1. Vom Wohnvorteil für selbstgenutztes Wohneigentum ist auch für die Berechnung von Kindesunterhalt – wie bei anderen Unterhaltsarten (Anschluss BGH, 4. Juli 2018, XII ZB 448/17, FamRZ 2018, 1506) – sowohl der Zinsanteil als auch die Tilgung in Abzug zu bringen. Verbleibt danach wegen übersteigender Verbindlichkeiten eine Unterdeckung des Wohnvorteils, kann diese Unterdeckung unter dem Gesichtspunkt sekundärer Altersvorsorge nur dann einkommensmindernd geltend gemacht werden, wenn nicht der Höchstbetrag der unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähigen Altersvorsorge bereits durch andere Arten der Altersvorsorge ausgeschöpft ist.
2. Übersteigt das Bruttoeinkommen des Unterhaltspflichtigen die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, ist der Gesamtbetrag der unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähigen Altersvorsorge anteilig nach dem unter und dem über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Einkommen zu ermitteln.
3. Übersteigt das zusammengerechnete bereinigte Einkommen der im Wechselmodell barunterhaltspflichtigen Eltern die höchste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle, kann der Elementarbedarf des Kindes bis zum doppelten in der Tabelle ausgewiesenen Höchstbetrag fortgeschrieben werden (Anschluss BGH, 16. September 2020, XII ZB 499/19, FamRZ 2021, 28). Dabei entspricht jede weitere Einkommensstufe von 400 € einer Erhöhung des Bedarfs um 8 %.
4. Der wechselmodellbedingte Wohnmehrbedarf des Kindes bestimmt sich nach den in den Wohnungen beider Elternteile anfallenden und rechnerisch auf das Kind entfallenden Wohnkosten, abzüglich des Betrages, der bereits als Wohnkostenanteil im gegebenenfalls erhöhten Bedarf nach der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesen ist. Bei der Ermittlung der rechnerisch auf das Kind entfallenden Wohnkosten bietet es sich bei mehreren im Haushalt lebenden Kindern an, die Wohnkosten rechnerisch zu gleichen Teilen auf den Elternteil und die Summe der im Haushalt lebenden Kinder zu verteilen, so dass der auf das einzelne Kind entfallende Wohnkostenanteil umso geringer ausfällt, je mehr Kinder im Haushalt leben.
5. Bei der Berechnung des Unterhaltsausgleichs im Wechselmodell wird der auf den Barunterhaltsanspruch des Kindes entfallende Teil des Kindergeldes entsprechend der Haftungsquote der Eltern berücksichtigt (Anschluss BGH, 20. April 2016, XII ZB 45/15, NJW 2016, 1956). Eine Verrechnung der auf den Betreuungsanteil entfallenden Hälfte des Kindergeldes (sogenanntes Kindergeldviertel) unterbleibt, wenn der vor Verrechnung des Kindergeldviertels verbleibende Ausgleichsanspruch hinter dem Kindergeldviertel zurückbleibt.
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, ab Januar 2021 an die Antragstellerin einen monatlichen Kindesunterhalt für die Kinder B., geboren am, J., geboren am und L., geboren am, in Höhe von insgesamt 17,00 € monatlich zu zahlen.
2. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
4. Der Verfahrenswert wird auf 47.970,58 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zahlung von Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt in Anspruch.
Die Beteiligten sind seit dem 05.08.2004 miteinander verheiratet. Aus der Ehe sind drei gemeinsame Kinder hervorgegangen: der derzeit 16-jährige B. und die derzeit (fast) 14-jährigen J. und L..
Die Beteiligten leben seit dem […] voneinander getrennt; zu diesem Datum ist der Antragsteller aus der Ehewohnung ausgezogen. Das Scheidungsverfahren ist seit dem […] unter dem Aktenzeichen 277 F […] anhängig. Die Antragstellerin hat einen neuen Lebensgefährten, wie auch der Antragsgegner seinerseits eine neue Lebensgefährtin hat.
Die Beteiligten betreuen ihre drei gemeinsamen Kinder aufgrund eines am […] in einem Umgangsverfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht zum Aktenzeichen […] (erste Instanz 277 F […]) protokollierten Vergleichs im paritätischen Wechselmodell.
Die Einkommensverhältnisse der Antragstellerin stellen sich wie folgt dar:
Die Antragstellerin ist als […], an der […] tätig. Diese Tätigkeit übte sie bis einschließlich Juni 2019 in Vollzeit aus, seit Juli 2019 nur noch mit einer Arbeitszeit von 33,33 Stunden von 40,00 Stunden (Bezügemitteilungen ab Juli 2019, Blatt 515 ff. der Akte). Die letzte für die Vollzeittätigkeit vorliegende Bezügemitteilung (Januar 2019, Blatt 261 der Akte) weist ein gesetzliches Netto von 4.112,49 € aus, die letzte für die reduzierte Arbeitszeit vorliegende Bezügemitteilung (Juni 2020, Blatt 535 der Akte) ein gesetzliches Netto von 3.853,16 €.
Die Antragstellerin bezieht aktuell und bezog im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum durchgängig das gesetzliche Kindergeld für alle drei Kinder.
Die Antragstellerin erhielt aufgrund dreier im Jahr 2018 ergangener und im Jahr 2019 geänderter Einkommensteuerbescheide für die Steuerjahre 2015-2017 Steuererstattungen im Umfang von 5.136,56 € für 2015, 6.260,06 € für 2016 und 8.582,31 € für 2017, insgesamt 19.978,93 € (Schriftsatz vom 08.10.2019 mit Steuerbescheiden als Anlagen AST 20-23, Blatt 330 und 343 ff. der Akte; Schriftsatz vom 04.12.2019, Blatt 378 der Akte; Anlage AST 30 zum Schriftsatz vom 24.06.2020, Blatt 537 der Akte). Für spätere Steuerjahre liegen noch keine Steuerbescheide vor.
Die Antragstellerin ist mit einem Beitragssatz von 80 % beihilfeberechtigt; im Übrigen besteht privater Versicherungsschutz für Kranken- und Pflegeversicherung durch die […], für den die Antragstellerin monatlich 264,54 € aufwendet (Bescheinigung über Vorsorgeaufwendungen für das Jahr 2018 vom 13.02.2019, Anlage AST 8, Blatt 262 der Akte).
Die Antragstellerin wendet monatliche Beträge von 75,61 € für eine zusätzliche private Rentenversicherung bei der […] Lebensversicherung auf (Versicherungsschein vom 10.11.2018, Anlage AST 11, Blatt 266 der Akte). Für eine Kapitallebensversicherung bei der […], die auch eine Leistung bei Berufsunfähigkeit bietet (und deshalb im schriftsätzlichen Vortrag der Antragstellerin als Berufsunfähigkeitsversicherung bezeichnet ist), wendet sie monatliche Beiträge von 181,13 € auf (Schriftsatz vom 29.05.2019 mit Anlage AST 12, Blatt 250 und 268 der Akte). Für eine private Altersversorgung (Riester-Rente) bei der […] wendet die Antragstellerin jährlich 100,00 €, dementsprechend 8,33 € monatlich auf (Schriftsatz vom 29.05.2019 mit Anlage AST 14, Blatt 251 und 272 der Akte).
Die Antragstellerin wendet monatlich 81,30 € für eine Monatskarte für den […] auf (Schriftsatz vom 04.12.2019, Blatt 379 der Akte).
Die Antragstellerin ist Eigentümerin der ehemaligen, von ihr weiterhin bewohnten Ehewohnung unter der Anschrift […]. Die Wohnung befindet sich in einem Haus mit Fertigstellungsdatum 1927 und zwei Wohneinheiten, die jeweils einer Art Doppelhaushälfte entsprechen, hierbei allerdings im ersten Obergeschoss baulich verschränkt sind (Protokoll vom 13.06.2019, Blatt 308 Akte). Die Wohnfläche der Ehewohnung beträgt nach Vortrag der Antragstellerin 110 m² (Protokoll vom 13.06.2019, Blatt 308 der Akte) und nach Vortrag des Antragsgegners 120 m² (Schriftsatz vom 18.04.2019, Blatt 187 der Akte). Zur Finanzierung dieser Wohnung bedient die Antragstellerin zwei Darlehen bei der […] mit folgendem monatlichen Kapitaldienst (Angaben im Schriftsatz vom 29.05.2019, Blatt 249 der Akte, mit Jahresabrechnungen für 2018, Anlagenkonvolut AST 10, Blatt 264 ff. der Akte):
Darlehen |
Zins |
Tilgung |
Aufwand |
Aufwand |
Nr. […] |
5.759,63 € |
10.025,41 € |
15.785,04 € |
1.315,42 € |
Nr. […] |
880,41 € |
2.356,11 € |
3.236,52 € |
269,71 € |
Summe |
|
|
|
1.585,13 € |
Die Antragstellerin ist Eigentümerin einer Ferienimmobilie in […], die zunächst im Miteigentum der Beteiligten stand; aufgrund einer im gerichtlichen Güteverfahren am 26.10.2018 protokollierten Vereinbarung übertrug der Antragsgegner seinen Miteigentumsanteil an dieser Immobilie gegen Kaufpreiszahlung und Entlassung aus der Schuldenhaftung gegenüber der finanzierenden Bank an die Antragstellerin (Protokoll vom 26.10.2018, Blatt 163 der Akte). Zur Finanzierung dieser Immobilie leistet die Antragstellerin monatliche Zinsen von 442,92 € sowie einen monatlichen Betrag von 125,00 € auf ein bei der […] geführtes Bausparkonto, wendet diesbezüglich also monatlich 567,92 € auf (Schriftsatz vom 29.05.2019 mit Anlage AST 13, Blatt 250 und 270 der Akte). Die Antragstellerin erzielt aus der Ferienvermietung dieser Immobilie regelmäßig Einnahmen, die der Höhe nach nicht konkret vorgetragen worden sind, und gibt die nach Abzug dieser Einnahmen verbleibende monatliche Belastung mit 311,17 € an (Schriftsatz vom 29.05.2019, Blatt 251 der Akte).
Die Einkommensverhältnisse des Antragsgegners stellen sich wie folgt dar:
Der Antragsgegner übt eine Vollzeittätigkeit bei dem Arbeitgeber […] aus. Er ist freiwillig gesetzlich krankenversichert. Aus der Entgeltabrechnung für Dezember 2019 ergibt sich ein regelmäßiges monatliches Gesamtbrutto von 9.310,31 € und (unter Einbeziehung eines 13. Gehalts, jeweils zur Hälfte ausgezahlt im Mai und November) ein Jahresgesamtbrutto von 120.784,38 € (Blatt 488 der Akte). Für das Steuerjahr 2017 lag das Jahresgesamtbrutto ausweislich der Bescheiddaten für die Einkommensteuer vom 28.05.2018 bei 112.204,00 € (Anlage zum Schriftsatz vom 29.05.2019, Blatt 212 der Akte).
Neben seinem Einkommen aus angestellter Tätigkeit erzielt der Antragsgegner jährlich Kapitalerträge einerseits aus einer Anlage bei der GmbH und andererseits aus einer Anlage bei der […] Bank. Diese Einkünfte beliefen sich für das Jahr 2018 ausweislich der vorgelegten Steuerbescheinigungen (Anlagen zum Schriftsatz vom 29.05.2019, Blatt 241 und 242 der Akte) auf jährlich 70,62 € und 863,81 €, zusammengerechnet also auf monatlich 77,87 €. Für das Steuerjahr 2017 erhielt der Antragsgegner außerdem eine Steuererstattung von 913,60 € (Bescheiddaten vom 28.05.2018, Anlage zum Schriftsatz vom 29.05.2019, Blatt 211 der Akte).
Aus dem oben dargestellten Gesamtbrutto erzielt der Antragsgegner folgendes monatliches Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit:
Nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben, wegen deren Höhe im Einzelnen auf die vorgelegten Entgeltabrechnungen von April 2018 bis März 2019 (Blatt 217 ff. der Akte) und von April 2019 bis April 2020 (Blatt 480 ff. der Akte) Bezug genommen wird, ergibt sich für den Zeitraum von April 2019 bis einschließlich April 2020 (13 Monate) ein monatsdurchschnittliches gesetzliches Netto von 6.348,24 €.
Vom gesetzlichen Netto kommt jeweils der hälftige Arbeitnehmeranteil zur freiwilligen Krankenversicherung und Pflegeversicherung in Abzug, und zwar (ausweislich der letzten vorliegenden Entgeltabrechnung für April 2020, Blatt 480 der Akte) mit 367,97 € und 71,49 € monatlich.
Die [Monatskarte] kommt aktuell mit monatlich 69,40 € in Abzug (im Jahr 2019: 68,20 €).
Der Antragsgegner betreibt zusätzliche private Altersvorsorge wie folgt (Schriftsatz vom 29.05.2019, Blatt 208 der Akte):
|
Monatlicher Beitrag |
|
73,42 € |
|
520,00 € |
|
600,00 € |
|
40,00 € |
Summe |
1.233,42 € |
Die vorstehend genannten Positionen und werden, wie aus der jeweiligen Entgeltabrechnung ersichtlich, direkt vom Arbeitgeber abgeführt.
