a) Weder ein von der Ehefrau begangener Ehebruch noch das bloße Verschweigen der hieraus folgenden möglichen Nichtvaterschaft gegenüber dem Ehemann führt zu einer Schadensersatzpflicht der (geschiedenen) Ehefrau hinsichtlich des von ihm geleisteten Unterhalts für das scheineheliche Kind (im Anschluss an Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 IVb ZR 56/88 FamRZ 1990, 367; Abgrenzung zu Senatsurteilen vom 15. Februar 2012 XII ZR 137/09 FamRZ 2012, 779 und vom 27. Juni 2012 XII ZR 47/09 FamRZ 2012, 1363).
b) Die Mutter ist nach Anfechtung der (ehelichen) Vaterschaft grundsätzlich verpflichtet, ihrem (geschiedenen) Ehemann Auskunft darüber zu erteilen, wer ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200).
c) Ohne Erteilung der Auskunft kann ein Schadensersatzanspruch wegen nicht durchsetzbarer Regressforderung gegen den Erzeuger nicht geltend gemacht werden, weil dieser Schaden ohne die Auskunft nicht beziffert werden kann.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 29. Juni 2011 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Der am 9. Mai 2011 verstorbene Ehemann der Antragstellerin (im Folgenden: Erblasser) heiratete im Jahr 1961 die Antragsgegnerin. Aus jener Ehe ist unter anderem der im Jahr 1966 geborene Sohn J. hervorgegangen. Nach der Trennung der Eheleute lebte er im Haushalt der Antragsgegnerin.
Im Scheidungstermin am 21. Juni 1968 gab die Antragsgegnerin unter anderem an:
“Der Zeitpunkt des letzten ehelichen Verkehrs ist von dem Beklagten richtig angegeben worden (Mitte Februar 1968). Nach Belehrung über die Bedeutung ehewidriger Beziehung räume ich ein, solche Beziehungen zu einem anderen Mann unterhalten zu haben und zwar nach dem letzten ehelichen Verkehr.”
Mit Urteil vom selben Tag wurde die Ehe wegen beiderseitiger schwerer, die Ehe zerrüttender Verfehlungen geschieden.
Auf Antrag des Erblassers stellte das Amtsgericht im Jahr 2010 fest, dass der Sohn J. nicht das Kind des Erblassers ist.
Nachdem der Erblasser die Antragsgegnerin wiederholt erfolglos aufgefordert hatte, die Namen der als Vater in Betracht kommenden Männer zu nennen, hat er die Antragsgegnerin auf Schadensersatz in Höhe von 1.533,84 € in Anspruch genommen. Hierbei handelt es sich um den auf das Jahr 1980 entfallenden Teil des von ihm für den Zeitraum von 1967 bis 1996 insgesamt auf 38.960 € bezifferten Unterhalts, den er seinem Vortrag zufolge dem Kind geleistet hat.
Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Witwe des Erblassers als Alleinerbin mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Das Beschwerdegericht vertritt die Auffassung, der Erblasser habe gegen die Antragsgegnerin keine Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz. Allein die Tatsache, dass die Antragsgegnerin in der gesetzlichen Empfängniszeit Mitte 1965 mit einem anderen Mann verkehrt und damit die eheliche Treuepflicht verletzt haben müsse, weil das Kind J. wie inzwischen im Anfechtungsverfahren festgestellt worden sei nicht vom Antragssteller abstamme, begründe keinen Schadensersatzanspruch. Im Bereich familienrechtlicher Beziehungen könnten schuldrechtliche Ersatzansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, durch abschließende Regelungen des Familienrechts ausgeschlossen sein. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung könne ein Ehemann nicht aufgrund des Ehebruchs seiner Ehefrau, aus dem ein Kind hervorgegangen sei, von der Ehefrau nach dem Recht der unerlaubten Handlung den Ersatz des Vermögensschadens verlangen, der ihm infolge der Scheinehelichkeit des Kindes entstanden sei. Ehestörungen, wie insbesondere ein Ehebruch, berührten unmittelbar die innere Lebens- und Geschlechtsgemeinschaft der Ehegatten und stellten einen innerehelichen Vorgang dar, der nicht in den Schutzzweck der deliktischen Haftungstatbestände einbezogen sei. Zwar sei bei Hinzutreten weiterer schädigender Umstände ein Anspruch aus § 826 BGB als einer “Rechtsnorm höherer Art” nicht ausgeschlossen. Die Vorschrift könne demgemäß auch im Bereich der Störung der innerehelichen, geschlechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten, insbesondere durch einen Ehebruch, dann ausnahmsweise eingreifen, wenn zu dem Ehebruch ein weiteres, sittenwidrig schädigendes Verhalten des Ehegatten hinzutrete und dieser dabei mit gegebenenfalls bedingtem auf eine Schadenszufügung gerichtetem Vorsatz handele. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 826 BGB seien mithin eröffnet, wenn sich die Wertmaßstäbe für das Sittenwidrigkeitsurteil nicht aus der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern aus eigenständigen Wertungsbereichen ergäben, was allerdings nicht schon dann der Fall sei, wenn die Ehefrau den begangenen Ehebruch nicht von sich aus offenbare und den Ehemann damit in dem Glauben lasse, das Kind stamme von ihm ab. Das Vorliegen eines derartigen sittenwidrig schädigenden Verhaltens der Antragsgegnerin habe der Erblasser jedoch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt.
Aus dem Terminsprotokoll des Ehescheidungsverfahrens könne eine arglistige Täuschung des Erblassers nicht hergeleitet werden. Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin im Scheidungstermin eingeräumt habe, nach dem letzten ehelichen Verkehr (Mitte Februar 1968) eine Beziehung zu einem anderen Mann unterhalten zu haben, bedeute nicht zugleich, dass sie einen Ehebruch Mitte 1965 habe leugnen oder vortäuschen wollen, dass sie während der Ehe erstmals nach Februar 1968 eine ehewidrige Beziehung eingegangen sei. Aus dem Terminsprotokoll ergebe sich gerade nicht, dass die Antragsgegnerin danach befragt worden sei, ob sie während der Empfängniszeit vor der Geburt des Kindes J. mit einem anderen Mann verkehrt habe. Darauf sei es im Rahmen des Scheidungsverfahrens zur Feststellung der tiefgreifenden Zerrüttung der Ehe auch nicht angekommen. Es stehe auch nicht fest, dass die Aussage der Antragsgegnerin, nach dem letzten ehelichen Verkehr eine (neue) ehewidrige Beziehung zu einem anderen Mann aufgenommen zu haben, falsch gewesen sei, denn es bestehe auch die Möglichkeit, dass der Erzeuger des Kindes nicht derselbe Mann gewesen sei, zu dem sie später eine ehewidrige Beziehung aufgenommen habe. Den Parteien sei im Scheidungstermin offenbar daran gelegen gewesen, eine schnelle Scheidung herbeizuführen, indem sie beide eine Verfehlung eingeräumt hätten und bereit gewesen seien, wechselseitig auf Unterhalt zu verzichten.
Soweit die Antragsgegnerin im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren fahrlässig oder bedingt vorsätzlich falsch ausgesagt habe, dass sie in der Empfängniszeit mit keinem anderen Mann außerehelichen Verkehr gehabt habe und nur der Erblasser der biologische Vater des Kindes J. sein könne, sei dieses Verhalten für den eingetretenen Schaden, nämlich die Zahlung von Unterhalt zwischen 1967 und 1996, nicht kausal geworden.
Soweit der Erblasser darauf abstelle, dass die Antragsgegnerin auf Aufforderung den oder die möglichen Väter des Kindes nicht benannt habe und damit einen Scheinvaterregress verhindere, könne dahinstehen, ob ein Auskunftsanspruch bestehe. Denn die Erblasserin habe Auskunft dahingehend erteilt, dass sie keine Erinnerung mehr daran habe, mit wem sie vor 44 Jahren Geschlechtsverkehr gehabt habe. Dass dieser Vortrag der Antragsgegnerin falsch gewesen sei, dass sie sich doch noch an den oder die Namen des Ehebruchspartners erinnere und diese bewusst verschweige, könne der Erblasser nicht beweisen.
