BVerfG: Zur Haftungsprivilegierung nicht mit Kind zusammen lebender Elternteil

BVerfG: Zur Haftungsprivilegierung nicht mit Kind zusammen lebender Elternteil

Übernimmt ein Elternteil, dessen Kind aufgrund der Trennung der Eltern nicht ständig bei ihm lebt, im Rahmen des ihm rechtlich möglichen Maßes tatsächlich Verantwortung für sein Kind und hat häufigen Umgang mit diesem, der ein regelmäßiges Verweilen und Übernachten im Haushalt des Elternteils umfasst, entsteht zwischen Elternteil und Kind eine häusliche Gemeinschaft im Sinne des § 116 Abs. 6 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, die in gleicher Weise dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterliegt wie diejenige, bei der Elternteil und Kind täglich zusammenleben.

In dem Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung,

ob § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als er eine Haftungsprivilegierung des nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden, zum Unterhalt verpflichteten Kindesvaters im Gegensatz zu in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen nicht vorsieht,

– Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Landgerichts Memmingen vom 27. April 2009 (2 O 2548/05) –

hat das Bundesverfassungsgericht – Erster Senat – unter Mitwirkung der Richterin und Richter

Vizepräsident Kirchhof,
Hohmann-Dennhardt,
Bryde,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus

am 12. Oktober 2010 beschlossen:

1. § 116 Absatz 6 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 18. Januar 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 130) ist mit dem Grundgesetz auch insoweit vereinbar, als nach dieser Vorschrift nicht ausgeschlossen ist, dass bei nicht vorsätzlicher Schädigung durch einen zum Unterhalt verpflichteten Elternteil, der im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit seinem geschädigten Kind nicht in häuslicher Gemeinschaft lebt, Ansprüche nach Absatz 1 auf den Sozialhilfeträger übergehen.

2. § 116 Absatz 6 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist im Lichte von Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes dahingehend auszulegen, dass auch derjenige Elternteil die Tatbestandsvoraussetzung eines Lebens in häuslicher Gemeinschaft erfüllt, der zwar getrennt von seinem Kind lebt, jedoch seiner Verantwortung für das Kind in dem ihm rechtlich möglichen Maße nachkommt und regelmäßigen wie längeren Umgang mit dem Kind pflegt, sodass dieses zeitweise auch in seinen Haushalt integriert ist.

Gründe:

A.

Die Vorlage betrifft die Frage, ob § 116 Abs. 6 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als er bei Schädigungen durch einen Familienangehörigen, der mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, einen Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger ausschließt, nicht dagegen bei Schädigungen eines Kindes durch seinen nicht mit ihm zusammenlebenden, aber Unterhalt zahlenden und regelmäßigen Umgang auch in seinem Haushalt pflegenden Elternteil.

I.

§ 116 SGB X wurde mit dem am 1. Juli 1983 in Kraft getretenen Sozialgesetzbuch (SGB) – Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten – vom 4. November 1982 (BGBl I S. 1450) eingeführt.

Die Vorschrift bestimmt, dass ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Sozialversicherungsträger oder den Träger der Sozialhilfe übergeht, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Der vorliegend maßgebliche Satz 1 des Absatzes 6 der Norm nimmt von diesem Übergang Ansprüche wegen nicht vorsätzlicher Schädigung gegen Familienangehörige aus, die mit dem Geschädigten in einer häuslichen Gemeinschaft leben. Die Regelung des seit seinem Inkrafttreten unveränderten § 116 Abs. 6 SGB X lautet:

Ein Übergang nach Absatz 1 ist bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch Familienangehörige, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft leben, ausgeschlossen. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt.

1. a) Das in § 116 Abs. 6 SGB X enthaltene sogenannte „Familien- oder Angehörigenprivileg“ geht auf die bereits im Jahre 1910 in Kraft getretene Vorschrift des § 67 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) a.F. zurück, die eine vergleichbare Regelung für den Bereich der Privatversicherung vorsah. Zur Begründung verwies der Gesetzgeber damals auf den in der Regel bestehenden engen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Versicherungsnehmer und dem mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, der dazu führe, dass durch den Rückgriff des Versicherers gegen den Angehörigen meist der Versicherungsnehmer selbst in Mitleidenschaft gezogen werde (BRDrucks 1904/130, S. 120; im Entwurf noch § 65 Abs. 2 VVG). Mit der Neufassung des Versicherungsvertragsgesetzes im Jahre 2007 wurde diese Regelung in § 86 Abs. 3 VVG überführt. Dabei hat der Gesetzgeber die Beschränkung des Regressausschlusses auf Familienangehörige gestrichen, weil sie nicht mehr den heutigen gesellschaftlichen Verhältnissen entspreche (BTDrucks 16/3945, S. 82). Alleinige Voraussetzung für den Ausschluss der Rückgriffsmöglichkeit ist – im Unterschied zu dem unverändert gebliebenen § 116 Abs. 6 SGB X – nurmehr das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft zwischen Versicherungsnehmer und Schädiger.

b) Der durch die Einführung des SGB X im Jahre 1983 aufgehobene § 1542 Reichsversicherungsordnung (RVO), der den gesetzlichen Forderungsübergang in der Sozialversicherung regelte, wies keine dem § 116 Abs. 6 SGB X vergleichbare Regelung auf. Jedoch ging der Bundesgerichtshof seit seinem Urteil vom 11. Februar 1964 (BGHZ 41, 79) in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BGHZ 54, 256 <257 f.>; BGH, Urteil vom 9. Januar 1968 – VI ZR 44/66 -, NJW 1968, S. 649 f.; Urteil vom 21. September 1976 – VI ZR 210/75 -, NJW 1977, S. 108; Urteil vom 15. Januar 1980 – VI ZR 270/78 -, VersR 1980, S. 644; Urteil vom 8. Oktober 1985 – VI ZR 138/84 -, VersR 1986, S. 233) davon aus, dass der Forderungsübergang bei Schädigungen durch Familienangehörige, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem geschädigten Sozialversicherten leben, aufgrund des Schutzzwecks der Versicherungsleistung entsprechend § 67 Abs. 2 VVG a.F. ausgeschlossen sei. Anderenfalls führe die Anwendung des § 1542 RVO in diesen Fällen zu einer Schmälerung des Familienunterhalts, sodass die Leistung ihren Versicherungszweck nicht erfülle. § 67 Abs. 2 VVG a.F. wolle einerseits im Interesse der Erhaltung des häuslichen Familienfriedens verhindern, dass gegen Familienangehörige Streitigkeiten über die Verantwortung von Schadenszufügungen ausgetragen werden. Andererseits solle vermieden werden, dass der geschädigte Versicherte durch den Rückgriff auf den Schädiger selbst in Mitleidenschaft gezogen werde. Denn in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebende Familienangehörige bildeten zumeist eine gewisse wirtschaftliche Einheit. Die Durchführung eines Rückgriffs führe hier im Praktischen dazu, dass der Versicherte das, was er mit der einen Hand erhalten habe, mit der anderen wieder herausgeben müsse. Daher müssten, um in solchen Fällen ein Leerlaufen der Sozialversicherung zu vermeiden und ihrem Schutzzweck gerecht zu werden, auch für den Rückgriffsanspruch des Sozialversicherungsträgers aus § 1542 RVO die Schranken gelten, die der spätere Gesetzgeber des Versicherungsvertragsgesetzes für den privaten Schadensversicherer ausdrücklich ausgesprochen habe (vgl. BGHZ 41, 79 <82 ff.>).

c) Eine analoge Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG a.F. verneinte der Bundesgerichtshof allerdings für den Bereich der Sozialhilfe. Eine Forderungsüberleitung war hier nach § 90 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) möglich (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1983 – VI ZR 184/81 -, NJW 1984, S. 2580 <2581 f.>).

d) Zur Begründung des nunmehr in § 116 Abs. 6 SGB X sowohl im Sozialversicherungs- als auch im Sozialhilfebereich ausdrücklich eingeschränkten Anspruchsübergangs verwies die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf auf die zu § 1542 RVO ergangene Rechtsprechung. Sowohl im Interesse der Erhaltung des häuslichen Familienfriedens und damit zum Schutze der Familiengemeinschaft als auch angesichts des Zwecks von Sozialleistungen sei nach § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X der Anspruchsübergang ausgeschlossen, wenn ein Familienmitglied, das mit dem Geschädigten oder seinem Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, die Schädigung fahrlässig herbeigeführt habe (vgl. BTDrucks 9/95, S. 28).

