a) Über die Anerkennungsfähigkeit einer Volljährigenadoption, die durch ein ausländisches Gericht oder eine ausländische Behörde ausgesprochen worden ist, wird im Verfahren nach § 108 Abs. 2 Satz 1 FamFG entschieden; auf dieses Verfahren finden die speziellen Vorschriften zum Adoptionsverfahren nach den §§ 186 ff. FamFG keine Anwendung.
b) Die Entscheidung des Amtsgerichts, eine ausländische Erwachsenenadoption anzuerkennen, ist aus diesem Grunde nicht gemäß § 197 Abs. 3 FamFG unanfechtbar, sondern unterliegt nach den allgemeinen Regeln der Beschwerde gemäß § 58 FamFG.
c) Jedenfalls dann, wenn die Kinder des Annehmenden im ausländischen Adoptionsverfahren weder beteiligt noch angehört wurden, sind sie im Anerkennungsverfahren als Beteiligte gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG hinzuzuziehen und zur Beschwerde gegen die positive Anerkennungsentscheidung berechtigt.
d) Der Umstand, dass die Kinder des Annehmenden im ausländischen Adoptionsverfahren nicht beteiligt oder angehört worden sind, führt nicht dazu, dass der ausländischen Adoptionsentscheidung nach § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG die Anerkennung zu versagen wäre. Denn die Kinder des Annehmenden sind in einem inländischen Adoptionsverfahren ungeachtet ihrer unmittelbaren Rechtsbetroffenheit nicht Beteiligte, sondern ihre Verfahrensrechte sind kraft spezialgesetzlicher Regelung (§§ 188, 193 FamFG) auf ein Anhörungsrecht beschränkt.
e) Zum materiellen und verfahrensrechtlichen ordre public (§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG) bei der Anerkennung ausländischer Volljährigenadoptionen.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 3. Zivilsenats – Senat für Familiensachen – des Kammergerichts in Berlin vom 22. Dezember 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Kammergericht zurückverwiesen.
Wert: 5.000 €
Gründe:
A.
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer im US-amerikanischen Bundesstaat Texas ausgesprochenen Volljährigenadoption.
Der Antragsteller, der 1952 als H.-W. J. geboren wurde, ist deutscher Staatsangehöriger. Mit Entscheidung des District Court of Collin County (im Folgenden: District Court) vom 9. Oktober 1992 wurde die Adoption des Antragstellers durch den 1934 geborenen Annehmenden T.-F. Prinz von S.-A. ausgesprochen und angeordnet, dass der Name des angenommenen Antragstellers fortan „H.-W. J. Prinz von S.-A.“ lautet. Die beiden leiblichen und seinerzeit bereits volljährigen Kinder des Annehmenden – die Beteiligten zu 1 und 2 – wurden durch das amerikanische Gericht nicht vom Adoptionsverfahren in Kenntnis gesetzt. Der Annehmende verstarb im Jahr 2012.
Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren beantragt, die Adoptionsentscheidung des District Court anzuerkennen. Das Amtsgericht hat diesem Antrag durch Beschluss vom 17. März 2015 stattgegeben und weiter antragsgemäß ausgesprochen, dass der Antragsteller infolge der Adoption den Familiennamen „Prinz von S.-A.“ und die Vornamen „H.-W. J.“ trage. Hiergegen haben sich die Beteiligten zu 1. und 2. mit ihrer am 9. Juni 2015 bei dem Amtsgericht eingegangen Beschwerde gewendet. Sie haben geltend gemacht, von diesem Anerkennungsverfahren und der Entscheidung des Amtsgerichts nicht vor dem 28. Mai 2015 bzw. vor dem 1. Juni 2015 Kenntnis erlangt zu haben. Auf die Beschwerde hat das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und die Anträge des Antragstellers auf Anerkennung der Entscheidung des District Court vom 9. Oktober 1992 und auf Feststellung bezüglich seiner Namensführung zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Antragsteller die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.
B.
Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
I.
Allerdings ist das Beschwerdegericht zutreffend von der Zulässigkeit der Erstbeschwerde ausgegangen, mit der sich die beiden Kinder des Annehmenden gegen die (positive) Anerkennungsentscheidung des Amtsgerichts gewendet haben.
1. Die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. ist statthaft.
a) Über die Anerkennungsfähigkeit einer Volljährigenadoption, die durch ein ausländisches Gericht oder eine ausländische Behörde ausgesprochen worden ist, wird auf Antrag eines rechtlich interessierten Beteiligten im fakultativen Verfahren nach § 108 Abs. 2 Satz 1 FamFG entschieden. Die Entscheidung hinsichtlich der Anerkennung der ausländischen Dekretadoption ist feststellender Natur und ergeht gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG als Beschluss (Endentscheidung), soweit dadurch der Verfahrensgegenstand erledigt wird (klarstellend Prütting/Helms*/Hau FamFG 4. Aufl. § 108 Rn. 62).
b) Gemäß § 58 Abs. 1 FamFG findet die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Als andere Bestimmung kommt hier allenfalls der für Adoptionssachen geltende § 197 Abs. 3 Satz 1 FamFG in Betracht, wonach der Beschluss, durch den die Annahme als Kind ausgesprochen wird, nicht anfechtbar ist. Dies gilt – da der Wortlaut insoweit nicht differenziert – nach allgemeiner Ansicht sowohl für die Minderjährigenadoption als auch für die Volljährigenadoption (vgl. OLG Oldenburg NJW-RR 2019, 580 f.; MünchKommFamFG/Maurer 3. Aufl. § 197 Rn. 87; Keidel/Engelhardt FamFG 20. Aufl. § 197 Rn. 21; Braun in Heilmann Praxiskommentar Kindschaftsrecht § 197 FamFG Rn. 13). Die Vorschrift ist indessen auf solche Entscheidungen, mit denen die Anerkennung einer ausländischen Volljährigenadoption ausgesprochen wird, nicht – auch nicht entsprechend – anwendbar.
aa) Dabei ist die Frage nach der rechtlichen Einordnung von Adoptionsanerkennungsverfahren – in erster Linie im Zusammenhang mit Verfahren, die die Anerkennung, Wirkungsfeststellung und Umwandlung einer ausländischen Minderjährigenadoption nach dem Adoptionswirkungsgesetz betreffen (vgl. § 108 Abs. 2 Satz 3 FamFG) – in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten. Eine Ansicht qualifiziert die Anerkennung ausländischer Adoptionen als Adoptionssache mit der Folge, dass auch die speziellen Vorschriften zum Adoptionsverfahren nach den §§ 186 ff. FamFG wenigstens entsprechend zur Anwendung gelangen (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2018, 362, 363; OLG Düsseldorf FamRZ 2013, 714; MünchKommFamFG/Maurer 3. Aufl. § 186 Rn. 9 ff.; insoweit offen gelassen von OLG Frankfurt FamRZ 2017, 1512, 1513; OLG Brandenburg StAZ 2017, 15, 16: jedenfalls Familiensache). Demgegenüber lehnt eine abweichende Auffassung die Einordnung von Adoptionsanerkennungsverfahren als Adoptionssachen ab, wobei unter den Vertretern dieser Ansicht allerdings Uneinigkeit darüber besteht, ob diese Verfahren als allgemeine Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. OLG Hamm FamRZ 2012, 1230 f.; OLG Köln FamRZ 2012, 1234; OLG Dresden ZKJ 2014, 164 f.; BeckOK FamFG/Weber [Stand: 1. April 2020] § 186 Rn. 5; Prütting/ Helms/Krause* FamFG 3. Aufl. § 199 Rn. 7d; Sonnenfeld in Bork/Jacoby/ Schwab* FamFG 3. Aufl. § 186 Rn. 4; Kemper in Reinhardt/Kemper/Weitzel* Adoptionsrecht 3. Aufl. § 186 Rn. 21; Weitzel FamRZ 2012, 1231 f.) oder als Familiensachen sui generis bzw. Familiensachen kraft Sachzusammenhangs (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2014, 498, 499; jurisPK-BGB/Behrentin [Stand: 1. März 2020] Art. 22 EGBGB Rn. 90; MünchKommBGB/Helms 7. Aufl. § 5 AdWirkG Rn. 2; Braun ZKJ 2012, 216, 217 und FamRZ 2011, 81, 82) anzusehen sind.
bb) Der dargestellte Meinungsstreit muss vorliegend nur wegen der Frage entschieden werden, ob die Vorschriften für das Verfahren in Adoptionssachen (§§ 186 ff. FamFG) auf Anerkennungsverfahren generell anzuwenden sind. Dies ist im Ergebnis sowohl für Verfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz als auch für die Verfahren betreffend die Anerkennung ausländischer Volljährigenadoptionen zu verneinen.
