1. Auf die Beschwerden der Beschwerdeführer zu 1) – 3) werden der am 02.11.2022 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Tauberbischofsheim vom 31.10.2022, AZ.: 1 F 62/22, und der Beschluss vom 03.08.2023, AZ.: 1 F 62/22, wie folgt abgeändert:
1. Das Landratsamt M. wird als Vormund entlassen.
2. Zu gemeinschaftlichen Vormündern der Kinder D. R. S., geboren am … und G. E. S., geboren am … werden K. B. S. und I. S., bestellt.
3. Die Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge, der Vermögenssorge und Nachlassangelegenheiten für die Kinder D. R. S., geboren am … und G. E. S., geboren am … werden mit Einverständnis der Vormünder auf das Landratsamt M. als Pfleger übertragen.
2. Von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Anordnung der Amtsvormundschaft für die Kinder D. R. S. und G. E. S.
D. R. S., geboren am … (im Folgenden D.) und G. E. S., geboren am … (im Folgenden G.) sind die Kinder der am … geborenen, allein sorgeberechtigten Mutter D. S. (im Folgenden Mutter). Diese verstarb am XX.07.2022 nach einer schweren Krebserkrankung. Die Väter der Kinder sind jeweils unbekannt; dies ist in den jeweiligen Geburtsurkunden entsprechend vermerkt. F. S. H., geboren am …, ist die Halbschwester der betroffenen Kinder (im Folgenden Beschwerdeführerin zu 3)); K. B. S. und I. S. sind die verheirateten Eltern der verstorbenen Mutter und Großeltern der betroffenen Kinder (im Folgenden Beschwerdeführer zu 1) und 2)).
D. besucht mittlerweile die 5. Klasse der Werkrealschule. G. wiederholt die 3. Klasse der Grundschule. Beide Kinder besuchen nach der Schule jeweils bis 15:00 Uhr bzw. 16:00 Uhr die Nachmittagsbetreuung. Seit dem 04.07.2022 leben sie im Haushalt der Beschwerdeführer zu 1) und 2), in dem zudem der volljährige Sohn – St. S. – der Beschwerdeführer zu 1) und 2) lebt. Bereits zuvor wurden beide Kinder zeitweise von den Großeltern betreut. Die Familie erhält im häuslichen Rahmen eine Unterstützung in Form einer Familienpflege nach § 27 Abs. 2 SGB VIII durch eine Familienhelferin und eine Haushaltshilfe.
Der Beschwerdeführer zu 1), Jahrgang 19…, ist geprüfter Maschinenbautechniker im Ruhestand. Ehrenamtlich bietet er an der Schule in B. ein Holzmodul für die Schüler an. Die Beschwerdeführerin zu 2), Jahrgang 19…, ist ebenfalls Rentnerin. Die Beschwerdeführerin zu 3) besucht eine berufliche Schule.
Mit letztwilliger Verfügung vom XX.01.2022 benannte die Mutter für den Fall, dass sie die elterliche Sorge für ihre noch minderjährigen Kinder D. und G. vorübergehend oder auf Dauer nicht mehr ausüben könne, die Beschwerdeführerin zu 3) als Vormund für die beiden betroffenen Kinder. Die letztwillige Verfügung von Todes wegen vom XX.01.2022 wurde durch das Amtsgericht am 19.01.2023, AZ.: 3 IV 13/23, durch Eröffnungsniederschrift eröffnet.
Mit letztwilliger Verfügung vom XX.07.2022 bestimmte die Mutter für den Fall, dass sie die elterliche Sorge für ihre noch minderjährigen Kinder D. und G. vorübergehend oder auf Dauer nicht mehr ausüben könne, erstrangig die Beschwerdeführer zu 1) und 2) und zweitrangig die Beschwerdeführerin zu 3) als Vormund zu bestellen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorbezeichnete letztwillige Verfügung verwiesen. Die letztwillige Verfügung von Todes wegen vom XX.07.2022 wurde durch das Amtsgericht am 02.03.2023, AZ.: 3 IV 34/23, durch Eröffnungsniederschrift eröffnet.
Zum Nachlassvermögen gehört ausweislich des Vermögensverzeichnisses vom 19.06.2023 das Grundstück …, Grundbuch Nr. 1309, Flurstück 6342. Im Grundbuch ist eine Rückerwerbsvormerkung für den Beschwerdeführer zu 1) eingetragen. Darüber hinaus besteht ein Extra-Konto bei der ING-DiBa AG mit einem Guthaben iHv 52.020,44 € und ebenfalls bei der ING-DiBa AG ein Girokonto mit einem Guthaben von 11.522,40 €. Aus Rentennachzahlungen haben die Kinder jeweils Eigenvermögen iHv 6.643,25 €.
Das Erbe ist noch nicht vollständig auseinander gesetzt.
Am 14.09.2022 beantragte das Jugendamt im Wege der einstweiligen Anordnung, für die beiden betroffenen Kinder die Beschwerdeführer zu 1) und 2) zum Vormund zu bestellen.
Der mit Beschluss des Amtsgerichts vom 21.09.2022 bestellte Verfahrensbeistand unterstützte mit Bericht vom 30.09.2022 den Antrag des Jugendamts. Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) seien für die Betreuung und Versorgung der Kinder geeignet. Es bestehe zudem eine starke Bindung zwischen den Kindern und den Beschwerdeführern zu 1) und 2). Bis zur abschließenden Regelung des Nachlasses solle die Vermögenssorge und die Regelung von Nachlassangelegenheiten jedoch auf einen Pfleger übertragen werden, da vieles noch unklar und die Vermögenssituation unübersichtlich sei. Dies habe auch der Beschwerdeführer zu 1) so gesehen.
Mit Stellungnahme vom 27.10.2022 regte das Jugendamt eine Pflegschaft für die Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge und der Vermögenssorge an. Die Mutter habe für die Kinder Impfungen abgelehnt. Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zu 1) gebe es ein ärztliches Attest, das eine Impfunfähigkeit der Kinder bescheinige. Der Beschwerdeführer zu 1) lege jedoch weder die U-Hefte der Kinder noch die ärztlichen Atteste vor. Eine hinreichende Gesundheitsfürsorge für die Kinder sei derzeit weder überprüfbar noch sichergestellt. Der Nachlass sei noch nicht vollständig abgewickelt und die finanzielle Situation undurchsichtig. Gegen die Bestellung der Beschwerdeführerin zu 3) zum Vormund bestünden dagegen erhebliche Bedenken.
Am 31.10.2022 hat das Amtsgericht die Beschwerdeführer zu 1) und 2), den Verfahrensbeistand, das Jugendamt und die Kinder angehört. Die letztwilligen Verfügungen der Mutter vom XX.01.2022 und vom XX.07.2022 lagen dem Amtsgericht zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor. Der Verfahrensbeistand und das Jugendamt empfahlen hiernach im Hinblick auf die möglicherweise bestehende Sorgeverfügung der Mutter und vor dem Hintergrund der im Rahmen der Gesundheitsfürsorge und des Nachlasses zu klärenden Fragen, zunächst das Jugendamt zum Vormund zu bestellen. Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) erklärten sich hiermit einverstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vermerk vom 31.10.2022 Bezug genommen.
Mit am 02.11.2022 erlassenen Beschluss vom 31.10.2022 ordnete das Amtsgericht Amtsvormundschaft an und bestellte das Landratsamt M. zum Vormund.
