Benachrichtigungen
Alles löschen

Freiwillige Titulierung des Unterhalts bei ALG2

 
(@pappaanteportas)
Schon was gesagt Registriert

Hallo in die Runde,

da ich in einem anderen Forum nur angefeindet wurde, probier ichs jetzt hier nochmal.
Da da auch ganz viel Unterstellungen aufkamen, hol ich auch bisschen weiter aus.

Zu mir: Ich habe zur Zeit einen Midijob (450 brutto) und erhalte ergänzend ALG II.
Die Situation: Mein Ex-Freundin und ich haben einen gemeinsamen knapp 3 jahre alten Sohn.
Ich bin nach der Trennung vor 4 Monaten ausgezogen.
Ich hatte Glück und bin nur zwei Strassen weiter in einer WG untergekommen.
In dieser WG war ein zweites Zimmer frei, und meine Mitbewohnerin hat sich bereit erklärt, dieses Zimmer mit mir zu teilen, so dass mein Sohn, wenn er bei mir ist auch genug Platz hat.
Bei der ARGE angegeben habe ich nur mein Zimmer, da ich offiziell die Vaterschaft noch nicht anerkannt habe (die Gründe dafür sind nochmal komplizierter und sprengen hier den Rahmen).
Die Differenz für die Miete und die Unterhaltskosten habe ich aus meinem bescheidenen Ersparten beglichen, das jetzt aufgebraucht ist.

Daraufhin habe ich nochmal bei der ARGE angerufen und mich nach meinen Möglichkeiten erkundigt.
Diese meinte dann, einen Anspruch auf Mehrbedarf aufgrund des Kindes hätte ich nur, wenn das Kind an mindestens 4 Tagen der Woche bei mir ist.
Soweit ich das verstanden habe, hiesse das dann aber auch, das meine Ex mir gegenüber unterhaltspflichtig wäre (da das Kind vorwiegend bei mir wäre) und ich von der ARGE dann auch gezwungen würde, diesen Unterhalt ihr gegenüber geltend zu machen.
Die andere Möglichkeit wäre, dass ich stattdessen meinen Unterhalt bei der Anerkennung der Vaterschaft vom Jugendamt freiwillig titulieren liese. Soweit ich das bis jetzt verstanden habe, würde mir dieser Betrag dann auf den Freibetrag zu meinem Einkommen angerechnet werden können, die ARGE würde also quasi für den Unterhalt aufkommen. Und in Rücksprache mit meiner Ex, wäre sie dann auch dazu bereit, mir einen Teil davon für Miete und Unterhaltskosten abzugeben.

Meine Fragen daher:

1. Muss die ARGE dies akzeptieren, auch wenn ich dadurch gesteigert hilfsbedürftig bin, wenn der Titel erst festgelegt werden wird zu einem Zeitpunkt, da ich bereits ALG2 beziehe?
2. Theoretisch könnte ich ja den Titel freiwillig in der Höhe festlegen lassen, die ich als Freibetrag anrechnen lassen kann, oder muss ich mich auf einen Mindestbetrag beschränken?

Und falls jetzt noch irgendwelche Animositäten gegenüber mir als "faulem" Hartz4-ler und und mangelndem Verantwortungsgefühl meinem Sohn gegenüber kommen:

1. Ich hab ein Schauspielstudium abgeschlossen, als meine Ex schwanger wurde.
2. Ich hab eingesehen, dass die unregelmässigen Arbeitszeiten, die hohe Arbeitslosenquote bei Schauspielern und der ständige Ortswechsel nicht familientauglich sind.
3. Daraufhin habe ich mich 2 jahre als Dauerpraktikant in einer Kultureinrichtung ausnutzen lassen, da mir jedes halbe Jahr eine Festanstellung in Aussicht gestellt wurde, was dann jedes halbe Jahr aus unterschiedlichen Gründen leider" nicht geklappt hat.
Zu allem Überfluss habe ich dabei teilweise 90 Stunden die Woche gearbeitet (ich hatte auch da schon einen Minijob nebenher), um meine Qualifikation für den fiktiven Job zu beweisen (eine der perfiden Taktiken des Chefs, um mich "bei Laune" zu halten), was auch nicht gerade förderhaft für die Beziehung war.
4. Als ich endlich die Schnauze voll hatte, hab ich mich sofort um Alternativen bemüht.
5. Natürlich könnte ich einfach den Rest meines Lebens als ungelernte Hilfskraft in der Gastronomie, Callcentern oder Promojobs dahineiern.
6. Stattdessen hab ich mich nach meinen weiteren Talenten und Fähigkeiten orientiert um eine Umschulung, bzw. den Quereinstieg in eine andere Branche zu schaffen, eine Branche, die sich laut meinen Recherchen sowohl im Wachstum befindet, als auch gute Verdienstmöglichkeiten bietet.
7. Einen Bildungsgutschein hat mir die ARGE nicht zugesprochen, also habe ich das ganze selbst, neben Kinderbetreuung (damit meine Ex arbeiten kann) und Nebenjob in Eigenregie begonnen umzusetzen.
8. Hier bin ich jetzt seit knapp einem 3/4 Jahr dabei, und kann mich in frühestens 6 Monaten anfangen für Jobs in dem Bereich zu bewerben, bzw. den Schritt in die Selbstständigkeit wagen.
9. Es geht mir also nur um eine Überbrückung dieser Zeit.

