BGH: Auch wer viel verdient, muss sein Einkommen offenlegen

BGH: Auch wer viel verdient, muss sein Einkommen offenlegen

a) Ein Auskunftsanspruch des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil entfällt nicht allein aufgrund der Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei „unbegrenzt leistungsfähig“ (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 217, 24 =FamRZ 2018, 260).

b) Eine begrenzte Fortschreibung der in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Bedarfsbeträge bis zur Höhe des Doppelten des höchsten darin (zur Zeit) ausgewiesenen Einkommensbetrags ist nicht ausgeschlossen (Fortführung der Senatsbeschlüsse BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 und BGHZ 223, 203 =FamRZ 2020, 21; teilweise Aufgabe der Senatsurteile vom 13. Oktober 1999 -XII ZR 16/98 -FamRZ 2000, 358 und vom 11.  April 2001 -XII ZR 152/99-FamRZ 2001, 1603).

c) Übersteigt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen diesen Betrag, bleibt eine Einkommensauskunft bei Geltendmachung eines neben dem Tabellenbedarf bestehenden Mehrbedarfs erforderlich, um die jeweilige Haftungsquote der Eltern bestimmen zu können.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger und die Richterin Dr. Krüger

für Recht erkannt:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats – Familiensenat – des Oberlandesgerichts München vom 10. Oktober 2019 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist die im Juni 2011 geborene Tochter des Antragsgegners. Sie begehrt vom Antragsgegner im Wege des Stufenantrags Auskunft zu seinem Einkommen und Zahlung von Kindesunterhalt.

Die 2010 geschlossene Ehe des Antragsgegners mit der Kindesmutter wurde im Februar 2014 rechtskräftig geschieden. Die Eltern sind gemeinsam sorgeberechtigt. Der Antragsgegner ist Geschäftsführer eines Verlags und weiterer Gesellschaften. Die Antragstellerin ist Schülerin und lebt in der Obhut der Kindesmutter.

Eine im Juni 2013 geschlossene Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung enthielt unter anderem eine bis zum 30. Juni 2019 befristete Regelung zum – mit dem Ehegattenunterhalt zusammengefassten – Kindesunterhalt. Für die Zeit ab Juli 2019 verpflichtete sich der Antragsgegner durch notarielle Urkunde zur Zahlung von 160 % des Mindestunterhalts der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle entsprechend der jeweiligen Altersstufe und abzüglich des hälftigen Kindergelds.

Der Antragsgegner hat sich hinsichtlich des Kindesunterhalts für „unbegrenzt leistungsfähig“ erklärt. Die Beteiligten streiten darüber, ob er dennoch zur Auskunft über sein Einkommen verpflichtet ist.

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner durch Teilbeschluss antragsgemäß zur Auskunft über seine in den Jahren 2016 bis 2018 erzielten Einkünfte verpflichtet. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich dessen zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die gesetzliche Auskunftsverpflichtung nur entfalle, wenn die begehrte Auskunft für den Unterhaltsanspruch oder die Unterhaltsverpflichtung keinerlei Bedeutung habe. Dies könne der Fall sein, wenn die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen feststehe und der Unterhalt sich nach festen Bedarfssätzen richte. Zwar sei der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle oberhalb der höchsten Einkommensgruppe nicht schematisch fortzuschreiben. Die Düsseldorfer Tabelle begrenze den Kindesunterhalt aber nicht nach oben. Vielmehr sehe diese bei Überschreiten der höchsten Einkommensgruppe eine Prüfung nach den Umständen des Einzelfalls vor, wobei auch von Bedeutung sei, welcher Unterhaltsbedarf des Kindes angesichts der konkreten Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen noch als angemessen anzusehen sei.

