Ergibt bereits die Gesamtwürdigung eines Ehevertrags, dessen Inhalt für eine Partei ausnahmslos nachteilig ist und dessen Einzelregelungen durch keine berechtigten Belange der anderen Partei gerechtfertigt werden, dessen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB), so erfasst die Nichtigkeitsfolge notwendig den gesamten Vertrag; für eine Teilnichtigkeit bleibt in einem solchen Fall kein Raum. Insbesondere lässt sich die Nichtigkeit des vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nicht deshalb verneinen, weil bereits der Ausschluss des nachehelichen Unterhalts seinerseits nichtig sei und die benachteiligte Partei deshalb mit Hilfe des Altersvorsorgeunterhalts eine eigene Altersvorsorge aufbauen könne.
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2006 durch die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose
beschlossen:
Tenor:
1. Der Antragsgegnerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Klingelhöffer beigeordnet.
2. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Oktober 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 6.000 ¤
Gründe:
I.
Die am 6. März 1990 geschlossene Ehe der Parteien, aus der zwei 1993 und 1997 geborene Kinder hervorgegangen sind, wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin, brasilianische Staatsangehörige, geb. 1966) am 8. Februar 2003 zugestellten Antrag des Ehemannes (Antragssteller, deutscher Staatsangehöriger, geb. 1955) durch Verbundurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – vom 27. Mai 2003 geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 1. Oktober 2003). Die Parteien streiten über die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
Mit notariellem Ehevertrag vom 20. Februar 1990 vereinbarten die Parteien für ihre Ehe die Geltung deutschen Rechts sowie Gütertrennung. Außerdem schlossen sie u.a. jegliche Ausgleichsansprüche sowie den Versorgungsausgleich aus und verzichteten wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt mit Ausnahme des Unterhalts aus Anlass der Versorgung eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder. Die etwaige Ungültigkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages sollte auf dessen Fortbestand und auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss haben. Mit notariellem Ehevertrag vom 7. März 1990 erstreckten die Parteien den Unterhaltsverzicht auf jeglichen nachehelichen Unterhalt und damit – ausdrücklich – auch auf den wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes geschuldeten Unterhalt. Für die Antragsgegnerin, die der deutschen Sprache damals nicht mächtig war, wurde beim Abschluss beider Verträge eine Dolmetscherin zugezogen. Seit der – 2001 erfolgten – Trennung der Parteien leben die Kinder bei der Antragsgegnerin.
Das Amtsgericht hat festgestellt, dass ein Versorgungsaugleich nicht stattfindet. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren, den Versorgungsausgleich durchzuführen, weiter.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind die von den Parteien getroffenen ehevertraglichen Regelungen insoweit unwirksam, als sie nacheheliche Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin generell ausschließen. Die Nichtigkeit dieser zum nachehelichen Unterhalt getroffenen Regelungen erfasse jedoch nicht den gesamten Vertrag; vielmehr habe die Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs weiterhin Bestand.
Beim Vertragsschluss habe sich die damals 23 Jahre alte Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsgegner in einer ungleichen Verhandlungsposition befunden. Sie sei diesem in ein für sie fremdes Land gefolgt, dessen Sprache sie nicht beherrscht habe und in dem sie ohne eine Eheschließung weder eine Aufenthalts- noch eine Arbeitserlaubnis erhalten hätte. Da sie auch über keine Ausbildung verfügt habe, die ihr einen baldigen Eintritt in das Arbeitsleben ermöglicht hätte, sei sie vom elf Jahre älteren Antragsteller, den sie als Tropenarzt in Brasilien kennen gelernt habe und der als Arzt im öffentlichen Dienst schon bei Vertragsschluss gut verdient habe, wirtschaftlich völlig abhängig gewesen. Auch sei die Antragsgegnerin durch die ehevertraglichen Abreden, mit denen der Antragsteller – nach seinem eigenen Vortrag – wirtschaftliche Motive der Antragsgegnerin für die Heirat habe ausschließen wollen und durch welche die einem Ehegatten nach einer Scheidung zustehenden Ansprüche in vollem Umfang abbedungen worden seien, einseitig unangemessen belastet worden. Die ungleichen Verhandlungspositionen und die unausgewogene Lastenverteilung hätten dazu geführt, dass die ehevertraglichen Vereinbarungen über den Unterhaltsverzicht einer Inhaltskontrolle nicht standhalten könnten. Jede andere Bewertung würde dazu führen, dass die Antragsgegnerin, nachdem sie über dreizehn Jahre mit dem Antragsteller verheiratet gewesen sei und in dieser Zeit durch die Betreuung der gemeinsamen Kinder maßgeblich zum Familienunterhalt beigetragen habe, nahezu völlig rechtlos dastünde.
