Liebes Forum,
ich war eine Weile nicht da, es war soweit alles okay und lief bestens. Heute möchte ich Euch mal wieder um Euren Rat bitten.
Kurz zur Situation: ich bin geschieden, meine zwei Töchter wohnen in rund 170km Entfernung. Die Distanz zwischen uns wurde damals durch die KM geschaffen, weswegen es zu einem gerichtlichen Vergleich kam. Sie ist verpflichtet die Kinder alle zwei Wochen mir 100km entgegen zu bringen, ich fahre die anderen 70km. Das klappt soweit sehr gut, wir sind durchaus in der Lage auch miteinander zu sprechen. Was das angeht, ist alles super.
Nun ist es so, dass ich schon seit einiger Zeit krank bin, befinde mich allerdings in ärztlicher Behandlung und tue alles, um wieder fit zu werden. Daher lebe ich (und glaubt mir, ich bin nicht stolz darauf!) von ALG2. Aufgrund der Fahrtkosten von rund 560km pro Monat, habe ich damals bei der Arge Mehrbedarf beantragt, der mir auch bewilligt wurde. Auto leihe ich mir von meinen Eltern für die betreffenden Tage.
Nun zur eigentlichen Frage. In meinem neuen Bescheid erhielt ich urplötzlich 50 Prozent weniger Zuschuss für meine Fahrten. Ich schrieb einen höflichen Brief und wies darauf hin, dass es einen Fehler gegeben habe.
Daraufhin erhielt ich folgenden Brief:
Sehr geehrter Herr raf,
mit Anschreiben vom 24.05.2013 baten Sie um Überprüfung der Berechnung zu den Fahrtkosten in Verbindung mit dem Umgangsrecht. Fahrtkosten können nur in Höhe der Kosten für die jeweils preisgünstige zumutbare Fahrgelegenheiten übernommen werden. Bei Erforderlichkeit der Pkw-Nutzung wird auf die ALG II-Verordnung verwiesen (0,20 EUR je Entfernungskilometer). Bei der Berechnung der Wegstrecke wird ein gängiger Routenrechner zu Grunde gelegt. Als Fahrtkosten kann bei PKW-Nutzung lediglich die einfache Strecke übernommen werden. Sollte in der Vergangenheit eine Besserstellung erfolgt sein, wird zum Gunsten des Umgangsberechtigten keine Änderung erlassen. Zukünftig wird in Anlehnung an ALG II-Verordnung die Kostenübernahme erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
in Auftrag
XY
Nun weiß ich nicht, was ich machen soll. Am Telefon wurde ich lapidar abgewiesen, behauptet, es gebe seit Januar 2012 eine neue Verordnung, wonach einem nur noch die einfache Strecke zustehe, ich hätte Glück gehabt und solle dankbar sein. Konkrete Paragrafen wollte ich hören, bekam ich aber nicht. Nur eben diesen Brief.
Ich bin mir im Klaren, dass es ein Luxusproblem ist, was ich da habe. Ich weiß, dass viele nur davon träumen Zuschuss zu erhalten, dennoch kann ich das einfach nicht auf mir sitzen lassen - ich drehe so schon jeden Cent dreimal um, gerade um meinen Kindern auch mal einen Wunsch erfüllen zu können. Ich hab aber auch Angst, wenn ich mich jetzt zu sehr aus dem Fenster lehne, dass die Arge dann eine Rückzahlung der angeblich zu viel bezahlten Benzinkilometer verlangt.
Wer kann mir helfen?
Vielen Dank!
raf
Moin.
Schriftlich Widerspruch einlegen und Rechtsgrundlage fordern.
Wenn fruchtlos, Klage beim Sozialgericht einreichen.
Ging bei mir in weniger als einer Woche.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Moin Oldie,
danke für Deine schnelle Antwort.
Widerspruch einlegen werde ich selbstverständlich. Hatte nur gehofft, dass jemand vielleicht irgendein Urteil, etc. an der Hand hat, was die Aussage, dass nur einfache Strecke übernommen wird, ad absurdum führt. Habe davon auch noch nie was gehört, klingt völlig an den Haaren herbeigezogen.
Beste Grüße.
Moin
Nicht oldie, sondern Beppo 😉
Die vermutlich fehlende Rechtsgrundlage ist Urteil genug. Oder anders gesagt: wenn sich die Arge nicht auf Paragraphen aus Gesetzen beruft oder konkret Bezug nimmt auf die Rechtssprechung bei ihren Mitteilungen, ist faktisch immmer was faul, und zwar oberfaul. Vermutlich soll versucht werden, Steuerrecht auf UH-Recht und darüber auf zu erstattende/zu übernehmende Kosten durch das Sozialrecht anzuwenden und Leistungen laut Rechtssprechung (BSG) zu kürzen. Da diese Art Umgangskosten unterhaltstechnisch als Mehrbedarf des Kindes definiert wurden, gilt UH-Recht.