So, das wurde jetzt etwas ausführlicher, aber ich habe eben grad keine Lust mehr, mich noch mehr als Versager beschimpfen zu lassen, als der ich mich eh schon fühle...

Würd mich über Rückmeldungen und Erfahrungen freuen!

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 08.02.2012 14:25
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin.
Wenn du titulierten Unterhalt bezahlst, kannst du diesen bei der Arge von deinen Einkünften abziehen.
Allerdings nur bis zur Höhe eines Einkommens.
Die Arge zahlt also nicht deinen Unterhalt sondern erkennt nur an, dass dir dieses Geld nicht als Einkommen zur Verfügung steht.
Das geht aber nur wenn der Unterhalt tituliert ist und das wiederum geht nur wenn du Vater des Kindes bist und dass bist du wiederum nur, wenn die Vaterschaft fest steht.

Insofern solltest du aufhören Unterhalt für ein Kind zu bezahlen, dass, zumindest im Moment und rechtlich nicht deins ist.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.02.2012 14:36
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi,

es gibt da aus meiner Sicht mehrere probleme.

Ohne Anerkenntnis der Vaterschaft kannst du gar keinen Titel erstellen ,da du rechtlich nicht der vater bist und so gar keine Verpflichtung zum Unterhalt hast.

Ebenso könntest du derzeit bei der ARGE keinerlei Zuschüße beantragen, selbst wenn euer Kind 4 Tage die Woche bei dir wäre. Du wärst dann rechtlich gesehen nicht mehr als der nachbar der eben mal ein fremdes Kind betreut.

Wenn du ein zusätzliches Zimmer für den Umgang bereit hälst kann die ARGe das durchaus berücksichtigen, wenn das Kind etwa 1/3 des jahres bei dir ist. Aber auch da Voraussetzung, das du eben rechtlicher Vater bist.

Natürlich kannst du jederzeit als rechtlicher Vater einen Titel errichten lassen, aber es wird nciht gehen, aber sicher nicht über dem Mindestunterhalt, wenn du bereits weißt, das du das gar nicht leisten kannst.

Bekommt denn die KM Unterhaltsvorschuß? Wenn ja wird dieser irgendwann bei dir eingefordert werden, wenn du als rechtlicher vater feststehst. Dann dürfte es u.U. egal sein, ob du damals leistungsfäig warst oder nicht. Von daher wäre es geschickter, wenn du biologischer vater bist, die vaterschaft anzuerkennen und beim JA deine Leistungsunfähigkeit schrifltich bestätigen zu lassen ,dann mußt du den Vorschuß auch nicht zurückzalen.

Gruß Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 08.02.2012 14:39
(@pappaanteportas)
Schon was gesagt Registriert

Hi,

und danke schon mal für die Antworten.
Dass ich erstmal die Vaterschaft anerkennen muss, bevor ich irgendwas machen kann, is mir schon klar und nach der Trennung (die zwar jetzt halbwegs verdaut aber akut ganz shcön scheisse war) natürlich auch sehr wichtig.

@Beppo: Ich zahle ja noch keinen Unterhalt, die Trennung is ja noch nicht so lange her und seit wir wieder miteinander sprechen, versuchen wir ja eine annehmbare lösung für alle Beteiligten zu finden.
Die Frage richtet sich also vielmehr danach, ob die ARGE den Unterhaltstitel anerkennen muss, trotz meines aufgestockten ALG2 Bezugs und wenn ja ob tatsächlich in der Höhe des anrechenbaren Einkommens (also 400netto - bisheriger Freibetrag (160 EUR glaub ich aktuell).
Is vermutlich auch unwichtig, da die KM (=Kindsmutter nehm ich mal an) das dann ja nicht pfänden müsste, wenn die ARGE nur einen Mindestsatz anerkennen würde.

