BVerfG: Grundrechtsverletzung durch Sorgerechtsentziehung ohne fachliche Begründung

  1. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Langenfeld vom 4. Juli 2013 – 42 F 81/13 – und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Oktober 2013 – II-5 UF 119/13 – verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird aufgehoben, soweit er die Entziehung des Sorgerechts bestätigt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
  2. Die Verfassungsbeschwerde wird im Übrigen nicht zur Entscheidung angenommen.
  3. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
  4. Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Beschwerdeführern zwei Drittel ihrer notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe:

I.

1. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die im Wege der einstweiligen Anordnung erfolgte Entziehung von Teilbereichen des Sorgerechts für ihre im Jahr 2010 geborene Tochter. Die Beschwerdeführer hatten mit ihrer Tochter in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, bis diese am 27. Mai 2013 gegen den Willen der Eltern in einem Kinderheim untergebracht wurde. Die Beschwerdeführerin, die bereits erwachsene Söhne hat, war aufgrund psychischer Probleme seit der Geburt der Tochter kontinuierlich in ambulanter, vorübergehend auch stationärer psychotherapeutischer Behandlung. Seit Mai 2011 erhielt die Familie Unterstützung durch eine sozialpädagogische Familienhilfe.

a) Auf Antrag des Jugendamts vom 24. Mai 2013 entzog das Amtsgericht den Beschwerdeführern mit angegriffenem Beschluss vom 24. Mai 2013 im Wege der einstweiligen Anordnung ohne vorherige Anhörung die Personensorge und bestellte eine Ergänzungspflegerin. Außerdem verpflichtete es die Beschwerdeführer zur Herausgabe des Kindes an die Ergänzungspflegerin. Aus der Antragsschrift des Jugendamts und der vom Jugendamt in Auftrag gegebenen psychiatrischen Stellungnahme des Gesundheitsamts ergebe sich, dass das Kind in der Obhut seiner Eltern gefährdet sei. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Erziehungsfähigkeit schwer beeinträchtigt, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, dies auszugleichen und die Betreuung und Erziehung zu übernehmen. Im Haushalt der Beschwerdeführer bestünden starke Spannungen, die das Kind miterlebe. Nach der psychiatrischen Stellungnahme des Gesundheitsamts werde ein Verbleib in dem von Spannung, Aggressivität und Dissoziation geprägten Umfeld zu einer schweren Beeinträchtigung des Kindes führen. Nach dem Bericht des Jugendamts zeigten sich bei dem Kind bereits Auffälligkeiten.

Das Mädchen wurde am selben Tag in einer sogenannten Kriseninterventionsgruppe eines Kinderheims untergebracht, wo sie seitdem lebt.

b) Die Beschwerdeführer beantragten beim Amtsgericht, die Sorgerechtsentziehung aufzuheben, hilfsweise das Kind in den Haushalt der Großmutter oder einer Tante väterlicherseits zu überführen.

aa) Das Amtsgericht hörte die Beschwerdeführer, das Jugendamt, die Ergänzungspflegerin, den Verfahrensbeistand, die ehemalige Familienhelferin und den Arzt an, der die psychiatrische Stellungnahme des Gesundheitsamts erstellt hatte. Die Großmutter und die Tante des Kindes väterlicherseits waren während der mündlichen Verhandlung im Gerichtsgebäude anwesend, wurden aber nicht gehört. Beide beantragten am selben Tag schriftlich, am Verfahren beteiligt und zum Ergänzungspfleger bestellt zu werden.

