BGH: Die Aufhebbarkeit einer Auslandsehe

BGH: Die Aufhebbarkeit einer Auslandsehe

a) Die Aufhebbarkeit einer Auslandsehe, die mit einem Ehegatten geschlossen worden ist, der bei Eheschließung zwar das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte, richtet sich nach §§ 1313 ff. BGB in der aktuell geltenden Fassung. Die Überleitungsvorschriften der Art. 229 § 44 Abs. 1 und 2 EGBGB sind auf solche Ehen nicht auch nicht entsprechend anzuwenden.

b) Ob einer der von § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BGB genannten Gesetzesverstöße vorliegt, bei denen die zuständige Verwaltungsbehörde berechtigt ist, einen Antrag auf Eheaufhebung zu stellen, ist keine Frage der Antragsberechtigung, sondern eine der Begründetheit des Antrags (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 11. April 2012 XII ZR 99/10 FamRZ 2012, 940).

c) Für die Bestätigung der Ehe ist zwar die positive Kenntnis des Ehegatten von ihrer Aufhebbarkeit nicht erforderlich. Er muss aber die den Ehemangel begründenden Tatsachen kennen und wenigstens ein allgemeines Bewusstsein davon haben, dass er die Ehe wegen des Eingehungsmangels zur Auflösung bringen kann oder dass Zweifel an ihrer Gültigkeit bestehen und er durch sein Verhalten ein möglicherweise vorhandenes Aufhebungsrecht aufgibt.

d) Die Norm des § 1314 Abs. 1 Nr. 1 BGB räumt dem Richter für die Frage, ob die Ehe bei Vorliegen des Aufhebungsgrundes aufzuheben ist, ein eingeschränktes Ermessen ein. Fehlt in diesen Fällen ein Ausschlussgrund gemäß § 1315 Abs. 1 Satz 1 BGB, kann von einer Eheaufhebung ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn feststeht, dass die Aufhebung in keiner Hinsicht unter Gesichtspunkten des Minderjährigenschutzes geboten ist, sondern vielmehr gewichtige Umstände gegen sie sprechen.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Botur und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats Senat für Familiensachen des Kammergerichts in Berlin vom 17. Februar 2020 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 14. November 2018 als unbegründet zurückgewiesen wird.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

A.

Der Antragsteller begehrt als zuständige Verwaltungsbehörde die Aufhebung der am 10. September 2001 in Haret Hreik, Libanon, geschlossenen Ehe der Antragsgegner.

Zum Zeitpunkt der Eheschließung waren die Antragsgegner libanesische Staatsangehörige moslemischen Glaubens. Der Antragsgegner war 21 Jahre alt, die am 17. November 1984 geborene Antragsgegnerin war 16 Jahre alt. Sie lebte damals bereits in Deutschland und erwarb im Jahre 2002 die deutsche Staatsangehörigkeit. Im August 2002 folgte der Antragsgegner seiner Ehefrau nach Deutschland, wo die Ehegatten von April 2003 bis Juni 2016 zusammenlebten und vier Kinder (geboren 2005, 2008, 2009 und 2013) bekamen. Seit der Trennung der Ehegatten leben die vier Kinder im Haushalt der Mutter, die einen neuen Lebensgefährten hat. Die Eheleute sind inzwischen nach islamischem Recht geschieden.

Nachdem die Antragsgegnerin anlässlich einer standesamtlichen Beurkundung am 1. Oktober 2018 auf Nachfrage der Standesbeamtin mitgeteilt hatte, die Ehe nicht fortsetzen zu wollen, hat der Antragsteller beim Amtsgericht beantragt, die Ehe aufzuheben, weil die Antragsgegnerin bei Eheschließung minderjährig gewesen sei. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil die Aufhebbarkeit der vor dem 22. Juli 2017 geschlossenen Ehe sich nach dem bis dahin geltenden Recht richte und ein bis zu diesem Zeitpunkt geregelter Eheaufhebungsgrund nicht vorliege. Auch bei Anwendbarkeit des aktuellen Rechts scheide eine Eheaufhebung aus, weil die Antragsgegnerin durch das Zusammenziehen mit ihrem Mann und die Begründung einer mehrköpfigen Familie zu erkennen gegeben habe, dass sie die Ehe fortsetzen wolle. Die Beschwerde des Antragstellers ist ohne Erfolg geblieben. Das Kammergericht hat sie mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag „als unzulässig zurückgewiesen“ wird.

Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragsstellers, der seinen Eheaufhebungsantrag weiterverfolgt.

B.

Die Rechtsbeschwerde bleibt letztlich ohne Erfolg. Der auf Eheaufhebung gerichtete Antrag ist zwar nicht unzulässig, aber unbegründet.

I.

Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

Dem Antragsteller fehle die Antragsberechtigung, weil kein Verstoß gegen § 1303 Satz 1 BGB vorliege.