Lass Dich nicht beeindrucken und verfahre so, wie Beppo es beschrieben hat.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Oh, sorry. Meinte natürlich Beppo. :redhead:
Nun aber wirklich: besten Dank, oldie.
Das macht mir Mut. Muss auch zugeben, dass mir das Ganze doch sehr spanisch vorkommt. Faselt der was von einem angeblich neuen Gesetz, kann aber nix konkretes sagen ...
Hab/Hatte halt etwas Angst, dass die diverse Unsummen zurückfordern, weil er drohte am Telefon schon damit, so nach dem Motto: seien Sie froh, dass Sie bisher so viel bekommen haben. Können wir auch zurückfordern. Na, hoffentlich nicht.
Brust raus, ne?
Beste Grüße.
Moin
Dann lass Dir doch in Deinem Widerspruchsschreiben diese "neue Verordnung" defintiv und mit Strasse und Hausnummer mitteilen, verlange also die explizite Bennung der Rechtsgrundlage. Solch' Forderung ist auch immer positiv, falls es zu einem gerichtlichen Streit kommt. Dann warte ab.
Im übrigen: BSG vom 07.11.2006 (B 7b AS 14/06 R - Link) Von lediglich einfacher Fahrt ist da nimmer die Rede, sondern es werden die Kosten des Umgangs allgemein und damit vollumfänglich benannt.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Moin r-a-f.
Ich halte Auffassung und Bescheid des Jobcenter für korrekt.
Laut Vergleich bist Du nur zur Organisation Deines Teils der Gesamtfahrtstrecke verpflichtet, sodaß Deinerseits auch nur die Kosten dieses Teils der Gesamtstrecke als sozialrechtlicher Mehrbedarf erstattet werden. Offenbar erhältst Du mit 50% mehr als Dir zusteht, tatsächlich wären es aus 100:70 noch weniger.
Das kann kaum bestritten werden, solange der Vergleich wirksam ist.
UU mußt Du aus dem Vergleich heraus die Beteiligung der Mutter einfordern.
.
Wildlachs, ich hatte raf so verstanden, dass sie ihm nur eine Strecke seines Anteils bezahlen wollen und nicht die Hälfte der gesamten Fahrstrecke.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Guten Abend,
danke erst mal für Deine Antwort, Wildlachs. Aber ich glaub, du hast mich falsch verstanden. Wie Beppo richtig korrigiert hat, es geht lediglich um meinen Anteil, der um 50 Prozent gekürzt werden soll.
Widerspruch hab ich letzten Montag geschrieben, gestern erhielt ich Post, dass das nun bearbeitet wird - und das könne dauern. Hatte zwar eine Frist gesetzt, da es in meinem Fall um laufende Kosten geht, aber die wird natürlich ignoriert.
Lassen wir uns überraschen.
Beste Grüße!
hallo,
vor kurzen bei einer verhandlung zwecks fahrtkosten umgangsrecht erwähnte genau dies eine richterin... warum das jobcenter denn 20 cent pro kilometer zahlt... in irgendein Gerichtsurteil habe ich auch gelesen das nur 10 cent pro kilometer erstattet werden...muss wohl nochmal suchen...
gruß
siehe § 6 Abs 1 Nr 3 b Arbeitslosengeld II Verordnung
§ 6 Pauschbeträge für vom Einkommen abzusetzende Beträge
(1) Als Pauschbeträge sind abzusetzen
1.
von dem Einkommen volljähriger Leistungsberechtigter ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Grund und Höhe angemessen sind,
2.
von dem Einkommen Minderjähriger ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11b Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Grund und Höhe angemessen sind, wenn der oder die Minderjährige eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat,
3.
von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
a)
ein Betrag in Höhe von 15,33 Euro monatlich als mit seiner Erzielung verbundene notwendige Ausgaben; dies gilt nicht für Einkommen nach § 3,
b)
zusätzlich bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung,
soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist.
zusätzlich bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung,
Dort geht es aber um Fahrtkosten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, was nicht mit zur Umgangsausübung notwendigen
Fahrtkosten gleichzusetzen ist. Zumindest im einstweiligen Rechtsschutz (vorläufige Entscheidung) ist einem hilfebedürftigen
Umgangselternteil 0,10 Euro Pauschale je Fahrtkilometer zugebilligt worden.
Quelle: http://www.gegen-hartz.de/urteile/hartz-iv-fahrtkosten-bei-umgangsrecht-18910.html
Selten in der Geschichte hatten so viele so wenigen so viel zu verdanken. (Winston Churchill)