2. Von diesen zwei Zwecksetzungen der Vermeidung mittelbarer wirtschaftlicher Beeinträchtigung des Geschädigten einerseits und des Schutzes des häuslichen Familienfriedens andererseits lässt sich auch die Rechtsprechung bei Auslegung des Familienprivilegs leiten (vgl. zu § 67 Abs. 2 VVG a.F.: BGHZ 41, 79 <83>; 180, 272 <275>; BGH, Urteil vom 9. Mai 1972 – VI ZR 40/71 -, NJW 1972, S. 1372; Urteil vom 29. Januar 1985 – VI ZR 88/83 -, NJW 1985, S. 1958 f.; Urteil vom 12. November 1985 – VI ZR 223/84 -, VersR 1986, S. 333 <334>; und zu § 116 Abs. 6 SGB X: BGHZ 102, 257 <259 f.>; 106, 284 <288>). Dabei wird das Tatbestandsmerkmal der „häuslichen Gemeinschaft“ insbesondere bei Eltern-Kind-Verhältnissen nicht eng ausgelegt. So wird das Vorliegen einer häuslichen Gemeinschaft auch dann angenommen, wenn sich das schädigende oder geschädigte Familienmitglied zwar nicht überwiegend in der Familienwohnung aufhält, aber die Abwesenheit äußere Gründe hat, die nicht für eine willkürliche Lockerung des Familienverbandes sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1971 – VI ZR 150/69 -, VersR 1971, S. 478 <479>).

So hat der Bundesgerichtshof eine häusliche Gemeinschaft zwischen Vater und Sohn bejaht, obwohl der geschädigte Vater in der Regel in einem angemieteten möblierten Zimmer nächtigte, weil er in die der Familie nach der Flucht zugeteilte Wohnung infolge der räumlichen Beengtheit nicht mit der übrigen Familie einziehen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1961 – II ZR 237/59 -, NJW 1962, S. 41 f.). Ebenso hat er in einem Fall entschieden, in dem das geschädigte Familienmitglied werktags auswärts arbeitete und an seinem Arbeitsort eine Schlafstelle hatte (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1971 – IV ZR 189/69 -, VersR 1971, S. 901 f.). Des Weiteren hat der Bundesgerichtshof auch eine häusliche Gemeinschaft zwischen dem geschädigten Vater und seinem 22-jährigen ledigen Sohn angenommen, der auswärts eine seemännische Ausbildung absolvierte, während der Ferien regelmäßig in den Haushalt seiner Eltern zurückkehrte und dort noch ein Zimmer hatte (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1971 – VI ZR 150/69 -, VersR 1971, S. 478 <479 f.>). Schließlich hat er eine häusliche Gemeinschaft zwischen Eltern und ihrem im ausgebauten Dachgeschoss desselben Hauses mit seiner Ehefrau wohnenden, erwachsenen Sohn für gegeben erachtet, da zwischen beiden Ehepaaren eine gewisse, auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit bestanden habe, die als typisches Merkmal eines Familienverbandes anzusehen sei. Eine Einheit in sämtlichen Wirtschaftsangelegenheiten sei nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1985 – VI ZR 223/84 -, VersR 1986, S. 333 ff.).

II.

1. Der Beklagte zu 3) des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagter) ist Vater eines im Januar 2000 nichtehelich geborenen Sohnes, für den beide Elternteile die Personensorge gemeinsam ausübten. Der Junge lebte bei der Kindesmutter. Der Beklagte war kindesunterhaltspflichtig und kam dieser Verpflichtung uneingeschränkt nach. Zwischen ihm und dem Kind fand regelmäßig Umgang statt. Jedes zweite Wochenende von Freitagnachmittag bis Sonntagabend besuchte das Kind seinen Vater, der gemeinsam mit seinen Eltern, den Beklagten zu 1) und 2) des Ausgangsverfahrens und Großeltern des Kindes, in deren Hausanwesen wohnte.

Während eines solchen Besuchswochenendes Anfang August 2001 fiel das einige Minuten unbeaufsichtigte Kind in eine auf dem Grundstück der Großeltern stehende, ungesicherte Regentonne. Der Junge befand sich etwa zehn Minuten unter Wasser. Er konnte zwar reanimiert werden, erlitt jedoch schwerste Schäden, die voraussichtlich auf Lebensdauer zu einem Betreuungs- und Beaufsichtigungsbedarf führen werden. Seit dem 2. August 2002 erbringt der Bezirk S. als zuständiger Träger der überörtlichen Sozialhilfe für das Kind Leistungen der Sozialhilfe in Form der Eingliederungshilfe. Er ist Kläger des Ausgangsverfahrens.

2. Mit seiner Klage hat dieser aus gemäß § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenem Recht einen Zahlungsanspruch in Höhe von 108.638,41 € zuzüglich Zinsen gegen die Beklagten geltend gemacht und die Feststellung ihrer Verpflichtung zum Ersatz der ab dem 1. Dezember 2005 erbrachten sowie der künftigen durch das Unfallereignis verursachten Nettosozialhilfeaufwendungen für das geschädigte Kind begehrt. Mit Teil-Endurteil vom 29. Mai 2007 hat das Landgericht die gegen die Großeltern gerichtete Klage abgewiesen; die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers blieb erfolglos.

3. Mit Beschluss vom 27. April 2009 hat das Landgericht das Verfahren gegen den Vater des Kindes als nunmehr einzigen Beklagten ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als er eine Haftungsprivilegierung des nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden, zum Unterhalt verpflichteten Kindesvaters im Gegensatz zu in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen nicht vorsieht.

Das Landgericht geht unter Würdigung des Sachverhalts davon aus, dass der Beklagte seine Aufsichtspflicht zum Unfallzeitpunkt grob fahrlässig verletzt hat. Er habe erkennen können, dass die ungesicherte Regentonne eine Gefahrenquelle für sein Kind sein könne. Insofern hätte er das Kind ständig im Auge behalten müssen. Dem sei der Beklagte nicht nachgekommen, denn das Kind sei in die Tonne gefallen, ohne dass dies jemand zunächst bemerkt hätte. Ihm sei grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil ein aufgrund seines Alters von etwa 18 Monaten in seinem Verhalten nur schwer zu berechnendes Kind ständig unter Aufsicht gehalten werden müsse. Wegen des grob fahrlässigen Verhaltens sei gemäß § 277 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Haftung des Beklagten nicht nach § 1664 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Daher habe das Kind gegen den Beklagten aufgrund seiner Schädigung einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. Der Übergang dieses Anspruchs auf den Kläger sei auch nicht nach § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X ausgeschlossen.

Zum Unfallzeitpunkt habe keine häusliche Gemeinschaft zwischen dem Kind und dem Beklagten bestanden, da das Kind nur alle zwei Wochen von Freitag bis Sonntag zusammen mit dem Beklagten im Haushalt von dessen Eltern gelebt habe. Eine Auslegung von § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X dahingehend, das Haftungsprivileg auf den Beklagten zu erstrecken, sei angesichts der klaren Auslegung des Begriffs „in häuslicher Gemeinschaft lebend“ durch die einschlägige Literatur nicht möglich. Demnach sei der Klage stattzugeben.

Das Landgericht hält jedoch § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X insoweit wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG für verfassungswidrig, als die Norm einen Forderungsübergang gegen einen mit dem geschädigten Kind nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden, das Personensorgerecht oder auch nur ein Umgangsrecht besitzenden und zu Unterhalt verpflichteten Elternteil nicht ausschließt. Das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft mit dem geschädigten Kind sei in solchen Fällen kein sachgerechter Differenzierungsmaßstab. Die im Bürgerlichen Gesetzbuch enthaltenen grundlegenden Bestimmungen des Familienrechts unterschieden bei den Pflichten eines Elternteils, wie etwa der Unterhaltspflicht, nicht danach, ob zwischen Eltern und Kind eine häusliche Gemeinschaft bestehe oder nicht. Bereits diese Gesetzessystematik zeige, dass die in § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X vorgenommene Anknüpfung des Rückgriffsausschlusses an das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft nicht sachgerecht sein könne.

