BGH: Begrenzung der Revision auf einen Unterhaltsteil unzulässig

BGH: Begrenzung der Revision auf einen Unterhaltsteil unzulässig

Bei einer Verurteilung zur Zahlung von Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt ist eine Begrenzung der Revisionszulassung auf den Altersvorsorgeunterhalt grundsätzlich nicht zulässig. Das gilt nicht, wenn es – etwa wegen besonders günstiger Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen – einer zweistufigen Berechnung des Elementarunterhalts nicht bedarf (im Anschluss an das Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 – XII ZR 141/04FamRZ 2007, 117).

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dose, Schilling und Dr. Günter für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2009 aufgehoben, soweit die Klage auf Altersvorsorgeunterhalt abgewiesen worden ist.

Die Berufung des Beklagten gegen das Schlussurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Oberhausen vom 14. Februar 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Altersvorsorgeunterhalt bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung zu zahlen ist.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch um Altersvorsorgeunterhalt für die Zeit des Getrenntlebens.

Die 1954 geborene Klägerin und der 1957 geborene Beklagte heirateten am 29. Oktober 1976. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Die Parteien trennten sich 1995. Auf den am 1. März 2005 zugestellten Antrag der Klägerin wurde die Ehe durch seit dem 19. März 2008 rechtskräftiges Urteil geschieden.

Die Klägerin hat Elementarunterhalt für die Zeit ab August 2003 sowie Altersvorsorgeunterhalt ab März 2005 geltend gemacht. Dabei hat sie den Elementarunterhalt zunächst als Quotenunterhalt mit einem Betrag von monatlich mehr als 2.000 € errechnet. Nachdem ihr für den entsprechenden Antrag Prozesskostenhilfe mit der Begründung verweigert worden war, bei einem Unterhaltsbedarf von mehr als 2.000 € monatlich sei eine konkrete Unterhaltsberechnung erforderlich, hat die Klägerin den begehrten Elementarunterhalt auf 2.000 € monatlich beschränkt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, einen höheren Bedarf könne sie nicht darlegen, weil der Beklagte sein Einkommen im Wesentlichen für sich verwendet habe. Ausgehend von einem Bedarf von 2.000 € hat die Klägerin für die noch streitgegenständliche Zeit ab März 2005 bis 19. März 2008 unter Berücksichtigung eines eigenen – teilweise fiktiven – Nettoeinkommens von 800 € monatlich Elementarunterhalt von 1.314 € monatlich sowie Altersvorsorgeunterhalt von 577 € monatlich begehrt.

Das Amtsgericht hat der Klägerin für die Zeit ab März 2005 den begehrten Elementarunterhalt von 1.314 € monatlich – abzüglich geleisteter Zahlungen und zuzüglich Zinsen – zuerkannt und den Beklagten darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 340,79 € monatlich von März bis Dezember 2005 und von 339,93 € monatlich ab Januar 2007 zu zahlen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage hinsichtlich des Altersvorsorgeunterhalts abgewiesen. Mit der insoweit zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet.

Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2009 – XII ZR 8/08FamRZ 2010, 192 Rn. 5).

I.

Das Oberlandesgericht hat die Revision wegen der Frage zugelassen, ob neben der von der Partei selbst vorgenommenen Beschränkung des Unterhaltsanspruchs auf eine Sättigungsgrenze zusätzlich eine konkret benannte einzelne Unterhaltsposition geltend gemacht werden kann. Darin liegt eine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung auf den Altersvorsorgeunterhalt, den die Klägerin zusätzlich zu dem Elementarunterhalt begehrt und den das Berufungsgericht nicht zuerkannt hat.

