BGH: Vollstreckung ausländischer Unterhaltstitel

BGH: Vollstreckung ausländischer Unterhaltstitel

Auch im Verfahren der Vollstreckbarerklärung exequaturbedürftiger Unterhaltstitel nach Kapitel IV Abschnitt 2 der Europäischen Unterhaltsverordnung haben die mit einem Rechtsbehelf nach Art. 32 oder Art. 33 EuUnthVO befassten Gerichte bis zum rechtskräftigen Abschluss des Exequaturverfahrens uneingeschränkt zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die ausländische Entscheidung im Ursprungsstaat bereits aufgehoben oder abgeändert worden ist.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. April 2015 zu Ziffer I. der Entscheidungsformel unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise aufgehoben.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 27. Oktober 2014 dahingehend abgeändert, dass die Entscheidung der Rechtbank Arnhem vom 24. September 2009 ( ), durch die der Antragsgegner verpflichtet wurde, der Antragstellerin einen monatlichen Unterhalt für die Pflege und Erziehung der minderjährigen Kinder Q. (geboren am 2. März 2005) und D. (geboren am 24. Juni 2008) in Höhe von jeweils 375,00 € zuzüglich der jährlichen gesetzlichen Anpassung des Unterhaltsbetrages nach Art. I:402 a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches zu zahlen, nur für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2013 mit der Vollstreckungsklausel für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 41 AUG zu versehen ist, und zwar mit der Maßgabe, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, der Antragstellerin
– für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von jeweils 392,11 € und
– für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von jeweils 398,78 €
für jedes Kind zu zahlen. Der weitergehende Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten aller Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.

Der Verfahrenswert wird – in Abänderung von Ziffer II. der Entscheidungsformel des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. April 2015 – für alle Rechtszüge auf 9.490 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Vollstreckbarerklärung einer niederländischen Unterhaltsentscheidung.

Der in Deutschland lebende Antragsgegner ist der Vater der beiden minderjährigen Kinder Q. und D., die aus seiner rechtskräftig geschiedenen Ehe mit der Antragstellerin hervorgegangen sind. Die Antragstellerin und die Kinder leben in den Niederlanden. Durch Entscheidung der Rechtbank Arnhem vom 24. September 2009 ist der Antragsgegner u.a. verpflichtet worden, der Antragstellerin für die Zeit ab dem 12. Januar 2010 für Q. und D. einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von jeweils 375 € zu zahlen, welcher einer jährlichen automatischen Anpassung gemäß Art. I:402 a BW (Burgerlijk Wetboek) unterliegen sollte.

Die Antragstellerin hat beantragt, die Entscheidung der Rechtbank Arnhem vom 24. September 2009 für den Unterhaltszeitraum seit dem 1. Juli 2012 mit der deutschen Vollstreckungsklausel zu versehen, wobei sie geltend macht, dass die Höhe des monatlichen Kindesunterhalts wegen der gesetzlichen Wertsicherung auf jeweils 392,11 € (2012), 398,78 € (2013) bzw. 402,37 € (2014) gestiegen ist. Das Amtsgericht hat dem Antrag entsprochen.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat er sich darauf berufen, dass die Entscheidung der Rechtbank Arnhem vom 24. September 2009 durch eine Entscheidung der Rechtbank Gelderland vom 11. Februar 2014 dahingehend abgeändert worden sei, dass er der Antragstellerin seit dem 1. Januar 2014 für die beiden Kinder nur noch einen monatlichen Unterhalt in Höhe von jeweils 100 € zu zahlen habe. Zudem hätten die Beteiligten zur Niederschrift bei Gericht erklärt, dass keine Unterhaltsrückstände bestünden. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.

Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

Die gemäß § 46 Abs. 1 AUG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet.

1. Das Beschwerdegericht geht zunächst zutreffend davon aus, dass die niederländische Unterhaltsentscheidung vom 24. September 2009 im vorliegenden Fall auf der Grundlage der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen vom 18. Dezember 2008 (ABl. EU Nr. L 7 vom 10. Januar 2009, S. 1; EuUnthVO) über die Anerkennung und Vollstreckung exequaturbedürftiger Titel (Kapitel IV Abschnitte 2 und 3) anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden kann.

Ist – wie hier – in einem ab dem 18. Juni 2011 eingeleiteten Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer vor dem 18. Juni 2011 ergangenen und ursprünglich in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (ABl. EU Nr. L 12 vom 16. Januar 2001, S. 1; Brüssel I-VO) fallenden ausländischen Unterhaltsentscheidung zu befinden, ist der übergangsrechtliche Anwendungsbereich von Art. 75 Abs. 2 Unterabs. 1 lit. a EuUnthVO betroffen. Das Verfahren der Vollstreckbarerklärung richtet sich in solchen Fällen insgesamt nach den Art. 23 ff. EuUnthVO, und zwar unabhängig davon, ob es um Unterhaltszeiträume vor dem 18. Juni 2011 oder danach geht (OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 864; Andrae/Schimrick in Rauscher EuZPR/EuIPR 4. Aufl. Art. 75 EG-UntVO Rn. 8; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 203, 372 = FamRZ 2015, 479 Rn. 13).