2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde im Ergebnis stand. Nach den getroffenen Feststellungen ist die Antragsgegnerin dem Erblasser weder infolge des Ehebruchs noch wegen der unterbliebenen Benennung des tatsächlichen Vaters schadensersatzpflichtig.
a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde vermag weder ein von der Ehefrau begangener Ehebruch noch das bloße Verschweigen der hieraus folgenden möglichen Nichtvaterschaft gegenüber dem Ehemann einen Schadensersatzanspruch zu begründen.
aa) Ein Ehemann kann von seiner (geschiedenen) Ehefrau wegen eines von ihr begangenen Ehebruchs, aus dem ein Kind hervorgegangen ist, grundsätzlich keinen Ersatz des Vermögensschadens verlangen, der ihm durch die Unterhaltszahlung an das scheineheliche Kind entstanden ist.
(1) Die Ehe steht außerhalb der Rechtsverhältnisse, deren Verletzung allgemeine Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden auslösen kann. Eine die Lebens- und Geschlechtsgemeinschaft der Ehegatten beeinträchtigende Ehestörung wie insbesondere ein Ehebruch stellt einen innerehelichen Vorgang dar (Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 IVb ZR 56/88 FamRZ 1990, 367, 368; s. auch BGHZ 57, 229, 231 ff. = NJW 1972, 199 f.). Solche Ehestörungen sind nicht in den Schutzzweck der deliktischen Haftungstatbestände einbezogen. Insoweit verdrängt das Ehe- und Familienrecht die Deliktsregeln (Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 IVb ZR 56/88 FamRZ 1990, 367, 368 f. mwN). Damit sind neben den deliktischen auch alle solchen Ansprüche der (geschiedenen) Ehegatten gegeneinander ausgeschlossen, bei denen als verletztes Rechtsgut der Kern der Ehe und der mit diesem verfolgte Schutzzweck in Betracht käme (Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 IVb ZR 56/88 FamRZ 1990, 367, 369 mwN).
Auch wenn die Vorschriften des Ehe- und Familienrechts die allgemeinen Deliktsansprüche hinsichtlich der Folgen eines begangenen Ehebruchs verdrängen, schließt dies allerdings nicht aus, dass bei Hinzutreten weiterer schädigender Umstände die besondere Deliktsregel des § 826 BGB zur Anwendung kommen kann (Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 IVb ZR 56/88 FamRZ 1990, 367, 369 mwN).
Nach § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Diese Norm kann ausnahmsweise auch im Bereich der Störung der innerehelichen, geschlechtlichen Beziehung zwischen den Ehegatten, insbesondere durch einen Ehebruch, eingreifen, wenn zu dem Ehebruch ein weiteres, sittenwidriges schädigendes Verhalten des Ehegatten hinzutritt und dieser dabei mit gegebenenfalls bedingtem auf eine Schadenszufügung gerichtetem Vorsatz handelt. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 826 BGB sind mithin eröffnet, wenn sich die Wertmaßstäbe für das Sittenwidrigkeitsurteil nicht aus der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern aus eigenständigen Wertungsbereichen ergeben. Das ist allerdings nicht schon dann der Fall, wenn die Ehefrau den begangenen Ehebruch nicht von sich aus offenbart und den Ehemann damit in dem Glauben lässt, das Kind stamme von ihm. Allein die Tatsache, dass die Ehefrau den Treuebruch verschwiegen hat, begründet keine sittenwidrig schädigende Handlung im Sinne von § 826 BGB. Denn es besteht keine schadensersatzrechtlich sanktionierte Pflicht, dem anderen Ehegatten einen Ehebruch zu offenbaren (Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 IVb ZR 56/88 FamRZ 1990, 367, 369).