Am 21.02.2023 berichtete das Jugendamt, dass die U-Hefte der Kinder noch immer nicht vorgelegt worden seien. Auch die Impfungen der Kinder seien noch nicht nachgeholt worden; die Beschwerdeführerin zu 2) stehe diesen – ebenso wie die Mutter der Kinder – skeptisch gegenüber. Die Krankenversicherung der Kinder sei erst auf mehrfache Aufforderung und Unterstützung durch den Vormund sichergestellt worden. Der Beschwerdeführer zu 1) sei mit dem Ausfüllen und Einsenden der Formulare überfordert gewesen. Auch die Waisenrente der Kinder sei verzögert beantragt worden, da der Beschwerdeführer zu 1) die entsprechenden Antragsformulare nicht zeitnahe abgegeben habe. Bei der Beschwerdeführerin zu 2) seien seit Anfang 2023 Symptome wie Vergesslichkeit/ Gedächtnislücken, Orientierungsschwierigkeiten, Schwierigkeiten mit Haushaltstätigkeiten und Persönlichkeits-/ Verhaltensänderungen aufgefallen. Der weitere Einsatz einer Familienpflegerin sei vor diesem Hintergrund zwingend angezeigt. Die Beschwerdeführerin zu 3) sei aus Sicht des Jugendamtes nicht geeignet, die Vormundschaft auszuüben. Bei dieser wären eine posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1 G) und die Entwicklung einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (Borderline Typus F 60.31) sowie mehrere Episoden mittelgradiger bis schwerer Depressionen diagnostiziert worden.
Am 12.06.2023 berichtete der Verfahrensbeistand, dass sich die Kommunikation mit den Beschwerdeführern zu 1) und 2) schwierig gestalte und einfache Absprachen kompliziert seien. Bei dem angekündigten Hausbesuch seien die Kinder absprachewidrig nicht da gewesen. Auf weitere telefonische Kontaktaufnahmeversuche sei nicht reagiert worden. Die Kinder sollten weiterhin im Haushalt der Beschwerdeführer zu 1) und 2) verbleiben. Allerdings würden sich die Beschwerdeführer zu 1) und 2) nach seiner Einschätzung in Bezug auf gesundheitliche Belange der Kinder nicht am Kindeswohl orientieren, sondern seien hier geleitet von persönlichen Haltungen und Neigungen. Routineuntersuchungen und Impfungen würden nicht priorisiert angegangen, da die Kinder nach Ansicht der Beschwerdeführer zu 1) und 2) gesund seien. Kontakte zwischen den Kindern und der Beschwerdeführerin zu 3) bestünden nur sporadisch. Das Haus gehöre nach Ansicht der Beschwerdeführer zu 1) und 2) nicht zum Nachlass. Zudem hätte ein KFZ der Mutter zum Nachlass gehört, das durch den Beschwerdeführer zu 1) veräußert worden sei. Dieser vertrete die Ansicht, das KFZ hätte ebenfalls nicht zum Nachlass gehört. Nach seiner Empfehlung solle die elterliche Sorge auf einen Amtsvormund übertragen werden. Sofern dies nicht in vollem Umfang möglich sei, sollten jedenfalls die Gesundheitsfürsorge, die Vermögenssorge und alle Nachlassangelegenheiten von einem Pfleger wahrgenommen werden.
Mit Stellungnahme vom 05.07.2023 berichtete das Jugendamt, dass sich die Schule der Kinder aufgrund gezeigter Verhaltensauffälligkeiten beider an das Jugendamt gewandt habe. G. sei in der Klasse einem anderen Kind ohne erkennbaren Grund „an die Gurgel“ gegangen. Er gehe nicht in Kontakt mit anderen Kindern. Einzig das Thema Computerspiele würde ihn etwas aus der Reserve locken. In der Betreuung sei G. verbal und körperlich aggressiv. Er spiele nach, Puppen zu töten, massakriere diese mit Spielmessern, verbrenne das Gesicht der Puppen mit Bügeleisen oder schlage und trete sie durch den Raum. Dann wieder umsorge er die Puppen liebevoll, um wiederum plötzlich auszurasten. In den Betreuungszeiten klammere er extrem, auch körperlich, an seinem Bruder. Wenn Gespräche durch einen Erzieher begonnen würden, würden seine Antworten immer vom Tod handeln. Mit Holzstöcken spiele er, Betreuungskräfte zu erschießen. Er erzähle, dass er Krebs bekomme, alle anstecke und dann alle tot seien. G. berichte in der Betreuung von Computerspielen mit Zombies, Tod und Granaten, die er zu Hause spiele. Er hege Gewaltfantasien, die er ausführlich wie folgt beschreibe: „Ich lasse ihn immer wieder gegen eine Eisenstange laufen bis der Kopf platzt, bis Blut raus läuft, das ganze Gehirn so ein Matsch, ich bade darin.“, „Mit einer Stange, Stock, Pfeil steche ich ihm das Auge aus. Das Auge hängt am Stock.“, „Ich spucke Gift ins Essen, alle sollen sterben,…tot.. tot.“, „Ich bin ein Zombie, der das Gehirn frisst.“. Auch ein anderes Kind habe er schon auf den Boden gelegt, um ein Gewaltszenario nachzuspielen. Schulmaterialien seien nicht immer vollständig. D. sei dagegen still und emotionslos. Über den Tod der Mutter spreche er nicht. Werde er damit konfrontiert, zeige er keinerlei emotionale Regung. D. arbeite in der Schule sehr selbständig. Auffällig sei, dass er mit den Gedanken jedoch schnell abwandere. Seit dem Tod der Mutter seien seine schulischen Leistungen deutlich abgefallen. Der Beschwerdeführer zu 1) wiegele die seitens der Schule empfohlene kinderpsychiatrische Vorstellung ab. Er sei nicht bereit gewesen, eine Schweigepflichtentbindung zu unterschreiben. Die Familienhelferin habe von einer exzessiven Nutzung von Handy und Tablet, insbesondere auch von nicht altersgerechten Angeboten und Spielen, durch die Kinder berichtet. Die mehrfache Bitte, die Kinder in der Gruppe für trauernde Kinder bei der Caritas anzumelden, sei bisher ignoriert worden. Beide Kinder würden jedoch Anzeichen dahingehend zeigen, dass ihre Trauer übersehen bzw. nicht adäquat aufgefangen werde. Die Beibehaltung des Amtsvormunds sei zur bestmöglichen Versorgung der Kinder zu empfehlen, insbesondere um die dringend benötigten Hilfen schnellstmöglich einsetzen zu können.
Mit Schreiben vom 19.07.2023 schloss sich der Vormund den Empfehlungen des Jugendamtes an.
Daraufhin beschloss das Amtsgericht – ohne erneute Anhörung – am 03.08.2023, dass es bei der Bestellung des Amtsvormunds für die beiden Kinder verbleibt. Wegen der Einzelheiten wird auf den amtsgerichtlichen Beschluss verwiesen.
Der Beschluss wurde – ausweislich der jeweiligen Zustellungsurkunden der Deutschen Post AG – der Beschwerdeführerin zu 3) am 09.08.2023 und den Beschwerdeführern zu 1) und 2) am 10.08.2023 zugestellt.