@Tina:

Wenn du ein zusätzliches Zimmer für den Umgang bereit hälst kann die ARGe das durchaus berücksichtigen, wenn das Kind etwa 1/3 des jahres bei dir ist.

Kann heisst: Liegt im Ermessen der ARGE? Und wie könnte ich beweisen, dass das Kind tatsächlich 1/3 des Jahres bei mir ist?

Bekommt denn die KM Unterhaltsvorschuß?

Wie gesagt, die Trennung ist noch nicht solange her, daher gibt es da noch keine Regelung (ich geb halt für Sohn und Miete aus was ich mir absparen kann) und zudem wäre der Unterhaltsvorschuss ja auch geringer als was ich ggf. über die Anrechnung meines Einkommens bei der ARGE zahlen könnte.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.02.2012 14:53
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Sobald die Vaterschaft anerkannt ist, kannst du einen Titel über den Mindestunterhalt (Im Moment 225,-€) erstellen lassen (Tipp: Bis zum 18. Geburtstag begrenzen!) und der Arge das mitteilen.
Dann hast du quai statt 450,- € nur noch 225,- € an anrechenbarem Einkommen.

Darüberhinaus kannst du dann tatsächliche Umgangskosten geltend machen. (Fahrt und Tagesgeld)
Ob und unter welchen Bedingungen das mit dem Zimmer klappt, weiß ich nicht.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.02.2012 15:02
(@pappaanteportas)
Schon was gesagt Registriert

Na das klingt doch aufbauend.
225,- is auch immer noch besser als 130,- und dann werd ich mich auf jedenfall noch um Umgangskosten bemühen.
Hab gerade auch noch den anderen Thread entdeckt, in dems genau um die Umgangskosten geht, da hatte mein Sachbearbeiter wohl auch keine Ahnung, als er meinte das geht nicht.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.02.2012 15:06
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

da hatte mein Sachbearbeiter wohl auch keine Ahnung, als er meinte das geht nicht.

Ja, davon haben die auffallend oft und gerne keine Ahnung! 😡

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.02.2012 15:14
(@fruchteis)
Registriert

Hi pap,

ich hab mal gerechnet.

Angenommmen:
Kind an 10 Tagen/Monat bei Dir.
Warmmiete 450€ (angemessene Miete und Wohnraum)
Titel über Mindes-KU 225€

Die Rechnenschritte Bedarf > Einkommen > Bedarf gegen Einkommen > Ergebnis

1. Bedarf
374€ RL Vater
+73€ RL Kind
+450€ Warmmiete
= 917€ Bedarf

2. Einkommen
450€ Brutto

394€ Netto
- 100 Euro Grundfreibetrag
- 70 Euro Erwerbstätigenfreibetrag
- 225 € KU
= 0€ anrechenbares Einkommen

3. Bedarf gegen Einkommen
917-0
= 917€ Aufstockung

4. Ergebnis
1311€ Zufluß (Netto + Aufstockung)
-675€ Abfluß (KdU und KU)
= 636€ verbleibende Mittel zum Leben 

W.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.02.2012 15:43
(@pappaanteportas)
Schon was gesagt Registriert

Hi, also vor lauter Frust hab ich wohl vergessen das Ergebnis meiner Bemühungen mitzuteilen.

Das beinhaltete lediglich einen Bescheid der keine meiner Angaben berücksichtigte (weder Tagessatz für die temporäre Bedarfsgemeinschaft noch freiwilligen Titel angerechnet).
Auf telefonische Rückfrage wurde mir dann kurz und knapp erklärt, warum das alles nicht geht.
Ist jetzt ja schon ein Weilchen her, mich ärgert auch total, dass ich kein offizielles Schreiben angefordert habe, zu dem Zeitpunkt klang das auf jedenfall alles ganz plausibel und ich habs dann einfach dabei belassen und gehofft, dass sich an meiner Situation bald was ändert.
Hat sich natürlich nicht, wo ich jetzt steh, berichte ich dann in einem anderen Thread...

