Die Vollstreckung des Beschlusses des Amtsgerichts Bielefeld vom 22. Januar 2015 – 34 F 2534/14 -, bestätigt durch Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Mai 2015 – II-1 UF 35/15 -, wird einstweilen bis zur abschließenden Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht, längstens für die Dauer von sechs Monaten, insoweit ausgesetzt, als der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht auch für den Fall entzogen wurde, dass sie mit ihrem Sohn an ihrem bisherigen Wohnort verbleibt.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Entscheidung über die Entziehung wesentlicher Teile des elterlichen Sorgerechts im Wege einer einstweiligen Anordnung.
1. a) Die Beschwerdeführerin ist die Mutter eines im Juni 2002 in Belgien ehelich geborenen Sohnes. Die Eltern trennten sich im April 2007. Seitdem lebt das Kind im Haushalt der Beschwerdeführerin, die nach der Trennung nach Deutschland übersiedelte. In der Folge kam es zwischen den Eltern zu Streit um die Ausgestaltung des Umgangs- und Sorgerechts. Der Vater beantragte schließlich, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind allein zu übertragen. Das Amtsgericht erließ daraufhin in einem Hauptsacheverfahren zur elterlichen Sorge einen Beweisbeschluss und beauftragte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zur künftigen Ausgestaltung des Sorgerechts. Zudem wurde ein Verfahrensbeistand für das Kind bestellt. Mit Schriftsatz vom 7. November 2014 wandte sich der Verfahrensbeistand an das Amtsgericht und teilte diesem mit, der Sachverständige habe ihm mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin das Kind völlig anders sehe, als dieses tatsächlich sei. Das Kind komme in der Schule überhaupt nicht zurecht, die Situation sei eine „einzige Katastrophe“. Besonders dramatisch sei die Situation deshalb, weil die Beschwerdeführerin geäußert habe, dass sie kurzfristig nach Berlin ziehen wolle. Der Sachverständige halte es für unbedingt nötig, einen solchen Umzug zu vermeiden, da das Kind die Schule bereits mehrfach gewechselt habe.
b) Hintergrund war, dass das Kind von der Beschwerdeführerin im Jahr 2008 eingeschult wurde, wobei es während der Grundschulzeit zu insgesamt drei Schulwechseln und zwei Zurückstufungen kam. Dabei erhielt es zum Ende der Grundschulzeit eine Hauptschulempfehlung. Dennoch wurde es 2014 von der Beschwerdeführerin auf einem Gymnasium eingeschult. Dort kam es schon kurze Zeit nach Beginn des Schuljahres zu erheblichen Schwierigkeiten im Verhalten und den Leistungen des Kindes.
c) Mit Beschluss vom 7. November 2014 entzog das Amtsgericht – wegen Dringlichkeit ohne vorherige Anhörung – den Eltern im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge für die Teilbereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge, schulische Angelegenheiten und das Recht, Anträge auf Hilfe zur Erziehung zu stellen. Insoweit wurde Ergänzungspflegschaft angeordnet und ein Ergänzungspfleger bestellt. Die Entscheidung beruhe auf §§ 1666, 1666a BGB. Nach dem Bericht des Verfahrensbeistandes in dem Hauptsacheverfahren habe das Kind erhebliche schulische Rückstände und komme auf dem Gymnasium nicht zurecht. Nunmehr habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, kurzfristig nach Berlin ziehen zu wollen. Angesichts dieser Darstellung sei den Kindeseltern im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge in Teilbereichen zu entziehen. Mit dem beabsichtigten Umzug würde dem Kind ein weiterer Schulwechsel zugemutet. Zudem befinde sich das Kind in Behandlung bei einem Kinder- und Jugendpsychiater. Auch diese Maßnahme würde durch einen kurzfristigen Umzug unterwandert.
d) Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin den Antrag, aufgrund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden. Das Kind besuche nun seit dem 1. Dezember 2014 eine staatlich anerkannte private Ergänzungsschule, in der es mit nur zwei weiteren Klassenkameraden intensiv beschult werde. Unter dem 6. Januar 2015 erstattete der Sachverständige im Hauptsacheverfahren ein ausdrücklich als solches bezeichnetes „Zwischengutachten“. In diesem stellte er fest, dass das Kind ausschließlich für den „häuslichen Gebrauch“ sozialisiert worden sei. Im Sozialkontakt mit anderen fremden Menschen sei es hilflos. Die Beschwerdeführerin habe keinen erzieherischen Zugriff auf das Kind und sei ausschließlich an ihren eigenen Bedürfnissen, Interessen und Träumen orientiert. Dem Kind fehle es an einer vertrauensvollen Bindung zu seinem Vater. Es sei daher eine außerfamiliäre Unterbringung des Kindes für einen begrenzten Zeitraum von etwa sechs Monaten notwendig, um sodann eine Begutachtung unter veränderten Bedingungen fortführen zu können.
e) Mit angegriffenem Beschluss des Amtsgerichts vom 22. Januar 2015 wurde die einstweilige Anordnung vom 7. November 2014 aufrechterhalten. Nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen sei der teilweise Entzug des Sorgerechts zur Abwehr einer konkreten Kindeswohlgefährdung notwendig. Das Kind sei massiv verhaltensauffällig. Auf dem Gymnasium sei das Kind leistungsmäßig überfordert gewesen und habe die Namen von Lehrern und Mitschülern nicht gekannt. Die Beschwerdeführerin habe diese Problematik nur eingeschränkt erkannt. Die Absicht der Beschwerdeführerin, nach Berlin zu verziehen, zeige, dass diese ihre Entscheidungen nicht ausschließlich am Kindeswohl orientiert treffe. Ein milderes Mittel als der Entzug von Teilbereichen der elterlichen Sorge sei nicht gegeben. Das Kind benötige eine fachlich geschulte Erziehungsperson, die es in seinen Besonderheiten wahrnehmen könne. Die Beschwerdeführerin sei hierzu unverschuldet nicht in der Lage.
f) Hiergegen legte die Beschwerdeführerin eine als sofortige bezeichnete Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht holte ergänzende Stellungnahmen des Jugendamtes, des Verfahrensbeistandes sowie des Ergänzungspflegers ein. Der Ergänzungspfleger teilte mit, dass das Kind zwischenzeitlich nach übereinstimmenden Schilderungen aller seiner Lehrer in der Schule erhebliche Fortschritte mache, sowohl in schulischer Hinsicht als auch in Bezug auf sein Sozialverhalten. Während die Klassenlehrerin noch im Januar 2015 berichtet habe, dass das Kind praktisch nicht beschulbar sei und überhaupt keine Leistungsbereitschaft zeige, habe diese Ende März 2015 nur noch Gutes über das schulische Verhalten berichtet. Das Kind komme mit dem Tagesablauf und den Strukturen der Schule gut zurecht und halte sich gut an die Regeln. Die Leistungen seien durchweg gut, das Schriftbild habe sich verbessert. Auch die übrigen Lehrer hätten über Verhalten und Leistung des Kindes überwiegend positiv berichtet. In dem Leistungszwischenbericht vom 27. März 2015 wurden die Leistungen in allen Schulfächern mit den Noten „gut“ oder „befriedigend“ bewertet. Der Verfahrensbeistand teilte mit, dass ein Umzug nach Berlin durchaus noch ein Thema sei, wie das Kind ihm berichtet habe.
