BGH: Ehebedingter Nachteil und die Zahlung von Altersvorsorgeunterhalt

BGH: Ehebedingter Nachteil und die Zahlung von Altersvorsorgeunterhalt

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 9. Zivilsenats – Senat für Familiensachen II – des Saarländischen Oberlandgerichts vom 28. März 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Antragsteller unter Ziffer 1 der Beschlussformel verpflichtet worden ist, an die Antragsgegnerin einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von mehr als 311,34 € monatlich zu zahlen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Scheidungsverbund noch über nachehelichen Unterhalt. Ihre im Juli 2001 geschlossene Ehe ist auf den am 5. Juni 2007 zugestellten Scheidungsantrag seit November 2011 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe ist ein im Juli 2003 geborener Sohn hervorgegangen, der seit der (endgültigen) Trennung der Ehegatten im Frühjahr 2006 bei der Antragsgegnerin (Ehefrau) lebt und von dieser betreut wird.

Der Antragsteller (Ehemann) erzielt bereinigte Einkünfte, die sich nach Abzug des Kindesunterhalts auf 3.679 € belaufen. Der Ehefrau hat das Oberlandesgericht auf der Grundlage einer zumutbaren Erwerbstätigkeit im Umfang einer dreiviertel Stelle bereinigte Erwerbseinkünfte in Höhe von rund 1.116 € zugerechnet.

Das Familiengericht hat den Ehemann verpflichtet, an die Ehefrau einen monatlichen nachehelichen Unterhalt von 1.183 € zu zahlen. Auf die Beschwerde des Ehemanns hat das Oberlandesgericht den Unterhaltsbetrag auf 965 € ermäßigt. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns, mit der er eine Beschränkung des nachehelichen Unterhalts auf 311,34 € begehrt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidung im angefochtenen Umfang und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung – soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Belang – im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Betreuung des gemeinsamen Kindes erlaube der Ehefrau auch nach Vollendung seines dritten Lebensjahres keine Erwerbstätigkeit, die über eine dreiviertel Stelle in ihrem erlernten Beruf als pharmazeutisch-technische Assistentin hinausgehe. Hierdurch erleide sie gegenüber einer fiktiven vollen Erwerbstätigkeit einen Einkommensausfall von monatlich netto 311,34 €, welcher im Wege des Betreuungsunterhalts auszugleichen sei. Weitere 653,69 € monatlich schulde der Ehemann als Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB. Insgesamt betrage der Unterhalt damit gerundet 965 €.

Eine Befristung des Betreuungsunterhalts scheitere am Vorrang der Regelungen des § 1570 BGB gegenüber der Befristungsmöglichkeit nach § 1578 b BGB; eine Befristung des Aufstockungsunterhalts scheide mangels hinreichend klarer Prognose über den Umfang einer künftigen Erwerbsobliegenheit aus.

Auch eine Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts auf den eigenen angemessenen Lebensbedarf sei nicht angezeigt. Eine Kürzung des Betreuungsunterhalts komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil durch diesen Teil des geschuldeten Unterhalts nur der relativ geringe Differenzbetrag zwischen dreiviertel- und vollschichtiger Tätigkeit ausgeglichen werde. Eine Begrenzung des Aufstockungsunterhalts sei derzeit ebenfalls nicht vorzunehmen. Ehebedingte Nachteile der Ehefrau ergäben sich daraus, dass sie bei einer dreiviertel Stelle nur geringere Versorgungsanwartschaften erwerben könne als bei einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Eine weitere Teilhabe der Ehefrau an den vom Einkommen des Ehemanns abgeleiteten Lebensverhältnissen erscheine daher nicht unbillig.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Oberlandesgericht allerdings erkannt, dass der Unterhaltsberechtigte neben dem Anspruch auf Betreuungsunterhalt grundsätzlich auch einen solchen auf Aufstockungsunterhalt haben kann.

