1) Der Mutter wird ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 1.000,00 € angedroht.
2) Die Kosten des Zwangsgeldandrohungsverfahrens trägt die Mutter.
3) Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
4) Der Antrag der Mutter auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zwangsvollstreckungsverfahren wird mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
GRÜNDE:
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind Eltern des am XX.10.2005 nichtehelich geborenen Kindes XX XX. Die Eltern leben seit Geburt des Kindes getrennt. Zwischen den Eltern war unter dem Aktenzeichen XX /07 ein Umgangsverfahren anhängig. Am XX.04.2008 wurde der Umgang durch Beschluss des Amtsgerichts Bernau zu oben genannten Aktenzeichen geregelt. Unter anderem enthält der Beschluss in Punkt 6) die Regelung, dass der Umgang ab XX.08.2008 wie folgt zu erfolgen hat: an jedem zweiten und vierten Samstag eines Monats in der Zeit von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Es dürften keine Bedenken gegen die Vollzugsfähigkeit dieser getroffenen Umgangsregelung als Voraussetzung auch für die Androhung eines Zwangsgeldes bestehen.
Auf die von der Mutter erörterte Frage, welche Ursachen der unterbliebene Umgang in der Vergangenheit hatte, kommt es nicht an, auch nicht auf die Tatsache, dass inzwischen ein Abänderungsverfahren seitens der Mutter bezüglich oben genannter Umgangsregelung angestrebt wird. Die Androhung eines Zwangsgeldes setzt anders als die endgültige Zwangsgeldfestsetzung nicht voraus, dass ein Verschulden des Obhutselternteils feststeht oder eine Zuwiderhandlung bereits erfolgt ist (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 08.02.2007 zum Aktenzeichen 10 WF 27/07). Es wird somit bei der Androhung des Zwangsgeldes auch nicht geprüft, ob die Umgangsregelung gegen das Kindeswohl verstößt (OLG Hamm, FamRZ 1996, 363).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.
AB Barnau, Beschluss vom vom 13.02.2009