a) Angemessene Aufwendungen, die dem Unterhaltspflichtigen für Besuche eines unterhaltsberechtigten Elternteils im Heim entstehen, mindern grundsätzlich die Leistungsfähigkeit.
b) Auch bei zusammenlebenden nichtehelichen Partnern ist bei Gesamteinkünften bis zur Höhe des für Ehegatten geltenden Familienselbstbehalts keine zusätzliche Haushaltsersparnis zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535).
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 2011 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage wegen der 95 € monatlich übersteigenden Unterhaltsforderung für die Zeit von September 2008 bis April 2009 richtet.
Die weitergehende Revision gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin macht als Trägerin der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt geltend.
Die 1933 geborene Mutter der Beklagten lebt in einem Seniorenheim. Da sie die Kosten des Heimaufenthalts nur bis März 2001 selbst tragen konnte, erhält sie seit April 2001 Hilfe zur Pflege in einer die monatliche Unterhaltsforderung der Klägerin übersteigenden Höhe. Hiervon wurde die Beklagte durch Schreiben vom 11. April 2001 unterrichtet. Die damalige Überprüfung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergab, dass die Beklagte finanziell nicht in der Lage war, Unterhaltsleistungen für ihre Mutter zu erbringen.
Mit Schreiben vom 29. August 2008 wurde die Beklagte erneut aufgefordert, Auskunft über ihre Einkünfte zu erteilen, da die Mutter weiterhin Leistungen der Sozialhilfe erhalte. Nach Überprüfung der ihr übermittelten Unterlagen forderte die Klägerin die Beklagte zunächst zu einer monatlichen Zahlung von 95 € für die Zeit von September 2008 bis April 2009 auf. Mit Schriftsatz vom 18. März 2010 verlangte sie Beträge von monatlich 129 € bzw. 118 € und erstreckte die Forderung auf die Zeit bis Dezember 2009.
Die Beklagte erzielte in dem maßgeblichen Zeitraum Einkünfte aus Erwerbstätigkeit. Sie bewohnt gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten eine im gemeinsamen Eigentum der Partner stehende Eigentumswohnung.
Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von insgesamt 1.932 € nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen worden. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Klageforderung weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
A.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die in FamRZ 2011, 1657 veröffentlicht ist, im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klage sei bereits mangels Verzuges teilweise unbegründet. Nach § 1613 Abs. 1 BGB genüge für die rückwirkende Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs statt des Verzuges ein Auskunftsersuchen. Mit der nachfolgenden Bezifferung von monatlich 95 € habe die Klägerin indes den Verzug für darüber hinausgehende Forderungen beseitigt. Die Beklagte habe sich in der Folge darauf einrichten dürfen, jedenfalls bis zu einer erneuten Bezifferung nicht rückwirkend auf höhere Beträge in Anspruch genommen zu werden.