Der Senat unterscheidet in ständiger Rechtsprechung für die Abgrenzung der Anspruchsgrundlagen wegen eines Erwerbshindernisses aus §§ 1570 bis 1572 BGB und aus § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt) danach, ob wegen des vorliegenden Hindernisses eine Erwerbstätigkeit vollständig oder nur zum Teil ausgeschlossen ist. Wenn der Unterhaltsberechtigte an einer Erwerbstätigkeit vollständig gehindert ist, ergibt sich der Unterhaltsanspruch allein aus §§ 1570 bis 1572 BGB, und zwar auch für den Teil des Unterhaltsbedarfs, der nicht durch das Erwerbshindernis verursacht worden ist, sondern auf dem den angemessenen Lebensbedarf übersteigenden Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB beruht. Bei einer – wie hier – lediglich teilweisen Erwerbshinderung ist der Unterhalt allein wegen des durch die Erwerbshinderung verursachten Einkommensausfalls auf §§ 1570 bis 1572 BGB zu stützen und im Übrigen auf § 1573 Abs. 2 BGB (Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 20 und vom 21. April 2010 – XII ZR 134/08FamRZ 2010, 1050 Rn. 41).

b) Die Höhe des nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB einheitlich zu bemessenden Unterhaltsanspruchs richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (vgl. insoweit Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 16 ff. mwN). Ausgehend von dem bereinigten Einkommen des Ehemanns nach Abzug des Kindesunterhalts in Höhe von 3.679 € und dem bereinigten Einkommen der Ehefrau aus einer ihr nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts zumutbaren dreiviertel Stelle in Höhe von 1.116 € ergibt sich im Wege der Differenzmethode ein Unterhaltsanspruch in Höhe von (3.679 € – 1.116 € = 2.563 € x 3/7 =) rund 1.098 €. Soweit dies den vom Oberlandesgericht zugesprochenen Unterhaltsbetrag übersteigt, ist der Senat an einer Aufhebung der Beschwerdeentscheidung zugunsten der unterhaltsberechtigten Ehefrau allerdings gehindert, da nur der unterhaltspflichtige Ehemann Rechtsbeschwerde eingelegt hat.

c) Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist allerdings nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Gemäß § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung sind aus § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB zu entnehmen. Danach ist neben der Dauer der Ehe vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes und aus der Gestaltung von Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben. Ein ehebedingter Nachteil äußert sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde (Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 – XII ZB 309/11FamRZ 2013, 1291 Rn. 18).

aa) Zu Recht hat das Beschwerdegericht allerdings eine Befristung des Unterhalts nach § 1578 b BGB abgelehnt. Diese scheidet schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in seiner seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung insoweit eine Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung enthält. Nach Vollendung des dritten Lebensjahrs des Kindes steht dem betreuenden Elternteil nur noch Betreuungsunterhalt nach Billigkeit zu. Im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung sind bereits alle kind- und elternbezogenen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Wenn sie zu dem Ergebnis führt, dass der Betreuungsunterhalt über die Vollendung des dritten Lebensjahrs hinaus wenigstens teilweise fortdauert, können dieselben Gründe nicht zu einer Befristung im Rahmen der Billigkeit nach § 1578 b BGB führen (Senatsurteile vom 15. September 2010 – XII ZR 20/09FamRZ 2010, 1880 Rn. 33 mwN und vom 1. Juni 2011 – XII ZR 45/09FamRZ 2011, 1209 Rn. 37). Hinzu kommt, dass keine hinreichend klare Prognose über den Umfang einer künftigen Erwerbsobliegenheit getroffen werden kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 43).

bb) Unzutreffend sind allerdings die Erwägungen, mit denen das Oberlandesgericht eine Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts abgelehnt hat.

Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung nach § 1578 b BGB in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist zwar Aufgabe des Tatrichters. Sie ist vom Rechtsbeschwerdegericht aber daraufhin zu überprüfen, ob der Tatrichter die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Der rechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Verfahrensstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 – XII ZB 309/11FamRZ 2013, 1291 Rn. 25 mwN). Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist auch nach diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab rechtlich nicht bedenkenfrei.

(1) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet allerdings die Beurteilung des Oberlandesgerichts, dass der Ehefrau keine ehebedingten Nachteile in ihrer beruflichen Entwicklung entstanden seien, da sie nicht hinreichend substanziiert aufgezeigt habe, dass sie ohne Ehe und Kinderbetreuung nach einer von ihr angestrebten Weiterentwicklung zur Pharmareferentin heute über 3.000 € verdienen könnte oder beabsichtigt habe, in der Industrie zu arbeiten.

(2) Ein fortwirkender ehebedingter Nachteil kann zwar auch darin liegen, dass ein Unterhaltsberechtigter aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe keine ausreichende Altersvorsorge treffen konnte und seine Rentenanwartschaften infolgedessen geringer sind, als sie es gewesen wären, wenn er seine frühere Erwerbstätigkeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalls fortgesetzt hätte. Der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge ist allerdings vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten – von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen – ausreichend gewahrt werden. Ehebedingte Nachteile im Sinne von § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB können daher regelmäßig nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann in gleichem Umfang von bei-den Ehegatten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen (grundlegend Senatsurteil vom 16. April 2008 – XII ZR 107/06FamRZ 2008, 1325 Rn. 43; vgl. auch Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 – XII ZB 309/11FamRZ 2013, 1291 Rn. 22).