Weiter spreche der Gesetzeszweck, den Familienfrieden zu erhalten, gegen die im Gesetz vorgenommene Beschränkung. Für den Familienfrieden mache es keinen wesentlichen Unterschied, wenn die Belastungen (nur) den nicht mit dem Kind zusammenlebenden Vater träfen. Denn auch dessen Beziehung zu seinem Kind, die gerade im Interesse des Kindes von Konflikten frei gehalten werden solle, sei sowohl durch seine im Regresswege erfolgende Inanspruchnahme als auch durch deren finanzielle Folgen belastet. Ein so betroffener Kindesvater komme leicht dazu, eine vergleichende Betrachtung zur Kindesmutter anzustellen, der bei demselben Versagen im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht ein Regress erspart bliebe, und werde seine Behandlung als ungerecht empfinden. Es liege nahe, dass eine solche Einschätzung für seine Beziehung zum Kind nicht förderlich sei.

Auch die Betrachtung der wirtschaftlichen Situation ergebe die Verfassungswidrigkeit von § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X. Nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB würden bei der Erfüllung der Unterhaltspflichten gegenüber einem Kind finanzielle Leistungen einerseits und Erziehungsleistungen andererseits als gleichwertig erachtet. Gerade bei nicht miteinander verheirateten Eltern komme es häufig vor, dass die Eltern nicht zusammenlebten und damit ein Elternteil die für das Kind notwendigen finanziellen Mittel erwirtschafte, während der andere das Kind erziehe. Dann aber würde durch § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X das Aufsichtspflichtversagen des unterhaltzahlenden Elternteils mit einem „Regress bestraft“. Dagegen bliebe es beim anderen Elternteil, bei dem das Kind lebt, ohne Folgen. Zwar sei richtig, dass der dem Kind und gegebenenfalls auch der Kindesmutter zu erbringende Mindestunterhalt durch Pfändungsfreigrenzen auch im Falle eines Regresses geschützt sei. Dies gelte aber ebenso für die in häuslicher Gemeinschaft lebende Familie.

Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass der Schutz von Ehe und Familie und insbesondere das Interesse der jeweils betroffenen Kinder keine unterschiedliche Behandlung von verheirateten und unverheirateten Eltern zulasse. Dieser Gedanke sei hier zu übertragen. Ein Abstellen auf die häusliche Gemeinschaft für den Regressverzicht führe zu einer Bevorzugung der „traditionellen“ Familie ob mit oder ohne Trauschein. Ein solcher Maßstab sei angesichts der sonstigen rechtlichen Gleichbehandlung nicht zusammenlebender Elternteile und im Hinblick auf den Schutz der Interessen der in erster Linie betroffenen nichtehelichen Kinder alleinerziehender Elternteile nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.

III.

Zu der Vorlage haben das Bundesministerium für Arbeit und Soziales namens der Bundesregierung, die Bayerische Staatsregierung, der Bundesgerichtshof, das Bundessozialgericht, der Deutsche Landkreistag, der Sozialverband VdK Deutschland, der Deutsche Sozialgerichtstag, der Deutsche Juristinnenbund und das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht Stellung genommen.

1. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X mit dem Grundgesetz in Einklang steht. Die Ungleichbehandlung von Eltern, die nicht mit ihren Kindern in einer häuslichen Gemeinschaft leben, gegenüber Eltern, bei denen das der Fall ist, sei durch gewichtige Gründe gerechtfertigt. Es sei von einer weit weniger schweren Belastung des Familienfriedens auszugehen, wenn der vom Rest der Familie getrennt lebende Angehörige den Geschädigten selten oder nur an einigen Tagen im Monat sehe. Störungen seien unter solchen Umständen weit weniger wahrscheinlich als im Falle einer täglichen Begegnung. Zudem werde der mit dem Geschädigten zusammenlebende Angehörige die Folgen der Schädigung, die er selbst verursacht habe, nicht nur täglich, gegebenenfalls lebenslang vor Augen haben, sondern etwa durch Pflege des Kindes und Änderung der eigenen beruflichen oder familiären Lebensplanung auch tragen müssen. Es sei dem Zusammenleben abträglich, müsste er zusätzlich noch Regressansprüche des Sozialhilfeträgers befriedigen.

Auch der Schutz der Familienkasse rechtfertige es, das Familienprivileg auf die häusliche Gemeinschaft zu beschränken. Sei aus der Familienkasse Schadensersatz durch das schädigende Familienmitglied zu leisten, so mindere dies unmittelbar den Lebensstandard der Gesamtfamilie und damit auch den des Geschädigten. Ein Zuwachs an Geld in Form von Schadensersatz finde bei ihm faktisch nicht statt. Das sei bei Familienangehörigen, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebten, grundsätzlich anders, da ein Rückgriff auf eine gemeinsame Familienkasse zu Lasten des Geschädigten nicht gegeben sei. Die von § 116 Abs. 6 SGB X vermiedene Situation, dass der Geschädigte den Schadensersatz mitfinanziere, könne hier nicht entstehen. Insbesondere sei im Falle einer Eltern-Kind-Beziehung der gesetzliche Unterhalt des Geschädigten gesichert, weil diese Ansprüche vorrangig vor Schadensersatzansprüchen zu befriedigen seien.

Zwar stehe der nicht mit dem geschädigten Kind lebende Elternteil schlechter als der mit ihm in einem Haushalt lebende. Der Regress durch den Sozialleistungsträger sei jedoch keine Strafe, sondern solle eine Schadensverschiebung auf einen an der schuldhaften Schädigung nicht beteiligten Dritten vermeiden, der kraft Gesetzes zur Leistung verpflichtet sei. Zudem gelte im Eltern-Kind-Verhältnis der eingeschränkte Haftungsmaßstab des § 1664 Abs. 1 BGB, weshalb den Schädiger ein erheblicher Verschuldensvorwurf treffen müsse. Dann bedürfe es erst recht besonderer Gründe, die Schadensregulierung dennoch einem Dritten aufzuerlegen.

2. Die Bayerische Staatsregierung teilt die im Vorlagebeschluss genannten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X.

Vor dem Hintergrund, dass auch eine Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft die elterlichen Pflichten nach Art. 6 Abs. 2 GG unberührt lasse, könnten die zu § 116 Abs. 6 SGB X genannten Differenzierungsmotive nicht überzeugen. Sei gerade der Kontakt mit dem Kind auch nach einer Trennung wesentlicher Teil der elterlichen Pflichten, liege für eine differenzierte Haftungsregelung bei Schadensereignissen im Rahmen des Umgangs kein sachlicher Grund vor.

3. Der Bundesgerichtshof verweist auf seine Rechtsprechung und teilt mit, er habe sich mit der Frage der Erstreckung des familiären Haftungsprivilegs auf den unterhaltspflichtigen, mit dem geschädigten Kind nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil bislang nicht befasst.

4. Das Bundessozialgericht bezweifelt die Grundrechtskonformität von § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X. Die Gleichstellungspflicht von Kindern unverheirateter mit denen verheirateter Eltern impliziere, dass die typischen unterschiedlichen Lebensformen zu berücksichtigen seien. Typisch für unverheiratete Eltern sei, dass sie nicht zusammenlebten, sich aber beide an der Betreuung des Kindes beteiligten und dafür die finanzielle und erzieherische Fürsorge untereinander aufgeteilt hätten. Dazu sei auch die Konstellation zu rechnen, in der die Mutter vorwiegend die erzieherische und der Vater die finanzielle Fürsorge leiste, sich aber trotz seines getrennten Wohnsitzes mit um das Kind kümmere. In einer solchen Situation könne ein Regress gegen den Vater zu Beeinträchtigungen nicht nur der finanziellen, sondern auch der emotionalen Beziehung zwischen Vater und Kind führen.