Die Ehe der Antragsgegner sei als wirksam geschlossen anzusehen. Diese Frage sei selbständig anzuknüpfen und richte sich nach libanesischem Recht, weil beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung im Libanon die libanesische Staatsangehörigkeit besessen hätten. Der Libanon gehöre zu den konfessionellen Staaten. In ihm lebten mehrere Glaubensgemeinschaften zusammen, die im Bereich des Personalstatuts gesetzlich und gerichtlich autonom seien. Jeder Libanese gehöre ab seiner Geburt einer anerkannten Glaubensgemeinschaft an, die ihre eigene religiöse Regelung anwende und keine Rückverweisung ausspreche. Nach dem sowohl für die sunnitische als auch für die schiitische Gemeinschaft anwendbaren ottomanischen Familiengesetz betrage das Heiratsmindestalter für den Bräutigam 18 Jahre und für die Braut 17 Jahre. Der Richter könne die Heiratsfähigkeit einem Mädchen unter 17 Jahren zusprechen, wenn dieses behaupte, geschlechtsreif zu sein. Zusätzlich bedürfe das Mädchen der Zustimmung des Ehevormunds. Es sei verboten, Mädchen unter 9 Jahren zu verheiraten. Die Ehe werde vor dem Richter oder seinem Vertreter geschlossen. Hier habe keiner der Beteiligten Tatsachen vorgetragen, die die Erteilung des zum Eheschluss erforderlichen richterlichen Dispenses in Frage stellten. Weitere Ermittlungen seien aufgrund des im Eheaufhebungsverfahren eingeschränkten Ermittlungsgrundsatzes nicht veranlasst.

Die Aufhebbarkeit der Ehe richte sich gemäß Art. 13 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB nach §§ 1314, 1315 BGB in der aktuellen Fassung, weil eine Übergangsregelung nicht vorhanden sei. Das Vorliegen einer libanesischen Genehmigung bei Eheschließung habe jedoch zur Folge, dass die Ehe der Antragsgegner in analoger Anwendung der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 44 Abs. 2 EGBGB Bestandsschutz genieße und eine Aufhebung ausgeschlossen sei. Mit den Neuregelungen zum Ehemündigkeitsalter durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen habe der Gesetzgeber eine Gleichbehandlung von in- und ausländischen Ehen erzielen wollen. Er sei zudem davon ausgegangen, dass die im Ausland wirksam geschlossene Ehe durch Art. 6 GG geschützt sei, was zum besonderen Schutz verpflichte, soweit nicht höherrangiges Recht entgegenstehe. Bei der Überprüfung, ob die Ehen minderjähriger ausländischer Staatsangehöriger in Deutschland Bestand haben könnten, seien vorrangig Aspekte des Wohls des minderjährigen Ehegatten zu berücksichtigen, und solche Ehen sollten im Rahmen des Aufhebungsverfahrens fortan an den eherechtlichen und kindeswohlorientierten Maßstäben des deutschen Rechts gemessen werden. Soweit in der Gesetzesbegründung zu Art. 229 EGBGB formuliert sei, dass für die nach inländischem Recht zu schließenden Ehen und für Auslandsehen die neue Rechtslage unmittelbar gelte, berücksichtige dies nicht die anzuerkennenden ausländischen Befreiungen vom Erfordernis der Ehemündigkeit. Eine Sinn und Zweck der Bestimmung des Art. 229 § 44 Abs. 2 EGBGB berücksichtigende Interessenabwägung zwischen dem Kindesschutz und dem Schutz der Ehen sowie der Grundsatz der Gleichbehandlung in- und ausländischer Ehen führe hier zu einem für die analoge Anwendung sprechenden Abwägungsergebnis. Zusätzlich könne der Grundsatz angeführt werden, dass die Eheschließung einen abgeschlossenen Vorgang darstelle und ihre Wirksamkeit und Aufhebbarkeit sich nach dem zur Zeit der Eheschließung geltenden Recht bestimmen sollten, was auch das Kollisionsrecht einbeziehe.

II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand, soweit das Beschwerdegericht eine Aufhebung der Ehe der Antragsteller abgelehnt hat.

1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die unbeschadet des Wortlauts des § 72 Abs. 2 FamFG auch in den Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (Senatsbeschluss vom 14. November 2018 XII ZB 292/16 FamRZ 2019, 181 Rn. 25 mwN), ergibt sich vorliegend jedenfalls aus Art. 1 Abs. 1 lit. a, Art. 3 Abs. 1 lit. a erster Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. EU Nr. L 338 S. 1; Brüssel IIa-VO), weil beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

2. Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht die Ehe der Antragsgegner als wirksam behandelt.

Die Vorfrage, ob die im Zeitpunkt der Eheschließung minderjährige Antragsgegnerin eine wirksame Ehe eingegangen ist, ist selbständig anzuknüpfen. Sie richtet sich gemäß Art. 11, 13 Abs. 1 EGBGB nach libanesischem Recht, weil beide Ehegatten bei Eheschließung im Libanon die libanesische Staatsangehörigkeit hatten und das libanesische Recht nach den in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht angegriffenen tatrichterlichen Feststellungen keine Rückverweisung ausspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 14. November 2018 XII ZB 292/16 FamRZ 2019, 181 Rn. 36 mwN).

Von keinem Beteiligten in Zweifel gezogen und rechtsbeschwerderecht-lich nicht zu beanstanden ist auch, dass das Beschwerdegericht keine Ermittlungen von Amts wegen dazu angestellt hat, ob der gemäß seinen Feststellungen nach libanesischem Recht erforderliche richterliche Dispens und die Zustimmung des Ehevormunds für die damals 16 Jahre alte und damit nach ihrem Heimatrecht noch nicht ehemündige Antragsgegnerin vorgelegen haben. In Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe dürfen aufgrund der gemäß § 127 Abs. 2 FamFG eingeschränkten Amtsermittlung von den Beteiligten nicht vorgebrachte Tatsachen nur berücksichtigt werden, wenn sie geeignet sind, der Aufrechterhaltung der Ehe zu dienen oder wenn der Antragsteller einer Berücksichtigung nicht widerspricht (vgl. dazu auch Keidel/Weber FamFG 20. Aufl. § 127 Rn. 5). Tatsachen, die die Wirksamkeit der Eheschließung in Frage stellen, sind nicht verfahrensgegenständlich geworden.

