BGH: Versorgungsausgleich ist im Rahmen der Leistungsfähigkeit zur berücksichtigen

BGH: Versorgungsausgleich ist im Rahmen der Leistungsfähigkeit zur berücksichtigen

a) Bei der Berechnung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs ist die Kürzung der Altersbezüge des Unterhaltspflichtigen, die durch den zugunsten einer späteren Ehefrau durchgeführten Versorgungsausgleich erfolgt ist, als nicht eheprägend anzusehen, so dass das Einkommen des Unterhaltspflichtigen entsprechend zu erhöhen ist. Die Einkommensverminderung ist allein im Rahmen der Leistungsfähigkeit von Bedeutung (im Anschluss an Senatsurteil vom 7. März 2012 XII ZR 145/09FamRZ 2012, 951).

b) Es stellt regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil i.S.d. § 1578 b Abs. 1 BGB dar, wenn sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte während bestehender Ehe bereits aus der Zeit vor der Ehe für ihn bestehende Versorgungsanrechte kapitalisiert auszahlen lässt (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 9. Juli 1986 – IVb ZR 39/85 – FamRZ 1986, 886).

c) Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt als dies bei hinweggedachter Ehe der Fall wäre, ist grundsätzlich als ausgeglichen anzusehen, wenn er Altersvorsorgeunterhalt hätte erlangen können (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2014 XII ZB 235/12 FamRZ 2014, 823 und vom 7. November 2012 XII ZB 229/11 FamRZ 2013, 109).

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 8. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der vorgenannte Beschluss aufgehoben, soweit der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Göttingen vom 29. August 2011 zum Nachteil des Antragstellers abgeändert worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten um die Abänderung eines Titels über nachehelichen Unterhalt.

Die beiden jeweils im Jahr 1946 geborenen Beteiligten schlossen im Mai 1970 die Ehe, aus der ein im November 1970 geborener Sohn hervorgegangen ist. Im August 1981 trennten sich die Beteiligten und wurden auf einen im Oktober 1981 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil vom 21. Februar 1983 rechtskräftig geschieden. In dem Verbundurteil wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt. Der gemeinsame Sohn lebte zunächst bei der Antragsgegnerin und ab April 1983 beim Antragsteller, der dann bis 1991 in zweiter Ehe verheiratet war und inzwischen in dritter Ehe verheiratet ist.

Der von den Beteiligten im Scheidungstermin geschlossene Unterhaltsvergleich, nach dem der Antragsteller 600 DM monatlichen Unterhalt zu bezahlen hatte, wurde mit Urteil des Amtsgerichts vom 16. Oktober 1984 auf einen monatlichen Zahlbetrag von 792,12 DM abgeändert. Nachdem die Antragsgegnerin ab August 1990 eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezog, änderte das Amtsgericht auf ihren Antrag mit Urteil vom 22. Juni 1993 den vom Antragsteller monatlich zu zahlenden Unterhaltsbetrag auf 1.543 DM – bestehend aus 1.231 DM Elementarunterhalt und 312 DM Altersvorsorgeunterhalt – ab, weil die Antragsgegnerin wegen Krankheit nicht erwerbstätig sein könne.

Der Antragsteller war als Beamter bei der Bundeswehr beschäftigt und befindet sich seit dem 1. Mai 2011 im Altersruhestand. Sein monatliches Nettoeinkommen beläuft sich auf rund 2.300 €, wobei seine Versorgungsbezüge aufgrund des zugunsten der Antragsgegnerin durchgeführten Versorgungsausgleichs um rund 275 € und aufgrund des zugunsten seiner zweiten Ehefrau durchgeführten Versorgungsausgleichs um rund 100 € gekürzt sind.

Die Antragsgegnerin arbeitete vor der Ehe ab April 1965 als ausgebildete Krankenschwester in verschiedenen Krankenhäusern und leitete dabei zeitweise auch eine Station. Während der Ehe führte sie im Wesentlichen den Haushalt und kümmerte sich um den gemeinsamen Sohn der Beteiligten. Das von der Antragsgegnerin vor der Ehe bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erworbene Versorgungsanrecht ließ sie sich während der Ehezeit auszahlen. Nach der Trennung vom Antragsteller war sie in verschiedenen Teilzeitstellen und ab 1989 bis zum Eintritt der vollständigen Erwerbsunfähigkeit (Mitte 1990) in Vollzeit als Krankenschwester in einer Augenambulanz tätig. Sie bezog zuletzt eine Erwerbsunfähigkeitsrente von monatlich rund 850 € und ab Januar 2012 eine Altersrente in gleicher Höhe, die sich ab Juli 2012 auf knapp 880 € erhöht hat. Hinzu kommt eine durch die VBL gezahlte Zusatzrente von monatlich rund 100 €. Weiter erhält die Antragsgegnerin seit Januar 2012 aus einem Sparvertrag, den sie überwiegend aus dem vom Antragsteller gezahlten Vorsorgeunterhalt angespart hat, befristet bis ins Jahr 2033 monatlich 320 €. In einen Anschlusssparvertrag zahlt sie monatlich 45 € ein. Schließlich bezieht sie aus einer privaten Rentenversicherung (bis Ende 2011 bespart aus dem Vorsorgeunterhalt), in die sie bis Ende Juni 2012 monatlich rund 30 € eingezahlt hat, seit Juli 2012 weitere rund 50 € monatlich.

Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller beantragt, das Urteil des Amtsgerichts vom 22. Juni 1993 dahingehend abzuändern, dass er ab seinem Eintritt in den Ruhestand und damit mit Wirkung ab dem 1. Mai 2011 nicht mehr zur Zahlung von Ehegattenunterhalt verpflichtet sei. Das Amtsgericht hat die Voraussetzungen für eine Befristung gemäß § 1578 b BGB bejaht und dem Begehren des Antragstellers in vollem Umfang entsprochen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung teilweise abgeändert und den vom Antragsteller zu zahlenden Ehegattenunterhalt auf Monatsbeträge von 500 € für den Zeitraum Mai bis Dezember 2011, von 286 € für den Zeitraum Januar bis Juni 2012 und von 205 € ab Juli 2012 begrenzt.

Hiergegen wenden sich beide Beteiligte mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. Während der Antragsteller die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses begehrt, erstrebt die Antragsgegnerin höhere Monatsbeträge (600 € von Mai bis Juli 2011, 423,59 € von Januar bis Juni 2012 und 343,47 € ab Juli 2012).

B.

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist begründet und führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin bleibt hingegen ohne Erfolg.

I.

Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung – soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Belang – im Wesentlichen wie folgt begründet:

Das Abänderungsbegehren des Antragstellers sei teilweise begründet. Für die Monate Mai bis Dezember 2011 ergebe sich mit knapp 740 € allerdings rein rechnerisch kein wesentlich geringerer Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin als die bislang titulierten rund 790 € monatlich. Anders liege es für die Zeit ab Januar 2012, weil wegen des Eintritts der Antragsgegnerin in die Altersrente kein Vorsorgeunterhaltsanspruch mehr bestehe und sie Beträge aus dem angelegten Altersvorsorgeunterhalt erhalte. Der Antragsteller verfüge unter Hinzurechnung des nicht eheprägenden Versorgungsausgleichs zugunsten der zweiten Ehefrau über ein bereinigtes Pensionseinkommen von knapp 2.400 € monatlich. Auf Seiten der Antragsgegnerin seien neben ihren Einkünften aus der gesetzlichen Rente, aus der VBL-Versorgung und aus der Privatrente auch die Einkünfte aus dem Sparvertrag zu berücksichtigen, Letztere jedoch nur insoweit, als sie auf dem Vorsorgeunterhalt beruhten. Für das erste Halbjahr 2012 ergebe sich mithin ein monatlicher Unterhaltsbedarf von rund 607 € und ab Juli 2012 von rund 557 €.

Mit seinem auf eine Befristung gerichteten Begehren sei der Antragsteller nicht präkludiert. Das Urteil aus dem Jahr 1993 spreche der Antragsgegnerin allein einen Anspruch auf Krankheitsunterhalt zu, der vor Einführung des neuen Unterhaltsrechts zum 1. Januar 2008 nicht der Befristung unterlegen habe und gemäß § 1578 b BGB zeitlich begrenzt und/oder herabgesetzt werden könne. Den bedeutsamsten Aspekt dafür bildeten die in der Gesetzesbestimmung konkretisierten ehebedingten Nachteile.

Die Erkrankung der Antragsgegnerin sei ebenso wenig ehebedingt wie ihre vorzeitige Verrentung. Der Antragsteller habe aber den ihm obliegenden Beweis, dass die Antragsgegnerin keine ehebedingten Nachteile erlitten habe, nicht geführt. Ein solcher Nachteil liege allerdings nicht darin, dass die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe und die Auszahlung des vorehelichen Versorgungsanrechts der Antragsgegnerin bei der VBL einen geringeren Rentenanspruch bewirkten, weil dies mit dem durchgeführten Versorgungsausgleich als abgegolten anzusehen sei. Ein ehebedingter Nachteil könne jedoch dann vorliegen, wenn die Rente der Antragsgegnerin wegen der zeitweiligen Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge Kindererziehung und Haushaltsführung geringer sei und dies nicht als mit dem Versorgungsausgleich ausgeglichen anzusehen wäre.

Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin bei gleichem Krankheitsverlauf und vorausgegangener durchgängiger vollschichtiger Erwerbstätigkeit eine höhere Rente hätte. Sie habe schlüssig vorgetragen, dass sie ohne die ehebedingte Aufgabe der Erwerbstätigkeit eine Karriereentwicklung bis zur Stationsschwester und zudem den Bewährungsaufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe erreicht hätte. Aus dieser wäre dann ihre Rente berechnet worden. Zwar habe sie sich in ihren im Verfahren vorgelegten Berechnungen auf den Zeitraum ab 1981 beschränkt. Bei der Frage, inwieweit die ehebedingten Nachteile durch den Versorgungsausgleich und die aus dem Vorsorgeunterhalt resultierenden Renten kompensiert seien, müsse jedoch auch auf den Zeitraum von April 1965 bis Ende 1980 abgestellt werden, der die Anzahl der umlagefähigen Monate erhöhe. Unter Berücksichtigung dieser gesamtversorgungsfähigen Zeit und der ohne Ehe erreichbaren Vergütungsgruppe ergebe sich eine fiktive Gesamtnettoversorgung der Antragsgegnerin von monatlich rund 1.500 €. Stelle man dem die tatsächlichen Bezüge aus gesetzlicher Rente und Zusatzrente gegenüber, ergebe sich ein ehebedingter Nachteil von rund 500 € monatlich. Dieser werde teilweise durch die aus dem Vorsorgeunterhalt finanzierten Privatrenten kompensiert, so dass der Nachteil sich ab Januar 2012 auf 286 € und ab Juli 2012 auf 205 € verringere und in dieser Höhe auf Dauer verbleibe.

