Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Juni 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten noch um den Ausgleich im Innenverhältnis wegen eines von der Beklagten bei ihren Eltern aufgenommenen Darlehens.
Die 1992 geschlossene, im gesetzlichen Güterstand geführte Ehe der Parteien wurde im November 2003 rechtskräftig geschieden. Im Jahr 1993 erwarben die Parteien eine Eigentumswohnung nebst zwei Pkw-Stellplätzen zum Preis von 372.000 DM (190.200,58 €). Zur Finanzierung nahmen sie zwei Bankdarlehen auf, für die sie gesamtschuldnerisch hafteten. Die Beklagte schloss außerdem am 10. Juni 1993 einen Darlehensvertrag mit ihren Eltern, auf dessen Grundlage sie einen Betrag von 130.000 DM (66.467,94 €) erhielt. Das Darlehen sollte zinslos gewährt werden und in Höhe von ca. 110.000 DM (ca. 56.242 €) zum Erwerb der Wohnung und im Übrigen zum Kauf der Kücheneinrichtung nebst Zubehör verwendet werden. Die Tilgung wurde für zehn Jahre ausgesetzt und sollte danach in zehn gleichen Jahresraten erfolgen.
Seit der Trennung der Parteien im Jahr 1998 nutzt die Beklagte die Wohnung mit den gemeinsamen Kindern der Parteien. Da sie auf das Darlehen der Eltern nach Ablauf der Zehnjahresfrist nur geringe Teilzahlungen geleistet hat, wurde dieses von den Eltern mit Schreiben vom 18. März 2005 gekündigt.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung von Nutzungsentschädigung in Höhe der Hälfte des Wohnwertes verlangt. Die Beklagte hat hilfsweise mit einem Erstattungsanspruch aufgrund von Zahlungen auf eines der Bankdarlehen aufgerechnet und im Wege der Widerklage Zahlung in Höhe der Hälfte ihrer Leistungen auf das Elterndarlehen (10.108 € nebst Zinsen) sowie Freistellung in Höhe weiterer 22.976 € nebst Zinsen verlangt.
Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Klage teilweise stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihr Widerklagebegehren weiter verfolgt. Die in Bezug auf die Klage eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat der Senat zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist.
1.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2009, 875 veröffentlicht ist, hat Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger wegen des von den Eltern gewährten Darlehens verneint. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Ein Gesamtschuldausgleich (§ 426 BGB) komme nicht in Betracht, da Darlehensnehmerin allein die Beklagte gewesen sei. Auf § 748 BGB könne der Widerklageanspruch nicht gestützt werden, weil Aufwendungen zum Erwerb des gemeinschaftlichen Gegenstandes nicht unter die genannte Bestimmung fielen. Aus dem Vortrag der Beklagten ergebe sich auch keine abweichende Vereinbarung, nach der der Kläger die Darlehensverpflichtung gegenüber den Eltern übernommen habe. Die Beklagte habe zwar vorgetragen, der Kläger sei damit einverstanden gewesen, dass sie zum Erwerb der Wohnung ein Darlehen ihrer Eltern erhalte. Daraus ergebe sich jedoch nicht, dass sich der Kläger im Verhältnis zur Beklagten zum hälftigen Ausgleich verpflichtet habe. Den vorliegenden Umständen lasse sich auch keine konkludente Vereinbarung dieses Inhalts entnehmen. Der Rechtsgrund für Zuwendungen von Ehegatten während der Ehe liege in der ehelichen Lebensgemeinschaft. Der Ausgleich solcher Leistungen erfolge im gesetzlichen Güterstand über den Zugewinnausgleich. Daher bestehe bei der Aufnahme eines Darlehens zum Zweck des Vermögenserwerbs im Normalfall kein Grund, einen bestimmten Willen der Eheleute über einen internen Ausgleich des Darlehens anzunehmen. Da ein billiger Vermögensausgleich beim Scheitern der Ehe in der Regel über den Zugewinnausgleich erfolge, hätten die Ehegatten bei einzelnen Vermögensdispositionen während der Ehe normalerweise nicht die Vorstellung, deshalb müsse vom Zugewinnausgleich abgewichen werden. Eine andere Beurteilung käme unter Umständen dann in Betracht, wenn die Parteien bereits im Jahr 1993 abgesehen hätten, dass ein späterer Zugewinnausgleich zu unbilligen Ergebnissen führen könne. Dafür sei jedoch nichts ersichtlich. Dass die Parteien zu einem späteren Zeitpunkt von einer hälftigen Beteiligung des Klägers an dem Darlehen ausgegangen seien, lasse sich ebenfalls nicht feststellen. Insbesondere ergebe sich dafür nichts aus dem von der Beklagten angestrengten Zugewinnausgleichsverfahren. Ein gesonderter Ausgleich nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) komme nicht in Betracht. Aus dem Vorbringen der Beklagten lasse sich nicht ersehen, dass die Beschränkung auf den – nach Versagung von Prozesskostenhilfe nicht durchgeführten – Zugewinnausgleich für diese zu einem untragbaren Ergebnis führe. Eine solche Feststellung sei nur im Rahmen einer Gesamtschau möglich, für die es an dem erforderlichen Vortrag fehle.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
2.
Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass sich die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche nicht aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ergeben. Da die Beklagte das Darlehen bei ihren Eltern allein aufgenommen hat, sind die Parteien insofern – anders als bei den ihnen gewährten Bankdarlehen – keine Gesamtschuldner.
3.
Zu Recht hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass die Aufwendungen für den Erwerb der Eigentumswohnung, die die Beklagte mit dem zinslosen Darlehen der Eltern bestritten haben will, nicht unter § 748 BGB fallen, weil diese Bestimmung nur die Lasten des gemeinsamen Gegenstandes sowie die Kosten seiner Erhaltung, Verwaltung und gemeinsamen Benutzung behandelt. Aufwendungen, durch die die Gemeinschaft erst begründet worden ist, fallen ebenso wenig unter § 748 BGB wie solche, die zum Beispiel eine wertsteigernde Veränderung zum Gegenstand haben (Senatsurteil vom 9. Oktober 1991 – XII ZR 2/90 – FamRZ 1992, 43, 44; BGH Urteil vom 28. November 1974 – II ZR 38/73 – WM 1975, 197; MünchKomm/K. Schmidt 5. Aufl. § 748 Rdn. 8).
4.
a) Soweit das Berufungsgericht dem Vortrag der Beklagten keine ausdrückliche Vereinbarung über einen Ausgleich des Elterndarlehens im Innenverhältnis entnommen hat, ist dies nach den getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch die Revision erinnert hiergegen nichts.
b) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine konkludente Vereinbarung dieses Inhalts verneint hat, trägt die Abweisung der Widerklage indessen nicht. Das Berufungsgericht meint zwar, beim Erwerb einer Wohnung, die der gemeinsamen Lebensführung dienen solle, sei es oft nicht fern liegend, dass die Partner stillschweigend davon ausgingen, eingegangene Verpflichtungen sollten von beiden hälftig getragen werden. Eine entsprechende Regel lasse sich für die Finanzierung einer Wohnung während des Zusammenlebens von Ehegatten aber nicht allgemein aufstellen. Denn deren oft unterschiedliche Beiträge zur gemeinsamen Lebensführung stellten ehebezogene Zuwendungen dar, für die ein Ausgleich – von Ausnahmefällen abgesehen – im Rahmen des Zugewinnausgleichs erfolge, was der Annahme eines anderweitigen Ausgleichswillens entgegenstehe.
aa) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass es für den Ausgleich von Zuwendungen, die Ehegatten einander während des gesetzlichen Güterstandes gemacht haben, in aller Regel mit dem güterrechtlichen Ausgleich als der vom Gesetz vorgesehenen Lösung sein Bewenden haben muss. Nur in extremen Ausnahmefällen, in denen die güterrechtlichen Vorschriften den im Einzelfall bestehenden Interessenkonflikt nicht zu erfassen vermögen und das Ergebnis der güterrechtlichen Abwicklung schlechthin unangemessen und für den Zuwendenden unzumutbar unbillig ist, kommt ein Ausgleich nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht (st. Rspr., vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 132, 138; vom 4. Dezember 1998 – XII ZR 160/96 – FamRZ 1998, 669, 670 und vom 3. Februar 2010 – XII ZR 189/06 – zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
bb) Ein Vorrang des Güterrechts besteht dagegen nicht im Verhältnis zu einem Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten. Denn bei richtiger Handhabung der güterrechtichen Vorschriften vermag der Gesamtschuldnerausgleich das Ergebnis des Zugewinnausgleichs nicht zu verfälschen (st. Rspr., vgl. BGHZ 87, 265, 273; Senatsurteile vom 30. September 1987 -IVb ZR 94/86 -FamRZ 1987, 1239, 1240; vom 27. April 1988 -IVb ZR 55/87 -FamRZ 1988, 920, 921 und vom 13. Juli 1988 – IVb ZR 96/87 – FamRZ 1988, 1031). Gesamtschuldner sind einander zu gleichen Anteilen verpflichtet, sofern nicht ein anderes bestimmt ist (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine solche abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache ergeben (Senatsurteile vom 30. November 1994 – XII ZR 59/93 – FamRZ 1995, 216, 217; vom 11. Mai 2005 – XII ZR 289/02 – FamRZ 2005, 1236, 1237; vom 26. September 2007 – XII ZR 90/05 – FamRZ 2007, 1975, 1976 und vom 9. Januar 2008 – XII ZR 184/05 – FamRZ 2008, 602). Scheidet eine abweichende gesetzliche Regelung aus, kommt es mithin in erster Linie darauf an, ob die Ehegatten eine abweichende Bestimmung über den Ausgleich im Innenverhältnis getroffen haben.