(1) Neben dem formalen Kriterium, dass die auf Anerkennung ausländischer Adoptionen gerichteten Verfahren nicht in dem Katalog des § 186 FamFG aufgeführt sind, besteht ein grundsätzlicher Unterschied zwischen Adoptionsverfahren und Anerkennungsverfahren darin, dass Verfahrensgegenstand bei der Adoption eine in die Zukunft gerichtete rechtliche Neugestaltung von Abstammungsverhältnissen ist, während das Anerkennungsverfahren die Beurteilung eines im Ausland bereits abgeschlossenen dahingehenden Verfahrens zum Gegenstand hat, bei dem grundsätzlich die Prüfung auf die in § 109 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 FamFG genannten Aspekte zu beschränken ist. Die Verfahrensregelungen der §§ 186 ff. FamFG – insbesondere die darin enthaltenen Beteiligungs- und Anhörungsvorschriften – sind jedoch erkennbar auf in die Zukunft wirkende rechtsgestaltende Adoptionsentscheidungen zugeschnitten (vgl. dazu im Einzelnen Weitzel FamRZ 2012, 1231 f.).
(2) Dass der Gesetzgeber dies nicht anders gesehen hat, erhellt sich für die Verfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz daraus, dass in § 5 AdWirkG auf Einzelvorschriften aus dem Verfahrensrecht in Adoptionssachen (namentlich § 5 Abs. 1 Satz 2 AdWirkG iVm §§ 101, 187 FamFG und § 5 Abs. 4 Satz 1 AdWirkG iVm § 197 Abs. 2 und 3 FamFG) ausdrücklich Bezug genommen wird. Die in § 5 AdWirkG enthaltenen punktuellen Verweisungen auf Vorschriften des Adoptionsverfahrensrechts wären überflüssig, wenn sich die Anwendbarkeit der §§ 186 ff. FamFG schon aus der Qualifikation der Anerkennung ausländischer Adoptionen als Adoptionssache ergeben würde (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2014, 498, 499). Auf Verfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz sind daher die Regelungen des Adoptionsverfahrensrechts nicht ohne weiteres anwendbar; für Verfahren betreffend die Anerkennung von ausländischen Volljährigenadoptionen kann insoweit nichts anderes gelten.
cc) Schließlich lässt sich aus dem Umstand, dass § 5 Abs. 4 Satz 1 AdWirkG auf § 197 Abs. 3 FamFG verweist und deshalb der die Anerkennung und Wirksamkeit einer ausländischen Minderjährigenadoption feststellende Beschluss des Familiengerichts unabänderbar und unanfechtbar ist (vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 206, 86 = FamRZ 2015, 1479 Rn. 28), unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieser Regelung kein Rechtsgedanke dahingehend entnehmen, dass auch gegen die antragsgemäße Anerkennung einer ausländischen Volljährigenadoption kein Rechtsmittel eröffnet sein dürfe.
Bereits in der Ursprungsfassung des am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Adoptionswirkungsgesetzes wurde durch eine Verweisung auf den seinerzeit geltenden § 56 e FGG sichergestellt, dass Entscheidungen, die eine ausländische Minderjährigenadoption bestätigen, den gleichen weitreichenden Bestandsschutz genossen, den das Gesetz auch für inländische Adoptionsdekrete vorsieht (§ 5 Abs. 4 Satz 1 AdWirkG aF iVm § 56 e Satz 3 FGG). Dem nach ausländischem Recht adoptierten Kind sollte dadurch die gleiche nachhaltig gesicherte Rechtsstellung erwachsen, wie sie vor Inkrafttreten des Adoptionswirkungsgesetzes allein durch eine Wiederholungsadoption gewährleistet werden konnte (BT-Drucks. 14/6011 S. 31, 49). Im vorrangigen Interesse des angenommenen Kindes, das sich in einer – auch rechtlich – stabilen und auf Integration bedachten Lebensumwelt besser entwickeln kann, sollte den Adoptiveltern nach einem erfolgreich durchgeführten Verfahren bezüglich der Anerkennung und Wirksamkeit des ausländischen Adoptionsaktes alsbald die Ungewissheit darüber genommen werden, ob der im Ausland adoptierte Minderjährige im Inland wirklich als „ihr Kind“ angesehen wird (vgl. BT-Drucks. 14/6011 S. 30). Eine vergleichbare Interessenlage besteht bei der Volljährigenadoption nicht. Dies wird auch dadurch verdeutlicht, dass der Gesetzgeber nach dem Erlass des Adoptionswirkungsgesetzes zunächst kein weitergehendes Bedürfnis dafür gesehen hatte, ein vergleichbares fakultatives Anerkennungsverfahren für ausländische Volljährigenadoptionen einzuführen; diese Möglichkeit wurde erstmals im Jahr 2009 mit der Einführung des § 108 Abs. 2 FamFG im Zuge der Reform des familiengerichtlichen Verfahrens geschaffen.
2. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind beschwerdeberechtigt.
a) Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den angefochtenen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Dabei ist der Begriff der Rechtsbeeinträchtigung in § 59 Abs. 1 FamFG inhaltsgleich mit demjenigen der unmittelbaren Rechtsbetroffenheit in § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Eine Rechtsbeeinträchtigung liegt danach vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht eingreift, wobei diese Beeinträchtigung auch in einer ungünstigen Beeinflussung oder Gefährdung des Rechts liegen kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. April 2018 – XII ZB 414/16 – FamRZ 2018, 1184 Rn. 11 und vom 18. Januar 2017 – XII ZB 544/15 – FamRZ 2017, 623 Rn. 25 mwN). Ein Beschwerderecht kann dabei auch aus einem Verfahrensverstoß durch das erstinstanzliche Gericht – namentlich einem Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs – erwachsen, wenn dieser mit einer unmittelbaren Verletzung materieller Rechte des Beschwerdeführers einhergeht und es bei einer korrekten Verfahrensgestaltung zu einer dem Beschwerdeführer materiell günstigeren Entscheidung hätte kommen können (vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 2016 – XII ZB 44/14 – FamRZ 2016, 1062 Rn. 13). Im Übrigen ist es unerheblich, ob der Beschwerdeberechtigte tatsächlich Beteiligter des erstinstanzlichen Verfahrens war oder aufgrund seiner Rechtsbetroffenheit hätte hinzugezogen werden müssen (BGH Beschluss vom 24. April 2013 – IV ZB 42/12 – FamRZ 2013, 1035 Rn. 21; BT-Drucks. 16/6308 S. 204).
b) Gemessen daran hat das Beschwerdegericht die Beschwerdebefugnis der beiden – im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligten – Kinder des Annehmenden mit Recht bejaht.
aa) Bei der Volljährigenadoption nach inländischem Recht (§§ 1767 ff. BGB) geht das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Adoption eines Volljährigen materiell-rechtliche Wirkungen auf die Kinder des Annehmenden – und zwar vor allem in vermögensrechtlicher Hinsicht – entfalten wird und die leiblichen Kinder deshalb in ihren schutzwürdigen Rechtspositionen von dem Verfahren rechtlich unmittelbar betroffen sind (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 106 f. und FamRZ 1994, 687; grundlegend BVerfG FamRZ 1988, 1247; vgl. auch BayObLG FamRZ 2001, 121, 122).
(1) Zwar hat der Senat in einer jüngeren Entscheidung für das postmortale Vaterschaftsfeststellungsverfahren ausgesprochen, dass die Ehefrau des Vaterschaftsprätendenten durch die verwandtschaftliche Zuordnung eines Abkömmlings zum Verstorbenen und durch die damit einhergehende Beeinträchtigung ihrer erbrechtlichen Position allenfalls mittelbar in eigenen Rechten betroffen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2017 – XII ZB 544/15 – FamRZ 2017, 623 Rn. 26 ff.).