g) Mit angegriffenem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 6. Mai 2015 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin ohne mündliche Anhörung zurückgewiesen. Die Beschwerde sei unbegründet. Das Amtsgericht habe die Teilbereiche der elterlichen Sorge zu Recht gemäß §§ 1666, 1666a BGB entzogen. Eine Gefährdung des Kindeswohls ergebe sich aus den massiv zu Tage getretenen Verhaltensauffälligkeiten des Kindes im Rahmen des Schulbesuches. Aus einem Bericht der Grundschule vom 20. Mai 2014 ergebe sich, dass das Kind im Kontakt mit anderen Kindern stets unsicher und misstrauisch sei. Auch kleinere Streitigkeiten würden vor der gesamten Klasse ausgetragen. Häufig habe es seine Hausaufgaben nicht erledigt. Auf der Abschlussfeier sei es zu einem heftigen Streit mit Klassenkameraden gekommen. Der Sachverständige sei in seinem Gutachten vom 6. Januar 2015 zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich um ein extrem verhaltensauffälliges Kind handele. Das Kind sei danach bereits erheblich geschädigt. Dies sei auf ein Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen, was sich zur Überzeugung des Senats schon daraus ergebe, dass sich diese Auffälligkeiten entwickelt hätten, während sich das Kind in deren Obhut befand. Dabei falle insbesondere der von der Beschwerdeführerin veranlasste häufige Schulwechsel ins Gewicht. Aufgrund dieses Verhaltens der Beschwerdeführerin könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie ohne das Eingreifen des Gerichts in der Lage und bereit wäre, die Gefahr für das Kind abzuwenden. Trotz anders lautender verbaler Erklärungen sei unter diesen Umständen nicht von einer ernsthaften Bereitschaft zur Veränderung des Erziehungsverhaltens auszugehen. Daraus folge zugleich, dass mildere Mittel als der Teilentzug des Sorgerechts mit der Möglichkeit einer vorübergehenden Fremdunterbringung nicht ausreichten. Der Einsatz einer sozialpädagogischen Familienhilfe könne auch bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht verantwortet werden. Die Beschwerdeführerin habe in der Vergangenheit deutliche „Fluchttendenzen“ gezeigt, vor Problemen sei sie immer weggelaufen und wollte auch anlässlich des vorliegenden Verfahrens nach Berlin umziehen. Von dieser dem Kindeswohl widersprechenden Idee habe sie bisher nicht Abstand genommen, so dass die Gefahr bestehe, dass sie diese Absicht in die Tat umsetze, wenn sie die rechtliche Möglichkeit hierzu habe. Hinsichtlich der vom Sachverständigen zunächst für notwendig gehaltenen außerfamiliären Unterbringung erscheine inzwischen allerdings auch eine andere Lösung denkbar. Nach den übereinstimmenden Berichten der Verfahrensbeteiligten habe das Kind in seiner aktuellen schulischen Situation Fortschritte gemacht. Es erfülle die Leistungsanforderungen und sein Sozialverhalten sei deutlich besser geworden. Angesichts dieser Entwicklung erscheine es fraglich, ob eine Fremdunterbringung noch notwendig sei. Möglicherweise reichten die weitere Beschulung in der Privatschule und der Einsatz einer sozialpädagogischen Familienhilfe aus. Hierüber zu entscheiden sei aber Sache des Ergänzungspflegers, gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Sachverständigen „und/oder weiterer neuer Erkenntnisse“.
h) Das Kind befindet sich und befand sich während des gesamten Verfahrens in der Obhut der Mutter. Der Ergänzungspfleger hat von einer Fremdunterbringung während des laufenden Verfahrens bislang Abstand genommen.
2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Elterngrundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Das vom Oberlandesgericht gewählte Verfahren sei nicht geeignet gewesen, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen. So habe es von einer Anhörung der Beteiligten abgesehen, weil eine weitere Sachaufklärung nicht zu erwarten sei. Dies habe aber offensichtlich nicht zugetroffen, da das Oberlandesgericht selbst Zweifel zum Ausdruck gebracht habe, ob die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zum Zwecke einer Fremdunterbringung des Kindes noch unbedingt erforderlich war. Es hätte daher den Sachverhalt weiter aufklären müssen und weitere Ermittlungen nicht dem Ergänzungspfleger überlassen dürfen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts entspreche zudem nicht den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Das Gericht habe festgestellt, dass es zu erheblichen Verbesserungen der Leistungen sowie des Sozialverhaltens des Kindes gekommen sei. Es hätte daher selbst entscheiden müssen, ob aufgrund der veränderten Umstände die weitere Beschulung in der Privatschule als milderes Mittel zu einer Fremdunterbringung in Betracht komme und auch diese Entscheidung nicht dem Ergänzungspfleger überlassen dürfen.
3. Mit ihrem zugleich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt die Beschwerdeführerin zudem die Aussetzung der Vollstreckung der angegriffenen Beschlüsse.
II.
Von der Möglichkeit, den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, hat das Bundesverfassungsgericht wegen der – im Hinblick auf die jederzeit drohende Fremdunterbringung des Kindes – besonderen Dringlichkeit gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG abgesehen.
