Die Revision gegen das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Februar 2009 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten um den nachehelichen Unterhalt der Antragsgegnerin.
Die Parteien schlossen ihre Ehe im September 1990. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Seit Oktober 2003 leben sie getrennt. Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin im Dezember 2004 zugestellt worden. Der im vorliegenden Verfahren ergangene Scheidungsausspruch ist seit dem 5. Februar 2009 rechtskräftig.
Der 1967 geborene Antragsteller ist von Beruf Bauzeichner. Nach der im Jahr 2007 eröffneten Insolvenz seines Arbeitgebers, bei dem er seit 1985 beschäftigt war, und einer anschließenden kurzzeitigen Tätigkeit als Bauleiter ist er seit September 2007 als Projektmanager in der Medizintechnik tätig und erzielt ein deutlich höheres Einkommen.
Die 1969 geborene Antragsgegnerin ist gelernte Bürokauffrau und arbeitete bei einem Möbelhaus, bis Ende 1990 vollschichtig, danach in Teilzeit. 1993 erkrankte sie an einer bipolaren affektiven Psychose, weshalb sie ihre Stelle kündigte. Seither arbeitete sie von 1994 bis 1999 in sozialversicherungsfreien Beschäftigungen, seit April 1999 halbtags versicherungspflichtig in einem Sonnenstudio. Ende des Jahres 2004 endete ihre Erwerbstätigkeit. Seit Januar 2005 bezieht sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Das Amtsgericht – Familiengericht – hat die Ehe geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antragsteller zu einem monatlichen Unterhalt von insgesamt gerundet 708 € (566,42 € Elementarunterhalt und 140,60 € Altersvorsorgeunterhalt) verurteilt.
Auf die Rechtsmittel beider Parteien hat das Berufungsgericht das Urteil teilweise abgeändert und den Unterhalt bis Ende 2012 auf monatlich 645 €, davon 129 € Altersvorsorgeunterhalt, festgesetzt und ab dem 1. Januar 2013 und befristet bis zum 31. Dezember 2014 auf monatlich 460 €. Mit der – zugelassenen – Revision wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Beschränkung des Unterhalts ab 2013 und gegen die Befristung.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat für die Entscheidung über die Herabsetzung oder Befristung nach § 1578 b BGB ehebedingte Nachteile nicht feststellen können. Aus dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin ergebe sich, dass es allein auf ihre Erkrankung zurückzuführen sei, dass sie während der Ehezeit nicht durchgängig gearbeitet habe. Es könne daher nicht die Rede davon sein, dass die Antragsgegnerin ihre Arbeit fortwährend auf Wunsch des Antragstellers reduziert habe, um sich mehr um den Haushalt kümmern zu können. Dass der Antragsteller einverstanden gewesen sei, sei kein Argument, weil ihm in Anbetracht der Erkrankung nichts anderes übrig geblieben sei. Die Erkrankung als solche sei nicht durch die Ehe verursacht. Dass ihre Depressionen sich durch den Unterhaltsstreit und die Vorwürfe des Antragstellers, sie tue nicht genug für die Wiedererlangung ihrer Erwerbsfähigkeit, verstärkten, besage nicht, dass die Ehe die Ursache ihrer Erkrankung sei.
Damit sei wesentlicher Gesichtspunkt für die Frage des Fortbestandes und der Dauer des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin das Ausmaß der vom Gesetz weiterhin grundsätzlich geforderten nachehelichen Verantwortung. Gerade aber unter Berücksichtigung der durch die fortdauernde Erwerbsunfähigkeit und die dauernde Unterhaltsbedürftigkeit der erst 39 Jahre alten Antragsgegnerin erscheine es unbillig, diese Belastung allein und unbegrenzt dem Antragsteller aufzuerlegen, so dass der Unterhaltsanspruch nicht dauerhaft fortbestehen könne. Auch die Dauer der Ehe von vierzehn Jahren und zwei Monaten bis zur Zustellung des Scheidungsantrags sei nicht derart lang, dass sie einen zeitlich unbegrenzten Unterhaltsanspruch rechtfertigen könne. Dass die Antragsgegnerin nach einem Wegfall des Unterhalts auf ergänzende staatliche Leistungen angewiesen sein werde, sei ebenfalls kein Umstand, der einer Befristung entgegenstehen könne.
Bei der Frage, für welchen Zeitraum der Antragsgegnerin der Unterhaltsanspruch unter dem Gesichtspunkt der nachehelichen Verantwortung noch zuzubilligen sei, komme der Ehedauer besonderes Gewicht zu. Bedeutsam sei weiter die Schwere der bereits chronifizierten Erkrankung und die geringe Wahrscheinlichkeit einer Genesung. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bereits seit der Trennung, mithin seit mehr als fünf Jahren Unterhalt zahle und sich der Fortbestand der Unterhaltspflicht trotz seines derzeit guten Verdienstes nicht zuletzt mit Rücksicht auf seine künftige Familienplanung als eine deutliche Belastung darstelle. Demnach sei der Unterhalt bis zum 31. Dezember 2014 zu befristen, wobei der Antragsteller für eine Übergangszeit von vier Jahren den vollen, mit 645 € ermittelten eheangemessenen Unterhalt schulde und ab dem 1. Januar 2013 noch einen auf 460 € herabgesetzten Unterhalt, der es der Antragsgegnerin ermögliche, für weitere zwei Jahre zusammen mit ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente ihren “angemessenen Selbstbehalt” von 1.000 € zu decken.
