Ein Elternteil, dem Hilfe zur Pflege gewährt wird, weil sein Einkommen mit Rücksicht auf die mit seinem Ehegatten bestehende Bedarfsgemeinschaft seitens des Sozialhilfeträgers nur teilweise angerechnet wird, ist im Verhältnis zu einem Abkömmling nicht unterhaltsbedürftig, wenn sein Einkommen ausreicht, den eigenen Bedarf zu decken.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 2. Juni 2004 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Senats für Familiensachen
des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Oktober 2002 wird auf Kosten
der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch.
Der am 25. September 1924 geborene Vater des Beklagten, der nach einem Schlaganfall pflegebedürftig ist, lebt seit dem 23. November 1999 in einem Seniorenzentrum. Er bezieht eine Altersrente von monatlich ca. 2.350 DM bzw. ab Januar 2002 von monatlich ca. 1.230 € und ab Juli 2002 von monatlich ca. 1.260 €. Daneben wird für ihn Pflegegeld in Höhe von monatlich 2.500 DM sowie Pflegewohngeld gemäß § 14 LandespflegegeldG NW gezahlt, wobei letzteres mit den Investitionskosten des Heims verrechnet wird. Die Kosten der Heimunterbringung werden teilweise von der Klägerin getragen, die dem Vater Hilfe zur Pflege gewährt.
Die 1930 geborene Mutter des Beklagten bewohnt weiterhin die frühere
Ehewohnung; sie verfügt über eigene Renteneinkünfte, die sich ab Januar 2002 auf monatlich ca. 586 € beliefen.
Der Beklagte ist verheiratet. Er geht – ebenso wie seine Ehefrau – einer Erwerbstätigkeit nach. Für seine Kinder aus erster Ehe hat er monatlichen Unterhalt in Höhe von 960 DM zu zahlen. Die verheiratete Schwester des Beklagten erzielt ebenfalls Erwerbseinkommen.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Erstattung eines Teils der von ihr für den Vater gewährten Sozialhilfeleistungen. Sie hat die Zahlung rückständigen Unterhalts für die Zeit von Januar bis einschließlich November (nicht: Oktober) 2001 in Höhe von 3.362 DM (1.720 €) sowie laufenden Unterhalt – ebenfalls – ab November 2001 in Höhe von monatlich 403,74 DM (206 €) verlangt.
Dabei ist sie davon ausgegangen, daß der Vater wegen der bestehenden Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter einen Betrag von (nur) 851 DM monatlich von seiner Rente für die Heimkosten von monatlich rund 4.300 DM einzusetzen habe, so daß unter Berücksichtigung des zusätzlich gewährten Barbetrages und nach Abzug des Pflegegeldes Sozialhilfeaufwendungen von monatlich 1.300 DM erforderlich gewesen seien. Die Schwester des Beklagten könne erst ab 2002 zu Unterhaltsleistungen für den Vater herangezogen werden, und zwar lediglich in Höhe von monatlich 99 €, weshalb die Unterhaltsleistungen insgesamt hinter der gewährten Sozialhilfe zurückblieben.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat die Unterhaltsbedürftigkeit des Vaters bestritten und die Auffassung vertreten, dieser müsse zunächst sein eigenes Einkommen zur Bestreitung der Heimkosten einsetzen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der – zugelassenen – Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß ein Unterhaltsanspruch des Vaters gegen den Beklagten, der auf die Klägerin hätte übergehen können, nicht bestehe. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Vater sei nicht unterhaltsbedürftig, da er nicht außerstande sei, sich aus seinen Einkünften selbst zu unterhalten. Der Unterhaltsbedarf des Vaters richte sich nach den für seine Unterbringung in dem Pflegeheim anfallenden Kosten und betrage nach den Berechnungen der Klägerin monatlich rund 4.300 DM bzw. ab Januar 2002 täglich 75,82 €, monatlich also etwa 2.300 €. Dieser Bedarf sei durch das Renteneinkommen und das gezahlte Pflegegeld gedeckt, so daß es auf das nach § 14 LandespflegegeldG NW gewährte Pflegewohngeld nicht mehr ankomme. Ein ungedeckter Bedarf des Vaters liege nicht deshalb vor, weil seine Rente nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes nicht in voller Höhe auf die Pflegekosten anzurechnen sei. Der Klägerin könne nicht in der Auffassung gefolgt werden, daß die Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber seiner Ehefrau, der Mutter des Beklagten, zu berücksichtigen sei. Die sozialhilferechtlichen Bestimmungen, nach denen die Klägerin wegen der zwischen den Eltern des Beklagten bestehenden Bedarfsgemeinschaft nur einen Teilbetrag der Rente des Vaters auf die für ihn angefallenen Pflegekosten angerechnet habe, seien unterhaltsrechtlich unbeachtlich. Für einen Unterhaltsanspruch gegen einen Verwandten sei nur der eigene Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten maßgebend.