Ein Fall des § 826 BGB kann hingegen vorliegen, wenn die Ehefrau, die bei einem Ehebruch ein Kind empfangen hat, Zweifel des Ehemanns an der Abstammung des Kindes durch unzutreffende Angaben bzw. durch ausdrückliches Leugnen des Ehebruchs zerstreut oder wenn sie den Ehemann durch eine arglistige Täuschung oder auf andere Weise, etwa auch durch Drohungen, an der Erhebung der Ehelichkeitsanfechtungsklage hindert (Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 IVb ZR 56/88 FamRZ 1990, 367, 369 mwN).
(2) Die Entscheidungen, die der Senat in jüngerer Zeit zu verschiedenen anderen im Familienrecht auftretenden Fallkonstellationen getroffen hat, berühren die Grundsätze der vorgenannten Rechtsprechung nicht.
(a) Mit Urteil vom 15. Februar 2012 (XII ZR 137/09 FamRZ 2012, 779 Rn. 23) hat der Senat entschieden, dass ein über den Ehebruch als solchen hinausgehender Vorwurf eine unterhaltsberechtigte Ehefrau unter anderem dann trifft, wenn ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise bei dem Ehebruch gezeugt wurde und sie ihren Ehemann in dem Glauben gelassen hat, dass allein er als Vater des Kindes in Betracht komme. Dadurch hat sie in einer elementaren persönlichen Frage in die Lebensgestaltung des Ehemanns eingegriffen und diese insbesondere bei anschließender Fortsetzung der Ehe seiner autonomen Entscheidung entzogen. Ein solches Verhalten stellt einen gravierenden Eingriff in die persönliche Lebensgestaltung des Ehemannes dar, dessen Verhältnis und Einstellung zu dem Kind und regelmäßig auch zu der Ehe wesentlich von dem Bestehen seiner leiblichen Vaterschaft abhängt. Das Verschweigen der möglichen Vaterschaft eines anderen Mannes stellt demnach ein offensichtliches schwerwiegendes Fehlverhalten i.S.d. § 1579 Nr. 7 BGB dar.
(b) Im Anschluss hieran hat der Senat mit Beschluss vom 21. März 2012 (XII ZB 147/10 FamRZ 2012, 845 Rn. 19) ausgesprochen, dass ein solches Verschweigen auch zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen kann.
(c) Schließlich hat der Senat mit Urteil vom 27. Juni 2012 (XII ZR 47/09 FamRZ 2012, 1363 Rn. 26 ff.) entschieden, dass das Verschweigen der möglichen Nichtvaterschaft des Ehemannes, die Anfechtung einer schenkweisen Zuwendung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB begründen kann. Danach trifft die Ehefrau bei wesentlich von der familiären Verbundenheit der Beteiligten geprägten Zuwendungen eine Pflicht zur ungefragten Offenbarung der Möglichkeit, dass das Kind von einem anderen Mann abstammt. Zwar geht es bei dieser Fragestellung nicht um die Entscheidung des Ehegatten für die Fortsetzung der Ehe, sondern um dessen Willensentschluss, dem anderen Ehegatten bei gescheiterter Ehe einen Vermögenswert zukommen zu lassen. Dient dieser indessen dazu, dass durch den Gebrauch des zugewendeten Gegenstands, durch seine Erträge oder durch die mit ihm verbundene Sicherheit eine Unterhalts- oder Vorsorgefunktion erfüllt werden soll, so ist die Frage der leiblichen Abstammung für den Ehemann im Zweifel von wesentlicher Bedeutung und die Ehefrau, die allein über die nötige Kenntnis verfügt, wegen der Möglichkeit einer anderweitigen Abstammung offenbarungspflichtig (Senatsurteil vom 27. Juni 2012 XII ZR 47/09 FamRZ 2012, 1363 Rn. 29).
