Zur rechtlichen Behandlung von Zuwendungen der Schwiegereltern an Schwiegerkinder nach Trennung oder Scheidung (im Anschluss an Senatsurteil vom 3. Februar 2010 – XII ZR 189/06 – FamRZ 2010, 958 f.).
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Dose, Dr. Klinkhammer und Dr. Günter für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. Mai 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist die Schwiegermutter des Beklagten. Sie verlangt die Erstattung von Geldbeträgen, die sie für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück des Beklagten aufgewandt hat.
Der Beklagte heiratete 1989 die Tochter der Klägerin. 2001 übertrug ihm sein Vater ein unbebautes Grundstück, auf dem er ein Einfamilienhaus errichtete. Die Klägerin leistete zum Hausbau finanzielle Beiträge in Höhe von jedenfalls 128.101,14 €. Im Dezember 2001 war das Haus fertig gestellt und wurde vom Beklagten, der Tochter der Klägerin und den gemeinsamen Kindern bezogen. Im September 2003 zog die Tochter der Klägerin mit einem der Kinder aus dem Haus aus und lebte seitdem vom Beklagten getrennt. 2005 wurde die Ehe geschieden.
In einem seit 2008 anhängigen Verfahren hat die Tochter der Klägerin gegen den Beklagten Zugewinnausgleich in Höhe von rund 63.000 € geltend gemacht, der sich im Wesentlichen aus der Wertsteigerung des nunmehr bebauten Grundstücks ergeben soll. Der Beklagte hat in jenem Verfahren geltend gemacht, keinen Zugewinn erzielt zu haben. Der Wert des Grundstücks sei geringer als die Tochter der Klägerin behaupte; außerdem sei von seinem Endvermögen der im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Rückforderungsanspruch der Klägerin abzusetzen. Das Familiengericht hat im Hinblick auf die Vorgreiflichkeit des vorliegenden Rechtsstreits das Ruhen des Zugewinnausgleichsverfahrens angeordnet.
Das Landgericht hat den Beklagten – unter Abweisung der weitergehenden Klage – zur Zahlung von 114.868,14 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Senat zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts liegt in den Zuwendungen der Klägerin keine Schenkung, die sie gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB wegen Zweckverfehlung zurückverlangen könne. Eine Schenkung setze den erkennbaren Willen des Zuwendenden voraus, dass die Leistung zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung führen soll. Daran fehle es hier. Die Zuwendung der Klägerin habe nach deren eigenem Vortrag auf Dauer der Ehegemeinschaft ihrer Tochter mit dem Beklagten dienen und damit von dem Bestand dieser Gemeinschaft abhängig sein sollen.
Auch aus den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage lasse sich ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin nicht herleiten. Zwar stellten die von der Klägerin erbrachten Leistungen unbenannte Zuwendungen dar; denn sie seien – nach den Feststellungen des Landgerichts, die das Berufungsgericht zugrunde zu legen habe (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) – mit Rücksicht auf den Bestand der Ehe der Tochter der Klägerin erfolgt und sollten das eheliche Zusammenleben begünstigen. Auch sei mit dem Scheitern der Ehe die Geschäftsgrundlage für die Zuwendungen der Klägerin entfallen. Gleichwohl lasse sich hierauf kein Ausgleichsanspruch der Klägerin stützen, da zwischen der Tochter der Klägerin und dem Beklagten ein angemessener güterrechtlicher Ausgleich erfolge und sich die Beibehaltung der durch die Zuwendungen der Klägerin geschaffenen Vermögenslage deshalb für diese nicht als unzumutbar darstelle. Aus den von der Klägerin in Bezug genommenen Berechnungen ihrer Tochter ergebe sich für diese ein Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von rund 63.000 €; die Tochter erhielte mithin etwa die Hälfte des dem Beklagten von ihrer Mutter zugewandten Betrages zurück, so dass kein unangemessenes Ergebnis vorliege. Nichts anderes folge letztlich aus den Berechnungen des Beklagten, die – lasse man den dort in Abzug gebrachten Rückforderungsanspruch der Klägerin unberücksichtigt – einen Zugewinnausgleichsanspruch der Tochter der Klägerin in Höhe von ca. 32.000 € ergäben. Dies entspreche einem Viertel des dem Beklagten von der Klägerin zugewandten Betrages und lasse allenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände die Beibehaltung der durch die Zuwendung bewirkten Vermögenslage als untragbar und einen Rückgriff auf die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage als geboten erscheinen. Solche Umstände seien hier nicht ersichtlich, zumal der maßgebliche Unterschied zwischen den beiden Berechnungen darauf beruhe, dass der Wert des Grundstücks vom Beklagten um rund 50.000 € niedriger bewertet werde als von der Tochter der Klägerin.
