Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau des Antragstellers zu Unrecht als eheprägende Verbindlichkeit in Abzug gebracht, geht schon deshalb ins Leere, weil sich dieser Abzug ausschließlich zu Gunsten des die Rechtsbeschwerde führenden Antragstellers auswirkt. Denn indem sein Einkommen um den Unterhalt für seine neue Ehefrau bereinigt wird, reduziert sich der Bedarf und damit der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin. Im Übrigen begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, dass das Oberlandesgericht in der hier gegebenen Fallgestaltung den Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau in der Höhe als bedarfsprägend angesehen hat, in der vor der Eheschließung ein Betreuungsunterhaltsanspruch gemäß § 1615 l BGB für sie bestand.
Allerdings bleibt nach der Rechtsprechung des Senats eine nacheheliche Entwicklung, die keinen Anknüpfungspunkt in der Ehe findet, ohne Auswirkung auf den Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Dies gilt grundsätzlich insbesondere für die Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten, die erst nach der Scheidung der ersten Ehe eintreten kann (Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 26 mwN und Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 – XII ZB 258/13 – FamRZ 2014, 1183 Rn. 15 mwN). Anders verhält es sich jedoch ausnahmsweise, wenn die Unterhaltspflicht für den neuen Ehegatten – wenn auch auf einer anderen Anspruchsgrundlage beruhend – bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hatte. Das ist hier der Fall, weil der Antragsteller schon vor der Scheidung von der Antragsgegnerin gegenüber seiner Lebensgefährtin (und späteren Ehefrau) zum Betreuungsunterhalt gemäß § 1615 l BGB verpflichtet war und die – der Höhe nach im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht angegriffene – entsprechende Unterhaltsverpflichtung daher das die ehelichen Lebensverhältnisse prägende Familieneinkommen reduziert hatte. Die von der Rechtsbeschwerde angestellte Überlegung, der Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB bestehe nur für eine zeitlich sehr überschaubare Phase, während derjenige auf Ehegattenunterhalt für die gesamte, grundsätzlich auf lebenslange Dauer angelegte Ehezeit zu gewähren sei, verfängt nicht. Denn die Ansprüche auf Betreuungsunterhalt nach § 1615 l und § 1570 BGB unterscheiden sich bezogen auf die Dauer der Anspruchsberechtigung nicht voneinander (Senatsbeschluss BGHZ 198, 242 = FamRZ 2013, 1958 Rn. 21). Das Oberlandesgericht hat hier im Rahmen der Bedarfsbemessung für die Zeit nach Eheschließung aber nur den Betreuungsunterhalt aus § 1615 l BGB betragsmäßig fortgeschrieben und damit allein Umstände berücksichtigt, die schon die ehelichen Lebensverhältnisse der Beteiligten bestimmt haben.
Ohne rechtliche Relevanz ist die in diesem Zusammenhang von der Rechtsbeschwerde erhobene Rüge, das Oberlandesgericht habe dabei die “Drittelmethode” rechtsfehlerhaft angewandt. Denn das Oberlandesgericht hat sich insoweit lediglich die Kontrollfrage vorgelegt, ob der für den Betreuungsunterhalt angesetzte Betrag über demjenigen liegt, der sich nach Dreiteilung der bedarfsprägenden Gesamteinkünfte der Beteiligten ergibt, und dies zutreffend verneint.
c) Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht die zusätzliche Altersvorsorge des Antragstellers nur in der tatsächlich erfolgenden Höhe von monatlich 3.400 € berücksichtigt.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats darf aus unterhaltsrechtlicher Sicht grundsätzlich eine zusätzliche Altersversorgung betrieben werden. Diese beträgt beim Ehegattenunterhalt im Rahmen der Beitragsbemessungsgrenze bis zu 4 % des Bruttoeinkommens eines rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers (Senatsurteile BGHZ 171, 206 = FamRZ 2007, 793 Rn. 27 mwN und vom 1. Juni 2011 – XII ZR 45/09 – FamRZ 2011, 1209 Rn. 35 mwN). Für Einkommensteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze kann sie sich derzeit auf bis zu 22,6 % (18,6 % als Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung zuzüglich 4 % zusätzlicher Altersvorsorge) belaufen (vgl. Senatsurteil BGHZ 177, 272 = FamRZ 2008, 1739 Rn. 67 f.; Wendl/Dose/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis* 10. Aufl. § 1 Rn. 1033 f., 1037). Das setzt aber stets voraus, dass solche Aufwendungen für die eigene Altersvorsorge tatsächlich geleistet werden. Hat der Unterhaltsschuldner solches nicht dargelegt, kommt ein fiktiver Abzug für eine zusätzliche Altersversorgung nicht in Betracht (Senatsurteil BGHZ 171, 206 = FamRZ 2007, 793 Rn. 27 mwN).