Im Übrigen scheitere die Forderung an der mangelnden Leistungsfähigkeit der Beklagten. Im Jahr 2008 habe diese ein Erwerbseinkommen in Höhe von 20.225,47 € netto erzielt sowie eine Steuererstattung für das Vorjahr in Höhe von 337,55 € erhalten, so dass sich ein Durchschnittseinkommen von monatlich 1.713,59 € errechne. Der berufsbedingte Aufwand sei mit einem Abzugsbetrag von pauschal 5 %, also 85,68 € monatlich, zu veranschlagen. Außerdem sei die Beklagte berechtigt, eine zusätzliche Altersvorsorge in Höhe von 5 % gemessen an dem jeweiligen Vorjahresbruttoeinkommen geltend zu machen. Diesen Betrag erreiche sie mit ihren Sparraten sowie den Aufwendungen für eine Lebensversicherung, insgesamt 98,79 € monatlich, nicht. Die weiteren Versicherungsbeiträge seien nicht vorab vom Einkommen abzuziehen, sondern aus dem Selbstbehalt zu bestreiten. Damit verbleibe ein Nettoeinkommen von monatlich rund 1.529 €. Darüber hinaus sei der angemessene Nutzungsvorteil der Eigentumswohnung zu berücksichtigen. Auch bei gehobenen Verhältnissen am Wohnort der Beklagten sei für eine Eigentumswohnung eine Größe von etwa 60 qm angemessen; bei einem Mietzins von 8,50 €/qm ergebe sich damit ein angemessener Mietwert von monatlich 510 €. An Belastungen seien lediglich die Zins- und Tilgungsleistungen zu berücksichtigen, nicht dagegen alle mit dem Grundeigentum verbundenen weiteren Kosten. Die Aufwendungen für Zinsen und Tilgung beliefen sich auf 1.134 € monatlich, so dass rund 567 € monatlich (1/2) auf die Beklagte entfielen. Unter Einbeziehung der Eigenheimzulage von 106,52 € monatlich errechne sich ein Wohnvorteil von rund 50 € (510 € – [567 € – 106,52 €]). Damit sei die Beklagte an sich in Höhe von monatlich rund 90 € (1.529 € + 50 € = 1.579 € – Selbstbehalt von 1.400 € = 179 € : 2) leistungsfähig. Eine weitergehende Leistungsfähigkeit ergebe sich auch nicht durch das Zusammenleben mit ihrem Lebensgefährten, da angesichts der Höhe der beiderseitigen Einkünfte nicht von einer Kostenersparnis ausgegangen werden könne. Im Jahr 2008 sei der Lebensgefährte der Beklagten noch erwerbstätig gewesen und habe nach Abzug des pauschal berechneten berufsbedingten Aufwands monatlich bereinigt 1.083 € erzielt, dem der Wohnvorteil hinzuzurechnen sei. Er liege damit nur unwesentlich über dem Selbstbehalt von 1.050 €.
Allerdings entstünden der Beklagten zusätzliche Aufwendungen für die wöchentlichen Besuchsfahrten zu ihrer Mutter. Wegen dieser Kosten sei ein Anspruchsübergang in Höhe der vorgenannten 90 € monatlich nach § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII ausgeschlossen, weil insoweit eine unbillige Härte vorliege. Der Begriff der unbilligen Härte umfasse Sachverhalte, in denen durch den Anspruchsübergang soziale Belange berührt würden. Das sei hier der Fall. Dem auch durch Art. 6 GG geschützten Gebot der Rücksichtnahme auf Belange und Beziehungen in der Familie werde nicht Genüge getan, wenn der Anspruchsübergang zu der Frage führe, ob die Besuche reduziert würden oder sich der Unterhaltsverpflichtete über seinen Selbstbehalt hinaus einschränke. Insoweit seien hier familiäre Belange nachhaltig berührt, weil der wöchentliche Besuch der Tochter der Erhaltung der familiären Bindung diene. Die Mutter selbst sei nicht in der Lage, den Umgang mitzufinanzieren. Die Kosten für die Besuchsfahrten berechneten sich nach den Düsseldorfer Leitlinien bei einer einfachen Entfernung von insgesamt 58 km mit insgesamt 126,53 € im Monat.
Im Jahr 2009 habe die Beklagte unter Berücksichtigung der Steuererstattung ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 1.735,58 € erzielt. Hiervon seien über berufsbedingten Aufwand sowie zusätzliche Altersvorsorge hinaus die Kosten der kieferorthopädischen Behandlung der Beklagten abzuziehen, die sich auf 186,35 € monatlich belaufen hätten. Auch in Kenntnis ihrer grundsätzlich bestehenden Unterhaltsverpflichtung habe die Beklagte eine solche Behandlung nicht zurückstellen oder gänzlich unterlassen müssen. Nach dem Wegfall der Eigenheimzulage hätten die Aufwendungen für die Eigentumswohnung den angemessenen Wohnwert um 57 € überstiegen. Damit verbleibe ein Einkommen von rund 1.307 €, weshalb die Beklagte nicht leistungsfähig sei. Das Einkommen ihres Lebensgefährten habe im Monatsdurchschnitt 947,59 € betragen, so dass ihm nach Abzug der Belastungen der Eigentumswohnung monatlich 891 € und damit deutlich weniger als der ihm zuzubilligende Selbstbehalt von 1.050 € zur Verfügung gestanden hätte.