II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Die Erwägungen, mit denen das Oberlandesgericht Rückforderungsansprüche der Klägerin wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage verneint, vermögen die Klagabweisung im Ergebnis nicht zu tragen.
a) Die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind – wovon auch das Berufungsgericht im Ansatz ausgeht – vorliegend anwendbar.
aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei den Zuwendungen der Klägerin allerdings nicht um unbenannte Zuwendungen, sondern um Schenkungen.
Wie der Senat – nach Erlass der angefochtenen Entscheidung und in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung – im einzelnen ausgeführt hat, erfüllen schwiegerelterliche Zuwendungen auch dann sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes willen erfolgen (Senatsurteil vom 3. Februar 2010 – XII ZR 189/06 – FamRZ 2010, 958 Tz. 19 ff.; vgl. hierzu Schlecht FamRZ 2010, 1021; kritisch Wever FamRZ 2010, 1047 und Schulz FF 2010, Heft 7+8). Insbesondere fehlt es im Falle schwiegerelterlicher Zuwendungen nicht an einer mit der Zuwendung einhergehenden dauerhaften Vermögensminderung beim Zuwendenden, wie sie § 516 Abs. 1 BGB voraussetzt (vgl. MünchKomm/Koch BGB 5. Aufl. § 516 Rdn. 5 f.). Insoweit unterscheidet sich die Situation von der Vermögenslage, die durch unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten entsteht, grundlegend. Dort ist eine Schenkung regelmäßig deshalb zu verneinen, weil der zuwendende Ehegatte die Vorstellung hat, der zugewendete Gegenstand werde ihm letztlich nicht verloren gehen, sondern der ehelichen Lebensgemeinschaft und damit auch ihm selbst zugute kommen (so Senatsurteile BGHZ 177, 193, 198 und vom 17. Januar 1990 – XII ZR 1/89 – FamRZ 1990, 600, 603;Wagenitz in Schwab/Hahne Familienrecht im Brennpunkt FamRZ-Buch Bd. 20 S. 167). Demgegenüber übertragen Schwiegereltern den zuzuwendenden Gegenstand regelmäßig in dem Bewusstsein auf das Schwiegerkind, künftig an dem Gegenstand nicht mehr selbst zu partizipieren (vgl. Schwab in Festschrift für Werner 2009 S. 459, 462 f.; Staudinger/Thiele BGB [2007] § 1363 Rdn. 27). Die Zuwendung aus ihrem Vermögen hat also eine dauerhafte Verminderung desselben zur Folge (kritisch Wever FamRZ 2010, 1047, 1048).
bb) Auch wenn die Zuwendungen der Schwiegermutter somit nicht als unbenannte Zuwendung, sondern als Schenkung zu werten sind, sind auf sie dennoch die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar (Senatsurteil vom 3. Februar 2010 – XII ZR 189/06 – FamRZ 2010, 958 Tz. 25 ff.; vgl. ferner BGH Urteile vom 8. November 2002 – V ZR 398/01 – FamRZ 2003, 223 und vom 19. Januar 1999 – X ZR 60/97 – FamRZ 1999, 705, 707).
Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGH Urteil vom 10. September 2009 – VII ZR 152/08 – NZBau 2009, 771, 774 m.w.N.). Ist dies hinsichtlich der Vorstellung der Eltern, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen beschenkten Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung demgemäß dem eigenen Kind dauerhaft zugute kommen, der Fall, so bestimmt sich bei Scheitern der Ehe eine Rückabwicklung der Schenkung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Hiergegen spricht insbesondere nicht, dass die im Schenkungsrecht ausdrücklich vorgesehenen Anspruchsgrundlagen für die Rückforderung von Geschenken wegen Nichterfüllung einer Auflage, wegen Verarmung und wegen groben Undanks des Beschenkten (§§ 527, 528, 530 BGB) Sonderfälle des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und damit den allgemeinen Grundsätzen gegenüber speziell wären. Vielmehr ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das allgemeine Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar ist, soweit der Sachverhalt außerhalb des Bereichs der speziellen Herausgabeansprüche des Schenkers liegt (BGH Urteil vom 21. Dezember 2005 – X ZR 108/03 – FamRZ 2006, 473, 475; Senatsurteil vom 17. Januar 1990 – XII ZR 1/89 – FamRZ 1990, 600, 602 m.w.N.). Um einen Sachverhalt außerhalb des Bereichs der Sondervorschriften handelt es sich indes auch bei dem Scheitern der Ehe (Senatsurteil vom 17. Januar 1990 – XII ZR 1/89 – FamRZ 1990, 600, 602).