bb) Danach hat das Oberlandesgericht zu Recht auf Seiten des Antragstellers als zusätzliche Altersvorsorge nur die von diesem monatlich hierauf gezahlten 3.400 € abgesetzt und nicht die 4.329,65 €, die es als unterhaltsrechtlich möglichen Maximalbetrag errechnet hat. Soweit die Rechtsbeschwerde zur Begründung ihrer abweichenden Rechtsmeinung darauf verweist, dass das Oberlandesgericht der Antragsgegnerin im Rahmen des Altersvorsorgeunterhalts jedoch einen Prozentsatz von 22,6 zugebilligt habe, ändert dies nichts daran, dass auch der Gesamtbetrag einer solchen zusätzlichen Altersvorsorge nur dann zu berücksichtigen ist, wenn diese tatsächlich betrieben wird. In welchem Umfang die Antragsgegnerin im Rahmen des Altersvorsorgeunterhalts auch eine zusätzliche Altersvorsorge fordern kann, ist eine gesondert zu beantwortende Frage.
d) Auch die der Antragsgegnerin vom Oberlandesgericht im Rahmen von Bedarf und Bedürftigkeit zugerechneten fiktiven Erwerbseinkünfte sind entgegen den von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Nach § 1573 Abs. 1 und 2 BGB kann ein geschiedener Ehegatte Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Tätigkeit zu finden vermag. Nach § 1574 Abs. 1 BGB obliegt ihm die Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit, gemäß § 1574 Abs. 2 BGB also einer solchen, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Die Beurteilung, welche Erwerbstätigkeit angemessen ist, hängt von einer Gesamtwürdigung der in Betracht zu ziehenden Umstände ab, die dem Tatrichter obliegt (Senatsurteil vom 6. Oktober 2004 XII ZR 319/01 FamRZ 2005, 23, 24 mwN) und vom Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüft werden kann, ob Umstände unberücksichtigt geblieben, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Gesamtwürdigung auf im Rechtsbeschwerdeverfahren gerügten Verfahrensfehlern beruht.
bb) Die vom Oberlandesgericht zur Frage einer angemessenen Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin vorgenommene knappe Gesamtwürdigung hält einer solchen Prüfung noch stand.
Da das Oberlandesgericht der Antragsgegnerin das Einkommen aus einer Vollzeitbeschäftigung zugerechnet hat, kommt es auf die von der Rechtsbeschwerde erhobene Rüge, sie habe sich nicht in ausreichendem Umfang und mit der nötigen Ernsthaftigkeit um eine solche beworben, nicht an. Die Rechtsbeschwerde dringt auch nicht mit ihrer Rüge durch, das Oberlandesgericht habe sich nicht mit dem Vortrag auseinandergesetzt, dass die Antragsgegnerin mindestens 1.500 € netto im Monat als Einkommen erzielen könnte. Denn mit den von der Rechtsbeschwerde zur Begründung dieser Rüge bezeichneten Ausführungen hat der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz lediglich die pauschale Behauptung aufgestellt, ein solches Einkommen sei erzielbar, ohne dieses weiter auszuführen.
Wenn das Oberlandesgericht demgegenüber angesichts der langjährigen beruflichen Abstinenz der im Jahr 1966 geborenen Antragsgegnerin den Stundenlohn von 10,50 € brutto, den sie an ihrer aktuellen Arbeitsstelle erzielt, als Ergebnis einer angemessenen Erwerbstätigkeit ansieht und so zu einem fiktiven monatlichen Nettolohn von knapp 1.300 € gelangt, ist das rechtsbeschwerderechtlich hinzunehmen. Insbesondere hat der Antragsteller weder aufgezeigt noch ist anderweitig ersichtlich, dass es der Antragsgegnerin möglich ist, nach rund 20 Jahren einen beruflichen Wiedereinstieg als Sekretärin oder Sachbearbeiterin zu vollziehen. Soweit die Rechtsbeschwerde eine Fortbildungsverpflichtung im Sinne des § 1574 Abs. 3 BGB geltend macht, verhält sich das der entsprechenden Rechtsbeschwerderüge zugrunde gelegte Tatsachenvorbringen hierzu in keiner Weise. Nichts anderes folgt schließlich aus der vom Antragsteller vor dem Beschwerdegericht erwähnten Möglichkeit, die Antragsgegnerin könne mit seiner Unterstützung wieder eine Anstellung beim V. Konzern erhalten, zumal die Antragsgegnerin den Antragsteller bereits in erster Instanz schriftsätzlich darum gebeten hatte, ihr eine derartige “Anstellung zu verschaffen”.