Gleichwohl führe die Sittenwidrigkeit der Regelung zum Unterhaltsausschluss nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages, da die Parteien vereinbart hätten, dass die etwaige Ungültigkeit einzelner Vertragsbestimmungen auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss haben solle. Ein Ehevertrag, durch den lediglich der Versorgungsausgleich ausgeschlossen und Gütertrennung vereinbart werde, der es aber hinsichtlich des Ehegattenunterhalts bei der gesetzlichen Regelung belasse, sei rechtlich bedenkenfrei. Dies ergebe sich bereits aus der Wertung des Gesetzgebers in den §§ 1408 Abs. 1 und 2, 1410, 1414 BGB. Nach § 1408 BGB seien vom Leitbild des Versorgungsausgleichs abweichende Regelungen zuzulassen, die bis zu einem entschädigungslosen Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen könnten. Eine Grenze sei nur dort zu ziehen, wo die Gefahr bestehe, dass der Verzichtende als Folge seines Verzichts auf öffentliche Unterstützung angewiesen sein werde. Das sei hier indessen nicht der Fall, da die Antragsgegnerin durch die gesetzlichen Unterhaltsansprüche, welche die Parteien nicht wirksam hätten abbedingen können, abgesichert sei. Insbesondere stünden der Antragsgegnerin Ansprüche auf Altersvorsorgeunterhalt zu, die sie in die Lage versetzten, sich eine eigene Alterssicherung aufzubauen.
Eine andere Entscheidung sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Änderung der Geschäftsgrundlage gerechtfertigt; denn die Regelung im ersten Ehevertrag, nach dem ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt habe bestehen bleiben sollen, und der später vereinbarte Ausschluss gerade auch dieses Anspruchs zeigten, dass die Parteien bereits beim Ehevertrag die Möglichkeit bedacht hätten, dass ihre Ehe nicht kinderlos bleiben werde.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.
a) Wie der Senat in seinem – nach Erlass der hier angefochtenen Entscheidung ergangenen – Urteil vom 11. Februar 2004 (BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601; vgl. ferner Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2004 – XII ZB 110/99 – FamRZ 2005, 26 und – XII ZB 57/03 – FamRZ 2005, 185; Senatsurteile vom 12. Januar 2005 – XII ZR 238/03 – FamRZ 2005, 691 und vom 25. Mai 2005 – XII ZR 296/01 – FamRZ 2005, 1444 sowie – XII ZR 221/02 – FamRZ 2005, 1449) dargelegt hat, darf die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre aber der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten – bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede – bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die Vereinbarung der Ehegatten über die Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift.
Dabei hat der Tatrichter hier zunächst – im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle – zu prüfen, ob die Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs, allein oder im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Ehevertrags, schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr – und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse – wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse beim Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen.
Soweit ein Vertrag der Wirksamkeitskontrolle standhält, hat sodann eine Ausübungskontrolle nach § 242 BGB zu erfolgen. Dafür sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr – im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft – aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar ist.
b) Die ehevertraglichen Abreden der Parteien halten bereits der Wirksamkeitskontrolle (§ 138 Abs. 1 BGB) nicht stand. Die Sittenwidrigkeit dieser Abreden ist dabei nicht auf den Ausschluss des nachehelichen Unterhalts beschränkt; sie erfasst auch den vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs.