Mit am 23.08.2023 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben hat die Beschwerdeführerin zu 3) gegen den erstinstanzlichen Beschluss Beschwerde eingelegt. Die Anordnung der Amtsvormundschaft sei angesichts der durch die Mutter getroffenen Auswahl eines Vormunds nicht gerechtfertigt. Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) seien stets um das Wohl der Kinder bemüht. Auch sei sie selbst zweitrangig in der Lage, die Vormundschaft auszuüben. Bei den Kindern und bei den Beschwerdeführern sei die Trauerbewältigung abgeschlossen. Die geschilderten Auffälligkeiten der Kinder hätten bereits vor dem Tod der Mutter bestanden.
Mit am 31.08.2023 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben vom 30.08.2023 haben die Beschwerdeführer zu 1) und 2) Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss eingelegt. Ausweislich der Sorgeverfügung vom XX.07.2022 sei es ausdrücklicher Wunsch und Ausdruck des bedingungslosen Vertrauens der verstorbenen Mutter gewesen, dass sie die Vormundschaft für die Kinder übernehmen sollten. Sie seien hierzu auch am besten geeignet, da sie die Kinder täglich erleben würden und sie eine vertrauensvolle Beziehung zueinander hätten. Wenn sie in der Lage seien, den Alltag der Kinder zu organisieren, sollten sie auch in die Lage versetzt werden, alle sorgerelevanten Entscheidungen zu treffen. Das Hausgrundstück A., T. habe der Beschwerdeführer zu 1) seiner Tochter schenkungsweise in der Annahme übertragen, dass sie ihn überleben werde. Da diese Erwartung aber nicht eingetreten sei, mache er nunmehr von seinem Rückerwerbsrecht Gebrauch. Die entsprechenden rechtlichen Schritte hierzu habe er bereits eingeleitet. Die Übernahme der Vormundschaft stehe hiermit in keinem Zusammenhang und diese zwinge ihn auch nicht dazu, auf seine berechtigten Ansprüche zu verzichten. Im Hinblick auf die Trauerbewältigung sei eine gezielte Einflussnahme von außen ihrer Meinung nach nur bedingt möglich. Zudem hätten sie keinerlei Kenntnis von den Stellungnahmen von Verfahrensbeistand und Jugendamt, was gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens verstoße. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Beschwerdeschreiben vom 30.08.2023 verwiesen.
Mit Verfügung vom 14.09.2023 hat der Senat den Beschwerdeführern zu 1) – 3) alle verfahrensgegenständlichen Stellungnahmen des Verfahrensbeistands, des Jugendamts und des Vormunds zugeleitet. Zudem hat er darauf hingewiesen, dass die Bestellung der Beschwerdeführer zu 1) – 3) zum Vormund, insbesondere in den Bereichen Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge und Nachlassangelegenheiten, dem Kindeswohl widersprechen (§ 1783 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F.) dürfte.
Am 14.10.2023 teilt der Verfahrensbeistand mit, dass die Beschwerdeführer zu 1) und 2) ein weiteres persönliches Gespräch mit den Kindern verweigern würden. Der Beschwerdeführer zu 1) vertrete die Ansicht, die bei den Kindern festgestellten Verhaltensauffälligkeiten seien eine Fehlleistung der Schule.
Mit Bericht vom 01.11.2023 führt der Verfahrensbeistand aus, dass nunmehr ein Gespräch in Anwesenheit des Vormunds mit den Kindern hätte geführt werden können. Zusammengefasst seien die Kinder in ihrer emotional-sozialen Entwicklung seiner Einschätzung nach nicht altersentsprechend entwickelt. Sie seien geleitet von Fantasiewelten, G. mehr als D. Beide könnten ihre Trauer nicht adäquat bearbeiten. Der Tod und das Leben würden eine übergeordnete Rolle spielen. Ungünstig hierbei sei, dass die Kinder keinen Zugang zu professioneller Hilfe erhalten würden. Zudem sei eine Diagnostik bei einem niedergelassenen Kinder- und Jugendpsychiater oder der Ambulanz der Diakonieklinik M. dringend zu empfehlen. In diesen Bereichen sei mit einer Zustimmung der Beschwerdeführer zu 1) und 2) nicht zu rechnen, weswegen er sich für mindestens ein Jahr für die Aufrechterhaltung der Bestellung des Amtsvormunds ausspreche. Hierfür spreche, dass der Vormund und die Beschwerdeführer zu 1) und 2) sehr gut zusammenarbeiten würden.
Mit Stellungnahme vom 18.12.2023 berichtet das Jugendamt, dass sich G. ausweislich des Berichts der Schulsozialarbeiterin in der Betreuung gut entwickele, dort besser als im ersten Jahr integriert sei und auch seine Erzählungen und Spiele zum Thema Tod nicht mehr aktuell seien. Der Beschwerdeführer zu 1) habe den Erziehern Ausführungen dahingehend zukommen lassen, warum es vollkommen normal und in Ordnung sei, wenn Kinder auf Puppen einstechen u. ä.. Die Lehrkraft von G. habe berichtet, dass seine Hefteinträge und Hausaufgaben vorbildlich seien und er sich von niemandem ablenken lassen würde. Mittlerweile sei er aufgetaut und in den Klassenverbund integriert. In Mathematik würde er zuverlässig seine Hausaufgaben machen, in Deutsch hätten diese drei- bis viermal gefehlt. Auch D. habe sich gut in der neuen Schule eingefunden und sei in der Klasse integriert. Er sei zwar schüchtern und zurückhaltend, aber in keiner Weise auffällig. Die Lehrer könnten nichts Negatives über D. berichten. Zwar würden die Beschwerdeführer zu 1) und 2) die Familienhilfe lieber beenden. Die Fortführung sei jedoch aus Sicht des Jugendamts auch zur Entlastung der Beschwerdeführer dringend angezeigt. Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) würden mittlerweile zwar auf den Vorschlag der Trauergruppe für beide Kinder eingehen, hätten jedoch erneut die Anmeldung versäumt. Auch auf die Empfehlung zu einer psychotherapeutischen Versorgung würden die Beschwerdeführer zu 1) und 2) nur zögerlich reagieren. Zusammengefasst liege den Beschwerdeführern zu 1) und 2) das Wohl der Kinder sehr am Herzen. Dennoch solle das Sorgerecht vollumfänglich in der Hand des Amtsvormunds verbleiben, da dies in der Gesamtschau für das Kindeswohl besser und eine objektive Ausübung der einzelnen Sorgerechtsteile gewährleistet sei.
Die (Hybrid)-Akte des Amtsgerichts Tauberbischofsheim des Ausgangsverfahrens, AZ.: 1 F 62/22, sowie die Akte des Amtsgerichts Tauberbischofsheim, AZ.: 2 F 281/20 e.A., einstweilige Anordnung elterliche Sorge bzgl. der Beschwerdeführerin zu 3) sowie das Facharztgutachten des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. med. K. R. vom 14.06.2021 aus dem Verfahren des Amtsgerichts Tauberbischofsheim, AZ.: 2 F 54/21, bzgl. der Beschwerdeführerin zu 3) lagen dem Senat vor.
Am 20.12.2023 hat der Senat die Beschwerdeführer zu 1) – 3), den Vormund, den Verfahrensbeistand und die Kinder angehört. Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) erklärten sich zur Übernahme der Vormundschaft bereit. Zudem erklärten sie ihre Zustimmung, dass die Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge, der Vermögenssorge und Nachlassangelegenheiten für die Kinder D. und G. auf einen Pfleger übertragen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anhörungsvermerke vom 20.12.2023 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerden sind zulässig (hierzu Ziffer 1) und begründet (hierzu Ziffer 3).