(2) Diese für das Abstammungsverfahren aufgestellten Grundsätze können mit Blick auf die Kinder des Annehmenden aber nicht auf das Adoptionsverfahren übertragen werden. Das Kriterium der Unmittelbarkeit ist erfüllt, wenn die Entscheidung eine direkte Auswirkung auf eigene materielle Rechtspositionen hat, die nach öffentlichem oder privatem Recht besonders geschützt sind (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 178). Mit der Vorschrift des § 1769 BGB, nach der die Annahme nicht ausgesprochen werden darf, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden (oder des Anzunehmenden) entgegenstehen, hat das Gesetz den ideellen und vermögensrechtlichen Interessen der leiblichen Kinder des Annehmenden im materiellen Recht Rechnung getragen. Durch die unverzichtbare Anhörung der Kinder des Annehmenden im Adoptionsverfahren (§ 193 FamFG) soll der Schutz dieser Interessen verfahrensrechtlich abgesichert werden. Werden die leiblichen Kinder des Annehmenden durch das Gericht im Adoptionsverfahren nicht angehört, werden sie durch den familiengerichtlichen Beschluss, mit dem die Annahme als Kind ausgesprochen wird, in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Wird dieser verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch verletzt, hat das vom Gehörsverstoß betroffene Kind regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der – an sich unanfechtbare – Adoptionsbeschluss rückwirkend aufgehoben wird, wenn sich herausstellt, dass er nicht hätte ergehen dürfen (vgl. BVerfG FamRZ 1994, 687, 688 und FamRZ 1994, 493, 496).
bb) Die im nationalen Recht anerkannten schutzwürdigen Interessen der Kinder des Annehmenden können auch im Verfahren nach § 108 Abs. 2 Satz 1 FamFG, in dem über die Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Volljährigenadoption entschieden wird, nicht unberücksichtigt bleiben. Mit der positiven Anerkennungsentscheidung werden die Rechtswirkungen, welche die Rechtsordnung des ausländischen Gerichtsstaats einer dort schon ausgesprochenen Volljährigenadoption beilegt, bindend für alle Gerichte und Verwaltungsbehörden (§§ 108 Abs. 2 Satz 2, 107 Abs. 9 FamFG) auf das Inland erstreckt. Da die Gültigkeit der ausländischen Adoption danach in den einzelnen gerichtlichen und behördlichen Verfahren in Deutschland nicht mehr selbständig überprüft werden darf, können die Rechtspositionen der leiblichen Kinder des Annehmenden durch die Anerkennungsentscheidung in vergleichbarer Weise beeinträchtigt werden wie durch eine in Deutschland selbst unanfechtbar ausgesprochene Volljährigenadoption. Das gilt umso mehr, als eine ausländische Rechtsordnung der Volljährigenadoption andere, in Bezug auf die Verwandtschaftsverhältnisse in der Adoptivfamilie sogar stärkere Wirkungen beimessen kann als das deutsche Recht (vgl. § 1770 BGB). Jedenfalls dann, wenn den Kindern des Annehmenden im ausländischen Adoptionsverfahren kein rechtliches Gehör gewährt worden ist, muss ihnen aufgrund ihrer materiellen Rechtsbetroffenheit zumindest im Anerkennungsverfahren die Gelegenheit gegeben werden, sich zu Anerkennungshindernissen nach § 109 FamFG äußern zu können (im Ergebnis ebenso jurisPK-BGB/Behrentin [Stand: 1. März 2020] Art. 22 EGBGB Rn. 99).
So liegt der Fall auch hier. Da die besonderen Regelungen des Adoptionsverfahrensrechts über Beteiligungs- und Anhörungsrechte – die im Einzelnen an anderer Stelle noch zu erörtern sind – im Anerkennungsverfahren keine Anwendung finden, hätten die Beteiligten zu 1 und 2 nach den allgemeinen Vorschriften von dem Amtsgericht förmlich zum Verfahren hinzugezogen werden müssen (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).
3. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 ist schließlich auch rechtzeitig eingelegt worden.
Das Beschwerdegericht konnte es unter den hier obwaltenden Umständen dahingestellt sein lassen, ob für denjenigen, der zum erstinstanzlichen Verfahren verfahrensordnungswidrig nicht hinzugezogen worden ist, der von dem Beschluss aber in seinen Rechten unmittelbar beeinträchtigt wird, überhaupt eine Beschwerdefrist gilt. Denn keinesfalls hätte die Beschwerdefrist für einen „vergessenen“ Muss-Beteiligten beginnen können, bevor dieser anderweitig von der anzufechtenden Entscheidung Kenntnis erlangt (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2017 – XII ZB 405/16 – FamRZ 2017, 727 Rn. 24). Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass die Beteiligten zu 1 und 2 nicht vor dem 28. Mai 2015 bzw. vor dem 1. Juni 2015 von der Existenz der amtsgerichtlichen Anerkennungsentscheidung erfahren haben. Anhaltspunkte für eine frühere Kenntniserlangung sind der Akte nicht zu entnehmen, so dass die am 9. Juni 2015 bei dem Amtsgericht eingegangene Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 jedenfalls fristgerecht eingelegt worden ist.
II.
Das Beschwerdegericht hat in der Sache die Auffassung vertreten, dass einer Anerkennung der amerikanischen Adoptionsentscheidung ein Verstoß gegen den nationalen ordre public (§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG) entgegenstehe, und zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt:
Maßgeblich sei der anerkennungsrechtliche ordre public international. In verfahrensrechtlicher Hinsicht greife der Vorbehalt des anerkennungsrechtlichen ordre public durch, wenn grundlegende Anforderungen des deutschen Verfahrensrechts und seiner Gerechtigkeitswerte im ausländischen Verfahren nicht gewahrt worden seien. Die Kinder des Annehmenden seien in dem Adoptionsverfahren nicht angehört worden, obwohl sie davon in ihren subjektiven Rechten betroffen seien und nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, dass ihr Vorbringen Einfluss auf die Entscheidung des District Court hätte nehmen können. Inwieweit die Adoption die Rechtsbeziehungen zum Annehmenden und seiner Familie herstelle, sei dem Recht zu entnehmen, nach dem die Adoption tatsächlich herbeigeführt worden sei. Nach texanischem Recht werde der Angenommene Sohn oder Tochter des Annehmenden mit allen rechtlichen Konsequenzen; die Beschränkungen der Wirkungen einer Volljährigenadoption, wie sie § 1770 BGB in Deutschland vorsehe, kenne das texanische Recht nicht. Damit würden die Beteiligten zu 1 und 2 nicht nur hinsichtlich der Verbreitung ihres Geburtsnamens und bezüglich ihrer Vermögensinteressen bei zukünftigen Erbfällen innerhalb der Familie beeinträchtigt, sondern es sei auch die Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) betroffen, das einen Schutz des unmittelbaren und engsten Familienverbandes vor äußeren Eindringlingen gewährleiste. Wäre den Beteiligten zu 1 und 2 im amerikanischen Adoptionsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, hätten sie geltend machen können, dass der lediglich kurzfristige Aufenthalt ihres Vaters in den USA einzig der Vorbereitung des Adoptionsverfahrens gedient habe. Es könne dann nicht ausgeschlossen werden, dass das texanische Gericht das Vorliegen einer „residency“ in Texas und demzufolge die internationale und örtliche Zuständigkeit für das Adoptionsverfahren verneint hätte.
Die hinter dem deutschen Adoptionsverfahrensrecht stehenden und zum anerkennungsrechtlichen ordre public zu zählenden Prinzipien fänden ihren Ausdruck in den Vorschriften des materiellen Rechts (§§ 1767, 1769 BGB), welche die Adoption eines Volljährigen nur zuließen, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt sei, und diese ausschlössen, wenn überwiegende Interessen der eigenen Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstünden. Es sei Aufgabe des Gerichts, zwischen den Interessen der an der Adoption Beteiligten und der Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden umfassend abzuwägen und Adoptionen aus adoptionsfremden oder sittenwidrigen Zwecken zu verhindern. Die Bedeutung des Anhörungsrechts als grundlegendes Verfahrensrecht der Kinder sei gerade im Falle der Volljährigenadoption bereits vor Inkrafttreten des Familienrechtsreformgesetzes und der Einführung des § 193 FamFG in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt gewesen.
Der ordre public-Verstoß sei auch nicht deswegen entfallen, weil den Beteiligten zu 1 und 2 im Anerkennungsverfahren rechtliches Gehör gewährt werden könne. Die Nachholung der Gewährung rechtlichen Gehörs in der Weise, dass die Kinder des Annehmenden in der Sache anzuhören und das Anerkennungsgericht die Ausgangsentscheidung auf der Grundlage ihres Vorbringens am Maßstab des texanischen Rechts von 1992 zu überprüfen habe, scheide aufgrund des Verbots der révision au fond (§ 109 Abs. 5 FamFG) aus. Zwar könnten höherrangige Interessen die Einschränkung oder Durchbrechung dieses Verbots gebieten, wobei insbesondere zu berücksichtigen sei, dass der Zeitablauf seit Erlass der ausländischen Entscheidung und die damit einhergehende Verfestigung von Rechtspositionen die Bedeutung des festgestellten ordre public-Verstoßes relativieren könnten. Zudem könnten grund- und menschenrechtliche Vorgaben für eine Anerkennung sprechen. Die von dem Antragsteller geltend gemachte, durch Zeitablauf eingetretene Verfestigung des Adoptionsverhältnisses stehe einer Versagung der Anerkennung aber nicht entgegen. Ein tatsächlich gelebtes Eltern-Kind-Verhältnis stehe bei einer Volljährigenadoption nicht im Fokus der Entscheidung. Hier spielten vor allem die erb- und namensrechtlichen Folgen der Adoptionsentscheidung eine Rolle, die gegenüber dem Recht der Beteiligten zu 1 und 2 auf Schutz ihres Privat- und Familienlebens und ihrem Interesse an der Wahrung ihrer Verfahrensrechte nicht von vornherein überwögen.