Als weitere Billigkeitskriterien des § 1578 b BGB seien die Ehedauer (elf Jahre und vier Monate), die knapp zwölfeinhalbjährige Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes und die Ausgestaltung als Haushaltsführungsehe zu beachten. Gleiches gelte für den hier eingreifenden besonderen Vertrauenstatbestand des § 36 Nr. 1 EGZPO, wobei die Antragsgegnerin jedoch abgesehen von den im Vertrauen auf den Vorsorgeunterhalt abgeschlossenen Sparverträgen nicht substanziiert vorgetragen habe, dass sie nicht rückgängig zu machende finanzielle Dispositionen getroffen habe. Zu berücksichtigen sei außerdem einerseits, dass der Antragsteller seit der Scheidung rund 28 Jahre Unterhalt gezahlt habe. Andererseits stehe ihm aber keine schlechte Altersversorgung zur Verfügung, so dass die Einkommensdifferenz zwischen den Beteiligten ganz erheblich sei, wobei dies zum Teil auf den unterschiedlichen Ausbildungen beruhe. Insgesamt entspreche die Herabsetzung des Unterhalts auf die zur Kompensation des ehebedingten Nachteils erforderlichen Beträge der Billigkeit.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung im Rahmen der vom Antragsteller erhobenen Rechtsbeschwerde nicht stand, während die Angriffe der Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin nicht durchgreifen.

1. Im Ergebnis zutreffend hat das Oberlandesgericht das Abänderungsbegehren des Antragstellers als gemäß § 238 FamFG zulässig erachtet und insbesondere eine Präklusion nach § 238 Abs. 2 FamFG verneint.

a) Das Amtsgericht hat der Antragsgegnerin im Urteil vom 22. Juni 1993, dessen Abänderung der Antragsteller begehrt, nachehelichen Unterhalt wegen Krankheit zugesprochen. Nachdem es dabei von vollständiger Erwerbsunfähigkeit der Antragsgegnerin ausgegangen war, ergab sich der Anspruch allein aus § 1572 BGB (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 26. Februar 2014 XII ZB 235/12FamRZ 2014, 823 Rn. 10 mwN). Seit Januar 2012 richtet sich der Unterhaltsanspruch allein nach § 1571 BGB, nachdem die Antragsgegnerin nunmehr altersbedingt nicht mehr erwerbstätig ist (vgl. Senatsurteil vom 7. März 2012 – XII ZR 145/09FamRZ 2012, 951 Rn. 19).

b) Der Antragsteller kann sich für die Möglichkeit, den der Antragsgegnerin im Jahr 1993 zugesprochenen Unterhalt gemäß § 1578 b Abs. 1 und 2 BGB herabzusetzen und zu befristen, hinsichtlich beider Unterhaltstatbestände in zulässiger Weise auf eine Änderung der Rechtslage durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) berufen, so dass § 238 Abs. 2 FamFG der Zulässigkeit seines Abänderungsantrags nicht entgegen steht (zum Krankheitsunterhalt: Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 XII ZB 309/11FamRZ 2013, 1291 Rn. 16 f.; zum Altersunterhalt: Senatsurteil vom 7. März 2012 – XII ZR 145/09FamRZ 2012, 951 Rn. 20 f.).

2. Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Ermittlung des der Antragsgegnerin rechnerisch zustehenden Unterhaltsanspruchs ist nicht frei von Rechtsfehlern, worauf die angefochtene Entscheidung jedoch nicht beruht.

a) Nicht zu beanstanden – und von der Rechtsbeschwerde des Antragstellers auch nicht in Zweifel gezogen – ist, dass das Oberlandesgericht die durch den zugunsten der zweiten Ehefrau des Antragstellers durchgeführten Versorgungsausgleich erfolgte Einkommensminderung als nicht eheprägend angesehen und das im Rahmen der Berechnung des Unterhaltsbedarfs der Antragsgegnerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) anzusetzende Einkommen des Antragstellers daher entsprechend erhöht hat. Die aufgrund dieses Versorgungsausgleichs gemäß § 57 BeamtVG eintretende Kürzung der dem Antragsteller ausgezahlten Pension ist allein im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit von Bedeutung (vgl. Senatsurteil vom 7. März 2012 – XII ZR 145/09FamRZ 2012, 951 Rn. 23 mwN).

b) Rechtlich unzutreffend ist hingegen die im angegriffenen Beschluss erfolgte Behandlung der Einkünfte aus dem Sparvertrag in Höhe von monatlich 320 € für die Berechnung des Unterhalts ab Januar 2012. Denn das Oberlandesgericht hat nur den Anteil der Privatrente als eheprägend angesehen, der auf den vom Antragsteller gezahlten Vorsorgeunterhalt zurückgeht, und ist lediglich insoweit nach der Differenzmethode vorgegangen.