bb) Mit angegriffenem Beschluss vom 4. Juli 2013 erhielt das Amtsgericht die einstweilige Anordnung aufrecht. Eine Änderung setze eine umfassende Abklärung der Fähigkeit und Bereitschaft der Beschwerdeführer oder anderer Bezugspersonen zur Wahrnehmung der Pflege und Erziehung des Kindes voraus, wozu ein psychiatrisches und familienpsychologisches Gutachten erforderlich sei. Im einstweiligen Verfahren habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführer bisher nicht in der Lage waren, ihr Verhalten gegeneinander und gegenüber dem Kind so zu steuern, dass eine Kindeswohlgefährdung vermieden werde. Die Beschwerdeführerin sei wegen ihrer Erkrankung derzeit nicht in der Lage, das Kind so zu betreuen, dass das Kindeswohl ausreichend gesichert sei. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, das Kind gegenüber dem Verhalten der Beschwerdeführerin abzuschirmen und seinerseits eine kindeswohlgerechte kontinuierliche Entwicklung sicherzustellen; allein wegen seiner berufsbedingten Abwesenheit wäre das Kind häufig mit der Beschwerdeführerin allein. Die Entwicklung des Kindes sei bereits beeinträchtigt. Es verweigere häufiger das Essen, zeige aggressives Verhalten gegenüber anderen Kindern und Erzieherinnen, wenn diese ihr Grenzen setzten, außerdem halte es die Hände über den Kopf und zucke bei jeder schnellen Bewegung oder einem etwas lauteren Ton zusammen. Es sei auch nicht hilfreich, das Kind bei einer Verwandten, etwa der Großmutter, unterzubringen. Denn das Kind habe sich gerade in seiner neuen Umgebung eingelebt. Bei einer Änderung müsse es erneut die Bezugspersonen wechseln. Außerdem sei damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Unterbringung bei Verwandten weiterhin starken Einfluss auf die Entwicklung des Kindes haben würde.

c) Die Beschwerdeführer legten gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde ein und begehrten abermals, das Kind im Haushalt der Großmutter oder Tante unterzubringen.

aa) Das Oberlandesgericht hörte die Beschwerdeführer, die Großmutter, die Tante, einen Vertreter des Jugendamts sowie die Ergänzungspflegerin an.

bb) Mit angegriffenem Beschluss vom 4. Oktober 2013 beschränkte das Oberlandesgericht die einstweilige Entziehung des Sorgerechts auf die Bereiche Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Antragstellung nach §§ 27 f. SGB VIII und wies die Beschwerde im Übrigen zurück.

Nach den Feststellungen des Jugendamts habe das Kind Verhaltensauffälligkeiten gezeigt. Es habe sich nach den Beobachtungen in der Kindertagesstätte aggressiv gegenüber anderen Kindern und Erzieherinnen verhalten und halte bei jeder schnellen Bewegung oder einem etwas lauteren Ton die Hände über den Kopf und zucke zusammen. Nach einem von der Ergänzungspflegerin überreichten Kurzbericht der Psychologin des Kinderheims vom 10. September 2013 fänden sich bei dem Kind klinisch auffällige Verhaltensweisen im Bereich des oppositionell-aggressiven Verhaltens bei gleichzeitig gering ausgeprägten sozialen Kompetenzen. Das Kind scheine auf Erlebtes zurückzugreifen, ein Zusammenhang mit der Erkrankung der Mutter in ihren depressiven und aggressiven Anteilen sei anzunehmen.

Das Oberlandesgericht ging davon aus, dass bei einem Verbleib im elterlichen Haushalt eine konkrete Gefahr für die Entwicklung des Kindes im Sinne des § 1666 BGB bestünde, und dass die Verhaltensauffälligkeiten des Kindes nach dem Stand des summarischen Verfahrens auf dem Verhalten der Eltern beruhten. Nach den Beobachtungen der Familienhelferin sei es immer wieder zu erheblichen Streitigkeiten der Eltern gekommen. Nach den Angaben des Arztes des Gesundheitsamts leide die Beschwerdeführerin an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung; sie sei in ihrer Erziehungsfähigkeit aufgrund eines Mentalisierungsdefizits, einer Affektregulationsbeeinträchtigung und einer Impulsstörung erheblich beeinträchtigt. Nach dem Entlassungsbericht der Klinik, in die sich die Beschwerdeführerin im Sommer 2012 für sechs Wochen mit ihrer Tochter begeben hatte, weise die Beschwerdeführerin eine emotionale instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ auf. Ob diese Annahmen zuträfen oder es der Beschwerdeführerin wieder gut gehe, sei im Hauptsacheverfahren durch Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zu klären. Mildere Mittel als die Heimunterbringung seien nicht vorhanden.