Zu berücksichtigen sei weiter, dass die Gleichstellung nicht nur auf das Kind ausgerichtet sei, sondern ebenso die Gleichbehandlung von Eltern gebiete. Diesem Gebot entspreche der Haftungsausschluss des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X nicht. Von ihm würden zwar unverheiratete Eltern mit erfasst, aber nur diejenigen Elternteile, die mit dem Geschädigten zusammenlebten. Diejenigen, die nicht mit ihm zusammenlebten, seien nicht einbezogen, und zwar auch dann nicht, wenn sie sich sowohl für das finanzielle als auch das persönliche Wohlergehen des Kindes verantwortlich fühlten. Dies sei mit Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 und 5 GG unvereinbar.

5. Der Deutsche Landkreistag erachtet die Differenzierung nach dem Vorliegen einer häuslichen Gemeinschaft für sachgerecht.

6. Der Sozialverband VdK Deutschland meint, der Begriff der häuslichen Gemeinschaft müsse den Realitäten der Gegenwart im Sinne unterschiedlicher Formen menschlichen Zusammenlebens angepasst werden. Der unterhaltspflichtige Vater eines nichtehelichen Kindes, der zum Regress herangezogen werde, werde durch diese Zahlungen in seiner wirtschaftlichen Potenz so geschädigt, dass der Unterhalt nicht mehr leistbar sei. Dadurch werde das zu schützende Kind selbst in Mitleidenschaft gezogen. Auch dürfe die Beziehung zwischen dem unterhaltsverpflichteten Elternteil und dem unterhaltsberechtigten Kind nicht gestört werden. Ein schuldenbeladener Vater werde eine andere Beziehung zu seinem die Schulden verursachenden Kind entwickeln als ohne eine derartige finanzielle Belastung.

7. Der Deutsche Sozialgerichtstag ist der Auffassung, §116 Abs. 6 Satz 1 SGB X verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Situation des umgangsberechtigten Vaters und die der Mutter, die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebe, unterschieden sich gerade im Lichte der wirtschaftlichen Interessen derart voneinander, dass die Anwendung des Privilegs auf beide Fälle gleichermaßen nicht geboten sei. Auch könne nicht unterstellt werden, dass ein Vater sein Kind schlechter behandle, weil er sich im Falle grob fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung einem Regressanspruch des Sozialhilfeträgers ausgesetzt sehe. Allerdings sei zu erwägen, eine häusliche Gemeinschaft dann zu bejahen, wenn ein Elternteil in Ausübung der elterlichen Sorge sein Kind regelmäßig in seinen Haushalt aufnehme.

8. Der Deutsche Juristinnenbund teilt die grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken der Vorlage nicht, sieht aber Anlass für eine verfassungskonforme Auslegung der Norm. Das Kriterium des Zusammenlebens in häuslicher Gemeinschaft in § 116 Abs. 6 SGB X sei einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich, nach der Bindungen zwischen Elternteil und Kind von einer Intensität, die über sporadische Besuchskontakte bei gemeinsamem Sorgerecht hinausgingen, der häuslichen Gemeinschaft im Einzelfall gleichgestellt werden könnten.

Der Schutzbedarf des geschädigten Kindes begründe keine Notwendigkeit, den Regress des Sozialleistungsträgers gegenüber getrennt lebenden Elternteilen generell auszuschließen. Da es an der gemeinsamen Mittelaufbringung und Mittelverwendung fehle, könne der nicht im gleichen Haushalt lebende Angehörige über den Regress nicht wirtschaftlich in Mitleidenschaft gezogen werden. Der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den getrennt lebenden Unterhaltsverpflichteten bleibe von der Regressnahme unberührt.

9. Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht ist der Auffassung, dass die Haftungsprivilegierung gemäß § 116 Abs. 6 SGB X zumindest für den Fall verfassungswidrig sei, dass der Schädiger ein Elternteil sei, der für sein Kind durch regelmäßigen Umgang und Unterhaltszahlungen Verantwortung übernehme. Die hinter der Regelung stehenden, grundsätzlich berechtigten Gründe rechtfertigten in der vorliegenden Konstellation eine Ungleichbehandlung nicht. Ein „Wirtschaften aus einem Topf“ könne auch vorliegen, wenn der Geschädigte mit dem Schädiger nicht in häuslicher Gemeinschaft lebe. Sei der Schädiger dem Geschädigten gegenüber zum Unterhalt verpflichtet, beziehe der Geschädigte zumindest teilweise seine Mittel zum Leben von ihm.

Auch im Hinblick auf den Schutzzweck der Wahrung des Familienfriedens bestünden keine so gewichtigen Unterschiede, dass eine ungleiche Behandlung gerechtfertigt sei. Bei regelmäßigem Umgang sei das Kind auch in die Lebenswelt dieses Elternteils einbezogen. Auch dieses Verhältnis könne nachhaltig gestört werden, wenn der Elternteil von dem Sozialleistungsträger in Anspruch genommen werde. Nicht die Quantität der in einem Haushalt gemeinsam verbrachten Zeit sichere eine funktionierende Familie, sondern die Qualität des Miteinanders.

B.

§ 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Es verstößt weder gegen Art. 6 Abs. 1 und Abs. 5 GG noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Vorschrift den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegenüber einem Familienangehörigen auf den Sozialversicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nur für den Fall ausschließt, dass der Familienangehörige, der die Schädigung nicht vorsätzlich verursacht hat, im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft lebt. Die durch den Ausschluss des Anspruchsübergangs erfolgende Privilegierung von Familienangehörigen, die in häuslicher Gemeinschaft leben, gegenüber Familienangehörigen, die getrennt leben, ist sachlich gerechtfertigt. Dies gilt grundsätzlich auch für Elternteile und ihre Kinder. Allerdings ist bei ihnen die für den Ausschluss des Anspruchsübergangs maßgebliche Voraussetzung eines Lebens in häuslicher Gemeinschaft unter hinreichender Berücksichtigung des Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG auszulegen. Von einem Leben in häuslicher Gemeinschaft ist insofern auch dann auszugehen, wenn bei Getrenntleben von Eltern ein Elternteil mit seinem Kind zwar nicht ständig zusammenlebt, aber seiner Elternverantwortung in dem ihm rechtlich möglichen Maße tatsächlich nachkommt und regelmäßig längeren Umgang mit seinem Kind pflegt, sodass das Kind zeitweise auch in seinen Haushalt integriert ist und damit bei ihm ein Zuhause hat.

I.

1. § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X verstößt nicht gegen den nach Art. 6 Abs. 1 GG zu gewährleistenden Schutz der Familie. Dem Gesetzgeber steht bei der Entscheidung darüber, auf welche Weise er diesem Schutzauftrag nachkommt, ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 82, 60 <81>). So ergibt sich zwar aus Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich (vgl. BVerfGE 107, 205 <213>). Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen lassen sich aus dem Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG aber nicht herleiten (vgl. BVerfGE 110, 412 <436>). Der Staat ist nicht gehalten, jegliche die Familie betreffende Belastung auszugleichen (vgl. BVerfGE 82, 60 <81>).

Bei der Inanspruchnahme eines gegenüber einem Familienangehörigen schadensersatzpflichtigen anderen Familienangehörigen infolge eines Anspruchsübergangs handelt es sich schon nicht um eine familienbedingte finanzielle Belastung, sondern um eine, die die Familie zwar trifft, aber aus einer Schadensersatz begründenden Handlung eines Familienmitglieds herrührt. Zur Kompensation einer solchen, dem einzelnen Familienangehörigen aus einer von ihm zu verantwortenden Verletzungshandlung, wie zum Beispiel der Verletzung seiner elterlichen Pflichten, entstehenden finanziellen Belastung ist der Staat durch Art. 6 Abs. 1 GG nicht verpflichtet.

Bewahrt der Gesetzgeber Familienangehörige dennoch unter bestimmten Voraussetzungen vor einem Rückgriff aus übergeleiteten Schadensersatzansprüchen, muss er für die hierdurch erfolgende Differenzierung bei der Entlastung von Familien Gründe haben, die vor Art. 3 Abs. 1 GG Bestand haben (siehe B. I. 3.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG familiären Konstellationen, die vergleichbar sind, in gleicher Weise gebührt (siehe B. I. 4.).