3. Im Grundsatz ebenfalls zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass sich die Aufhebbarkeit der Ehe der Antragsgegner nach den §§ 1313 ff. BGB in der aktuell geltenden Fassung richtet. Es hat jedoch zu Unrecht eine entsprechende Anwendung von Art. 229 § 44 Abs. 2 EGBGB bejaht.

a) Mit dem am 22. Juli 2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) hat der Gesetzgeber das Ehemündigkeitsalter ausnahmslos auf 18 Jahre festgelegt, indem er in § 1303 Satz 1 BGB bestimmt hat, dass eine Ehe nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden darf. Die zuvor bestehende Möglichkeit des § 1303 Abs. 2 BGB aF, wonach das Familiengericht auf Antrag eine Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit erteilen konnte, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hatte und sein künftiger Ehegatte volljährig war, ist gestrichen worden. Wie insoweit inhaltlich identisch schon in § 1314 Abs. 1 BGB aF geregelt war, kann gemäß § 1314 Abs. 1 Nr. 1 BGB eine Ehe aufgehoben werden, wenn sie entgegen § 1303 Satz 1 BGB mit einem Minderjährigen geschlossen worden ist, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte. Von jüngeren Personen geschlossene Ehen werden vom Gesetz dagegen nun nicht mehr als aufhebbar, sondern gemäß § 1303 Satz 2 BGB als unwirksam eingestuft (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 14. November 2018 XII ZB 292/16 FamRZ 2019, 181).

Unterliegt die Ehemündigkeit eines Verlobten gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB ausländischem Recht, so bestimmt der neue Art. 13 Abs. 3 EGBGB, dass die Ehe nach dem dann in jedem Fall anwendbaren (vgl. auch BT-Drucks 18/12086 S. 16; BR-Drucks. 275/17 S. 16) deutschen Recht unwirksam ist, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte (Nr. 1), und aufhebbar, wenn er in diesem Zeitpunkt zwar das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte (Nr. 2).

Bei einem Verstoß gegen § 1303 Satz 1 BGB ist die Aufhebung der Ehe gemäß § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a BGB wie nach § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BGB aF zum einen ausgeschlossen, wenn der minderjährige Ehegatte, nachdem er volljährig geworden ist, zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung), und gemäß § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b BGB nunmehr zum anderen, wenn auf Grund außergewöhnlicher Umstände die Aufhebung der Ehe eine so schwere Härte für den minderjährigen Ehegatten darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint. Zudem hat der Gesetzgeber die vormals nach allgemeiner Meinung ein Ermessen umfassende Antragsberechtigung der zuständigen Behörde (vgl. etwa Senatsurteil vom 11. April 2012 XII ZR 99/10 FamRZ 2012, 940 Rn. 12; MünchKommBGB/Wellenhofer 8. Aufl. § 1316 Rn. 15; BT-Drucks. 18/12086 S. 16, 22) nach § 1316 Abs. 1 Nr. 1 BGB bei Verstößen gegen das Ehemündigkeitsalter in eine Antragspflicht umgestaltet, indem er in § 1316 Abs. 3 Satz 2 BGB anordnet, dass sie bei einem Verstoß gegen § 1303 Satz 1 BGB den Antrag stellen muss. Ausgenommen hiervon sind lediglich die Fälle, in denen eine Bestätigung im Sinne des § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a BGB erfolgt ist.

b) Mangels insoweit einschlägiger Übergangsregelung ist diese neue Rechtslage nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 18/12086 S. 23; BR-Drucks. 275/17 S. 26) uneingeschränkt auch auf vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen mit einem Verlobten, der das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte, geschlossene Auslandsehen anzuwenden (so auch Coester-Waltjen IPrax 2019, 127, 129; aA Andrae Internationales Familienrecht 4. Aufl. § 1 Rn. 134; Münch-KommBGB/Wellenhofer 7. Aufl. Art. 229 § 44 EGBGB Rn. 8; vgl. auch Hüßtege FamRZ 2017, 1374 f.).

aa) Die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 44 Abs. 1 EGBGB, nach der § 1303 Satz 2 BGB in der ab dem 22. Juli 2017 geltenden Fassung für Ehen, die vor diesem Datum geschlossen worden sind, nicht anzuwenden ist und die Aufhebbarkeit dieser Ehen sich nach dem bis dahin geltenden Recht richtet, erfasst entgegen der noch vom Amtsgericht vertretenen Meinung solche Auslandsehen nicht. Bereits aus dem Wortlaut ergibt sich eindeutig, dass die Regelung sich nur auf inländische Ehen im Sinne des § 1303 Satz 2 BGB bezieht, die also mit einer Person, die bei Eingehung der Ehe das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, geschlossen worden sind. Diese sollen nicht nach neuem Recht unwirksam, sondern nach altem Recht aufhebbar sein. Der Gesetzgeber wollte insoweit allein eine Regelung für nach deutschem Recht geschlossene Ehen treffen (vgl. BT-Drucks. 18/12086 S. 24; BR-Drucks. 275/17 S. 26), weshalb er für Auslandsehen mit Personen im Alter unter 16 Jahren in Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB eine spezielle Bestimmung zur Anwendbarkeit des Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB geschaffen hat.

