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Dringende Frage wegen Umgangskosten lt. BVerG für "zeitweilige BGs" (ALG2)

 
(@romyh)
Registriert

Hallo,

eine für mich wichtige Frage an die Spezies des Bereichs ALG II.

Das JC hat unseren Antrag auf Umgangs- und Fahrtkosten vom 01.03.2010 abgelehnt, hat aber keine Berechnung beigelegt. Ich meine, die SA hatte keine Lust zu rechnen.
Nun frag eich euch, ob eine Klage Sinn macht.

Es geht um Umgangs- und Fahrtkosten für insg. 6 Wochen, die die Kinder meines LG bei uns verbracht haben: 14 Tage im April, 28 Tage im Juli.
Somit 42 Tage.

Es gibt ein Urteil über die Umgangszeit, die mit Einvernehmen der Ex großzügig erweitert wurde. Sie würde uns eine Bestätigung über die Zeit geben, die die Kinder hier verbracht haben. Die Ex erhält selbst ALG II.

Wir erhalten kein ALG II, sondern Wohngeld und Kinderzuschlag von der Familienkasse.

Unser Einkommen: Ich bin noch Referendarin (Beamtenanwärterin) und habe netto 1190,21 €, wobei darin der kinderbezogene Familienzuschlag für meinen Sohn enthalten ist. Vom Netto geht noch meine PKV i.H.v. 65,59 € ab.
Mein LG erhält noh Elterngeld i.H.v. 317,01 €, wobei 167,01 anzurechnen wären, da auf 2 Jahre gesplittet. Kindergeld ist 190 € (wegen drittes Kind-Regelung). Wir erhalten Wohngeld 140 € und Kinderzuschlag 140 €.

Unsere Miete betrug im April 478 €, im Juli 514,26 €.

Meine Rechnung sieht so aus:

April

Bedarf: 2x 323 € =646 €
Bedarf Stiefkinder 2x251 € (10 und 12 JAhre)= 502 €
Bedarf unser Kind: 215 € (1 Jahr)
Miete: 478 € -24,60 WW= 453,40€
___________________
1816,40 € Gesamtbedarf im April

abzgl Einkommen
brutto 1254,04 = freibetrag 285,40 €
1190,21 - PKV 65,59 =1124,62 - Freibetrag=839,22 € Einkommen ich
+190 KiGe
+140 € WoGe
+140 € KiZu
+167,01 € Elterngeld
_____________
1476,23 € Einkommen

Bedarf - Einkommen= 340,17 € Gesamtbedarf/30 Tage= 11,34 € pro Tag x14 (Tage)=158,76 € zu zahlende Umgangskosten für April

Juli

Bedarf: 2x 323 € =646 €
Bedarf Stiefkinder 2x251 € (10 und 12 JAhre)= 502 €
Bedarf unser Kind: 215 € (1 Jahr)
Miete: 514,26 € -24,60 WW= 489,66 €
_______________
1852,66 € Gesamtbedarf im Juli

abzgl Einkommen
brutto 1254,04 = freibetrag 285,40 €
1190,21 - PKV 65,59 =1124,62 - Freibetrag=839,22 € Einkommen ich
+190 KiGe
+140 € WoGe
+140 € KiZu
+167,01 € Elterngeld
_____________
1476,23 € Einkommen

Bedarf - Einkommen= 376,43€ Gesamtbedarf/30 Tage= 12,55€ pro Tag x 28 (Tage)=351,40 € zu zahlende Umgangskosten für Juli

Ergibt insg. 510,16 € zu zahlende Umgangskosten, und darin sind noch keine Fahrtkosten!

Sehe ich das irgendwie falsch? Oder habe ich einen Denk-/Rechenfehler drin?

Antrag für April am 01.03.2010 gestellt. Antwort kam am 15.5. (!), Alle Unterlagen abgegeben mit gleichzeitigem Anjtrag auf Kosten für Juli am 25.5., Antwort/Ablehnung kam am 21.07.(!).
O-Ton:Die Beurteilung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt, dass Sie und die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen die Kosten in vollem Umfang aus eigenen Mitteln decken können. Bei der Entscheidung wurde auch das Einkommen ermittelt, das Sie voraussichtlich innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs MMonaten erzielen können.

Rechtsbehelfsbeleherung, keine Berechnung angegeben, gar nichts!

Widerspruch ist schon geschrieben, aber hat dieser auch Erfolg?

Verzweifelte Grüße

RomyH

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 01.08.2010 13:42
(@romyh)
Registriert

*nachobenschubs*

Hallo Leute, hat denn neimand eine Idee/Ahnung?

LG Romy

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.08.2010 09:07
 amir
(@amir)
Schon was gesagt Registriert

Hi,

deine rechnung stimmt nicht, du daft nicht Differenzbetrag(Nachzahlung der ARGE) taggenau als Umgangsgeld berechnen, sondern Bedarf des Umgangskindes.
Da ich die Situation nicht wirklich einschätzen kann: wer hat bei wem Umgang? - kann ich leider auch nichts ungefähr berächnen.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.08.2010 21:15
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Da ich die Situation nicht wirklich einschätzen kann: wer hat bei wem Umgang?

Es geht um Umgangs- und Fahrtkosten für insg. 6 Wochen, die die Kinder meines LG bei uns verbracht haben:

Lesen kann ungemein bilden und bereichert das Leben um hilfreiche Informationen.

- kann ich leider auch nichts ungefähr berächnen.

Das ist angesichts der von dir bisher angestellten Berechnungen sicherlich auch gut so.

Nun zur Sache als meine Einschätzung mit einem Anflug Unsicherheit:

Die Übernahme der Umgangskosten ist gegeben beim Bezug von ALG-2 durch den Umgangsberechtigten. Ihr bezieht aber kein ALG-2. Dass die Kinder im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter in ALG-2 (resp. das sog. Sozialgeld beziehen) sind, hat darauf keinen Einfluss, denn die Kinder erweitern eure Bedarfsgemeinschaft nicht für die Dauer des Umgangs, weil ihr keine Bedarfsgemeinschaft mit Anspruch auf ALG-2 seid.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 02.08.2010 22:20
(@romyh)
Registriert

Hallo Deep,

ich glaube ich muss dich das erste Mal korrigieren. Der grundsätzliche Anspruch ist gegeben. Er entsteht aufgrund der Tatsache, dass wir einen theoretischen Anspruch auf ALG2 haben, diesen aber umgehen, indem wir Wohngeld und Kinderzuschlag beziehen.

In dem Moment, in dem die Kider meines LG bei uns sind, werden sie mit uns als eine BG gesehen, sodass der Bedarf zeitweilig steigt. Wird dann zeitweilige BG genannt.

Also wir haben schon einen Anspruch, das steht fest. Natürlich hat das, wie du richtig gesagt hast, nichts mit der KM zu tun, wollte es nur der Vollständigkeit halber sagen.

Gruß Romy

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.08.2010 14:54