…erlässt das Amtsgericht Neumarkt u.d. OPf. durch die Richterin am Amtsgericht Gebauer am 23.09.2009 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes Endurteil
I. Die Klage wird abgewiesen
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Entfällt gemäß § 313a ZPO
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin klagt ihre Rechtsanwaltskosten ein. Die Parteien waren im Jahr 2008/2009 getrenntlebende Eheleute. Der Beklagte zahlte den Unterhalt für das Kind … in Höhe von 357,00 € monatlich im Januar 2009 monatlich nicht voraus, der Unterhalt ging vielmehr erst am 12.01.2009 auf dem Konto der Klägerin ein. Deshalb beauftragte die Klägerin eine Rechtsanwältin, die den Beklagten mit Schreiben vom 13.01.2009 darauf hinwies, dass der Kindesunterhalt jeweils monatlich im voraus zu bezahlen ist. Hierauf antwortete der Beklagte mit Schreiben vom 23.01.2009. Der Unterhalt für Februar 2009 ging am 11.02.2009 auf dem Konto der Klägerin ein, woraufhin die Anwältin der Klägerin mit Schreiben vom 12.02.2009 den Beklagten aufforderte, beim Jugendamt einen Titel einrichten zu lassen und hierfür eine Frist bis zum 25. Februar 2009 setzte. Hierauf antwortete der Beklagte mit Schreiben vom 15.02.2009, errichtete aber keinen Unterhaltstitel beim Jugendamt. Die Anwältin der Klägerin antwortete hierauf erneut mit Schreiben vom 25. Februar 2009 unter Fristsetzung bis zum 10.03.2009.
Die Klage ist unbegründet.
Es mag zwar ein Verzug des Beklagten nach dem Schreiben der Anwältin der Klägerin vom 13.01.2009 bestanden haben, sofern dieses Schreiben als Mahnung angesehen wird. Ein Verzug lag sicher vor nach dem Schreiben vom 12.02.2009 mit Fristsetzung auf den 25.02.2009. Allerdings war der Verzug nicht ursächlich für die der Klägerin entstandenen Rechtsanwaltskosten.
Die Rechtsanwaltskosten entstanden bereits mit der Beauftragung der Rechtsanwältin und damit vor oder am 13.01.2009. Zu diesem Zeitpunkt befand sich aber der Beklagte nicht im Verzug. Er war noch nicht gemahnt worden. Vielmehr stellt das anwaltliche Schreiben vom 13.01.2009 erst eine Mahnung dar.
Die Mahnung ist auch nicht gemäß § 288 Abs. 2 BGB entbehrlich gewesen. “Dass der Unterhalt nach § 1612 Abs. 3 BGB monatlich im voraus zu zahlen ist, begründet keine Kalenderfälligkeit im Sinne § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB” (Palandt, § 286, RdNr. 22).
Da der Verzug des Beklagten nicht ursächlich für den der Klägerin entstandenen Schaden ist, die Rechtsanwaltsgebühren waren bereits mit Schreiben vom 13.01.2009 entstanden, können die Rechtsanwaltsgebühren nicht unter dem Gesichtspunkt Verzug vom Beklagten gefordert werden. Damit war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11 ZPO.
AG Neumarkt, Urteil vom 23.09.2009
1 C 669/09