Dem angegriffenen Beschluss lässt sich aber schon keine durchgreifende Begründung entnehmen, weshalb es sich nicht auch bei dem nicht auf den Vorsorgeunterhalt zurückzuführenden Teil der Privatrente nach Auffassung des Oberlandesgerichts rund 32 € um eheprägendes Einkommen handeln soll. Allein der Umstand, dass dieser Rententeil aus anderen Mitteln als dem Vorsorgeunterhalt erwirtschaftet wurde, rechtfertigt diese Annahme nicht.

Im Übrigen ist die Entscheidung auch deswegen fehlerhaft, weil das Oberlandesgericht den nach seiner Auffassung nicht eheprägenden Teil der Privatrente in einem zweiten Schritt gemäß § 1577 Abs. 1 BGB jedenfalls als die Bedürftigkeit mindernde Einkünfte der Antragsgegnerin hätte berücksichtigen müssen (vgl. Staudinger/Verschraegen BGB [2014] § 1577 Rn. 8 f.; Gutdeutsch in Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis* 8. Aufl. § 4 Rn. 934; BeckOK BGB/Beutler [Stand: 1. Februar 2014] § 1577 Rn. 6; jurisPK-BGB/Clausius [Stand: 12. Juni 2013] § 1577 Rn. 16; Kleffmann/Klein/Eder Unterhaltsrecht 2. Aufl. § 1577 Rn. 6, 11). Dass es sich insoweit um überobligationsmäßig erzielte Einkünfte handelt (vgl. dazu etwa BGHZ 162, 384, 395 ff. = FamRZ 2005, 1154, 1157 f.), ist nicht ersichtlich.

Allerdings liegt der rechnerische Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin für den Zeitraum ab Januar 2012 jedenfalls deutlich über den vom Oberlandesgericht insoweit letztlich der Antragsgegnerin als monatlicher Unterhalt zugesprochenen Beträgen. Der Fehler hat sich mithin im Ergebnis nicht zu Lasten des Antragstellers auf die Beschwerdeentscheidung ausgewirkt, weil das Oberlandesgericht der Antragsgegnerin ohnehin nur einen geringeren Unterhalt zugesprochen hat, als er sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen ergäbe.

c) Die dem angegriffenen Beschluss ersichtlich zugrunde liegende Annahme, der Antragsteller sei im Umfang des zugesprochenen Unterhalts hinreichend leistungsfähig, ist weder von der Rechtsbeschwerde angegriffen noch sonst erkennbar rechtsfehlerhaft.

3. Aus Rechtsgründen keinen Bestand haben die Erwägungen des Oberlandesgerichts zur Frage der Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung (§ 1578 b Abs. 1 und 2 BGB) des Anspruchs der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt.

a) Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Gemäß § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung sind § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB zu entnehmen. Danach ist neben der Dauer der Ehe vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes und aus der Gestaltung von Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben. Ein ehebedingter Nachteil äußert sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 26. Februar 2014 XII ZB 235/12 FamRZ 2014, 823 Rn. 12 und vom 19. Juni 2013 XII ZB 309/11FamRZ 2013, 1291 Rn. 18).

b) Ehebedingte Nachteile sind vor allem Erwerbsnachteile, die durch die von den Ehegatten praktizierte Rollenverteilung (§ 1356 BGB) während der Ehe entstanden sind. Sie können sich etwa dann ergeben, wenn ein Ehegatte sich entschließt, seinen Arbeitsplatz aufzugeben, um die Haushaltsführung und Kinderbetreuung zu übernehmen. Wird hingegen die Ehegestaltung für einen Erwerbsnachteil nicht ursächlich, so ist er nicht ehebedingt (Senatsbeschluss vom 13. März 2013 – XII ZB 650/11FamRZ 2013, 935 Rn. 36 mwN). Erkrankungsbedingte Einkommensausfälle sind daher in aller Regel nicht ehebedingt, weil sie gerade nicht aus der ehelichen Rollenverteilung folgen (vgl. zu Einzelheiten Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 – XII ZB 309/11FamRZ 2013, 1291 Rn. 20 f.).

Der Unterhaltspflichtige, der sich auf eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts beruft, trägt hinsichtlich der hierfür sprechenden Tatsachen die Darlegungs- und Beweislast. In diese fällt deshalb grundsätzlich auch der Umstand, dass dem Unterhaltsberechtigten keine ehebedingten Nachteile im Sinne des § 1578 b BGB entstanden sind. Die dem Unterhaltspflichtigen obliegende Darlegungs- und Beweislast erfährt jedoch eine Erleichterung nach den von der Rechtsprechung zum Beweis negativer Tatsachen entwickelten Grundsätzen. Nach diesen trifft den Unterhaltsberechtigten eine sekundäre Darlegungslast, die im Rahmen von § 1578 b BGB zum Inhalt hat, dass der Unterhaltsberechtigte die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substantiiert bestreiten und seinerseits darlegen muss, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden. Dabei kann sich der Unterhaltsberechtigte im Rahmen der sekundären Darlegungslast auch des Hinweises auf vergleichbare Karriereverläufe bedienen, um sein Vorbringen zu den seinerzeit vorhandenen beruflichen Entwicklungschancen plausibel zu machen (Senatsbeschluss vom 13. März 2013 – XII ZB 650/11FamRZ 2013, 935 Rn. 37 mwN).