Dieser Bedarf werde nicht dadurch erhöht, daß der unterhaltsberechtigte seinerseits Unterhaltspflichten zu erfüllen habe. Eine Bedarfserhöhung trete vorliegend auch nicht deshalb ein, weil der Vater den für die früher gemeinsam mit der Mutter bewohnte Wohnung abgeschlossenen Mietvertrag und die Energieversorgungsverträge weiterhin erfüllen müsse. Entsprechende Leistungen dienten nicht seinem eigenen Wohnbedarf, sondern demjenigen der Mutter. Der Vater lebe seit dem im Jahre 1999 erlittenen Schlaganfall schwerstpflegebedürftig im Heim. Mit Rücksicht darauf sei eine Rückkehr in die Wohnung nicht zu erwarten.
2. Demgegenüber macht die Revision geltend, die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung habe zur Folge, daß die Klägerin weder für den Vater noch für die Mutter aus übergegangenem Recht Unterhalt verlangen könne, die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs mithin unkoordiniert nebeneinander stünden. Da die Eltern des Beklagten nach der zu den §§ 28, 29 BSHG bestehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne der genannten Bestimmungen nicht voneinander getrennt lebten, habe der Träger der Sozialhilfe keine andere Möglichkeit, als von einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen. Das Bundessozialhilfegesetz berücksichtige bei der Hilfe zum Lebensunterhalt Unterhaltspflichten zwischen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft bereits bei der Feststellung des einzusetzenden Einkommens oder Vermögens. Das führe im vorliegenden Fall dazu, daß die Mutter keine Sozialhilfe erlangen könne, weil sie ihren Bedarf im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft mit dem Vater decken könne. Der Vater erhalte zwar Sozialhilfe, habe aber mangels Unterhaltsbedürftigkeit keinen Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten. Bei einer solchen Fallgestaltung müsse berücksichtigt werden, daß der Beklagte seinem Vater wie seiner Mutter gemäß § 1601 BGB in gleichem Maße unterhaltspflichtig sei. Wenn dagegen die Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 28 BSHG mit einem nicht Unterhaltsberechtigten bestehe, könne der in Anspruch genommene Unterhaltspflichtige dies einwenden.
Durchzuführen sei mithin eine Kontrollberechnung, welche Unterhaltspflicht sich bei Anwendung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergeben würde.
3. Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. Das Berufungsgericht hat einen Unterhaltsanspruch des Vaters gegen den Beklagten, der gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG auf die Klägerin hätte übergehen können bzw. hinsichtlich des geltend gemachten laufenden Unterhalts übergehen würde, im Ergebnis zu Recht verneint.
a) In Höhe von 403,74 DM unterliegt die Klage allerdings schon deshalb der Abweisung, weil die Klägerin den bei Klageeinreichung am 17. November 2001 bereits fälligen und in Höhe von 403,74 DM begehrten Unterhalt für November 2001 doppelt verlangt hat, nämlich sowohl im Rahmen des Rückstandes von abgerundet 3.362 DM, der ausweislich der Zusammenstellung in der Klageschrift den Zeitraum von Januar bis November 2001 betrifft, und als laufenden Unterhalt, der ab November 2001 beansprucht wird.