2. Die Beschwerdeführer haben Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der sie eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 GG rügen. Sie legen dar, dass eine Gefährdung des Kindeswohls, die eine Trennung des Kindes von den Eltern rechtfertigen könnte, nicht festgestellt worden sei. Die Fachgerichte hätten es versäumt, die von Dritten beschriebenen Gefahren einer eigenen, spezifisch rechtlichen Beurteilung zu unterziehen. Die Gefahr sei nicht derart dringend gewesen, dass die Trennung im Wege der einstweiligen Anordnung hätte erfolgen dürfen. Die Fachgerichte hätten gar nicht geprüft, ob ein Aufschub bis zur vollständigen Sachverhaltsklärung möglich gewesen wäre. Die Entscheidungen seien außerdem unverhältnismäßig. Die Maßnahme sei nicht geeignet, die Situation des Kindes zu verbessern. Die Fachgerichte hätten sich mit den erheblichen traumatisierenden Folgen einer plötzlichen, für ein Kleinkind unverständlichen und überfallartigen Herausnahme aus dem elterlichen Haushalt überhaupt nicht befasst. Es sei zudem nicht nach milderen Mitteln gesucht worden.

3. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen, das Jugendamt, die Ergänzungspflegerin und die Verfahrensbeiständin des Kindes aus dem Ausgangsverfahren hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten des familiengerichtlichen Ausgangsverfahrens lagen der Kammer vor.

II.

1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, soweit sie sich gegen die zweite Entscheidung des Amtsgerichts und gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts richtet, weil dies zur Durchsetzung des als verletzt gerügten Elternrechts der Beschwerdeführer angezeigt ist, § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG. Diese Entscheidung kann von der Kammer getroffen werden, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden und die Verfassungsbeschwerde danach offensichtlich begründet ist, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.

2. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist insoweit begründet, weil die Entscheidung des Amtsgerichts vom 4. Juli 2013 und die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 4. Oktober 2013 die Beschwerdeführer in ihrem grundrechtlich geschützten Elternrecht verletzen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes. Der Schutz des Elternrechts erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts, ohne die Elternverantwortung nicht ausgeübt werden kann (vgl. BVerfGE 84, 168 <180>; 107, 150 <173>). Eine Trennung des Kindes von seinen Eltern stellt den stärksten Eingriff in dieses Recht dar. Sie ist nach Art. 6 Abs. 3 GG allein zu dem Zweck zulässig, das Kind vor nachhaltigen Gefährdungen zu schützen (a) und darf nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (b). Dem genügen die beiden Entscheidungen nicht.

a) Den Entscheidungen ist nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, dass eine die Trennung des Kindes von den Eltern rechtfertigende Kindeswohlgefährdung vorliegt. An die Annahme einer solchen Kindeswohlgefährdung sind von Verfassungs wegen strenge Anforderungen zu stellen (aa). Dem genügen die zweite Entscheidung des Amtsgerichts (bb) und die Entscheidung des Oberlandesgerichts (cc) nicht. Dass eine die Trennung rechtfertigende Gefahr des Kindeswohls besteht, liegt angesichts der fachgerichtlichen Feststellungen auch nicht so offen zu Tage, dass sich nähere Ausführungen der Gerichte ausnahmsweise erübrigen könnten (dd).

aa) Der verfassungsgerichtlichen Überprüfung eines Sorgerechtsentzugs liegen besondere Maßstäbe zugrunde. Die Annahme einer – die Trennung des Kindes von den Eltern allein rechtfertigenden – Kindeswohlgefährdung unterliegt strengen Voraussetzungen (1). Damit verbunden sind hohe Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung, die grundsätzlich auch im fachgerichtlichen Eilverfahren gelten (2). Gerichtliche Entscheidungen über eine die Trennung des Kindes von den Eltern vorbereitende Sorgerechtsentziehung unterliegen intensiver Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht (3).