Das Kind nehme seinem Alter entsprechend auch an einer besonders günstigen wirtschaftlichen Situation seiner Eltern teil. Einen Anspruch auf bloße Teilhabe am Luxus habe es dagegen nicht. Die diesbezügliche Abgrenzung könne bei einem den Höchstsatz der Düsseldorfer Tabelle übersteigenden Einkommen nicht generell bestimmt werden, sondern hänge gerade von den konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Barunterhaltspflichtigen ab. Es mache einen erheblichen Unterschied, ob der barunterhaltspflichtige Elternteil z.B. ein monatliches Nettoeinkommen von 6.000 € oder von 30.000 € habe. Der Umstand, dass die Eltern sich schon kurz nach der Geburt des Kindes getrennt hätten, könne nicht von vornherein für eine Begrenzung des Kindesunterhalts herangezogen werden, da das Kind seine Lebensstellung auch von einem Elternteil ableite, mit dem es nie zusammengelebt habe. Die genaue Höhe des Einkommens könne Aufschluss darüber geben, welche Aufwendungen für Freizeitaktivitäten des Kindes noch angemessener Bedarf oder welche bereits als Luxus zu betrachten seien. Darüber hinaus komme Mehrbedarf in Betracht, an dem sich grundsätzlich auch der betreuende Elternteil zu beteiligen habe. Die Ermittlung der Beteiligungsquote setze dann die Kenntnis vom Einkommen beider Elternteile voraus.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Nach § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Verwandte in gerader Linie einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Eine Auskunftsverpflichtung besteht nur dann nicht, wenn feststeht, dass die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch oder die Unterhaltsverpflichtung unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann (Senatsbeschluss BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 Rn. 11 mwN – zum Trennungsunterhalt). Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein solcher Ausnahmefall hier nicht gegeben ist.

a) Die Auskunft zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten bezieht sich auf die Umstände, die für die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs von Bedeutung sind. Solche Voraussetzungen sind vor allem der Bedarf (§ 1610 BGB) und die Bedürftigkeit (§ 1602 BGB) des Unterhaltsberechtigten sowie die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (§ 1603 BGB). Der Ausnahmefall, dass eine Auskunft mit Blick auf Bedarf, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit nicht geschuldet ist, liegt nicht schon dann vor, wenn die jeweilige Voraussetzung (bzw. ihr Fehlen) in die Darlegungs- und Beweislast des Auskunftsverpflichteten fällt (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 Rn. 12 f. mwN).

Für einen Auskunftsanspruch genügt die Möglichkeit, dass die Auskunft Einfluss auf den Unterhalt hat. Solange es mithin ohne Kenntnis von den konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Auskunftspflichtigen nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Auskunft nach den ausgeführten Maßstäben für die Bemessung des Unterhalts benötigt wird, bleibt es bei der vollumfänglichen Auskunftspflicht. Diese entfällt erst, wenn die Auskunft unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Einfluss auf den Unterhalt haben kann und daher offensichtlich nicht mehr unterhaltsrelevant ist (Senatsbeschluss BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 Rn. 14 mwN).

Erklärt sich der auf Auskunftserteilung in Anspruch genommene Unterhaltspflichtige für „unbegrenzt leistungsfähig“, so ist einer solchen Erklärung regelmäßig zu entnehmen, dass er darauf verzichtet, den Einwand fehlender oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit zu erheben. Damit ist er im Rahmen der (aktuellen) Unterhaltsfestsetzung an der Erhebung dieses Einwands gehindert, so dass das Gericht den Unterhalt grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen festzusetzen hat. Dieser Aspekt bezieht sich indessen nur auf die Leistungsfähigkeit. Damit steht noch nicht fest, dass auch der Unterhaltsbedarf ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens oder des Vermögens ermittelt werden kann (Senatsbeschluss BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 Rn. 15 mwN).

b) Der Bedarf bemisst sich beim Kindesunterhalt gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des Kindes, die es regelmäßig bis zum Abschluss seiner Ausbildung von den Eltern ableitet. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats kommt es auch beim Unterhalt minderjähriger Kinder auf die Lebensstellung beider Eltern an (Senatsbeschluss BGHZ 213, 254 = FamRZ 2017, 437 Rn. 24 f.; vgl. Dose Festschrift Koch S. 427, 428). Dabei ist die Unterhaltspflicht aber auf den Betrag begrenzt, den der barunterhaltspflichtige Elternteil aufgrund des von ihm erzielten Einkommens zahlen muss. Der Kindesunterhalt kann daher in der hier vorliegenden Fallkonstellation des sogenannten Residenzmodells in der Regel aufgrund des vom Barunterhaltspflichtigen erzielten Einkommens ermittelt werden (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 213, 254 = FamRZ 2017, 437 Rn. 25 mwN; Gutdeutsch System der Unterhaltsberechnung S. 39).