c) Gemessen an diesen Grundsätzen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die im Jahre 1990 zur Erwerbsunfähigkeit der Antragsgegnerin führenden Erkrankungen als nicht ehebedingt angesehen hat. Hiergegen erinnert die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ebenso nichts wie gegen die gleichfalls nicht auf Rechtsbedenken treffende tatrichterliche Beurteilung, es sei nicht hinreichend dargetan, dass die vorzeitige Verrentung der Antragsgegnerin ehebedingt war.

d) Ebenfalls zutreffend ist die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts, dass – von hier nicht gegebenen Ausnahmefällen (vgl. etwa Senatsurteile vom 26. Juni 2013 – XII ZR 133/11FamRZ 2013, 1366 Rn. 78 ff.; vom 2. März 2011 – XII ZR 44/09FamRZ 2011, 713 Rn. 20 und vom 4. August 2010 XII ZR 7/09FamRZ 2010, 1633 Rn. 25) abgesehen – ehebedingte Nachteile im Sinne von § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB regelmäßig nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden können, wenn (wie hier) für diese Zeit ein vollständiger Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Durch diesen werden die Interessen des Unterhaltsberechtigten ausreichend gewahrt. Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 26. Februar 2014 – XII ZB 235/12FamRZ 2014, 823 Rn. 17 und vom 19. Juni 2013 – XII ZB 309/11FamRZ 2013, 1291 Rn. 22).

e) Wie das Oberlandesgericht im Ergebnis weiter richtig erkannt hat und von der Antragsgegnerin in der Rechtsbeschwerdeinstanz auch nicht in Frage gestellt wird, ergibt sich ein ehebedingter Nachteil der Antragsgegnerin im Sinne von § 1578 b Abs. 1 BGB nicht daraus, dass sie sich während der Ehezeit ihr vorehelich erworbenes Versorgungsanrecht bei der VBL hat auszahlen lassen (vgl. auch zum Versorgungsausgleich Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 – XII ZB 213/11 – FamRZ 2012, 434 Rn. 8 f.).

Mit der Regelung des § 1578 b BGB wollte der Gesetzgeber einen Ausgleich derjenigen Nachteile bewirken, die dadurch entstehen, dass der Unterhaltsberechtigte wegen der Aufgabenverteilung in der Ehe, insbesondere der Kinderbetreuung, nach der Scheidung nicht oder nicht ausreichend für seinen eigenen Unterhalt sorgen kann (Senatsurteil vom 23. November 2011 XII ZR 47/10FamRZ 2012, 197 Rn. 28; BT-Drucks. 16/1830 S. 18). In der in § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB enthaltenen Verknüpfung “durch die Ehe” hat der Gesetzgeber dabei zum Ausdruck gebracht, dass der Nachteil, nicht für den eigenen Unterhalt sorgen zu können, jedenfalls ganz überwiegend bzw. im Wesentlichen auf die vereinbarte Aufgabenverteilung in der Ehe zurückzuführen sein muss, und die wichtigsten hierfür in Frage kommenden Umstände in Absatz 1 Satz 3 der Vorschrift benannt (BT-Drucks. 16/1830 S. 19).

Regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil in diesem Sinn stellt es daher dar, wenn sich ein Ehegatte während bestehender Ehe dazu entschließt, sich bereits aus der Zeit vor der Ehe für ihn bestehende Versorgungsanrechte kapitalisiert auszahlen zu lassen. Eine derartige Vermögensdisposition wird in der Regel nicht auf die Rollenverteilung in der Ehe zurückgehen, sondern ihre Grundlage in der allgemeinen Vermögensverwaltung haben. Dies gilt unabhängig davon, wofür das Kapital dann verwendet wird, insbesondere ob es – auch – für gemeinsame Zwecke der Ehegatten eingesetzt wird (Abgrenzung zu dem zu § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB aF ergangenen Senatsurteil vom 9. Juli 1986 IVb ZR 39/85 – FamRZ 1986, 886, 888). Dass abweichend hiervon im vorliegenden Fall wesentliche Ursache für die Auszahlung des vorehelichen VBL-Versorgungsanrechts die Rollenverteilung in der Ehe war, hat weder das Oberlandesgericht festgestellt noch macht es die Antragsgegnerin in der Rechtsbeschwerdeinstanz geltend.

f) Rechtlich unzutreffend ist hingegen, dass das Oberlandesgericht gleichwohl einen – dauerhaften – ehebedingten Nachteil der Antragsgegnerin für nicht durch den Antragsteller ausgeräumt hält, der darin liegen soll, dass sie ehebedingt auch nach Ehezeitende am Aufbau von Rentenanwartschaften und Versorgungsanrechten gehindert gewesen sei, die sie ohne die Ehe hätte erzielen können.