2. Mit Recht macht die Rechtsbeschwerde allerdings geltend, dass die durch Entscheidung der Rechtbank Gelderland vom 11. Februar 2014 in den Niederlanden erfolgte Abänderung der zu vollstreckenden Entscheidung der Rechtbank Arnhem bereits im Verfahren der Vollstreckbarerklärung zu berücksichtigen ist.

a) Die Prüfung im Rechtsbehelfsverfahren umfasst all diejenigen Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung, die auch das erstinstanzliche Gericht hätte prüfen dürfen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2007 XII ZB 240/05 – FamRZ 2008, 586 Rn. 15 zur Brüssel I-VO). Dies ist in der EuUnthVO – ebenso wie in der Brüssel I-VO – zwar nicht ausdrücklich geregelt, ergibt sich aber notwendigerweise daraus, dass dem Antragsgegner im ersten Rechtszug hierzu kein rechtliches Gehör gewährt wird (MünchKommFamFG/Lipp 2. Aufl. Art. 34 EuUnthVO Rn. 6; Andrae/Schimrick in Rauscher EuZPR/EuIPR 4. Aufl. Art. 34 EG-UntVO Rn. 2). Gegenstand dieser Prüfung ist dabei insbesondere die formelle Vollstreckbarkeit des Titels im Ursprungsstaat. Dies beruht auf dem allgemeinen Grundsatz, dass einer ausländischen Entscheidung im Vollstreckungsstaat keine Rechtswirkungen beigelegt werden können, die sie im Ursprungsstaat selbst nicht hat (vgl. EuGH Urteile vom 13. Oktober 2011 – Rs. C-139/10 – NJW 2011, 3506 Rn. 38 – Prism Investments und vom 28. April 2009 – Rs. C-420/07- Slg. 2009, I-3571 Rn. 66 – Apostolidis).

b) Aus diesem Grunde hat der Senat bereits ausgesprochen, dass die mit den Rechtsbehelfen im Vollstreckbarerklärungsverfahren befassten Gerichte bis zum rechtskräftigen Abschluss des Exequaturverfahrens uneingeschränkt zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls inwieweit die ausländische Entscheidung im Ursprungsstaat bereits aufgehoben (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 171, 310 = FamRZ 2007, 989 Rn. 15) oder abgeändert worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. März 2011 – XII ZB 156/09 – FamRZ 2011, 802 Rn. 14; BGH Beschluss vom 30. April 1980 – VIII ZB 34/78 – FamRZ 1980, 672, 673). Dies gilt auch für das dem Verfahren nach Art. 32 ff. Brüssel I-VO nachempfundene Verfahren für die Vollstreckbarerklärung exequaturbedürftiger Titel nach Art. 23 ff. EuUnthVO.

Diese Sichtweise gebietet im Übrigen auch § 67 AUG, der in seinem Anwendungsbereich an die Stelle von § 27 AVAG getreten ist. § 67 Abs. 1 AUG stellt dem Schuldner eines exequaturbedürftigen Unterhaltstitels ein besonderes vereinfachtes Verfahren zur Verfügung, wenn das Exequatur bereits erteilt, der für vollstreckbar erklärte Titel im Ursprungsstaat aber aufgehoben oder geändert worden ist und der Titelschuldner “diese Tatsache in dem Verfahren zur Zulassung der Zwangsvollstreckung nicht mehr geltend machen” konnte. Mithin geht auch der Gesetzgeber des AUG davon aus, dass der Titelschuldner schon im laufenden Vollstreckbarerklärungsverfahren damit gehört werden kann, dass der ausländische Titel wegen Aufhebung oder Änderung seine Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat verloren hat (vgl. auch BGH Beschluss vom 11. März 2010 IX ZB 94/07 – NJW-RR 2010, 1079 Rn. 9 zu § 27 AVAG).

c) Hieraus folgt im vorliegenden Fall, dass die Entscheidung der Rechtbank Arnhem vom 24. September 2009 für den Unterhaltszeitraum seit dem 1. Januar 2014 nicht für vollstreckbar erklärt werden kann, weil es ihr im Hinblick auf die rechtskräftige Abänderungsentscheidung der Rechtbank Gelderland vom 11. Februar 2014 insoweit schon an der formellen Vollstreckbarkeit in den Niederlanden fehlt.

