Hallo Vatersein.de-Forum,
ich habe eine Eingliederungsvereinbarung (EinV) nach § 15 SGB II vom Jobcenter (JC) per Post erhalten.
Eingliederungsziel (EingZ) ist
Feststellung der Leistungsfähigkeit für den Arbeitsmarkt
Stabilisierung der gesundheitlichen Situation
Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit für Arbeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt
Aufnahme einer Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt und Lösung aus der HilfebedürftigkeitUnterstützung des JC ist
Feststellung der generellen Leistungsfähigkeit über ein Gutachten des ärztlichen Dienstes (äD) der Agentur für Arbeit (AfA)
Das JC unterbreitet Vermittlungsvorschläge (VermV) ..
Das JC veröffentlicht anonyme das Bewerberprofil (BewP) ..
Das JC übernimmt angemessene Kosten für schriftliche Bewerbungen
Das JC übernimmt angemessene Fahrkosten zu persönlichen VorstellungsgesprächenBemühungen
Bei AU unaufgefordert laufend und lückenlos AU-Bescheinigungen beim JC einzureichen
Bemühen um schnellste Wiederherstellung der gesundheitlichen Situation um die Leistungsfähigkeit für Arbeiten am ersten Arbeitsmarkt wiederherzustellen
Einreichen des Gesundheitsfragebogen (GFB) zur Begutachtung durch den äD bzw. beim äD
Wahrnehmung eines Termines beim äD trotz vorliegender AU-Bescheinigung
Bei Arbeitsfähigkeit monatich mindestens 8 Bewerbungen, Kopien zum Monatsultimo beim JC einreichen ..Rechtsfolgenbelehrung (RFB)
..
Hintergrund:
Ich bin seit über 1 1/2 Jahren AU aufgrund mehrerer körperlicher Leiden.
Wegen einem Leiden befand ich mich in stationärer/ambulanter KH-Behandlung (18 Operationen)
Es existiert bereits eine (abgelaufene) EinV mit ähnlichen Inhalt.
Schwerbehinderten-Erstfeststellungsantrag ist gestellt, doch das Versorgungsamt (VA) will erst nach 6-Monatsfrist den Grad der Behinderung (GdB) bescheinigen.
Hiergegen ist ein (relativ aussichtloser) Widerspruch erhoben, weil die Gesundheitsstörungen bereits heute schon weit länger als 6 Monate datieren.
Der Grund für die 6-Monatsfrist wird mit der jüngsten Erkranung angegeben, wobei die älteren bis dato vorliegenden Erkrankungen nicht berücksichtigt wurden.
Diesbezüglich einen Rechtsstreit mit dem VA vor dem Sozialgericht (SG) zu führen, weil die Feststellung in die Länge gezogen wird, erschien bisher vergebliche Mühe.
Doch nun will das JC ja wiederum den äD der AfA mit der Begutachtung beauftragen, allerdings mit einer anderen Zielsetzung (Feststellung der Arbeitsfähigkeit).
In dem einzureichenden GFB steht die Frage, ob ein GdB vorliegt, was ja gegenwärtig vom VA noch nicht abschließend festgestellt worden ist.
Ich bin nun etwas unsicher, ob ich der EinV wie in der Vergangenheit zustimmen oder die Regelungen vom JC durch einen Verwaltungsakt nach § 16 Abs. 1 Satz 6 SGB II (VerwA) erlassen soll.
Auch in der vorherigen EinV war bereits ein Vorbehalt des JC enthalten, den äD der AfA mit der Begutachtung zu beauftragen, wovon das JC aber wohl aufgrund meines KH-Aufenthaltes abgesehen hatte.
Eine Begutachtung durch den äD der AfA muss ich eigentlich auch nicht fürchten, weil die gesundheitlichen Störungen und der derzeitige Gesundheitszustand eine AU rechtfertigen.
Würde das Gutachten allerdings wider Erwarten eine (bestimmte) Arbeitsfähigkeit ausweisen, ist nicht ganz klar, ob eine Widerspruch gegen eine solche Feststellung aufschiebende Wirkung entfalteto oder für das JC dann einfach aufgrundlage des Gutachtens nach der EinV aufgrundlage von Arbeitsfähigkeit weiterverfahren bzw. im Weigerungsfall (trotz vorliegender AU Bewerbungen tätigen zu müssen) entsprechend der RFB sanktioniert werden könnte.
Schließlich ist der Unterschied einer Einv zum VerwA, dass man den darin enthaltenen Regelungen freiwillig zustimmt, also auch, wenn diese nicht den gesetzlichen Mitwirkungspflichten entsprechen bzw. darüber hinausgehen.
Meine Hoffnung ist, dass hier im Forum jemand entsprechende Erfahrungen hat, wie in der gegenwärtign Situation zu reagieren ist.
Meine Erfahrungen mit meinem JC sind in den vergangenen Jahren eigentlich eher positiv (das war nicht immer so), sodass ich hier vielleicht den Teufel nur an die Wande male.
Doch es sind auch sehr viele negative Erfahrungen von anderen Betroffenen aufzufinden, was wohl in der Natur der Sache (im Zusammenhang mit dem allgemeinen Sparzwang bei öffentlichen Leistungen) beheimatet liegen mag.