B.
Die Revision ist teilweise unzulässig, im Übrigen ist sie unbegründet.
I.
Die Revision ist unzulässig, soweit sie die Klageforderung wegen eines 95 € monatlich übersteigenden Betrages für die Zeit von September 2008 bis April 2009 weiterverfolgt. Denn insoweit fehlt es an einer hinreichenden Revisionsbegründung (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a ZPO).
Bei einer wie hier erfolgten umfassenden Anfechtung des Berufungsurteils muss die Revisionsbegründung das gesamte Urteil in Frage stellen. Soweit bezüglich quantitativ abgrenzbarer Teile des Streitgegenstandes oder hinsichtlich eines von mehreren Streitgegenständen kein konkreter Angriff erfolgt, muss wenigstens eine alle Ansprüche durchgehend erfassende Rüge erhoben werden (BGH Urteile vom 14. Dezember 1994 VIII ZR 46/94 NJW 1995, 722 und vom 11. November 1999 III ZR 98/99 NJW 2000, 947). Ist die Klageabweisung (insoweit) auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung auch für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie unrichtig sein sollen (BGH Urteil vom 11. November 1999 III ZR 98/99 NJW 2000, 947; für die Berufungsbe-gründung: Senatsbeschluss vom 15. Juni 2011 XII ZR 572/10 NJW 2011, 2367 Rn. 10; BGH Beschluss vom 18. Oktober 2005 VI ZB 81/04 – NJW-RR 2006, 285 Rn. 8 und Urteil vom 5. Dezember 2006 III ZR 288/05 NJW-RR 2007, 414 Rn. 10). Die Neugestaltung des Rechtsmittelrechts durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) hat an diesen Anforderungen nichts geändert (BGH Beschluss vom 28. Februar 2007 V ZB 154/06 NJW 2007, 1534 Rn. 11 mwN).
Nach diesen Maßstäben genügt es hinsichtlich des vorgenannten Teils der Klageforderung nicht, dass die Revisionsbegründung nur zur Leistungsfä-higkeit der Beklagten und zum Übergang der Unterhaltsansprüche auf die Klä-gerin Stellung nimmt. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der nur rückständigen Unterhalt betreffenden Klage insoweit auch darauf gestützt, dass die Klage mangels des erforderlichen Verzuges unbegründet sei. Diese die Kla-geabweisung insoweit selbständig tragende Begründung hat die Revision nicht angegriffen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 7. November 2012 XII ZB 229/11 FamRZ 2013, 109 Rn. 38 ff.).
II.
Die weitergehende Revision ist nicht begründet, da Unterhaltsansprüche der Mutter, die auf die Klägerin hätten übergehen können, nicht bestehen.
1. Über die aus § 1601 BGB folgende grundsätzliche Unterhaltspflicht der Beklagten besteht zwischen den Parteien ebenso wenig Streit wie über die Unterhaltsbedürftigkeit der Mutter. Gegen die vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Einkommensverhältnisse der Beklagten hat die Revision keine Einwendungen erhoben. Die angestellten Berechnungen sind revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden. Es steht mit der Rechtsprechung des Senats insbesondere in Einklang, dass die Kosten einer zusätzlichen Altersversorgung bis zu einer Höhe von 5 % des Jahresbruttoeinkommens des Unterhaltspflichtigen als abzugsfähig anerkannt werden können (Senatsurteile BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 25 ff. und vom 19. Februar 2003 XII ZR 67/00 FamRZ 2003, 860, 862 f.). Dass das Berufungsgericht im Hinblick auf die im Miteigentum der Beklagten und ihres Lebensgefährten stehende Eigentumswohnung einen zusätzlichen Abzug für Zins- und Tilgungsleistungen gebilligt hat, begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Die Aufwendungen für das Miteigentum lassen die übrigen monatlichen Leistungen zur zusätzlichen Altersversor-gung in Höhe von 98,79 € nicht wegen anderweit bereits bestehender Absiche-rung als Maßnahme der Vermögensbildung erscheinen (vgl. Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 27). Denn unter Berücksichtigung des Wohnwerts wendet die Beklagte insgesamt nicht mehr für eine zusätzliche Altersversorgung auf als 5 % ihres Jahresbruttoeinkommens. Die Nichtberücksichtigung von Aufwendungen für sonstige Versicherungen der Beklagten ist für die Klägerin günstig, entspricht aber auch der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 22).
