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Jobcenter Unterhalt kann mal jemand den Bescheid "lesen"?

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 Ingo
(@ingo)
Rege dabei Registriert

Hallo zusammen!

kurz knapp knackig:

Sohn (17) wohnt bei Ex, die bekommt H4, hat auch noch 2 Pflegekinder.
Das zuständige JC ging mir vor Jahren mal auf den leim mich an den Zahlungen zu beteiligen, gesagt getan! Dann mal wieder ALO gewesen, bei JC angezeigt. Sie bescheinigten mir dass sie (grad) keinen Anspruch haben.
Dann war ich wieder berufstätig und hab das ordnungsgemäß angezeigt. Dann kam der übliche Fragebogen und neulich der Bescheid:

auf Seite 2 steht dann noch die BV mit Verwendungszweck etc. und folgendes:

Die mtl. Forderung ist befristet lt. aktuellen Bewilligungsbescheids. Sollten darüber hinaus weitere Leistungen erbracht werden, erhalten Sie eine erneute Zahlungsaufforderung.
Sie können den Unterhalt von ... auch direkt an die Kindsmutter zahlen, frühestens ab August 2011.

eigentlich wollte ich dem JC nun jeden Monat meine Lohnabrechnung schicken, da mein Lohn durch Wegfall von Steuervergünstigungen etwas weniger geworden ist, da fiel mir auch dass der Unterhalt lt. dem Schreiben nur bis Juli 2011 gefordert wird. Sehe ich das richtig??? da steht ja eindeutig der Juli 2011 als Zeitraum!

Danke fürs Lesen!

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 20.07.2011 18:58
(@burzel)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Ingo!

Kannst du mal bitte sagen, wann der Bescheid erstellt worden ist?

LG

AntwortZitat
Geschrieben : 20.07.2011 21:20
 elwu
(@elwu)

Sehe ich das richtig??? da steht ja eindeutig der Juli 2011 als Zeitraum!

hallo,

ja, das steht da ganz explizit. Also ist ab August nach derzeitigem Stand keine Zahlung mehr zu leisten.

/elwu

AntwortZitat
Geschrieben : 21.07.2011 00:16
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

die Übergangsanzeige endet zum 31.07.2011. Mehr nicht.

Sofern ein Titel besteht, ist dieser in der bisherigen Form zu bedienen - er wurde durch die Übergangsanzeige (nur) temporär modifiziert.

Auch ohne Titel: Die grds. Pflicht zur Zahlung von KU, durch die Ex geltend zu machen, besteht weiterhin. Die Höhe ist dann eine andere Sache.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 21.07.2011 09:14
 Ingo
(@ingo)
Rege dabei Registriert

Danke für die Antworten!

@DT: ja es gibt einen Titel, der wanderte durch diverse Abteilungen (UVK,JA usw.) und ist grad beim JC gelandet.

Vom JC gab es schon mal einen Bescheid, allerdings über weniger Geld, der wurde auf Grund von ALO meinerseits ausgesetzt (?)

Wortlaut war: unter Berücksichtigung der.. Einkünfte ergibt sich .. gem. §33 Abs.2 Satz 3 SGB II kein Unterhaltsanspruch der auf des JC .... übergegangen ist.

Meien Frage war dahingehend ob das JC ab August überhaupt einen Anspruch hat bzw.  in Form von Pfändung etc. geltend machen kann. Oder wenn ich einfach weiterzahle das als Billigung der mtl. Zahlung gesehen wird oder (was mir recht wäre) auf den Rückstand für die Monate 4-6/11 angerechnet wird.

Hallo Ingo!

Kannst du mal bitte sagen, wann der Bescheid erstellt worden ist?

LG

Datum rechts oben 😉 9.6. Diesen Jahres

Gruß

Ingo

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.07.2011 16:41
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Solange die Arge Leistungen an Sohn ausschüttet, bist auch Du im Boot. Mit dem hier

Meien Frage war dahingehend ob das JC ab August überhaupt einen Anspruch hat bzw.  in Form von Pfändung etc. geltend machen kann.

kann ich nichts anfangen. Um welchen Anspruch geht es? Und gepfändet werden kann nur, wenn zuvor was pfändbares gefordert wurde. Laut Deinen Angaben ist nicht ersichtlich, dass über den 31.07. hinaus was gefordert wird. Also was soll dann gepfändet werden?