1.
Die statthaften Beschwerden sind zulässig nach §§ 58 ff. FamFG, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG) eingelegt. Funktionell zuständig in erster Instanz als Familiengericht ist der Rechtspfleger gemäß § 3 Nr. 2 a Rechtspflegergesetz (RPflG), dessen Entscheidung mit der Beschwerde angefochten werden kann, §§ 11 Abs. 1 RPflG, 58 ff. FamFG.
Die Beschwerdeführer zu 1) – 3) sind auch beschwerdeberechtigt (§ 59 FamFG). Denn den nach § 1782 BGB n.F. (§§ 1776, 1777 BGB a.F.) durch letztwillige Verfügung als Vormund benannten Personen steht im Falle, dass diese bei der Benennung übergangen werden, ein Beschwerderecht zu. Die wirksame Benennung eines Vormunds durch eine sorgeberechtigte Person räumt den Benannten eine privilegierte Stellung ein und begründet zugleich ein subjektives Recht (vgl. hierzu OLG Rostock, Beschluss vom 01.12.2021, 10 UF 104/21 – juris; B. Hamdan/M. Hamdan in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 1782 BGB (Stand: 15.11.2022), Rn. 22 und 26).
Dies ist vorliegend der Fall. Die Beschwerdeführer zu 1) – 2) sind von der verstorbenen, allein sorgeberechtigten Mutter mit handschriftlicher, eigenhändig unterschriebener testamentarischer Verfügung vom 07.07.2022 als vorrangig benannte Vormünder und die Beschwerdeführerin zu 3) als nachrangig benannte Vormundin wirksam gemäß § 1782 Abs. 1, § 1937 BGB benannt worden. Eltern können nach § 1782 BGB durch letztwillige Verfügung einen Vormund benennen (BeckOK BGB/Müller-Christmann, 68. Ed. 01.11.2023, BGB § 1937 Rn. 8). Die letztwillige Verfügung vom 07.07.2022 hebt insoweit die frühere letztwillige Verfügung vom 31.01.2022 auf. Denn eine frühere Verfügung von Todes wegen kann jederzeit aufgehoben und durch eine andere ersetzt werden (BeckOGK/Tegelkamp, 01.11.2023, BGB § 1937 Rn. 14).
2.
Der Senat kann gemäß § 69 Abs. 1 FamFG in der Sache selbst entscheiden, nachdem die entsprechenden Verfahrensmängel geheilt worden sind. Die in eigenen Rechten unmittelbar betroffenen Beschwerdeführer zu 1) – 3) sind durch den Senat nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG formell am Verfahren beteiligt, diesen sind die verfahrensrelevanten Stellungnahmen von Verfahrensbeistand, Jugendamt und Vormund zugesandt und alle Beteiligten sind durch den Senat persönlich angehört worden.
3.
Die Beschwerden der Beschwerdeführer zu 1) bis 3) haben auch in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Der Amtsvormund ist nach §§ 1804 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu entlassen und die Beschwerdeführer zu 1) und 2) sind als Ehepaar gemäß §§ 1782 Abs. 1, 1783 Abs. 1, 1775 Abs. 1 BGB als gemeinschaftlicher Vormund für die Kinder G. und D. auszuwählen und zu bestellen.
a.
Die in § 1774 Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 4 BGB genannten Vormünder sind nach § 1804 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu entlassen, wenn eine andere zur ehrenamtlichen Amtsausübung bereite und geeignete Person zur Verfügung steht. Das Familiengericht hat dementsprechend das Jugendamt als Amtsvormund zwingend zu entlassen, wenn sich ein geeigneter Vormund bereit erklärt, das Amt ehrenamtlich zu übernehmen, es sei denn, das Mündelwohl steht einer Entlassung entgegen (BeckOGK/Wentzell, 15.09.2023, BGB § 1804 Rn. 30).
Die Eignung des neuen Vormunds bemisst sich an den Vorgaben der §§ 1778 ff. zur Auswahl des Vormunds (BeckOGK/Wentzell, 15.09.2023, BGB § 1804 Rn. 28; Pammler-Klein in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 1804 BGB (Stand: 17.11.2023), Rn. 54). Hierunter fällt auch die in diesem Unterkapitel zur Vormundschaft geregelte Benennung als Vormund durch die Eltern nach § 1782 BGB. Nur auf diese Weise wird dem grundrechtlich geschützten elterlichen Ansinnen hinreichend Rechnung getragen.
Nach § 1782 Abs. 1 BGB ist als Vormund berufen, wer von den Eltern des Mündels durch letztwillige Verfügung wirksam als Vormund benannt ist. Rechtsfolge einer wirksamen Benennung ist, dass gemäß § 1783 Abs. 1 BGB derjenige, der nach § 1782 BGB als Vormund berufen ist, nur ausnahmsweise in den Fällen des § 1783 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ohne seine Zustimmung übergangen werden darf, unter anderem dann, wenn die Bestellung dem Kindeswohl widerspricht (§ 1783 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die von den Eltern ausgewählte Person einen für das Kind geeigneten Vormund abgibt (MüKoBGB/Lettmaier, 9. Aufl. 2024, BGB § 1783 Rn. 12).
Die Schwelle, bei der die elterliche Entscheidung übergangen werden darf, ist verfassungskonform deutlich niedriger als nach §§ 1666, 1666a BGB zu Lebzeiten der Eltern anzusetzen. Entsprechend dem Vorrang der elterlichen Erziehung ist erforderlich, dass bei Bestellung des benannten Vormunds ein erheblicher und konkreter Widerspruch zum Wohl des Kindes gegeben wäre (BeckOGK/B. Hoffmann, 01.11.2023, BGB § 1783 Rn. 23; MüKoBGB/Lettmaier, 9. Aufl. 2024, BGB § 1783 Rn. 13). Nicht ausreichend ist, dass die Wahrnehmung des Mündelwohls durch einen professionellen Vormund „besser“, „professioneller“ oder „objektiver“ erfolgen könnte (OLG Karlsruhe Beschluss vom 07.04.2022 – 20 UF 16/22-, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 01.12.2021, 10 UF 104/21 -, juris, Rn. 25). Auch allein deswegen, weil vielfältige und komplexe Fragestellungen zu entscheiden sind, kann eine benannte Person nicht übergangen werden, insbesondere nicht, wenn sie bereit ist, sich unterstützen und beraten zu lassen, sie mit dem Jugendamt kooperiert und Hilfe annimmt (OLG Rostock, Beschluss vom 01.12.2021, 10 UF 104/21 -, juris, Rn. 25; BeckOGK/B. Hoffmann, 01.11.2023, BGB § 1783 Rn. 23).
Bei dem Begriff des Kindeswohls handelt es sich vielmehr um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der jeweils im Einzelfall zu überprüfen ist. Die allgemeinen Kriterien, die die Rechtsprechung im Rahmen von §§ 1626a, 1671 und § 1696 BGB hierzu herausgearbeitet hat, sind auch im Rahmen der Prüfung nach § 1783 Abs. 1 Nr. 2 BGB relevant. Einen weiteren Maßstab bilden die Kriterien des § 1778 und des § 1779 BGB (MüKoBGB/Lettmaier, 9. Aufl. 2024, BGB § 1783 Rn. 11). Dementsprechend ist bei der maßgeblichen negativen Kindeswohlprüfung zum einen auf die Kriterien der Erziehungseignung, der Förderkompetenz, der Bindungen des Kindes, der Kontinuität und den Kindeswillen abzustellen, wobei diese Kriterien je nach Einzelfall zu gewichten sind (zu diesen Kriterien iRd § 1671 BGB: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 21.06.2023 – 13 UF 157/22 –, Rn. 26 juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.11.2008 – 2 UF 88/08 –, Rn. 40 – 45 – juris). Zum anderen fließen die allgemeinen Gesichtspunkte zur Auswahl des am besten geeigneten Vormundes iSd §§ 1778, 1779 BGB in die Kindeswohlprüfung mit ein, insbesondere die Kenntnisse, Erfahrungen, persönlichen Eigenschaften und persönlichen Verhältnisse des Vormunds sowie seine Fähigkeit und Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den anderen an der Erziehung des Mündels beteiligten Personen.
b.