b) Nach den tatrichterlichen Feststellungen, von denen – weil für die Revisionsklägerin günstig – revisionsrechtlich auszugehen ist, war die Geschäftsgrundlage der Schenkungen der Klägerin deren für den Beklagten erkennbare Erwartung, dessen Ehe mit der Tochter der Klägerin werde Bestand haben; mit der Schenkung werde zur Schaffung einer Familienwohnung beigetragen, die der Tochter auf Dauer zugute komme. Diese Geschäftsgrundlage ist – wie das Berufungsgericht zutreffend erkennt – mit dem Auszug der Tochter aus dem im Alleineigentum des Beklagten stehenden Haus und der Scheidung ihrer Ehe entfallen.
c) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht indes auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage gestützte Rückforderungsansprüche der Klägerin mit der Erwägung abgelehnt, die Beibehaltung der durch die Zuwendungen geschaffenen Vermögenslage belaste die Klägerin nicht unzumutbar, da die Tochter der Klägerin vom Beklagten Zugewinnausgleich verlangen könne und sich die Zuwendungen der Klägerin in der Höhe des vom Beklagten auszugleichenden Zugewinns niederschlügen.
aa) Wie der Senat in seinem Urteil vom 3. Februar 2010 (XII ZR 189/06 – FamRZ 2010, 958 Tz. 28 ff.) – ebenfalls in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung – entschieden hat, wird der Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern nicht durch den Umstand gehindert, dass die Schenkung an das Schwiegerkind über den Zugewinnausgleich teilweise auch dem eigenen Kind zugute kommen könnte. Dieser Gedanke ist zu Zuwendungen unter Eheleuten entwickelt worden. Er kann auf schwiegerelterliche Schenkungen nicht übertragen werden. Das ergibt sich, wie der Senat näher dargelegt hat (Urteil vom 3. Februar 2010 – XII ZR 189/06 – FamRZ 2010, 958 Tz. 32 ff.), bereits aus einer vergleichenden Betrachtung der Auswirkungen des Zugewinnausgleichs auf schwiegerelterliche Schenkungen einerseits und auf Zuwendungen unter Eheleuten andererseits.
bb) Ein Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern ist, wie der Senat im einzelnen dargelegt hat (Urteil vom 3. Februar 2010 – XII ZR 189/06 – FamRZ 2010, 958 Tz. 38 ff.), auch nicht deshalb regelmäßig zu verneinen, weil ansonsten die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Beschenkten – einerseits im Wege des Zugewinnausgleichs von Seiten seines Ehegatten, andererseits nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage von Seiten seiner Schwiegereltern – bestünde (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 129, 259, 265).
Das Schwiegerkind braucht regelmäßig eine Inanspruchnahme im Wege des Zugewinnausgleichs nicht zu befürchten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass schwiegerelterliche Schenkungen nicht nur im End-, sondern auch im Anfangsvermögen des Schwiegerkindes zu berücksichtigen sind und sich somit im Zugewinnausgleich nicht auswirken. Während auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung unbenannte Zuwendungen der Schwiegereltern nicht gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen waren (Senatsurteil BGHZ 129, 259, 263), können die nunmehr als Schenkung zu wertenden schwiegerelterlichen Zuwendungen auch dann unter § 1374 Abs. 2 BGB subsumiert werden, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolgt sind (vgl. Soergel/Mühl/Teichmann BGB 12. Aufl. § 516 Rdn. 36).
Eine Privilegierung schwiegerelterlicher Schenkungen gemäß § 1374 Abs. 2 BGB ist auch nicht deshalb abzulehnen, weil dies unangemessene Konsequenzen für den Zugewinnausgleich nach sich ziehen könnte.
Zwar ist die Gefahr unbilliger Ergebnisse im Zugewinnausgleichsverfahren nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Denn nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 28. Februar 2007 – XII ZR 156/04 – FamRZ 2007, 877, 878) entstehen etwaige Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern vor dem für den Zugewinnausgleich maßgeblichen Stichtag (vgl. § 1384 BGB). Demgemäß sind sie im Endvermögen des Beschenkten zu berücksichtigen (vgl. dazu Senatsurteil vom 4. Februar 1998 – XII ZR 160/96 – FamRZ 1998, 669, 670). Dieser Umstand kann im Ausgangspunkt zur Folge haben, dass dem eigenen Kind der schenkenden Schwiegereltern nicht nur gemäß § 1374 Abs. 2 BGB die Schenkung selbst nicht zugute kommt, sondern es im ungünstigsten Fall den Rückforderungsanspruch über den Zugewinnausgleich hälftig mitzutragen hat.