Oder wenn ich einfach weiterzahle das als Billigung der mtl. Zahlung gesehen wird oder (was mir recht wäre) auf den Rückstand für die Monate 4-6/11 angerechnet wird.

Hier geht es nicht um Billigung, sondern um Ansprüche nach SGB. Wenn Deine Unterhaltszahlung dafür sorgt, dass für Deinen Sohn keine Sozialleistungen nach SGB2 beantragt werden, meldet sich das JC auch nicht bei Dir. UH-Rückstände sind ganz normale Schulden und werden für zukünftige Zahlungen nicht mindernd anerkannt. Unter Beachtung Deiner Pfändungsfreigrenze können die Schulden jedoch gepfändet werden.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.07.2011 18:11
(@burzel)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Ingo,

das hattest du mit geschwärzt :o)

AntwortZitat
Geschrieben : 21.07.2011 20:20
 Ingo
(@ingo)
Rege dabei Registriert

jupp, war ich wohl im schwarzen Wahn 😉

Hi

Hallo oldie

Solange die Arge Leistungen an Sohn ausschüttet, bist auch Du im Boot. Mit dem hierkann ich nichts anfangen. Um welchen Anspruch geht es? Und gepfändet werden kann nur, wenn zuvor was pfändbares gefordert wurde. Laut Deinen Angaben ist nicht ersichtlich, dass über den 31.07. hinaus was gefordert wird. Also was soll dann gepfändet werden?

Frage war so: wenn das was auf dem Bescheid ist, bezahlt ist, hat die Arge keine weiteren Ansprüche daraus!? richtig?

Hier geht es nicht um Billigung, sondern um Ansprüche nach SGB. Wenn Deine Unterhaltszahlung dafür sorgt, dass für Deinen Sohn keine Sozialleistungen nach SGB2 beantragt werden, meldet sich das JC auch nicht bei Dir. UH-Rückstände sind ganz normale Schulden und werden für zukünftige Zahlungen nicht mindernd anerkannt. Unter Beachtung Deiner Pfändungsfreigrenze können die Schulden jedoch gepfändet werden.

Gruss oldie

was ist wenn die Arge für die Zeit ab August keine Zahlungsaufforderung schreibt? Wie wird dann das Geld abgerechnet was ich ev. ab August da hin schicke? Da ich noch einen Rückstand vom letzten Bescheid habe kann oder wird das dann dafür angerechnet werden? (was mir natürlich lieber wäre ;-)) oder meint die Arge in dem Glauben sie habe einen aktuelle Zahlungsforderung (was nicht so ist) das dafür anzurechnen?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.07.2011 22:49
 Ingo
(@ingo)
Rege dabei Registriert

mal noch ne Frage hinterher:

Die EX war kooperativ und hat mir ihren Bescheid des JC gemailt.

Sie erhält für Junior 103,00 Euro zu Sicherung des Lebensunterhalts (287,00 Bedarf abzgl. 184,00 Kindergeld) zzgl. 124,21 Kosten für Unterkunft und Heizung, zusammen also 227,21. Das JC will jedoch von mir 261,00 haben. ist das rechtens?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.07.2011 13:49
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Vermutlich bezieht die KM ebenfalls ALG2. Dann werden Teile ihres hälftigen KG  (abzüglich einiger Pauschalen) als IHR Einkommen gewertet und nicht dem Bedarf des Kindes zugeschlagen. Daher kann ungefähr vermutet werden, das rund 50€ des KG zum Einkommen der KM zugerechnet werdn und dafür ein Fehlbetrag beim Kind auftaucht, welches Du zu leisten hast. Und, es geht hier nur um das hälftige KG bei der KM, nicht um Deine Hälfte.

Die Differenz zw. 261€ und 227,21€ ist rund 34€. Könnte also hinhauen. Aber nur, wenn die KM ebenfalls ALG2 bezieht.

Zur Ausgangsfrage:

Frage war so: wenn das was auf dem Bescheid ist, bezahlt ist, hat die Arge keine weiteren Ansprüche daraus!? richtig?

Unter Beachtung von

Sollten darüber hinaus weitere Leistungen erbracht werden, erhalten Sie eine erneute Zahlungsaufforderung.
Sie können den Unterhalt von ... auch direkt an die Kindsmutter zahlen, frühestens ab August 2011.

kann ich nur sagen

Danke fürs Lesen!