Diesen Maßstab angewendet ist der Amtsvormund zwingend zu entlassen und die Beschwerdeführer zu 1) und 2) als vorrangige, ehrenamtliche benannte Vormünder zu bestellen.
Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) sind bereit (hierzu unter aa) und geeignet (hierzu unter bb), die Vormundschaft auszuüben, sofern die Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge, der Vermögenssorge und Nachlassangelegenheiten auf einen zusätzlichen Pfleger übertragen werden, § 1779 Abs. 2 S. 2 BGB (hierzu cc). Das Wohl von D. und G. steht dem nicht entgegen.
aa.
Durch die letztwillige (Sorge)Verfügung vom 07.07.2022 wurden die Beschwerdeführer zu 1) und 2) durch die Mutter der Mündel wirksam gemäß §§ 1782 Abs. 1, 1783 Abs. 1 BGB zum Vormund benannt (vgl. hierzu bereits Ausführungen unter II. Ziffer 1). In der Anhörung des Senats vom 20.12.2023 haben sich die Beschwerdeführer zu 1) und 2) ferner ausdrücklich zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt.
Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) haben im Rahmen der amtsgerichtlichen Anhörung vom 31.10.2022 auch noch keine Zustimmung dahingehend erteilt, sie – bezogen auf die Bestellung eines Amtsvormunds – endgültig zu übergehen. Eine Auslegung der insoweit erteilten Erklärung der Beschwerdeführer zu 1) und 2) ergibt, dass sich diese lediglich vorläufig mit einer Amtsvormundschaft einverstanden erklärt haben. Hierfür spricht bereits, dass dem Amtsgericht zum Zeitpunkt der Bestellung des Amtsvormund durch Beschluss vom 31.10.2022 die letztwillige (Sorge)Verfügung der Mutter vom XX.07.2022 noch gar nicht bekannt gewesen ist. Eine amtsseitige Prüfung der Voraussetzungen der §§ 1782, 1783 BGB hat dementsprechend noch gar nicht erfolgen können. Ferner haben die Beschwerdeführer zu 1) bis 3) mit ihrem Beschwerdevorbringen mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass für sie der Wunsch der Mutter eine maßgebliche Rolle spielt. Diese Auslegung entspricht letztendlich auch der Empfehlung des Verfahrensbeistands. Dieser hat ausweislich des amtsgerichtlichen Anhörungsvermerks seine zunächst erteilte Empfehlung, die Beschwerdeführer zu 1) und 2) zum Vormund zu bestellen, vor dem Hintergrund der bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Unsicherheiten dahingehend abgeändert, zunächst einen Amtsvormund zu bestellen.
bb.
Ohne (andauernde) Zustimmung der Beschwerdeführer zu 1) und 2) dürfen diese nicht übergangen werden (§ 1783 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Denn unter der Prämisse der Übertragung von Teilbereichen der Sorge auf einen zusätzlichen Pfleger (§ 1779 Abs. 2 S. 2 BGB) widerspricht ihre Bestellung nicht dem Wohl von D. und G. Darauf, ob die Bestellung der nachrangig benannten Beschwerdeführerin zu 3) dem Kindeswohl widerspricht, kommt es dementsprechend nicht mehr an.
(a) Bindungen der Kinder
Das Gesetz geht in § 1779 Abs. 2 BGB vom Vorrang der Einzelvormundschaft gegenüber der Vormundschaft des Jugendamts oder eines speziellen Vereins aus. Im Grundsatz besteht damit bereits ein gesetzlicher Vorrang derjenigen Personen, zu denen das Mündel eine persönliche Bindung hat (zum Vorrang der Bestellung von Pflegeeltern: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24.06.2019 – 9 WF 264/18 –, Rn. 16, juris und OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.11.2012 – 17 UF 158/12 –, Rn. 22, juris, hierzu auch: Schmidt, NZFam 2023, 1, 2). Denn eine Vormundschaft erfüllt dann ihren Zweck am besten, wenn das Kind erlebt, dass die Person, die es täglich erzieht, auch rechtlich umfassend befugt ist, erzieherische Entscheidungen eigenständig zu treffen. Dem Kind wird auf diese Weise am ehesten Stabilität und Verlässlichkeit vermittelt (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24.06.2019 – 9 WF 264/18 –, Rn. 16, juris). Zudem werden die tatsächlichen Verhältnisse auch rechtlich abgebildet.
Diese Grundsätze berücksichtigend besteht aufgrund der sicheren, persönlichen Bindungen der Kinder ein Vorrang der Beschwerdeführer zu 1) und 2). Nach dem frühen Tod der Mutter sind diese die wichtigsten Hauptbezugspersonen für D. und G. Zu ihnen besteht eine enge, vertrauensvolle und liebevolle Beziehung. Hiervon konnte sich der Senat im Rahmen der persönlichen Anhörung selbst überzeugen. Dies entspricht auch den Feststellungen des Verfahrensbeistands und des Jugendamts.
Von den am Verfahren beteiligten Professionen wird auch nicht in Abrede gestellt, dass die Kinder im Haushalt der Beschwerdeführer zu 1) und 2) verbleiben sollen. Die Alltagsmanagementfähigkeit und die Beziehungsfähigkeit der Beschwerdeführer zu 1) und 2) werden von keiner der am Verfahren beteiligten Professionen angezweifelt. Die Kinder sind im Haushalt der Großeltern liebevoll gut betreut und versorgt. Aus subjektiver Sicht von D. und G. besteht hierfür aber eine größere Sicherheit, wenn ihre Großeltern für sie nicht nur Entscheidungen des alltäglichen Lebens, sondern auch solche mit grundsätzlicher Bedeutung eigenständig treffen können. Hierüber ist bei den Kindern im Verlauf des Verfahrens eine große Unsicherheit entstanden.
(b) Erziehungseignung/ Förderkompetenz
Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) sind zudem erziehungsgeeignet. Für gravierende Versorgungs-, Förderungs- und/oder Erziehungsdefizite gibt es vor dem aktuellen Bericht des Jugendamts vom 18.12.2023 keine hinreichend belastbaren Anknüpfungstatsachen (mehr). Beide Kinder haben sich hiernach in der Schule und der Nachmittagsbetreuung sozial-emotional stabilisiert, sind in dem jeweiligen Klassenverband gut integriert, schreiben sehr gute Schulnoten, sind aufgeschlossener und zeigen keine erheblichen (aggressiven) Verhaltensauffälligkeiten (mehr). Diese positiven Entwicklungsschritte sind auch nach Einschätzung des Verfahrensbeistands den Beschwerdeführern zu 1) und 2) zu verdanken.