Zwar habe der Antragsteller grundsätzlich Anspruch auf Schutz der aus der Adoption erworbenen Rechtsposition. Der Schutz des Vertrauens in den Bestand dieser Rechtsposition setze aber voraus, dass sie redlich erworben worden sei. Dagegen spreche die Tatsache, dass die Adoption vor einem texanischen Gericht betrieben worden sei, obwohl die Beziehung des Antragstellers und des Annehmenden zum deutschen Recht sehr viel stärker gewesen sei. Es spreche viel dafür, dass es dem Antragsteller und dem Annehmenden gerade um eine möglichst einfache Durchführung der Adoption unter Umgehung von Einwänden der Kinder des Annehmenden gegangen sei, die vor einem deutschen Gericht eine Rolle gespielt hätten. Die Voraussetzungen einer „residence“ nach texanischem Recht dürften auch nicht vorgelegen haben, weil sich der Annehmende nur ein einziges Mal für einen längeren Zeitraum von allenfalls drei Monaten nach Texas begeben und im Haus des Antragstellers und seiner Familie nur zu dem Zwecke gewohnt habe, die Voraussetzungen für ein Adoptionsverfahren in den USA zu schaffen. Der Antragsteller habe nur sehr allgemein dazu ausgeführt, wie sich sein Verhältnis zu dem Annehmenden gestaltet habe, was vor allem die letzten Lebensjahre betreffe, als sich beide in Deutschland bzw. Europa aufgehalten hätten. Dies spreche dagegen, dass dieses Verhältnis von inniger Verbundenheit geprägt und deshalb besonders schutzwürdig sei. Der Umstand, dass der Antragsteller und seine Familienangehörigen den durch Adoption erworbenen Namen „Prinz/Prinzessin von S.-A.“ in den USA, aber nicht in Deutschland führen dürften, führe allein nicht dazu, die Adoptionsentscheidung zur Vermeidung eines hinkenden Rechtsverhältnisses anzuerkennen, weil sonst keine Prüfungskompetenz des Anerkennungsgerichts bestünde.
Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Rechtssache „Negrepontis-Giannisis“ rechtfertige keine andere Entscheidung. In dem dort entschiedenen Fall sei die Anerkennung einer Volljährigenadoption aufgrund von längst überholten Ordnungsvorstellungen im Anerkennungsstaat versagt worden. Hier gehe es aber darum, die Rechte des Antragstellers gegen die Rechte der leiblichen Kinder des Annehmenden abzuwägen, denen die innerstaatliche Verfahrensordnung ein eigenes Anhörungsrecht mit Verfassungsrang eingeräumt habe. Hier eröffne der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dem nationalen Gesetzgeber einen Einschätzungsspielraum.
III.
Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Der verfahrensrechtlichen Anerkennung nach §§ 108, 109 FamFG unterliegen ausländische Entscheidungen, denen die Beurteilung einer materiellen Rechtslage zu Grunde liegt und die darüber hinaus anerkennungsfähige Wirkungen in Ansehung der Rechtslage erzeugen (vgl. MünchKomm-FamFG/Rauscher, 3. Aufl. § 108 Rn. 10). Dies ist nicht der Fall, wenn sich die gerichtliche Tätigkeit auf die Entgegennahme von Parteierklärungen oder auf eine die Rechtslage nicht gestaltende Registrierung beschränkt (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 Rn. 22). Das Beschwerdegericht geht erkennbar davon aus, dass das Urteil des District Court vom 9. Oktober 1992 aufgrund einer sachlichen Prüfung der materiellen Adoptionsvoraussetzungen im US-Bundesstaat Texas erging und konstitutive Wirkungen in Bezug auf die mit der Adoption angestrebte Statusfolge hatte. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen, so dass eine anerkennungsfähige Entscheidung im Sinne von § 108 Abs. 1 FamFG vorliegt.
2. Wie das Beschwerdegericht weiter zutreffend erkannt hat, scheitert die Anerkennung nicht nach § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG an einer fehlenden internationalen Zuständigkeit des District Court.
Die Anerkennungszuständigkeit nach § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ist grundsätzlich nach den gleichen Zuständigkeitsanknüpfungen zu beurteilen, die das deutsche Recht für die eigene internationale Zuständigkeit verwendet und die für die Anerkennungsprüfung so gespiegelt werden, als seien sie im ausländischen Entscheidungsstaat anzuwenden (Senatsbeschlüsse BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 Rn. 25 und BGHZ 189, 87 = FamRZ 2011, 788 Rn. 23). Dabei genügt es grundsätzlich, wenn die internationale Zuständigkeit des Entscheidungsstaats aus der spiegelbildlichen Sicht des deutschen Rechts bis zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung durch das ausländische Gericht eingetreten ist (vgl. BGHZ 141, 286, 291 = NJW 1999, 3198, 3199).
Nach § 43 b Abs. 1 Satz 1 FGG in der vom 1. September 1986 bis zum 30. September 2001 gültigen Fassung waren die deutschen Gerichte in Angelegenheiten betreffend die Annahme als Kind zuständig, wenn entweder der Annehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder das anzunehmende Kind Deutscher war oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Danach hätte ein deutsches Gericht im Jahr 1992 seine internationale Zuständigkeit für ein Adoptionsverfahren selbst dann bejaht, wenn keiner der an der Adoption unmittelbar Beteiligten Deutscher gewesen wäre, sofern nur einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt hätte. Bei spiegelbildlicher Anwendung dieser Zuständigkeitsregeln auf das texanische Adoptionsverfahren besteht die internationale Anerkennungszuständigkeit im Sinne von § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG jedenfalls deswegen, weil zumindest der Antragsteller nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts im Jahr 1992 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den USA hatte.
Das Spiegelbildprinzip findet freilich seine Grenze, wo das inländische Recht von einer ausschließlichen Zuständigkeit der eigenen Gerichte ausgeht (vgl. Prütting/Helms*/Hau FamFG 4. Aufl. § 109 Rn. 21; Staudinger/Spellenberg BGB [Neubearbeitung 2016] § 109 FamFG Rn. 64). Wie § 43 b Abs. 1 Satz 2 FGG indessen ausdrücklich hervorhob, nahm Deutschland auch nach dem früher geltenden Rechtszustand keine ausschließliche internationale Entscheidungszuständigkeit in Adoptionssachen für sich in Anspruch.
3. Der Anerkennung der Entscheidung des District Court steht auch § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG nicht entgegen, wonach die Anerkennung ausgeschlossen ist, wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht geäußert hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig mitgeteilt worden ist, dass er seine Rechte wahrnehmen konnte.
a) § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG schützt das rechtliche Gehör der Beteiligten, wobei im Ausgangspunkt auf den Beteiligtenbegriff des § 7 FamFG abzustellen ist. Über § 7 Abs. 2 FamFG gilt, dass sich grundsätzlich jeder materiell Beteiligte, der in einem entsprechenden deutschen Verfahren förmlich hätte beteiligt werden müssen, gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG der Anerkennung der Entscheidung in Deutschland widersetzen kann, wenn er im Verfahren im Ursprungsstaat nicht gehörig beteiligt wurde (vgl. MünchKommFamFG/ Rauscher 3. Aufl. § 109 Rn. 25; Prütting/Helms*/Hau FamFG 4. Aufl. § 109 Rn. 32).
b) Gemessen daran findet § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG keine Anwendung, weil die Kinder des Annehmenden in einem deutschen Adoptionsverfahren nicht gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG förmlich zu beteiligen gewesen wären (ebenso Behrenthin/Braun Handbuch Adoptionsrecht Rn. D 129).