(1) Soweit es um die Trennung des Kindes von seinen Eltern geht, ist die Sorgerechtsentziehung verfassungsrechtlich nur bei einer Gefährdung des Kindeswohls zu rechtfertigen, an deren Annahme strenge Anforderungen zu stellen sind. Eine Trennung des Kindes von seinen Eltern ist allein zu den in Art. 6 Abs. 3 GG genannten Zwecken zulässig. Danach darf ein Kind gegen den Willen des Sorgeberechtigten nur von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn das Kind aus anderen Gründen zu verwahrlosen droht. Dabei berechtigen nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern den Staat, auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramts die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen (vgl. BVerfGE 24, 119 <144 f.>; 60, 79 <91>). Es gehört nicht zur Ausübung des Wächteramts des Staates, gegen den Willen der Eltern für eine bestmögliche Förderung der Fähigkeiten des Kindes zu sorgen. Das Grundgesetz hat die primäre Entscheidungszuständigkeit von Eltern zur Förderung ihres Kindes anerkannt. Dabei wird auch in Kauf genommen, dass Kinder durch Entscheidungen der Eltern wirkliche oder vermeintliche Nachteile erleiden (vgl. BVerfGE 60, 79 <94>). Um eine Trennung des Kindes von den Eltern zu rechtfertigen, muss das elterliche Fehlverhalten vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (vgl. BVerfGE 60, 79 <91>). Ihren einfachrechtlichen Ausdruck hat diese Anforderung in § 1666 Abs. 1 BGB gefunden. Die Annahme einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes setzt voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder eine Gefahr gegenwärtig in einem solchen Maße besteht, dass sich bei ihrer weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. BVerfGK 19, 295 <301>; BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2004 – XII ZB 166/03 -, FamRZ 2005, S. 344 <345>).

(2) (a) Neben diesen materiellrechtlichen Vorgaben kommt auch der Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens hohe Bedeutung für die Gewährleistung effektiven Grundrechtsschutzes zu (vgl. BVerfGE 63, 131 <143>). In Sorgerechtsverfahren haben die Familiengerichte das Verfahren so zu gestalten, dass es geeignet ist, eine möglichst zuverlässige Grundlage zu schaffen (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>). Damit sind hohe Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung gestellt, die so erfolgen muss, dass sich die materiellrechtlich geforderte hohe Prognosesicherheit („mit ziemlicher Sicherheit“, vgl. BVerfGK 19, 295 <301>) tatsächlich erzielen lässt.

(b) Steht wie hier eine Entscheidung im Eilverfahren in Rede, bleiben die praktisch verfügbaren Aufklärungsmöglichkeiten angesichts der spezifischen Eilbedürftigkeit dieser Verfahren allerdings regelmäßig hinter den im Hauptsacheverfahren bestehenden Möglichkeiten zurück. Eine Sorgerechtsentziehung aufgrund summarischer Prüfung im Wege der einstweiligen Anordnung ist damit zwar nicht ausgeschlossen. Sie unterliegt jedoch besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen.

(aa) Generell ist die Frage, wie weit die Sachverhaltsermittlung im Eilverfahren reichen muss, in Ansehung der gegen und für eine Eilmaßnahme sprechenden Grundrechte zu beantworten. Je schwerer die dem Einzelnen auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahme Unabänderliches bewirkt, umso gesicherter muss die Tatsachengrundlage des Grundrechtseingriffs sein (vgl. BVerfGE 67, 43 <58 f.>; 69, 315 <363 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2008 – 1 BvR 2911/07 -, juris, Rn. 25). Andererseits kann umso eher auf ungesicherter Tatsachengrundlage entschieden werden, je schwerer das zu schützende Rechtsgut wiegt und je eilbedürftiger die Entscheidung ist.