2. Art. 6 Abs. 5 GG, der die Schlechterstellung nichtehelicher Kinder gegenüber ehelichen Kindern verbietet, wird durch § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X nicht verletzt. Die Norm differenziert nicht danach, ob es sich bei dem schädigenden oder geschädigten Familienangehörigen um ein eheliches oder nichteheliches Kind handelt, vielmehr danach, ob der schädigende mit dem geschädigten Familienangehörigen in häuslicher Gemeinschaft lebt. Mit dieser Unterscheidung werden nichteheliche Kinder auch nicht mittelbar ungleich behandelt und gegenüber ehelichen Kindern benachteiligt. Denn heutzutage kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es in aller Regel nichteheliche Kinder sind, die nur mit einem Elternteil leben, und eheliche Kinder fast immer in häuslicher Gemeinschaft mit beiden Elternteilen aufwachsen.

Nach Angaben des Statistischen Bundesamts lebten im Jahre 2008 maximal 76,8 % und damit der größte Teil aller Kinder mit ihren verheirateten Eltern zusammen, während mindestens 7,1 % der Kinder mit ihren Eltern zusammenlebten, die eine nichteheliche Lebensgemeinschaft führen. Demgegenüber betrug der Anteil der Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil aufwuchsen, mindestens 16,1 % (vgl. Statistisches Jahrbuch 2009, Tab. 2.17). Die Zahlen belegen, dass die meisten Kinder mit zwei Elternteilen zusammenleben, die ganz überwiegend ehelich verbunden sind. Dies lässt zwar den Schluss zu, dass es zumeist eheliche Kinder sind, die mit beiden Eltern zusammenleben. Andererseits kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass es vornehmlich nichteheliche Kinder sind, die mit einem alleinerziehenden Elternteil und damit von dem anderen Elternteil getrennt leben. Zwar liegen keine Zahlen vor, die über den tatsächlichen Anteil nichtehelicher Kinder in Haushalten mit nur einem Elternteil Auskunft geben könnten. Doch hat eine Erhebung im Rahmen des Mikrozensus 2009 ergeben, dass nur 35 % der Alleinerziehenden ledig sind, während 65 %, also fast zwei Drittel, schon einmal verheiratet waren oder es noch sind, jedoch vom Ehepartner getrennt leben (vgl. Statistisches Bundesamt, Alleinerziehende in Deutschland – Ergebnisse des Mikrozensus 2009, S. 12). Auch wenn nicht alle Kinder dieser geschiedenen, verwitweten oder getrennt lebenden Alleinerziehenden ehelich geboren sein müssen, spricht angesichts des hohen Anteils dieser Gruppe von Alleinerziehenden jedenfalls nichts dafür, dass typischerweise nichteheliche Kinder nur mit einem Elternteil zusammenleben und deshalb im Hinblick auf den getrennt lebenden Elternteil von dem Ausschluss des Anspruchsübergangs nach § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X vornehmlich betroffen sind, der das Leben mit einem Familienangehörigen in häuslicher Gemeinschaft voraussetzt. Vielmehr sind eheliche Kinder, deren Eltern sich getrennt haben, davon ebenso ausgenommen.

3. Es verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG, dass § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X den Übergang eines Schadensersatzanspruchs auf den Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeträger dann ausschließt, wenn ein Schadensverursacher mit seinem Familienangehörigen, dem er Schaden zugefügt hat, in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht dagegen, wenn die beiden getrennt leben. Hierin liegt eine Ungleichbehandlung, die durch hinreichende Gründe gerechtfertigt ist.

a) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 1, 14 <52>; 98, 365 <385>; stRspr). Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt wird, die einem anderen Personenkreis vorenthalten bleibt (vgl. BVerfGE 110, 412 <431>; 116, 164 <180>).

Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; stRspr). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft. Bei verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung wiederum insbesondere auch davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 -, juris Rn. 82 f.).

b) Danach ist hier ein über die bloße Willkürkontrolle hinausgehender Maßstab anzulegen. Indem der Gesetzgeber den Ausschluss des Forderungsübergangs vom Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft mit dem geschädigten Familienmitglied abhängig macht, knüpft er zwar an einem Verhalten an und nimmt diejenigen, die als Familienangehörige nicht mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben, vom Anwendungsbereich dieses Privilegs aus. Im Falle getrennt lebender Eltern kann aber der einzelne Elternteil nicht allein darauf Einfluss nehmen, ob er mit seinem Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt und insoweit das Kriterium erfüllt, nach dem § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X differenziert. Über den Aufenthalt des Kindes entscheidet im Streitfall der Eltern letztlich das Familiengericht. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Ungleichbehandlung familiäre Beziehungen trifft, die gleichermaßen den Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG genießen. Darüber hinaus kann sie die Ausübung des von Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Elternrechts tangieren. Insofern muss die in § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X vorgenommene Ungleichbehandlung von Familienangehörigen, die in häuslicher Gemeinschaft leben, und solchen, die dies nicht tun, von Gründen solcher Art und solchen Gewichts getragen sein, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können.

c) Der Gesetzgeber hat mit dem Schutzbedürfnis des Geschädigten vor wirtschaftlichen Nachteilen, die diesem drohen, wenn ein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender Familienangehöriger zur Schadenshaftung herangezogen wird, und mit der Wahrung des häuslichen Friedens im Interesse des Geschädigten hinreichend gewichtige Gründe angeführt, die die durch den Ausschluss des Forderungsübergangs in § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X erfolgende Privilegierung von Familienangehörigen, die in häuslicher Gemeinschaft leben, und damit die Benachteiligung von Familienangehörigen, die voneinander getrennt leben, rechtfertigen. Denn die Gefahr einer Beeinträchtigung des geschädigten Familienangehörigen durch einen Rückgriff des Sozialleistungsträgers auf den Schädiger ist größer und wird im Faktischen in aller Regel vor allem dann eintreten, wenn dieser mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft lebt.

aa) (1) Es ist mit dem Gesetzgeber davon auszugehen, dass Familienmitglieder, die in häuslicher Gemeinschaft leben, regelmäßig auch einen gemeinsamen Haushalt führen und deshalb zumeist eine wirtschaftliche Einheit bilden (vgl. BTDrucks 9/95, S. 28), bei der die Einkünfte aller Haushaltsmitglieder zusammenfließen und für die Ausgaben aller zur Verfügung stehen, bei der also aus „einem Topf“ gewirtschaftet wird. Werden einem in einer solchen familiären Gemeinschaft Lebenden Sozialleistungen wegen einer Schädigung erbracht, die ihm ein mit ihm zusammenlebender Angehöriger zugefügt hat, und könnte der Leistungsträger den auf ihn übergeleiteten Schadensersatzanspruch des Geschädigten beim Schädiger zugleich wieder einfordern, minderte dies die gemeinsame Familienkasse und träfe damit auch den Geschädigten. Denn für alle Familienmitglieder stünden aufgrund dessen weniger Mittel zur gemeinsamen Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung. Durch einen Rückgriff auf den Schädiger würde dem Geschädigten insofern letztlich wieder genommen, was ihm eigentlich an Schadensersatz zusteht. Um dies zu verhindern, hat der Gesetzgeber davon abgesehen, den Schädiger in Regress zu nehmen.

Bei getrennt lebenden Familienangehörigen findet hingegen ein gemeinsames Wirtschaften in der Regel nicht statt. Sie haushalten jeweils für sich selbst und verfügen über ihre Einkünfte allein. Fordert hier ein Leistungsträger beim schädigenden Familienangehörigen Schadensersatz ein, verschlechtert sich zwar dessen finanzielle Situation. Dies hat jedoch typischerweise keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Haushaltslage des von ihm getrennt lebenden geschädigten Familienangehörigen. Dieser kann ungeschmälert über die ihm gewährten Sozialleistungen verfügen und bedarf insofern keines besonderen Schutzes durch eine Haftungsprivilegierung des Schädigers. Dies rechtfertigt, dass der Gesetzgeber bei getrennt lebenden Familienangehörigen anders als bei solchen, die in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben, nicht auf einen Forderungsübergang verzichtet hat. Denn nur, wenn einem Geschädigten durch Rückgriff auf den Schädiger Nachteile entstehen können, besteht Anlass, einen Schädiger zu Lasten der Allgemeinheit zu verschonen und Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen ihn nicht auf den staatlichen Leistungsträger übergehen zu lassen, der wegen des eingetretenen Schadens Leistungen erbracht hat.