Meine erste Vorstellung ist, dem JC schriftlich mitzuteilen, die EinV angesichts des Gesundheitzustandes zunächst nur auf die Durchführung der Begutachtung durch den äD der AfA zu verfassen und dannach, wenn ein entgültiges Untersuchungsergebnis unter Hinzuziehung des festgestellten GdB des VA vorliegt, über weitere Eingliederungsmaßnahmen im Rahmen einer Folge-EinV zu entscheiden. Hierbei gehe ich davon aus, dass gesetzlicher Sinn und Zweck der EinV eine konsensuale Eingliederungsgestaltung und diese einer Maßnahmeregelung durch einen VerwA vorzuziehen ist. Soweit die EinV in der jetzigen Fassung nur den Begriff "Arbeitsfähigkeit" nicht jedoch eine Abstufung aufgrund von möglichen Leistungseinschränkungen enthält, erscheint mir ein Vertrag über geeignete Eingliederungsmaßnahmen (hier monatlich 8 Bewerbungen) zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu unbestimmt. Weder ist ein Infrage kommendes Berufsfeld noch ein bezüglich des Gesundheitszustandes und dem vorliegenden GdB entsprechendes Profiling existent, die Geeignetheit individueller Eingliederungsmaßnahmen überhaupt bestimmen zu können. Im Vertragswerk fehlen diesbezüglich Fallgestaltungen. Ob es nun Sinn macht, einen Gegenvorschlag zum EinV-Entwurf des JC zu unterbreiten oder das JC die Einwände klarzumachen und einen überarbeiteten Entwurf oder durch VerwA zu dulden sind hier wohl die möglichen Optionen.
Welche Vorgehensweise wäre hier ansonsten noch anzuraten?
Auf Facebook gibt es eine Gruppe mit namen: Hartz iv- gemeinsam...
Dort wurde darauf hingewiesen, dass die einv per Verwaltungsakt besser ist, weil man dann gegen klagen kann.
A life lived in fear is a life half lived
Auf Facebook gibt es eine Gruppe mit namen: Hartz iv- gemeinsam...
Dort wurde darauf hingewiesen, dass die einv per Verwaltungsakt besser ist, weil man dann gegen klagen kann.
Danke für den Hinweis. War mir auch schon bekannt und ist wohl auch im Prinzip richtig bzw. Vertragsunkundigen anzuraten. Allerdings kann eine EinV auch nach § 59 SGB X gekündigt werden und auch noch weitere Kündigungsklauseln enthalten. Beim Erlass der Regelungen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II würden aber wahrscheinlich die Mitwirkungsmöglichkeiten verfehlt, im Rahmen des § 15 SGB II auf das zustandekommen eines beiderseitig ausgeglichenen öffentlich-rechtlichen Austauschvertrages hinwirken zu können, was bei Erlass eines VerwA nach § 15 Abs.1 Satz 6 SGB II - welcher im Streitfall auch erst langwierig anzufechten wäre - nicht greifen würde.
Aber auch mit Blick darauf, dass das JC bei nichtzustandekommen einer EinV nach § 15 SGB II die Regelungen nach § 15 Abs.1 Satz 2 SGB II durch VerwA gemäß § 15 Abs.1 Satz 6 SGB II erlässt, wäre eine vorherige Vertragsverhandlung schon darum sinnvoll, die Gründe für das nichtzustandekommen im Anfechtungsverfahren gegen den VerwA besser nachweisen zu können, zumal der VerwA gemäß § 35 SGB X eine Begründung enthalten muss, welche die Rechte und Pflichten nach § 33 SGB I mit einbeziehen muss. Somit at die Vertragsverhandlung auch unmittelbar Einfluss auf die Gestaltung oder Anfechtung eines etwaigen Verwaltungsaktes.
Schöner als Anfechtung ist natürlich ein ausgeglichener Vertrag, der bei Vorliegen bestimmter Sachverhalte eben auch einfach zu kündigen bzw. abzuändern ist. Doch leider sitzen im JC meist keine Vertragsexperten auf den Stühlen der weisungsgebundenen Arbeitsvermittler, sodass eine wirkliche Vertragsverhandlung meist an der Inkompetenz scheitert, weil die Arbeitsvermittler allenfalls auf die ihnen bekannten im Schnellkurs vermittelten fachlichen Dienstanweisungen zurückgreifen, weil sie eben von Vertragsrecht nicht einen Schimmer Ahnung haben. Darunter leidet dann meistens die grundsätzliche Vertragsfreiheit nach dem Motto, dass man die EinV unterschreibt oder das per VerwA gemacht wird.
Bevor man also die ganze systembedingte Fehlerhaftigkeit im nachhinein ausklabüstern muss, macht es vielleicht doch Sinn, die gesetzlich gegebenen Mitwirkungsmöglichkeiten wahrzunehmen, eben um spätere Streitereien tunlichst zu vermeiden. Beispielsweise, wie in meinem Fall, was gilt, wenn der äD der AfA wider Erwarten eine Arbeitsfähigkeit bescheinigt und das JC danach verfährt und gegebenenfalls Sanktionen generiert, die sich im Nachhinein als unzulässig erweisen würden. Dann hätte man die Sanktionen zumindest teilweise bis zur endgültigen Feststellung der Unzulässigkeit wohl schon durchlebt. Das könnte durch eine entsprechende Klausel in der EinV im Gegensatz zum VerwA jedoch sachgerecht verhindert werden. Beispielsweise dadurch, dass die aufzunehmende Maßnahmen im Fall von Arbeitsfähigkeit entsprechend etwaig vom äD festgestellten Einschränkungen angeglichen sind oder was für den Fall von Uneinigkeit mit dem Untersuchungsergebnis geschehen soll, was bei der EinV vom JC jedoch nicht der Fall bzw. nicht sachangemessen geregelt ist. Insoweit enthält die Standard-0815-EinV der JC meist zahlreiche Sprengfallen, warum ein VerwA für den Kunden vorteilhafter sein kann. Andererseits, aus den Gründen der fehlenden konsensualen Auseinandersetzung häufig auch nachteiliger als eine ordentliche EinV zu konstituieren.