- Der Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 12. Juli 2021 – 23 F 130/21 AD – verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes.
- Die Rechtskraft des in Ziffer 1 genannten Beschlusses wird insoweit aufgehoben, als sie einer erneuten Prüfung und Entscheidung entgegensteht.
- Die Sache wird zur Entscheidung darüber, ob der Ausspruch der Adoption aufrechtzuerhalten oder aufzuheben ist, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
- Das Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründ
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Volljährigenadoption.
I.
1. Im zugrundeliegenden Ausgangsverfahren haben der Vater der Beschwerdeführerin und dessen jetzige Ehefrau (nachfolgend für beide: Annehmende) den volljährigen Sohn (den Anzunehmenden) einer langjährigen Freundin der Annehmenden als Kind angenommen.
a) Die Beschwerdeführerin erhielt Kenntnis von dem Adoptionsantrag der Annehmenden. Mit Schreiben vom 2. Juni 2021 widersprach sie der beantragten Adoption und bat das zuständige Amtsgericht um Übermittlung der Antragsschrift. Der Adoption stünden überwiegende Interessen ihrerseits als bislang einzigem Abkömmling des Annehmenden in Bezug auf Erb- und Pflichtteilsrechte entgegen. Die beantragte Annahme diene dazu, ihren Erb- beziehungsweise Pflichtteil zu kürzen. Sie bestreite, dass ein die Adoption rechtfertigendes Näheverhältnis des Annehmenden zum Anzunehmenden bestehe. Ein Eltern-Kind-Verhältnis jedenfalls des Annehmenden zum Anzunehmenden sei ihr bislang nicht bekannt geworden, obwohl sie in regelmäßigem Kontakt zu ihrem Vater stehe.
Nachfolgend wurde der Beschwerdeführerin sowohl der Adoptionsantrag nebst Anlagen als auch der Vermerk über die persönliche Anhörung der Annehmenden und des Anzunehmenden vor dem Amtsgericht übersandt. Sie erhielt Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) reichten die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 2. Juli 2021 einen Schriftsatz bei dem Amtsgericht ein. Darin nahmen sie umfangreich zu den Darlegungen in der Antragsschrift Stellung und führten näher aus, was gegen ein angebliches Näheverhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden spreche. Auch auf der Adoption entgegenstehende persönliche Interessen der Beschwerdeführerin gingen sie ein. Dem Schriftsatz war als Anlage ein Handelsregisterauszug in Form einer PDF-Datei beigefügt, den ihre Verfahrensbevollmächtigten aus dem Registerportal des Bundes und der Länder heruntergeladen hatten und der über einen mehr als 90 Zeichen langen Dateinamen verfügte, der in dieser Form bereits durch das Registerportal vergeben worden war.
Das Amtsgericht versandte eine elektronische Bestätigung über den elektronischen Versand des Schriftsatzes an die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin. Am 5. Juli 2021 erhielt die Geschäftsstelle des Amtsgerichts durch den Servicedesk des zentralen IT-Betriebs der niedersächsischen Justiz den Hinweis, dass die Nachricht vom 2. Juli 2021 vom EDV-System aufgrund des langen Dateinamens der im Anhang befindlichen Datei nicht weiterverarbeitet werden könne und das Fachsystem nicht erreiche. Der Absender der Nachricht müsse in Kenntnis gesetzt werden, dass die Nachricht erneut mit einem kürzeren Dateinamen des Anhangs versendet werden müsse. Hierauf teilte das Amtsgericht den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 19. Juli 2021 mit, dass die elektronische Nachricht vom 2. Juli 2021 nicht elektronisch verarbeitet werden könne und erbeten werde, die Nachricht erneut mit einem kürzeren Dateinamen des Anhangs zu übersenden.