(d) Diese Rechtsprechung (kritisch hierzu Wever FamRZ 2012 1601 ff.), die vor allem auf familienrechtliche Sondervorschriften abstellt (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 IVb ZR 56/88 FamRZ 1990, 367, 368), betrifft somit andere Fragestellungen und ändert nichts an dem Umstand, dass das Ehe- und Familienrecht bezogen auf die hier gegenständliche Ehestörung in Form eines Ehebruchs grundsätzlich allgemeine Schadensersatzansprüche verdrängt. Demgemäß ist die Entscheidung des Senats vom 15. Februar 2012 (XII ZR 137/09 FamRZ 2012, 779) zur Begrenzung des Unterhalts nach § 1579 Nr. 7 BGB ergangen. Die sich hieran anschließende Entscheidung zum Versorgungsausgleich betrifft ebenfalls eine familienrechtliche Sondervorschrift zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen unbilliger Härte nach § 1587 h Nr. 1 BGB (jetzt § 27 VersAusglG Senatsbeschluss vom 21. März 2012 XII ZB 147/10 FamRZ 2012, 845). Auch das Senatsurteil vom 27. Juni 2012 (XII ZR 47/09 FamRZ 2012, 1363) steht zu dieser Rechtsprechung des Senats nicht im Widerspruch. Zwar betrifft dieses namentlich die Anfechtung einer schenkweisen Zuwendung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB, der keine familienrechtliche Sondervorschrift darstellt. Der dort entschiedene Fall unterscheidet sich jedoch maßgeblich von der hier gegebenen Fallkonstellation, weil er eine wesentlich von der familiären Verbundenheit der Beteiligten geprägte Zuwendung an die Ehefrau selbst betraf (Senatsurteil vom 27. Juni 2012 XII ZR 47/09 FamRZ 2012, 1363 Rn. 29). Demgegenüber ist der hier im Streit stehende Kindesunterhalt allein dem Kind zugutegekommen. Insoweit scheidet eine schadensersatzrechtlich sanktionierte Offenbarungspflicht der Mutter indes aus.
bb) Dass die Voraussetzungen des nach dem vorstehend Gesagten allein in Betracht kommenden § 826 BGB nach Auffassung des Beschwerdegerichts vorliegend nicht erfüllt sind, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
Das Beschwerdegericht hat maßgeblich darauf abgestellt, dass die Antragsgegnerin mit ihrer Aussage im damaligen Scheidungsverfahren nicht zugleich einen Ehebruch Mitte 1965 leugnen wollte. Nach seiner Überzeugung hat sie mit ihrer Einlassung auch nicht vortäuschen wollen, dass sie während der Ehe erstmalig nach Februar 1968 eine ehewidrige Beziehung eingegangen sei. Dabei ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass es den Ehegatten im Rahmen des Scheidungsverfahrens offenbar allein um die Darlegung der tiefgreifenden Zerrüttung der Ehe gegangen sei. Diese Feststellungen, die von der Prämisse getragen sind, dass die damalige Anhörung die Frage der rund drei Jahre davor liegenden Empfängnis aus Sicht beider Ehegatten nicht zum Gegenstand hatte, sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Schließlich konnte das Oberlandesgericht aufgrund des Parteivortrages auch keine anderweitigen Täuschungshandlungen feststellen, die etwaige Zweifel des Erblassers an der Abstammung des Kindes zerstreuen sollten.
b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann sich die Antragstellerin auch nicht auf einen Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt einer Regressvereitelung infolge einer unzureichenden Auskunft nach §§ 280, 242 BGB berufen.
Als Anspruchsgrundlage für einen entsprechenden Schadensersatzanspruch käme allenfalls § 280 BGB in Betracht (vgl. Senatsurteil BGHZ 151, 155 = FamRZ 2002, 1099, 1100 zum Schadensersatz bei Umgangsvereitelung aus pFV). Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die Pflichtverletzung, die Schadensentstehung und den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden (vgl. Palandt/Grüneberg BGB 72. Aufl. § 280 Rn. 34).
aa) Nach den getroffenen Feststellungen ist die Antragsgegnerin allerdings auskunftspflichtig. Der Erblasser hatte einen nunmehr auf die Antragstellerin übergegangenen Anspruch auf Auskunft, wer als Vater des Kindes in Betracht kommt.