Jedoch können derartige unbillige Ergebnisse dadurch vermieden werden, dass die privilegierte schwiegerelterliche Schenkung lediglich in einer um den Rückforderungsanspruch verminderten Höhe in das Anfangsvermögen des Schwiegerkindes eingestellt wird. Denn der Beschenkte hat den zugewendeten Gegenstand nur mit der Belastung erworben, die Schenkung im Falle des späteren Scheiterns der Ehe schuldrechtlich ausgleichen zu müssen. Zwar steht bei Eingehen der Ehe noch nicht fest, ob und in welcher Höhe der Rückforderungsanspruch entstehen wird, es handelt sich also um eine ungewisse Forderung. Allerdings besteht in der Regel nur Veranlassung, das Anfangsvermögen zu ermitteln, wenn die Ehe gescheitert ist. Dann steht aber auch fest, dass und in welcher Höhe die Forderung entstanden ist. Daher kann sie mit ihrem vollen Wert in das Anfangsvermögen des Beschenkten eingestellt werden (Haußleiter/Schulz Kap. 6 Rdn. 154; Tiedtke JZ 1992, 1025, 1027). Dem steht nicht entgegen, dass künftige Verbindlichkeiten grundsätzlich in der Zugewinnausgleichsbilanz nicht berücksichtigt werden (vgl. Palandt/Brudermüller BGB 68. Aufl. § 1375 Rdn. 15, § 1374 Rdn. 4; kritisch Schulz FF 2010, Heft 7+8 unter Hinweis auf das Prinzip einer stichtagsbezogenen Bewertung). Denn die hier interessierende künftige Verbindlichkeit hängt eng mit einem Gegenstand des Anfangsvermögens und mit der Ehe der Parteien zusammen, über deren künftigen Bestand aus der Sicht des Zuwendungszeitpunktes zu spekulieren nicht möglich, jedenfalls aber nicht sachgerecht ist. Dies rechtfertigt eine abweichende Beurteilung.
Ist demgemäß nicht nur die Schenkung selbst, sondern auch der Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern sowohl im End- als auch im Anfangsvermögen des Schwiegerkindes zu berücksichtigen, folgt hieraus zugleich, dass die Schenkung der Schwiegereltern regelmäßig im Zugewinnausgleichsverfahren vollständig unberücksichtigt bleiben kann.
cc) Im Ergebnis können folglich schwiegerelterliche Rückforderungsansprüche nicht mit der Begründung verneint werden, dass das beschenkte Schwiegerkind mit dem eigenen Kind der Schwiegereltern in gesetzlichem Güterstand gelebt hat und das eigene Kind daher über den Zugewinnausgleich teilweise von der Schenkung profitiert. Vielmehr ist das Ergebnis des güterrechtlichen Ausgleichs lediglich ausnahmsweise bei der Ermittlung der Höhe des schwiegerelterlichen Rückforderungsanspruchs zu berücksichtigen – so etwa in Fällen, in denen über den Zugewinnausgleich noch auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung zur unbenannten schwiegerelterlichen Zuwendung entschieden wurde (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 2010 – XII ZR 189/06 – FamRZ 2010, 958 Tz. 44 f.).
d) Nachdem das Berufungsgericht Ansprüche der Klägerin nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage hauptsächlich aus güterrechtlichen Erwägungen verneint hat, kann das angefochtene Urteil bereits aus diesem Grund nicht bestehen bleiben.
2. Darüber hinaus ist nicht ausgeschlossen, dass bei schwiegerelterlichen Zuwendungen auch Ansprüche wegen Zweckverfehlung aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB im Einzelfall in Betracht kommen können. Solche Ansprüche können jedenfalls nicht mehr mit der vom Oberlandesgericht angeführten Erwägung abgelehnt werden, es liege keine Schenkung vor, sondern eine unbenannte Zuwendung, die ausschließlich nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage abzuwickeln sei und die Anwendung bereicherungsrechtlicher Grundsätze auch dann ausschließe, wenn deren tatbestandliche Voraussetzungen gegeben seien.