2. Die verbleibenden Vorteile aus der Nutzung der Eigentumswohnung sowie die hieraus resultierende Belastung hat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend in die Einkommensberechnung einbezogen.
a) Den Wohnwert der von der Beklagten und ihrem Lebensgefährten genutzten Eigentumswohnung hat das Berufungsgericht zu Recht nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage des unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Mietzinses bemessen (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 154, 247 = FamRZ 2003, 1179, 1180 ff.). Von dem nach § 287 ZPO geschätzten Betrag von 510 € hat es zutreffend die Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. hierzu Senatsurteile vom 21. April 2004 XII ZR 326/01 FamRZ 2004, 1184, 1187 und vom 19. März 2003 XII ZR 123/00 FamRZ 2003, 1179, 1181 f.), nicht jedoch die mit der Eigentumswohnung verbundenen weiteren Kosten in Abzug gebracht (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2009 XII ZR 78/08 FamRZ 2009, 1300 Rn. 33 ff.). Auf diese Weise hat das Berufungsgericht für das Jahr 2008 unter Berücksichtigung der der Beklagten seinerzeit gewährten Eigenheimzulage einen Wohnvorteil von monatlich rund 50 € ermittelt, während nach dem Wegfall der Eigenheimzulage eine monatliche Belastung von 57 € verbleibt.
b) Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
aa) Sie führt aus, das Berufungsgericht habe bei der Schätzung der angemessenen Miete zu Unrecht auf gehobene Verhältnisse abgestellt. Unter Zugrundelegung einfacher, dem Einkommen der Beklagten entsprechender Ver-hältnisse sei von einer erheblich höheren Kostenersparnis auszugehen. Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen. Das Berufungsgericht hat ersichtlich darauf abgestellt, dass trotz am Wohnort der Beklagten bestehender gehobener Verhältnisse für sie eine Wohnung mit einer Größe von 60 qm angemessen sei. Ausgehend hiervon hat es eine ersparte Miete von 510 € angenommen. Wäre es worauf die Revision abhebt insofern zu einem geringeren Betrag gelangt, würden die zu berücksichtigenden Aufwendungen für Zinsen und Tilgung den Nutzungswert der Wohnung bei Weitem übersteigen, was eine zusätzliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Beklagten zur Folge haben könnte.
bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist auch die Behandlung der Eigenheimzulage nicht zu beanstanden. Diese ist für das Jahr 2008 nicht nur teilweise, sondern in voller Höhe von dem Zins- und Tilgungsaufwand abgesetzt worden. Dadurch errechnet sich ein Wohnvorteil von rund 50 €. Nach Wegfall der Eigenheimzulage von 106,57 € ergeben sich für 2009 den Nutzungswert übersteigende Kosten von rund 57 €.
c) Die Revision beanstandet ferner, die im Selbstbehalt des Lebensge-fährten enthaltenen Wohnkosten müssten als Einkommen der Beklagten behandelt werden, wenn diesem wie vom Berufungsgericht festgestellt die Unterkunft kostenlos zur Verfügung gestellt werde. Auch dieser Einwand ist nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht ist nicht von einer kostenlosen Überlassung der Wohnung an den Lebensgefährten ausgegangen, sondern von dessen hälftiger Beteiligung an den Kosten. Die alternativ angestellte Überlegung der Revision, im Fall der hälftigen Kostenbeteiligung des Lebensgefährten übersteige der Aufwand für die Wohnung die Kosten einer angemessenen Wohnung um das Doppelte, verkennt, dass der Betrag von 510 € als angemessen ersparte Miete allein auf die Beklagte bezogen ist.
3. Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, im Hinblick auf das Zusammenleben der Beklagten mit einem Partner von einer höheren Leistungsfähigkeit auszugehen. Auch diese Annahme begegnet revisionsrechtlich keinen Bedenken.
Allerdings ist bei der Unterhaltsbemessung die durch eine gemeinsame Haushaltsführung eintretende Ersparnis zu berücksichtigen, da sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen durch eine solche Entlastung erhöht. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob die Partner miteinander verheiratet sind oder nichtehelich zusammenleben (Senatsurteil vom 9. Januar 2008 XII ZR 170/05 FamRZ 2008, 595 Rn. 36 f.). Nach der Rechtsprechung des Senats wird bei einem verheirateten Unterhaltsschuldner der Haushaltsersparnis in Höhe eines dem Selbstbehalt entsprechenden Teilbetrages des Familieneinkommens im Falle der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt aber bereits durch die unterschiedlichen Selbstbehaltssätze der Ehegatten (in dem hier maßgeblichen Zeitraum: 1.400 € und 1.050 €, jeweils gemäß Düsseldorfer Tabelle) Rechnung getragen. Nur bezogen auf das den Familienselbstbehalt übersteigende Einkommen ist die Haushaltsersparnis zusätzlich zu berücksichtigen und mit 10 % dieses Mehreinkommens zu bemessen (Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 43 ff.). Die Grundsätze der Synergie und Haushaltsersparnis sind auf die Lebensverhältnisse nichtehelicher Partner zu übertragen, auch wenn ihnen kein Familienselbstbehalt zukommt. Denn auch nichtehelichen Partnern ist gegenüber der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt zuzugestehen, ihre Lebensstellung aufrechtzuerhalten (Senatsurteil BGHZ 152, 217 = FamRZ 2002, 1698, 1700 f. für den Unterhaltsschuldner).
Danach hat das Berufungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass das Einkommen des Lebensgefährten der Beklagten den Betrag, der bei Ehegatten dem Selbstbehalt entspricht, im Jahr 2008 nur unwesentlich überschritten und im Jahr 2009 sogar unter dem Betrag von 1.050 € gelegen hat. Die Haushaltsersparnis ist deshalb nicht gesondert zu berücksichtigen.
Insgesamt bestehen deshalb keine Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei ohne die Berücksichtigung der Kosten für die Besuche der Mutter im Jahr 2008 in Höhe von rund 90 € leistungsfähig gewesen.
4. Ob der Auffassung des Berufungsgerichts zu folgen ist, in Höhe dieses Betrages sei ein Übergang der Ansprüche nach § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII ausgeschlossen, weil hiermit eine unbillige Härte verbunden wäre, bedarf keiner Entscheidung. Die vorgenannten Aufwendungen vermindern vielmehr bereits die Leistungsfähigkeit der Beklagten.
a) Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verbindlichkeiten außerstande ist, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Zu den danach berücksichtigungsfähigen Verpflichtungen gehören auch solche, die aufgrund einer sittlichen Verpflichtung des Unterhaltsschuldners eingegangen worden sind. Ob eine Verpflichtung unterhaltsrechtlich als abzugsfähig anzuerkennen ist, ist im Einzelfall unter umfassender Interessenabwägung zu beurteilen. Dabei kommt es insbesondere auf den Zweck der Verbindlichkeit, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Kenntnis des Unterhaltspflichtigen von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und andere Umstände an (Senatsurteile vom 18. März 1992 XII ZR 1/91 FamRZ 1992, 797, 798 und vom 9. Mai 1984 IVb ZR 74/82 FamRZ 1984, 657, 658).