b) Durch den angegriffenen Beschluss vom 12. Juli 2021 sprach das Amtsgericht die Adoption des Anzunehmenden durch die Annehmenden aus. Zwischen ihnen sei ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden, das sich aus dem seit geraumer Zeit gemeinsam gegangenen besonderen Lebensweg der Beteiligten ergebe. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin eine Gehörsrüge, die durch den ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 30. Juli 2021 zurückgewiesen wurde. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs sei nicht ersichtlich. Innerhalb der gewährten Stellungnahmefrist und bis zum Erlass des Beschlusses habe dem erkennenden Gericht weder die Stellungnahme vom 2. Juli 2021 noch die E-Mail des Servicedesk vom 5. Juli 2021 vorgelegen. Die fehlerhafte technische Übermittlung des Schriftsatzes vom 2. Juli 2021 stelle keine Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Gericht dar. Vielmehr habe es der Beschwerdeführerin oblegen, sicherzustellen, dass etwaige Stellungnahmen das Gericht auch tatsächlich erreichten. Im Übrigen sei das rechtliche Gehör jedenfalls dadurch gewahrt worden, dass die Beschwerdeführerin bereits durch Schriftsatz vom 2. Juni 2021 entgegenstehende Interessen bekundet habe, die das Gericht auch mit den Annehmenden und dem Anzunehmenden erörtert habe.
2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.
Bei einer Volljährigenadoption sei Kindern des Annehmenden nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG zu gewähren. Die Beschwerdeführerin habe im Schriftsatz vom 2. Juli 2021 durchgreifende Bedenken gegen das behauptete Näheverhältnis zwischen Annehmenden und Anzunehmendem erhoben. Aus den dort genannten Gründen ergebe sich der dringende Verdacht, dass die Adoption in erster Linie aus wirtschaftlichen Gründen beantragt worden sei, was eine Erwachsenenadoption gemäß § 1767 Abs. 1 BGB nicht rechtfertigen könne. Dieser Schriftsatz sei allein deshalb nicht zur Kenntnis genommen worden, weil ihm eine aus dem Registerportal des Bundes und der Länder heruntergeladene PDF-Datei mit einem überlangen Dateinamen beigefügt gewesen sei, weshalb der Schriftsatz nicht in die elektronische Gerichtsakte eingespeist worden sei. Bereits die technischen Vorgaben schränkten den Zugang zu den Gerichten in einer unverhältnismäßigen Weise ein. Es sei kein technischer Grund dafür erkennbar, dass Dateinamen nicht mehr als 90 Zeichen haben dürften. Die Übermittlungstechnik des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) stehe einem solchen Dateinamen grundsätzlich nicht entgegen. Aus der maßgeblichen Verordnung ergebe sich keine technische Vorgabe für die Ausgestaltung eines Dateinamens. Diese Vorgaben stammten daher nicht aus der Sphäre des Gesetzgebers, sondern von der Justizverwaltung.
Zudem habe das Gericht das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin auch dadurch verletzt, dass es den Hinweis auf das technische Defizit, das der Einspeisung des Schriftsatzes in die elektronische Gerichtsakte entgegengestanden habe, nicht in angemessener Zeit weitergegeben und damit die nochmalige rechtzeitige Übermittlung unter Verwendung eines kürzeren Dateinamens nicht ermöglicht habe. Die E-Mail vom 5. Juli 2021 sei der Beschwerdeführerin nicht unverzüglich, sondern erst am 19. Juli 2021, nach Erlass der Hauptsacheentscheidung, übermittelt worden. Bei einem zeitnahen Hinweis auf den Übermittlungsfehler wäre der Schriftsatz noch innerhalb der vom Gericht gesetzten Stellungnahmefrist und vor Erlass der Entscheidung neu eingereicht worden.
3. Dem Land Niedersachsen sowie den Beteiligten des Ausgangsverfahrens wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen der Kammer vor.
II.
Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des als verletzt gerügten Rechts, des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Entscheidung kann von der Kammer getroffen werden. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden und die Verfassungsbeschwerde ist auch offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts vom 12. Juli 2021 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG.