cc) Nach einer solchen (konkludenten) Vereinbarung ist aber auch dann vorrangig zu fragen, wenn die Ehegatten nicht Gesamtschuldner eines Darlehens sind, sondern ein Ehegatte im Interesse auch des anderen ein Darlehen aufgenommen hat und zu entscheiden ist, ob ein Ausgleichs- oder Freistellungsanspruch des Darlehensnehmers gegen den anderen Ehegatten besteht. Denn eine ehebezogene Zuwendung des Ehegatten, der das Darlehen aufgenommen hat, scheidet denknotwendig aus, wenn sich eine Vereinbarung über einen Ausgleich im Innenverhältnis feststellen lässt. Damit steht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang, nach der es dann, wenn ein Mitglied einer Bruchteilsgemeinschaft Aufwendungen zur Finanzierung des gemeinschaftlichen Gegenstandes gemacht hat, im Zweifel dem Willen der Beteiligten entspricht, dass der Vorleistende einen anteiligen Erstattungsanspruch gegen die übrigen Teilhaber hat. Die Ausgleichsverpflichtung – auch unter Ehegatten – ergibt sich dann aus besonderer Vereinbarung (Senatsurteile vom 9. Oktober 1991 – XII ZR 2/90 – FamRZ 1992, 43, 44 und vom 13. Januar 1993 – XII ZR 212/90 – FamRZ 1993, 676, 677; BGH Urteil vom 28. November 1974 – II ZR 38/73 – WM 1975, 1997; ebenso OLG Brandenburg NJW-RR 2001, 1297; OLG Koblenz NJW 2003, 1675, 1676; zustimmend Münch-Komm/ K. Schmidt aaO § 748 Rdn. 8; Palandt/Sprau BGB 69. Aufl. § 748 Anm. 1; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 4. Aufl. Rdn. 303; kritisch Staudinger/Langhein BGB 2008 § 748 Rdn. 14; Erman/Aderhold BGB 12. Aufl. § 748 Rdn. 4).
c) Das Berufungsgericht hat -von seinem Standpunkt aus folgerichtig -keine Feststellungen dazu getroffen, ob nach den gegebenen Umständen von einer im Zusammenhang mit der Darlehensaufnahme konkludent zustande gekommenen Vereinbarung der Parteien über eine Ausgleichspflicht des Klägers hinsichtlich des Elterndarlehens auszugehen ist. Eine solche Vereinbarung ist für die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche indessen von vorrangiger Bedeutung.
5.
Danach kann das angefochtene Urteil im Umfang des Revisionsangriffs mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden, da es hierzu weiterer Feststellungen bedarf. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das den Parteien Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme zu geben und sodann die zum Vorliegen einer konkludenten Ausgleichsvereinbarung notwendigen Feststellungen nachzuholen haben wird.
6.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
a) Die Beklagte hat geltend gemacht, der Kläger sei mit der Darlehensaufnahme bei ihren Eltern einverstanden gewesen. Für die Richtigkeit dieses Vorbringens könnte zwar sprechen, dass ein zinsloses Verwandtendarlehen in einem Schreiben der W.B. AG vom 11. Mai 1993 aufgeführt ist, das zur Vorlage bei der Landeskreditbank im Zusammenhang mit der Beantragung von Förderdarlehen diente. Unbeschadet eines möglichen Einverständnisses des Klägers müssen indessen Gründe dafür bestanden haben, dass die Beklagte das Elterndarlehen allein in Anspruch genommen hat. Eine mögliche Erklärung könnte darin bestehen, dass sie das Darlehen auch allein zurückzahlen wollte, zumal die Tilgung für zehn Jahre ausgesetzt war.
In dem Darlehensvertrag vom 10. Juni 1993 ist vorgesehen, dass wegen eines Betrages von 110.000 DM eine dingliche Sicherheit zu bestellen ist. Ob und ggf. in welcher Weise diese Regelung umgesetzt worden ist (etwa durch Belastung nur des Miteigentumsanteils der Beklagten), ist nicht ersichtlich. Auch hieraus können Rückschlüsse darauf zu gewinnen sein, welche Vorstellungen die Parteien über einen Ausgleich im Innenverhältnis hatten.
b) Wann mögliche Ausgleichsansprüche fällig sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (BGH Urteil vom 28. November 1974 -II ZR 38/73 -WM 1975, 197). Es dürfte ggf. einiges dafür sprechen, diesen Zeitpunkt mit dem des Scheiterns der Ehe anzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 1993 – XII ZR 212/90 – FamRZ 1993, 676, 677).
c) Hinsichtlich des Umfangs einer möglichen Ausgleichspflicht dürfte zum einen zu berücksichtigen sein, in welcher Höhe das Darlehen zur Finanzierung der Eigentumswohnung eingesetzt worden ist, und zum anderen, dass dem Kläger Nutzungsentschädigung erst für die Zeit ab 1. November 2004 zuerkannt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 1993 – XII ZR 212/90 – FamRZ 1993, 676 ff.).
BGH, Urteil vom 21.07.2010
XII ZR 104/08