(aa)
G. erscheint dem Senat mittlerweile insgesamt hinreichend stabil sozial angebunden zu sein. Bei ihm sind trotz Wiederholung des Schuljahres mit einhergehendem Wechsel des Klassenverbands und der Tatsache, dass sein Bruder nach dem Wechsel auf die Werkrealschule nunmehr eine andere Nachmittagsbetreuung besucht, keine (aggressiven) Verhaltensweisen gegenüber anderen Kindern und auch keine exzessiven, verbalisierten Gewaltphantasien mehr aufgetreten. Nachdem er früher regelrecht an seinem Bruder geklammert hat, scheint er zudem wesentlich eigenständiger geworden zu sein. Beide Änderungen haben im Alltag von G. eine nicht unerhebliche Anpassungsleistung abverlangt. Die Tatsache, dass sich seine außerhäusliche sozial-emotionale Situation dennoch stabilisiert hat, stellt einen wichtigen, positiven Entwicklungsschritt dar. Für eine weitere gute emotional-soziale kindliche Entwicklung von G. ist neben der liebevollen großelterlichen Betreuung nach Ansicht des Senats jedoch eine fortgesetzte Anbindung an eine gut strukturierte Nachmittagsbetreuung mit hinreichenden Sozialkontakten zu Gleichaltrigen – auch zur Entlastung der Beschwerdeführer zu 1) und 2) – unverzichtbar. Dies haben die Großeltern in ihrer persönlichen Anhörung letztendlich auch erkannt.
(bb)
Auch D. hat den Wechsel auf die weiterführende Schule ohne Probleme und/oder sonstige Auffälligkeiten gut verkraftet. Dennoch ist auch für ihn eine strukturierte Anbindung an eine Nachmittagsbetreuung unerlässlich, um ihn insgesamt sozial gut zu integrieren. Denn D. wird von allen Professionen als eher schüchtern und (emotional) zurückhaltend beschrieben. Dementsprechend ist es für seine weitere emotional-soziale Entwicklung dringend geboten, ihn im – ggf. pädagogisch unterstützten – Kontakt mit Gleichaltrigen zu motivieren, sich auch auf kommunikativer und emotionaler Ebene zu öffnen.
(cc)
Die sehr guten schulischen Leistungen der Kinder zeigen darüber hinaus, dass diese im Haushalt der Großeltern nicht nur gut versorgt und betreut werden, sondern auch eine hinreichende Förderung in schulischen Belangen erfahren. Insbesondere der Beschwerdeführer zu 1) ist hierzu aufgrund seiner schulischen und beruflichen Ausbildung und langjährigen Berufstätigkeit auch entsprechend in der Lage und qualifiziert.
(dd)
Im Hinblick auf die durch die Familienhelferin festgestellte exzessive Nutzung der Kinder von Handy und Tablet ist anzumerken, dass bei der Regelung der Nutzung der neuen Medien nicht nur die Beschwerdeführer zu 1) und 2) erheblichen Herausforderungen gegenüberstehen. Vielmehr fehlt auch einer Vielzahl von anderen Erziehungsberechtigten die effektive Führungs- und Begrenzungskompetenz in diesem Bereich. Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) haben (immerhin) die Nutzung der neuen Medien auf zwei Stunden pro Tag begrenzt. Hierdurch haben sie den Kindern die pädagogisch erforderliche, zeitliche Orientierung gegeben, auch wenn man sich vor dem jungen Alter der Kinder über die Angemessenheit der Dauer streiten kann. Besser im Blick haben müssten die Beschwerdeführer zu 1) und 2) allerdings, dass die genutzten Inhalte auch altersentsprechend – beispielsweise durch Kinderschutzsoftware – begrenzt werden sollten. Der übermäßige, unbegrenzte Zugang zu nicht altersgerechten Medienangeboten – beispielsweise über „youtube“ – kann aggressives Sozialverhalten begünstigen, die soziale Integration verhindern und/ oder zu Aufmerksamkeitsdefiziten und Defiziten in der schulischen Entwicklung führen.
(c) Persönliche Eigenschaften/ Fähigkeiten
Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) sind trotz ihres relativ hohen Alters und der zu ihren Enkeln bestehenden großen Altersdifferenz persönlich in der Lage und fähig, die verantwortungsvolle Erziehungsaufgabe für D. und G. wahrzunehmen. Sie bringen insbesondere viel Zeit und die entsprechende Lebenserfahrung mit, um sich ihren pädagogischen Aufgaben widmen und ihre Vorbildfunktion ausfüllen zu können. Physisch und psychisch besitzen hierzu beide ebenfalls noch die notwendigen Ressourcen. Altersbedingt vollkommen natürliche Einschränkungen und Verhaltensänderungen, von denen das Jugendamt berichtet hat, können durch die Inanspruchnahme von Familienhilfe/Haushaltshilfe kompensiert und die Beschwerdeführer zu 1) und 2) entsprechend entlastet werden. Diese Hilfe haben letztere bisher auch – dankbar – angenommen. Nach Ansicht des Senats ist die Fortführung von Familienhilfe/Haushaltshilfe zur Sicherstellung des Kindeswohls auch unverzichtbar.
(d) Bereitschaft zur Kooperation
Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) sind nach Ansicht des Senats trotz Abspracheschwierigkeiten und Differenzen in der Zusammenarbeit mit den beteiligten Professionen auch grundsätzlich zur Kooperation fähig und bereit. Dies ist zur Sicherstellung des Kindeswohls auch dringend geboten. Denn der ehrenamtliche Vormund muss nach § 1779 Abs. 1 Nr. 4 BGB die Bereitschaft und die Fähigkeit haben, mit den anderen an der Erziehung des Mündels beteiligten Personen – auch Lehrern, Erziehern, Familienhelfern etc. – zusammenzuarbeiten.
Hierfür spricht zum einen, dass die Beschwerdeführer zu 1) und 2) die empfohlene Familienhilfe angenommen haben und sie auch mit dem Vormund gut zusammenarbeiten. Zum anderen spricht dafür, dass die Beschwerdeführer zu 1) und 2) ihr Einverständnis dahingehend erteilt haben, die Gesundheitsfürsorge, die Vermögenssorge und Erbschaftsangelegenheiten auf einen zusätzlichen Pfleger zu übertragen. Durch ihr erklärtes Einverständnis haben sie nicht nur zu erkennen gegeben, dass sie – weiterhin – zur Zusammenarbeit mit fachlichen Professionen bereit sind. Darüber hinaus haben sie ihre Geeignetheit gezeigt, kindeswohldienlich zu handeln. Denn diese Angelegenheiten können durch die Beschwerdeführer zu 1) und 2) nicht ausreichend zum Wohl von D. und G. wahrgenommen werden (weitere Ausführungen hierzu unter cc).
Festzustellen ist allerdings, dass das Kooperationsverhalten der Beschwerdeführer zu 1) und 2) mit den anderen an der Erziehung der Mündel beteiligten Personen verbesserungswürdig ist. Insbesondere die Zusammenarbeit mit der Schule und der Nachmittagsbetreuung gestaltet sich nicht reibungslos. In der Natur des Menschen liegende Meinungsverschiedenheiten und/oder kritisches Hinterfragen pädagogischer Maßnahmen und/oder unbequemes Verhalten der Beschwerdeführer zu 1) und 2) können vor dem Hintergrund der unbestreitbar bestehenden engen Bindung der Kinder an ihre Großeltern, der unstreitig bestehenden guten Versorgung in deren Haushalt und der mittlerweile auch gefestigteren sozialen, außerhäuslichen Anbindung der Kinder in Schule und Nachmittagsbetreuung aber nicht dazu führen, der Bestellung der Beschwerdeführer zu 1) und 2) zum Vormund den Nachrang gegenüber einer Bestellung eines Amtsvormunds einzuräumen. Allein die Möglichkeit, dass ein Amtsvormund störungsfreier oder effizienter mit Schule und Nachmittagsbetreuung zusammenarbeitet, ist hierfür jedenfalls nicht ausreichend.
