BGH: Vollstreckbarkeit eines österreichischen Urteils auf Kindesunterhalt

BGH: Vollstreckbarkeit eines österreichischen Urteils auf Kindesunterhalt

Zur Vollstreckbarkeit eines österreichischen Urteils auf Kindesunterhalt nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO = Brüssel I-VO).

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer

beschlossen:

Der Antrag des Antragsgegners, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28. April 2009 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Vollstreckbarerklärung von Unterhaltsentscheidungen österreichischer Gerichte.

Der Antragsgegner ist der Vater des im September 1984 geborenen Antragstellers. Beide Parteien sind deutsche Staatsangehörige. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Bramstedt vom 3. September 1992 wurde dem Antragsgegner aufgegeben, an den Antragsteller bis zur Volljährigkeit monatlichen Unterhalt in Höhe von 738 DM zu zahlen. Der Unterhalt wurde in der Folgezeit einvernehmlich auf monatlich 630 DM (= 322,11 €) herabgesetzt. Der Beklagte zahlte den danach geschuldeten Unterhalt bis auf den Unterhaltsbetrag für August 2002.

Im Jahre 1999 zog der Antragsteller mit seiner Mutter nach Österreich. Nach bestandener Abitur-Prüfung im Juni 2002 studiert er seit September 2002. Mit seiner am 30. April 2003 eingegangenen Klage begehrte der Antragsteller erhöhten Unterhalt für die Zeit ab Mai 2000. Am 16. September 2003 schlossen die Parteien vor dem Bezirksgericht Purkersdorf einen Teilvergleich, worin sich der Antragsgegner verpflichtete, an den Antragsteller einen rückständigen Unterhalt in Höhe von insgesamt 2.400 € sowie monatlichen Unterhalt ab Oktober 2003 in Höhe von 200 € zu zahlen. Diesen Unterhalt hat der Antragsgegner – bis auf einen Restbetrag für den Monat September 2005 in Höhe von 100 € – erfüllt. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Purkersdorf vom 30. Dezember 2005 wurde dem Antragsgegner aufgegeben, an den Antragsteller über die aus dem Teilvergleich geschuldeten Beträge hinaus für die Zeit von Mai 2000 bis September 2003 rückständigen Unterhalt in Höhe von 8.148,59 € nebst Zinsen sowie laufenden monatlichen Unterhalt für die Zeit von Oktober bis Dezember 2003 in Höhe von 130,30 €, im Jahr 2004 in Höhe von 155,30 € und ab Januar 2005 in Höhe von 280,30 € zu zahlen. Auf das Rechtsmittel des Antragsgegners änderte das Landesgericht St. Pölten mit Beschluss vom 30. Juni 2006 das angefochtene Urteil hinsichtlich des Unterhaltsrückstands bis September 2003 ab und reduzierte diesen auf insgesamt 6.705,21 € nebst Zinsen. Auf die Revision des Antragsgegners hob der Oberste Gerichtshof der Republik Österreich mit Teilurteil vom 15. November 2006 die Instanzurteile auf, soweit über den Unterhaltsanspruch für die Zeit ab Oktober 2005 entschieden war. Insoweit hat es das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen. Im Übrigen (Unterhaltszeitraum bis September 2005) hat es die angefochtenen Entscheidungen als Teilurteil aufrechterhalten.

Auf Antrag des Antragstellers hat das Landgericht den nach dem Teilurteil geschuldeten Unterhalt insgesamt für in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckbar erklärt. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht nach fast vollständiger Erfüllung des nach dem Teilvergleich geschuldeten Unterhalts die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit abgeändert und die Vollstreckbarkeit nur noch wegen des nicht bereits erfüllten Teils des geschuldeten Unterhalts angeordnet. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der er weiterhin vollständige Abweisung des Antrags begehrt. Im Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt dieser nunmehr die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Beschluss.

II.

Der nach § 22 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz – AVAG) zulässige Antrag ist in der Sache unbegründet.

1. Der Antrag scheitert allerdings nicht schon daran, dass der Antragsgegner in zweiter Instanz keinen Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 22 Abs. 2 AVAG gestellt hat, wie es grundsätzlich zu verlangen ist. Denn mit der Begründung seiner Beschwerde hatte der Antragsgegner bereits eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung – notfalls gegen Sicherheitsleistung – beantragt. Das Oberlandesgericht hat über diesen Antrag allerdings nicht entschieden. Mit seinem Antrag im Rechtsbeschwerdeverfahren geht der Antragsgegner nicht über diesen Antrag im Beschwerdeverfahren hinaus (zum Vorrang des Einstellungsantrags in zweiter Instanz vgl. Senatsbeschluss vom 4. März 2009 – XII ZR 198/08 – juris Tz.