aa) Zwar ist der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, ein ehebedingter Nachteil könne auch darin liegen, dass der Aufbau einer Altersversorgung nach Ende der Ehezeit durch die ehebedingte Erwerbspause eingeschränkt oder gar verhindert werde, nicht zu beanstanden. Wie der Senat bereits entschieden hat, können dem Unterhaltsberechtigten Nachteile dadurch entstehen, dass er nach Zustellung des Scheidungsantrags und damit in einer nicht mehr vom Versorgungsausgleich umfassten Zeit ehebedingt ein geringeres Erwerbseinkommen erzielt und demgemäß auch geringere Rentenanwartschaften erwirbt (Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2014 – XII ZB 235/12FamRZ 2014, 823 Rn. 18 und vom 7. November 2012 XII ZB 229/11 FamRZ 2013, 109 Rn. 51). Dies ist etwa dann denkbar, wenn dem Unterhaltsberechtigten wegen der Unterbrechung seiner Erwerbstätigkeit der Wiedereinstieg in seine frühere berufliche Tätigkeit verwehrt oder nur in eine niedriger vergütete Stelle möglich ist. Sofern dem Unterhaltsberechtigten lediglich die ehebedingte Einkommensdifferenz als Unterhalt zugesprochen wird, setzt sich der ehebedingte Nachteil mit Renteneintritt in Form der geringeren Rentenanwartschaften fort.

bb) Den Angriffen der Rechtsbeschwerde des Antragstellers hält weiter stand, dass das Oberlandesgericht zu der Feststellung gelangt ist, die Antragsgegnerin hätte ohne die ehebedingte Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit eine Karriereentwicklung bis zur Stationsschwester durchlaufen und in dieser Position auch den Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe KR VIII geschafft. Entgegen der entsprechenden Rüge der Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist bei der Betrachtung, welche Entwicklung die Erwerbsbiographie des Unterhaltsberechtigten ohne die Unterbrechung seiner beruflichen Tätigkeit genommen hätte, stets eine hypothetische Betrachtung anzustellen (vgl. Senatsurteile vom 20. März 2013 XII ZR 120/11 FamRZ 2013, 864 Rn. 27 ff. und vom 20. Februar 2013 XII ZR 148/10 FamRZ 2013, 860 Rn. 22 ff.).

Das Oberlandesgericht hat seiner Entscheidung auch zutreffend die oben (vgl. B.II.3.b) dargestellten Grundsätze zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des § 1578 b BGB zugrunde gelegt. Soweit es trotz der von ihm berücksichtigten gesundheitlichen Einschränkungen der Antragsgegnerin dazu gelangt ist, dass die Antragsgegnerin diese hypothetische berufliche Entwicklung substanziiert dargelegt und der Antragsteller die entsprechenden Annahmen nicht widerlegt habe, ist das mangels durchgreifender Rügen in der Rechtsbeschwerdeinstanz hinzunehmen. Dies gilt auch, soweit das Oberlandesgericht von einer Vollzeittätigkeit der Antragsgegnerin bis zu ihrer krankheitsbedingten Verrentung ausgeht.

Erfolglos bleibt schließlich der mit der Rechtsbeschwerde des Antragstellers erhobene Einwand, das Oberlandesgericht habe sich rechtsfehlerhaft nicht damit befasst, ob der Antragsgegnerin eine Umschulung zumutbar gewesen wäre, mit der sie zum Aufbau einer angemessenen Altersversorgung in der Lage gewesen wäre. Zum einen ist bereits weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dieser Gesichtspunkt Gegenstand der Tatsacheninstanzen war. Zum anderen stellt – worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung der Antragsgegnerin zu Recht hinweist – dieser Einwand das Bestehen des Unterhaltsanspruchs schon dem Grunde nach in Frage. Nachdem das Gericht der Antragsgegnerin im Vorprozess keine zusätzlichen Erwerbseinkünfte fiktiv zugerechnet hat, ist damit zugleich entschieden, dass sie ihrer Erwerbsobliegenheit im Rahmen des § 1577 Abs. 1 BGB genügt hat. Diese Feststellung ist auch im Abänderungsverfahren maßgebend und der Antragsteller mit dem entsprechenden Einwand gemäß § 238 Abs. 2 FamFG präkludiert (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 – XII ZB 670/10FamRZ 2013, 274 Rn. 28 mwN).

cc) Gleichwohl ist die Annahme des Oberlandesgerichts, der Antragsteller habe einen ehebedingten Nachteil der Antragsgegnerin nicht widerlegen können, der in dem Bezug einer ehebedingt geringeren Altersrente liege, von Rechtsfehlern beeinflusst.

(1) Die Antragsgegnerin hatte zur Darlegung ihrer ehebedingten Versorgungseinbuße mehrere Alternativberechnungen vorgelegt, die nach der erreichbaren Vergütungsgruppe und der Frage, ob die vorehelichen Rentenanwartschaftszeiten zu berücksichtigen sind, differenzierten. Für den Fall des Erreichens der Vergütungsgruppe KR VIII bei Berücksichtigung der vorehelichen Rentenanwartschaften ist die Antragsgegnerin in ihren in der Beschwerdeentscheidung in Bezug genommenen Berechnungen zu einer erreichbaren Nettorente von rund 1.370 €gelangt.

Demgegenüber hat das Oberlandesgericht bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit nicht nur den vorehelichen Erwerbszeitraum, sondern auch die volle Ehezeit als umlagefähige Monate berücksichtigt und auf dieser Grundlage eine bei der VBL erreichbare Gesamtnettoversorgung von rund 1.500 €monatlich ermittelt.