(bb) Danach bemisst sich die gebotene Intensität der Sachverhaltsermittlung im Fall des Sorgerechtsentzugs im Eilverfahren einerseits nach dem Recht der Eltern, von einem unberechtigten Sorgerechtsentzug verschont zu bleiben (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) und andererseits nach dem Recht des Kindes, durch die staatliche Gemeinschaft vor nachhaltigen Gefahren, insbesondere für sein körperliches Wohl geschützt zu werden, die ihm im elterlichen Haushalt drohen (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG). Von einer unberechtigten Trennung von den Eltern verschont zu bleiben, liegt im Übrigen auch im durch das Grundrecht auf Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 19. Februar 2013 – 1 BvL 1/11 u.a. -, juris, Rn. 41 ff.; Urteil des Ersten Senats vom 17. Dezember 2013 – 1 BvL 6/10 -, juris, Rn. 101) geschützten Interesse des Kindes.

Weil bereits der vorläufige Entzug des Sorgerechts einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte der Eltern und des Kindes darstellt und weil schon die vorläufige Herausnahme des Kindes aus der Familie Tatsachen schaffen kann, welche später nicht ohne Weiteres rückgängig zu machen sind, sind grundsätzlich auch bei einer Sorgerechtsentziehung im Eilverfahren hohe Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung zu stellen. Sie sind umso höher, je geringer der möglicherweise eintretende Schaden des Kindes wiegt und in je größerer zeitlicher Ferne der zu erwartende Schadenseintritt liegt. So fehlt es regelmäßig an der gebotenen Dringlichkeit einer Maßnahme, wenn sich die drohenden Beeinträchtigungen erst über längere Zeiträume entwickeln und sich die Gefährdungslage im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht derart verdichtet hat, dass ein sofortiges Einschreiten geboten wäre.

Ohne weitergehende Sachverhaltsaufklärung können die Gerichte angesichts besonderer Schwere und zeitlicher Nähe der dem Kind drohenden Gefahr eine Trennung des Kindes von seinen Eltern allerdings dann veranlassen, wenn die Gefahr wegen der Art der zu erwartenden Schädigung des Kindes und der zeitlichen Nähe des zu erwartenden Schadenseintritts ein sofortiges Einschreiten gebietet. Ein sofortiges Einschreiten aufgrund vorläufiger Ermittlungsergebnisse kommt im Eilverfahren etwa bei Hinweisen auf körperliche Misshandlungen, Missbrauch oder gravierende, gesundheitsgefährdende Formen der Vernachlässigung in Betracht.

(3) Bei der verfassungsgerichtlichen Überprüfung eines die Trennung des Kindes von den Eltern vorbereitenden Sorgerechtsentzugs kommt ein strenger Kontrollmaßstab zur Anwendung. Zwar sind die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und die Würdigung des Tatbestandes sowie die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlich unbedenklicher Regelungen im einzelnen Fall grundsätzlich Angelegenheit der zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Dem Bundesverfassungsgericht obliegt im Regelfall lediglich die Kontrolle, ob die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts oder vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen (vgl. BVerfGE 72, 122 <138>; stRspr). Bei gerichtlichen Entscheidungen, die Eltern zum Zweck der Wegnahme des Kindes das Sorgerecht für ihr Kind entziehen, besteht hingegen wegen des sachlichen Gewichts der Beeinträchtigung der Grundrechte von Eltern und Kind Anlass, über den grundsätzlichen Prüfungsumfang hinauszugehen (vgl. BVerfGE 55, 171 <181>; 75, 201 <221 f.>). Vor allem prüft das Bundesverfassungsgericht, ob das Familiengericht in nachvollziehbarer Weise angenommen hat, es bestehe eine nachhaltige Gefährdung des Kindeswohls und diese sei nur durch die Trennung des Kindes von den Eltern, nicht aber durch weniger intensiv eingreifende Maßnahmen abwendbar. Dabei kann sich die verfassungsgerichtliche Kontrolle wegen des besonderen Eingriffsgewichts ausnahmsweise auch auf einzelne Auslegungsfehler (vgl. BVerfGE 60, 79 <91>; 75, 201 <222>) sowie auf deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts erstrecken.