b) Aber auch im übrigen steht der Klägerin ein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten nicht zu. Dabei ist dessen Unterhaltspflicht gegenüber seinem Vater dem Grunde nach zwischen den Parteien nicht im Streit. Sie ergibt sich aus § 1601 BGB. Der Bedarf des Vaters wird durch seine Unterbringung in einem Heim bestimmt und entspricht den dort anfallenden Kosten, die das Berufungsgericht entsprechend den von der Klägerin eingereichten Aufstellungen zugrunde gelegt hat. Daß Kosten in der dort genannten Höhe angefallen sind, was der Beklagte bestritten hat, kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden. Neben den Heimkosten umfaßt die in Form der Hilfe zur Pflege gewährte Hilfe in besonderen Lebenslagen (§ 27 Abs. 1 BSHG) einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung (§§ 21 Abs. 3, 27 Abs. 3 BSHG), der dem Vater ausweislich der von der Klägerin vorgelegten und vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Zusammenstellungen ebenfalls gewährt worden ist. Daß insofern grundsätzlich ebenfalls ein Bedarf anzuerkennen ist, kann keinem Zweifel unterliegen. Denn die in einem Heim lebenden Hilfeempfänger sind darauf angewiesen, zusätzlich zu den entstehenden Heimkosten Aufwendungen für Zeitschriften, Schreibmaterial, Körper- und Kleiderpflege bestreiten und sonstige Kleinigkeiten des täglichen Lebens finanzieren zu können (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2003 – XII ZR 122/00 – FamRZ 2004, 366, 369 m.w.N.).
c) Unterhaltsbedürftig ist der Vater des Beklagten indessen nur, soweit er außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1 BGB). Soweit seine eigenen Einkünfte dagegen ausreichen, um den Bedarf zu decken, besteht ein Unterhaltsbedarf nicht.
Das aus Altersrente und Pflegegeld bestehende monatliche Einkommen des Vaters belief sich bis zum 30. Juni 2001 auf 4.858,57 DM, vom 1. Juli bis 31. Dezember 2001 auf 4.908,92 DM, vom 1. Januar bis 30. Juni 2002 auf 2.509,89 € und ab 1. Juli 2002 auf 2.537,82 €. Die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für Heimkosten und – den vom Berufungsgericht nicht berücksichtigen – Barbetrag lagen demgegenüber im Jahr 2001 zwischen monatlich 4.200,82 DM und 4.849,44 DM und von Januar bis Juli 2002 zwischen monatlich 2.252,03 € und 2.482,27 €. Damit bleiben sie jeweils hinter den Einkünften zurück, so daß ein offener Bedarf jedenfalls nicht besteht.
d) Die Klägerin ist gleichwohl von einem teilweise ungedeckten Bedarf des Vaters ausgegangen, weil sie dessen Rente nicht in vollem Umfang bedarfsmindernd angerechnet hat, sondern nur in Höhe von monatlich 851 DM bis 30. Juni 2001, von monatlich 890 DM ab 1. Juli 2001 und von monatlich 471 € ab 1. Juli 2002. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, daß der von der Mutter nicht getrennt lebende Vater mit dieser eine Bedarfsgemeinschaft bilde, weshalb es im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung gemäß § 28 Abs. 1 BSHG auf das nach den §§ 76 ff. BSHG anzurechnende Gesamteinkommen der Ehegatten ankomme. Diese Berechnung führt dazu, daß eine Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber der Mutter bereits bei der Feststellung des einzusetzenden Einkommens berücksichtigt wird (vgl. auch Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis* 6. Aufl. § 6 Rdn. 517 f.). Der Mutter, die nur über eigene Renteneinkünfte von zunächst monatlich 1.122,27 DM und schließlich (ab 1. Juli 2002) von monatlich 599,35 € verfügte, standen dadurch Gesamteinkünfte von monatlich 2.629,84 DM bzw. zuletzt von 1.387,94 € zur Verfügung.
e) Diese sozialhilferechtliche Berechnungsweise ist indessen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, unterhaltsrechtlich nicht maßgebend. Dabei kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Vater verpflichtet ist, der Mutter gemäß §§ 1360, 1360 a BGB Familienunterhalt zu leisten, obwohl sein Einkommen seinen eigenen Unterhaltsbedarf nur geringfügig übersteigt (vgl. hierzu BVerfG FamRZ 1984, 346, 350; Staudinger/Hübner/Voppel BGB <1999> § 1360 Rdn. 15 f.; Soergel/Lange BGB 12. Aufl. § 1360 Rdn. 11; MünchKomm/Wacke 4. Aufl. § 1360 Rdn. 5). Denn durch eine eventuelle eigene Unterhaltsverpflichtung wird der Unterhaltsbedarf des Berechtigten nicht erhöht. Der Unterhaltsanspruch dient allein der Behebung des eigenen Unterhaltsbedarfs. Sein Zweck geht deshalb nicht dahin, dem Empfänger die Möglichkeit zu bieten, seinerseits aus der Unterhaltsleistung Verbindlichkeiten zu erfüllen. Andernfalls würde man zu einer mittelbaren Unterhaltsgewährung nicht – oder noch nicht – Unterhaltspflichtiger gelangen, die es nach dem Gesetz nicht gibt (Senatsurteil vom 6. Dezember 1984 – IVb ZR 53/83 – FamRZ 1985, 273, 275; Staudinger/Engler BGB <2000> § 1602 Rdn. 140; Göppinger/Strohal Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 352; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 8. Aufl. Rdn. 383; Palandt/Diederichsen BGB 63. Aufl. § 1610 Rdn. 9).