Der Antragsgegner wendet monatlich 46,75 € für eine Zahnzusatzversicherung bei der […] und monatlich 55,33 € für eine Berufsunfähigkeitsversicherung bei der […] auf (Schriftsatz vom 29.05.2019 mit Anlagen, Blatt 207 und 209 f. der Akte).
Der Antragsgegner wendete für die von ihm gemietete Dreizimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 127 m² im Jahr 2018 eine monatliche Warmmiete von 1.508,33 € auf (Schriftsatz vom 18.04.2019, Blatt 187 der Akte), nach Mietanpassungsverlangen des Vermieters vom 25.02.2020 ab April 2020 nunmehr monatlich 1.578,16 € (Schriftsatz vom 19.10.2020 mit Anlage, Blatt 578 ff. der Akte).
Im Zeitraum von Juli bis einschließlich September 2019 hielt sich die Antragstellerin mit allen drei Kindern in […] auf. Für diesen Zeitraum zahlte der Antragsgegner an die Antragstellerin aufgrund eines am 30.01.2019 im Verfahren 277 F […] protokollierten Vergleichs zur Abgeltung sämtlicher in diesem Zusammenhang entstehender Kosten einschließlich geschuldeter Unterhaltszahlungen einen Pauschalbetrag von 6.000,00 €.
Zur Beilegung des in diesem Zusammenhang zwischen den Beteiligten entstandenen Streits über die Krankenversicherung der Kinder übertrug das Gericht der Antragstellerin mit Beschluss vom […] im einstweiligen Anordnungsverfahren 277 F […] vorläufig die Befugnis, für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis einschließlich 30.06.2020 allein über die Krankenversicherung der Kinder zu entscheiden. Im Tenor zu Ziff. 2) wurde beschlossen:
„Die Übertragung dieser Befugnis wird dahingehend beschränkt, dass für den Fall eines Wechsels der genannten Kinder in die private Krankenversicherung für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis einschließlich zum 30.06.2020 sämtliche Versicherungsbeiträge für die Kinder, die in der privaten Krankenversicherung anfallen und in der gesetzlichen Familienmitversicherung nicht angefallen wären, von der Antragstellerin allein zu tragen sind und weder bei der Berechnung des Kindesunterhaltes im Wechselmodell noch sonst im Wege eines sogenannten familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs anteilig gegen den Antragsgegner (Kindesvater) geltend gemacht werden können.“
Mit Beschluss vom 13.10.2020 im Hauptsacheverfahren 277 F […] übertrug das Gericht sodann die Entscheidung über die Wahl der Krankenversicherung für alle drei Kinder dem Antragsgegner allein.
Die Antragstellerin behauptet:
Der Antragsgegner habe sich nach den beiderseitigen bereinigten Einkommen (Antragstellerin 1.834,74 €, Antragsgegner 4.142,64 €, Antragsschrift vom 13.03.2017, Blatt 3 der Akte) mit einer Quote von 69 % am Unterhaltsbedarf der Kinder zu beteiligen (Schriftsatz vom 21.03.2018, Blatt 90 der Akte).
Für ihre selbstgenutzte Eigentumswohnung […] sei eine fiktive Nettokaltmiete von nicht mehr als 900 € monatlich anzusetzen. Die Wohnfläche dieser Wohnung betrage 110 m². Wegen der baulichen Verschränkung könne die Wohnung nicht als vollwertige Doppelhaushälfte betrachtet werden. Das Haus habe einen erheblichen Renovierungsstau und sei sehr hellhörig (Protokoll vom 13.06.2019, Blatt 308 der Akte).
Sie zahle ein Darlehen ab, das noch aus der Zeit vor der Trennung der Beteiligten stamme, inzwischen auf eine Darlehenssumme von 100.000 € aufgestockt worden sei und von dem eine monatliche Rate von 140,00 € auf die Darlehensbelastung vor der Trennung entfalle (Schriftsatz vom 04.12.2019 mit Anlage AST 25 a, Blatt 380 und 387 der Akte).
Sie zahle weiter monatliche Raten von 250,00 € auf ein Darlehen mit einem Darlehensbetrag von 19.000,00 €, das ihr ihre Eltern in der Zeit zwischen dem 20.08.2016 und dem 08.04.2019 gewährt hätten (Schriftsatz vom 04.12.2019 mit Anlage AST 26 und 26 a, Blatt 380 und 411 der Akte). Dafür könne sie ihre Eltern erforderlichenfalls als Zeugen benennen (Schriftsatz vom 24.06.2020, Blatt 513 der Akte).
Für die drei gemeinsamen Kinder seien die von ihr ab dem 01.07.2019 übernommenen Beiträge für die private Krankenversicherung mit monatlich 141,26 € in Abzug zu bringen (Schriftsatz vom 04.12.2019 mit Anlage AST 24 a, Blatt 379 und 385 der Akte).
Dem Einkommen des Antragsgegners sei eine monatliche Ersparnis von jedenfalls 500,00 € zuzurechnen, die darauf beruhe, dass die neue Lebensgefährtin des Antragsgegners, Frau D., seit geraumer Zeit mit in der Wohnung des Antragsgegners lebe und ihren Lebensmittelpunkt dort begründet habe, während die von Frau D. noch unterhaltene Wohnung in […] von ihr nicht mehr genutzt werde; selbst wenn sich Frau D. nicht an den Mietkosten beteilige, so unterstütze sie den Antragsgegner in der Haushaltsführung, so dass der monatliche Vorteil entweder als Entlastung bei der Miete oder Vorteil der gemeinsamen Lebensführung anzurechnen sei (Schriftsatz vom 09.11.2020, Blatt 587 der Akte).
Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, der Bedarf der Kinder könne nicht pauschal anhand der Düsseldorfer Tabelle ermittelt werden, sondern müsse hier konkret nach Bedarf berechnet werden. Sie habe im Zeitraum von Januar 2018 bis April 2019 monatsdurchschnittlich 321,00 € für Mehrbedarf der Kinder aufgewandt, nämlich für Musikunterricht und Instrumente, Kurse, Sportvereine und Freizeitbeschäftigungen der Kinder, für Kleidung, Schulmaterial, die Monatskarte […], Kosten für medizinische Behandlung, für Versicherungen, für die Nutzung des Mobiltelefons, für Fahrräder, Klassenfahrten, Förderangebote und Therapien (Schriftsatz vom 29.05.2019, Blatt 251 der Akte). Für alle drei Kinder bestehe ein monatlicher Gesamtbedarf von 5.695,00 € (Summe der 18 im Schriftsatz vom 04.12.2019 aufgelisteten Bedarfspositionen). Von der Antragstellerin werde ein monatlicher Bedarf für alle drei Kinder einschließlich Kosten der Unterkunft von rund 5.120,00 € gedeckt (Schriftsatz vom 04.12.2019, Blatt 383 der Akte).
Die Antragstellerin beantragt nach mehrmaliger Änderung und Erweiterung ihrer Anträge zuletzt (Antragstellung im Termin am 01.10.2020, Bl. 573 der Akte),
(Schriftsatz vom 25.09.2017)
1. den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin monatlichen Kindesunterhalt für B., geboren am, in Höhe von 208,12 €, J., geboren am in Höhe von 208,12 € und L., geboren am, in Höhe von 206,05 € ab April 2017 zu zahlen;
2. den Antragsgegner zu verpflichten, rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum Juli 2014 bis März 2017 für B., geboren am, in Höhe von 6.867,96 €, J., geboren am in Höhe 6.867,96 € und L., geboren am, in Höhe von 6.799,65 € zu zahlen, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.10.2017 [= Datum der Rechtshängigkeit des Antrages];
3. Ehegattentrennungsunterhalt ab Januar 2015 in Höhe von monatlich 222,00 € zu zahlen;
(Schriftsatz vom 21.03.2018)
4. den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin 8.261,01 € nebst 5 % Verzugszinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
(Schriftsatz vom 17.09.2020)
5. den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin monatlichen Kindesunterhalt für B., geboren am, in Höhe von 431,00 €, J., geboren am in Höhe von 431,00 € und L., geboren am, in Höhe von 431,00 € ab April 2017 zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge abzuweisen.
Der Antragsgegner wendet ein, die Anträge seien bereits teilweise unschlüssig, weil es für die Vergangenheit an substantiiertem Vortrag der Antragstellerin zu ihrem Einkommen fehle (Schriftsatz vom 01.11.2017, Blatt 31 der Akte). Einige der von der Antragstellerin geltend gemachten Positionen seien kein Mehrbedarf bzw. Sonderbedarf oder aber überhaupt kein Unterhaltsbedarf der Kinder (Schriftsatz vom 18.04.2018, Blatt 145 der Akte).
Außerdem sei nicht er der Antragstellerin, sondern umgekehrt die Antragstellerin ihm ausgleichspflichtig. Auf ihn entfalle aufgrund eines Verhältnisses der bereinigten Einkommen von 4.186,10 € (Antragstellerin) zu 4.949,34 € (Antragsgegner) ein Haftungsanteil für den Unterhalt der Kinder von 55,84 %. Er habe aber bereits in der Vergangenheit und weiterhin mehr Aufwendungen für die Kinder getragen, als er aufgrund seiner Haftungsquote zu tragen hätte (Schriftsatz vom 18.04.2019, Blatt 188 der Akte).
Für die von der Antragstellerin selbst genutzte Eigentumswohnung sei eine fiktive Nettokaltmiete von 1.350 € monatlich anzusetzen. Die Wohnung habe eine Wohnfläche von 120 m². Das Haus verfüge über einen Garten, Nebengelasse und Kellerräume, die als Kinderzimmer nutzbar seien und zeitweise auch so genutzt worden seien. Die andere Hälfte des Doppelhauses sei im Jahr 2012 für eine monatliche Nettokaltmiete von 1.350 € vermietet worden (Schriftsatz vom 18.04.2019, Blatt 187 der Akte, und Protokoll vom 13.06.2019, Blatt 308 der Akte).
Ein etwaiger Anspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner auf Zahlung von Trennungsunterhalt sei jedenfalls gemäß § 1579 Nr. 2 BGB verwirkt, da die Antragstellerin mit Herrn […], zu dem sie spätestens seit dem 07.09.2016 eine Beziehung unterhalte, eine verfestigte Lebensgemeinschaft habe (Schriftsatz vom 15.09.2020, Blatt 552 der Akte).
Der verfahrenseinleitende Antrag der Antragstellerin vom 13.03.2017 ging am 15.03.2017 bei Gericht ein und wurde dem Antragsgegner zusammen mit dem weiteren Schriftsatz vom 25.09.2017 am 10.10.2017 zugestellt (Bl. 26 der Akte). Der antragserweiternde Schriftsatz vom 21.03.2018 (Blatt 83 der Akte), mit dem die Antragstellerin unter anderem Verzugszinsen auf eine Forderung ab Rechtshängigkeit geltend macht, ist dem Antragsgegner aufgrund eines gerichtlichen Versehens nicht förmlich zugestellt, sondern formlos zur Stellungnahme übermittelt worden (Blatt 144 der Akte); der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 18.04.2018 (Blatt 145) darauf erwidert.
Auf den vom Antragsgegner zutreffend erhobenen Einwand fehlender Aktivlegitimation der Antragstellerin zur Verfolgung von Unterhaltsansprüchen der Kinder im paritätischen Wechselmodell übertrug das Gericht der Antragstellerin im einstweiligen Anordnungsverfahren zum Aktenzeichen 277 F […] mit Beschluss vom […] antragsgemäß nach § 1628 BGB vorläufig die Befugnis, Unterhaltsansprüche der Kinder gegen den Antragsgegner geltend zu machen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners wies das Hanseatische Oberlandesgericht mit Beschluss vom […] im Verfahren […] zurück mit der Maßgabe, dass sich die Befugnis der Antragstellerin auf das vorliegende Unterhaltsverfahren beschränkt.
In dem weiteren, hier zum Aktenzeichen 277 F […] geführten Verfahren nimmt der hiesige Antragsgegner die hiesige Antragstellerin auf Auskehr der Hälfte des auf den Betreuungsanteil entfallenden Kindergeldes für jedes Kind, also ein Viertel des Kindergeldes für jedes Kind, seit Februar 2015 in Anspruch. Die Antragstellerin, die für alle drei Kinder das Kindergeld bezieht, kehrte bis einschließlich Januar 2015 die Hälfte des Kindergeldes für jedes Kind an den Antragsgegner aus, seit Februar 2015 jedoch trotz Zahlungsaufforderung mit Schreiben vom 06.04.2017 nicht mehr (Antragschrift vom 25.09.2017 im Verfahren 277 F […], Blatt 1 ff. der dortigen Akte).