1. Grundsätzlich ist bei einer Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen auf Elementarunterhalt und auf Altersvorsorgeunterhalt eine Begrenzung der Zulassung auf den Altersvorsorgeunterhalt allerdings nicht zulässig, da es sich nicht – wie erforderlich – um einen abtrennbaren Teil der Klageforderung handelt, der einem Teilurteil zugänglich gewesen wäre oder auf den die Revision hätte beschränkt werden können (Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 XII ZR 141/04FamRZ 2007, 117 mwN). Denn bei dem Anspruch auf Vorsorgeunterhalt handelt es sich nicht um einen eigenständigen Anspruch, sondern um einen unselbständigen Teil des einheitlichen, den gesamten Lebensbedarf betreffenden Unterhaltsanspruchs (Senatsurteile vom 25. Oktober 2006 – XII ZR 141/04FamRZ 2007, 117, 118 und vom 4. November 1981 – IV b ZR 625/80 – FamRZ 1982, 255). Betrifft dieser – wie hier – denselben Zeitraum wie der Elementarunterhalt, ist ein Teilurteil wegen der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen grundsätzlich ausgeschlossen. Abgesehen davon wirkt sich die Höhe des Vorsorgeunterhalts in der Regel auf den geschuldeten Elementarunterhalt aus. Durch eine zweistufige Berechnung des Elementarunterhalts soll sichergestellt werden, dass nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen von dem Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten am ehelichen Lebensstandard abgewichen wird (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Senatsurteile vom 25. Oktober 2006 – XII ZR 141/04FamRZ 2007, 117, 118 und vom 25. November 1998 – XII ZR 33/97 – FamRZ 1999, 372, 374 jeweils mwN).

2. Im vorliegenden Fall ist die Beschränkung der Revisionszulassung indessen zulässig und führt deshalb zu einer auf den Altersvorsorgeunterhalt beschränkten Überprüfung durch den Senat. Bei besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen bedarf es einer zweistufigen Berechnung des Elementarunterhalts nicht, weil der Vorsorgebedarf neben dem laufenden Unterhalt befriedigt werden kann, ohne dass deshalb der Halbteilungsgrundsatz verletzt wird. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Elementarunterhaltsbedarf nicht nach einer Quote der Einkommen, sondern konkret ermittelt wird, oder wenn der Altersvorsorgeunterhalt aus früher zur Vermögensbildung verwendeten Einkünften aufgebracht werden kann. Dass zu Lasten des Unterhaltspflichtigen über eine Halbteilung hinausgegangen wird, ist aber auch dann nicht zu besorgen, wenn die errechnete Unterhaltsquote nicht geschuldet wird, so dass der Unterhaltspflichtige in Höhe der Differenz zwischen Quote und Unterhaltsanspruch entlastet wird (vgl. Senatsurteile vom 25. November 1998 – XII ZR 33/97 – FamRZ 1999, 372, 374 und vom 2. Oktober 2006 – XII ZR 141/04 – FamRZ 2007, 1117, 1118).

So liegen die Dinge hier. Das Amtsgericht hat auf der Grundlage der im Berufungsverfahren im Wesentlichen unstreitig gestellten Einkünfte des Beklagten eine Unterhaltsquote von rund 2.580 € errechnet. Die Klägerin hat ihren Bedarf aber nur in Höhe von monatlich 2.000 € angesetzt; zuerkannt wurden 1.314 € monatlich. Deshalb kann wegen des in Höhe von rund 340 € monatlich noch streitgegenständlichen Altersvorsorgeunterhalts auf eine zweistufige Berechnung des Elementarunterhalts verzichtet werden.

II.

Das Oberlandesgericht hat seine Auffassung, die Klägerin könne nicht zusätzlich zu dem ihr zuerkannten Elementarunterhalt Altersvorsorgeunterhalt verlangen, wie folgt begründet: Unterhalt sei entweder als Quotenunterhalt oder nach einer konkreten Bedarfsberechnung zu bemessen, nicht jedoch aus einer beliebigen Kombination zwischen beiden Berechnungsarten. Jede Altersversorgung, soweit sie nicht überzogen sei und der Vermögensbildung diene, sei im Rahmen einer Unterhaltsberechnung, sei es konkret, sei es nach einer Quote, zu berücksichtigen, jedoch nur im “geschlossenen System”. Der Altersvorsorgeunterhalt gehöre zum Lebensbedarf und mithin zu den Positionen, die bei der konkreten Bedarfsbemessung wertbestimmend zu berücksichtigen seien. In dem die Klägerin ihren Elementarunterhalt auf 2.000 € beziffert und zusätzlich Altersvorsorgeunterhaltsbedarf geltend gemacht habe, habe sie entgegen der sie treffenden Darlegungs- und Beweislast ihren konkreten Bedarf nicht hinreichend dargetan, so dass an der selbst gewählten Sättigungsgrenze von 2.000 € mit ihrem Gesamtunterhaltsbedarf festzuhalten sei.