1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 47, 182 <187>; stRspr). Es ist mit Art. 103 Abs. 1 GG daher nicht vereinbar, wenn ein Gericht einen ordnungsgemäß eingereichten Schriftsatz unberücksichtigt lässt. Dabei kommt es nicht auf ein Verschulden des Gerichts hinsichtlich der unterbliebenen Kenntnisnahme des Vorbringens an; die Gründe für den Gehörsverstoß, etwa in Form eines Versehens der gerichtlichen Geschäftsstelle beim Einsortieren des betreffenden Schriftsatzes in die Akte, sind nicht entscheidungserheblich (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juli 2019 – 2 BvR 1082/18 -, Rn. 14 m.w.N.). Unerheblich ist dabei etwa auch, ob ein Schriftsatz innerhalb einer laufenden Frist in die für diese Sache bereits angelegte Akte eingeordnet war (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Dezember 2012 – 2 BvR 1294/10 -, Rn. 14).
2. An diesen Maßstäben gemessen, hat das Amtsgericht das im Ausgangsverfahren zu berücksichtigende Recht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem es den Schriftsatz vom 2. Juli 2021 bei der angegriffenen Entscheidung vom 12. Juli 2021 nicht berücksichtigt hat.
a) Die Beschwerdeführerin kann sich als Tochter des Annehmenden auf den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG unabhängig von einer förmlichen Beteiligtenstellung im Ausgangsverfahren berufen. Dieser Anspruch steht jedem zu, demgegenüber die gerichtliche Entscheidung materiellrechtlich wirkt und der deshalb von dem Verfahren rechtlich unmittelbar betroffen wird. Dazu gehören bei einer Adoption die Kinder des Annehmenden. Nach § 1769 BGB darf eine Annahme Volljähriger nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden entgegenstehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Oktober 2008 – 1 BvR 291/06 -, Rn. 10 f. m.w.N.).
b) Ihren Schriftsatz vom 2. Juli 2021 hat die Beschwerdeführerin nach den einschlägigen fachrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß und innerhalb der vom Amtsgericht gewährten Stellungnahmefrist dort eingereicht. Das Amtsgericht durfte diesen bei seiner Entscheidung über die Adoption nicht unberücksichtigt lassen.
Nach § 130a Abs. 1 und 2 ZPO ist die Einreichung als elektronisches Dokument möglich, wenn das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Die Anforderungen an die Eignung ergeben sich dabei gemäß § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO aus der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl I 2017 S. 3803). In den insoweit maßgeblichen §§ 2 und 5 ERVV jeweils in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung sind keine Höchstgrenzen für die Länge von Dateinamen vorgegeben. Auch aus der aufgrund von § 5 ERVV ergangenen Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2018 (ERVB 2018) vom 19. Dezember 2017 ergeben sich lediglich Obergrenzen für die Anzahl elektronischer Dokumente pro Nachricht und für das Gesamtvolumen elektronischer Dokumente pro Nachricht, nicht jedoch für die Zeichenanzahl der verwendeten Dateinamen. Wenn ein im elektronischen Rechtsverkehr eingereichter Schriftsatz trotz Erfüllung der technischen Voraussetzungen dennoch vom zuständigen Gericht nicht verarbeitet werden kann, steht dies einer ordnungsgemäßen Einreichung nicht entgegen, wenn sich der Inhalt des Dokuments nachträglich einwandfrei feststellen lässt (vgl. Fritsche, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 130a Rn. 22; Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 130a Rn. 13; siehe auch BTDrucks 17/12634, S. 26 f.). Etwas Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn das eingereichte Dokument trotz Erfüllung der technischen Voraussetzungen objektiv nicht zur Bearbeitung geeignet ist, beispielweise aufgrund Virenbefalls oder Verschlüsselung (vgl. von Selle, in: BeckOK ZPO, 47. Ed. 2022, § 130a Rn. 10).