bb) Die Entscheidung des Amtsgerichts vom 4. Juli 2013 verletzt das Grundrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Das Gericht hat – auch nach eigener Einschätzung – nicht auf gesicherter Ermittlungsgrundlage entschieden; es beabsichtigt, das aus seiner Sicht notwendige Sachverständigengutachten, das sowohl psychiatrischen wie familienpsychologischen Sachverstand erfordere, erst in einem Hauptsacheverfahren einzuholen. Wegen der Intensität des Grundrechtseingriffs durfte der die Wegnahme des Kindes vorbereitende Sorgerechtsentzug auf diesen vorläufigen Ermittlungsstand nur dann gestützt werden, wenn die Gefahr einer schweren und zeitlich nahen Kindeswohlgefahr bestand, die ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung ausschloss. Das Gericht hat das Bestehen einer solchen Kindeswohlgefahr nicht nachvollziehbar festgestellt. Es geht davon aus, dass die Beschwerdeführer bisher nicht in der Lage waren, ihr Verhalten gegeneinander und gegenüber dem Kind so zu steuern, dass eine Kindeswohlgefährdung vermieden wurde. Die Entwicklung des Kindes sei bereits beeinträchtigt. Das Kind verweigere häufiger das Essen, zeige aggressives Verhalten gegenüber anderen Kindern und Erzieherinnen, wenn diese ihr Grenzen setzten und halte bei jeder schnellen Bewegung oder einem etwas lauteren Ton die Hände über den Kopf und zucke zusammen. Die Beschwerdeführerin sei wegen ihrer Erkrankung gegenwärtig nicht in der Lage, das Kind so zu betreuen, dass das Kindeswohl ausreichend gesichert sei. Mit diesen Ausführungen benennt das Gericht weder die konkrete Art und das Gewicht der Gefahren, die dem Kind bei einem Verbleib im elterlichen Haushalt drohen könnten, noch erfolgt eine richterliche Einschätzung der zeitlichen Dringlichkeit der Fremdunterbringung. Beides wäre angesichts des lediglich vorläufigen Ermittlungsstands, welcher der Entscheidung zugrunde lag, verfassungsrechtlich notwendig gewesen. Da das Kind zu diesem Zeitpunkt bereits aus dem elterlichen Haushalt herausgenommen und die unterstellte Kindeswohlgefahr damit vorläufig gebannt war, stand das Amtsgericht – anders als bei der ersten Entscheidung (s.u., III.) – auch nicht unter solch außergewöhnlichem Zeitdruck, dass sich die notwendigen richterlichen Ermittlungen, Darlegungen und Einschätzungen ausnahmsweise erübrigten.

cc) Auch anhand der Begründung der Entscheidung des Oberlandesgerichts lässt sich nicht nachvollziehen, worin die sachliche und zeitliche Dringlichkeit einer Trennung des Kindes von seinen Eltern zu sehen ist, die den Sorgerechtsentzug auf Grundlage des nach wie vor lediglich vorläufig ermittelten Sachverhalts allein rechtfertigen könnte. Das Gericht spricht von einer konkreten Gefahr für die Entwicklung des Kindes, ohne jedoch die Art der Gefahr und die zeitliche Dringlichkeit der Herausnahme des Kindes zu spezifizieren. Das Gericht erwähnt zwar Berichte über psychische Erkrankungen der Beschwerdeführerin, über erhebliche Streitigkeiten der Eltern und über auffällige Verhaltensweisen des Kindes im Bereich des oppositionell-aggressiven Verhaltens bei gering ausgeprägten sozialen Kompetenzen. Auch insoweit unterbleiben aber eine Benennung und Bewertung der Art des dem Kind im elterlichen Haushalt drohenden Schadens. Dass dem Kind ein schwerer Schaden droht, der ein sofortiges Einschreiten wegen der zeitlichen Nähe des Schadenseintritts erforderte, wird auch nicht durch die bloße Wiedergabe der Beobachtung begründet, das Kind halte bei jeder schnellen Bewegung oder einem etwas lauteren Ton die Hände über den Kopf und zucke zusammen.