Das Oberlandesgericht weist zu Recht darauf hin, dass sich die Antragsgegnerin, die beim Vertragsschluss erst 23 Jahre alt, in Deutschland fremd und der deutschen Sprache nicht mächtig war, die über keine Ausbildung verfügt hat und ohne die Eheschließung weder eine Aufenthalts- noch eine Arbeitserlaubnis erhalten hätte, sich gegenüber dem Antragsteller, der elf Jahre älter, in Deutschland beheimatet und im öffentlichen Dienst wirtschaftlich abgesichert war, in einer sehr viel schwächeren Verhandlungsposition befunden hat. Diese Disparität stellt, wie das Oberlandesgericht ebenfalls nicht verkennt, eine evident einseitige Lastenverteilung zum Nachteil der Antragsgegnerin dar. Denn die getroffenen Abreden würden, wären sie wirksam, dazu führen, dass die Antragsgegnerin ohne jeden nachehelichen Schutz dastünde, und zwar auch dann, wenn sie – wie geschehen – gemeinsame Kinder betreut. Die Antragsgegnerin hätte mithin die ehebedingten Nachteile, die sich – nach der Geburt ihrer Kinder – aus ihrem mit der Tätigkeit als Hausfrau und Mutter einhergehenden Verzicht auf eine eigene Erwerbstätigkeit ergeben, allein zu tragen – ein Ergebnis, das mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar wäre. Diese Schutzlosigkeit der Antragsgegnerin war – als mögliche Folge einer Scheidung – auch schon bei Abschluss des Ehevertrags vorhersehbar; denn die Parteien sind, wie das Oberlandesgericht aus den getroffenen Abreden zutreffend gefolgert hat, bereits damals von der Möglichkeit ausgegangen, dass aus ihrer Ehe Kinder hervorgehen würden. Schließen Parteien unter solchen Voraussetzungen gleichwohl alle vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen aus, so muss die Rechtsordnung einer solchen Abrede schon nach § 138 BGB die Anerkennung versagen.
Diese Missbilligung gilt nicht nur für den Ausschluss jeglichen nachehelichen Unterhalts, sondern in gleicher Weise auch für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Die von den Parteien vereinbarte salvatorische Klausel ändert daran – entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts – nichts. Ergibt sich, wie hier, die Sittenwidrigkeit der getroffenen Abreden bereits aus der Gesamtwürdigung eines Vertrags, dessen Inhalt für eine Partei – wie hier für die Antragsgegnerin – ausnahmslos nachteilig ist und dessen Einzelregelungen durch keine berechtigten Belange der anderen Partei gerechtfertigt werden, so erfasst die Nichtigkeitsfolge notwendig den gesamten Vertrag, hier also auch den für die Antragsgegnerin nachteiligen Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Für eine Teilnichtigkeit bleibt in solchem Fall kein Raum (vgl. etwa Brambring FPR 2005, 130, 133). Insbesondere lässt sich die Nichtigkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nicht, wie das Oberlandesgericht meint, deshalb verneinen, weil bereits der Ausschluss des nachehelichen Unterhalts seinerseits nichtig sei und die Antragsgegnerin deshalb mit Hilfe des Altersvorsorgeunterhalts eine eigene Altersvorsorge aufbauen könne. Eine solche Argumentation würde nicht nur zu einer beliebigen Austauschbarkeit der Nichtigkeit einzelner Vertragsteile führen; sie verkennt auch, dass der Versorgungsausgleich sich zwar seiner Zielrichtung nach als ein vorweggenommener Altersvorsorgeunterhalt verstehen lässt (Senatsurteil vom 11. Februar 2004 aaO 604), dass der Altersvorsorgeunterhalt den Versorgungsausgleich aber nicht ersetzen kann, weil der eine für den zukünftigen Versorgungsaufbau bestimmt ist, während der andere den Versorgungsaufbau für die Vergangenheit ausgleichen soll.
3. Der Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden, da die Vorinstanzen – von ihrem Standpunkt aus folgerichtig – keine Feststellungen über die von den Parteien in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte getroffen haben. Die Sache war daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es diese Feststellungen nachholt und den Versorgungsausgleich durchführt.
BGH, Beschluss vom 17.05.2006
XII ZB 250/03