Zur Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne von § 1610 BGB wird nach einhelliger Praxis der Familiengerichte die Düsseldorfer Tabelle verwendet (derzeitiger Stand: 1. Januar 2020; FamRZ 2020, 147). Diese dient als Richtlinie, um ausgerichtet an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern und dem Alter des Kindes eine gleichmäßige Behandlung gleicher Lebenssachverhalte zu ermöglichen, und ist vom Senat in ständiger Rechtsprechung gebilligt worden (Senatsurteil vom 13. Oktober 1999 – XII ZR 16/98 – FamRZ 2000, 358 mwN; vgl. Wendl/Dose/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis* 10. Aufl. § 2 Rn. 315 ff.).

aa) Die Düsseldorfer Tabelle baut in ihren seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassungen auf dem in § 1612 a Abs. 1 BGB gesetzlich definierten Mindestunterhalt minderjähriger Kinder der jeweiligen Altersstufe auf. Sie ist (nunmehr) auf zwei Unterhaltsberechtigte bezogen und enthält eine nach dem Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen gestaffelte Bedarfsbemessung. Bei einem Einkommen bis 1.900 € ist der Bedarf der Einkommensgruppe 1 (Mindestunterhalt) zu entnehmen. Dieser steigert sich bis zur Einkommensgruppe 10 (5.101 € bis 5.500 €) auf einen Betrag von 160 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe. Ab einem Einkommen von 5.501 € sind in der Düsseldorfer Tabelle keine Bedarfssätze mehr ausgewiesen. Hier wird stattdessen auf eine Bemessung „nach den Umständen des Falles“ verwiesen.

bb) Eine über die höchste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle hinausgehende Fortschreibung der Tabellenwerte hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht für sachgerecht gehalten und bei hohen Einkommen stattdessen grundsätzlich eine konkrete Bedarfsermittlung verlangt (Senatsurteile vom 13. Oktober 1999 – XII ZR 16/98 – FamRZ 2000, 358, 359 und vom 11. April 2001 – XII ZR 152/99 – FamRZ 2001, 1603, 1604; vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 2017, 113). Der Senat hat zur Begründung auf die Gefahr einer Zweckentfremdung des ausschließlich zur Bedarfsdeckung des Kindes bestimmten Unterhalts durch den betreuenden Elternteil verwiesen. Die Notwendigkeit einer konkreten Bedarfsermittlung erkläre sich auch aus der Schwierigkeit, bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Lebensverhältnissen der Eltern einen diesen Verhältnissen angemessenen Lebenszuschnitt der Kinder zu ermitteln und – als Richtsatz – pauschalierend zu verallgemeinern. Die durch die Düsseldorfer Tabelle gesetzte Grenze möglicher Verallgemeinerung erscheine sachgerecht und erlaube eine schematische Fortschreibung der als Erfahrungswerte verstandenen Richtsätze im Einzelfall nicht (Senatsurteil vom 13. Oktober 1999 – XII ZR 16/98 – FamRZ 2000, 358, 359).

(1) Daran hält der Senat nicht mehr uneingeschränkt fest.