cc) Daher kann auch auf sich beruhen, dass das Oberlandesgericht das fiktive Erwerbseinkommen der neuen Ehefrau des Antragstellers für die Zeit ab August 2018 zu Unrecht (vgl. Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 49 mwN und Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 – XII ZB 258/13 – FamRZ 2014, 1183 Rn. 46 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 209, 243 = FamRZ 2016, 887 Rn. 25 mwN) nicht als ihren Unterhaltsbedarf vermindernd berücksichtigt hat. Denn dies führt über das in dieser Höhe unzutreffend reduzierte unterhaltsrelevante Einkommen des Antragstellers zu einem niedrigeren Bedarf der Antragsgegnerin und wirkt sich mithin allenfalls zu Gunsten des Antragstellers als des alleinigen Rechtsmittelführers aus.
e) Rechtsfehlerfrei – und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen – hat das Oberlandegericht der Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts nicht nur den Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern darüber hinaus auch einen Zuschlag von vier Prozentpunkten für eine zusätzliche Altersvorsorge zugrunde gelegt.
aa) Der nacheheliche Unterhalt umfasst gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB den gesamten Lebensbedarf. Im Rahmen eines Unterhaltsanspruchs nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576 BGB gehören nach § 1578 Abs. 3 BGB zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit. Der danach geschuldete Vorsorgeunterhalt ist dazu bestimmt, als Teil des einheitlichen, den gesamten Lebensbedarf des Berechtigten umfassenden Unterhaltsanspruchs den Aufbau einer Altersvorsorge zu ermöglichen, die den Einkünften vor Renteneintritt entspricht. Im Rahmen des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 2 BGB soll der Unterhaltsberechtigte seine weitere Altersvorsorge nicht lediglich aus den erzielten eigenen Einkünften, sondern auch auf der Grundlage des Aufstockungsunterhalts aufbauen können. Dabei ist es gerechtfertigt, den Elementarunterhalt zu dem Entgelt aus einer Erwerbstätigkeit und den Vorsorgeunterhalt zu den Versicherungsbeiträgen in Beziehung zu setzen, die im Hinblick auf ein derartiges Erwerbseinkommen zu erreichen wären, und damit den Berechtigten hinsichtlich der Altersvorsorge so zu behandeln, wie wenn er aus einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit Nettoeinkünfte in Höhe des ihm an sich zustehenden Elementarunterhalts hätte. Diesen Vorgaben wird es gerecht, wenn der als Elementarunterhalt zugesprochene Betrag dem Nettoarbeitsentgelt gleichgestellt und dieses zur Ermittlung der darauf entfallenden Vorsorgebeiträge mit Hilfe der sogenannten Bremer Tabelle in ein fiktives Bruttoeinkommen umgerechnet wird. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Altersvorsorgeunterhalt auch nicht durch die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung der Höhe nach begrenzt (Senatsurteile vom 11. August 2010 – XII ZR 102/09 – FamRZ 2010, 1637 Rn. 34 ff. mwN und vom 30. November 2011 – XII ZR 35/09 – FamRZ 2012, 945 Rn. 17 mwN).
bb) Die Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts durch Multiplikation des so ermittelten fiktiven Bruttoeinkommens mit dem Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung beruht auf der Überlegung, dass mit Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung eine angemessene Vorsorge für den Fall des Alters und der verminderten Erwerbsfähigkeit betrieben werden kann, die den Anforderungen des § 1578 Abs. 3 BGB genügt. Diese Prämisse gilt im Hinblick auf die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung jedoch nur noch eingeschränkt. Denn inzwischen hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass der Lebensstandard im Alter nur dann zu sichern ist, wenn neben der primären Vorsorge private Leistungen für eine zusätzliche Altersvorsorge erbracht werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 84 = FamRZ 2005, 1817, 1821 f. mwN).