b) Unter Heranziehung dieser Kriterien handelt es sich bei den Kosten, die für die Besuche der Beklagten bei ihrer Mutter angefallen sind, um Aufwen-dungen, die die Leistungsfähigkeit mindern. Die Besuche dienen der Aufrechterhaltung der familiären Beziehungen, die durch Art. 6 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützt sind. Sie entsprechen zudem dem Bedürfnis, der Mutter auch im Heim und trotz der Entfernung zum Wohnort der Beklagten Fürsorge zuteilwerden zu lassen, sich von ihrem Wohlergehen zu überzeugen sowie eventuelle Wünsche der Mutter zu erfragen. Der Zweck der Aufwendungen beruht deshalb auf einer unterhaltsrechtlich anzuerkennenden sittlichen Verpflichtung gegenüber der Mutter. Insofern stehen die Interessen von Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltspflichtigem auch nicht im Widerstreit; vielmehr entsprechen solche Besuche grundsätzlich dem wechselseitigen Bedürfnis auf Pflege der familiären Verbundenheit. Selbst wenn der Beklagten die Möglichkeit der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt bekannt war, brauchte sie von den Kosten verursachenden Besuchen bei ihrer Mutter deshalb nicht abzusehen. Denn das Unterhaltsrecht darf dem Unterhaltspflichtigen finanziell nicht die Möglichkeit nehmen, seinen Umgang zur Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung auszuüben (BVerfG FamRZ 2003, 1370, 1377 zum Umgangsrecht mit minderjährigen Kindern). Darin liegt keine Ungleichbehandlung mit denjenigen Abkömmlingen, die mangels ausreichender Mittel solche Kosten aus dem Selbstbehalt bestreiten müssen. Dieses Ergebnis ist nicht Folge einer Ungleichbehandlung, sondern bedingt durch die unterschiedlichen Lebens- und Einkommenslagen, die entsprechend auch zu unterschiedlichen Belastungen von Unterhaltspflichtigen führen (BVerfG FamRZ 2003, 1370, 1373).
Soweit sich die Aufwendungen in einem angemessenen Rahmen halten, reduzieren sie folglich die Leistungsfähigkeit der Beklagten (vgl. auch OLG Köln FamRZ 2002, 572, 573; Schnitzler/Günther in MAH Familienrecht 3. Aufl. § 11 Rn. 63; Hauß Elternunterhalt 4. Aufl. Rn. 373; aA OLG Hamm FamRZ 2002, 123, 124).
c) Gegen die Feststellung der Kosten durch das Berufungsgericht mit monatlich 126,53 € hat die Revision keine Einwendungen erhoben; sie begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken. Nach Abzug dieses Betrages verbleibt der Beklagten aber kein für den Elternunterhalt einzusetzendes nennenswertes Einkommen, da das den Selbstbehalt übersteigende Einkommen nur etwa zur Hälfte für den Elternunterhalt einzusetzen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 46).
5. Für das Jahr 2009 ist das Berufungsgericht wegen der Belastungen durch die Eigentumswohnung und der Kosten der kieferorthopädischen Behandlung der Beklagten zu einem unterhaltsrelevanten Einkommen gelangt, das bereits ohne die Fahrtkosten für Besuche den Selbstbehalt unterschreitet. Gegen die Berücksichtigung der Arztkosten hat die Revision keine Einwendungen erhoben. Dagegen ist revisionsrechtlich auch nichts zu erinnern. Die Beklagte ist deshalb auch für 2009 zu Unterhaltsleistungen für die Mutter nicht in der Lage.
BGH, Urteil vom 17.10.2012
XII ZR 17/11
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.01.2011
II-7 UF 99/10
AG Neuss, Entscheidung vom 21.05.2010
50 F 244/09