aa) Die Frage nach der Muss-Beteiligung der Kinder des Annehmenden im inländischen Adoptionsverfahren wird in Rechtsprechung und Schrifttum allerdings unterschiedlich beantwortet. Teilweise wird hierzu die Auffassung vertreten, dass die Kinder des Annehmenden wegen ihrer materiellen Rechtsbetroffenheit im Adoptionsverfahren nicht nur gemäß § 193 FamFG anzuhören, sondern zur effektiven Gewährleistung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG auch am Verfahren zu beteiligen seien (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2012, 145 f.; MünchKommFamFG/Maurer 3. Aufl. § 188 Rn. 24 ff.; Bumiller in Bumiller/Harders FamFG 12. Aufl. § 193 Rn. 3; BeckOK BGB/Pöcker [Stand: 1. Februar 2020] § 1752 Rn. 12.1; BeckOK FamFG/ Burschel [Stand: 1. April 2020] § 7 Rn. 16a). Die wohl überwiegende Ansicht geht demgegenüber davon aus, dass sich der Gesetzgeber bewusst darauf beschränkt habe, den Kindern des Annehmenden in § 193 FamFG ein Anhörungsrecht einzuräumen, und ein Rückgriff auf § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG mit dieser gesetzlichen Konzeption nicht zu vereinbaren sei (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2020, 270, 271; OLG Brandenburg FamRZ 2020, 39 f.; OLG Düsseldorf Beschluss vom 20. September 2017 – 3 WF 120/17 – juris Rn. 2 und FamRZ 2011, 925 f.; Keidel/Engelhardt FamFG 20. Aufl. § 193 Rn. 4; Kemper in Reinhardt/Kemper/Weitzel* Adoptionsrecht 3. Aufl. § 193 Rn. 1; BeckOK FamFG/Weber [Stand: 1. April 2020] § 188 Rn. 5; Prütting/Helms*/Krause FamFG 4. Aufl. § 188 Rn. 18b; Staudinger/Helms BGB [Neubearbeitung 2019] § 1745 Rn. 23; NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1745 Rn. 13; Braun in Heilmann Praxiskommentar Kindschaftsrecht § 188 FamFG Rn. 26; Socha FamRZ 2014, 1602, 1604; Zschiebsch jurisPR-FamR 8/2020 Anm. 7).
bb) Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend, denn nur sie steht mit der Systematik des Gesetzes und den in den Gesetzesmaterialien zu Tage getretenen Intentionen des Gesetzgebers in Einklang.
(1) Die Kinder des Annehmenden gehören nicht zu den Personen, die gemäß § 188 Abs. 1 FamFG als Beteiligte zum Adoptionsverfahren hinzuziehen sind. Ihnen ist in § 193 FamFG ein gesondertes Anhörungsrecht eingeräumt. Insoweit unterscheidet das Gesetz eindeutig zwischen der Anhörung von „Beteiligten“ gemäß § 192 FamFG einerseits und der Anhörung von Kindern des Annehmenden und des Anzunehmenden als „weiteren Personen“ gemäß § 193 FamFG andererseits. Die Regelung in § 193 FamFG wäre überflüssig, wenn die Kinder des Annehmenden am Adoptionsverfahren beteiligt werden müssten.
(2) Richtig ist freilich, dass die Aufzählung der Beteiligten in § 188 Abs. 1 FamFG nicht abschließend ist und einer Hinzuziehung weiterer Personen, deren materielle Rechtspositionen im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG unmittelbar betroffen werden, für sich genommen noch nicht entgegensteht (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 247). In dieser Hinsicht wird die verfahrensrechtliche Stellung der Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden in der Begründung des Gesetzentwurfs allerdings ausdrücklich thematisiert und insoweit ausgeführt, dass diese „im Regelfall“ nicht Beteiligte aufgrund der allgemeinen Vorschrift des § 7 FamFG seien (vgl. BT-Drucks 16/6308 S. 248). Es kann dahinstehen, ob diese Ausführungen möglicherweise auf einem unzutreffenden Verständnis von der Unmittelbarkeit der Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen der Kinder des Annehmenden beruhen. Jedenfalls muss von einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers ausgegangen werden, den Kindern des Annehmenden keine Beteiligtenstellung im Adoptionsverfahren einräumen zu wollen. Damit steht in Einklang, dass der Grundsatz der obligatorischen Hinzuziehung von Personen, deren Rechte im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG unmittelbar betroffen sind, keine absolute Geltung beansprucht, sondern im Einzelfall durchaus spezialgesetzliche Einschränkungen im besonderen Teil des Familienverfahrensgesetzes erfahren kann (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 178; vgl. auch Keidel/Sternal FamFG 20. Aufl. § 7 Rn. 22; BeckOK FamFG/Burschel [Stand: 1. April 2020] § 7 Rn. 8).
(3) Die verfassungsmäßigen Rechte der Kinder des Annehmenden werden durch das Anhörungsrecht des § 193 FamFG ausreichend gewahrt. Es ist bei einer ordnungsgemäßen Verfahrensgestaltung insbesondere nicht zu besorgen, dass sich die Kinder des Annehmenden nicht zu allen im Verfahren vorgetragenen Punkten äußern können, weil ihnen diese im Rahmen einer – möglicherweise nur schriftlich erfolgten – Anhörung nach § 193 FamFG nicht bekannt gegeben werden müssten (so aber OLG Stuttgart FamRZ 2012, 145, 146). Das verfassungsrechtlich geschützte Anhörungsrecht der Kinder des Annehmenden beschränkt sich nicht darauf, die eigenen Interessen am Unterbleiben der Adoption zu Gehör bringen zu können. Da die Kinder des Annehmenden der Annahme nur dann mit Aussicht auf Erfolg entgegentreten können, wenn sie nach § 1769 BGB darlegen, dass ihre Interessen die mit dem Adoptionsantrag verfolgten Belange des Annehmenden und des Anzunehmenden überwiegen, muss ihnen umfassend Gelegenheit gegeben werden, zur sittlichen Rechtfertigung der Adoption Stellung zu nehmen (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 106, 107 und FamRZ 1994, 493, 494 f.). Das Gericht darf bei seiner Entscheidung über den Annahmeantrag insoweit keinen Vortrag und kein Anhörungsergebnis verwerten, zu dem sich die Kinder des Annehmenden zuvor nicht äußern konnten (vgl. BVerfG FamRZ 1994, 493, 494). Dies kann und muss das Gericht auch im Rahmen einer Anhörung gemäß § 193 FamFG gewährleisten (vgl. Zschiebsch jurisPR-FamR 8/2020 Anm. 7).
(4) Es besteht auch kein Wertungswiderspruch darin, die Kinder des Annehmenden im inländischen Adoptionsverfahren als Nichtbeteiligte, im Anerkennungsverfahren betreffend eine Auslandsadoption jedenfalls dann als Muss-Beteiligte anzusehen, wenn ihnen im ausländischen Verfahren kein rechtliches Gehör gewährt wurde. Die geschützten Interessen der Kinder werden bereits durch die Existenz der ausländischen Adoptionsentscheidung beeinträchtigt. Nachdem sie bereits auf deren Entstehung keinen Einfluss nehmen konnten, sind sie im Anerkennungsverfahren auf die Geltendmachung von Anerkennungshindernissen nach § 109 FamFG beschränkt, um eine Wirkungserstreckung auf das Inland zu verhindern. Dies rechtfertigt es, den Kindern im Anerkennungsverfahren durch Zuerkennung von Beteiligtenrechten zumindest einen verstärkten verfahrensrechtlichen Schutz zu gewähren.
c) Hat das ausländische Gericht den Kindern des Annehmenden vor dem Ausspruch einer Adoption kein rechtliches Gehör gewährt, kann sich ein darauf gegründetes Anerkennungshindernis somit nicht aus § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG, sondern allenfalls aus § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ergeben.
4. Die derzeitigen Feststellungen des Beschwerdegerichts tragen noch nicht die Beurteilung, dass die Anerkennung der Entscheidung des District Court gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG wegen eines Verstoßes gegen den ordre public zu versagen ist.
Nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgeschlossen, wenn diese zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist. Ein die Anerkennung hindernder Verstoß gegen den ordre public kann sich sowohl aus dem materiellen Ergebnis der ausländischen Entscheidung (materiell-rechtlicher ordre public) als auch dem zugrundeliegenden ausländischen Verfahren (verfahrensrechtlicher ordre public) ergeben.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – auch des Senats – ist beim materiellen ordre public für die Frage der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung regelmäßig nicht auf den kollisionsrechtlichen ordre public nach Art. 6 EGBGB abzustellen, den die deutschen Gerichte bei Anwendung ausländischen Rechts zu beachten haben, sondern auf den großzügigeren anerkennungsrechtlichen ordre public. Mit diesem ist eine ausländische Entscheidung nicht schon dann unvereinbar, wenn der deutsche Richter – hätte er das Verfahren entschieden – auf Grund zwingenden deutschen Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Maßgeblich ist beim anerkennungsrechtlichen ordre public vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 206, 86 = FamRZ 2015, 1479 Rn. 34 und BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 Rn. 28; BGHZ 138, 331, 334 = NJW 1998, 2358 und BGHZ 118, 312, 328 f. = NJW 1992, 3096, 3101). Die damit verbundene Abschwächung des Prüfungsmaßstabs (effet atténué) gegenüber dem kollisionsrechtlichen ordre public rechtfertigt sich zum einen daraus, dass die Versagung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung schutzwürdiges Vertrauen der Beteiligten untergraben und insbesondere bei Statusentscheidungen zu unerwünschten hinkenden Rechtsverhältnissen führen könnte (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 206, 86 = FamRZ 2015, 1479 Rn. 34 und BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 Rn. 29). Zum anderen folgt das unterschiedliche Maß der Prüfungsintensität daraus, dass der Grad der Inlandsbeziehung des Sachverhalts typischerweise schwächer ausgeprägt ist, wenn es lediglich um die Anerkennung einer Entscheidung eines ausländischen Gerichts geht, als wenn ein deutsches Gericht in unmittelbarer Anwendung eines „anstößigen“ ausländischen Rechts den Fall entscheiden müsste (vgl. MünchKommBGB/von Hein 7. Aufl. Art. 6 EGBGB Rn. 103).
aa) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts zum Recht des US-Bundesstaates Texas bestimmte sich die Volljährigenadoption im Jahre 1992 nach den §§ 16.51 bis 16.55 des Texas Family Code 1984, dessen Regelungen im Wesentlichen unverändert in die §§ 162.501 bis 162.507 des Texas Family Code 2005 übernommen worden sind. Nach diesen Vorschriften kann jeder erwachsene Einwohner des Bundesstaats bei dem für seinen Aufenthaltsort zuständigen Gericht die Adoption einer erwachsenen Person beantragen; mit dem Antrag ist die Zustimmung des Angenommenen vorzulegen. Ist der Annehmende verheiratet, muss sich sein Ehegatte dem Adoptionsantrag anschließen. Annehmender und Angenommener müssen an einer gerichtlichen Anhörung teilnehmen, sofern sie nicht aus wichtigem Grund am Erscheinen vor Gericht gehindert sind. Mit dem Ausspruch der Adoption wird der adoptierte Erwachsene in jeder Hinsicht Kind der Adoptiveltern, während er nur noch in erbrechtlicher Hinsicht als Kind der leiblichen Eltern gilt. Die leiblichen Eltern können ihrerseits jedoch weder von dem noch durch den adoptierten Erwachsenen erben.
Das Beschwerdegericht hat bislang keine weitergehenden Feststellungen dazu getroffen, unter welchen Voraussetzungen ein texanisches Gericht den Ausspruch einer Volljährigenadoption verweigern würde. Dem Gesetz lassen sich keine objektiven tatbestandlichen Einschränkungen entnehmen, was darauf hindeuten mag, dass Texas zu den amerikanischen Staaten gehört, in denen die Adoption eines Volljährigen ohne die Erfüllung besonderer materieller Voraussetzungen möglich ist (so im Ergebnis auch Wedemann FamRZ 2015, 2106, 2109 Fn. 40 unter Hinweis auf §§ 162.504 und 162.507 Texas Family Code 2005; vgl. auch Mabry/Kelly Adoption Law: Theory, Policy, and Practice 2. Aufl. S. 122 unter Hinweis auf vergleichbare Regelungen in Kalifornien, Washington DC und Georgia). Die Gründe für die Annahme spielen in diesen Staaten für die Entscheidung des Gerichts über den Ausspruch der Adoption weitgehend keine Rolle. Es ist insbesondere unschädlich, wenn die angestrebte Adoption dadurch motiviert ist, dem Angenommenen Erbrechte, Steuervorteile oder sonstige Vergünstigungen zukommen zu lassen (vgl. Wedemann FamRZ 2015, 2106, 2109 f.). Insoweit findet lediglich eine eingeschränkte Kontrolle dahingehend statt, ob die Adoption eines Volljährigen einer betrügerischen Absicht – beispielsweise der Gläubigerbenachteiligung – dienen oder ob mit der Adoption ein ungesetzlicher oder offensichtlich anstößiger Zweck verfolgt werden soll (vgl. Mabry/Kelly Adoption Law: Theory, Policy, and Practice 2. Aufl. S. 123: „fraudulent, illegal or patently frivolous purpose“). Im Übrigen wird der Ausspruch der Adoption nur dann verweigert, wenn einer der Adoptionsbeteiligten – etwa wegen Geistesschwäche oder infolge einer Zwangslage – keinen freien Willen bilden kann.
bb) Zu den wesentlichen Grundgedanken des deutschen Adoption-rechts gehört es bei der Volljährigenadoption, dass die Herstellung familienrechtlicher Beziehungen zwischen Erwachsenen nicht der freien Disposition der Adoptionsbeteiligten überlassen bleiben darf. Aus diesem Grunde macht das deutsche Recht die Annahme eines Volljährigen davon abhängig, dass die Adoption sittlich gerechtfertigt ist (§ 1767 Abs. 1 BGB). Die Adoption eines Volljährigen muss insbesondere mit der Herstellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Annehmenden und dem Angenommenen verbunden und die Adoption darf nicht durch familienfremde Gründe motiviert gewesen sein. Das Gericht hat deshalb eingehend und sorgfältig zu prüfen, aus welchen Gründen das Annahmeverhältnis zu einem Volljährigen begründet werden soll (vgl. BT-Drucks. 7/3061 S. 52; vgl. auch BVerfG FamRZ 1989, 715, 716). Die Volljährigenadoption hat Ausnahmecharakter; Zweifel an der sittlichen Rechtfertigung der angestrebten Volljährigenadoption gehen nach allgemeiner und zutreffender Ansicht zu Lasten der Adoptionsbeteiligten (vgl. Staudinger/Helms BGB [Neubearbeitung 2019] § 1767 Rn. 37 mwN). Darüber hinaus anerkennt das deutsche Adoptionsrecht die berechtigten ideellen und vermögensrechtlichen Belange der leiblichen Kinder des Annehmenden, die verfahrensrechtlich durch ein Anhörungsrecht im Adoptionsverfahren abgesichert sind.
cc) Inwieweit sich eine Volljährigenadoption, die im Ausland unter Anwendung eines Rechts, welches keine besonderen materiellen Restriktionen für die Annahme eines Volljährigen kennt, an davon abweichenden Wertungen des deutschen Adoptionsrechts messen lassen muss, hängt maßgeblich vom Grad der Inlandsbeziehung des Sachverhalts ab. Nicht nur beim kollisionsrechtlichen ordre public nach Art. 6 EGBGB, sondern auch beim anerkennungsrechtlichen ordre public nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG besteht zwischen der Intensität der Inlandsbeziehung einerseits und der für das Eingreifen des ordre public nötigen Erheblichkeit der Abweichung von Grundgedanken des deutschen Rechts andererseits eine umgekehrte Proportionalität: Die Anforderungen an den Inlandsbezug sind umso geringer, je stärker das Ergebnis der Anwendung ausländischer Normen gegen grundlegende Gerechtigkeitsvorstellungen des nationalen Rechts verstößt; umgekehrt ist ein besonders ausgeprägter Inlandsbezug zu verlangen, wenn die Stärke des Verstoßes gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts vergleichsweise gering erscheint (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2019, 1073, 1075; OLG Bremen FamRZ 2015, 425, 427; OLG Celle FamRZ 2014, 1131, 1132; Staudinger/Spellenberg BGB [2016] § 109 FamFG Rn. 256 f.; vgl. auch BGHZ 118, 312, 349 = NJW 1992, 3096, 3105 f. zu § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).
dd) Auch bei starkem Inlandsbezug wird eine im Ausland ausgesprochene Volljährigenadoption allerdings nicht schon allein deshalb gegen den anerkennungsrechtlichen ordre public verstoßen, weil es nach dem angewendeten Sachrecht des ausländischen Gerichtsstaats unerheblich ist, ob ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Angenommenen bereits entstanden oder zu erwarten ist und die Motive für die Begründung eines Annahmeverhältnisses grundsätzlich keine Rolle spielen. Der Umstand, dass das ausländische Recht den Belangen der Kinder des Annehmenden keine Bedeutung beimisst, hindert die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung für sich genommen ebenfalls noch nicht. Eine auf solche ausländische Rechtsvorschriften gestützte Adoptionsentscheidung kann aus Sicht des deutschen Rechts aber dann missbilligt werden, wenn bei intensiver Inlandsbeziehung des Sachverhalts die Anrufung des ausländischen Gerichts bewusst deshalb erfolgte, um sich die weniger restriktiven Annahmevoraussetzungen des ausländischen Rechts nutzbar zu machen (vgl. auch Wedemann FamRZ 2015, 2106, 2113) und die nach deutschem Recht gebotene Abwägung mit den Interessen der leiblichen Kinder des Annehmenden zu verhindern. In diesen Fällen erscheint das Vertrauen der Adoptionsbeteiligten darauf, dass sich die Wirkungen einer – durch Rechtsumgehung motivierten – ausländischen Adoptionsentscheidung auch auf das Inland erstrecken werden, regelmäßig weniger schutzwürdig, so dass für die weitgehende Abschwächung des Prüfungsmaßstabs im Rahmen des anerkennungsrechtlichen ordre public auch unter diesem Gesichtspunkt keine besondere Veranlassung mehr besteht.
ee) Von einem solcherart arrangierten Auslandsfall ist regelmäßig dann auszugehen, wenn das ausländische Gericht seine Entscheidungszuständigkeit für das Adoptionsverfahren auf der Grundlage unrichtiger oder irreführender Angaben der Adoptionsbeteiligten über ihren Wohn- oder Aufenthaltsort bejaht hat.