Soweit der Antragsgegner nach der Entscheidung der Rechtbank Gelderland für den Zeitraum seit dem 1. Januar 2014 zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts in Höhe von jeweils 100 € für jedes Kind an die Antragstellerin verpflichtet bleibt, kommt die Erteilung einer Vollstreckungsklausel ebenfalls nicht in Betracht. Denn das zur Abänderung der Ausgangsentscheidung führende (Erkenntnis)Verfahren vor der Rechtbank Gelderland ist nach den vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen durch eine Antragsschrift (“verzoekschrift”) vom 28. Oktober 2013 und damit nach dem Inkrafttreten der EuUnthVO am 18. Juni 2011 eingeleitet worden. Der Beschluss der Rechtbank Gelderland vom 11. Februar 2014 ist daher kein Titel, der dem Kapitel IV Abschnitt 2 der EuUnthVO unterliegt; er ist vielmehr wegen der darin enthaltenen Unterhaltsverpflichtung nach Art. 17 EuUnthVO ohne Exequatur ipso iure vollstreckbar (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis* 9. Aufl. § 9 Rn. 678).

3. Im Übrigen hält die Beschwerdeentscheidung rechtlicher Prüfung stand.

a) Die von dem Antragsgegner vorgetragenen Erklärungen der Beteiligten zum Nichtbestehen von Unterhaltsrückständen berühren die formelle Vollstreckbarkeit der Entscheidung der Rechtbank Arnhem vom 24. September 2009 für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2013 nicht.

b) Anerkennungsversagungsgründe im Sinne von Art. 24 EuUnthVO, die gemäß Art. 34 Abs. 1 EuUnthVO eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung für diesen Zeitraum gebieten könnten, sind nicht ersichtlich und werden von dem Antragsgegner auch nicht dargetan.

c) Soweit den Erklärungen der Beteiligten zur Niederschrift vor der Rechtbank Gelderland entnommen werden könnte, dass die Unterhaltsverpflichtungen des Antragsgegners im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2013 erfüllt oder erlassen worden sind, handelt es sich dabei um eine nachträgliche rechtsvernichtende Einwendung im Sinne von § 767 ZPO, die nicht unter die Anerkennungsversagungsgründe des Art. 24 EuUnthVO fällt und im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht berücksichtigt werden kann. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die von dem Titelschuldner im Rechtsbehelfsverfahren vorgebrachten nachträglichen materiell-rechtlichen Einwendungen – wie hier – nicht bestritten und zudem noch durch Urkunden belegt, mithin liquide sind.

Der Europäische Gerichtshof hat Art. 45 Brüssel I-VO in seiner Entscheidung vom 13. Oktober 2011 dahin ausgelegt, dass er der Versagung oder Aufhebung der Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung durch ein Gericht, das über einen Rechtsbehelf gemäß Art. 43 oder 44 Brüssel I-VO entscheidet, aus anderen als den in Art. 34 und 35 Brüssel I-VO genannten Gründen entgegensteht; dies gilt insbesondere für den Einwand, dass der Forderung im Ursprungsstaat nachgekommen worden ist (vgl. EuGH Urteil vom 13. Oktober 2011 – Rs. C-139/10 – NJW 2011, 3506 Rn. 34 ff. – Prism Investments). Da der Europäische Gerichtshof in seinen Entscheidungsgründen – anders als noch die Generalanwältin in ihren Schlussanträgen (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 16. Juni 2011 in der Rechtssache C-139/10 Prism Investments BV/van der Meer, juris Rn. 57) – nicht ausdrücklich zwischen liquiden und illiquiden Einwendungen unterscheidet, wird die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Prism Investments weitgehend (vgl. auch BGH Beschluss vom 10. Oktober 2013 – IX ZB 87/11 – juris Rn. 3) dahin verstanden, dass Art. 45 Brüssel I-VO (dementsprechend auch Art. 34 EuUnthVO) selbst die Berücksichtigung liquider nachträglich entstandener materieller Einwendungen ausschließe. Diesem Verständnis liegt ersichtlich auch die Aufhebung des früheren § 44 AUG und dessen Ersetzung durch § 59 a AUG durch das Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts und des materiellen Unterhaltsrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 273) zugrunde (vgl. BT-Drucks. 17/10492 S. 12).

An seiner früheren und von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Rechtsprechung, wonach höherrangiges Unionsrecht der Berücksichtigung nachträglich entstandener materiellrechtlicher Einwendungen im Vollstreckbarerklärungsverfahren nach Art. 32 ff. Brüssel I-VO (und entsprechend nach Art. 23 ff. EuUnthVO) dann nicht entgegenstünde, wenn diese Einwendungen unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind (Senatsbeschluss BGHZ 171, 310 = FamRZ 2007, 989 Rn. 26 ff.), hält der Senat daher nicht mehr fest.

4. Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 AUG iVm § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

III.

Die Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts war – geringfügig – dahingehend zu korrigieren, dass auch die bereits in der zu vollstreckenden Ausgangsentscheidung angeordnete Indexierung zu berücksichtigen war (vgl. Senatsbeschluss vom 19. November 2008 – XII ZB 195/07 – FamRZ 2009, 222 Rn. 6).

BGH, Beschluss vom 23.09.2015
XII ZB 234/15

AG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.10.2014
266 F 331/14

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.04.2015
II-1 UF 261/14

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