Mit Blick darauf hat der Senat bereits ausgesprochen, dass dem Unterhaltspflichtigen und gleichermaßen dem Unterhaltsberechtigen zugebilligt werden muss, in angemessenem Umfang zusätzlichen Vorsorgeaufwand zu betreiben, und beiden die Möglichkeit eröffnet sein muss, diesen Umstand in die Unterhaltsbemessung einfließen zu lassen (Senatsurteil BGHZ 163, 84 = FamRZ 2005, 1817, 1822 mwN). Daher erkennt es der Senat in ständiger Rechtsprechung als gerechtfertigt an, dass in Anlehnung an den Höchstfördersatz der sogenannten RiesterRente ein Betrag von bis zu 4 % des Gesamtbruttoeinkommens als angemessene zusätzliche Altersvorsorge durch Abzug vom jeweiligen unterhaltsrelevanten Einkommen berücksichtigt wird (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 163, 84 = FamRZ 2005, 1817, 1822 und vom 1. Juni 2011 – XII ZR 45/09 – FamRZ 2011, 1209 Rn. 35 mwN), und zwar unabhängig davon, ob eine solche Vorsorge bereits während der Ehezeit betrieben oder erst nach der Scheidung aufgenommen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2009 – XII ZR 111/08 – FamRZ 2009, 1207 Rn. 31).
cc) Diese Entwicklung kann aber auch bei der Bemessung des Altersvorsorgeunterhalts nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. Borth FPR 2008, 86, 87 f.; Schürmann in Eschenbruch/Schürmann/Menne Der Unterhaltsprozess 6. Aufl. Kap. 1 Rn. 1237; MünchKommBGB/Maurer 7. Aufl. § 1578 Rn. 280; Vorstandsempfehlungen des 16. DFGT FamRZ 2005, 1962). Daher ist es jedenfalls dann, wenn der Unterhaltspflichtige eine zusätzliche Altersvorsorge in vergleichbarer prozentualer Größenordnung betreibt, geboten, dies auch dem Unterhaltsberechtigten durch eine entsprechende Erhöhung des Altersvorsorgeunterhalts zu ermöglichen.
dd) Eben dies hat das Oberlandesgericht in rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt. Daher ist es gerechtfertigt, dass es den Altersvorsorgeunterhalt der Antragsgegnerin mit einem Zuschlag von 4 Prozentpunkten zum Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung berechnet hat.
2. Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Prüfung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers für den errechneten Unterhalt wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen und ist in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung zu §§ 1581 ff. BGB erfolgt (vgl. etwa Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 32 ff. mwN und Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 – XII ZB 258/13 – FamRZ 2014, 1183 Rn. 28 ff. mwN). Danach hat das Oberlandesgericht die Leistungsfähigkeit des Antragstellers unter Berücksichtigung des Gleichrangs des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin mit dem der neuen Ehefrau des Antragsgegners zutreffend im Wege der Dreiteilung ermittelt.
3. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde dagegen, dass das Oberlandesgericht gemäß § 1578 b BGB eine Befristung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin abgelehnt und diesen lediglich ab Januar 2024 auf einen Elementarunterhalt von 1.300 € sowie einen Altersvorsorgeunterhalt von 400 € herabgesetzt hat.
a) Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Nach § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Danach ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben. Ein ehebedingter Nachteil äußert sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde (Senatsbeschluss vom 8. Juni 2016 – XII ZB 84/15 – FamRZ 2016, 1345 Rn. 14 mwN).
§ 1578 b BGB beschränkt sich allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität (Dose FamRZ 2011, 1341, 1347). Auch wenn keine ehebedingten Nachteile feststellbar sind, ist eine Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen vorzunehmen. Bei der insoweit gebotenen umfassenden Billigkeitsabwägung ist das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen. Wesentliche Aspekte hierbei sind neben der Dauer der Ehe insbesondere die in der Ehe gelebte Rollenverteilung wie auch die vom Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte Lebensleistung. Bei der Beurteilung der Unbilligkeit einer fortwährenden Unterhaltszahlung sind ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien von Bedeutung, so dass der Tatrichter in seine Abwägung auch einzubeziehen hat, wie dringend der Unterhaltsberechtigte neben seinen eigenen Einkünften auf den Unterhalt angewiesen ist und in welchem Maße der Unterhaltspflichtige – unter Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten – durch diese Unterhaltszahlungen belastet wird. In diesem Zusammenhang kann auch eine lange Dauer von Trennungsunterhaltszahlungen bedeutsam sein (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2018 – XII ZB 448/17 – FamRZ 2018, 1506 Rn. 24 mwN).