Gleiches gilt auch dann, wenn es bei einer Gesamtschau aller Umstände des Sachverhalts mit Händen zu greifen ist, dass die Voraussetzungen für die Entscheidung durch ein ausländisches Gericht nur deshalb herbeigeführt wurden, um die restriktiveren Annahmevoraussetzungen des deutschen Adoptionsrechts für die Annahme Volljähriger und die Rechte der Kinder des Annehmenden zu umgehen (vgl. auch BGH Urteil vom 18. September 2001 – IX ZB 51/00 – NJW 2002, 960, 961; BFH NZI 2016, 939 Rn. 23 zur „Zuständigkeitserschleichung“ im Insolvenzrecht). Anhaltspunkte für ein solcherart zu missbilligendes „forum shopping“ können sich beispielsweise daraus ergeben, dass bei der Adoption unübersehbar familienfremde Motive eine Rolle gespielt haben können oder dass einer oder beide Adoptionsbeteiligte ihren Aufenthalts- und Wohnort nur vorübergehend und ausschließlich zum Zwecke des Adoptionsverfahrens in den ausländischen Gerichtsstaat verlegt haben. Bei dieser Würdigung ist freilich Zurückhaltung geboten.
ff) Gemessen daran rechtfertigen die bisherigen Feststellungen des Beschwerdegerichts eine Versagung der Anerkennung der Entscheidung des District Court wegen Verstoßes gegen den materiellen ordre public nicht.
(1) Rechtsbedenkenfrei hat das Beschwerdegericht allerdings einen besonders intensiven Inlandsbezug des Sachverhalts daraus hergeleitet, dass beide Adoptionsbeteiligte die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen, der Annehmende seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte und die Geltendmachung etwaiger aus der Adoption resultierender Erbrechte in Deutschland zu erwarten war. Auch legt es der Sachverhalt durchaus nahe, dass es für die Adoption eine besondere Rolle spielte, dem Antragsteller den – eine frühere deutsche Adelsbezeichnung enthaltenden – Namen des Annehmenden zu verschaffen.
(2) Soweit das Beschwerdegericht aber scheinbar von einer Täuschung des texanischen Gerichts ausgeht und insoweit ausführt, dass die Voraussetzungen für eine „residency“ nach texanischem Recht tatsächlich nicht vorgelegen hätten, weil sich der Annehmende nur ein einziges Mal – aber auch nicht länger als drei Monate – nach Texas begeben und im dortigen Haus des Antragstellers und seiner Familie einzig zu dem Zweck gewohnt habe, um die Voraussetzungen für die Durchführung des Adoptionsverfahrens in den USA zu schaffen, hält dies den Verfahrensrügen der Rechtsbeschwerde nicht stand.
(a) Insoweit rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass den tatsächlichen Feststellungen zu den Aufenthalten des Annehmenden in den USA eine hinreichende Grundlage im unstreitigen Vortrag der Beteiligten fehlt. Denn der Antragsteller hat behauptet, dass der Annehmende sich „insbesondere seit 1990“ öfters für längere Zeiträume „zwischen zwei Wochen bis zu sechs Monaten“ im Haus des Antragstellers und dessen Familie in den USA aufgehalten habe. Nachdem die Ehe des Annehmenden geschieden worden und der Kontakt zu seiner bisherigen Familie weitgehend verlorengegangen sei, habe sich der Annehmende dazu entschlossen, dauerhaft zum Antragsteller nach Texas zu ziehen und die Adoptionspläne tatsächlich umzusetzen. Angesichts dieser widerstreitenden Angaben durfte das Beschwerdegericht seine Feststellungen nicht allein auf das Vorbringen der Beteiligten zu 1 und 2 stützen. Eigene Ermittlungen zu Anzahl und Dauer der Aufenthalte des Annehmenden in den USA hat das Beschwerdegericht nicht angestellt, insbesondere hat es das Angebot der Beteiligten zu 1 und 2 nicht aufgegriffen, sich von ihnen Auskünfte der US-Behörden mit den genauen Ein- und Ausreisedaten des Annehmenden beibringen zu lassen. Die Behauptung des Antragstellers, dass der Annehmende die Absicht gehabt habe, dauerhaft zum Antragsteller in die USA überzusiedeln, hat das Beschwerdegericht nicht weiter aufgeklärt. Auch hier ergäben sich nach Aktenlage weitere Ermittlungsansätze durch Vernehmung der seinerzeitigen Lebensgefährtin des Annehmenden, die von den Beteiligten zu 1 und 2 als Zeugin benannt worden ist.
(b) Ebenso bestandet die Rechtsbeschwerde mit Recht, dass das Beschwerdegericht keine belastbaren Feststellungen zu den zeitlichen Voraussetzungen getroffen hat, die das texanische Recht im Zusammenhang mit Adoptionsverfahren an das Erfordernis der „residency“ im Bundesstaat stellt. In diesem Zusammenhang ist auch nicht ermittelt, ob es ein texanisches Gericht – wie das Beschwerdegericht offensichtlich meint – missbilligen würde, wenn sich die Adoptiveltern nur deshalb vorübergehend im Bundesstaat des Adoptionsverfahrens aufhalten, um die zeitlichen Voraussetzungen für eine „residency“ in diesem Staat zu erfüllen (vgl. dazu Mabry/Kelly Adoption Law: Theory, Policy, and Practice 2. Aufl. S. 159).
b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kann ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public nach dem derzeitigen Sachstand nicht angenommen werden.
aa) Der verfahrensrechtliche ordre public greift grundsätzlich nur in Ausnahmefällen ein. Ist die ausländische Entscheidung in einem Verfahren zu Stande gekommen, das von zwingenden Bestimmungen des deutschen Verfahrensrechts abweicht, so schließt dies die Anerkennung noch nicht aus, weil selbst erhebliche Unterschiede zwischen den Verfahrensordnungen grundsätzlich hinzunehmen sind. Der deutsche ordre public wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst dann berührt, wenn das Verfahren im Erststaat derart von wesentlichen Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts abweicht, dass die ausländische Entscheidung nicht mehr als Ergebnis eines geordneten, rechtsstaatlichen Verfahrens angesehen werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. März 2010 – XII ZB 193/07 – FamRZ 2010, 966 Rn. 19 und BGHZ 182, 188 = FamRZ 2009, 1816 Rn. 25). Dies allein und nicht die Frage, ob bei gleicher Verfahrensweise ein inländisches Gericht gegen tragende Grundsätze des deutschen Verfahrensrechts verstoßen hätte, bildet den Maßstab dafür, ob die Entscheidung des ausländischen Gerichts gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public verstoßen hat (BGH Beschluss vom 10. September 2015 – IX ZB 39/13 – NJW 2016, 160 Rn. 12 mwN; BGHZ 48, 327, 331 = NJW 1968, 354, 355). Insbesondere der Schutz des rechtlichen Gehörs erstreckt sich deshalb nicht auf eine bestimmte verfahrensrechtliche Ausgestaltung, sondern es ist zur Konkretisierung des im Rahmen von § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG zu berücksichtigenden verfahrensrechtlichen ordre public vielmehr auf die Grundsätze abzustellen, die Art. 103 Abs. 1 GG schützen will (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 182, 204 = FamRZ 2009, 2065 Rn. 25).