(2) Die Ungleichbehandlung von getrennt lebenden und in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen durch § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X ist grundsätzlich auch dann gerechtfertigt, wenn der Geschädigte ein Kind und der Schädiger dessen unterhaltspflichtiger Elternteil ist. Denn dem Kind drohen bei einem Übergang seines Schadensersatzanspruchs gegen den Elternteil auf den Sozialleistungsträger im Falle, dass es mit diesem Elternteil zusammenlebt, ebenfalls erhebliche Nachteile, die seinen Lebensunterhalt betreffen, während solche Nachteile für das Kind bei einem Rückgriff auf einen getrennt von ihm lebenden Elternteil nicht oder nur in geringerem Umfang zu gewärtigen sind.

(aa) Werden gegen einen vom geschädigten Kind getrennt lebenden, zu Barunterhaltsleistungen verpflichteten Elternteil übergeleitete Schadensersatzansprüche vom Sozialleistungsträger geltend gemacht, verringern sich zwar die finanziellen Mittel des Elternteils zur Bestreitung seines eigenen Lebensunterhalts. Der Regress hat jedoch in der Regel keine Auswirkungen auf die Höhe des dem Kind geschuldeten Unterhalts. Bei der Ermittlung des unterhaltserheblichen Einkommens eines Unterhaltsverpflichteten können nämlich nur solche Verbindlichkeiten abgezogen werden, die nach ihrem Zweck, dem Zeitpunkt und der Art ihrer Entstehung oder anderen Umständen berücksichtigungsfähig sind (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1995 – XII ZR 247/94 -, FamRZ 1996, S. 160 <161>). Diese Voraussetzung liegt bei einer Rückgriffsforderung des Sozialleistungsträgers nach § 116 SGB X, die einen Schadensersatzanspruch des unterhaltsberechtigten Kindes gegen seinen Elternteil aufgrund gesetzlicher Überleitung realisiert, nicht vor. Der Unterhaltsschuldner kann hiergegen keine eigenen berechtigten Interessen in Abwägung mit dem Interesse des Kindes bringen, das darin liegt, neben dem erlittenen Schaden nicht auch noch eine Unterhaltsminderung in Kauf nehmen zu müssen, die dem Grunde nach aus dem ihm zugefügten Schaden herrührt. Zudem steht dem Vorrang der Unterhaltsansprüche von Kindern wegen der mit den §§ 304 ff. Insolvenzordnung (InsO) geschaffenen Möglichkeit einer Verbraucherinsolvenz mit Restschuldbefreiung die Gefahr einer Überschuldung des Unterhaltsschuldners regelmäßig nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2007 – XII ZR 112/05 -, NJW 2008, S. 227 <228>). Da die Verbindlichkeit demnach unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig ist, bleibt dem geschädigten Kind sein Unterhaltsanspruch ungeschmälert erhalten, der vorrangig vor der Regressforderung des Sozialleistungsträgers zu bedienen (vgl. BGHZ 162, 234 <241>; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl. 2008, Rn. 1047) und auch vollstreckungsrechtlich durch § 850d Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) privilegiert ist.

Sofern der unterhaltspflichtige Elternteil allerdings über seine Zahlungsverpflichtungen hinaus dem Kind Zuwendungen hat zukommen lassen, wird ihm dies, wenn er in Regress genommen wird, schwerer oder gar nicht mehr möglich sein. Insoweit kann sich der Anspruchsübergang beim Kind doch in gewissem Umfang nachteilig auswirken. Andererseits scheidet eine Beeinträchtigung des geschädigten Kindes durch die Inanspruchnahme des schädigenden Elternteils ohnehin aus, wenn dieser schon bisher keinen Kindesunterhalt gezahlt hat, weil er aufgrund seines Leistungsvermögens hierzu nicht verpflichtet oder der Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Nach einer in den Jahren 2001 und 2002 im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durchgeführten Repräsentativumfrage zahlten nach Angaben der mit dem Kind zusammenlebenden Alleinerziehenden immerhin 31 % der vom Kind getrennt lebenden Elternteile den festgelegten Kindesunterhalt nicht in voller Höhe, unregelmäßig oder gar nicht. Dabei gaben 19 % der befragten Barunterhaltspflichtigen selbst an, es sei schon einmal oder häufiger vorgekommen, dass sie den Kindesunterhalt nicht gezahlt hätten (BMFSFJ , Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder in Deutschland, 2002, S. 102 ff.). Es ist insofern davon auszugehen, dass sich die Überleitung und Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen barunterhaltspflichtigen, vom Kind getrennt lebenden Elternteil durch den Sozialleistungsträger nur in begrenzten Fällen und in geringfügigem Maße nachteilig auf die finanzielle Situation des geschädigten Kindes auswirkt.

(bb) Würde hingegen der Elternteil, bei dem das geschädigte Kind lebt, als Schädiger in Regress genommen, minderte sich das Einkommen, das dem gemeinsamen Eltern-Kind-Haushalt zur Verfügung steht, wovon auch das Kind betroffen wäre. Denn die Höhe der Ausgaben für Kinder hängt wesentlich von der Höhe des Haushaltseinkommens der sie betreuenden Elternteile ab (vgl. BVerfGE 103, 89 <109>). Über je mehr Einkommen Eltern verfügen, desto mehr Geld geben sie für ihre Kinder aus. Je weniger Geld ein alleinerziehender Elternteil dagegen hat, desto weniger bleibt auch für das Kind übrig und desto mehr muss es auf Dinge verzichten, die seinem gedeihlichen Aufwachsen förderlich sind (vgl. Münnich/Krebs, Wirtschaft und Statistik 2002, S. 1080 <1092 f.>). Auch wenn Eltern bei den Ausgaben für den privaten Konsum in der Regel zuerst an ihrer eigenen Lebenshaltung Abstriche vornehmen, ehe sie Einschränkungen bei den Ausgaben für ihre Kinder ins Auge fassen (vgl. Münnich/Krebs, a.a.O., S. 1096), lässt sich diese Folge im Falle der Geltendmachung eines übergeleiteten Anspruchs schwerlich vermeiden. Hierdurch minderte sich nicht nur das Einkommen des mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils. Vielmehr würden auch dem geschädigten Kind Mittel für seinen Unterhalt entzogen, wodurch seine Lebensqualität beeinträchtigt würde. Das Kind davor zu schützen, rechtfertigt die Privilegierung eines mit dem geschädigten Kind in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteils, der den Schaden verursacht hat, gegenüber einem getrennt von dem Kind lebenden Elternteil.

bb) Auch die mit einem Übergang der Schadensersatzforderung des Geschädigten auf den Sozialleistungsträger verbundene Gefahr einer Störung des häuslichen Friedens zwischen dem schädigenden und geschädigten Familienangehörigen mit negativen Auswirkungen auf den Geschädigten ist deutlich größer, wenn beide in häuslicher Gemeinschaft leben, als wenn sie getrennt voneinander leben. Dies trägt ebenfalls zur Rechtfertigung bei, den Übergang des Anspruchs im Interesse des Geschädigten nur bei Familienangehörigen auszuschließen, die in häuslicher Gemeinschaft leben.

(1) Schon allein das Schadensereignis lässt ein Konfliktpotential zwischen Schädiger und Geschädigtem entstehen, das ihr Verhältnis zueinander schwer belasten kann. Leben die beiden zudem in häuslicher Gemeinschaft und entstehen Streitigkeiten über die Verantwortlichkeit der Schadenszufügung, wird hiervon insbesondere der Geschädigte in weit stärkerem Maße in Mitleidenschaft gezogen als bei räumlicher Distanz zwischen ihm und dem Schädiger, bei der die Möglichkeit besteht, sich aus dem Wege zu gehen. Diese Möglichkeit ist bei einem Zusammenleben nicht gegeben, bei dem man sich zwangsläufig begegnet. Hier bekommt derjenige, der den Schaden verursacht hat, die Auswirkungen der Schädigung beim anderen täglich vor Augen geführt. Der Geschädigte wiederum wird dauernd mit seinem Schädiger konfrontiert, wobei beide die Folgen, die aus der Verletzung des Familienangehörigen herrühren, gemeinsam zu tragen haben und damit umgehen müssen. Würde die finanzielle Belastung durch einen Regress des Sozialleistungsträgers noch hinzukommen, könnte dies die häuslichen Spannungen erheblich steigern, denen beide, anders als bei einem Getrenntleben von Schädiger und Geschädigtem, permanent und zwangsläufig ausgesetzt wären.