III.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat teilweise Erfolg.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88, 185 <186>; 103, 41 <42>; stRspr).
Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bleibt (vgl. BVerfGE 88, 185 <186>; stRspr). Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 <111>; stRspr).
2. Nach diesen Maßstäben ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang angezeigt.
a) Die Verfassungsbeschwerde ist – soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den vollständigen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts wendet, also auch für den Fall, dass sie mit ihrem Kind am bisherigen Wohnort verbleibt – zulässig und auch nicht offensichtlich unbegründet. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Gerichte die vorliegend einschlägigen verfassungsrechtlichen Vorgaben für Eingriffe in das elterliche Sorgerecht nicht ausreichend beachtet haben.
Die hiernach vorzunehmende Folgenabwägung führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung.
Würde die einstweilige Anordnung nicht erlassen, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde jedoch in der Folge als erfolgreich, bestünde auf zunächst unabsehbare Zeit jederzeit die Gefahr, dass das Kind von der Beschwerdeführerin getrennt und von dem Ergänzungspfleger fremduntergebracht wird. Hierdurch käme es für das Kind zu mindestens zwei Trennungssituationen, zunächst von der Mutter, später von der Pflegeperson. Die Beschwerdeführerin wiederum würde für einen nicht mehr rückgängig zu machenden Zeitraum zu Unrecht von ihrem Kind getrennt. Erginge die einstweilige Anordnung hingegen in dem verfügten Umfang, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde jedoch in der Folge als erfolglos, wäre der Ergänzungspfleger für die vom Bundesverfassungsgericht bestimmte und durch § 32 Abs. 6 BVerfGG begrenzte Dauer vorübergehend an der Vollziehung des Sorgerechtsbeschlusses bezüglich einer Fremdunterbringung gehindert. Eine möglicherweise notwendige Fremdunterbringung würde sich entsprechend verzögern. Dass die Beschwerdeführerin mit dem Kind gegen den Willen des Ergänzungspflegers den Wohnort wechselte, bliebe indessen auch in diesem Fall ausgeschlossen, weil der Sorgerechtsentzug insoweit aufrechterhalten wird (s.u., b)).
Wägt man die Folgen gegeneinander ab, so wiegen die Nachteile, die der Beschwerdeführerin und deren Kind im Falle der Versagung der einstweiligen Anordnung drohen, hier schwerer als die Nachteile, die im Fall des Erlasses der einstweiligen Anordnung entstehen könnten. Während es im ersten Fall für das Kind zu mindestens zwei Trennungssituationen von Bezugspersonen käme, die – unterstellt, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich als begründet – in diesem Fall beide vermeidbar wären und die Beschwerdeführerin zu Unrecht von ihrem Kind getrennt würde, würde sich eine im zweiten Fall notwendige Fremdunterbringung lediglich um verhältnismäßig kurze Zeit verzögern. Dieses Risiko scheint, insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch der Ergänzungspfleger bisher keinen Bedarf für eine sofortige Fremdunterbringung des Kindes gesehen hat, hinnehmbar.
b) Hinsichtlich der Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, soweit es die Möglichkeit betrifft, den Wohnort mit dem Kind zu wechseln, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Diesbezüglich überwiegen die Nachteile, die das Kind im Fall des Erlasses der beantragten einstweiligen Anordnung bei späterem Misserfolg der Verfassungsbeschwerde durch einen Wegzug mit der Mutter aus dem jetzigen sozialen, insbesondere schulischen Umfeld, erleiden könnte gegenüber den Nachteilen die der Beschwerdeführerin und ihrem Kind insoweit im Falle der Versagung der einstweiligen Anordnung drohen.
c) Auch im Übrigen – bezüglich der anderen entzogenen Teile des Sorgerechts – ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Die Verfassungsbeschwerde erweist sich derzeit insoweit als unzulässig, da sich dazu aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht mit hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte durch die angegriffenen Maßnahmen ergibt (vgl. BVerfGE 28, 17 <19>; 121, 69 <89>).
IV.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.
BVerfG, Beschluss vom 23.09.2015
1 BvR 1292/15
AG Bielefeld, Beschluss vom 22.01.2015
34 F 2534/14
OLG Hamm, Beschluss vom 06.05.2015
II-1 UF 35/15