Die Rechtsbeschwerde des Bezirksrevisors bei dem Amtsgericht Nürnberg gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. August 2007 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe:
I.
Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2007 beantragte der Antragsgegner beim Amtsgericht – Familiengericht – die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zwischen den Parteien bereits rechtshängige Scheidungsverfahren einschließlich der Folgesache Versorgungsausgleich. Dabei legte er die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie den Bescheid der ARGE L vom 11. April 2007 vor, mit dem ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II) bewilligt worden waren. Das Amtsgericht – Familiengericht – forderte den Antragsgegner auf, binnen zwei Wochen die “Eingliederungsvereinbarung mit der ARGE” vorzulegen und seine “Erwerbsbemühungen” sowie “die Zeiten der letzten Beschäftigung und Angaben des Verdienstes” darzulegen. Nachdem der Antragsgegner dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen war, wies das Amtsgericht – Familiengericht -den Prozesskostenhilfeantrag zurück. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hob das Oberlandesgericht den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – auf und bewilligte ihm ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Bezirksrevisors, mit der er die Anordnung einer Ratenzahlungspflicht zu Lasten des Antragsgegners erstrebt.
II.
1.
Auf das Rechtsbeschwerdeverfahren sind nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG
weiter die vor Inkrafttreten des FGG-RG geltenden Vorschriften anzuwenden. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat.
Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 3 ZPO).
a)
Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen über die Prozesskostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbeschlüsse vom 12. April 2006 – XII ZB 102/04 – FamRZ 2006, 939 ; BGH Beschluss vom 8. Januar 2008 – VIII ZB 187/06 – FamRZ 2008, 781). Letzteres ist hier indessen der Fall. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde wegen der Frage zugelassen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Prozesskostenhilfe beantragende Partei verpflichtet ist, Erwerbsbemühungen darzulegen.
b)
Der Bezirksrevisor ist auch unmittelbar postulationsfähig, ohne dass es einer Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bedarf. Er ist weder Partei noch Beteiligter oder beteiligter Dritter, sondern hat eine ihm durch § 127 Abs. 2 ZPO zugewiesene besondere Rechtsstellung, die dem Anwaltszwang nach § 78 ZPO nicht unterfällt (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 – XII ZB 242/03 – FamRZ 2005, 1164).
2.
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Gegen die Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe zugunsten des Antragsgegners bestehen keine rechtlichen Bedenken.
a)
Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung, die in FamRZ 2008, 159 veröffentlicht ist, im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Antragsgegner habe vorliegend keine Veranlassung gehabt, der Aufforderung des Amtsgerichts zur Vorlage der Eingliederungsvereinbarung sowie zur Auskunft über seine Erwerbsbemühungen und seine zuletzt ausgeübte Beschäftigung nachzukommen. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO diene der Aufklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, weshalb Nachfragen des Gerichts nur statthaft seien, soweit die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch dies erfordere. Vorliegend bestehe aber keine Veranlassung, die realen Arbeitsmöglichkeiten des Antragsgegners abzuklären. Fiktives Einkommen könne der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei nämlich nur zugerechnet werden, wenn es anderenfalls zu einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe käme. Solche Umstände seien hier nicht ersichtlich. Zwar sei der Antragsgegner erst 41 Jahre alt und zuletzt als Mechaniker beschäftigt gewesen. Allerdings ergebe sich aus dem Fragebogen zum Versorgungsausgleich, dass der Antragsgegner zuletzt im Juli 2004 Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt habe. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Antragsgegner seiner Einkünfte begeben habe, um im Scheidungsverfahren Prozesskostenhilfe zu erhalten. Zudem lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsgegner eine angebotene Erwerbstätigkeit nicht angenommen oder sich nicht hinreichend um eine solche bemüht habe. Dagegen spreche vielmehr, dass dem Antragsgegner mit Bescheid der ARGE L vom 17. April 2007 ungekürzte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewilligt worden seien.
Solche Leistungen erhielten Personen nur bei gegebener Hilfsbedürftigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit sicherstellen könnten. Da bereits bei der Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II geprüft worden sei, ob der Antragsgegner seinen Unterhalt durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit decken könne, sei es nicht angezeigt, von ihm weitere Darlegungen zu seinen Verdienstmöglichkeiten zu verlangen. Vielmehr sei dem Antragsgegner ratenfreie Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil er nur Leistungen in Höhe von insgesamt 616 EUR monatlich erhalte. Unter Berücksichtigung des Freibetrags nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO und des Abzugs für die Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO verfüge der Antragsgegner über kein einzusetzendes Einkommen.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.
b)
Keinen Bedenken unterliegt die Annahme des Oberlandesgerichts, dass von den tatsächlichen Einkünften des Antragsgegners in Höhe von monatlich 616 EUR nach den Abzügen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a und Nr. 3 ZPO kein für die Prozesskosten einzusetzendes Einkommen (§ 115 Abs. 2 ZPO) verbleibt. Das Oberlandesgericht durfte aber auch davon absehen, dem Antragsgegner fiktive Einkünfte zuzurechnen. Dabei war es nicht gehalten, auf der Vorlage der Eingliederungsvereinbarung mit der ARGE, der Darlegung von Erwerbsbemühungen und den Angaben zum letzten Beschäftigungsverhältnis zu bestehen.