bb) Ebenfalls nicht einschlägig ist die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 44 Abs. 2 EGBGB, nach der die Aufhebung einer Ehe wegen eines Verstoßes gegen § 1303 BGB ausgeschlossen ist, wenn sie nach Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit nach § 1303 Abs. 2 bis 4 BGB aF und vor dem 22. Juli 2017 geschlossen worden ist. Sowohl aus dem Wortlaut der Norm als auch aus dem vom Gesetzgeber mit ihr verfolgten Sinn und Zweck (vgl. dazu BT-Drucks. 18/12086 S. 24; BR-Drucks. 275/17 S. 26) ergibt sich, dass auch diese Regelung nur nach deutschem Recht geschlossene Ehen erfasst. Entgegen der vom Beschwerdegericht vertretenen Auffassung (ebenso BeckOGK/Kriewald [Stand: 1. April 2020] EGBGB Art. 229 § 44 Rn. 20; Hüßtege FamRZ 2017, 1374, 1375) ist die Bestimmung auch nicht entsprechend auf vor dem 22. Juli 2017 geschlossene Auslandsehen von Minderjährigen anzuwenden, für die dem minderjährigen Ehegatten im Ausland ein richterlicher Dispens vom Erfordernis der Ehemündigkeit erteilt worden ist (vgl. auch Coester-Waltjen IPrax 2017, 429, 433; Onwuagbaizu NZFam 2019, 465, 469).

Eine Analogie erfordert zum einen eine planwidrige Regelungslücke. Zum anderen muss eine Vergleichbarkeit der zur Beurteilung stehenden Sachverhalte gegeben sein, also der entscheidungsrelevante Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar sein, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschlüsse BGHZ 220, 58 = FamRZ 2018, 1919 Rn. 16 mwN und vom 22. April 2020 XII ZB 383/19 FamRZ 2020, 1009 Rn. 36 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

(1) Bereits die vom Beschwerdegericht bejahte planwidrige Regelungslücke besteht nicht. Aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich kein Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber die mit Dispens geschlossenen Auslandsehen von Minderjährigen bei seiner Neuregelung durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen von den getroffenen Bestimmungen nicht erfasst sehen wollte. Vielmehr ging seine erklärte Regelungsabsicht dahin, dass die zur Aufhebbarkeit von Ehen, die mit einer Person, die bei Eheschließung das 16., nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet hatte, getroffene Regelung auch für nach ausländischem Recht wirksam geschlossene Ehen gelten soll (vgl. BT-Drucks. 18/12086 S. 1 f.; BR-Drucks. 275/17 S. 1 f.). Da in vielen anderen Rechtsordnungen wie auch nach früherer deutscher Rechtslage mit einem Ehemündigkeitsalter von 18 Jahren insoweit ein richterlicher Dispens Wirksamkeitsvoraussetzung der Eheschließung ist, erscheint die Annahme fernliegend, dass der Gesetzgeber diese Fallgestaltungen nicht bedacht hat. Soweit er eine Gleichbehandlung von in- und ausländischen Ehen Minderjähriger nämlich für Ehen mit bei Eheschließung noch nicht 16 Jahre alten Personen im Rahmen der Überleitungsvorschriften angestrebt hat, findet dies in Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB und damit im Gesetz seinen Niederschlag (vgl. Senatsbeschluss vom 14. November 2018 XII ZB 292/16 – FamRZ 2019, 181 Rn. 64). Aus dem Gesetzeswortlaut und der gesetzgeberischen Begründung (vgl. BT-Drucks. 18/12086 S. 23 f.; BR-Drucks. 275/17 S. 26) erhellt sich mithin, dass die Beschränkung des Art. 229 § 44 Abs. 2 EGBGB auf nach deutschem Recht geschlossene Ehen eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung darstellt.

(2) Darüber hinaus fehlt es auch an der für eine Analogie erforderlichen Vergleichbarkeit der zur Beurteilung stehenden Sachverhalte. Art. 229 § 44 Abs. 2 EGBGB trägt dem Umstand Rechnung, dass maßgebliches Kriterium für die Frage, ob das Familiengericht die Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit nach § 1303 Abs. 2 bis 4 BGB aF erteilte, der Schutz des minderjährigen Antragstellers war (vgl. etwa MünchKommBGB/Wellenhofer 7. Aufl. § 1303 Rn. 6 mwN). Der mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen maßgeblich verfolgte Zweck des Minderjährigenschutzes (vgl. BT-Drucks. 18/12086 S. 1; BR-Drucks. 275/17 S. 1) war in den bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung abgeschlossenen Befreiungsverfahren mithin bereits durch das familiengerichtliche Verfahren verwirklicht. Eine vergleichbare Gewähr für die Dispenserteilung nach ausländischen Rechtsordnungen ist hingegen nicht generell gegeben, sondern maßgeblich von der Ausgestaltung des jeweiligen Verfahrens sowie den materiell-rechtlichen Vorstellungen der jeweiligen Rechtsordnung zur Schutzbedürftigkeit von Minderjährigen im Zusammenhang mit der Eheschließung und damit auch von dem zugrundeliegenden Ehebild abhängig. Daher ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber generalisierend Befreiungen vom Ehemündigkeitserfordernis nach ausländischem Recht denjenigen nach deutschem Recht gleichgestellt hätte.