Das Gericht hat über die Anträge im vorliegenden Verfahren insgesamt fünfmal verhandelt und die Beteiligten dabei jeweils auch persönlich angehört. Eine zwischenzeitlich durchgeführte gerichtliche Mediation (Protokoll vom 26.10.2018, Blatt 162 der Akte) ist gescheitert (Schriftsatz vom 03.12.2018, Blatt 168 der Akte). Auf die Sitzungsprotokolle vom 21.02.2018 (Blatt 59 der Akte), vom 24.04.2019 (Blatt 192 der Akte), vom 13.06.2019 (Blatt 307 der Akte), vom 10.10.2019 (Blatt 365 der Akte) und vom 01.10.2020 (Blatt 572 der Akte) wird Bezug genommen.
II.
Die zulässigen Anträge sind nur zu einem geringen Teil begründet, im Übrigen unbegründet.
Die Anträge zum laufenden Kindesunterhalt sind nach Maßgabe von § 113 FamFG in Verbindung mit § 308 ZPO so auszulegen, dass nur der mit Schriftsatz vom 17.09.2020 angekündigte Antrag auf Zahlung laufenden Kindesunterhaltes von 431,00 € je Kind ab April 2017 und nicht mehr der (darin aufgegangene) Antrag zu 1) aus dem Schriftsatz vom 25.09.2017 auf Zahlung eines monatlichen Unterhaltes von 208,12 € bzw. 206,05 € je Kind gestellt werden sollte; das geht aus dem Schriftsatz vom 17.09.2020 hervor, der nur den erhöhten Antrag auf Zahlung laufenden Kindesunterhaltes angekündigt hatte, ist aber bei der Antragstellung zu Protokoll des Gerichts vom 01.10.2020 (Blatt 573 der Akte) offenbar übersehen worden.
A) Kindesunterhalt
Die Antragstellerin ist aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg vom 30.04.2018 (277 F […]) in der Fassung der Beschwerdeentscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom […] ([…]) gemäß §§ 1628 und 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB berechtigt, eine im paritätischen Wechselmodell verbleibende sogenannte Unterhaltsspitze, mithin einen Anspruch der Kinder auf Zahlung von Barunterhalt, als Verfahrensstandschafterin im eigenen Namen gegen den Antragsgegner geltend zu machen.
1.
Laufender Kindesunterhalt ab Januar 2021
Die von der Antragstellerin gesetzlich vertretenen Kinder haben gegen den Antragsgegner gemäß §§ 1601, 1606 Abs. 3 Satz 1 und 1610 BGB ab Januar 2021 einen Anspruch auf Zahlung von Barunterhalt in Höhe von monatlich saldiert insgesamt 17,00 €.
Dieser Anspruch errechnet sich unter Berücksichtigung der Haftungsanteile der Eltern wie folgt:
a) Einkommen der Antragstellerin
(1) Erwerbseinkommen
Das Einkommen der Antragstellerin ist auch für den Zeitraum ab Juli 2019 mit einer Vollzeittätigkeit anzusetzen. Die Antragstellerin hat von der Behauptung aus dem Schriftsatz vom 04.12.2019, sie könne aus gesundheitlichen Gründen nur noch mit 83,33 % der wöchentlichen Arbeitszeit tätig sein (Blatt 377 der Akte), nach der Ankündigung des Gerichts mit Verfügung vom 15.07.2020, über diese Behauptung Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, zur Vermeidung der Beweisaufnahme mit Schriftsatz vom 10.08.2020 (Blatt 542 der Akte) Abstand genommen.
Für die Berechnung des Unterhalts ist mithin das gesetzliche Nettoeinkommen aufgrund der letzten vorliegenden Abrechnung mit voller Arbeitszeit aus Januar 2019 (Blatt 261 der Akte) in Höhe von monatlich 4.112,49 € fortzuschreiben.
(2) Steuererstattungen
Dem Einkommen der Antragstellerin sind Steuererstattungen hinzuzurechnen, die sich der Höhe nach aus dem Durchschnitt der für die Steuerjahre 2015-2017 ergangenen Steuerbescheide ergeben. Abweichend von Ziffer 1.7 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien („in der Regel“) sind diese Steuererstattungen hier nicht nach dem sogenannten In-Prinzip im Jahr der tatsächlichen Leistung zu berücksichtigen, weil für alle drei Steuerjahre die Steuererstattung jeweils im Jahr 2019 festgesetzt und ausgezahlt worden ist und eine Berücksichtigung nur im Jahr 2019 zu unverhältnismäßigen Verzerrungen der Einkommensbilanz führen würde. Bei einem Erstattungsbetrag von insgesamt 19.978,93 € für die genannten drei Jahre ergibt sich eine monatsdurchschnittliche Steuererstattung von 554,97 €, gerundet 555,00 €. Die konstant erheblichen Steuererstattungen in drei aufeinanderfolgenden Steuerjahren (zwischen 5.136,56 € und 8.582,31 €) rechtfertigen die Prognose, dass auch in den Folgejahren eine Steuererstattung in Höhe des zugrunde gelegten Durchschnittsbetrages zu erwarten ist.
Diese Steuererstattungen sind auch nicht um denjenigen Anteil zu bereinigen, der der Antragstellerin jeweils wegen Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung für die Ferienimmobilie steuerlich anerkannt worden ist. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin sind die in der Übersicht „Steuererstattungen S. (2016-2019)“ (Anlage zum Schriftsatz vom 24.06.2020, Blatt 537 der Akte) unter der Spalte „Anteil Ferienhaus“ aufgeführten Beträge (2.480 € für 2015, 3.832 € für 2016 und 3.299 € für 2017) nicht etwa diejenigen Anteile der Steuererstattung, die auf den steuerlich anerkannten Verlust aus Vermietung entfallen, sondern, wie sich aus den entsprechenden Steuerbescheiden ergibt, nur die jeweils anerkannten Verluste selbst. Diese Verluste bewegen sich bei Einkünften um die 63.000 € pro Jahr im Bereich um etwa 5 % der steuerpflichtigen Einkünfte. Der Anteil der Steuererstattung, der auf der Anerkennung von Verlusten aus Vermietung beruht, ist also unterhaltsrechtlich zu vernachlässigen.
(3) Wohnvorteil der Antragstellerin
Dem Einkommen der Antragstellerin ist kein finanzieller Vorteil für das Wohnen im selbstgenutzten Wohneigentum zuzurechnen. Dabei kann dahinstehen, ob eine fiktive Nettokaltmiete wie von der Antragstellerin behauptet nur mit 900 € monatlich oder wie vom Antragsgegner behauptet mit 1.350 € monatlich zu bemessen ist. Realistisch erscheint unter Berücksichtigung der vorteilhaften ruhigen Wohnlage mit gleichwohl sehr guter Verkehrsanbindung durch eine U-Bahn-Linie und unter Berücksichtigung der wertbildenden Faktoren wie Garten und baulich weitgehend abgeschlossener Wohneinheit auch unter Berücksichtigung etwaiger wertmindernder Faktoren wie Reparaturstau und Hellhörigkeit des Gebäudes in Anlehnung an den Hamburger Mietenspiegel 2019 (Rasterfeld F4) eine Nettokaltmiete von nicht unter 9,50 €/m², bei ca. 115 m² also ungefähr 1.100 €. Auf die genaue Höhe kommt es aber nicht an, denn selbst bei Zugrundelegung der vom Antragsgegner behaupteten Nettokaltmiete von 1.350 € verbleibt unter Berücksichtigung der monatlichen Aufwendungen für Zins und Tilgung in Höhe von 1.585,13 € kein positiver finanzieller Wohnvorteil. Auch bei der Ermittlung des Wohnvorteils zum Zwecke der Berechnung von Kindesunterhaltsansprüchen sind sowohl Zins als auch Tilgung in Abzug zu bringen (BGH, FamRZ 2018, 1506; OLG Frankfurt, FamRZ 2020, 584).
(4) Das Einkommen der Antragstellerin ist um folgende Positionen zu bereinigen:
(aa) Vorsorgeaufwendungen
Neben Aufwendungen für Fahrtkosten, Krankenversicherung und Pflegeversicherung sind auch die tatsächlichen Aufwendungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung und die sekundäre Altersvorsorge voll berücksichtigungsfähig. Auch für Beamte ist privater Versicherungsschutz für den Fall der Dienstunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit sinnvoll, weil der Pensionsanspruch zeitratierlich nach Dienstalter erworben wird und für den Fall einer vorzeitigen Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit erhebliche Abschläge hinzunehmen sind.
Auf ein monatliches Gesamtbrutto von 4.941,69 € (Bezügemitteilungen für Juli 2019, Blatt 515 der Akte) können 4 % für sekundäre Altersvorsorge, also monatlich 237,20 € geltend gemacht werden. Dieser Betrag ist bei Gesamtaufwendungen von 265,07 € monatlich ([…] 75,61 €, […] 181,13 €, […] 8,33 €), in denen auch die betragsmäßig nicht exakt abgrenzbaren Aufwendungen für den Versicherungsschutz gegen Berufsunfähigkeit enthalten sind, nicht überschritten.
it der Anerkennung dieser Aufwendungen ist der berücksichtigungsfähige Betrag einer sekundären Altersvorsorge allerdings auch ausgeschöpft, weswegen die sogenannte Unterdeckung des Wohnvorteils (monatliche Aufwendungen für Zins und Tilgung von 1.585,13 € bei einem angenommenen Wohnwert von 1.100,00 €) nicht zusätzlich unter dem Gesichtspunkt sekundärer Altersvorsorge einkommensmindernd geltend gemacht werden kann.
(bb) Ferienimmobilie
Monatliche Aufwendungen für die Ferienimmobilie in sind für die Bedarfsermittlung beim Kindesunterhalt nicht abzugsfähig; es handelt sich weder um berufsbedingte Aufwendungen noch um notwendige Wohnkosten noch um eine unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähige Altersvorsorge.
(cc) Verbraucherdarlehen
Die mit monatlich 140,00 € geltend gemachten Ratenzahlungen auf ein Verbraucherdarlehen bei der sind nicht anerkennungsfähig. Aus der vorgelegten Seite 1 des Verbraucherdarlehensvertrages (Blatt 387 der Akte) ergibt sich lediglich, dass die Antragstellerin verpflichtet ist, ein Darlehen über 100.000,00 € ab dem […] mit einer monatlichen Rate von 349,17 € zurückzuführen. Für die vom Antragsgegner bestrittene Zweckverwendung des Darlehens fehlt aber schon substantiierter Vortrag bzw. aussagekräftigen Unterlagen und erst recht ein entsprechendes Beweisangebot. Der Vortrag im Schriftsatz vom 04.12.2019 (Blatt 380 der Akte), ein Teilbetrag von 140,00 € der monatlichen Rate von 349,17 € entfiele auf Verbindlichkeiten aus der Zeit vor der Trennung der Beteiligten, ist bereits dem Grunde nach bestritten und der Höhe nach nicht nachvollziehbar.
(dd) Privatdarlehen (Eltern)
Die von der Antragstellerin für die Rückzahlung eines Darlehens an ihre Eltern geltend gemachten monatlichen Raten von 250,00 € sind bereits dem Grunde nach nicht berücksichtigungsfähig, so dass auch über die bestrittenen tatsächlichen Zahlungen kein Beweis zu erheben ist. Es handelt sich nach Vortrag der Antragstellerin um Darlehen, die ihr in der Zeit zwischen dem 20.08.2016 und dem 08.04.2019, also allesamt nach Trennung der Beteiligten gewährt worden sind. Für die Bedarfsermittlung beim Kindesunterhalt sind in der Regel Schulden berücksichtigungsfähig, die die ehelichen Lebensverhältnisse der Eltern bis zur Trennung und damit auch die abgeleitete Lebensstellung der Kinder geprägt haben (Wendl/Dose-Gerhard, Unterhaltsrecht, 10. Aufl., § 1 Rn. 1109; BGH, FamRZ 2021, 28 – juris, Tz. 14), regelmäßig aber nicht solche Verbindlichkeiten, die nach der Trennung eingegangen worden sind oder zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse des Unterhaltsschuldners dienen (BGH, FamRZ 1992, 797; HansOLG, Beschluss vom 09.04.2020, 12 UF 62/19 [nicht veröffentlicht]).