Als Rechtsfolge sieht § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB die Herabsetzung bis auf den angemessenen Lebensbedarf vor. Dieser Maßstab bildet regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts und bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der nach § 1578 b Abs. 1 BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen muss (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2018 – XII ZB 448/17 – FamRZ 2018, 1506 Rn. 25 mwN). Erzielt der Unterhaltsberechtigte nach einer ehebedingten Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit lediglich Einkünfte, die den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf nach § 1578 b BGB nicht erreichen, scheidet eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs (§ 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB) regelmäßig aus (Senatsbeschluss vom 26. März 2014 – XII ZB 214/13 – FamRZ 2014, 1007 Rn. 18 mwN).
Der Unterhaltspflichtige, der sich auf eine Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts beruft, trägt hinsichtlich der hierfür sprechenden Tatsachen die Darlegungs- und Beweislast. In diese fällt deshalb grundsätzlich auch der Umstand, dass dem Unterhaltsberechtigten keine ehebedingten Nachteile im Sinne des § 1578 b BGB entstanden sind. Die dem Unterhaltspflichtigen obliegende Darlegungs- und Beweislast erfährt jedoch eine Erleichterung nach den von der Rechtsprechung zum Beweis negativer Tatsachen entwickelten Grundsätzen. Danach trifft den Unterhaltsberechtigten eine sekundäre Darlegungslast, die im Rahmen von § 1578 b BGB zum Inhalt hat, dass der Unterhaltsberechtigte die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substantiiert bestreiten und seinerseits darlegen muss, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden (Senatsbeschluss vom 26. März 2014 – XII ZB 214/13 – FamRZ 2014, 1007 Rn. 22 mwN).
b) Die Rechtsbeschwerde wendet sich weder gegen die – nach den dargestellten Vorgaben rechtlich bedenkenfreien – Feststellungen des Oberlandesgerichts zum Vorliegen eines ehebedingten Erwerbsnachteils der Antragsgegnerin dem Grunde nach noch gegen diejenigen zur Höhe ihres angemessenen Lebensbedarfs im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB. Soweit sie geltend macht, die Antragsgegnerin könne den ehebedingten Nachteil der Höhe nach durch die Aufnahme einer besser als mit 10,50 € brutto Stundenlohn vergüteten Vollzeiterwerbstätigkeit reduzieren, dringt sie damit rechtsbeschwerderechtlich ebenso wenig wie mit dem entsprechenden Einwand bei den tatrichterlichen Feststellungen zu Bedarf und Bedürftigkeit durch.
c) Die mit der Rechtsbeschwerde zu § 1578 b BGB vor allem erhobene Rüge, die vom Oberlandesgericht vorgenommene Billigkeitsabwägung sei fehlerhaft, weil sie den ehebedingten Nachteil der Antragsgegnerin kompensierende Umstände nicht berücksichtige, bleibt ebenfalls erfolglos.
Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung nach § 1578 b BGB in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie ist vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin zu überprüfen, ob der Tatrichter die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Der rechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Verfahrensstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2018 – XII ZB 448/17 – FamRZ 2018, 1506 Rn. 26 mwN).
Bei Anlegung dieses Maßstabs ist die vom Oberlandesgericht zur Herabsetzung und zeitlichen Befristung angestellte Billigkeitsabwägung rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Kompensation durch den Versorgungsausgleich nicht in die Abwägung einbezogen, zeigt das keinen Rechtsfehler auf. Denn der Versorgungsausgleich ist nicht geeignet, den aus dem ehebedingt verminderten Erwerbseinkommen folgenden Nachteil der Antragsgegnerin bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand auszugleichen. Für den von der Rechtsbeschwerde weiter angeführten Vermögenszuwachs der Antragsgegnerin aus dem Verkauf des gemeinsamen Hauses und aus dem Zugewinnausgleich fehlt es – worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend hinweist – schon an Ausführungen der Rechtsbeschwerde dazu, dass die Antragsgegnerin Beträge in vergleichbarer Höhe nicht auch ohne die ehebedingte Arbeitsplatzaufgabe aus eigener Erwerbstätigkeit hätte ansparen können (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 2018 – XII ZB 122/17 – FamRZ 2018, 1421 Rn. 13). Dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten im Übrigen, insbesondere die erneute Eheschließung des Antragstellers, oder die Dauer der Zahlung von Trennungsunterhalt die Richtigkeit des vom Oberlandesgericht gefundenen Abwägungsergebnisses in Frage stellen, ist nicht ersichtlich und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht dargelegt.
BGH, Beschluss vom 25.09.2019
XII ZB 25/19
AG Peine, Entscheidung vom 30.12.2016
10 F 393/14
OLG Celle, Entscheidung vom 19.12.2018
15 UF 19/17