4. Die Ehe der Antragsgegner ist daher grundsätzlich gemäß Art. 13 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB, § 1314 Abs. 1 Nr. 1 BGB aufhebbar, weil die Antragsgegnerin bei Eheschließung zwar das 16., nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet hatte.

a) Der auf eine entsprechende richterliche Entscheidung zielende Antrag (§ 1313 Satz 1 BGB) der zuständigen Behörde ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht unzulässig.

aa) Ob einer der von § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BGB genannten Gesetzesverstöße vorliegt, bei denen die zuständige Verwaltungsbehörde berechtigt ist, einen Antrag auf Eheaufhebung zu stellen, ist keine Frage der Antragsberechtigung, sondern der Begründetheit des Antrags. Die sich zu einer Antragspflicht verdichtende Antragsberechtigung der Behörde bei einem Verstoß gegen das Ehemündigkeitsalter des § 1303 Satz 1 BGB wird allerdings eingeschränkt durch § 1316 Abs. 3 Satz 2 BGB, wonach der Antrag nicht zu stellen ist, wenn der minderjährige Ehegatte zwischenzeitlich volljährig geworden ist und zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will. In einem solchen Fall fehlt es ebenso wie bei Bejahung der Härteklausel des § 1316 Abs. 3 Satz 1 BGB für einen dort genannten Verstoß an der Antragsberechtigung, so dass der Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. Senatsurteil vom 11. April 2012 XII ZR 99/10 FamRZ 2012, 940 Rn. 12). Denn bei Bestätigung der Ehe durch den volljährig gewordenen Ehegatten ist die Eheaufhebung nach § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen, so dass ein Aufhebungsantrag der Behörde sinnlos wäre.

bb) Anders als das Amtsgericht hat das Beschwerdegericht jedoch keine Bestätigung im Sinne des § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB angenommen. Das ist aus rechtsbeschwerderechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

(1) Bei der Bestätigung im Sinne der §§ 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a, 1316 Abs. 3 Satz 2 BGB handelt es sich nicht um eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, sondern um eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung, mit der der betreffende Ehegatte nach außen zu erkennen gibt, dass er die Ehe trotz des erkannten Mangels fortsetzen will. Zwar ist hierfür die positive Kenntnis der Aufhebbarkeit nicht erforderlich. Der Ehegatte muss aber die den Ehemangel begründenden Tatsachen kennen und wenigstens ein allgemeines Bewusstsein davon haben, dass er die Ehe wegen des Eingehungsmangels zur Auflösung bringen kann oder dass Zweifel an ihrer Gültigkeit bestehen und er durch sein Verhalten ein möglicherweise vorhandenes Aufhebungsrecht aufgibt. Eine Bestätigung kann in jedem Verhalten liegen, durch das der Ehegatte seinen Willen, den Aufhebungsgrund auf sich beruhen zu lassen, nach objektiver Betrachtung zum Ausdruck bringt (allg. Meinung, vgl. etwa BeckOGK/M. Otto [Stand: 15. Mai 2020] BGB § 1315 Rn. 6; BeckOK BGB/Hahn [Stand: 1. Mai 2020] § 1315 Rn. 3 f. mwN; Johannsen/Henrich Familienrecht 6. Aufl. § 1315 Rn. 4 ff. mwN; jurisPK-BGB/Schiefer [Stand: 15. Oktober 2019] § 1315 Rn. 6 f. mwN; MünchKommBGB/Wellenhofer 8. Aufl. § 1315 Rn. 10 f. mwN; Palandt/Brudermüller BGB 79. Aufl. § 1315 Rn. 6; Staudinger/Voppel BGB [2018] § 1315 Rn. 11 ff.; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 1994, 383 zu § 32 Abs. 2 EheG).

(2) Tatsachen, die nach diesen Maßgaben eine Ehebestätigung durch die Antragsgegnerin begründen können, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt. Zwar hat die Antragsgegnerin nach Erreichen der Volljährigkeit jahrelang in dem Wissen, bei Eheschließung 16 Jahre alt gewesen zu sein, mit dem Antragsgegner in ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt. Es ist aber nicht ersichtlich, dass sie Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Ehe hatte. Da die Trennung der Ehegatten vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen erfolgt ist, kommt es auf dadurch gegebenenfalls begründete Zweifel an der Wirksamkeit der Ehe nicht an.

b) Die Eheaufhebung wegen Verstoßes gegen die Ehemündigkeitsnorm des § 1303 Satz 1 BGB ist auch nicht gemäß § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b BGB ausgeschlossen. Dieser nach seinem Wortlaut äußerst eng gehaltene Ausschlusstatbestand setzt voraus, dass auf Grund außergewöhnlicher Umstände die Aufhebung der Ehe eine so schwere Härte für den minderjährigen Ehegatten darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint. Der Gesetzgeber wollte damit ganz bewusst nur gravierende Einzelfälle wie beispielsweise eine schwere und lebensbedrohliche Erkrankung oder eine krankheitsbedingte Suizidgefahr des minderjährigen Ehegatten (vgl. BT-Drucks. 18/12086 S. 17, 22) erfassen und vertrat insoweit wenig konsistent mit den weiter genannten Fällen (vgl. etwa OLG Frankfurt FamRZ 2019, 1853, 1854; Coester-Waltjen IPrax 2017, 429, 431) in der Gesetzesbegründung zudem die Auffassung, eine außergewöhnliche Härte könne sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass die Aufhebung einer unter Beteiligung eines minderjährigen Unionsbürgers geschlossenen Ehe dessen Freizügigkeit verletzen würde (vgl. BT-Drucks. 18/12086 S. 17, 22). Einem erweiterten Anwendungsbereich der Härtefallregelung erteilte er im Gesetzgebungsverfahren eine ausdrückliche Absage (vgl. BT-Drucks. 18/12377 S. 10 f.).