Alles klar? Das JC geht davon aus, dass Du ab August den KU zahlen wirst und sie daher nichts mehr damit zu tun haben werden. Wenn Du keinen oder zu wenig KU leistest, melden sie sich wieder bei Dir.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.07.2011 15:17




 Ingo
(@ingo)
Rege dabei Registriert

Vielen Dank oldie!!!

die Ex bekommt auch ALG2. Für die Zeit ab 1.8. bekam sie einen neuen Bescheid, der wurde aber erst nach dem Schreiben an mich bewilligt. Deshalb vielleicht die Befristung bis 31.7.2011

Aber KG taucht bei ihrer Berechnung nicht auf! Für Junior sind es 287,- € Regelleistungen zzgl. 124,21 (anteilige) Wohnkosten. und dann werden 184,-€ KG bei IHM als Einkommen abgezogen. Das ist auf beiden Bescheiden so.

Dazu muss ich vielleicht nocvh erwähne dass auch noch 2 Pflegekinder hat, die bilden wohl auch noch eine oder zwei Bedarfsgemeinschaften, und Pflegegeled bekommt sie da wohl auch noch. Wieviel weiss ich aber nicht.

Grüße!!!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.07.2011 10:01
 Ingo
(@ingo)
Rege dabei Registriert

Moin,

jetzt muss ich mal den alten Thread hochholen. die Ex war so freundlich mir ihre Bescheide zu kopieren.
Sie bekommt als Chef ihrer Bedarfsgemeinschaft 227,21
diese errechenn sich wie folgt:
287,00 Regelbedarf
124,21 Kosten für Unterkunft

411,21 Gesamtbedarf
-184,00 Kindergeldeinkommen

ergibt
103,00 Bedarf nach einkommensberücksichtigung
zzgl.
124,21 für Unterkunft
somit
227,21 Gesamt

jetzt möcht die Dame der ARGE dass ich mich am Unterhalt mit 261,00 beteilige. Meine Anfrage nach der Differenz wurde wie folgt beantwortet:

Der Bedraf beträgt 411,21 (287,00 Sozialgeld zzgl. 124,21 Unterkunft) hiervon ist der zu zahlende Unterhalt in Abzug zu bringen (261,00) bleibt ein bedarf von 150,21. erst jetzt wird das Kindergeld (184,00)m in Abzug gebracht. 150,21 beim Kind und 33,79 bei der Mutter

KG wird erst nach Abzug von Unterhalt berücksichtigt bzw. bei der Kindesmutter als Einkommen verteilt.

Das heisst auch im Umkehrschluß wenn  ich noch mehr Unterhalt bezahlen muss wird das "überschüssige" Geld an die Mutter verteilt???

Unabhängig davon hat die EX seit dem Bescheid an mich keinerlei Änderungsbescheide der ARGE bekommen.

Bevor ich den RA besuche wollte ich dort ev. noch nachfrage welche Pragraphen des SGB das so regeln.

Danke fürs Lesen

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.10.2011 10:34
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

jetzt möcht die Dame der ARGE dass ich mich am Unterhalt mit 261,00 beteilige. Meine Anfrage nach der Differenz wurde wie folgt beantwortet:

Du wurdest also von der Arge angeschrieben, richtig? Dann stelle bitte das Schreiben komplett hier ein (anonymisiert). Ohne dem ganzen Zeug drum herum kann nur spekuliert werden.

Was mich wundert: Wenn Du nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft bist, warum solltest Du für Zahlungen von der Arge an die Ex einstehen? Ist Sohn Mitglied der BG, oder kann er sich durch KU, KG und Wohngeld selbst versorgen und fällt dadurch aus der BG heraus?

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.10.2011 13:46
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Ingo,

ergibt der Unterhalt, den Du zahlst, und das Kindergeld mehr als den Bedarf des Kindes (Sohn), so wird das "überschüssige" Geld zum Einkommen der Mutter und damit ihr von Hartz4 wieder abgezogen.
Für die Mutter und den Sohn sind das alles Null-Summen-Spiele, nur dass Du mehr zahlst.

Viele Grüße,
Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 20.10.2011 14:44
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

ergibt der Unterhalt, den Du zahlst, und das Kindergeld mehr als den Bedarf des Kindes (Sohn), so wird das "überschüssige" Geld zum Einkommen der Mutter und damit ihr von Hartz4 wieder abgezogen.