Der Senat nimmt die bestehenden Kooperationsschwierigkeiten aber zum Anlass, die Beschwerdeführer zu 1) und 2) darauf hinzuweisen, dass der ehrenamtliche Vormund nicht nur zur Zusammenarbeit mit Lehrkräften und Erziehern bereit sein muss, sondern darüber hinaus auch zu einer Kooperation mit dem zusätzlichen Pfleger nach §§ 1796 Abs. 1, 1792 Abs. 2 BGB verpflichtet ist.
cc.
Die Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge, der Vermögenssorge und Nachlassangelegenheiten sind mit Einverständnis der Vormünder nach § 1776 Abs. 1 BGB auf einen zusätzlichen Pfleger zu übertragen.
(a)
Nach § 1776 Abs. 1 BGB kann das Familiengericht bei Bestellung eines ehrenamtlichen Vormunds mit dessen Einverständnis einzelne Sorgeangelegenheiten oder eine bestimmte Art von Sorgeangelegenheiten auf einen Pfleger übertragen, wenn die Übertragung dieser Angelegenheiten dem Wohl des Mündels dient.
Kindeswohldienlich ist die Übertragung von Sorgeangelegenheiten auf den zusätzlichen Pfleger, wenn der ehrenamtliche Vormund nicht alle Angelegenheiten des Minderjährigen ausreichend zum Wohl des Minderjährigen wahrnehmen kann (hierzu unter (b) (aa)), der ehrenamtliche Vormund für die Wahrnehmung der übrigen Angelegenheiten zum Wohl des Minderjährigen in besonderem Maß geeignet ist (hierzu unter (b) (bb)) und die Regelung der zu übertragenden Angelegenheiten durch einen zusätzlichen Pfleger sinnvoll übernommen werden kann (hierzu unter (b) (cc)) (BeckOGK/B. Hoffmann, 01.11.2023, BGB § 1776 Rn. 11). Die tatsächliche und rechtliche Situation des Mündels muss sich insgesamt verbessern (Schmidt, NZFam 2023, 1, 2).
(b)
Diesen Maßstab angewendet dient die Übertragung von Teilbereichen der Sorge auf einen Pfleger dem Wohl von D. und G.
(aa)
Die Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge, der Vermögenssorge und Nachlassangelegenheiten können durch die Beschwerdeführer zu 1) und 2) nicht mit der geforderten Sachkompetenz und damit nicht kindeswohldienlich wahrgenommen werden. Durch die teilweise Übertragung dieser Aufgaben verbessert sich die Gesamtsituation der Kinder.
(aa) Gesundheitsfürsorge
Bei D. und G. besteht im Rahmen der Gesundheitsfürsorge ein besonderer Fürsorgebedarf, der die zusätzliche Begleitung durch pädagogisch geschulte Fachkräfte bedarf. Beide Kinder sind nach der fachlichen Bewertung des Verfahrensbeistands, der sich der Senat anschließt, sozial-emotional nicht altersgerecht entwickelt. Es besteht die Gefahr, dass Beeinträchtigungen der emotionalen Entwicklung vorliegen, denen durch entsprechende Unterstützungsangebote entgegengewirkt werden muss. Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) sind unverschuldet – mangels entsprechender Expertise – nicht in der Lage, den besonderen Bedarf der Kinder zu erkennen und die erforderlichen Maßnahmen (zeitnah) einzuleiten.
(1)
Nach Einschätzung des Verfahrensbeistands bestehen Anzeichen dafür, dass sich D. und G. emotional zurückziehen, sie in eine Fantasiewelt abdriften und sie außer Stande sind, ihre Sorgen und Ängste in der Realität zu verarbeiten.
Das Abdriften in Fantasiewelten hat sich bei G. im Frühjahr 2023 vor allem im Rahmen der Nachmittagsbetreuung durch exzessive, verbalisierte Gewaltfantasien gezeigt. Bei D. sind von den Fachkräften soziale Rückzugstendenzen zu beobachten gewesen. Beide Kinder haben Auffälligkeiten in der Emotionsregulation gezeigt, jedoch in unterschiedlicher Art und Weise: G. durch impulsiv-aggressives Verhalten auch gegenüber anderen Kindern; D. in Form von mangelndem Emotionsausdruck und mangelndem Bewusstsein über seine eigenen Emotionen.
Im Gespräch mit dem Verfahrensbeistand und dem Vormund aus Oktober 2023 sind ferner von beiden Kindern die Themen Zombies, Ängste, Maschinengewehre in einem nach Beurteilung des Verfahrensbeistands augenfällig erhöhten Maß thematisiert worden. Darauf, ob die vorbenannten Themen und Auffälligkeiten bei den Kindern bereits vor dem Tod der Mutter vorhanden gewesen sind, kommt es nicht entscheidend an. Maßgeblich ist vielmehr, dass orientiert am Kindeswohl Ursachenforschung betrieben und ggf. erforderliche pädagogische und/oder psychologische Maßnahmen eingeleitet werden. Nach der fachlichen Einschätzung der Schule, der Erzieher der Nachmittagsbetreuung und des Verfahrensbeistands, denen sich ebenfalls der Senat anschließt, ist eine kinderpsychologische Diagnostik und ggf. Anbindung dringend angezeigt. Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) haben sich hierfür nicht aufgeschlossen gezeigt. Im Gegenteil haben sie versucht, die durch die Kinder gezeigten Verhaltensweisen als entwicklungsimmanent abzutun. Die Unterzeichnung von Schweigepflichtentbindungen haben sie verweigert. Die durch die pädagogischen Fachkräfte empfohlene kinderpsychologische Anbindung dient aber gerade dazu, den potentiell möglichen Krankheitswert der kindlichen Fantasien durch entsprechende kinder- und jugendpsychiatrische Fachkräfte abklären zu lassen. Indem sich die Beschwerdeführer dem verschließen, handeln sie gegen das Wohl von D. und G.