Für eine Härte in diesem Sinne ist hier nichts erkennbar. Vielmehr will sich die seit vielen Jahren volljährige Antragsgegnerin trotz der vier gemeinsamen Kinder selbst von der Ehe lösen und hat sich inzwischen einem neuen Lebensgefährten zugewandt. Dass für sie mit der Eheaufhebung der Verlust von wirtschaftlich relevanten Rechtsansprüchen einhergehen würde, haben die Vorinstanzen nicht festgestellt.

5. Trotz Verstoßes gegen das Ehemündigkeitsalter und damit Vorliegen eines Aufhebungsgrundes im Sinne des § 1314 Abs. 1 Nr. 1 BGB führt die im Rahmen dieser Norm dem Gericht eingeräumte Ermessensausübung hier aber dazu, dass die Ehe der Antragsgegner nicht aufzuheben ist.
a) Allerdings ist streitig, ob § 1314 Abs. 1 Nr. 1 BGB, gemäß dem eine Ehe bei Vorliegen eines Verstoßes gegen § 1303 Satz 1 BGB aufgehoben werden „kann“, dem Gericht ein Entscheidungsermessen einräumt.

aa) Die deutlich überwiegende Auffassung lehnt das zumeist ohne Begründung (BeckOGK/M. Otto [Stand: 15. Mai 2020] BGB § 1315 Rn. 12; Coester-Waltjen IPrax 2017, 429, 434; Erbarth FamRB 2018, 296, 297; Löhnig FamRZ 2018, 749, 750; Onwuagbaizu NZFam 2019, 465, 467; Rauscher NJW 2018, 3421, 3422; kritisch Andrae Internationales Familienrecht 4. Aufl. § 1 Rn. 137 f.) ab. Soweit die Vertreter dieser Auffassung dies begründen, verweisen sie darauf, dass die Vorschrift des § 1314 BGB sich als Auflistung der Konstellationen einer aufhebbaren Ehe darstelle, mit der die gebundene allein unter dem Vorbehalt eines gesetzlichen Ausschlusses nach § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB stehende Entscheidung in den Machtbereich des Gerichts gestellt werde (vgl. Makowsky RabelsZ 83, 577, 602; BeckOK BGB/Hahn [Stand: 1. Mai 2020] § 1314 Rn. 1). Der Ausschluss des Ermessens ergebe sich aus dem Zusammenspiel von § 1314 BGB und § 1315 BGB (Coester-Waltjen IPrax 2019, 127, 129) und dem in der Gesetzesbegründung niedergelegten Willen des Gesetzgebers (Antomo ZRP 2017, 79, 80). Das Oberlandesgericht Frankfurt verneint jedenfalls ein „generelles Ermessen“ (FamRZ 2019, 1853, 1854).

bb) Demgegenüber verweist die Gegenansicht insbesondere auf den Gesetzeswortlaut sowie teilweise auch auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen einen Aufhebungszwang (vgl. AG Frankenthal FamRZ 2018, 749; BeckOGK/M. Otto [Stand: 15. Mai 2020] BGB § 1314 Rn. 2; Gausing/Wittebol DÖV 2018, 41, 47; MünchKommBGB/Wellenhofer 8. Aufl. § 1314 Rn. 6; Weller/Thomale/Hategan/Werner FamRZ 2018, 1289, 1297 f.).
b) Zutreffend ist die letztgenannte Ansicht.

aa) Allerdings sprechen die Erwägungen des Gesetzgebers in den Gesetzesmaterialien eher gegen die Annahme, dass er dem Familiengericht bei einem Verstoß gegen das Ehemündigkeitsalter durch Eheschließung eines 16 oder 17 Jahre alten Minderjährigen ein Ermessen einräumen wollte, ob die Ehe aufgehoben wird. So führt er aus, die Aufhebung habe „grundsätzlich immer zu erfolgen“ (BT-Drucks 18/12086 S. 2; BR-Drucks. 275/17 S. 1) bzw. solle „den Regelfall darstellen“ (BT-Drucks 18/12086 S. 15; BR-Drucks. 275/17 S. 15). Die Härteklausel des § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b BGB solle es dem Familiengericht „in besonderen Ausnahmefällen ermöglichen (…), von der Aufhebung der Ehe abzusehen“ (BT-Drucks 18/12086 S. 17; BR-Drucks. 275/17 S. 17).bb) Dies hat jedoch im Gesetzeswortlaut nur unzureichenden Niederschlag gefunden. Anders als bei der Antragspflicht der zuständigen Behörde, für die § 1316 Abs. 3 Satz 2 BGB sprachlich eindeutig mit „muss“ gefasst ist, beschränkt sich § 1314 Abs. 1 BGB ebenso wie § 1314 Abs. 2 BGB insoweit unverändert vielmehr auf die in der Gesetzessprache regelmäßig ein Ermessen ausdrückende „Kann“-Formulierung. Die Härtefallregelung des § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b BGB wiederum stellt einen Ausschlusstatbestand und damit nicht eine bloße „Möglichkeit“ für das Gericht dar, von der Eheaufhebung abzusehen.