II.
Die nach § 1578 b Abs. 1, Abs. 2 BGB vorgenommene Herabsetzung und Befristung des Anspruchs der Antragsgegnerin auf Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Der Unterhalt ist nach § 1578 b BGB vom Familiengericht herabzusetzen oder zu befristen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (§ 1578 b Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 BGB).
1.
Dass in der Erkrankung der Beklagten hier ein ehebedingter Nachteil liegen sollte, hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Denn die Erkrankung der Beklagten steht nicht im Zusammenhang mit der Rollenverteilung in der Ehe oder sonstigen mit der Ehe verbundenen Umständen (vgl. Senatsurteile vom 28. April 2010 – XII ZR 141/08 – FamRZ 2010, 1057 Rn. 15 mwN und vom 16. Februar 2011 – XII ZR 108/09 – zur Veröffentlichung bestimmt). Die Krankheit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten stellt demnach regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil dar (Senatsurteile vom 30. Juni 2010 –XII ZR 9/09 –FamRZ 2010, 1414 Rn. 17 und vom 7. Juli 2010 – XII ZR 157/08 – FamRZ 2011, 188 Rn. 20).
Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zur Rollenverteilung während des Zusammenlebens und der Frage, ob diese auf der Krankheit oder aber vorwiegend auf dem Wunsch des Antragstellers beruhte, haben für die Frage eines ehebedingten Nachteils keine Bedeutung, weil die heutigen Erwerbsnachteile der Antragsgegnerin allein krankheitsbedingt sind. Da die Antragsgegnerin zudem eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht und vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vorhandene ehebedingte Nachteile insoweit regelmäßig durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen sind (dazu und zu Ausnahmefällen vgl. Senatsurteile vom 4. August 2010 – XII ZR 7/09 – FamRZ 2010, 1633 und vom 2. März 2011 – XII ZR 44/09 – zur Veröffentlichung bestimmt), sind der Antragsgegnerin keine ehebedingten Nachteile im Sinne von § 1578 b Abs. 1 BGB entstanden.
2.
Auch wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, ist eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts indessen nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen begründet.
a)
Bei der insoweit gebotenen Billigkeitsabwägung hat das Familiengericht das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen, wobei vor allem die in § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB aufgeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2011 –XII ZR 44/09 -zur Veröffentlichung bestimmt mwN).
Die Feststellung der für die Billigkeitsentscheidung nach § 1578 b BGB in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist – ebenso wie die entsprechende Billigkeitsabwägung – Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob dieser wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen oder Beweisregeln verkannt hat. Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (Senatsurteile vom 20. Oktober 2010 – XII ZR 53/09 – FamRZ 2010, 2059 Rn. 25 und vom 11. August 2010 – XII ZR 102/09 – FamRZ 2010, 1637 Rn. 42 mwN).
b)
Diesen Anforderungen wird das Berufungsurteil gerecht.
Das Berufungsgericht hat insbesondere die Dauer der Ehe von rund vierzehneinhalb Jahren sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien in seine Betrachtung einbezogen.
Dass sich nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin ihre Erkrankung durch den Unterhaltsstreit und die Vorwürfe des Antragstellers, sie arbeite nicht hinreichend an der Wiederherstellung ihrer Erwerbsfähigkeit, verschlimmert hätten, kann indessen schon deswegen kein tauglicher Aspekt der Billigkeitsabwägung nach § 1578 b BGB sein, weil der Antragsteller damit in zulässiger Weise seine prozessualen Rechte wahrgenommen hat (vgl. im Übrigen Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 – XII ZR 53/09 – FamRZ 2010, 2059 Rn. 27).
Auch eine im Fall einer Unterhaltsversagung eintretende Sozialleistungsbedürftigkeit schließt eine Befristung nach § 1578 b Abs. 2 BGB nicht notwendig aus. Vielmehr nimmt das Gesetz durch die Möglichkeit der Befristung des Krankheitsunterhalts in Kauf, dass der Unterhaltsberechtigte infolge der Unterhaltsbefristung sozialleistungsbedürftig wird und somit die Unterhaltsverantwortung des geschiedenen Ehegatten durch eine staatliche Verantwortung ersetzt wird (Senatsurteil vom 28. April 2010 – XII ZR 141/08 – FamRZ 2010, 1057 Rn. 18; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 37). Freilich sind die Folgen der Unterhaltsbefristung oder -herabsetzung für beide Parteien und deren jeweilige Belastung durch die Unterhaltspflicht und deren Wegfall in die Billigkeitsbetrachtung einzubeziehen. Diese Würdigung hat das Berufungsgericht indessen nicht unterlassen, wie nicht zuletzt an der der Befristung vorgeschalteten Herabsetzung des Unterhalts deutlich wird.