Das von der Beschwerdeführerin eingereichte elektronische Dokument entsprach den aus der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2018 folgenden Anforderungen. Die zulässige Länge des Dateinamens des angehängten Auszugs aus dem Handelsregister war durch diese nicht beschränkt. Der Inhalt des Schriftsatzes der Beschwerdeführerin vom 2. Juli 2021 ließ sich einschließlich der Anlage nachträglich einwandfrei feststellen.
c) Der Schriftsatz und die dazu beigefügte Anlage wurde vom Amtsgericht vor Erlass des angegriffenen Beschlusses vom 12. Juli 2021 nicht zur Kenntnis genommen und entsprechend in dem Beschluss nicht berücksichtigt. Dieser beruht auch auf dem Gehörsverstoß.
Die erfolgte Berücksichtigung des früheren Schriftsatzes der Beschwerdeführerin vom 2. Juni 2021 genügte zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs nicht. In diesem Schriftsatz hatte diese lediglich in allgemeiner Form die Beeinträchtigung ihrer Interessen moniert und ein die Adoption rechtfertigendes Näheverhältnis des Annehmenden zum Anzunehmenden bestritten. Ein detaillierter Vortrag zu der Entwicklung der familiären Verhältnisse, der Abwesenheit des Anzunehmenden bei einer Vielzahl von familiären Feiern sowie Gespräche der Beteiligten über die Dauer und Intensität des möglichen Näheverhältnisses zwischen Annehmendem und Anzunehmendem erfolgte hingegen erst durch den Schriftsatz vom 2. Juli 2021. Auf dieses Vorbringen geht der angegriffene Beschluss in keiner Weise ein, obwohl es sich erkennbar um für die Beurteilung der Voraussetzungen der Adoption bedeutsamen Vortrag handelte.
Der angegriffene Beschluss vom 12. Juli 2021 beruht auch auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Es ist nicht auszuschließen, dass die Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin aus dem Schriftsatz vom 2. Juli 2021 das Gericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, ihr günstigeren Entscheidung geführt hätte. Die Beschwerdeführerin hat insoweit nachvollziehbar vorgetragen, dass aufgrund des von ihr dargelegten Sachverhalts der dringende Verdacht einer in erster Linie wirtschaftlichen Motivation der Adoption bestehe. Das würde nach fachrechtlich verbreiteter Auffassung eine sittliche Rechtfertigung im Sinne des § 1767 Abs. 1 BGB und damit die Voraussetzungen einer Volljährigenadoption ausschließen (vgl. OLG München, Beschluss vom 8. Juni 2009 – 31 Wx 22/09 -, NJW-RR 2009, S. 1661 <1662>; OLG Schleswig, Beschluss vom 3. Juni 2009 – 2 W 26/09 -, NJOZ 2010, S. 487 <488>).
d) Der Gehörsverstoß ist im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens nicht geheilt worden. Das Amtsgericht ist in seiner Entscheidung vom 30. Juli 2021 über die Gehörsrüge der Beschwerdeführerin inhaltlich nicht auf ihren Vortrag aus dem Schriftsatz vom 2. Juli 2021 eingegangen, sondern hat lediglich das Vorliegen eines Gehörsverstoßes verneint.
III.
1. Der festgestellte Verstoß führt nicht zu einer Aufhebung des angegriffenen Adoptionsbeschlusses. Der Rechtsfolgenausspruch ist stattdessen auf die Beseitigung der Rechtskraft dieses Beschlusses und die Zurückverweisung an das Amtsgericht zu beschränken. Dieses ist verpflichtet, der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu gewähren und unter Berücksichtigung ihres Vorbringens darüber zu entscheiden, ob der Adoptionsbeschluss aufzuheben oder aufrechtzuerhalten ist. Bis zu seiner Entscheidung bleiben die Wirkungen des Adoptionsbeschlusses bestehen (vgl. BVerfGE 89, 381 <393>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Oktober 2008 – 1 BvR 291/06 -, Rn. 14).
Durch die Zurückverweisung wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 30. Juli 2021 über die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin gegenstandslos.
2. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Britz, Christ, Radtke
BVerfG, Beschluss vom 16.02.2023
1 BvR 1881/21