(2)
Beide Kinder haben zudem, auch nach dem eigenen Eindruck des Senats aus der Kindesanhörung, das für diese traumatische Ereignis des frühen Todes der Mutter entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer noch nicht vollständig auf- und verarbeitet. Grundsätzlich trauern Kinder anders als Erwachsene. Die kindliche Trauer zeigt sich oft sprunghaft, sie ziehen sich zurück oder sind aggressiv (Quelle: Bundesverband Deutscher Bestatter e.V.: https://www.bestatter.de/ wissen/trauerhilfe-und-trauerbewaeltigung/trauerbegleitung-von-kindern). Anzeichen für nicht hinreichend aufgearbeitete Trauer haben die am Verfahren beteiligten Professionen bei G. mit seinem – insbesondere im Frühjahr 2023 gezeigten – aggressiven Verhalten und bei D. mit seinen vollkommen emotionslosen Reaktionen bei Ansprache auf den Tod der Mutter beobachtet. In der Kindesanhörung haben die Kinder im Gespräch über den Tod und die damit im Zusammenhang stehenden Gefühle selbst verbalisiert, dass sie – mehr als verständlich – noch sehr traurig über den Tod ihrer Mutter sind. Dieser liegt gerade einmal 1,5 Jahre zurück. Zur Trauerbewältigung ist es nach der fachlichen Einschätzung des Verfahrensbeistands, der sich der Senat anschließt, erforderlich, dass die Kinder – neben ihren Großeltern – zeitnah auch objektive Ansprechpartner haben. Denn wenn Angehörige stark mit der eigenen Trauer beschäftigt sind, spüren Kinder das sehr genau. Daher kann es vorkommen, dass Kinder die eigenen Trauergefühle leugnen, um Angehörige nicht zusätzlich zu belasten (Quelle: Bundesverband Deutscher Bestatter e.V.: https://www.bestatter.de/wissen/trauerhilfe-und-trauerbewaeltigung/trauerbegleitung-von-kindern). Den Kindern fällt es dann leichter, sich gegenüber dritten Personen zu öffnen, die nicht dem Familienverband angehören oder die ähnliche Erfahrungen gemacht haben. Beide Kinder haben sich sofort aufgeschlossen dafür gezeigt und es für eine gute Idee gehalten, sich mit anderen Kindern in vergleichbarer Situation auszutauschen. Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) sind diesem besonderen Bedürfnis der Kinder nicht (zeitnah) nachgekommen, sondern haben darauf abgestellt, dass sie als ebenfalls trauernde Eltern hierfür die besten Ressourcen haben.
(3)
Die Krankenversicherung der Kinder konnte erst auf mehrfache Aufforderung und nur mit Hilfe des Vormunds sichergestellt werden. Impfungen der Kinder haben die Beschwerdeführer zu 1) und 2) vor dem Hintergrund der Impfskepsis der verstorbenen Mutter der Kinder bisher nicht unterstützt. Die Fähigkeit der Beschwerdeführer zu 1) und 2), ihre Einstellungen ausreichend an den kindlichen Bedürfnissen auszurichten, ist in diesem Punkt eingeschränkt. Hier dient es dem Kindeswohl zunächst, zeitnah abzuklären, ob auch aus ärztlicher Sicht gesundheitliche Bedenken gegen von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlene Impfungen bestehen. Sollten aus ärztlicher Sicht keine gesundheitlichen Bedenken bestehen, muss zeitnah allein orientiert am Kindeswohl unter Abwägung bestehender Risiken und Vorteile entschieden werden, welche Impfungen nachzuholen sind. Dem sind die Beschwerdeführer zu 1) und 2) bisher nicht hinreichend nachgekommen.
(bb) Vermögenssorge und Nachlassangelegenheiten
Im Hinblick auf die Vermögenssorge und die Nachlassangelegenheiten besteht die Möglichkeit der Beeinträchtigung wichtiger (Vermögens-)Interessen der Kinder.
Es besteht zum einen ein konkreter Interessengegensatz im Hinblick auf die Ausübung des im Grundbuch verankerten Rückerwerbsrechts des Beschwerdeführers zu 1) für das Anwesen A. Zu Recht verweist er zwar darauf, dass auch das Jugendamt die Ausübung des Rückerwerbsrechts nicht verhindern könne. Allerdings tangiert die Ausübung des Rückerwerbsrechts das Vermögen von D. und G. als Erben ihrer verstorbenen Mutter, auch wenn sie das Hausgrundstück nur belastet mit dem Rückerwerbsrecht des Beschwerdeführers zu 1) geerbt haben. Die Kinder haben hier gegenläufige Interessen an der Erhaltung ihres Erbes. Das Erbe ist insgesamt noch nicht vollständig auseinandergesetzt, so dass hier eine kindeswohldienliche Ausübung der Nachlassangelegenheiten der Kinder durch die Beschwerdeführer zu 1) und 2) nicht gesichert ist.
Zum anderen erfordert die Verwaltung des Vermögens und die Abwicklung des Erbes einen nicht unerheblichen organisatorischen und bürokratischen Aufwand sowie eine entsprechende fachliche Expertise. Hierfür fehlen den Beschwerdeführern zu 1) und 2) nach Ansicht des Senats die erforderlichen Ressourcen und der notwendige Überblick über die zu stellenden Anträge und die auszufüllenden Formulare. Dass der erforderliche Schriftverkehr die Beschwerdeführer zu 1) und 2) überfordern könnte, haben diese gegenüber dem Jugendamt, dem Verfahrensbeistand und dem Vormund selbst eingeräumt. Tatsächlich konnte die Waisenrente der Kinder erst verzögert beantragt worden, da der Beschwerdeführer zu 1) die entsprechenden Antragsformulare nicht zeitnah abgegeben hat. Die Zusatzrenten von D. und G. aus einer Zusatzversicherung der Mutter bei der KVBW und der VBL sowie das Sterbegeld sind erst auf entsprechendes Zutun des Vormunds beantragt worden. Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer zu 1) und 2) auch zukünftig – altersbedingt – nicht hinreichend in der Lage sein werden, das nicht unerhebliche Vermögen von G. und D. kindeswohldienlich ohne entsprechende fachliche Unterstützung zu verwalten.
Weitere Maßnahmen sind dagegen nicht erforderlich, da alle Rentenleistungen der Kinder – inkl. Waisenrente – und auch das Kindergeld mittlerweile bewilligt worden sind und ausbezahlt werden.
(bb)
Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) sind als Großeltern für die Wahrnehmung der übrigen Angelegenheiten zum Wohl der beiden Kinder D. und G. in besonderem Maß geeignet. Zwischen ihnen und den Kindern besteht bereits seit Jahren eine enge familiäre und persönliche Verbundenheit.
(cc)
Die Regelung der zu übertragenden Gesundheitsfürsorge, der Vermögenssorge und der Nachlassangelegenheiten kann durch einen zusätzlichen Pfleger sinnvoll übernommen werden.
Im Hinblick auf die Vermögens- und Nachlassangelegenheiten hat der fachlich kompetente Vormund bereits einen Überblick über die finanzielle Situation erhalten, ein Vermögensverzeichnis erstellt, Konten für die Kinder eröffnet, für diese rückständige Rentenbeträge verwaltet und die Erbauseinandersetzung eingeleitet. Die Fortführung dieser Angelegenheiten ohne ggf. bestehende Interessenkollision ist dem Kindeswohl dienlich.
Gleiches gilt für die Gesundheitsfürsorge. Hier ist es nicht nur dringlich angezeigt, die Anbindung der Kinder an eine Trauergruppe und eine kinderpsychologische Diagnostik ohne weitere zeitliche Verzögerung zu veranlassen. Zudem ist zumindest die für den Besuch von Betreuungseinrichtungen vorausgesetzte Impfung der Kinder gegen Masern – soweit diese aus ärztlicher Sicht unbedenklich ist – in die Wege zu leiten und/oder entsprechende ärztliche Bescheinigungen zu besorgen, um den angezeigten Besuch der Kinder in der Nachmittagsbetreuung sicherzustellen. Das Jugendamt als zusätzlicher Pfleger besitzt hierfür die fachliche Expertise und den notwendigen Überblick über (rechtzeitig) zu stellende Anträge, auszufüllende Formulare und/oder zu kontaktierende (öffentliche) Stellen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 S. 1 und 2 FamFG.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Absatz 2 FamFG liegen nicht vor,
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.01.2024
16 WF 97/23