(1) Der Senat hat bereits für den Fall eines Vaterschaftsanerkenntnisses entschieden, dass die Mutter dem Scheinvater aus Treu und Glauben gemäß § 242 BGB Auskunft über die Person schulden kann, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat (Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 17).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben grundsätzlich, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Eine Sonderverbindung der beteiligten Personen, die eine Auskunftspflicht nach Treu und Glauben rechtfertigt, liegt danach auch dann vor, wenn ein sonstiges familienrechtliches Verhältnis unmittelbar zwischen den Beteiligten besteht (Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 20).
(a) Ein solches Verhältnis besteht zwischen den Beteiligten, wenn der Mann seine Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkannt hatte. Durch diese gemeinsame Erklärung entsteht die rechtliche Vaterschaft, die die Eltern in vielfältiger Weise miteinander verbindet. Sowohl die unterhaltsrechtlichen Folgen des Vaterschaftsanerkenntnisses als auch dessen weitere Wirkungen begründen eine wechselseitige Auskunftspflicht hinsichtlich der Voraussetzungen der Vaterschaft. Die Beteiligten des Vaterschaftsanerkenntnisses schulden sich mithin wechselseitig Auskunft über die insoweit relevanten Umstände, wenn der Auskunftsberechtigte über wesentliche Informationen weder verfügt noch sich diese auf andere Weise beschaffen kann und der Auskunftspflichtige die erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann. Diese wechselseitige Verpflichtung gilt auch dann fort, wenn die Vaterschaft nachträglich wirksam angefochten ist, soweit Rechtsfolgen des zunächst wirksamen Vaterschaftsanerkenntnisses betroffen sind (Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 21).
(b) Ein sonstiges familienrechtliches Verhältnis im vorgenannten Sinne besteht (erst recht), wenn die Mutter wie hier mit dem Scheinvater verheiratet ist und die Vaterschaft erfolgreich angefochten wurde. In diesem Falle sind die Eheleute nicht nur durch die rechtliche Vaterschaft, sondern darüber hinaus durch die Ehe selbst gemäß §§ 1353 ff. BGB in vielfältiger Weise miteinander verbunden. Für das Fortbestehen der Auskunftsverpflichtung im Falle der Scheidung gilt im Ergebnis nichts anderes als im Falle der Anfechtung der anerkannten Vaterschaft (vgl. Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 21). Die fortdauernde Unterhaltspflicht dem Kind gegenüber aus §§ 1601 ff. BGB stellt sich als Rechtsfolge der durch die Ehe begründeten Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 BGB dar.
(2) Die Auskunftsverpflichtung greift auch nicht in den unantastbaren Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Mutter ein.
Die Verpflichtung zur Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters ihres Kindes berührt zwar das Persönlichkeitsrecht der Beklagten nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, das auch das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre umfasst und zu dem die persönlichen, auch geschlechtlichen Beziehungen zu einem Partner gehören. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Befugnisse des Einzelnen, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, inwieweit und wem gegenüber er persönliche Lebenssachverhalte offenbart (Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 24 mwN).
Ein solcher Eingriff liegt hier jedoch nicht vor. Aufgrund der erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft durch den Erblasser steht fest, dass die Antragsgegnerin in der Empfängniszeit mit einem anderen Mann geschlechtlich verkehrt hat. Es geht also nicht um die Offenbarung eines Ehebruchs, sondern “nur” noch um die Frage, wer als Vater in Betracht kommt.
Bei der gebotenen Interessenabwägung ist schließlich zu berücksichtigen, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragsgegnerin durch das Recht des Erblassers bzw. der Antragstellerin auf effektiven Rechtsschutz begrenzt ist. Ohne eine Auskunft der Antragsgegnerin zu der Person, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat, kann die Antragstellerin den auf sie übergegangenen Anspruch auf Unterhaltsregress nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht durchsetzen. Dem Regressanspruch steht auch nicht nach § 1600 d Abs. 4 BGB entgegen, dass nach der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung noch keine neue Vaterschaft festgestellt worden ist, weil nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand davon auszugehen ist, dass ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren auf längere Zeit nicht stattfinden wird (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 15 mwN).
bb) Unbeschadet der vom Beschwerdegericht verneinten Frage, ob die Auskunft der Antragsgegnerin unzureichend erteilt und damit pflichtwidrig erfolgt ist, scheidet ein Anspruch aus § 280 BGB allerdings schon deshalb aus, weil die Antragstellerin die Schadensentstehung und den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nicht dargelegt hat.