4).

2. Der Antrag ist dennoch zurückzuweisen.

Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 22 Abs. 2 AVAG kommt im Verfahren der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (zur Revision und zur Nichtzulassungsbeschwerde vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juni 2008 – XII ZR 55/08 – NJW-RR 2008, 1038 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Denn ein Zulassungsgrund im Sinne des § 15 Abs. 1 AVAG in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO und Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO; im Folgenden: Brüssel I-VO) ergibt sich weder aus der Antragsbegründung noch ist ein solcher sonst ersichtlich.

Nach Art. 45 Abs. 2 Brüssel I-VO darf die zu vollstreckende ausländische Entscheidung keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden. Im Beschwerdeverfahren darf die Vollstreckbarerklärung nur aus einem der in den Artt. 34 und 35 der Brüssel I-VO aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden. Solche Gründe liegen hier nicht vor.

a) Die vollstreckbare österreichische Entscheidung ist insbesondere nicht unvereinbar mit dem Beschluss des Amtsgerichts Bad Bramstedt vom 3. September 1992. Zwar überschneiden sich die Entscheidungen teilweise in zeitlicher Hinsicht, weil der deutsche Unterhaltstitel bis zur Volljährigkeit des Antragstellers, also bis September 2002 galt, während die vollstreckbaren österreichischen Entscheidungen auch rückständigen Unterhalt für die Zeit ab Mai 2000 zugesprochen haben. Zutreffend weist der Oberste Gerichtshof der Republik Österreich in seiner Entscheidung vom 15. November 2006 (9 Ob 121/06V) aber darauf hin, dass der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers von Deutschland nach Österreich gemäß Art. 4 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 (HUÜ 73) zu einem Wechsel des anwendbaren materiellen Unterhaltsrechts geführt hat. Denn insoweit ist auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten abzustellen, der nach dem Umzug in Österreich lag (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis* 7. Aufl. § 9 Rdn. 1, 10 f.). Allein dieser Wechsel des anwendbaren Rechts, der auch nach dem Vortrag des Antragsgegners zu einer deutlich höheren Unterhaltspflicht führt, ermöglicht auch nach deutschem Prozessrecht eine Anpassung des bestehenden Unterhaltstitels. Ob dies in einem förmlichen Abänderungsverfahren (nach deutschem Prozessrecht gemäß § 323 ZPO) oder in Form einer Nachtragsklage erfolgt, ist für den Umfang des dann geschuldeten Unterhalts unerheblich (vgl. Wendl/Schmitz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis* 7. Aufl. § 10 Rdn. 158 d). Ein Versagungsgrund im Sinne von § 34 Nr. 1 und 3 Brüssel I-VO liegt schon deswegen nicht vor, weil die vollstreckbare österreichische Entscheidung den rechtskräftig feststehenden Unterhaltstitel mit einbezogen und von dem nach österreichischem Recht geschuldeten Unterhalt abgesetzt hat.

b) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners verstößt die vollstreckbare Entscheidung der österreichischen Gerichte auch nicht deswegen gegen den deutschen ordre public (Art. 34 Nr. 1 Brüssel I-VO) weil sie auf die am 30. April 2003 eingegangene Klage rückständigen Unterhalt ab Mai 2000 zugesprochen hat. Zwar ist rückwirkender Unterhalt aus Gründen des Vertrauensschutzes nach deutschem materiellen Recht nur begrenzt geschuldet. So sieht § 1613 Abs. 1 BGB vor, dass Verwandtenunterhalt regelmäßig erst ab dem Zeitpunkt geschuldet wird, in dem der Unterhaltspflichtige zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, er sich in Verzug befindet oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Eine rückwirkende Inanspruchnahme sieht das deutsche materielle Unterhaltsrecht aber auch im Falle eines Sonderbedarfs (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder dann vor, wenn der Unterhaltsberechtigte aus rechtlichen Gründen (§ 1613 Abs. 2 Nr. 2 a BGB) oder aus tatsächlichen Gründen aus dem Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen (§ 1613 Abs. 2 Nr. 2 b BGB) an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war. Das ist etwa auch bei einem Anspruch nach § 1607 Abs. 3 BGB der Fall (vgl. Senatsurteil vom 22. Oktober 2008 – XII ZR 46/07FamRZ 2009, 32 zum Scheinvaterregress). Dem ordre public unterliegt insoweit allenfalls der hinter der Regelung des § 1613 BGB stehende Gedanke des Vertrauensschutzes. Dieser ist allerdings auch durch die Entscheidungen der österreichischen Gerichte gewahrt. Denn dem Antragsgegner war bewusst, dass sein im September 1984 geborener Sohn nach wie vor unterhaltsberechtigt und nach Österreich verzogen war. Darauf, dass sich nach österreichischem Recht ein höherer Unterhaltsanspruch ergeben konnte als zuvor vor dem Amtsgericht Bad Bramstedt zugesprochen worden war, konnte der Antragsgegner sich – auch im Hinblick auf sein Einkommen als Oberstudiendirektor – einstellen.