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.08.2012 15:55
(@pappaanteportas)
Schon was gesagt Registriert

Für die Zukunft lass ich mir natürlich alles schriftlich geben, aber wenn ich mich recht entsinne war die Begründung meines Sachbearbeiters in ungefähr so:

1. Zur Anrechnung des Titels.
Da ich als Aufstocker gar nicht über dem Selbstbedarf laut Tabelle läge, würde der Titel schlicht von der ARGE nicht anerkannt werden.
Hier ist ein Thread, den ich in einem anderen Forum dazu gefunden habe

Meine zuständige ARGE verweigert die Anrechnung der titulierten Unterhaltszahlungen, da ich mit meinem Nettogehalt unter dem Selbstbehalt liege und somit den Unterhaltstitel auf NULL setzen lassen könnte. Das Sozialgericht hat mir Recht gegeben, jedoch hat die ARGE Rechtsmittel eingelegt und somit treffen wir uns nun vor dem Landessozialgericht Stuttgart. Das sächsische Landessozialgericht ( L 7 AS 146/09 B ER vom 12.05.2009) hat in einem ähnlichen Fall geurteilt, dass die ersten sechs Monaten die Unterhaltszahlungen angerechnet werden müssen. Jedoch ist das sächsische Landessozialgericht der Meinung, dass der ALG II-Bezieher für den Zeitraum danach den Unterhaltstitel auf NULL setzen lassen kann und muss (in Anlehnung an die Vorgehensweise bei der Überschreitung der zumutbaren Kosten für Unterkunft und Heizung). Andererseits hat das OLG Naumburg am 17.02.2005 geurteilt (14 UF 182/04), dass eine erwerbslose Person "alle verfügbaren Mittel" zur Unterhaltszahlungen verwenden muss. In diesem Fall musste die Person trotz Erwerbslosigkeit weiterhin Unterhalt zahlen.

2. Zur temporären Bedarfsgemeinschaft.
Im Antrag hatte ich (schon damals aufgrund der Unterhaltssorgen meiner Ex) angegeben, dass mein Sohn nur 11 Tage die Woche bei mir sei.
Darauf meinter der Sachbearbeiter, dass eine temporäre Bedarfsgemeinschaft nur bestünde, wenn das Kind mindestens 50% der Zeit bei mir sei.
Was höchstwahrscheinlich Blödsinn ist, zumindest hab ich dazu noch nirgends ein Gerichtsurteil oder einen Gesetzestext gesehen.

Da ich mich vor meinem nächsten Antrag rechtlich beraten lasse, kann ich dann vielleicht mehr dazu sagen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.08.2012 14:39




 Maxo
(@maxo)
Rege dabei Registriert

.... die Begründung meines Sachbearbeiters in ungefähr so:

1. Zur Anrechnung des Titels.
Da ich als Aufstocker gar nicht über dem Selbstbedarf laut Tabelle läge, würde der Titel schlicht von der ARGE nicht anerkannt werden.

2. Zur temporären Bedarfsgemeinschaft.
Im Antrag hatte ich (schon damals aufgrund der Unterhaltssorgen meiner Ex) angegeben, dass mein Sohn nur 11 Tage die Woche bei mir sei.
Darauf meinter der Sachbearbeiter, dass eine temporäre Bedarfsgemeinschaft nur bestünde, wenn das Kind mindestens 50% der Zeit bei mir sei.

Na, solche Sachbearbeiter sind offensichtlich Spezialisten für die Verbretung von gequirltem Unsinn. Wer gequirlten Unsinn entgegennimmt, ist selbst schuld.

Da hilft immer der kleine Standard-Satz: "Das ist ja interessant, geben Sie mir das doch bitte schrifltich"

Generell sollte man mit "Spezialisten für die Verbretung von gequirltem Unsinn" nicht soviel reden, sondern schreiben. Behörden bestehen aus Akten und Akten sind schrifltich und nicht redlisch oder telefonisch. Nur was geschrieben ist, taucht in der Akte auf. Kann man nur 100mal wiederholen!

gruss
maxo

AntwortZitat
Geschrieben : 28.08.2012 15:39
(@pappaanteportas)
Schon was gesagt Registriert

Jaja, ich habs ja kapiert...;)

Ich hatte halt beim vielen Recherchieren vorab irgendwann auch soviele verschiedene Meinungen und Ansichten und widersprüchliche Gesetzestexte im Kopf, dass ich darauf gebaut hab, dass mich dann doch der Mann vom Amt am besten beraten würde...
Hatte ja auch durchaus schon sehr nette Sachbearbeiter, die mir tatsächlich versucht haben zu helfen und nicht Steine in den Weg zu legen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.08.2012 16:03