III.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat der Klägerin den begehrten Altersvorsorgeunterhalt zu Unrecht versagt.

1. Während des Getrenntlebens kann ein Ehegatte von dem anderen nach § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung unter anderem für den Fall des Alters (§ 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB).

a) Der danach zu befriedigende Elementarunterhaltsbedarf wird regelmäßig als Quotenunterhalt – gegebenenfalls nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus – im Wege der Halbteilung ermittelt. Diese Bedarfsberechnung beruht auf der Annahme, dass das vorhandene Einkommen in voller Höhe für den Lebensunterhalt der Ehegatten verwendet wurde. Bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen liegt allerdings die Vermutung nahe, dass nicht sämtliche Einkünfte für den Lebensunterhalt eingesetzt werden, sondern ein Teil der Vermögensbildung zugeführt wird. Insoweit hat das Einkommen für die Unterhaltsbemessung aber grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Wenn in Rechtsprechung und Schrifttum deshalb in den entsprechenden Fällen eine konkrete Bedarfsbemessung verlangt wird (vgl. Nr. 15.3 der Leitlinien der Oberlandesgerichte sowie Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis* 8. Aufl. § 7 Rn. 763 ff.), hat der Senat dies nicht beanstandet (Senatsurteile vom 11. August 2010 – XII ZR 102/09FamRZ 2010, 1637 Rn. 27; vom 5. Juni 2004 – XII ZR 277/02FamRZ 2005, 97, 98; BGHZ 153, 372, 380 f. = FamRZ 2003, 848, 851).

b) Soweit in Rechtsprechung und Schrifttum eine konkrete Bedarfsbemessung auch dann gefordert wird, wenn der Bedarf denjenigen übersteigt, der ausgehend von den Einkommenshöchstbeträgen der Unterhaltstabellen ermittelt worden ist, begegnet auch dies keinen rechtlichen Bedenken (Senatsurteil vom 11. August 2010 – XII ZR 102/09FamRZ 2010, 1637 Rn. 28). Die hieraus resultierenden Anforderungen rechtfertigen sich gleichfalls aus der Überlegung, dass bei entsprechenden Einkünften auch Vermögensbildung betrieben worden ist und nicht sämtliche vorhandenen Mittel für den laufenden Lebensunterhalt verwendet worden sind. Eine absolute Sättigungsgrenze ist mit dieser Art der Bedarfsermittlung nicht verbunden, denn die Darlegung eines konkreten höheren Bedarfs bleibt dem Berechtigten unbenommen.