(2) Dies träfe ein von einem Elternteil geschädigtes Kind in besonderer Weise. Es muss schon damit fertig werden, dass ihm eine für ihn sehr wichtige Bezugsperson, ein mit ihm lebender Elternteil, Schaden zugefügt hat. Eine womöglich ständige Atmosphäre der Spannung und des Streits in seinem Zuhause, das ihm doch Rückzugs- und Entfaltungsraum bieten soll, dazu noch geschürt durch einen Regress des Sozialleistungsträgers, der die finanzielle Situation der Familie verschlechtert, könnte nicht nur den häuslichen Frieden zerstören, sondern sich auch negativ auf die Entwicklung des ohnehin schon geschädigten Kindes auswirken.

Lebt das geschädigte Kind dagegen vom Elternteil, das ihm Schaden zugefügt hat, getrennt und besteht kein oder nur wenig persönlicher Kontakt zwischen beiden, können sich die Schädigung und die Inanspruchnahme des Elternteils durch den Sozialleistungsträger zwar auch auf das Eltern-Kind-Verhältnis belastend auswirken. Das Kind ist aber daraus erwachsenden Spannungen nicht unmittelbar und dauernd ausgesetzt, sondern wird damit gar nicht oder nur während zeitlich begrenzter Zusammentreffen mit dem Elternteil konfrontiert.

4. Die für den Ausschluss des Anspruchsübergangs nach § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung, dass der schädigende mit dem geschädigten Familienangehörigen in häuslicher Gemeinschaft lebt, ist allerdings bei Kindern und ihren von ihnen getrennt lebenden Elternteilen im Lichte des Schutzes der auch zwischen ihnen bestehenden Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG sowie des Elternrechts des getrennt lebenden Elternteils aus Art. 6 Abs. 2 GG auszulegen. Von einer häuslichen Gemeinschaft zwischen einem Kind und seinem von ihm getrennt lebenden Elternteil ist aufgrund dessen auch dann auszugehen, wenn der Elternteil seiner Verantwortung für das Kind in dem ihm rechtlich möglichen Maße tatsächlich nachkommt und regelmäßig längeren Umgang mit seinem Kind pflegt, sodass das Kind zeitweise auch in seinen Haushalt integriert ist und damit bei ihm ein Zuhause hat.

a) Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Familie als tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Kindern und Eltern. Lebt ein Kind nicht mit beiden Eltern zusammen, weil diese sich getrennt haben, hat das Kind zwei Familien, wenn beide Elternteile trotz ihres Getrenntlebens tatsächlich für das Kind Verantwortung tragen: die mit der Mutter und die mit dem Vater (vgl. BVerfGE 45, 104 <123>; 108, 82 <112>). Das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, jede dieser familiären Gemeinschaften aus Kind und einem Elternteil sowohl im Hinblick auf deren persönliche Beziehung als auch im wirtschaftlichen Bereich zu respektieren und ihren Zusammenhalt zu fördern (vgl. BVerfGE 112, 50 <65>; 112, 332 <352>). Dabei kann der Gesetzgeber den zu gewährenden Schutz zwar je nach den besonderen Bedürfnissen von Familien unterschiedlich ausgestalten. Dass er durch den Ausschluss des Anspruchsübergangs nach § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X nur Familien schützt, die in häuslicher Gemeinschaft leben, weil diese von einer Geltendmachung des Schadensanspruchs anders als Familien, bei denen Elternteil und Kind getrennt leben und keinen oder nur geringen Kontakt haben, in besonderer Weise betroffen sind, verletzt deshalb nicht Art. 6 Abs. 1 GG.

Übernimmt ein Elternteil aber, auch wenn das Kind nicht ständig bei ihm lebt, im Rahmen des ihm rechtlich möglichen Maßes tatsächlich Verantwortung für sein Kind und hat häufigen Umgang mit diesem, der ein regelmäßiges Verweilen und Übernachten im Haushalt des Elternteils umfasst, entsteht bei dieser Art familiären Zusammenlebens von Elternteil und Kind, die allein durch die Trennung der Eltern bedingt ist, auch eine häusliche Gemeinschaft im Sinne des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X, die nicht minder schützenswert als diejenige ist, bei der Elternteil und Kind täglich zusammenleben. Ihr gebührt in gleicher Weise der Schutz aus Art. 6 Abs. 1 GG.

b) Das durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Elternrecht ist ein Recht, das jedem Elternteil zusteht, aber mit dem gleichwertigen Recht des anderen Elternteils korrespondiert und sich auf das Kind bezieht, zu dessen Wohl es auszuüben ist (vgl. BVerfGE 108, 82 <101>). Deshalb bedarf es der gesetzlichen Ausgestaltung (vgl. BVerfGE 92, 158 <178 f.>). Eine die besondere familiäre Situation, die Interessen der Eltern sowie das Kindeswohl berücksichtigende Ausgestaltung des Elternrechts ist vor allem auch dann erforderlich, wenn Eltern getrennt leben. So können die Eltern bei Getrenntleben ihre Elternverantwortung für das Kind nicht in gleicher Art und Weise wahrnehmen. Vielmehr ist zu klären und notfalls gerichtlich festzulegen, bei welchem Elternteil sich das Kind vorrangig aufhält. Dieser ist dann in erster Linie für die tatsächliche Betreuung des Kindes verantwortlich, während der vom Kind getrennt lebende Elternteil nach seiner Leistungsfähigkeit zu Unterhaltszahlungen für das Kind herangezogen wird. Selbst wenn beiden Elternteilen die gemeinsame Sorge für das Kind zusteht, ist es wegen des Getrenntlebens im Interesse des Kindeswohls zudem angezeigt, dem Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, das alleinige elterliche Entscheidungsrecht über Angelegenheiten des alltäglichen Lebens zu überlassen, wie es § 1687 Abs. 1 BGB vorsieht. Schließlich ist bei Trennung von Eltern demjenigen Elternteil, bei dem sich das Kind nicht oder nicht vornehmlich aufhält, ein Umgangsrecht mit seinem Kind einzuräumen. Denn der Umgang mit dem Kind ist wesentlicher Bestandteil des von Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Elternrechts und maßgebliche Voraussetzung dafür, dass ein vom Kind getrennter Elternteil eine nähere persönliche Beziehung zu seinem Kind aufbauen oder aufrechterhalten kann (vgl. BVerfGE 121, 69 <94>). Auch kommt es grundsätzlich dem Wohl des Kindes zugute, wenn es durch Umgang mit seinem von ihm getrennt lebenden Elternteil die Möglichkeit erhält, zu diesem eine persönliche Beziehung aufzubauen, zu erhalten und zu vertiefen (vgl. BVerfGE 121, 69 <95>).

c) Trägt ein Elternteil mit dem anderen Elternteil, bei dem sich sein Kind vorrangig aufhält, gemeinsam die Sorge für das Kind oder ist allein aus Kindeswohlgründen nicht ihm, sondern dem anderen Elternteil die Alleinsorge eingeräumt, zahlt er regelmäßig den vereinbarten oder gerichtlich festgesetzten Kindesunterhalt und praktiziert den verabredeten oder ihm eingeräumten regelmäßigen Umgang mit dem Kind, der auch ein Verweilen des Kindes in seinem Haushalt umfasst, kommt dieser Elternteil in vollem, ihm rechtlich möglichen Umfang seiner elterlichen Verantwortung seinem Kind gegenüber nach. Einer solchermaßen gelebten familiären Beziehung zwischen dem Kind und seinem Elternteil kann nicht allein aufgrund dessen, dass beide nicht ständig zusammenleben, ein Leben in häuslicher Gemeinschaft abgesprochen werden. Das gilt nicht nur für den Fall, dass sich das Kind im Wechsel gleichlange Zeit bei jedem Elternteil aufhält, sondern auch dann, wenn das Kind in regelmäßigen Abständen einige Tage bei dem Elternteil verbringt und währenddessen bei ihm übernachtet, dort zumindest einen festen Schlafplatz hat, von ihm verköstigt wird und insofern bei ihm ein zweites Zuhause hat. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist von einer häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Elternteil und dem Kind auszugehen, die von ausgeübter Verantwortung für das Kind und einem zumindest zeitweisen Zusammenleben und Haushalten mit dem Kind getragen ist.

