- Dem Antragsteller wird die gemeinsame elterliche Sorge für den am x.x.2000 geborenen Sohn, den am xx.xx.2002 geborenen Sohn und den am xx.xx.2003 geborenen Sohn übertragen.
- Jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst sowie die Hälfte der Gerichtskosten.
- Der Verfahrenswert wird endgültig auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die nicht miteinander verheirateten Eltern der Söhne A (geboren am xx.xx.2000), B (geboren am xx.xx.2002 und C (geboren am xx.xx.2003). Sie lebten mit ihren gemeinsamen Söhnen seit der Geburt des ersten Sohnes bis zum xx.xx.xxxx in einer Wohnung. Die Kindesmutter verweigert die Abgabe einer gemeinsamen Sorgeerklärung bezüglich der Söhne B und C.
Seit Ende 2009 lebt A ununterbrochen beim Vater. Zunächst hat er verweigert, Umgang mit der Antragsgegnerin zu haben, seit einiger Zeit verbringt er jedes zweite Wochenende im Haushalt der Mutter. Die jüngeren Söhne B und C leben bei der Antragsgegnerin und verbringen jedes zweite Wochenende sowie einen Tag in der Woche mit Übernachtung beim Antragsteller.
In den Schulferien verbringen die Kinder die meiste Zeit beim Vater.
Die Kindeseltern haben vor dem Jugendamt Mitte zwei Umgangsvereinbarungen geschlossen, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage zur Antragsschrift Bezug genommen (Bl. 7-9 d.A.).
Der Antragsteller beantragt
ihm die gemeinsame elterliche Sorge für den am xx.xx.2000 geborenen Sohn A, den am xx.xx.2002 geboren Sohn B und den am xx.xx.2003 geborenen Sohn zu übertragen.
hilfsweise
ihm die alleinige elterliche Sorge für den Sohn A sowie Generalvollmacht bezüglich der Söhne B und C zu erteilen.
Die Antragsgegnerin stimmt der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge mit dem Antragsteller bezüglich des Sohnes A zu, im Übrigen beantragt sie
den Antrag zurückzuweisen.
Sie überträgt, dass es bisher nicht möglich war, mit dem Antragsgegner gemeinsame Entscheidungen zu treffen, da es keine sachliche Auseinandersetzung zwischen ihnen gebe. Ferner erlebe sie oft die Enttäuschung der Kinder, welche ihrer Meinung nach auf das wechselhafte Verhalten des Kindesvaters zurückzuführen sei.
Das Jugendamt hat in einem ersten Bericht vom 04.02.2011 (Bl. 17-19 d.A.) keine klare Präferenz bezüglich der gemeinsamen elterlichen Sorge ausgesprochen, hingegen die Kommunikationsprobleme der Kindeseltern untereinander hervorgehoben. In einem Bericht vom 06.09.2011 (Bl. 50-51 d.A.) hat es sich für die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge ausgesprochen bei gleichzeitiger Inanspruchnahme einer anerkannten Beratungsstelle, um eine andere Form des Umgangs unter den Kindeseltern zu erreichen.
Das erkennende Gericht hat die Kindeseltern in zwei Terminen am 31.03.2011 und 03.11.2011 persönlich angehört, § 160 FamFG. Die Kinder wurden in zwei Terminen am 25.07.2011 und 01.11.2011 angehört, § 159 Abs. 2 FamFG.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Hinsichtlich des Sohnes A kann eine Begründung des Beschlusses unterbleiben, da er dem ausdrücklichen Willen beider Beteiligten entsprich, § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG.
Auch bezüglich der gemeinsamen Söhne B und C war dem Antrag des Antragstellers stattzugeben.
Es verletzt das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG, wenn er ohne Zustimmung der Mutter generell von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen ist und nicht gerichtlich überprüfen lassen kann, ob es aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind einzuräumen oder ihm an Stelle der Mutter die alleinige elterliche Sorge für das Kind zu übertragen. § 1626a Abs. 1 BGB ist daher verfassungswidrig und bis zu einer gesetzlichen Neuregelung mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht auf Antrag eines Elternteiles die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge auf die Eltern gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010 – 1 BvR 420/09, BVerfGE 127, 132, zitiert nach juris Rn. 43).
Es steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass beide Elternteile wesentliche Erziehungsleistungen für ihre gemeinsamen Söhne erbringen. Der Antragsteller hat mit den beiden jüngeren Söhnen nicht nur regelmäßigen Umgang während des Jahres, er verbringt auch nahezu die gesamten Schulferien mit seinen Söhnen. Alle drei Kinder haben übereinstimmend ausgeführt, dass sie beide Elternteile als wichtig empfinden, wenn sie auf Nachfrage des Gerichts gesagt haben, dass wichtige Entscheidungen von beiden Elternteilen getroffen werden sollen (vgl. Bl. 67-69 d.A.). Die Antragsgegnerin scheint diese Erziehungsleistung durchaus anzuerkennen. Im Rahmen des Termines am 03.11.2011 haben die Kindeseltern nämlich die Festschreibung einer Umgangsregelung erörtert, welche letztlich aufgrund des Verhaltens der Kindesmutter gescheitert ist, da sie nicht nachvollziehen konnte, warum der Antragsteller künftig nicht die gesamten sechs Wochen Sommerferien mit seinen Söhnen verbringen will. Wenn sie dem Kindesvater im Gegenschluss die gemeinsamen Söhne für die gesamten Sommerferien anvertraut, so zeigt dies doch – zumindest indirekt -, dass sie dem Kindesvater eine entsprechende Erziehungsleistung zutraut. Auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts hat sie sowohl im Termin am 31.03.2011 als auch im Termin am 03.11.2011 nicht schlüssig darlegen können, worin sie genau eine Beeinträchtigung des Kindeswohls sieht.
Dass es in der Vergangenheit und aller Voraussicht nach in der Zukunft weiterhin Konfliktpotenzial auf der sog. Elternebene geben wird, steht der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf den Antragsteller nicht entgegen. Zum einen sind allein wichtige Entscheidungen außerhalb des § 4687 Abs. 1 S. 2 BGB von den Kindeseltern gemeinsam zu treffen, zum anderen würde jede Kindesmutter der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf den Kindesvater unter Hinweis auf bestehende Kommunikationsprobleme auf der Elternebene verhindern können. Dies entspricht ersichtlich nicht der vom Bundesverfassungsgericht in o.g. genanntem Beschluss bezweckten Prüfung.
Vielmehr obliegt es in diesem Zusammenhang den Eltern, eine entsprechende Konsensbereitschaft herzustellen. Hierzu haben sich die Kindeseltern übereinstimmend auf eine Inanspruchnahme einer Familienberatung verständigt, welche bereits seit dem 08.11.2011 praktiziert wird. Dies wird den Kindeseltern in Zukunft die Möglichkeit geben, bisher bestehende Probleme allein im Sinne des Kindeswohls zu berücksichtigen.
Auch der Vorwurf der Antragsgegnerin an den Antragsteller, eine sachliche Auseinandersetzung sei nicht möglich und das Verhalten des Vaters sei wechselhaft, ist von hier nicht nachvollziehbar. Der älteste Sohn hat beispielsweise davon berichtet, dass es die Kindesmutter was, welche lange Zeit für Entscheidungen braucht (Amerikareise, Ethikunterricht).
Über den Hilfsantrag musste nicht mehr entschieden werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FamGKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
AG Pankow, Beschluss vom 15.11.2011
27 F 9425/10