In seiner neueren Rechtsprechung zum Ehegattenunterhalt hat der Senat auch für ein über den höchsten Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle hinausgehendes Familieneinkommen eine Ermittlung des Unterhaltsbedarfs nach der ebenfalls schematischen Quotenmethode ohne konkrete Bedarfsermittlung zugelassen (Senatsbeschlüsse BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 Rn. 16 ff. und BGHZ 223, 203 = FamRZ 2020, 21 Rn. 26 ff.). Da Kinder grundsätzlich am Lebensstandard der Eltern teilnehmen, soweit sie ihre Lebensstellung von diesen ableiten, muss Ähnliches auch für den Kindesunterhalt gelten. Der Senat hat dementsprechend schon in seiner bisherigen Rechtsprechung klargestellt, dass auch bei höherem Elterneinkommen sichergestellt bleiben muss, dass Kinder in einer ihrem Alter entsprechenden Weise an einer Lebensführung teilhaben, die der besonders günstigen wirtschaftlichen Situation ihrer Eltern entspricht, und der Kindesunterhalt auch bei einem den höchsten Einkommensbetrag übersteigenden Elterneinkommen im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsberechtigten für seinen Unterhaltsbedarf nicht faktisch auf den für die höchste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle geltenden Richtsatz festgeschrieben werden darf (Senatsurteil vom 13. Oktober 1999 – XII ZR 16/98 – FamRZ 2000, 358, 359; vgl. Staudinger/Klinkhammer BGB [2018] § 1610 Rn. 253).

Das in diesem Zusammenhang angeführte Argument, dass die Kinder sich vielfach im Zusammenleben an die besonders günstige wirtschaftliche Situation gewöhnt haben und diese ihnen auch nach der Trennung erhalten bleiben solle, bedeutet nicht, dass die abgeleitete Lebensstellung der Kinder davon abhängt, dass sie an den günstigen Verhältnissen in der Vergangenheit tatsächlich teilgenommen haben. Denn das Kind leitet seinen Bedarf von den Eltern auch dann ab, wenn es mit diesen nicht zusammengelebt hat, eine vorausgegangene Gewöhnung des Kindes an den Lebensstandard ist also nicht erforderlich (vgl. Wendl/Dose/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis* 10. Aufl. § 2 Rn. 341 mwN). Dementsprechend ist ein Kind etwa nicht gehindert, nach Trennung der Eltern einen altersbedingt erhöhten Bedarf oder mit zunehmendem Alter erstmals entstandene Bedarfspositionen geltend zu machen. Ebenso nimmt das Kind – anders als nach dem Stichtag für den Ehegattenunterhalt der geschiedene Ehegatte (vgl. Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 17 ff.) – an einem späteren Karrieresprung des Unterhaltspflichtigen teil und profitiert vom Splittingvorteil aus einer von diesem geschlossenen neuen Ehe (Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 Rn. 14 ff. und Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 – XII ZB 298/12FamRZ 2013, 1563 Rn. 15 mwN). Dass das Kind am durch das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils geprägten Lebensstandard nicht tatsächlich teilgenommen haben muss, wird schließlich dadurch verdeutlicht, dass gegebenenfalls auch ein dem unterhaltspflichtigen Elternteil wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit zuzurechnendes fiktives Einkommen bedarfsbestimmend zu berücksichtigen ist (Senatsbeschluss BGHZ 213, 254 = FamRZ 2017, 437 Rn. 27 mwN).

(2) Allerdings ist insbesondere beim Unterhalt minderjähriger Kinder zu beachten, dass dieser keine bloße Teilhabe am Luxus der Eltern beinhaltet und naturgemäß erst recht nicht zur Vermögensbildung des unterhaltsberechtigten Kindes dient. Schließlich ist das Maß des den Kindern zu gewährenden Unterhalts auch maßgeblich durch das „Kindsein“ geprägt (Senatsurteil vom 23. Februar 1983 – IVb ZR 362/81 – FamRZ 1983, 473, 474), berechtigt also insbesondere nicht zu einer gleichen Teilhabe am Elterneinkommen.

Diese mit dem Kindesunterhalt verbundenen Grenzen werden indessen durch eine an der neueren Rechtsprechung des Senats zum Ehegattenunterhalt ausgerichtete Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle noch nicht berührt. Im Vergleich zum Ehegattenunterhalt beinhalten die in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Steigerungssätze schon keine quotenmäßige (lineare) Beteiligung am Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Vielmehr sind die Unterhaltssteigerungen jeweils am Mindestunterhalt orientiert und führen im Zusammenhang mit der Bemessung der Einkommensgruppen dazu, dass die Beteiligungsquote am Elterneinkommen (degressiv) stetig abnimmt. Eine dieses beibehaltende (und gegebenenfalls mit größer dimensionierten Einkommensgruppen versehene) Fortschreibung würde dementsprechend nur zu moderaten einkommensabhängigen Steigerungen des Kindesunterhalts führen. Daneben bleibt dem unterhaltsberechtigten Kind die konkrete Darlegung eines höheren Bedarfs unbenommen.