(ee) Fortbildungskosten
Die mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 04.12.2019 geltend gemachten Fortbildungskosten in Höhe von durchschnittlich monatlich 105,00 € (Blatt 377, 380 und 392 ff. der Akte) sind unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennen. Diese geltend gemachten Kosten, deren Zusammensetzung im Einzelnen nicht vorgetragen ist, beruhen ausweislich des Anlagenkonvoluts A 25 (Blatt 392 ff. der Akte) auf Sprachreisen ins europäische Ausland, an denen, wie aus den Unterlagen hervorgeht, jeweils auch der Lebensgefährte der Antragstellerin Herr […] teilgenommen hat. Aus den Anlagen ersichtlich ist insoweit nur, dass […] als Dienstherr der Antragstellerin für diese Reisen Bildungsurlaub bewilligt hat. Inwieweit es sich bei diesen Bildungsreisen um notwendigerweise beruflich veranlasste Aufwendungen in Abgrenzung von Ausgaben für private Unternehmungen handelt, lässt sich anhand der vorliegenden Unterlagen nicht abgrenzen. Der bloße Hinweis der Antragstellerin, sie benötige die Sprachkenntnisse zur Kommunikation mit Studenten, mit denen sie zusammenarbeitet (Blatt 513 der Akte), genügt für die unterhaltsrechtliche Anerkennung nicht.
b) Einkommen des Antragsgegners
(1) Das Einkommen des Antragsgegners ist aufgrund des für April 2019 bis einschließlich April 2020 ermittelten Durchschnitts mit monatlich 6.348,24 € netto zugrunde zu legen. Hinzu kommen Kapitaleinkünfte von monatlich 77,87 € und eine monatliche Steuererstattung von 76,13 €. Der Ansatz der monatlichen Steuererstattung beruht auf den Bescheiddaten für 2017 (913,60 € für das Steuerjahr, Blatt 212 der Akte) und wird, da neuere Steuerbescheide nicht vorliegen, für die Folgejahre fortgeschrieben.
(2) Dem Einkommen des Antragsgegners ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin kein monatlicher Vorteil von 500,00 € durch Vorteile der gemeinsamen Lebensführung mit seiner Lebensgefährtin zuzurechnen, und zwar weder wegen ersparter Aufwendungen auf die Haushaltsführung noch wegen ersparter Mietkosten. Dabei kommt es auch nicht maßgeblich darauf an, ob, wie die Antragstellerin behauptet, die Lebensgefährtin sich nur noch in der Wohnung des Antragsgegners aufhält oder nebenher oder gar überwiegend ihre unstreitig weiterhin in […] unterhaltene Wohnung nutzt.
Es ist nicht schlüssig dazu vorgetragen, dass der Aufenthalt der Lebensgefährtin in der Wohnung des Antragsgegners zu einem monetarisierbaren Vorteil etwa in Form ersparter Aufwendungen für die Haushaltsführung führt. Anhaltspunkte dafür, dass solche Aufwendungen anfielen, wenn sich die Lebensgefährtin nicht im Haushalt des Antragsgegners aufhielte, sind nicht ersichtlich.
Es ist auch nicht schlüssig behauptet worden, dass der Antragsgegner monatliche Einkünfte in Form anteiliger Zahlungen seiner Lebensgefährtin auf die von ihm getragene Miete erzielt. Wenn solche Einkünfte tatsächlich nicht erzielt werden, ist auch kein entsprechender Vorteil einkommenserhöhend zu berücksichtigen. Mietkosten sind allgemeine Lebenshaltungskosten und vom Unterhaltsbedürftigen aus seinem Eigeneinkommen, vom Unterhaltspflichtigen aus den ihm nach Unterhaltsleistung verbleibenden Resteinkünften zu begleichen (Wendl/Dose-Gerhard, Unterhaltsrecht, 10. Aufl., § 1 Rn. 468). Vorteile, die ein Unterhaltspflichtiger dadurch erzielt, dass er mit einem leistungsfähigen Partner in Haushaltsgemeinschaft lebt, werden deshalb gemäß Ziff. 21.5 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien gegebenenfalls durch eine Herabsetzung des maßgeblichen Selbstbehalts, nicht aber durch Erhöhung des unterhaltsrechtlichen Einkommens bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt.
(3) Das Einkommen des Antragsgegners ist wie folgt zu bereinigen:
Neben den in der jeweiligen Entgeltabrechnung ausgewiesenen Aufwendungen für die [Monatskarte] sind Aufwendungen für den jeweiligen Arbeitnehmeranteil in der freiwilligen gesetzlichen Krankenkasse und Pflegeversicherung, für eine Zahnzusatzversicherung und eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzusetzen.
ie vom Antragsgegner in einem Umfang von monatlich 1.233,42 € betriebene sekundäre Altersvorsorge ist unterhaltsrechtlich weitgehend, aber nicht vollständig berücksichtigungsfähig. Bis zur Beitragsbemessungsgrenze können für die zusätzliche Altersversorgung 4%, für die Altersversorgung insgesamt 22,6% (18,6% + 4%) des Bruttoeinkommens aufgewandt werden (MüKoBGB/Maurer, 8. Aufl. 2019, BGB § 1578 Rn. 333, mit weiteren Nachweisen).
Für den Zeitraum ab 2021 ist das zuletzt bekannte Jahresbruttogesamteinkommen von 2019 hochzurechnen. Dabei sind die aus den Abrechnungen für Dezember 2018 und Dezember 2019 ersichtlichen und im bis einschließlich April 2020 ermittelten Nettoeinkommen bereits abgebildeten moderat linearen Lohnsteigerungen zu berücksichtigen. Bei einem Bruttoeinkommen von 118.998,60 € im Jahr 2018 und 120.784,38 € im Jahr 2019 ist die Annahme gerechtfertigt, dass das Bruttoeinkommen für das Jahr 2020 bei ungefähr 122.000 € liegen wird. Diese Hochrechnung wird auch ab 2021 fortgeschrieben.
Dabei ergibt sich hier folgende Berechnung:
Gesamtbrutto (2020, hochgerechnet) |
122.000,00 € |
entspricht monatlich |
10.166,67 € |
Beitragsbemessungsgrenze 2021 monatlich |
7.100,00 € |
Einkommen über Beitragsbemessungsgrenze |
3.066,67 € |
4 % auf Einkommen unter Bemessungsgrenze |
284,00 € |
22,6 % auf Einkommen über Bemessungsgrenze |
693,07 € |
Altersvorsorge insgesamt berücksichtigungsfähig |
977,07 € |
c) Haftungsquote
Die Quote, nach der die Eltern gemäß § 1606 Abs. 3 BGB für die Deckung des Bedarfs der Kinder haften, ergibt sich aus dem beiderseitigen bereinigten Einkommen, wobei vorab der sogenannte angemessene Selbstbehalt (nicht nur der notwendige Selbstbehalt) im Sinne von Ziff. 21.3.1 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien in Abzug zu bringen ist (BGH, FamRZ 2017, 673 – juris, Tz. 41). Der angemessene Selbstbehalt beträgt für die Berechnung des laufenden Unterhaltes ab 2021 monatlich 1.400,00 €.
Eine Herabsetzung des angemessenen Selbstbehaltes des Antragsgegners wegen möglicher (bestrittener) Vorteile des Antragsgegners aus gemeinsamer Haushaltsführung mit seiner Lebensgefährtin ist auch unter Berücksichtigung der Maßgaben in Ziffer 21.5 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien angesichts großstadtbedingt überdurchschnittlicher Wohnkosten nicht angezeigt. Der angemessene Selbstbehalt gemäß Ziffer 21.3.1 enthält lediglich einen Wohnkostenanteil von 550,00 € monatlich; dieser Anteil ist – selbst den Vortrag der Antragstellerin als wahr unterstellt, wonach die Lebensgefährtin hauptsächlich/ausschließlich die Wohnung des Antragsgegners nutzt und sich deswegen angemessen an der monatlichen Miete beteiligen könnte/müsste – im Hinblick auf die tatsächlichen Mietkosten noch nicht einmal auskömmlich.
d) Bedarf der Kinder
(1) Elementarbedarf
er Elementarbedarf der Kinder ist vorliegend unter Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern zu ermitteln (BGH, FamRZ 2017, 437). Dem steht nicht entgegen, dass das zusammengerechnete Einkommen der Eltern die höchste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle übersteigt. An der bisherigen Rechtsprechung, die bei hohen Einkommen grundsätzlich eine konkrete Bedarfsermittlung verlangt hatte, hält der Bundesgerichtshof in seiner jüngsten Entscheidung zum Kindesunterhalt ausdrücklich nicht fest. Die mit dem Zweck des Kindesunterhalts verbundenen Grenzen der Bedarfsermittlung würden durch eine Fortschreibung der Tabelle noch nicht verletzt. In Fällen nicht hinreichender Darlegung des konkreten Bedarfs kann das Amtsgericht auf eine pauschalierte Bedarfsbemessung nach der fortgeschriebenen Düsseldorfer Tabelle zurückgreifen (BGH, Beschluss vom 16.09.2020, FamRZ 2021, 28 – juris, Tz. 18 ff., 26).
Eine konkrete Bedarfsbemessung scheitert vorliegend daran, dass es den Beteiligten bei ohnehin überaus umfangreichem Streitstoff trotz intensiver Verhandlungen nicht gelungen ist, sich auch nur über einzelne Berechnungsgrundlagen oder Berechnungsparameter zu verständigen. So ist im Laufe des Verfahrens selbst der ursprünglich einvernehmlich festgelegte Gesamtbedarf von 1.444,00 € je Kind (Antragsschrift der Antragstellerin und Schriftsatz des Antragsgegners vom 18.04.2018, Blatt 147 der Akte) streitig gestellt worden, und es war keine Verständigung darüber möglich, welcher Mehrbedarf in diesem Betrag enthalten sein soll oder nicht. Beispielhaft wird auf den erwähnten Schriftsatz des Antragsgegners vom 18.04.2018 einerseits und den Schriftsatz der Antragstellerin vom 04.12.2019 (Blatt 383 der Akte) andererseits verwiesen, mit dem ein monatlicher Gesamtbedarf aller drei Kinder von 5.695,00 € behauptet wird. Der pauschalierte Bedarf nach der fortgeschriebenen Düsseldorfer Tabelle bildet die Lebensverhältnisse der Beteiligten realistisch ab und weicht, wie nachstehende Berechnungen zeigen, nicht erheblich von dem seinerzeit übereinstimmend angenommenen Bedarf von 1.444,00 € je Kind ab.
Der Elementarbedarf der drei Kinder bestimmt sich demnach ab Januar 2021 wie folgt:
ür alle drei Kinder, die bei Beschlussverkündung jeweils in die dritte Altersstufe der Tabelle einzuordnen sind, beträgt der Mindestunterhalt (100 %) gemäß § 1 der Mindestunterhaltsverordnung in der ab dem 01.01.2021 geltenden Fassung jeweils 528,00 €. Dieser Mindestunterhalt ist unter Berücksichtigung des zusammengerechneten Einkommens der Eltern nach der Düsseldorfer Tabelle in der aktuellen Fassung fortzuschreiben. Dabei entspricht eine Erhöhung des Einkommens um 400 € jeweils einer Erhöhung um 5 % des Mindestunterhaltes in den ersten fünf Stufen und um jeweils 8 % ab der sechsten Stufe. Bei linearer Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle in Einkommensgruppen von 400 € und Erhöhung des Bedarfsbetrages um 8 % je Stufe ergibt sich bei einem zusammengerechneten bereinigten Einkommen der Beteiligten von (4.056,58 € + 4.914,23 € =) 8.970,81 € also folgender Vomhundertsatz des Mindestunterhaltes:
Einkommensgruppe |
bereinigtes Nettoeinkommen |
Prozentsatz |
10. |
5.001 € – 5.500 € |
160 |
… |
… |
… |
19. |
8.701 € – 9.100 € |
236 |
Bei einem Mindestbedarf (100 %) von 528,00 € in der dritten Altersstufe ergibt sich bei einem Prozentsatz von 236 mithin ein Elementarbedarf von 1.246,00 € je Kind.
(2) Mehrbedarfe
(aa) wechselmodellbedingter Wohnmehrbedarf
Der wechselmodellbedingte Wohnmehrbedarf pro Kind bestimmt sich unter Berücksichtigung der tatsächlichen, rechnerisch auf jedes Kind anteilig entfallenden Wohnkosten abzüglich desjenigen Betrages, der bereits in dem erhöhten Elementarbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle enthalten ist.
Das Gericht setzt für die drei im Haushalt des jeweiligen Elternteils lebenden Kinder jeweils 50 % der fiktiv zu berücksichtigenden (Antragstellerin) bzw. der tatsächlich anfallenden Wohnkosten (Antragsgegner) als den auf die Kinder entfallenden Wohnbedarf an. Das erscheint sachgerecht, weil jeder Elternteil für die drei gemeinsamen Kinder eine entsprechend große Wohnung vorhält und die Wohnungen ungefähr vergleichbar groß sind (110 m² oder 120 m² bei der Antragstellerin, 127 m² beim Antragsgegner). Der Ansatz des Antragsgegners, den Wohnbedarf der Kinder lediglich mit der Größe der Kinderzimmer und damit mit insgesamt 30 m² für alle drei Kinder zu bemessen (Schriftsatz vom 18.04.2019, Blatt 187 der Akte), berücksichtigt zu wenig, dass nicht lediglich Kinderzimmer, sondern auch gemeinsam genutzte Räume und Nebengelasse für die Kinder vorgehalten werden. Andererseits ist der Ansatz der Antragstellerin mit 25 % der Wohnkosten je Kind, also 75 % der Wohnkosten für die Kinder (Blatt 413 der Akte) überhöht. Der Wohnbedarf minderjähriger Kinder im Haushalt eines Elternteils ist deutlich geringer zu bemessen als der Wohnbedarf des Elternteils selbst. Das OLG Frankfurt hatte zwar in einer Entscheidung (NZFAm 2014, 31 – beckRS 2013, 20070) 25 % der Wohnkosten je Kind anerkannt; dabei handelte es sich aber um eine von der Mutter mit zwei Kindern bewohnte 5-Zimmerwohnung, sodass sich dort – wie hier vertreten – der Wohnbedarf zu gleichen Teilen auf den Elternteil und die Summe der im Haushalt lebenden Kinder verteilt. Der Ansatz von 50 % der Wohnkosten entspricht dem Anteil, um den die jeweils betroffene Wohnung schätzungsweise größer ist als eine entsprechende Wohnung, die der jeweilige Elternteil unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse für sich allein vorhalten würde. Es entfallen mithin 1/6 der tatsächlichen Wohnkosten als Wohnbedarf auf jedes Kind.