bb) Gemessen daran kann ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public zwar nicht schon deshalb verneint werden, weil das texanische Verfahrensrecht eine Anhörung von leiblichen Kindern des Annehmenden im Rahmen einer Volljährigenadoption nicht vorsieht und der texanische Richter deshalb keinen Verfahrensfehler begangen hat. Denn ein Verstoß gegen das Verfahrensrecht des Erststaats ist weder hinreichend noch notwendig (vgl. Prütting/Helms*/Hau FamFG 4. Aufl. § 109 Rn. 50). Andererseits kann ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public aber auch nicht allein daraus hergeleitet werden, dass einem deutschen Gericht, welches die Adoption eines Volljährigen ohne Anhörung der leiblichen Kinder des Annehmenden ausspricht, ein Verfahrensfehler von solchem Gewicht unterlaufen würde, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Durchbrechung des Grundsatzes der Unanfechtbarkeit von Adoptionsbeschlüssen gerechtfertigt ist, um dem Anspruch der Kinder auf rechtliches Gehör zur Wirksamkeit zu verhelfen. Denn das Anhörungsrecht der Kinder nach § 193 FamFG dient der verfahrensrechtlichen Absicherung der im materiellen Adoptionsrecht durch § 1769 BGB gewährleisteten Berücksichtigung ihrer ideellen und vermögensrechtlichen Interessen. In diesem Zusammenhang macht die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend, dass der materiellrechtliche und der verfahrensrechtliche ordre public nicht isoliert voneinander betrachtet werden können. Wenn das bei der Adoptionsentscheidung zur Anwendung gelangte ausländische Recht widerstreitenden Interessen der leiblichen Kinder des Annehmenden keine Bedeutung beimisst und dies aus Sicht der deutschen Rechtsordnung hinzunehmen wäre, bestünde auch keine Veranlassung, in der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs einen schwerwiegenden und die Anerkennung hindernden Verfahrensverstoß zu sehen.
cc) Es braucht deshalb nicht weiter erörtert zu werden, ob sich der Umstand, dass den Kindern des Annehmenden im texanischen Verfahren kein rechtliches Gehör gewährt worden ist, auf die Adoptionsentscheidung ausgewirkt hat oder dies zumindest nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. dazu Senatsbeschlüsse BGHZ 182, 204 = FamRZ 2009, 2069 Rn. 40 und BGHZ 182, 188 = FamRZ 2009, 1816 Rn. 44).
IV.
Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). Der Senat kann die Sache insoweit auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht selbst entscheiden. Die Anerkennung der Entscheidung des District Court hängt von der Beantwortung der – im Beschwerdeverfahren weiter aufzuklärenden – Frage nach einer zu missbilligenden Rechtsumgehung ab.
1. Allerdings ist auch bei Adoptionsentscheidungen Beurteilungszeitpunkt für den Verstoß gegen den ordre public der Zeitpunkt der Anerkennung der ausländischen Entscheidung (vgl. BGH Urteil vom 14. Dezember 1989 – IVa ZR 231/87 – FamRZ 1989, 378, 381). Die Entscheidung ist deshalb anzuerkennen, wenn aufgrund nachträglich geänderter Umstände die Versagung einer Anerkennung des ausländischen Adoptionsdekrets – selbst unter Berücksichtigung der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Wiederholung der Adoption im Inland – wesentlichen Gerechtigkeitsvorstellungen des deutschen Rechts noch stärker widersprechen würde als die Erstreckung von dessen Wirkungen auf das Inland.
a) In diesem Zusammenhang lässt sich aus dem Umstand, dass der Annehmende im Jahr 2012 verstorben ist und alle leiblichen Kinder des Annehmenden die Erbschaft nach dem Annehmenden ausgeschlagen haben, nicht herleiten, dass der Anerkennung der Adoption keine gewichtigen vermögensrechtlichen Interessen der Beteiligten zu 1 und 2 mehr entgegenstünden. Während das Erbstatut darüber entscheidet, welches Verwandtschaftsverhältnis für eine erbrechtliche Berechtigung vorliegen muss und welche konkrete Erbberechtigung sich hieraus ergibt, bestimmt sich nach dem für die Adoptionsfolgen maßgeblichen Recht, ob ein solches Verwandtschaftsverhältnis durch die Adoption begründet worden ist (vgl. BGH Urteil vom 14. Dezember 1988 – IVa ZR 231/87 – FamRZ 1989, 378, 379). Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass einer Volljährigenadoption nach texanischem Recht weitgehend dem Prinzip der Volladoption folgt (§ 16.55 Texas Family Code 1984), weil eine § 1770 BGB vergleichbare Beschränkung der Verwandtschaftsbeziehungen auf das Verhältnis zwischen Annehmendem und Angenommenem nicht vorgesehen ist. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Wie das Beschwerdegericht richtig erannt hat, werden deshalb die vermögensrechtlichen Interessen der Beteiligten zu 1 und 2 durch Erbrechte des Antragstellers (oder seiner Abkömmlinge) künftig auch bei anderen Erbfällen innerhalb der Familie berührt, wie der offensichtlich bereits bestehende Streit um den Nachlass nach der Mutter des Annehmenden verdeutlicht.
b) Für die Anerkennungsprüfung kommt dem Umstand, dass der Antragsteller seit 1992 den Familiennamen des Annehmenden trägt und diesen Namen auf Ehegatten und Kinder übertragen hat, auch aus verfassungsrechtlicher Perspektive keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Sofern sich unter dem von dem Antragsteller durch die Auslandsadoption erworbenen und im Inland über längere Zeit geführten Namen eine schutzwürdige soziale Identität gebildet haben sollte und ein entsprechender Vertrauenstatbestand vorliegt, kann berechtigten persönlichkeitsrechtlichen Belangen (Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 GG) in personenstandsrechtlichen Verfahren Rechnung getragen werden (vgl. BVerfG NJWE-FER 2001, 193, 194; vgl. auch Senatsbeschluss vom 20. Februar 2019 – XII ZB 130/16 – FamRZ 2019, 967 Rn. 38). Umgekehrt lassen sich freilich auch keine schützenswerten Interessen des Beteiligten zu 1 daran erkennen, dass der auch von ihm geführte Familienname des Annehmenden nicht durch familienrechtliche Statusvorgänge weiterverbreitet wird.
2. Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR Urteil vom 3. Mai 2011 – 56759/08 – Negrepontis-Giannisis ./. Griechenland, veröffentlicht bei www.hudoc.echr.coe.int) gebietet im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres die Anerkennung der Entscheidung des District Court.
Zutreffend ist der Hinweis der Rechtsbeschwerde darauf, dass die Versagung der Anerkennung im vorliegenden Fall das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK schon deshalb berühren würde, weil sich die Adoptionsentscheidung auf das tägliche Leben des Antragstellers und seiner Familie ausgewirkt hat, ohne dass es überhaupt darauf ankäme, ob zwischen dem Annehmenden und dem Antragsteller eine Eltern-Kind-Beziehung bestanden hat oder hergestellt worden ist (vgl. EGMR Urteil vom 3. Mai 2011 – 56759/08 – Negrepontis-Giannisis ./. Griechenland Rn. 56). Die Versagung der Anerkennung einer im Ausland vollzogenen Volljährigenadoption muss deshalb im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und verhältnismäßig zu dem mit der Versagung der Anerkennung verfolgten berechtigten Ziel sein. Hierbei hat der Gerichtshof den Konventionsstaaten einen weiten Ermessensspielraum eingeräumt, wobei er auch darauf abstellt, ob es insoweit einen Konsens zwischen den einzelstaatlichen Rechtsordnungen gibt (vgl. EGMR Urteil vom 3. Mai 2011 – 56759/08 – Negrepontis Giannisis ./. Griechenland Rn. 69). Die Wahrung berechtigter ideeller und vermögensrechtlicher Interessen der leiblichen Kinder des Annehmenden wird grundsätzlich als Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK anzuerkennen sein, zumal auch andere Staaten deren Haltung zur Adoption berücksichtigen (vgl. Art. 268 a quater Abs. 1 schweizerisches ZGB) oder den Ausspruch einer Volljährigenadoption sogar von deren ausdrücklicher Zustimmung abhängig machen (vgl. Art. 313 türkisches ZGB). Bei Abwägung der widerstreienden Interessen wird die Versagung der Anerkennung einer Volljährigenadoption auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit jedenfalls dann keinen durchgreifenden konventionsrechtlichen Bedenken begegnen, wenn die Adoption unter bewusster Umgehung der innerstaatlichen Rechte der leiblichen Kinder im Ausland vorgenommen worden ist.
BGH, Beschluss vom 27.05.2020
XII ZB 54/18
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 17.03.2015
140 F 11139/14
KG Berlin, Entscheidung vom 22.12.2017
3 UF 89/15