Was schließlich die Gefahr einer zweckentfremdeten Verwendung des Kindesunterhalts durch den betreuenden Elternteil anbelangt, kann diese bei nochmaliger Überprüfung keinen Grund für eine enger bemessene Unterhaltsfestsetzung darstellen. Denn eine solche Gefahr besteht vielmehr allgemein auch bei Festsetzung des Unterhalts im Rahmen der bestehenden Düsseldorfer Tabelle und wird bereits durch eine realistische Unterhaltsbemessung begrenzt. Zudem ist der betreuende Elternteil dem Kind rechenschaftspflichtig und müsste bei Zweckentfremdung nicht zuletzt mit sorgerechtlichen Konsequenzen rechnen.

c) Neben die Tabellenbeträge, die den Regelbedarf abdecken, kann nach der Rechtsprechung des Senats ein Mehrbedarf für solche Bedarfspositionen treten, welche ihrer Art nach nicht in den Tabellenbedarf und mithin auch nicht in die Steigerungsbeträge einkalkuliert sind (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2008 – XII ZR 65/07FamRZ 2009, 962 Rn. 25 – Kindergartenkosten; Senatsbeschluss BGHZ 213, 254 = FamRZ 2017, 437 Rn. 37 – Hortkosten). An diesem hat sich der betreuende Elternteil grundsätzlich zu beteiligen, weil insoweit eine Befreiung vom Barunterhalt nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht eingreift. Davon abzugrenzen ist ein erhöhter Bedarf für solche Positionen, die ihrer Art nach bereits in der Struktur der Düsseldorfer Tabelle enthalten sind, wie etwa ein erhöhter Wohnbedarf. Dieser ist kein Mehrbedarf im eigentlichen Sinne, sondern stellt einen erhöhten Regelbedarf dar (vgl. Koch/Schürmann Handbuch Unterhaltsrecht 13. Aufl. § 4 Rn. 54), der folglich – jedenfalls grundsätzlich – allein vom barunterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen ist (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB).

3. Gemessen an diesen Grundsätzen kommt es im vorliegenden Fall in mehrfacher Hinsicht auf die Kenntnis vom seitens des Antragsgegners bezogenen konkreten Einkommen an.

Zunächst ergibt sich dies aus der möglichen Fortschreibung des Tabellenbedarfs über den Höchstbetrag der Düsseldorfer Tabelle hinaus. Zwar geht die Antragstellerin davon aus, dass sie ihren konkreten Bedarf hinreichend dargelegt habe. Dies schließt aber nicht aus, dass das Amtsgericht insoweit zu einem anderen Ergebnis gelangen kann und in der Zahlungsstufe letztlich auf eine pauschalierte Bedarfsbemessung nach der – fortgeschriebenen – Düsseldorfer Tabelle zurückgreift. Die Antragstellerin ist aber auch in anderer Hinsicht auf die Auskunft angewiesen. Das Oberlandesgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass auch ein Mehrbedarf (z.B. Hortkosten) in Rede steht, bezüglich dessen der Antragsgegner nicht die alleinige Haftung übernommen, sondern sich auf eine anteilige Mithaftung der Kindesmutter berufen hat. Insoweit bedarf die Antragstellerin der Einkommensauskunft, um die mögliche Haftungsquote berechnen zu können, welche zudem in ihre Darlegungslast fällt (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2016 – XII ZB 422/15FamRZ 2017, 370 Rn. 39 mwN).

BGH, Beschluss vom 16.09.2020
XII ZB 499/19

OLG München, Entscheidung vom 10.10.2019
26 UF 542/19

AG München, Entscheidung vom 23.04.2019
533 F 11011/18

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