(2) Diese Erwägungen des Oberlandesgerichts sind schon deshalb rechtlich unzutreffend, weil – wie das Oberlandesgericht an anderer Stelle seiner Beschwerdeentscheidung noch zutreffend erkennt – der Umstand, dass die Antragsgegnerin während der Ehezeit keine Versorgungsanwartschaften begründet hat, hier durch den vollständig durchgeführten Versorgungsausgleich abgegolten ist. Dieser Umstand hat daher bei der Frage, ob ein ehebedingter Nachteil besteht, außer Betracht zu bleiben. Ob der Versorgungsausgleich zu einem auch betragsmäßig vollständigen Ausgleich des während der Ehezeit erlittenen (hypothetischen) Versorgungsnachteils führt, ist hierfür ohne Belang (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2011 – XII ZR 17/09FamRZ 2011, 1381 Rn. 34). Außer Betracht müssen insoweit aber auch die für die Antragsgegnerin vorehelich bei der VBL aufgelaufenen Umlagemonate bleiben, die wegen der ehezeitlichen Auszahlung des VBL-Versorgungsanrechts der Antragsgegnerin verloren sind. Denn der Verlust dieser Versorgungszeit, der nicht auf der Rollenverteilung während der Ehe beruhte, scheidet ebenfalls als ehebedingter Nachteil aus und kann daher auch nicht über den Umweg der Einrechnung in eine hypothetisch erreichbare Gesamtversorgungszeit Berücksichtigung finden.

Bereits aus diesem Grund geht zudem die mit der Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin erhobene Rüge ins Leere, das Oberlandesgericht habe bei seiner Betrachtung die Anpassung der gesamtversorgungsfähigen Zeiten für die vorehelichen und ehelichen Zeiträume nur unvollständig vorgenommen und sei daher sogar zu einer um rund 100 €zu niedrigen erreichbaren Nettorente gelangt.

(3) Tatsächlich verbleibt jedoch für die Antragsgegnerin auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen kein ehebedingter Nachteil in Form einer geringeren als der ohne Ehe erreichbaren Altersrente, der im Rahmen des § 1587 b BGB Berücksichtigung finden könnte.

(a) Sie hat danach zwar ehebedingt nach Ehezeitende nicht das Einkommensniveau erreicht, das sie ohne die Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit während der Ehe hätte. Dies hat auch dazu geführt, dass die von ihr erworbenen Versorgungsanwartschaften hinter den für sie erreichbaren zurückgeblieben sind, was sich in einer niedrigeren Altersrente fortsetzt.

(b) Ein derartiger Nachteil wird jedoch – wie das Oberlandesgericht im Ansatz richtig gesehen hat – grundsätzlich ausgeglichen, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte zum Zwecke der freiwilligen Erhöhung seiner Altersrente einen über den Elementarunterhalt hinausgehenden Vorsorgeunterhalt gemäß § 1578 Abs. 3 BGB zugesprochen erhält oder jedenfalls erlangen kann (Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2014 – XII ZB 235/12 FamRZ 2014, 823 Rn. 18 und vom 7. November 2012 – XII ZB 229/11FamRZ 2013, 109 Rn. 51).

Durch die mit § 1578 Abs. 3 BGB eröffnete Möglichkeit, Altersvorsorgeunterhalt zu erlangen, kann der Unterhaltsberechtigte sogar nachehelich Versorgungsanwartschaften aufbauen, die sich an den ehelichen Lebensverhältnissen orientieren. So wird ihm der Ausgleich auch derjenigen ehebedingten Nachteile ermöglicht, die darauf zurückzuführen sind, dass er wegen der Rollenverteilung in der Ehe nach Ende der Ehezeit nur geringere Versorgungsanwartschaften erzielen kann, als ihm dies ohne die Ehe möglich gewesen wäre. Damit korrespondiert allerdings auch die Pflicht des Unterhaltsberechtigten, den Vorsorgeunterhalt zweckentsprechend zu verwenden (Senatsurteil vom 25. März 1987 – IVb ZR 32/86 – FamRZ 1987, 684, 686). Macht er den Vorsorgeunterhalt nicht geltend, obwohl er einen solchen erlangen könnte, dann ist die hieraus folgende Einbuße bei der Altersvorsorge nicht ehebedingt. Sie beruht vielmehr auf seiner eigenen, bereits im Wissen um das Scheitern der Ehe getroffenen Entscheidung und kann daher nicht dazu führen, dass aufgrund dieses Unterlassens verminderte Versorgungsanwartschaften als ehebedingter Nachteil einer Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung seines Unterhaltsanspruchs entgegenstehen.

(c) So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin hat ab Juli 1991 Vorsorgeunterhalt bezogen. Für den Zeitraum davor hatte sie den Anspruch aus dem durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421) mit Wirkung zum 1. Juli 1977 eingeführten § 1578 Abs. 3 BGB nicht geltend gemacht, wobei unerheblich ist, aus welchen Gründen dies unterblieb. Es ist nicht ersichtlich, dass ein entsprechendes Verlangen der Antragsgegnerin erfolglos geblieben wäre. Schon dadurch ist der erst nachehelich entstandene Versorgungsnachteil, den das Oberlandesgericht als nicht widerlegt beurteilt hat, als kompensiert anzusehen.

Keiner vertieften Erörterung bedarf daher, dass die Antragsgegnerin, die aus ihrem hypothetisch erzielbaren höheren Einkommen nur rund zehn Jahre lang – nämlich vom Ehezeitende bis zu ihrer Verrentung wegen Erwerbsunfähigkeit – höhere Versorgungsanwartschaften hätte erzielen können, rund 20 Jahre lang einen nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen Vorsorgeunterhalt erhalten und diesen bei Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 1578 Abs. 3 BGB bereits ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags sogar für einen Zeitraum von 30 Jahren hätte erhalten können.