Für die gesamten Wohnkosten im Haushalt der Antragstellerin setzt das Gericht eine fiktive Warmmiete von 1.400 € monatlich an. Sie entspricht der in Anlehnung an den Hamburger Mietenspiegel für 2019, dort Rasterfeld F4, angenommenen Nettokaltmiete von jedenfalls 1.100 € zuzüglich Nebenkosten von 300 €. Dass die tatsächlichen Aufwendungen für die Immobilie mit 1.585,13 € Darlehensbelastung zuzüglich Nebenkosten monatlich tatsächlich höher sind, rechtfertigt keinen höheren Ansatz, ebenso wenig wie umgekehrt nur der Zinsanteil als Finanzierungskosten in Ansatz gebracht werden kann (so Schriftsatz des Antragsgegners vom 22.11.2020, Blatt 603 der Akte). Dass die Antragstellerin mit der Finanzierung der Immobilie auch Vermögensbildung betreibt, wird in dem zwischen den Beteiligten ebenfalls anhängigen Zugewinnausgleichsverfahren durch Berücksichtigung von Aktivum (Grundeigentum) und Passivum (Darlehensbelastung) angemessen abgebildet. Für die Ermittlung des Bedarfs der Kinder bleibt es indes dabei, dass ein entsprechender Wohnbedarf besteht, unabhängig davon, ob in Form einer monatlich zu zahlenden Nettomiete oder in Form einer entsprechenden Darlehensbelastung. Die höchstrichterlich vorgenommene Wertung, dass unabhängig von der Rechtsnatur des geschuldeten Unterhaltes bei der Einkommensermittlung des Unterhaltspflichtigen Zins und Tilgung für ein Immobiliendarlehen in Abzug zu bringen sind (BGH, FamRZ 2018, 1506; OLG Frankfurt, FamRZ 2020, 584), ist auch bei der Ermittlung des Wohnbedarfs des Kindes konsequent umzusetzen.
Die Wohnkosten im Haushalt des Antragsgegners ergeben sich aus der aktuellen Warmmiete von 1.578,16 €.
Die im Tabellenbedarf einkalkulierten Wohnkosten werden üblicherweise mit 20 % des Tabellenbetrags pauschaliert (BGH, FamRZ 2017, 437 – juris, Tz. 35; Wendl/Dose-Klinkhammer, 10. Aufl., § 2 Rn. 326). Daraus ergibt sich hier folgende Berechnung:
|
Wohnkosten |
Wohnbedarf |
Wohnung Antragstellerin |
1.400,00 € |
233,33 € |
Wohnung Antragsgegner |
1.578,16 € |
263,03 € |
Zwischensumme |
|
496,36 € |
./. Wohnkostenanteil Tabelle (20 %) |
|
-249,20 € |
Wohnmehrbedarf |
|
247,16 € |
(bb) musikalische Förderung
Die Aufwendungen für die musikalische Förderung der Kinder erkennt das Gericht als Mehrbedarf an, weil es sich insoweit um eine abgrenzbare, auch den erhöhten Regelbedarf wohl überschreitende Ausgabenposition handelt (BGH, FamRZ 2017, 437 – juris, Rn. 39).
Nach dem (insoweit wohl unstreitigen) Vortrag des Antragsgegners im Schriftsatz vom 18.04.2019 (Blatt 188 der Akte) finanziert die Antragstellerin den […] Unterricht für die Kinder B. und L. mit je 40,00 € monatlich und der Antragsgegner […] Unterricht bzw. […] Unterricht für jedes Kind mit je 63,75 € monatlich.
(cc) sonstiger Mehrbedarf
Die regelmäßigen Aufwendungen für Sportvereine und Freizeitbeschäftigungen der Kinder, für Kleidung, Schulmaterial, die Monatskarte […], Kosten für medizinische Behandlung, für Versicherungen, für die Nutzung des Mobiltelefons, für Fahrräder, Klassenfahrten, Förderangebote und Therapien (Schriftsatz der Antragstellerin vom 29.05.2019, Blatt 251 der Akte) sind nicht als Mehrbedarf anzuerkennen.
Neben die Tabellenbeträge, die den Regelbedarf abdecken, kann ein Mehrbedarf für solche Bedarfspositionen treten, die ihrer Art nach nicht in den Tabellenbedarf und mithin auch nicht in die Steigerungsbeträge einkalkuliert sind; Positionen, die ihrer Art nach bereits in der Struktur der Düsseldorfer Tabelle enthalten sind, wie etwa ein erhöhter Wohnbedarf, sind aber kein Mehrbedarf im eigentlichen Sinne, sondern ein erhöhter Regelbedarf (BGH, FamRZ 2021, 28 – juris, Tz. 24).
Bei der Abgrenzung des Regelbedarf vom Mehrbedarf ist vorliegend zu berücksichtigen, dass bei Annahme eines Regelbedarfs von 236 % des Mindestunterhaltes bereits erhebliche Beträge für die Bedarfsdeckung etwa im Bereich Gesundheit, Verkehr, Nachrichtenübermittlung und Freizeit/Unterhaltung/Kultur bereitstehen (beispielhaft für Freizeit/Unterhaltung/Kultur: bei 160 % des Mindestbedarfs in der dritten Altersstufe nach dem Stand 01.01.2017 101,34 €, siehe Schramm, NJW-Spezial 2017, 644; umgerechnet auf die Tabelle 2021 und 236 % des Mindestbedarfs also mehr als 150 € monatlich je Kind).
d) Unterhaltsausgleich
ie Ermittlung der sogenannten Unterhaltsspitze erfolgt nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.01.2017 (FamRZ 2017, 437) in der Weise, dass auf den ermittelten Bedarf des Kindes zunächst gemäß § 1612 b Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BGB das volle Kindergeld (Duderstadt, Kindesunterhalt beim Wechselmodell, NZFam 2020, 1097; abweichende Berechnungsmodelle bei Wegener, Die Berechnung des Kindesunterhalts beim Wechselmodell, FamRZ 2019, 1021) bedarfsdeckend angerechnet wird und der ungedeckte Bedarf des Kindes von den Eltern entsprechend ihrer Haftungsquote zu tragen ist, wobei die tatsächlich erbrachten Leistungen anzurechnen sind und möglichst auch das Kindergeld nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 20.04.2016 (NJW 2016, 1956) zu verrechnen ist.
Dabei ist der Berechnung zugrunde zu legen, dass jeder Elternteil die Hälfte des Regelbedarfs tatsächlich durch Leistung von Naturalunterhalt deckt (siehe Duderstadt, NZFam 2020, 1097; Maaß, FamRZ 2017, 673).
Im vorliegenden Fall sind also bei jedem Elternteil die tatsächlich erbrachten Leistungen in Form von Naturalunterhalt jeweils in Höhe des hälftigen (nach Anrechnung des Kindergeldes noch ungedeckten) Regelbedarfs, die tatsächlichen Leistungen auf den Wohnmehrbedarf und die tatsächlichen Zahlungen für den Mehrbedarf für musikalische Förderung in Rechnung zu stellen.
Folgende Beträge fallen dabei an:
(1) Auf den Regelbedarf von 1.246,00 € je Kind ist ab Januar 2021 das Kindergeld in Höhe von je 219,00 € für die ersten beiden Kinder und von 225,00 € für das dritte Kind bedarfsdeckend anzurechnen. Es verbleibt ein ungedeckter Bedarf von 1.027,00 € für die ersten beiden Kinder und 1.021,00 € für das dritte Kind. Für diesen ungedeckten Bedarf haften die Eltern entsprechend ihrer Haftungsquote, wobei die Leistungen in Form von Naturalunterhalt in Höhe von jeweils der Hälfte des ungedeckten Bedarfs (also in Höhe von je 513,50 € für die ersten beiden Kinder und in Höhe von 510,50 € für das dritte Kind) anzurechnen sind.
(2) Auch für den Wohnmehrbedarf haften die Eltern entsprechend ihrer Haftungsquote, wobei die tatsächlichen Leistungen auf den Wohnmehrbedarf wie folgt ins Verhältnis zu setzen sind:
|
Antragstellerin |
Antragsgegner |
Gesamtkosten |
Wohnkosten |
1.400,00 € |
1.578,16 € |
2.978,16 € |
Anteil an Wohngesamtkosten |
47,01% |
52,99% |
|
Wohnmehrbedarf je Kind |
|
|
247,16 € |
Anteil am gedeckten |
116,19 € |
130,97 € |
|
(3) Vom Mehrbedarf für musikalische Förderung werden die jeweils von den Eltern geltend gemachten Zahlungen beim jeweiligen Elternteil in Abzug gebracht.
4) Die Verrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsanspruch nach Maßgabe von BGH, NJW 2016, 1956 wird im vorliegenden Fall nur in Höhe jeweils des hälftigen Kindergeldes, nämlich hinsichtlich des auf den sogenannten Barunterhaltsanteil entfallenden Teiles des Kindergeldes vorgenommen. Die Verrechnung des sogenannten auf den Betreuungsanteil entfallenden Kindergeldes unterbleibt vorliegend, weil der Antragsgegner in dem noch rechtshängigen Verfahren 277 F 174/17 die Auskehr der Hälfte des Betreuungsanteils gegen die Antragstellerin geltend macht. Die Verrechnung des Betreuungsanteils des Kindergeldes kann vorliegend nicht im Unterhaltsverfahren erfolgen, weil, wie die nachfolgenden Berechnungen zeigen, der Betreuungsanteil des Kindergeldes weder für den laufenden noch für den rückständigen Kindesunterhalt vollständig in der Verrechnung mit dem Kindesunterhalt aufgeht. Es bleibt also dabei, dass dieses Kindergeldviertel in dem parallel mit umgekehrtem Rubrum geführten Verfahren separat vom Antragsgegner geltend zu machen ist.
Die Verrechnung des Barunterhaltsanteils des Kindergeldes erfolgt vorliegend nach Maßgabe von BGH, NJW 2016, 1956 (Tz. 26, 29) entsprechend der Haftungsquote des jeweiligen Elternteils für den Bedarf des Kindes, so dass hier der etwas größere Teil des Barunterhaltsanteils auf den Antragsgegner entfällt.
