Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Pernice beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. Mai 2023 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Wert: 9.000 €
Gründe:
I.
Auf den am 3. April 2020 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 16. Mai 1986 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. Mai 1986 bis 31. März 2020; § 3 Abs. 1 VersAusglG) erwarb der Ehemann ein Anrecht in der Ärzteversorgung bei der Beteiligten zu 1 in Höhe einer Grundversorgung von monatlich 3.515,86 € mit einem Ausgleichswert von 1.757,93 € und korrespondierendem Kapitalwert von 317.960,05 € sowie einer freiwilligen Zusatzversorgung mit einem Kapitalwert von 9.857,80 € und einem Ausgleichswert von 4.928,90 €. Die Ehefrau erwarb in der Ärzteversorgung ein Anrecht von 18,9218 Steigerungszahlen, entsprechend einem monatlichen Rentenanspruch von 768,29 €, mit einem Ausgleichswert von 9,4609 Steigerungszahlen und einem korrespondierenden Kapitalwert von 69.480,85 €. Darüber hinaus erwarb sie ein Anrecht in Höhe von mindestens 0,8236 Entgeltpunkten aus einem nicht vollständig geklärten Konto in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei dem jedenfalls Kindererziehungszeiten bisher unberücksichtigt sind.
Das Familiengericht hat von einem Ausgleich der Anrechte nach § 27 VersAusglG abgesehen, weil die Ehefrau gegen ihre Mitwirkungspflichten bei der Klärung ihres Rentenkontos verstoßen habe. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde mit der abgeänderten Begründung zurückgewiesen, dass zwischen den Ehegatten ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht bestehe, welches den Versorgungsausgleich grob unbillig mache. Hiergegen richtet sich die
zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, da das Oberlandesgericht sie zugelassen hat, wenngleich ein konkreter Zulassungsgrund weder in der angefochtenen Entscheidung benannt noch ersichtlich ist. Sie ist auch ansonsten zulässig, jedoch nicht begründet.
1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig wäre.
Zwischen den Ehegatten bestehe ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht. Die Ehefrau verfüge über ein geerbtes, für ihre Altersversorgung ausreichendes Vermögen, dessen Wert sie 2011 mit insgesamt 4 Mio. € angegeben habe. Darüber hinaus habe sie von dem ehelichen Zugewinn, den allein der Ehemann erwirtschaftet habe, bereits in Form einer Ausgleichszahlung in Höhe von 342.500 € zuzüglich eines Miteigentumsanteils an einer Ferienimmobilie profitiert. Auf den Versorgungsausgleich sei sie nicht angewiesen. Ihr stünden eigene Anrechte in der Ärzteversorgung und in der gesetzlichen Rentenversicherung zu, die sich noch um die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten erhöhten. Vor allem könne sie ihren Lebensunterhalt im Alter aus ihren weiteren regelmäßigen Einkünften, unter anderem Mieteinnahmen von monatlich 16.500 €, und ihrem Vermögen bestreiten.
Demgegenüber verfüge der Ehemann für seinen Altersunterhalt nur über eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert – Stand 2011 – von 60.000 € sowie einen möglicherweise realisierbaren Verkaufspreis für seine Arztpraxis. Ihm sei auch eine versäumte Altersvorsorge nicht vorzuwerfen, da er während des gemeinsamen Zusammenlebens darauf habe vertrauen dürfen, wegen des vorhandenen Immobilienvermögens der Ehefrau hierauf nicht angewiesen zu sein. Nach Aufhebung der Zugewinngemeinschaft habe er etwa sieben Jahre lang monatlich 5.000 € an die Ehefrau zahlen müssen. Er sei daher auf seine ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte voll angewiesen.
2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.
a) Gemäß § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
aa) Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung.
Diese ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Senatsbeschluss vom 9. September 2015 – XII ZB 211/15 – FamRZ 2016, 35 Rn. 19 mwN).
Dabei erfordert § 27 VersAusglG für einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Wertausgleichs eine grobe Unbilligkeit, d.h. eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs muss unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen. Die grobe Unbilligkeit muss sich wegen des Ausnahmecharakters von § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (Senatsbeschluss vom 9. September 2015 – XII ZB 211/15 – FamRZ 2016, 35 Rn. 20 mwN).
Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich erst dann der Fall, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass zum einen der auf Grundlage einer Vorsorgevermögensbilanz insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte über so hohes Einkommen bzw. Vermögen verfügen wird, dass seine Altersversorgung voll abgesichert ist, während zum anderen der insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte auf die ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (Senatsbeschluss vom 8. April 2015 – XII ZB 428/12 – FamRZ 2015, 1001 Rn. 21 mwN).
bb) Nach diesen Maßstäben hätte das Oberlandesgericht das Vorliegen eines Härtefalls iSd § 27 VersAusglG nicht annehmen dürfen. Nach den getroffenen Feststellungen ist zwar die Altersvorsorge der Ehefrau bereits aufgrund ihres vorhandenen Vermögens, der daraus zu erzielenden Einkünfte und ihrer selbst erworbenen Anrechte vollständig gesichert und ist sie nicht auf die Übertragung weiterer Anrechte durch den Ehemann als insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten angewiesen.
Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts fehlt es nach den getroffenen Feststellungen jedoch an der Voraussetzung, dass der Ehemann auf die ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts in einer Weise dringend angewiesen ist, die es rechtfertigt, von dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, abzuweichen. Er verfügt über ehezeitliche Versorgungsanrechte in der berufsständischen Versorgung, die auch nach der Teilung noch eine bei ihm verbleibende Versorgung oberhalb eines durchschnittlichen Renteneinkommens gewährleisten. Hinzu kommt der Erwerb von ehezeitlichen Anrechten der Ehefrau in der Ärzteversorgung und in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Versorgungsausgleich. Vermögenswerte sind festgestellt im Umfang einer Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von mindestens 60.000 € zuzüglich eines möglicherweise realisierbaren Verkaufspreises für die derzeit noch betriebene Arztpraxis.
3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da noch weitere Feststellungen zu treffen sind.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
BGH, Beschluss vom 31.01.2024
XII ZB 259/23
AG Hagen, Entscheidung vom 22.02.2022
60 F 42/20
OLG Hamm, Entscheidung vom 31.05.2023
II-5 UF 66/22