Das ist nicht ganz korrekt. Da er bei Eigenbedarfsdeckung aus der BG herausfällt, ist er lediglich Haushaltsmitglied. Für diese gilt der doppelte H4-Satz als Schoneinkommen, erst darüber kann er herangezogen werden. Lediglich beim hälftigen KG, welches ja laut EStG der KM zusteht, sieht es anders aus.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.10.2011 15:09
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Danke Oldie, es ist eben einfach kompliziert  :puzz:

Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 20.10.2011 16:06
 Ingo
(@ingo)
Rege dabei Registriert

Dank euch

Moin
Du wurdest also von der Arge angeschrieben, richtig? Dann stelle bitte das Schreiben komplett hier ein (anonymisiert). Ohne dem ganzen Zeug drum herum kann nur spekuliert werden.

Was mich wundert: Wenn Du nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft bist, warum solltest Du für Zahlungen von der Arge an die Ex einstehen? Ist Sohn Mitglied der BG, oder kann er sich durch KU, KG und Wohngeld selbst versorgen und fällt dadurch aus der BG heraus?

Gruss oldie

Hallo oldie,

meinst das  Schreiben der ARGE? Die haben mir nur auf meine Fragerei geantwortet warum ich mehr bezahle als die Arge an Sohn bezahlt.aber ich scan mal 😉

Ich bin kein Mitglied der BG, da wir geschieden sind und zweierlei Wohnorte haben. ich geh aber arbeiten. Sohn ist 17 und wohnt bei KM.

Mein Kuriosum ist dass die ARGE an die BG für Sohni 227,21 bezahlt VON MIR JEDOCH 261,- haben möchte. und der Überschuss geht dann Richtung KM. Für mich völlig unlogisch

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.10.2011 12:12
 Ingo
(@ingo)
Rege dabei Registriert

hier das Schreiben:

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.10.2011 12:25
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

die "Logik" an der Sache ist, dass Sohn und KM eine BG bilden. Durch Deine Unterhaltszahlungen hat der Sohn ein höheres Einkommen als Bedarf. Wegen der BG muss aber das höhere Einkommen für die BG verwendet werden. Gäbe es keine BG, könnte sich Sohn an Deinem EH erfreuen, so freut sich halt die Staatskasse.

VG,
Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 21.10.2011 12:30
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Laut Schreiben hat Sohn einen SGB2-Bedarf von 411,21€. Ob diese Berechnung stimmt lasse ich mal so stehen. Von diesen 411,21€ wird zuerst der von Dir geleistete KU von 261€ abgezogen - es verbleibt ein SGB2-Restbedarf von 150,21€. Jetzt werden die 184€ KG herangezogen, und anscheinend im vollen Umfang. Es verbleibt ein überschüssiges KG von 33,79€, welches als Einkommen der KM verwendet wird.

Für Dich bleibt es bei den 261€. Laut §33 SGB2 findet bzw. fand ein Übergang der Unterhaltsansprüche laut BGB auf das Land (Arge, JC) statt. Der Übergangszeitraum waren die Monate April bis einschliesslich Juli, zusammen also 4 x 261€. Für diesen Zeitraum ist das JC Zahlungsempfänger, da darüber hinaus nichts benannt wurde. Ab August ist der KU wieder an die KM zu zahlen.
Denn im Schreiben steht:

Die mtl. Forderung ist befristet lt. aktuellen Bewilligungsbescheids. Sollten darüber hinaus weitere Leistungen erbracht werden, erhalten Sie eine erneute Zahlungsaufforderung.
Sie können den Unterhalt von ... auch direkt an die Kindsmutter zahlen, frühestens ab August 2011.

Wieso glaubst Du, die Arge zahlt an Sohn weniger wie Du an KU? Ich denke mal, 411,21€ sind mehr als 261€. Und 261€ sind noch nicht mal der Mindest-KU, der liegt bei 334€. Anscheinend bist Du ein Mangelfall. Würdest Du den Mindest-KU zahlen, wäre dieser zusammen mit dem hälftigen KG höher (426€) als seine ggw. Bedarfsberechnung durch das JC (411,21€, das trotz zu hohem Mietanteil), und Sohn wäre kein Mitglied der BG.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.10.2011 13:08




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