Der ehebedingte Nachteil geringerer Versorgungsanwartschaften setzt sich zwar fort, wenn ein Ehegatte auch nach der Ehezeit noch aufgrund der gewählten Rollenverteilung, insbesondere wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder, gehindert ist, ausreichende Rentenanwartschaften durch eigene Erwerbstätigkeit aufzubauen. Dieser Nachteil wird jedoch ausgeglichen, wenn der betreuende Ehegatte – wie hier – zum Zwecke der freiwilligen Erhöhung seiner Altersrente und Invaliditätsabsicherung einen über den Elementarunterhalt hinausgehenden Vorsorgeunterhalt gemäß § 1578 Abs. 3 BGB erlangen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 7. November 2012 – XII ZB 229/11FamRZ 2013, 109 Rn. 51). Dadurch wird der Unterhaltsberechtigte hinsichtlich der Altersvorsorge so behandelt, als ob er aus einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit zusätzliche Nettoeinkünfte in Höhe des ihm zustehenden Elementarunterhalts hätte. Die Bemessung erfolgt durch Anknüpfung an den laufenden Unterhalt, und zwar sowohl bei voller Unterhaltsbedürftigkeit als auch dann, wenn dem Unterhaltsberechtigten wie hier lediglich ein ergänzender Unterhalt zusteht, weil da-von ausgegangen werden kann, dass in Höhe des zugerechneten eigenen Einkommens des Unterhaltsberechtigten eine der Höhe dieses Einkommens entsprechende Altersversorgung begründet wird, so dass auch der zuzubilligende Vorsorgeunterhalt grundsätzlich nur der Vervollständigung einer durch die Erwerbstätigkeit bereits erzielten Altersvorsorge dient (Senatsurteil vom 25. November 1998 – XII ZR 33/97 – FamRZ 1999, 372, 373; für fiktive Ein-kommen vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis* 8. Aufl. § 1 Rn. 797). Da somit bereits der Vorsorgeunterhalt darauf zielt, die sich rollenbedingt nach der Ehezeit fortsetzenden Versorgungsnachteile auszugleichen, kann dieser Umstand entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht zusätzlich als ehebedingter Nachteil im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB herangezogen werden.

(3) Soweit danach keine ehebedingten Nachteile vorliegen, die bei der nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB anzustellenden Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen sind, kann die angefochtene Entscheidung mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung keinen Bestand haben.

3. Der Senat kann allerdings nicht abschließend entscheiden, da noch nicht alle erforderlichen Feststellungen getroffen sind.

§ 1578 b BGB beschränkt sich nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität (vgl. Dose FamRZ 2011, 1341, 1347 mwN). Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass auch dann, wenn keine ehebedingten Nachteile feststellbar sind, eine Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen begründet ist. Bei der insoweit gebotenen umfassenden Billigkeitsabwägung ist das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen (Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 – XII ZB 309/11FamRZ 2013, 1291 Rn. 23).

Wesentliche Aspekte im Rahmen der Billigkeitsabwägung sind neben der Dauer der Ehe insbesondere die in der Ehe gelebte Rollenverteilung wie auch die vom Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte Lebensleistung. Bei der Beurteilung der Unbilligkeit einer fortwährenden Unterhaltszahlung sind ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien von Bedeutung, so dass der Tatrichter in seine Abwägung auch einzubeziehen hat, wie dringend der Unterhaltsberechtigte neben seinen eigenen Einkünften auf den Unterhalt angewiesen ist und in welchem Maße der Unterhaltspflichtige – unter Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten – durch diese Unterhaltszahlungen belastet wird. In diesem Zusammenhang kann auch eine lange Dauer von Trennungsunterhaltszahlungen bedeutsam sein (Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 – XII ZB 309/11FamRZ 2013, 1291 Rn. 24 mwN).

Um eine tatrichterliche Würdigung der für eine Herabsetzung bedeutsamen Umstände zu ermöglichen – hier insbesondere der kurzen Ehedauer und des bereits längere Zeit gezahlten Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen -, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

BGH, Beschluss vom 26.02.2014
XII ZB 235/12

OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 28.03.2012
9 UF 45/11

AG Völklingen, Entscheidung vom 15.03.2011
8 F 241/07 S

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