(5) Zusammengefasst ergibt sich demnach folgende Berechnung des Unterhaltsausgleichs für den laufenden Unterhaltszeitraum ab Januar 2021:
Bereinigtes Einkommen und Haftungsquote |
|
ab Januar 2021 |
|
Antragstellerin |
|
Nettoeinkommen |
€ 4.112,49 |
Steuererstattung |
€ 555,00 |
Wohnwert |
€ 0,00 |
Fahrtkosten |
-€ 81,30 |
Krankenversicherung |
-€ 247,00 |
Pflegeversicherung |
-€ 17,54 |
Lebensversicherung |
-€ 75,61 |
BU-/Kapitallebensversicherung |
-€ 181,13 |
Riester-Rente |
-€ 8,33 |
Aufwendungen Ferienimmobilie |
€ 0,00 |
Darlehen |
€ 0,00 |
Elterndarlehen |
€ 0,00 |
Fortbildungskosten |
€ 0,00 |
Summe bereinigt |
€ 4.056,58 |
Abzug angemessener Selbstbehalt |
-€ 1.400,00 |
für Quote Kindesunterhalt zu berücksichtigen |
€ 2.656,58 |
|
|
Antragsgegner |
|
Nettoeinkommen |
€ 6.348,24 |
Kapitalerträge |
€ 77,87 |
Steuererstattung |
€ 76,13 |
Fahrtkosten |
-€ 69,40 |
Krankenkasse, Arbeitnehmeranteil |
-€ 367,97 |
Pflegeversicherung, Arbeitnehmeranteil |
-€ 71,49 |
Berücksichtigungsfähige sekundäre Altersvorsorge |
-€ 977,07 |
Zahnzusatzversicherung |
-€ 46,75 |
BU-Versicherung |
-€ 55,33 |
Summe bereinigt |
€ 4.914,23 |
Abzug SB |
-€ 1.400,00 |
zu berücksichtigen |
€ 3.514,23 |
|
|
Summe beider bereinigter Einkommen |
€ 8.970,81 |
Gesamteinkommen für Quote |
€ 6.170,81 |
Haftungsanteil Antragstellerin |
43,05% |
Haftungsanteil Antragsgegner |
56,95% |
Bedarf der Kinder |
B. |
J. |
L. |
ab Januar 2021 |
|
|
|
z. Zt. alle 3 Kinder 3. Altersstufe |
|||
Elementarbedarf “19.” Stufe DT |
€ 1.246,00 |
€ 1.246,00 |
€ 1.246,00 |
Wohnmehrbedarf |
€ 247,16 |
€ 247,16 |
€ 247,16 |
[…]-/[…] Unterricht |
€ 63,75 |
€ 63,75 |
€ 63,75 |
[…] Unterricht |
€ 40,00 |
|
€ 40,00 |
Anrechnung Kindergeld (voll) |
-€ 219,00 |
-€ 219,00 |
-€ 225,00 |
verbleiben (ungedeckter Bedarf) |
€ 1.377,91 |
€ 1.337,91 |
€ 1.371,91 |
|
|
|
|
Haftungsanteil Antragstellerin 43,05% |
€ 593,19 |
€ 575,97 |
€ 590,61 |
Haftungsanteil Antragsgegner 56,96% |
€ 784,72 |
€ 761,94 |
€ 781,30 |
|
|
|
|
Unterhaltsspitze |
|
|
|
vom Antragsgegner zu leistender Unterhalt |
€ 784,72 |
€ 761,94 |
€ 781,30 |
Deckung Regelbedarf (Naturalunterhalt) |
-€ 513,50 |
-€ 513,50 |
-€ 510,50 |
Deckung Wohnmehrbedarf |
-€ 130,97 |
-€ 130,97 |
-€ 130,97 |
Deckung Mehrbedarf Musikförderung |
-€ 63,75 |
-€ 63,75 |
-€ 63,75 |
Anspruch auf Kindergeldauskehr |
-€ 62,37 |
-€ 62,37 |
-€ 64,08 |
verbleiben |
€ 14,13 |
-€ 8,65 |
€ 12,00 |
|
|
|
|
Saldo: monatl. Ausgleichsanspruch |
|
|
€ 17,48 |
2. Kindesunterhaltsrückstände vom Juli 2014 bis Dezember 2020
Die von der Antragstellerin gesetzlich vertretenen Kinder haben gegen den Antragsgegner gemäß §§ 1601, 1606 Abs. 3 Satz 1 und 1610 BGB für den Zeitraum von Juli 2014 bis Dezember 2020 keinen weiteren Anspruch auf Kindesunterhalt, weil die Ansprüche durch Leistung von Naturalunterhalt erfüllt sind. Zwar ergibt sich für das Jahr 2020 eine geringfügige Unterhaltsspitze gegen den Antragsgegner; für den Zeitraum von Juli 2014 bis einschließlich März 2018 besteht aber kein offener Unterhaltsanspruch, und im Zeitraum von April 2018 bis einschließlich Dezember 2019 besteht umgekehrt eine geringfügige Überzahlung, so dass bei Saldierung der Ansprüche im einheitlich geltend gemachten Rückstandszeitraum kein offener Anspruch gegen den Antragsgegner, sondern umgekehrt eine geringfügige Überzahlung besteht.
Im Einzelnen:
a) Kein schlüssiger Antrag für Juli 2014 bis März 2018
Soweit die Antragstellerin rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum von Juli 2014 bis einschließlich März 2018 geltend macht, ist der Antrag unschlüssig. Für diesen Zeitraum fehlt es an substantiiertem Vortrag der Antragstellerin zum beiderseitigen Einkommen. Die mit der Antragsschrift vom 13.03.2017 vorgetragenen Beträge für das beiderseitige Nettoeinkommen sind keinem Zeitraum zugeordnet und vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 01.11.2017 (Blatt 31 der Akte) bestritten worden. Erst für den Zeitraum ab April 2018 ist zum Einkommen der Antragstellerin (Schriftsatz vom 29.05.2019, Blatt 246 der Akte) und zum Einkommen des Antragsgegners (Schriftsatz vom 29.05.2019, Blatt 207 der Akte) substantiiert vorgetragen. Erst ab diesem Zeitpunkt lässt sich folglich eine Haftungsquote für den Kindesunterhalt feststellen.
Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Übertragung der Befugnis, Kindesunterhaltsansprüche gegen den Antragsgegner geltend zu machen, auf die Antragstellerin mit Beschluss vom […] (277 F […]) materiell-rechtlich auch die vor Erlass dieser Entscheidung aufgelaufenen Unterhaltsrückstände erfasst, kommt es deshalb hier nicht an.
b) April 2018 bis Dezember 2018
Für die Berechnung des Unterhaltsrückstands von April 2018 bis Dezember 2018 ergeben sich gegenüber der oben dargestellten Berechnung des laufenden Kindesunterhalts folgende Änderungen:
(1) Das Nettoeinkommen der Antragstellerin ist für diesen Zeitraum statt mit 4.112,49 € nur in folgender, aus den Bezügemitteilungen für April 2018 bis Dezember 2018 (Blatt 255 ff. der Akte) ersichtlicher Höhe zu berücksichtigen, wobei im Interesse einer gleichmäßigen Berücksichtigung von Jahressonderzahlungen für die Bildung des Jahresdurchschnittseinkommens auch für die (nicht belegten) Monate Januar 2018 bis März 2018 die Beträge für April 2018 fingiert werden:
Antragstellerin, 2018 |
|
Januar |
3.994,96 € |
Februar |
3.994,96 € |
März |
3.994,96 € |
April |
3.994,96 € |
Mai |
3.994,96 € |
Juni |
3.994,96 € |
Juli |
3.994,96 € |
August |
3.994,96 € |
September |
3.994,96 € |
Oktober |
4.095,87 € |
November |
4.095,87 € |
Dezember |
4.563,06 € |
Summe |
48.709,44 € |
Jahresdurchschnitt |
4.059,12 € |
(2) Das Nettoeinkommen des Antragsgegners ist für diesen Zeitraum statt mit 6.348.24 € nur in folgender, aus den Entgeltabrechnungen für April 2018 bis Dezember 2018 (Blatt 223 ff. der Akte) ersichtlicher Höhe zu berücksichtigen, wobei im Interesse einer gleichmäßigen Berücksichtigung von Jahressonderzahlungen für die Bildung des Jahresdurchschnittseinkommens auch für die (nicht belegten) Monate Januar 2018 bis März 2018 die Beträge für April 2018 fingiert werden:
Antragsgegner, 2018 |
|
Januar |
5.771,26 € |
Februar |
5.771,26 € |
März |
5.771,26 € |
April |
5.771,26 € |
Mai |
8.403,15 € |
Juni |
5.854,80 € |
Juli |
5.854,80 € |
August |
5.854,80 € |
September |
5.854,80 € |
Oktober |
5.854,80 € |
November |
8.403,15 € |
Dezember |
5.854,80 € |
Summe |
75.020,14 € |
Jahresdurchschnitt |
6.251,68 € |
Die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung weichen von den ab 2021 zugrunde gelegten Beträgen nur so geringfügig ab, dass insoweit keine gesonderte Berechnung erfolgt, sondern diese Beiträge durchgängig mit dem gleichen Monatsbetrag berücksichtigt werden.
(3) Die in diesem Zeitraum unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähige sekundäre Altersvorsorge des Antragsgegners berechnet sich wie folgt:
Gesamtbrutto (2018) |
118.998,60 € |
entspricht monatlich |
9.916,55 € |
Beitragsbemessungsgrenze 2018 monatlich |
6.350,00 € |
Einkommen über Beitragsbemessungsgrenze |
3.566,55 € |
4 % auf Einkommen unter Bemessungsgrenze |
254,00 € |
22,6 % auf Einkommen über Bemessungsgrenze |
806,04 € |
Altersvorsorge insgesamt berücksichtigungsfähig |
1.060,04 € |
(4) Der angemessene Selbstbehalt beträgt für das Jahr 2018 monatlich 1.300,00 €.
(5) Die Kinder J. und L. sind für das Jahr 2018 noch in die zweite Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen, während das Kind B. seit Dezember 2016 bis dato durchgängig zur dritten Altersstufe gehört. Der Mindestbedarf für Kinder in der zweiten Altersstufe beträgt im Jahr 2018 399,00 € und in der dritten Altersstufe 467,00 €. Der mit 236 % des Mindestbedarfs berücksichtigte Regelbedarf je Kind beträgt für 2018 demnach 942,00 € für die zweite Altersstufe und 1.102,00 € für die dritte Altersstufe.
Das Kindergeld ist für 2018 mit 194,00 € für das erste und zweite Kind und mit 200,00 € für das dritte Kind anzurechnen.
(6) Die ortsübliche Vergleichsmiete für die Wohnung der Antragstellerin ist unverändert mit einer fiktiven Warmmiete von 1.400,00 € zu berücksichtigen, weil der Mietenspiegel für 2017 im einschlägigen Rasterfeld F4 den fast identischen Mittelwert wie 2019 ausweist.
Die beim Antragsgegner tatsächlich anfallenden Wohnkosten sind im Jahr 2018 mit 1.508,33 € monatlich zu berücksichtigen.
Der Wohnmehrbedarf der Kinder bestimmt sich demnach für 2018 wie folgt:
für 2018 |
|
|
|
|
Wohnkosten |
Wohnbedarf |
Wohnbedarf |
Wohnung Antragstellerin |
1.400,00 € |
233,33 € |
233,33 € |
Wohnung Antragsgegner |
1.508,33 € |
251,39 € |
251,39 € |
Zwischensumme |
|
484,72 € |
484,72 € |
./. Wohnkostenanteil |
|
-188,40 € |
-220,40 € |
Wohnmehrbedarf |
|
296,32 € |
264,32 € |
(7) Die tatsächlichen Leistungen der Beteiligten auf den Wohnmehrbedarf der Kinder sind für 2018 wie folgt ins Verhältnis zu setzen:
|
Antragstellerin |
Antragsgegner |
Gesamtkosten |
Wohnkosten |
1.400,00 € |
1.508,33 € |
2.908,33 € |
Anteil an Wohngesamtkosten |
48,14% |
51,86% |
|
tatsächlich gedeckter |
142,65 € |
153,67 € |
296,32 € |
tatsächlich gedeckter |
127,24 € |
137,08 € |
264,32 € |
(8) Für den Zeitraum von April 2018 bis Dezember 2018 ergibt sich demnach zusammengefasst folgende Berechnung:
Bereinigtes Einkommen und Haftungsquote |
|
Antragstellerin |
|
Nettoeinkommen |
€ 4.059,12 |
Steuererstattung |
€ 555,00 |
Wohnwert |
€ 0,00 |
Fahrtkosten |
-€ 81,30 |
Krankenversicherung |
-€ 247,00 |
Pflegeversicherung |
-€ 17,54 |
Lebensversicherung |
-€ 75,61 |
Kapitallebens- und BU-Versicherung |
-€ 181,13 |
Riester-Rente |
-€ 8,33 |
Aufwendungen Ferienimmobilie |
€ 0,00 |
Darlehen |
€ 0,00 |
Elterndarlehen |
€ 0,00 |
Fortbildungskosten |
€ 0,00 |
Summe bereinigt |
€ 4.003,21 |
Abzug angemessener Selbstbehalt |
-€ 1.300,00 |
für Quote Kindesunterhalt zu berücksichtigen |
€ 2.703,21 |
|
|
Antragsgegner |
|
Nettoeinkommen |
€ 6.251,68 |
Kapitalerträge |
€ 77,87 |
Steuererstattung |
€ 76,13 |
Fahrtkosten |
-€ 68,20 |
Krankenkasse, Arbeitnehmeranteil |
-€ 367,97 |
Pflegeversicherung, Arbeitnehmeranteil |
-€ 71,49 |
Berücksichtigungsfähige sekundäre Altersvorsorge |
-€ 1.060,04 |
Zahnzusatzversicherung |
-€ 46,75 |
BU-Versicherung |
-€ 55,33 |
Summe bereinigt |
€ 4.735,90 |
Abzug SB |
-€ 1.300,00 |
zu berücksichtigen |
€ 3.435,90 |
|
|
Summe beider bereinigter Einkommen |
€ 8.739,11 |
Gesamteinkommen für Quote (nach Abzug Selbstbehalt) |
€ 6.139,11 |
Haftungsanteil Antragstellerin |
44,03% |
Haftungsanteil Antragsgegner |
55,97% |
Bedarf der Kinder |
B. |
J. |
L. |
für 2018 |
|||
B. 3. Altersstufe, J. und L. 2. Altersstufe |
|||
Elementarbedarf “19.” Stufe DT |
€ 1.102,00 |
€ 942,00 |
€ 942,00 |
Wohnmehrbedarf |
€ 264,32 |
€ 296,32 |
€ 296,32 |
[…]-/[…] Unterricht |
€ 63,75 |
€ 63,75 |
€ 63,75 |
[…] Unterricht |
€ 40,00 |
|
€ 40,00 |
Anrechnung Kindergeld (voll) |
-€ 194,00 |
-€ 194,00 |
-€ 200,00 |
verbleiben (ungedeckter Bedarf) |
€ 1.276,07 |
€ 1.108,07 |
€ 1.142,07 |
|
|
|
|
Haftungsanteil Antragstellerin 44,03% |
€ 561,85 |
€ 487,88 |
€ 502,85 |
Haftungsanteil Antragsgegner 55,97% |
€ 714,22 |
€ 620,19 |
€ 639,22 |
|
|
|
|
Unterhaltsspitze (Anspruch Ast.’in gegen Ag.) |
|||
vom Antragsgegner zu leistender Unterhalt |
€ 714,22 |
€ 620,19 |
€ 639,22 |
Deckung Regelbedarf (Naturalunterhalt) |
-€ 454,00 |
-€ 374,00 |
-€ 371,00 |
Deckung Wohnmehrbedarf |
-€ 137,08 |
-€ 153,67 |
-€ 153,67 |
Deckung Mehrbedarf Musikförderung |
-€ 63,75 |
-€ 63,75 |
-€ 63,75 |
Anspruch auf Kindergeldauskehr |
-€ 54,29 |
-€ 54,29 |
-€ 55,97 |
verbleiben |
€ 5,09 |
-€ 25,52 |
-€ 5,17 |
|
|
|
|
Saldo: monatlicher Ausgleichsanspruch gegen Antragsgegner |
-€ 25,60 |
c) Januar 2019 bis Juni 2019
Für die Berechnung des Unterhaltsrückstands von Januar 2019 bis Juni 2019 ergeben sich gegenüber der oben dargestellten Berechnung des laufenden Kindesunterhalts folgende Änderungen:
(1) Das Nettoeinkommen der Antragstellerin beträgt im Zeitraum von Januar bis einschließlich Juni 2019 tatsächlich 4.112,49 € monatlich. Ab Juli 2019 hat sich das gesetzliche Netto aufgrund der Arbeitszeitreduzierung auf monatlich 3.595,89 € reduziert (Bezügemitteilung Blatt 515 der Akte). Diese Einkommensreduzierung ist allerdings unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen, wie oben zu 1.) a) (1) ausgeführt, so dass das Nettoeinkommen von 4.112,49 € monatlich auch über Juni 2019 hinaus fortgeschrieben wird.