Mit dem Gesetzeswortlaut ist daher ein Normverständnis ohne weiteres vereinbar, wonach die Eheaufhebung wegen Verstoßes gegen die Ehemündigkeit (§ 1303 Satz 1 BGB) nach § 1314 Abs. 1 Nr. 1 BGB bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes im Sinne von § 1315 Abs. 1 Satz 1 BGB von Gesetzes wegen untersagt ist und dem Gericht im Übrigen ein Ermessen zusteht.

cc) Ebenso wenig lässt sich aus dem Verhältnis dieser beiden Vorschriften zwingend der Schluss gegen ein gerichtliches Ermessen ziehen, da die Zuerkennung eines solchen in den Fällen, in denen die Eheaufhebung nicht schon von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist, eine mögliche und sinnhafte Regelung bedeutet. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der gleichfalls mit „kann“ eingeleitete § 1314 Abs. 1 Nr. 2 BGB Eheaufhebungsgründe auflistet, die einem solchen Ermessen in aller Regel nicht zugänglich sein werden. Zudem hat der Bundesgerichtshof selbst für das Verbot der Doppelehe bzw. -partnerschaft des § 1306 BGB für das es auch nach früherem Recht keine Härtefallregelung gab anerkannt, dass ein hierauf gestützter Aufhebungsantrag ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich sein kann (vgl. etwa BGH FamRZ 1964, 418, 419 f.) und mithin eine Einzelfallbetrachtung nicht gänzlich ausgeschlossen ist.

dd) Den Ausschlag dafür, dem Familiengericht jedenfalls im Rahmen des § 1314 Abs. 1 Nr. 1 BGB ein Ermessen zuzuerkennen, gibt jedoch das Erfordernis einer verfassungskonformen Auslegung des Gesetzes.

(1) Nach diesem hat von mehreren Auslegungsmöglichkeiten diejenige den Vorrang, bei der die Rechtsnorm mit der Verfassung im Einklang steht. Sie findet ihre Grenze dort, wo sie zum Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde. Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Mai 2020 XII ZB 427/19 juris Rn. 38 mwN und vom 22. April 2020 XII ZB 383/19 FamRZ 2020, 1009 Rn. 27 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

(2) Die Verneinung eines gerichtlichen Ermessens in den Fällen des § 1314 Abs. 1 Nr. 1 BGB würde zur Verfassungswidrigkeit der Norm führen (so auch Coester-Waltjen IPrax 2019, 127, 129 f.; Gausing/Wittebol DÖV 2018, 41, 47, 50; vgl. zudem Onwuagbaizu NZFam 2019, 465, 468 f.).

(a) Das folgt bereits daraus, dass Ehen, die Personen im Alter von 16 oder 17 Jahren nach ausländischem Recht vor dem 22. Juli 2017 geschlossen haben, anders als Ehen nach deutschem Recht selbst dann von den Fällen des § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB abgesehen stets aufzuheben wären, wenn ein § 1303 Abs. 2 BGB aF gleichwertiger Dispens eines ausländischen Familiengerichts erteilt worden war. Für die hierin liegende Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG ist eine Rechtfertigung nicht ersichtlich (vgl. auch Erbarth FamRB 2019, 425, 426). Die Ungleichbehandlung wird wie der vorliegende Fall verdeutlicht, in dem nach zwischenzeitlichem Scheitern der Ehe eine Bestätigung ausscheidet auch nicht ausreichend durch die Bestätigungsmöglichkeit nach Erreichen der Volljährigkeit ausgeglichen, so dass es in derartigen Fällen einer Korrekturmöglichkeit durch das Gericht bedarf.

(b) Ebenfalls nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG ist vereinbar, dass solche Auslandsehen rechtlich anders behandelt werden als Auslandsehen im Sinne des Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB, bei denen der im Zeitpunkt der Eheschließung minderjährige Ehegatte das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB sieht für solche Ehen die Anwendbarkeit des früher geltenden Rechts und damit allein eine ordre-public-Prüfung nach Art. 6 EGBGB vor, wenn der Minderjährige vor dem 22. Juli 1999 geboren wurde und damit bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen das 18. Lebensjahr bereits vollendet hatte (Nr. 1) oder wenn die nach ausländischem Recht wirksame Ehe bis zur Volljährigkeit des minderjährigen Ehegatten geführt worden ist und bis dahin kein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte (Nr. 2). Eine vergleichbare Vorschrift fehlt für Ehen von mindestens 16 Jahre alten Minderjährigen. Dies führt zu dem in sich nicht stimmigen Ergebnis, dass die von älteren Minderjährigen geschlossenen Auslandsehen nach deutschem Recht teilweise geringeren Bestandsschutz genießen als diejenigen jüngerer Minderjähriger (vgl. auch Frie FamRB 2017, 232, 237 f.). Auch dieser verfassungswidrigen Ungleichbehandlung kann nach geltendem Recht nur mit einer ein gerichtliches Ermessen bejahenden Gesetzesauslegung begegnet werden.

(c) Die Annahme einer zwingenden Eheaufhebung unter Ausschluss eines gerichtlichen Ermessens wäre zudem unvereinbar mit dem von Art. 2 GG iVm Art. 1 GG gebotenen Schutz des Kindeswohls. Insoweit gilt für im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach deutschem Recht noch nicht volljährige Ehegatten, die im Zeitpunkt der Eheschließung nach ausländischem Recht das 16. Lebensjahr vollendet hatten, das Gleiche wie für bei Eheschließung jüngere Ehegatten. Für diese hat der Senat bereits entschieden, dass der Schutz des Kindeswohls eine konkrete Prüfung des Wohls des betroffenen Kindes im Einzelfall gebietet. Denn jeder Minderjährige ist ein Wesen mit eigener Menschenwürde und einem eigenen Recht auf Entfaltung und Entwicklung seiner Persönlichkeit (vgl. Senatsbeschluss vom 14. November 2018 XII ZB 292/16 FamRZ 2019, 181 Rn. 81 ff.). Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen würde eine gesetzliche Regelung, die eine Berücksichtigung der Einzelfallumstände nur in dem von der Härtefallprüfung des § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b BGB vorgegebenen, äußerst verengten Rahmen erlaubt, nicht gerecht.