In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Senat es zwar abgelehnt, allein um der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolgte schwiegerelterliche Zuwendungen auf der Grundlage von Bereicherungsansprüchen wegen Zweckverfehlung rückabzuwickeln (Senatsurteil BGHZ 129, 259, 264). Eine Rückabwicklung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB kam danach nur in Betracht, wenn zwischen Zuwendungsempfänger und Zuwendendem eine Willensübereinstimmung bezüglich eines über die bloße Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft hinausgehenden Zweckes erzielt wurde, beispielsweise über den künftigen Miteigentumserwerb durch das eigene Kind des Zuwendenden (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 261, 262 f.). Insoweit galt also nichts anderes als in Ansehung der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung ehebedingter Zuwendungen unter Ehegatten (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 261, 262 m.w.N.).
Auch an dieser Rechtsprechung hat der Senat indes – nach Erlass der angefochtenen Entscheidung – nicht festgehalten (Senatsurteil vom 3. Februar 2010 – XII ZR 189/06 – FamRZ 2010, 958 Tz. 47 ff.; zu Zuwendungen unter den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vgl. bereits Senatsurteile vom 18. Februar 2009 – XII ZR 163/07 – FamRZ 2009, 849, 850; BGHZ 177, 193, 206 ff.).
Allein der Aspekt der größeren Flexibilität einer Abwicklung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vermag nicht zu rechtfertigen, warum stattdessen nicht auch Bereicherungsansprüche wegen Zweckverfehlung gegeben sein können, sofern deren tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen. Auch sind Fälle denkbar, in denen Schwiegereltern mit ihrer Schenkung ehebezogene Zwecke verfolgen und hierüber mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung erzielen, in denen dieser Zweck aber infolge des Scheiterns der Ehe nicht erreicht wird. Insbesondere kann der verfolgte Zweck im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB darin bestehen, dass der Zuwendungsgegenstand dem eigenen Kind der Schwiegereltern dauerhaft zugute kommen soll, indem dessen Ehe fortbesteht (vgl. OLG Köln FamRZ 1994, 1242, 1244; OLG Hamm FamRZ 1990, 1232; vgl. auch Joost JZ 1985, 10, 17 zur unbenannten Zuwendung unter Ehegatten). Allein dadurch, dass die Ehe eine gewisse Zeit Bestand hatte und das eigene Kind der Schwiegereltern in dieser Zeit von der Schenkung profitierte, wird ein derartiger Zweck in solchen Fällen noch nicht vollständig erreicht, so dass Ansprüche aus Bereicherungsrecht nicht stets unter Hinweis auf die Zweckerreichung abgelehnt werden können (vgl. aber noch Senatsurteil BGHZ 115, 261, 264; BGHZ 84, 361, 363, jeweils zum Zweck der Schaffung eines Familienheims).
Zwar wird eine entsprechende Zweckvereinbarung vielfach nicht festgestellt werden können. Eine Zweckabrede im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB setzt positive Kenntnis von der Zweckvorstellung des anderen Teils voraus, ein bloßes Kennenmüssen genügt nicht (Senatsurteil BGHZ 115, 261, 263). Hinzu kommt, dass die Beteiligten im Zeitpunkt der Schenkung nicht selten die Möglichkeit eines späteren Scheiterns der Ehe nicht in ihre Überlegungen aufnehmen. In diesen Fällen mag zwar dennoch eine gemeinsame Vorstellung vom Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft vorliegen, welche die Geschäftsgrundlage der Schenkung bildet; eine entsprechende Zweckvereinbarung kommt jedoch von vornherein nicht in Betracht (vgl. Hausmann/Hohloch Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. 4. Kap. Rdn. 142; Kühne FamRZ 1968, 356, 358).
Das Berufungsgericht hat bereicherungsrechtliche Ansprüche zu Unrecht allein unter Hinweis auf den Vorrang einer Abwicklung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage verneint, so dass das Urteil auch insoweit keinen Bestand haben kann.
3. Der Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Zwar hat das Berufungsgericht Feststellungen zur Geschäftsgrundlage der Schenkung und zu deren Wegfall getroffen. Allerdings fehlt es an hinreichenden Feststellungen, um dem Senat eine eigene Billigkeitsabwägung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu ermöglichen. Ebenso wenig kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen beurteilt werden, ob zwischen der Klägerin und dem Beklagten eine Zweckvereinbarung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB zustande gekommen ist. Außerdem ist ungeklärt, ob und in welchem Umfang die Klägerin dem Beklagten Geldleistungen zugewandt hat, die den zwischen den Parteien unstreitigen Betrag von jedenfalls 128.101,14 € übersteigen. Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
BGH, Urteil vom 21.07.2010
XII ZR 180/09
LG Cottbus, Entscheidung vom 18.07.2008
3 O 437/04
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.05.2009
4 U 135/08