(2) Das Nettoeinkommen des Antragsgegners ist für das Jahr 2019 in folgender, aus den vollständig vorliegenden Entgeltabrechnungen (Blatt 217 ff. und Blatt 488 ff. der Akte) ersichtlicher Höhe zu berücksichtigen:
Antragsgegner, 2019 |
|
Januar |
5.880,29 € |
Februar |
5.880,29 € |
April |
5.080,29 € |
Mai |
8.580,86 € |
Juni |
5.982,16 € |
Juli |
5.939,23 € |
August |
5.939,23 € |
September |
5.939,23 € |
Oktober |
5.939,23 € |
November |
8.538,99 € |
Dezember |
5.939,23 € |
Summe |
75.519,32 € |
Jahresdurchschnitt |
6.293,28 € |
(3) Die in diesem Zeitraum unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähige sekundäre Altersvorsorge des Antragsgegners berechnet sich wie folgt:
Gesamtbrutto (2019) |
120.784,38 € |
entspricht monatlich |
10.065,37 € |
Beitragsbemessungsgrenze 2019 monatlich |
6.700,00 € |
Einkommen über Beitragsbemessungsgrenze |
3.365,37 € |
4 % auf Einkommen unter Bemessungsgrenze |
268,00 € |
22,6 % auf Einkommen über Bemessungsgrenze |
760,57 € |
Altersvorsorge insgesamt berücksichtigungsfähig |
1.028,57 € |
(4) Der angemessene Selbstbehalt beträgt für das Jahr 2019 monatlich 1.300,00 €.
(5) Alle drei Kinder sind 2019 in die dritte Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen. Der Mindestbedarf für Kinder in der dritten Altersstufe beträgt im Jahr 2019 476,00 €. Der mit 236 % des Mindestbedarfs berücksichtigte Regelbedarf je Kind beträgt für 2019 demnach 1.123,00 €.
Das Kindergeld ist für 2019 mit 194,00 € für das erste und zweite Kind und mit 200,00 € für das dritte Kind anzurechnen.
(6) Die ortsübliche Vergleichsmiete für die Wohnung der Antragstellerin ist unverändert mit einer fiktiven Warmmiete von 1.400,00 € zu berücksichtigen, weil der Mietenspiegel für 2017 im einschlägigen Rasterfeld F4 den fast identischen Mittelwert wie 2019 ausweist, also durchgängig dieselbe Warmmiete anzunehmen ist.
Die beim Antragsgegner tatsächlich anfallenden Wohnkosten sind auch im Jahr 2019 mit 1.508,33 € monatlich zu berücksichtigen.
Der Wohnmehrbedarf der Kinder bestimmt sich unter Berücksichtigung des Wohnkostenanteils in der Düsseldorfer Tabelle wie folgt:
2019 |
Wohnkosten |
Wohnbedarf |
Wohnung Antragstellerin |
1.400,00 € |
233,33 € |
Wohnung Antragsgegner |
1.508,33 € |
251,39 € |
Zwischensumme |
|
484,72 € |
./. Wohnkostenanteil Tabelle (20 %) |
|
-224,60 € |
Wohnmehrbedarf |
|
260,12 € |
(7) Die tatsächlichen Leistungen der Beteiligten auf den Wohnmehrbedarf der Kinder sind für 2019 wie folgt ins Verhältnis zu setzen:
2019 |
Antragstellerin |
Antragsgegner |
Gesamtkosten |
Wohnkosten |
1.400,00 € |
1.508,33 € |
2.908,33 € |
Anteil an Wohngesamtkosten |
48,14% |
51,86% |
|
Wohnmehrbedarf je Kind |
|
|
260,12 € |
Anteil am tatsächlich |
125,22 € |
134,91 € |
|
(8) Für den Zeitraum von Januar 2019 bis Juni 2019 ergibt sich demnach zusammengefasst folgende Berechnung:
Bereinigtes Einkommen und Haftungsquote |
|
für 2019 |
|
Antragstellerin |
|
Nettoeinkommen |
€ 4.112,49 |
Steuererstattung |
€ 555,00 |
Wohnwert |
€ 0,00 |
Fahrtkosten |
-€ 81,30 |
Krankenversicherung |
-€ 247,00 |
Pflegeversicherung |
-€ 17,54 |
Lebensversicherung |
-€ 75,61 |
Kapitallebens- und BU-Versicherung |
-€ 181,13 |
Riester-Rente |
-€ 8,33 |
Aufwendungen Ferienimmobilie |
€ 0,00 |
Darlehen |
€ 0,00 |
Elterndarlehen |
€ 0,00 |
Fortbildungskosten |
€ 0,00 |
Summe bereinigt |
€ 4.056,58 |
Abzug angemessener Selbstbehalt |
-€ 1.300,00 |
für Quote Kindesunterhalt zu berücksichtigen |
€ 2.756,58 |
|
|
Antragsgegner |
|
Nettoeinkommen |
€ 6.293,28 |
Kapitalerträge |
€ 77,87 |
Steuererstattung |
€ 76,13 |
Fahrtkosten |
-€ 68,20 |
Krankenkasse, Arbeitnehmeranteil |
-€ 367,97 |
Pflegeversicherung, Arbeitnehmeranteil |
-€ 71,49 |
Berücksichtigungsfähige sekundäre Altersvorsorge |
-€ 1.028,57 |
Zahnzusatzversicherung |
-€ 46,75 |
BU-Versicherung |
-€ 55,33 |
Summe bereinigt |
€ 4.808,97 |
Abzug SB |
-€ 1.300,00 |
zu berücksichtigen |
€ 3.508,97 |
|
|
Summe beider bereinigter Einkommen |
€ 8.865,55 |
Gesamteinkommen für Quote (nach Abzug Selbstbehalt) |
€ 6.265,55 |
Haftungsanteil Antragstellerin |
44,00% |
Haftungsanteil Antragsgegner |
56,00% |
Bedarf der Kinder |
B. |
J. |
L. |
für 2019 |
|||
alle 3 Kinder 3. Altersstufe |
|||
Elementarbedarf “19.” Stufe DT |
€ 1.123,00 |
€ 1.123,00 |
€ 1.123,00 |
Wohnmehrbedarf |
€ 260,12 |
€ 260,12 |
€ 260,12 |
[…]-/[…] Unterricht |
€ 63,75 |
€ 63,75 |
€ 63,75 |
[…] Unterricht |
€ 40,00 |
|
€ 40,00 |
Anrechnung Kindergeld (voll) |
-€ 194,00 |
-€ 194,00 |
-€ 200,00 |
verbleiben (ungedeckter Bedarf) |
€ 1.292,87 |
€ 1.252,87 |
€ 1.286,87 |
|
|
|
|
Haftungsanteil Antragstellerin 44,00% |
€ 568,86 |
€ 551,26 |
€ 566,22 |
Haftungsanteil Antragsgegner 56,00% |
€ 724,01 |
€ 701,61 |
€ 720,65 |
|
|
|
|
Unterhaltsspitze (Anspruch Ast.’in gegen Ag.) |
|||
vom Antragsgegner zu leistender Unterhalt |
€ 724,01 |
€ 701,61 |
€ 720,65 |
Deckung Regelbedarf (Naturalunterhalt) |
-€ 464,50 |
-€ 464,50 |
-€ 461,50 |
Deckung Wohnmehrbedarf |
-€ 134,91 |
-€ 134,91 |
-€ 134,91 |
Deckung Mehrbedarf Musikförderung |
-€ 63,75 |
-€ 63,75 |
-€ 63,75 |
Anspruch auf Kindergeldauskehr |
-€ 54,32 |
-€ 54,32 |
-€ 56,00 |
verbleiben |
€ 6,53 |
-€ 15,87 |
€ 4,49 |
|
|
|
|
Saldo: monatlicher Ausgleichsanspruch gegen Antragsgegner |
-€ 4,84 |
d) kein Unterhaltsanspruch von Juli 2019 bis September 2019
Für den Zeitraum von Juli bis einschließlich September 2019 sind sämtliche Unterhaltsansprüche mit Erfüllung der Verpflichtung aus dem am […] im Verfahren 277 F […] protokollierten Vergleich, also mit Zahlung des Pauschalbetrages von 6.000,00 € für diesen Zeitraum, erfüllt.
e) Oktober 2019 bis Dezember 2019
Für den Zeitraum vom Oktober 2019 bis Dezember 2019 ergeben sich gegenüber der oben zu c) dargestellten Berechnung keine Veränderungen. Auch für diesen Zeitraum besteht also kein Ausgleichsanspruch gegen den Antragsgegner, sondern umgekehrt eine Überzahlung in Höhe von monatlich 4,84 €.
Für diesen Zeitraum können die von der Antragstellerin übernommenen Beiträge für die private Krankenversicherung der Kinder von monatlich 141,26 € nicht in Abzug gebracht werden. Die der Antragstellerin im Verfahren 277 F […] mit Beschluss vom […] übertragene Befugnis, befristet über die Wahl der Krankenversicherung für die Kinder allein entscheiden zu können, ist mit dem Vorbehalt versehen worden, dass anfallende Mehrkosten weder bei der Berechnung des Kindesunterhaltes im Wechselmodell noch sonst im Wege eines sogenannten familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs gegen den Antragsgegner geltend gemacht werden können.
f) Januar 2020 bis Dezember 2020
Für die Berechnung des Unterhaltsrückstands für Januar 2020 bis Dezember 2020 ergeben sich gegenüber vorstehender Berechnung folgende Änderungen:
(1) Das Nettoeinkommen der Antragstellerin ist wie für den laufenden Unterhalt mit 4.112,49 € monatlich zu berücksichtigen.
(2) Das Nettoeinkommen des Antragsgegners ist wie für den laufenden Unterhalt mit 6.348.24 € monatlich zu berücksichtigen.
(3) Die in diesem Zeitraum unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähige sekundäre Altersvorsorge des Antragsgegners berechnet sich wie folgt:
Gesamtbrutto (2020, hochgerechnet) |
122.000,00 € |
entspricht monatlich |
10.166,67 € |
Beitragsbemessungsgrenze 2020 monatlich |
6.900,00 € |
Einkommen über Beitragsbemessungsgrenze |
3.266,67 € |
4 % auf Einkommen unter Bemessungsgrenze |
276,00 € |
22,6 % auf Einkommen über Bemessungsgrenze |
738,27 € |
Altersvorsorge insgesamt berücksichtigungsfähig |
1.014,27 € |
(4) Der angemessene Selbstbehalt beträgt für das Jahr 2020 monatlich 1.400,00 €.