dd) Dass dem Kind im Haushalt der Eltern in naher Zukunft eine schwere Gefahr drohte, ist nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen auch nicht solchermaßen offenkundig, dass nähere Ausführungen der Gerichte verfassungsrechtlich entbehrlich wären. Der von den Gerichten benannte, aber nicht weiter analysierte Umstand, dass mehreren Betreuern des Mädchens schreckhafte Reaktionen auf laute Ansprache, teilweise auch auf schnelle Bewegungen aufgefallen waren, mag die Vermutung erlauben, das Kind habe körperliche Gewalt erlebt, lässt darauf ohne nähere Erläuterungen jedoch nicht hinreichend deutlich schließen. Weder das psychiatrische Gutachten des Gesundheitsamts noch die langjährige Familienhelferin hatten berichtet, dass es in der Vergangenheit zu körperlicher Gewalt der Beschwerdeführerin gegen das Kind gekommen sei. Laut Antragsschrift des Jugendamts hat die Beschwerdeführerin selbst von einer Ohrfeige berichtet, die sie ihrer Tochter (wohl im Jahr 2011) gegeben habe, als sie sich überfordert gefühlt habe. Sie habe ihr Fehlverhalten bedauert und sich dafür geschämt. Für eine darüber hinausgehende Gewalttätigkeit gegenüber ihrer Tochter spricht dies nicht; auch sonst ist nichts ersichtlich, was hierauf mit hinreichender Sicherheit schließen ließe.

b) Inwieweit die zweite Entscheidung des Amtsgerichts und die Entscheidung des Oberlandesgerichts darüber hinaus den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzen (siehe dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 – 1 BvR 160/14 -, juris), bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Sofern das Oberlandesgericht die Fremdunterbringung des Kindes weiterhin für geboten erachten sollte, wird es insoweit prüfen müssen, ob die Großmutter des Mädchens oder seine Tante zum Ergänzungspfleger zu bestellen sind. Die Unterbringung des Kindes bei Verwandten kann im Vergleich zur Heimunterbringung eine Eltern und Kind weniger stark belastende Maßnahme sein. Ist die Verwandtenunterbringung zur Abwendung der Kindeswohlgefahr ebenso geeignet, genügt die Heimunterbringung nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Die vom Amtsgericht und vom Oberlandesgericht angeführten Gründe dafür, warum von einer Bestellung der Verwandten als Ergänzungspfleger abzusehen sei, begegnen teilweise erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das gilt etwa für die Erwägung, das Mädchen habe sich gerade in ihrer neuen Umgebung eingewöhnt und ein erneuter Aufenthaltswechsel belaste das Kind. Das Kind ist in einer sogenannten Kriseninterventionsgruppe untergebracht, die keine Dauerlösung bietet, so dass dem Kind ohnehin ein weiterer Wechsel bevorsteht. Davon abgesehen kann das Argument der Eingewöhnung in den Fällen einer auf vorläufiger Sorgerechtsentziehung beruhenden Fremdunterbringung grundsätzlich nicht durchgreifen, weil damit Entscheidungen, die im Eilverfahren auf wenig gesicherter tatsächlicher Grundlage gefällt werden, faktisch endgültig zu werden drohen, da sie die Voraussetzungen für den Fortbestand der Trennung schaffen. Auch das Argument, es sei damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Verwandtenunterbringung weiterhin starken Einfluss auf die Entwicklung des Kindes haben würde, begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken. Diese Aussage geht darüber hinweg, dass die Verwandtenunterbringung gerade auch deshalb ein milderes Mittel darstellt, weil sie es den Eltern ermöglicht, den Kontakt zum Kind leichter zu halten und dessen Entwicklung weiter zu beeinflussen, soweit dies dem Kindeswohl nicht schadet.

III.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, soweit die Beschwerdeführer sich gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 24. Mai 2013 wenden. Insoweit kommt der Sache weder grundlegende Bedeutung zu noch ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführer angezeigt. Diese Entscheidung ist verfassungsgemäß.

Die Annahme des Amtsgerichts in seiner Entscheidung vom 24. Mai 2013, es liege eine die Trennung des Kindes von den Eltern rechtfertigende Kindeswohlgefährdung vor, hält verfassungsrechtlicher Kontrolle am Maßstab des Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 GG noch stand.