(4) Auf die mit der Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin erhobene Rüge, das Oberlandesgericht habe einen zu hohen Prozentsatz des Sparvertrags als aus dem Vorsorgeunterhalt angespart angesehen, kommt es mithin nicht an. Denn für die Frage der Kompensation des Nachteils ist nicht maßgeblich, welche Altersversorgung der Unterhaltsberechtigte aus den Vorsorgeunterhaltszahlungen erwirtschaftet hat.

dd) Aber auch soweit der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin für den Zeitraum Mai bis Dezember 2011 Verfahrensgegenstand ist, tragen die Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht die Annahme eines im Rahmen des § 1578 b BGB relevanten ehebedingten Nachteils.

Das Oberlandesgericht hat es als nicht widerlegt angesehen, dass die Antragsgegnerin ohne die ehezeitliche Erwerbspause in der Zeit nach der Ehe bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit Versorgungsanrechte erworben hätte, die zu einer spürbar höheren Erwerbsunfähigkeitsrente geführt hätten als der tatsächlich bezogenen. Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Berechnung einer hypothetisch erreichbaren Erwerbsunfähigkeitsrente krankt allerdings schon daran, dass in ihr auch voreheliche und ehezeitliche VBL-Umlagemonate Berücksichtigung gefunden haben.

Dies kann letztlich aber dahinstehen. Denn der Vorsorgeunterhalt, den die Antragsgegnerin für die Zeit bis Juli 1991 hätte erlangen können, kompensiert regelmäßig auch einen ggf. insoweit in welcher Höhe auch immer bestehenden Einkommensnachteil. Der Anspruch aus § 1578 Abs. 3 BGB richtet sich neben der angemessenen Versicherung für den Fall des Alters auch auf eine solche für den Fall der Erwerbsminderung. Mit dem Vorsorgeunterhalt wird dem Unterhaltsberechtigten eine Absicherung ermöglicht, die den ehelichen Lebensverhältnissen i.S.d. § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB entspricht und eine Teilhabe an diesen über das Ehezeitende hinaus gewährleistet. Das gilt auch hier, nachdem der bei Ehezeitende gesundheitlich bereits deutlich beeinträchtigten Antragsgegnerin für den insoweit maßgeblichen Zeitraum bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nach dem damaligen Recht jedenfalls eine Höherversicherung gemäß § 1234 Abs. 1 RVO offen stand. Einen darüber hinausgehenden Nachteilsausgleich kann der Unterhaltsberechtigte vom Unterhaltspflichtigen hingegen nicht fordern.

4. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers unterliegt die Beschwerdeentscheidung daher der Aufhebung. Denn das Oberlandesgericht hat seiner Billigkeitsentscheidung zur Frage der Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin als wesentlichen Gesichtspunkt einen ehebedingten Nachteil in Form geringerer Rentenbezüge zugrunde gelegt, der bei zutreffender rechtlicher Beurteilung jedoch nicht besteht.

Die Sache ist an das Oberlandesgericht zur Vornahme einer erneuten Billigkeitsentscheidung nach § 1578 b BGB unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats, wonach die vom Tatrichter festgestellten Tatsachen einen ehebedingten Nachteil der Antragsgegnerin nicht begründen, zurückzuverweisen. Dabei wird es einerseits den Grundsatz der nachehelichen Solidarität zu berücksichtigen haben. Das Maß der Solidarität bestimmt sich neben der Ehedauer vor allem durch die wirtschaftliche Verflechtung, die durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung eingetreten ist und nicht zuletzt auch durch die von der Unterhaltsberechtigten erbrachte Lebensleistung. Zudem sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien einzubeziehen sowie die Dauer und Höhe des bereits geleisteten Unterhalts (Senatsurteil vom 26. Oktober 2011 – XII ZR 162/09FamRZ 2012, 93 Rn. 35). Daher wird das Oberlandesgericht andererseits zu würdigen haben, dass der Antragsteller über einen Zeitraum von rund 28 Jahren Unterhaltszahlungen in erheblichem Umfang erbracht hat und die Antragsgegnerin auch ohne diese über monatliche Einkünfte verfügt, die deutlich über ihrem Existenzminimum liegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 2. März 2011 XII ZR 44/09FamRZ 2011, 713 Rn. 16). Darüber hinaus kann zugunsten der Antragsgegnerin grundsätzlich auch der besondere Vertrauensschutz, der einem titulierten Unterhaltsanspruch zukommt, Bedeutung erlangen. Wie das Gesetz in dem hier anwendbaren § 36 Nr. 1 EGZPO klarstellt, gilt dies bei Unterhaltstiteln nach der bis Dezember 2007 bestehenden Rechtslage in noch stärkerem Maße. Soweit das Oberlandesgericht diesem Aspekt aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles in der angegriffenen Entscheidung keine maßgebliche Bedeutung beigemessen hat, dürfte das allerdings aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sein.

BGH, Beschluss vom 14.05.2014
XII ZB 301/12

OLG Braunschweig, Entscheidung vom 08.05.2012
2 UF 180/11

AG Göttingen, Entscheidung vom 29.08.2011
43 F 106/11

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