(d) Schließlich verstieße eine Auslegung, nach der § 1314 Abs. 1 Nr. 1 BGB dem Gericht bei Vorliegen des Eheaufhebungsgrundes kein Ermessen gewährt, auch gegen Art. 6 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt des aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Vertrauensschutzes. Mit einer Regelung, wonach eine vor dem 22. Juli 2017 von einem 16, aber noch nicht 18 Jahre alten Minderjährigen geschlossene Auslandsehe aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen nunmehr außer in den Fällen des § 1315 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Einreise nach Deutschland zwingend aufzuheben ist, wäre eine sog. unechte Rückwirkung verbunden. Rechtfertigende Gründe für eine solche Bestimmung sind nicht erkennbar, wie auch der Umstand zeigt, dass der Gesetzgeber für mit richterlicher Befreiung nach deutschem Recht geschlossene Ehen in Art. 229 § 44 Abs. 2 EGBGB eine andere Regelung getroffen hat (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 14. November 2018 XII ZB 292/16 FamRZ 2019, 181 Rn. 71 ff.).

(3) Daher ist die vom Gesetzeswortlaut gedeckte Auslegung geboten, wonach dem Gericht von § 1314 Abs. 1 Nr. 1 BGB ein Ermessen eingeräumt ist. Dies widerspricht auch nicht dem den Materialien zu entnehmenden Willen des Gesetzgebers, sondern wird im Gegenteil sogar in besonderer Weise der erklärten gesetzgeberischen Zielsetzung des Minderjährigenschutzes (vgl. BT-Drucks. 18/12086 S. 1, 15; BR-Drucks. 275/17 S. 1, 14) gerecht.

Der weiter vom Gesetzgeber verfolgten Absicht, für Rechtsklarheit zu sorgen (vgl. BT-Drucks. 18/12086 S. 1; BR-Drucks. 275/17 S. 1) und das in Deutschland geltende Ehemündigkeitsalter des § 1303 BGB auch mit Bezug auf Auslandsehen durchzusetzen, haben die Gerichte mit einer inhaltlich eingeschränkten Ermessensausübung Rechnung zu tragen. Bei Vorliegen des Eheaufhebungsgrundes nach § 1314 Abs. 1 Nr. 1 BGB und Fehlen eines Ausschlussgrundes gemäß § 1315 Abs. 1 Satz 1 BGB wird von einer Eheaufhebung danach nur dann ausnahmsweise abgesehen werden können, wenn feststeht, dass die Aufhebung in keiner Hinsicht unter Gesichtspunkten des Minderjährigenschutzes geboten ist, sondern vielmehr gewichtige Umstände gegen sie sprechen.

c) Das Beschwerdegericht hat von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig von dem ihm mithin zustehenden eingeschränkten Ermessen im Rahmen des § 1314 Abs. 1 Nr. 1 BGB keinen Gebrauch gemacht. Da keine weiteren Tatsachenfeststellungen zu treffen sind, ist dem Senat vorliegend eine eigene Ermessensausübung möglich (vgl. Senatsbeschluss vom 7. März 2018 XII ZB 535/17 FamRZ 2018, 942 Rn. 8 mwN). Diese führt dazu, dass von einer Eheaufhebung abzusehen ist.

Umstände, die eine Eheaufhebung zum Schutz der bei Eheschließung fast 17jährigen Antragsgegnerin nach dem dargestellten Maßstab gebieten würden, liegen nicht vor. Vielmehr ist sie inzwischen 35 Jahre alt, hat die fast 14 Jahre des ehelichen Zusammenlebens mit dem Antragsgegner ausschließlich in Deutschland verbracht und nach Erreichen der Volljährigkeit mit diesem zusammen vier eheliche Kinder gezeugt. Eine Eheaufhebung würde mithin in krassem Gegensatz zu der langjährig bewusst im Erwachsenenalter gelebten Familienwirklichkeit stehen. Wie die Geschehnisse seit der Trennung verdeutlichen, ist die Antragsgegnerin ohne weiteres zu einem selbstbestimmten, von ihrem Ehemann unabhängigen Leben in der Lage. Nicht zuletzt die zu den Ehen von Personen, die bei Eheschließung jünger als 16 Jahre alt waren, in der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 44 Abs. 4 Nr. 1 EGBGB getroffene gesetzgeberische Wertung spricht maßgeblich dafür, die Ehe der fast 15 Jahre vor dem dort genannten Stichtag (22. Juli 1999) geborenen Antragsgegnerin uneingeschränkt als wirksam anzusehen und daher nicht aufzuheben. Soweit die Antragsgegnerin die Aufhebung der langjährig gelebten Ehe wünscht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis der Ermessensausübung, weil sie über die Aufhebung der Ehe nicht disponieren kann. Vielmehr steht ihr insoweit die Scheidung der Ehe offen.

BGH, Beschluss vom 22.07.2020
XII ZB 131/20

AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 14.11.2018
160 F 13324/18

Kammergericht Berlin, Entscheidung vom 17.02.2020
3 UF 173/18

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