c) Auch soweit das österreichische Recht für die Zeit ab Volljährigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes – abweichend vom deutschen materiellen Recht – keine gemeinsame Barunterhaltspflicht der Eltern vorsieht, verstößt dies nicht gegen den deutschen ordre public im Sinne des Art. 34 Nr. 1 der Brüssel I-VO. Nach deutschem Recht endet mit dem Eintritt der Volljährigkeit die elterliche Sorge im Rechtssinne und als Teil davon die – insbesondere die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes umfassende – Personensorge (§ 1626, 1631 BGB). Zugleich tritt an die Stelle des entfallenden Betreuungsbedarfs ein erhöhter Barunterhaltsbedarf. Damit entfällt nach dem Gesetz die Grundlage für eine Gleichbewertung von Betreuungs- und Barunterhalt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall etwa ein volljähriges Kind weiter im Haushalt eines Elternteils lebt und von diesem noch gewisse Betreuungsleistungen erhält. Vom Eintritt der Volljährigkeit an besteht nach dem Gesetz kein rechtfertigender Grund, weiterhin nur den bisher allein barunterhaltspflichtigen Elternteil mit dem nunmehr insgesamt in Form einer Geldrente zu entrichtenden Unterhalt zu belasten, wenn auch der andere Elternteil über Einkünfte verfügt, die ihm die Zahlung von Unterhalt ermöglichen (Senatsurteil BGHZ 164, 375, 378 = FamRZ 2006, 99, 100).

Versorgungsleistungen, die das volljährige Kind ab diesem Zeitpunkt von einem Elternteil entgegennimmt, sind deswegen von ihm mit dem von beiden Eltern erhaltenen Barunterhalt zu finanzieren. Allerdings sieht auch das deutsche Recht in § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB Privilegierungen volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres vor, wenn sie noch im Haushalt eines Elternteils wohnen und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Wenn das österreichische Recht im Gegensatz dazu wegen noch fortdauernder Betreuungsleistungen durch das Zusammenleben mit einem Elternteil über die Vollendung der Volljährigkeit hinaus zwischen Betreuungsunterhalt und Barunterhalt untrscheidet und einem Elternteil die volle Barunterhaltspflicht auferlegt, ist dies im Vollstreckungsverfahren nach Art. 45 Abs. 2 der Brüssel I-VO hinzunehmen. Ein Verstoß gegen den deutschen ordre public ist darin nicht zu erblicken (vgl. Österreichischer OGH – Teilurteil vom 15. November 2006 – 9 Ob 121/06V – veröffentlicht im Internet bei http://www.ris.bka.gv.at/). Insbesondere liegt darin kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot aus Art. 3 GG. Denn der aus Art. 45 Abs. 2 der Brüssel I-VO folgenden grundsätzlichen Bindung an das ausländische materielle Recht im Rahmen der Vollstreckbarerklärung für die Bundesrepublik Deutschland ist eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung gleich gelagerter Sachverhalte immanent. Der Grund für die unterschiedliche Beurteilung liegt darin, dass ein international zuständiges Gericht nach dem auf der Grundlage des HUÜ 73 anwendbaren Recht entscheidet. Dieses richtet sich nach dem ständigen Aufenthalt des unterhaltsberechtigten Kindes. Die unterschiedliche Behandlung gegenüber rein innerdeutschen Unterhaltssachverhalten hat deswegen seinen Grund in dem Aufenthalt des Antragstellers, der wiederum ebenso behandelt wird wie andere in Österreich wohnende volljährige Kinder.

BGH, Beschluss vom 17.06.2009
XII ZB 82/09

LG Kiel, Entscheidung vom 03.11.2008
7 O 9/08

OLG Schleswig, Entscheidung vom 28.04.2009
16 W 149/08

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