(5) Der Mindestbedarf für Kinder in der dritten Altersstufe beträgt im Jahr 2020 497,00 €. Der mit 236 % des Mindestbedarfs berücksichtigte Regelbedarf je Kind beträgt für 2020 demnach 1.173,00 €.
Das Kindergeld ist für 2020 mit 204,00 € für das erste und zweite Kind und mit 210,00 € für das dritte Kind anzurechnen.
(6) Die ortsübliche Vergleichsmiete für die Wohnung der Antragstellerin ist unverändert mit einer fiktiven Warmmiete von 1.400,00 € zu berücksichtigen.
Die beim Antragsgegner tatsächlich anfallenden Wohnkosten sind ab dem Jahr 2020 mit 1.578,16 € monatlich zu berücksichtigen.
Der Wohnmehrbedarf der Kinder bestimmt sich demnach für 2020 wie folgt:
|
Wohnkosten |
Wohnbedarf |
Wohnung Antragstellerin |
1.400,00 € |
233,33 € |
Wohnung Antragsgegner |
1.578,16 € |
263,03 € |
Zwischensumme |
|
496,36 € |
./. Wohnkostenanteil Tabelle (20 %) |
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-234,60 € |
Wohnmehrbedarf |
|
261,76 € |
(7) Die tatsächlichen Leistungen der Beteiligten auf den Wohnmehrbedarf der Kinder sind für 2020 wie folgt ins Verhältnis zu setzen:
2020 |
Antragstellerin |
Antragsgegner |
Gesamtkosten |
Wohnkosten |
1.400,00 € |
1.578,16 € |
2.978,16 € |
Anteil an Wohngesamtkosten |
47,01% |
52,99% |
|
Wohnmehrbedarf je Kind |
|
|
261,76 € |
Anteil am tatsächlich |
123,05 € |
138,71 € |
|
(8) Für 2020 ergibt sich demnach folgender monatlicher Ausgleichsanspruch:
Bereinigtes Einkommen und Haftungsquote |
|
für 2020 |
|
Antragstellerin |
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Nettoeinkommen |
€ 4.112,49 |
Steuererstattung |
€ 555,00 |
Wohnwert |
€ 0,00 |
Fahrtkosten |
-€ 81,30 |
Krankenversicherung |
-€ 247,00 |
Pflegeversicherung |
-€ 17,54 |
Lebensversicherung |
-€ 75,61 |
Kapitallebens- und BU-Versicherung |
-€ 181,13 |
Riester-Rente |
-€ 8,33 |
Aufwendungen Ferienimmobilie |
€ 0,00 |
Darlehen |
€ 0,00 |
Elterndarlehen |
€ 0,00 |
Fortbildungskosten |
€ 0,00 |
Summe bereinigt |
€ 4.056,58 |
Abzug angemessener Selbstbehalt |
-€ 1.400,00 |
für Quote Kindesunterhalt zu berücksichtigen |
€ 2.656,58 |
|
|
Antragsgegner |
|
Nettoeinkommen |
€ 6.348,24 |
Kapitalerträge |
€ 77,87 |
Steuererstattung |
€ 76,13 |
Fahrtkosten |
-€ 69,40 |
Krankenkasse, Arbeitnehmeranteil |
-€ 367,97 |
Pflegeversicherung, Arbeitnehmeranteil |
-€ 71,49 |
Berücksichtigungsfähige sekundäre Altersvorsorge |
-€ 1.014,27 |
Zahnzusatzversicherung |
-€ 46,75 |
BU-Versicherung |
-€ 55,33 |
Summe bereinigt |
€ 4.877,03 |
Abzug SB |
-€ 1.400,00 |
zu berücksichtigen |
€ 3.477,03 |
|
|
Summe beider bereinigter Einkommen |
€ 8.933,61 |
Gesamteinkommen für Quote (nach Abzug Selbstbehalt) |
€ 6.133,61 |
Haftungsanteil Antragstellerin |
43,31% |
Haftungsanteil Antragsgegner |
56,69% |
Bedarf der Kinder |
B. |
J. |
L. |
für 2020 |
|||
alle 3 Kinder 3. Altersstufe |
|||
Elementarbedarf “19.” Stufe DT |
€ 1.173,00 |
€ 1.173,00 |
€ 1.173,00 |
Wohnmehrbedarf |
€ 261,76 |
€ 261,76 |
€ 261,76 |
[…]-/[…] Unterricht |
€ 63,75 |
€ 63,75 |
€ 63,75 |
[…] Unterricht |
€ 40,00 |
|
€ 40,00 |
Anrechnung Kindergeld (voll) |
-€ 204,00 |
-€ 204,00 |
-€ 210,00 |
verbleiben (ungedeckter Bedarf) |
€ 1.334,51 |
€ 1.294,51 |
€ 1.328,51 |
|
|
|
|
Haftungsanteil Antragstellerin 43,31% |
€ 577,98 |
€ 560,65 |
€ 575,38 |
Haftungsanteil Antragsgegner 56,69% |
€ 756,53 |
€ 733,86 |
€ 753,13 |
|
|
|
|
Unterhaltsspitze (Anspruch Ast.’in gegen Ag.) |
|||
vom Antragsgegner zu leistender Unterhalt |
€ 756,53 |
€ 733,86 |
€ 753,13 |
Deckung Regelbedarf (Naturalunterhalt) |
-€ 484,50 |
-€ 484,50 |
-€ 481,50 |
Deckung Wohnmehrbedarf |
-€ 138,71 |
-€ 138,71 |
-€ 138,71 |
Deckung Mehrbedarf Musikförderung |
-€ 63,75 |
-€ 63,75 |
-€ 63,75 |
Anspruch auf Kindergeldauskehr |
-€ 57,82 |
-€ 57,82 |
-€ 59,52 |
verbleiben |
€ 11,75 |
-€ 10,93 |
€ 9,65 |
|
|
|
|
Saldo: monatlicher Ausgleichsanspruch gegen Antragsgegner |
€ 10,47 |
g) Zusammengefasst ergibt sich also im streitgegenständlichen Zeitraum von Juli 2014 bis einschließlich Dezember 2020 insgesamt folgende geringfügige Überzahlung des vom Antragsgegner zu erfüllenden Unterhaltsanspruchs, wobei das sogenannte Kindergeldviertel wie oben zu 1.) d) (4) ausgeführt nicht verrechnet ist:
Summe Unterhaltsrückstand |
|
|
|
Zeitraum |
Anzahl |
Monatlicher |
Zwischen- |
Juli 2014 bis März 2018 |
46 |
€ 0,00 |
€ 0,00 |
April 2018 bis Dezember 2018 |
9 |
-€ 25,60 |
-€ 230,44 |
Januar 2019 bis Juni 2019 |
6 |
-€ 4,84 |
-€ 29,05 |
Juli 2019 bis September 2019 |
3 |
€ 0,00 |
€ 0,00 |
Oktober 2019 bis Dezember 2019 |
3 |
-€ 4,84 |
-€ 14,53 |
Januar 2020 bis Dezember 2020 |
12 |
€ 10,47 |
€ 125,68 |
Summe Unterhaltsrückstand |
79 |
|
-€ 148,34 |
B) Trennungsunterhalt
Die Antragstellerin hat weder für den zurückliegenden Zeitraum von Januar 2015 bis Dezember 2020 noch ab Januar 2021 einen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Zahlung von Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB.
1.
Januar 2015 bis März 2018
Für den Zeitraum von Januar 2015 bis März 2018 fehlt es, wie bereits frühzeitig vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 01.11.2017 gerügt, an schlüssigem Vortrag zu den Berechnungsgrundlagen eines etwaigen Trennungsunterhaltsanspruchs. Weil für diesen Zeitraum bereits eine Haftungsquote für den Kindesunterhalt nicht zu ermitteln ist, ist auch ein Trennungsunterhalt unter Berücksichtigung des geleisteten Kindesunterhaltes nicht zu errechnen.
2.
April 2018 bis dato
Für den Zeitraum ab April 2018 bestünde angesichts des relativ geringen Gefälles zwischen den beiderseitigen bereinigten Einkommen, wie es sich aus den Berechnungen zum Kindesunterhalt ergibt, bereits rechnerisch kein erheblicher Anspruch auf Trennungsunterhalt, zumal vier Jahre nach der Trennung der Beteiligten (April 2014) nur noch eine eingeschränkte Orientierung des Trennungsunterhalts an den ehelichen Lebensverhältnissen vorzunehmen wäre.
Eine rechnerische Ermittlung eines etwaigen Trennungsunterhaltsanspruchs kann jedoch unterbleiben, weil dieser Anspruch angesichts der unbestritten seit September 2016 bestehenden und somit verfestigten Lebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und ihrem Partner Herrn […] gemäß §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2 BGB zu versagen wäre.
III.
1.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Danach hat das Gericht unter besonderer Berücksichtigung der in § 243 Satz 2 Nrn. 1-4 FamFG genannten Kriterien nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten zu entscheiden. Ist keines der in Nrn. 2-4 genannten Kriterien einschlägig, bestimmt sich die Kostenverteilung, soweit keine außergewöhnlichen Umstände wie etwa ein extremes wirtschaftliches Gefälle zwischen den Beteiligten vorliegen, nach Maßgabe von Nr. 1 hauptsächlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung.
Danach entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten der Antragstellerin allein aufzuerlegen, weil die Antragstellerin mit ihren Anträgen fast vollständig unterliegt. Lediglich hinsichtlich des laufenden Kindesunterhaltes dringt sie mit ihrem Antrag in Höhe von 17,00 € monatlich durch, was, bezogen auf den zuletzt gestellten Antrag (431,00 € monatlich je Kind) einer Quote von ungefähr 1,3 % entspricht. Hinsichtlich der weiteren Anträge unterliegt die Antragstellerin vollständig.
2.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 51 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 FamGKG. Danach ist jeweils hinsichtlich des laufenden Unterhalts der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich; die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge (Unterhaltsrückstände) werden dem Wert hinzugerechnet. Das bedeutet hier:
Der Wert des geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung laufenden Kindesunterhaltsausgleichs bestimmt sich nach dem letzten mit Schriftsatz vom 17.09.2020 angekündigten und im Termin am 01.10.2020 gestellten Antrag mit monatlich 431,00 € je Kind, beträgt also für drei Kinder und zwölf Monate 15.516,00 €.
Dem Wert des laufenden Kindesunterhalts sind die geltend gemachten und bei Antragseingang bereits fälligen Rückstände hinzuzurechnen, d. h. die mit dem Antrag zu Ziffer 2) des Schriftsatzes vom 08.05.2017 (Blatt 11 der Akte, wiederholt mit Schriftsatz vom 25.09.2017, Blatt 21 der Akte) verlangten Unterhaltsrückstände für den Zeitraum Juli 2014 bis März 2017 in Höhe von 6.867,96 € für B., 6.867,96 € für J. und 6.799,65 € für L..
Dem Wert des Kindesunterhaltsanspruchs sind weiter die mit Schriftsatz vom 21.03.2018 (Blatt 83 der Akte) geltend gemachten Rückstände auf Mehrbedarf in Höhe von 8.261,01 € hinzuzurechnen. Es handelt sich insoweit nicht um den gleichen Gegenstand wie den mit Schriftsätzen vom 08.05.2017 und 25.09.2017 geltend gemachten Unterhaltsrückstand, sondern, wie im Schriftsatz vom 08.05.2017 (Blatt 13 der Akte) ausdrücklich betont, um darüber hinausgehenden Mehrbedarf. Da der mit dem Schriftsatz vom 21.03.2018 erstmals für den Zeitraum von März 2015 bis Dezember 2017 geltend gemacht Mehrbedarf (Blatt 90 der Akte) bei Eingang dieses Antrages bereits insgesamt fällig war, ist der Wert dieses Antrages ungeachtet der früheren Anhängigkeit des verfahrenseinleitenden Antrages gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 FamGKG mit dem vollen Wert zu berücksichtigen.
Für den Trennungsunterhalt gilt dementsprechend: Für den mit Antragsschrift vom 13.03.2017 geltend gemachten Trennungsunterhalt von 222,00 € monatlich ist der zwölffache Wert (2.664,00 €) zuzüglich des für 27 Monate (Januar 2015 bis März 2017) geltend gemachten Rückstandes (5.994,00 €) anzusetzen.
Zusammengefasst bestimmt sich also der Verfahrenswert wie folgt:
-
Verfahrenswert
Gegenstand
Kindesunterhalt laufend
€ 10.516,00
Rückstand auf Kindesunterhalt, Regelbedarf B.
€ 6.867,96
Rückstand auf Kindesunterhalt, Regelbedarf J.
€ 6.867,96
Rückstand auf Kindesunterhalt, Regelbedarf L.
€ 6.799,65
Rückstand auf Kindesunterhalt, Mehrbedarf (alle 3 Kinder)
€ 8.261,01
Trennungsunterhalt laufend
€ 2.664,00
Rückstand auf Trennungsunterhalt
€ 5.994,00
Summe
€ 47.970,58
AG Hamburg, Beschluss vom 21.01.2021
277 F 47/17