aa)
Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob und in welchem Umfang einer Prozesskostenhilfe beantragenden Partei fiktive Einkünfte bei der Beurteilung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zugerechnet werden dürfen, ist die Regelung in § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Danach gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Diese Definition stimmt wörtlich mit derjenigen des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII überein. Auch wird in § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 lit. a und b, Nr. 2 lit. a ZPO für die vom Einkommen vorzunehmenden Abzüge auf § 82 Abs. 2 sowie § 28 Abs. 2 Satz 1 SGB XII verwiesen. Der Einkommensbegriff des § 115 Abs. 1 Satz 2 knüpft mithin an den sozialhilferechtlichen Einkommensbegriff an. Dies erklärt sich auch daraus, dass Prozesskostenhilfe eine spezialgesetzlich geregelte Form der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege ist (vgl. Senatbeschluss vom 26. Januar 2005 – XII ZB 234/03 – FamRZ 2005, 605; MünchKomm/Motzer ZPO 3. Aufl. § 114 Rdn. 2).
Sozialhilferechtlich zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 SGB XII erfordert regelmäßig einen tatsächlichen (und nicht nur fiktiven) Mittelzufluss (vgl. BVerwGE 21, 208; Grube/Wahrendorf SGB XII 2. Aufl. § 82 Rdn. 17); nur sogenannte “bereite Mittel” schließen die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit aus (vgl. BVerwGE 67, 163, 166 ; Schellhorn SGB XII 17. Aufl. § 2 Rdn. 2 und 9, § 82 Rdn. 12). Deshalb können auch bei der Ermittlung des nach § 115 ZPO anzusetzenden Einkommens grundsätzlich keine fiktiven Einkünfte zu Lasten der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei berücksichtigt werden. Das folgt zudem aus dem Umstand, dass die Verletzung von Erwerbsobliegenheiten im Bereich des Sozialrechts andere Konsequenzen nach sich zieht als im Unterhaltsrecht und nicht zur Fiktion eines Einkommens führt (vgl. Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis* § 8 Rdn. 13 und 36; vgl. zu §§ 19, 20 BSHG a.F. Senatsbeschluss vom 11. März 1998 – XII ZR 190/96 – FamRZ 1998, 818, 829) . So vermindert sich nach § 39 Abs. 1 SGB XII der maßgebende Regelsatz für Leistungsberechtigte in einer ersten Stufe um 25 %, wenn sie entgegen ihrer Verpflichtung die Aufnahme einer Tätigkeit oder Teilnahme an einer erforderlichen Vorbereitung ablehnen. Auch für den Bezug von Arbeitslosengeld II ist in § 31 SGB II – statt der Anrechnung fiktiver Einkünfte – ein abgestuftes Sanktionssystem vorgesehen (vgl. Oestreicher/Schumacher SGB II/SGB XII § 9 SGB II Rdn. 31). Das Arbeitslosengeld II wird für einen erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen bei einer erstmaligen Weigerung, den in § 31 Abs. 1 lit. a bis d SGB II normierten Obliegenheiten (z.B. Abschluss einer angebotenen Eingliederungsvereinbarung oder die Annahme einer zumutbaren Arbeit) nachzukommen, um 30 % der maßgebenden Regelleistung gekürzt, bei einem zweiten Verstoß um 60 % und bei jedem weiteren Verstoß um 100 %. Dass sowohl § 39 SGB XII als auch § 31 SGB II keine Anrechnung fiktiver Erwebseinkünfte zugrunde liegt, wird auch dadurch deutlich, dass ein Betroffener in beiden Fällen nicht aus der Betreuung des Leistungsträgers entlassen wird (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1120, 1121) . So obliegt z.B. dem Sozialhilfeträger auch bei einer wiederholten Kürzung unter dem Aspekt der Beratungs- und Unterstützungspflicht nach § 11 SGB XII, die weitere Entwicklung des Falls unter Kontrolle zu halten und gegebenenfalls weitere Angebote zu machen (Schellhorn aaO § 39 Rdn. 15). Beim Arbeitslosengeld II erfolgt das Absenken bzw. der Wegfall von Leistungen ebenfalls nicht unbefristet, sondern nach § 31 Abs. 6 Satz 2 SGB II regelmäßig für jeweils drei Monate.