Ein solches Leben in häuslicher Gemeinschaft unter dem Vorzeichen getrennt lebender Eltern ist im Hinblick auf den mit § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X verfolgten Schutzzweck mit einer häuslichen Gemeinschaft gleichzusetzen, in der ein Elternteil mit seinem Kind tagtäglich zusammenlebt. Auch diese Art des Zusammenlebens bedarf des Schutzes vor einem Rückgriff des Sozialleistungsträgers durch den Ausschluss des Anspruchsübergangs nach § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X, wenn es zu einer Schädigung des Kindes durch den Elternteil gekommen ist. Denn aufgrund eines regelmäßig und nicht nur stundenweise stattfindenden, mit Übernachtungen verbundenen Umgangs mit häuslicher Betreuung des Kindes entsteht eine feste Beziehung zwischen dem Kind und seinem Elternteil, die nicht minder vor Beeinträchtigungen zu bewahren ist. In einem solchen Eltern-Kind-Verhältnis wird regelmäßig auch der barunterhaltspflichtige Elternteil aus seiner Haushaltskasse Leistungen für das Kind erbringen, die dessen Verpflegung und Unterhaltung betreffen sowie Fahrtkosten umfassen und damit über seine Verpflichtung zur Unterhaltszahlung hinausgehen. Die Tätigung solcher Ausgaben für das Kind wäre ihm aber nicht mehr wie bisher möglich, wenn der Sozialleistungsträger wegen eines übergegangenen Schadensersatzanspruchs des Kindes auf ihn Rückgriff nehmen würde. Hierdurch wäre der auch für das Kind wichtige Umgang mit seinem Elternteil gefährdet oder müsste zumindest eingeschränkt werden, womit das bestehende persönliche Verhältnis zwischen dem Kind und seinem Elternteil durch den Regress einer starken Belastung ausgesetzt würde. Eine gute und intensive Beziehung des Kindes auch zu seinem nicht vornehmlich mit ihm zusammenlebenden Elternteil wirkt sich aber positiv auf die Entwicklung für das Kind aus (vgl. Offe, in: Fabian/Nowara, Neue Wege und Konzepte in der Rechtspsychologie, 2006, S. 105 <111 ff.>). Die Vermeidung von Spannungen und Streitigkeiten aufgrund einer Geltendmachung übergeleiteter Schadensansprüche ist insofern bei einer häuslichen Gemeinschaft mit teilweisem Zusammenleben von Kind und Elternteil ebenso vonnöten wie bei einer häuslichen Gemeinschaft, in der Elternteil und Kind stetig zusammenleben.

d) Eine solche verfassungskonforme Auslegung des Lebens in häuslicher Gemeinschaft als Voraussetzung für den Ausschluss des Anspruchsübergangs in § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X, die auch eine Eltern-Kind-Familie einbezieht, bei der Kind und Elternteil zwar nicht dauerhaft, aber zeitweise im Rahmen von regelmäßig stattfindendem und längerem Umgang zusammenleben und der Elternteil seiner Verantwortung für das Kind in vollem, ihm rechtlich möglichen Umfang nachkommt, fügt sich im Übrigen auch in den Gehalt ein, den Rechtsprechung und Literatur der Tatbestandsvoraussetzung „Leben in häuslicher Gemeinschaft“ im Kontext von gesetzlichen Regressausschlüssen gegeben haben. So hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden, dass eine häusliche Gemeinschaft nicht an einen überwiegenden Aufenthalt der Familienangehörigen in der Familienwohnung geknüpft sei, sofern die Abwesenheit eines Angehörigen Gründe habe, die nicht für eine Lockerung des Familienbandes sprächen (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1961 – II ZR 237/59 -, NJW 1962, S. 41 f.; Urteil vom 16. Februar 1971 – VI ZR 150/69 -, VersR 1971, S. 478 <479>; Urteil vom 30. Juni 1971 – IV ZR 189/69 -, VersR 1971, S. 901). Auch die Literatur geht davon aus, dass eine häusliche Gemeinschaft dann vorliegt, wenn ein gemeinsamer Haushalt besteht beziehungsweise ein Familienangehöriger vom Haushalt eines anderen finanziell abhängig ist (vgl. Grüner/Dalichau, SGB X – Verwaltungsverfahren, § 116, S. 93 f. <1. März 2009>; Kater, in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 116 SGB X, Rn. 247 <1. Januar 2010>; Quast, Der Ausschluss der Regressnahme von Privatversicherern und Sozialversicherungsträgern bei Schadenszufügungen unter Familienangehörigen, 1975, S. 110). Dabei wird angenommen, dass eine solche häusliche Gemeinschaft auch bei länger andauerndem Getrenntleben nur beendet wird, wenn zur Trennung die Willensbekundung hinzutrete, die Gemeinschaft nicht mehr fortsetzen zu wollen (vgl. Krauskopf/Marburger, Die Ersatzansprüche nach § 116 SGB X, Bd. I, 6. Aufl. 2006, S. 46; Marschner, in: Pickel/Marschner, SGB X, § 116, Rn. 73 ). Da ein Elternteil, der zwar nicht dauernd mit seinem Kind zusammenlebt, aber regelmäßig mit seinem Kind auch in seinem eigenen Haushalt zusammenfindet und für sein Kind im Rahmen des ihm Möglichen tatsächlich Verantwortung trägt, damit zum Ausdruck bringt, eine familiäre Gemeinschaft mit dem Kind pflegen und aufrechterhalten zu wollen, erfüllt er die von Rechtsprechung und Literatur für die Annahme eines Lebens in häuslicher Gemeinschaft genannten Voraussetzungen.

II.

Unter Berücksichtigung dessen hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob bei dem Beklagten des Ausgangsverfahrens und seinem von ihm zu Schaden gekommenen Kind die angeführten Voraussetzungen für eine Annahme vorgelegen haben, dass beide trotz eines nicht ständigen Aufenthalts des Kindes bei dem Beklagten zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses ein Leben in häuslicher Gemeinschaft geführt haben. Sofern dies der Fall gewesen ist, wäre der Übergang des Schadensersatzanspruchs des Kindes auf den Sozialhilfeträger nach § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X ausgeschlossen, sodass der Beklagte nicht in Regress genommen werden könnte.

Darauf kommt es allerdings nur dann an, wenn das vorlegende Gericht weiterhin an seiner Auffassung festhalten sollte, dass der Beklagte seiner Aufsichtspflicht gegenüber seinem Kind nicht in einer Weise nachgekommen sei, die ihm das Haftungsprivileg des § 1664 Abs. 1 BGB eröffnet. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass auch bei Kleinkindern nicht in jedem Fall eine permanente Beobachtung „auf Schritt und Tritt“ zu verlangen ist. Der Umfang der Aufsichtspflicht kann je nach Sachlage, insbesondere erkennbarer Gefährlichkeit der örtlichen Verhältnisse variieren (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1997 – VI ZR 91/96 -, NJW 1997, S. 2047 <2048>; Wagner, in: Münchener Kommentar, BGB, Bd. 5, 5. Aufl. 2009, § 832, Rn. 27; Rakete-Dombek, in: Kaiser/Schnitzler/Friederici, BGB Familienrecht, Bd. 4, 2. Aufl. 2010, § 1664, Rn. 7). Dem vom vorlegenden Gericht geschilderten Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, inwiefern sich dem Beklagten die Gefahr hätte aufdrängen müssen, dass das unbeaufsichtigte Kleinkind innerhalb weniger Minuten die Regentonne erklimmen und hineinfallen könnte.

BVerfG, Beschluss vom 12.10.2010
1 BvL 14/09

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