2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ihren Bedarf konkret darlegen müssen, weil sie Gesamtunterhalt auf der Grundlage eines 2.000 € monatlich übersteigenden Betrags (2.000 € Elementarunterhalt zuzüglich Altersvorsorgeunterhalt) verlange, begegnet allerdings durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Bei der Frage, welche Mittel der unterhaltsberechtigte Ehegatte für eine nach den ehelichen Lebensverhältnissen sowie den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen angemessene Lebensführung benötigt, geht es zunächst um die Ermittlung des Elementarunterhaltsbedarfs. Diesem Zweck dient bei unteren und durchschnittlichen Einkommensverhältnissen die Bedarfsbemessung nach einer Quote des beiderseitigen – gegebenenfalls fiktiven – Einkommens. Wenn bei günstigen Einkommensverhältnissen an die Stelle einer Quotenberechnung eine konkrete Bedarfsermittlung tritt, handelt es sich gleichfalls um eine Methode zur Bestimmung des Elementarunterhaltsbedarfs. Unabhängig davon, wie die Bedarfsbemessung im Einzelfall erfolgt, ist der auf Altersvorsorge gerichtete Bedarf als Teil des gesamten Lebensbedarfs zusätzlich zu berücksichtigen. Dabei hat der Senat es für gerechtfertigt gehalten, den Elementarunterhalt zu dem Entgelt aus einer Erwerbstätigkeit und den Vorsorgeunterhalt zu den Versicherungsbeiträgen in Beziehung zu setzen, die im Hinblick auf ein derartiges Erwerbseinkommen zu zahlen wären. Damit wird der Berechtigte hinsichtlich der Altersvorsorge so behandelt, wie wenn er aus einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit Einkünfte in Höhe des ihm an sich zustehenden Elementarunterhalts hätte (Senatsurteile vom 11. August 2010 – XII ZR 102/09FamRZ 2010, 1637 Rn. 36 und vom 25. November 1998 – XII ZR 33/97 – FamRZ 1999, 372, 373 f.). Das gilt ohne Rücksicht darauf, ob der Elementarunterhalt als Quotenunterhalt oder aufgrund einer konkreten Bedarfsbemessung ermittelt worden ist.

b) Auch soweit eine konkrete Bedarfsbemessung verlangt wird, wenn der Bedarf über denjenigen hinausgeht, der sich auf der Grundlage des Einkommenshöchstbetrages der Unterhaltstabellen ergibt, geht es um die Feststellung allein des Elementarunterhaltsbedarfs. Denn der Höchstbetrag des Quotenunterhalts (errechnet mit 3/7 der letzten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle; hier: [Stand: 1. Juli 2003 und 1. Juli 2005] von 4.800 € = rund 2.050 €) beinhaltet nur den Elementarunterhalt. Das folgt bereits daraus, dass auf diese bereinigten Nettoeinkünfte abgestellt wird, die einen Vorsorgeanteil nicht mehr enthalten, sondern der Bestreitung des laufenden Lebensbedarfs dienen. An der Eigenschaft als Elementarunterhalt ändert sich nichts dadurch, dass der Unterhaltsberechtigte seinen – nach einer Quotenberechnung höheren – Bedarf auf diesen Betrag beschränkt. Zusätzlich zu dem Elementarunterhalt kann aber Altersvorsorgeunterhalt verlangt werden, ohne dass der betreffende Bedarf konkret darzulegen wäre. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ihren Gesamtbedarf (Elementarunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt) aufgrund einer unzulässigen Kombination der Berechnungsmethoden geltend gemacht, ist deshalb nicht gerechtfertigt.

IV.

Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der Senat kann allerdings auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts abschließend entscheiden, da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Die Klägerin kann nach § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB den vom Amtsgericht in Höhe von monatlich 340,79 € bzw. ab Juli 2007 von 339,93 € ausgeurteilten Altersvorsorgeunterhalt, der rechnerisch zutreffend ermittelt worden ist, ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (1. März 2005) zusätzlich zu dem ihr zuerkannten Elementarunterhalt verlangen. Einer zweistufigen Berechnung bedarf es im Hinblick auf die im Berufungsverfahren unstreitig gestellten Einkommensverhältnisse des Beklagten nicht, da ein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz nicht zu besorgen ist. Auch die Revisionserwiderung hat insofern nichts erinnert. Aber selbst unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren erhobenen Einwendungen des Beklagten ergibt sich keine andere Beurteilung. Bei einem um Erwerbstätigenbonus und Kindesunterhalt bereinigten Einkommen von rund 4.769 € verbleibt ihm mehr als die Hälfte dieses Betrages, selbst wenn die vom Amtsgericht nur teilweise in Abzug gebrachte Lebensversicherung in vollem Umfang berücksichtigt und ein etwas höherer Kindesunterhalt in Abzug gebracht wird.

BGH, Urteil vom 30.11.2011
XII ZR 35/09

AG Oberhausen, Entscheidung vom 14.02.2008
43 F 1165/06

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.01.2009
II-8 UF 66/08

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