Dem kann entgegen der Auffassung der Revision nicht dadurch begegnet werden, daß die Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen des Berechtigten gegenüber einem Dritten davon abhängig gemacht wird, ob der auf Elternunterhalt in Anspruch genommene Unterhaltspflichtige auch seinerseits dem Dritten gegenüber unterhaltspflichtig ist. Denn auch dies würde auf die Anerkennung einer dem Gesetz fremden mittelbaren Unterhaltspflicht hinauslaufen.
Dabei bliebe zudem außer Betracht, daß das Maß der in Rede stehenden Unterhaltspflichten sich nicht entsprechen muß. Während nämlich nicht voneinander getrennt lebende Ehegatten gemäß § 1360 BGB wechselseitig verpflichtet sind, einander durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechend angemessen zu unterhalten, bestimmt sich der einem Elternteil geschuldete Unterhalt nach anderen Kriterien. Bei bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, wie sie hier mit Rücksicht auf die niedrige Rente der Mutter vorliegen, dürften als angemessener Unterhalt für diese nur diejenigen Mittel anzusetzen sein, durch die das Existenzminimum sichergestellt werden kann. Hierauf wären die Rente und gegebenenfalls zu gewährendes Wohngeld, soweit dieses nicht dem Ausgleich eines erhöhten Wohnkostenbedarfs dient, anzurechnen (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003 – XII ZR 67/00 – NJW 2003, 1660, 1661). Den Unterhaltsbedarf des Vaters um den Betrag zu erhöhen, den der Beklagte der Mutter eventuell an Unterhalt schulden würde, wäre mit den §§ 1601, 1602, 1610 BGB indessen nicht in Einklang zu bringen.
f) Eine andere Betrachtungsweise ist auch nicht mit der Begründung zu rechtfertigen, der Vater sei verpflichtet, den Mietvertrag und die Energieversorgungsverträge bezüglich der mit der Mutter früher gemeinsam bewohnten Wohnung zu erfüllen. Auch wenn der Vater ebenfalls Vertragspartner der betreffenden Verträge ist, darf nicht verkannt werden, daß die Leistungen hieraus vom Beginn seines Heimaufenthalts an allein der Mutter zugute kommen. Denn der Wohnbedarf des Vaters wird im Heim gedeckt; nach den tatrichterlichen, von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wird er auch nicht in die Wohnung zurückkehren können. Mietzahlungen und Begleichung von Energierechnungen stellen sich deshalb als Leistung von Familienunterhalt zugunsten der Mutter dar, der seinem Umfang nach gemäß § 1360 a BGB alles umfaßt, was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten erforderlich ist. Unterhaltsverpflichtungen haben aber bei der Bemessung des Bedarfs, wie bereits ausgeführt, außer Betracht zu bleiben.
g) Da ein Unterhaltsanspruch des Vaters somit schon an dessen fehlender Unterhaltsbedürftigkeit scheitert, kommt es weder auf die Leistungsfähigkeit des Beklagten noch darauf an, ob dessen Schwester in zutreffender Höhe zu Unterhaltsleistungen herangezogen worden ist, was der Beklagte bestritten hat.
4. Das von der Revision beanstandete Ergebnis ist darauf zurückzuführen, daß zwischen dem privaten Unterhaltsrecht und dem Sozialhilferecht kein völliger Gleichklang besteht. Dies hat seine Ursache darin, daß die Gewährung von Sozialhilfe anderen Kriterien folgt als die Beurteilung unterhaltsrechtlicher Zahlungsverpflichtungen (vgl. etwa Senatsurteile vom 17. März 1999 – XII ZR 139/97 – FamRZ 1999, 843, 844; vom 27. September 2000 – XII ZR 174/98 – FamRZ 619, 620 und vom 22. Februar 1995 – XII ZR 80/94 – FamRZ 1995, 537, 538). Dem kann mit Mitteln des Unterhaltsrechts nicht begegnet werden.
BGH, Urteil vom 07.07.2004
XII ZR 272/02