Dass das Berufungsgericht auch die Dauer der Trennungsunterhaltszahlungen einbezogen hat, entspricht ebenfalls der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 30. Juni 2010 – XII ZR 9/09 – FamRZ 2010, 1414 Rn. 31, 35). Das findet seine Rechtfertigung darin, dass im Rahmen von § 1578 b BGB die Gesamtbelastung des Unterhaltspflichtigen durch den Unterhalt ein Billigkeitskriterium ist und diese auch durch den – etwa längere Zeit gezahlten – Trennungsunterhalt mit beeinflusst wird. Dass die Zahlungen, wie die Revision einwendet, der gesetzlichen Verpflichtung des Antragstellers entsprachen, steht dem ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass der Trennungsunterhalt selbst nicht entsprechend § 1578 b BGB herabgesetzt oder befristet werden kann.
Dass das Berufungsgericht beim Umfang der Belastung für den Antragsteller auch das – bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs nicht herangezogene – nach der Trennung erhöhte Einkommen des Antragstellers berücksichtigt hat, ergibt sich ebenfalls aus den Gründen des Berufungsurteils. Das Berufungsgericht ist insoweit davon ausgegangen, dass sich der Unterhalt trotz des derzeit guten Verdienstes des Antragstellers mit Rücksicht auf seine zukünftige Familienplanung als eine deutliche Belastung darstelle. Die Revision beanstandet insoweit, dass das Berufungsgericht zu dem Inhalt dieser Familienplanung keinerlei Feststellungen getroffen habe. Solche Feststellungen waren indessen nicht erforderlich. Denn die Billigkeitsabwägung des Berufungsgerichts bewegt sich auch mit dieser Erwägung im Rahmen der mit § 1578 b BGB verbundenen gesetzgeberischen Wertungen (vgl. BVerfG Beschluss vom 25. Januar 2011 – 1 BvR 918/10 – FamRZ 2011, 437 Rn. 20). Dass damit eine Billigkeitsabwägung bereits vor Beurteilung der Leistungsfähigkeit nach § 1581 BGB und der in diesem Rahmen zu berücksichtigenden sonstigen (Unterhalts-) Verbindlichkeiten zu treffen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Vertiefung, weil keine konkurrierenden Unterhaltsansprüche in Rede stehen. Darauf, dass konkrete Unterhaltspflichten bereits entstanden sind oder mit ihrem Entstehen in absehbarer Zeit zu rechnen ist, kommt es zudem nicht an. Denn nach der Absicht des Gesetzgebers des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes vom 21. Dezember 2007 sollte “die Ausweitung der Möglichkeit, nacheheliche Unterhaltsansprüche zeitlich oder der Höhe nach zu begrenzen, […] die Chancen für einen Neuanfang nach einer gescheiterten Ehe erhöhen und die Zweitfamilien entlasten” (BT-Drucks. 16/1830 S. 13). Die Billigkeitsabwägung unter Einbeziehung dieses allgemeinen Gesetzesmotivs, dass schon die Chancen für einen “Neuanfang” erhöht werden sollten, kann als solche demnach nicht sachwidrig sein. Ob diesem Gesichtspunkt in seiner Allgemeinheit neben weiteren Aspekten eine wesentliche Bedeutung zukommen kann, erscheint allerdings fraglich. Die vom Berufungsgericht hier getroffene Abwägung hält sich insoweit jedenfalls noch im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums, was nicht zuletzt das von ihm erzielte Ergebnis verdeutlicht.
c)
Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu einer ungekürzten Unterhaltspflicht bis Ende 2012, mithin für mehr als dreieinhalb Jahre nach Rechtskraft der Scheidung und rund acht Jahre nach Zustellung des Scheidungsantrags gelangt und hat den Unterhalt anschließend für weitere zwei Jahre auf den angemessenen Bedarf herabgesetzt. Dabei hat es mit der Ehedauer, dem Alter der Parteien bei Scheidung sowie der Gestaltung der kinderlosen und jedenfalls nicht auf eine sogenannte Hausfrauenehe angelegten Ehe sämtliche wesentlichen einschlägigen Abwägungskriterien in seine Betrachtung einbezogen und ist zu einem nach revisionsrechtlichen Maßstäben vertretbaren Ergebnis gelangt. Im Rahmen der Herabsetzung des Unterhalts hat es allerdings den angemessenen Bedarf der Antragsgegnerin im Sinne von § 1578 b Abs. 1 BGB auf 1.000 € festgelegt. Das entspricht zwar nicht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 4. August 2010 – XII ZR 7/09 – FamRZ 2010, 1633 Rn. 31 f. und vom 17. Februar 2010 – XII ZR 140/08 – FamRZ 2010, 629 Rn. 28 f. mwN), wirkt sich indessen nicht zum Nachteil der Antragsgegnerin als Revisionsklägerin aus.
BGH, Urteil vom 30.03.2011
XII ZR 63/09