Die Entscheidung des Amtsgerichts beruht auf summarischer Prüfung, die sich in tatsächlicher Hinsicht allein auf die Antragsschrift des Jugendamts und die psychiatrische Stellungnahme des Gesundheitsamts stützt. Das Gericht hätte eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung zur Frage der Kindeswohlgefahr in der kurzen Zeit, die zwischen dem am Freitag dem 24. Mai 2013 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag des Jugendamts und der vom Jugendamt für den Vormittag des Montags den 27. Mai 2013 geplanten Herausnahme des Kindes aus dem elterlichen Haushalt verblieb, kaum vornehmen können.

Den Ausführungen des Amtsgerichts ist die angesichts dieser noch sehr ungewissen Ermittlungslage verfassungsrechtlich geforderte Dringlichkeit der Herausnahme des Kindes aus dem elterlichen Haushalt zwar nicht unmittelbar zu entnehmen. Es benennt die Gefahren für das Kindeswohl nur sehr allgemein und verzichtet auf eine Bewertung ihrer Schwere und Dringlichkeit. Das Amtsgericht mag aus den in seiner Entscheidung in Bezug genommenen Ausführungen des Jugendamts und des Gesundheitsamts jedoch die Möglichkeit einer jederzeit aktualisierbaren Gefahr für Leib und Leben des Kindes abgeleitet haben. Das Jugendamt hat unter Verweis auf die psychiatrische Stellungnahme des Gesundheitsamts ausgeführt, eine akute Kindeswohlgefährdung werde eintreten, wenn die Beschwerdeführerin ihre wiederholt geäußerten Tötungsphantasien im Rahmen von krisenhaften Konflikten oder überfordernden Kontextänderungen nicht mehr kontrollieren könne. Zwar findet diese Einschätzung in den vom Jugendamt wiedergegebenen Aussagen keine hinreichende Grundlage. Dort wird über früher geäußerte Tötungsgedanken und fremdaggressives Verhalten gegenüber dem Ehemann berichtet, was zu einem Klinikaufenthalt im Sommer 2011 führte. Laut Klinik sind fremdaggressive Impulse gegenüber dem Kind jedoch tatsächlich nicht aufgetreten. Das Jugendamt erwähnt in seiner Antragsschrift einen Bericht der Familienhelferin, die Beschwerdeführerin habe das Foto eines zu Tode gekommenen Mädchens aufgestellt, weil ihr der Fall sehr nahe gehe, und sie spreche darüber, dass ihr das vor zwei Jahren auch hätte passieren können. Dies lässt aber nicht den Schluss auf eine auch nur halbwegs reale, aktuelle Tötungsneigung gegenüber dem Kind zu. Zu Recht wurde dieser Aspekt weder in der zweiten Entscheidung des Amtsgerichts noch in der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts aufgegriffen, die beide nicht unter demselben Zeitdruck getroffen werden mussten, unter dem das Amtsgericht hier stand.

Angesichts einer sehr hohen Schadensintensität, die durch den Antragsschriftsatz des Jugendamts angedeutet war, ist die Annahme, das Kind müsse zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben sofort aus der Familie herausgenommen werden, noch nachvollziehbar. Wegen des besonderen Zeitdrucks genügt insoweit ausnahmsweise auch die bloße Bezugnahme auf die Ausführungen des Jugendamts und die psychiatrische Stellungnahme durch das Gericht noch verfassungsrechtlichen Anforderungen.

IV.

1. Es wird lediglich der Beschluss des Oberlandesgerichts, soweit er die Entziehung des Sorgerechts bestätigt, aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG), weil er dem Interesse der Beschwerdeführer, möglichst rasch eine das Verfahren abschließende Entscheidung zu erhalten (vgl. BVerfGE 84, 1 <5>; 94, 372 <400>), am besten dient.

2. Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 105, 197 <235>; stRspr).

3. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

Kirchhof                     Eichberger                        Britz

BVerfG, Beschluss vom 07,04,2014
1 BvR 3121/13

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