(1) Allerdings ist es zweifelhaft, ob allein aus der Einlassung der Antragsgegnerin, sich nach 44 Jahren nicht mehr an den tatsächlichen Vater erinnern zu können, auf eine Auskunftswilligkeit und damit eine pflichtgemäße Erfüllung des Auskunftsanspruchs geschlossen werden kann. Hier wäre auch unter Beachtung der auf Seiten des Anspruchstellers liegenden Darlegungslast zumindest ein substantiierter Vortrag von der Antragsgegnerin zu fordern, warum sie sich angesichts eines so einschneidenden Ereignisses wie einer Schwangerschaft trotz des Zeitablaufs nicht mehr an den möglichen Vater erinnern kann.
(2) Jedoch liegen die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches nach § 280 Abs. 1 BGB nicht vor.
Ein Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt einer Regressverhinderung kann den Anspruchsteller nur so stellen, wie er stünde, wenn die auskunftspflichtige Mutter den tatsächlichen Vater benannt hätte und damit der Scheinvaterregress nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB eröffnet wäre.
Die Unterhaltsleistung durch den Scheinvater an das Kind hat gemäß § 1607 Abs. 3 BGB zur Folge, dass der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den tatsächlichen Vater auf den Leistenden übergeht. Dabei behält der übergegangene Anspruch seine Rechtsnatur als Unterhaltsanspruch (Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis* 8. Aufl. § 2 Rn. 805). Das bedeutet, dass sich die Höhe der Regressforderung nicht nach dem richtet, was der Scheinvater an Unterhalt geleistet hat, sondern danach, welchen Unterhaltsanspruch das Kind gegenüber seinem tatsächlichen Vater hat (KG FamRZ 2000, 441 f.). Die Werthaltigkeit des übergegangenen Anspruchs hängt mithin in erster Linie von der Leistungsfähigkeit des leiblichen Vaters ab (vgl. auch Senatsurteil vom 27. November 2002 XII ZR 295/00 FamRZ 2003, 444, 445).
Um einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB schlüssig zu begründen, müsste die Antragstellerin also darlegen, in welcher Höhe sie bei dem tatsächlichen Vater hätte Regress nehmen können, was ihr freilich ohne die Auskunft nicht möglich ist.
c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Antragstellerin deshalb indes nicht rechtlos gestellt (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 26). Sie kann die Antragsgegnerin auf Auskunft in Anspruch nehmen, gegebenenfalls auf die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung hinwirken bzw. bei nicht gehöriger Erfüllung die Vollstreckung betreiben.
Dabei verkennt der Senat nicht, dass es Fallgestaltungen geben mag, bei denen ein Auskunftsverfahren ergebnislos bleiben kann, etwa wenn sich die Mutter tatsächlich aus nachvollziehbaren Gründen nicht mehr erinnern kann. Dies vermag entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde indes keinen Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt einer Risikohaftung zu rechtfertigen. Eine solche Schadensersatzpflicht ließe sich letztlich nur unter Heranziehung derjenigen Umstände herleiten, die nach Auffassung der Antragstellerin bereits einen Schadensersatzanspruch wegen Verschweigens des Ehebruchs begründen sollten. Dies würde indes zu einer Umgehung der oben dargestellten Grundsätze führen, die eine solche Schadensersatzpflicht gerade ausschließen.
BGH, Beschluss vom 20.02.2013
XII ZB 412/11
AG Wolfenbüttel, Entscheidung vom 05.01.2011
21 F 2422/10
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 29.06.2011
2 UF 30/11