bb)
Die Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe in §§ 114 bis 127 ZPO enthalten indessen keine mit § 39 SGB XII und § 31 SGB II vergleichbaren Sanktionen für den Fall, dass die beantragende Partei die Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit zur Beseitigung ihrer Bedürftigkeit unterlässt. Dennoch kann Prozesskostenhilfe im Einzelfall unter dem allgemeinen Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zu versagen sein (i.d.S. auch OLG Brandenburg NJW-RR 2008, 734; OLG Köln FamRZ 2007, 1338, 1339; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1120, 1121 ; KG MDR 2004, 710; OLG Koblenz FamRZ 2001, 1153 ; 1997, 376 ; OLG Naumburg FamRZ 2001, 924; Zöller/Philippi ZPO 27. Aufl. Rdn. 6; a.A. OLG Köln MDR 1998, 1434 , das fiktive Einkünfte auch ohne Rechtsmissbrauch zurechnen will). Dabei liegt eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung vor, wenn die formale Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe deren aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Zweck offenkundig widerspräche, einer unbemittelten Partei den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen wie einer bemittelten (vgl. BVerfGE 81, 347, 356). Das ist nicht nur dann der Fall, wenn eine Partei vorsätzlich ihre Bedürftigkeit herbeigeführt hat oder aufrechterhält, um in den Genuss von Prozesskostenhilfe zu gelangen. Rechtsmissbräuchlich handelt auch derjenige, der es offenkundig leichtfertig unterlässt, eine tatsächlich bestehende und zumutbare Erwerbsmöglichkeit zu nutzen, und dem die Beseitigung der Bedürftigkeit somit ohne weiteres möglich wäre. In diesen Fällen sind der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei die erzielbaren Einkünfte fiktiv zuzurechnen (vgl. aber KG MDR 2004, 710; OLG Naumburg FamRZ 2001, 924; OLG Koblenz FamRZ 1997, 376 , Stein-Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 115 Rdn. 8 i.V.m. § 114 Rdn. 20, die den Rechtsmissbrauch auf ein “böswilliges” Verhalten des Antragstellers beschränken wollen). Sie ist im Umfang der erzielbaren Einkünfte nach § 114 ZPO nicht als bedürftig anzusehen. Sofern auch durch die Zurechnung fiktiver Einkünfte die Bedürftigkeit nicht voll entfällt, ist gegebenenfalls nach § 115 Abs. 2 ZPO Ratenzahlung anzuordnen (BVerfG NJW-RR 2005, 1725, 1726) .
cc)
Nach den ordnungsgemäßen Angaben des Antragsgegners in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bestehen vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe. So ist dem Antragsgegner nach dem vorgelegten Bescheid der ARGE L vom 17. April 2007 Arbeitslosengeld II in Form ungekürzter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 19, 20 SGB II) bewilligt worden. Dies setzt aber nach §§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II u.a. die Hilfsbedürftigkeit des Antragsgegners voraus, was bedeutet, dass er im Bewilligungszeitpunkt seinen Lebensunterhalt nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus seinem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern konnte. Auch ist davon auszugehen, dass zum Bewilligungszeitpunkt kein Grund für eine Absenkung oder einen Wegfall des Arbeitslosengelds II nach § 31 SGB II gegeben war.
dd)
Weil die Bedürftigkeit i.S. der §§ 114, 115 ZPO – wie im Sozialhilferecht – regelmäßig nur das Fehlen bereiter Mittel voraussetzt, braucht eine erwerbslose Partei mit dem Prozesskostenhilfeantrag grundsätzlich nicht von sich aus darzulegen, welche Erwerbsbemühungen sie im Einzelnen unternommen hat (a.A. OLG Brandenburg FamRZ 2005, 1912, 1913) . Auch war das Oberlandesgericht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht verpflichtet, zum Ausschluss einer rechtsmissbräuchlichen Antragstellung den Antragsgegner zur Darlegung seiner Erwerbsbemühungen und zur Vorlage einer mit der ARGE L geschlossenen Eingliederungsvereinbarung aufzufordern. Zwar kann das Gericht nach § 118 Abs. 2 ZPO verlangen, dass die um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei ihre Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergänzt oder erläutert (Zimmermann Prozesskostenhilfe 3. Aufl. Rdn. 248). Auch ist es dabei nicht an einen Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe gebunden. Allerdings obliegt es der tatrichterlichen Würdigung des über den Prozesskostenhilfeantrag entscheidenden Gerichts, ob es die Angaben und Belege zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen einer Partei für ausreichend und glaubhaft erachtet oder ob es Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch sieht. Von einem offenkundig leichtfertigen Unterlassen eigener Erwerbsbemühungen wird in der Regel nicht ausgegangen werden können, wenn dem Antragsteller ungekürzte Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bewilligt worden sind.
Die Würdigung des Gerichts ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf überprüfbar, ob sich das Gericht mit den Angaben und Belegen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat und ob sie gegen Denk- oder Erfahrungsgesetze verstößt (vgl. zur vergleichbaren Überprüfbarkeit der Beweiswürdigung im Revisionsverfahren Senatsbeschluss vom 11. Februar 1987 – IVb ZR 23/86 – NJW 1987, 1557, 1558 und BGH Urteil vom 14. Januar 1993 – IX ZR 238/91 – NJW 1993, 935, 937) . Für eine entsprechend fehlerhafte Würdigung des Oberlandesgerichts bestehen hier keine Anhaltspunkte.
BGH, Beschluss vom 30.09.2009
XII ZB 135/07