Hi Freunde,
das Thema wurde lange nicht mehr angefasst ich wollte sagen, das ich alles beantragt habe und die Reisekosten +Unterkunft vom Jobcenter bekomme. Vergessen habe ich natürlich die Bedarfskosten des Kindes während der Umgangszeit mit berechnen zu lassen, dieses werde ich beim nächsten Umgang mit einreichen
LG OSR
Was machst Du mit dem KU?
Ziehst Du den vom Einkommen bereinigend ab?
Das SGB kennt mW keinen 'Selbstbehalt'.
W.
Hi Wildlachs
mein Lohn ist so niedrig das ich leider kein KU zahlen kann so gern wie ich es möchte da würde ich mich wohler fühlen aber es geht nicht
OSR
Hi osr,
hast Du die Möglichkeiten geprüft, prüfen lassen, nach SGB II den Kindesunterhalt bereinigend von Deinem Netto abziehen zu lassen und auf dieser Einkommensbasis aufzustocken?
Vielen Vätern sind diese Möglichkeiten offenbar nicht bekannt.
W.
Hi osr,
hast Du die Möglichkeiten geprüft, prüfen lassen, nach SGB II den Kindesunterhalt bereinigend von Deinem Netto abziehen zu lassen und auf dieser Einkommensbasis aufzustocken?
Vielen Vätern sind diese Möglichkeiten offenbar nicht bekannt.
Hi,
Da muß man aber einen sehr verständnisvollen Richter finden.
Das OLG Brandenburg hat vor nicht allzu langer Zeit einen Vater nach Hause geschickt,
wenn er den Umgang nicht finanzieren könne, dann gäbe es eben keinen. Der Titel bliebe
so, wie er sei. Er könne sich die Differenz zu seinem Existenzminimum ja vom Jobcenter holen.
Das man diesen Vater um seine grundgesetzlich geschützen Rechte beschneidet, sei mal nur am
Rande erwähnt.
Aber versuchen solle man es immer noch..
Ich selber bereite gerade eine Klage und einstweilige Anordnung gegen das zust. Jobcenter vor, weil die nicht einen
einzigen Euro für den Umgang locker machen wollen, obwohl ich durch die Regelsatzanhebung
zum 1.1.12 bereits in die Bedürftigkeit gefallen bin.
Gruß von hier,
Debugged
Selten in der Geschichte hatten so viele so wenigen so viel zu verdanken. (Winston Churchill)
@Debugged, du hast das falsch verstanden.
Der Ostseereiter soll sich eben nicht mit dem Familienrichter absabbeln und sich da kostenpflichtig abweisen lassen, sondern den umgekehrten Weg gehen.
Er soll den vollen KU titulieren lassen und dann sich den dann vom Jobcenter zurück holen. Zuzüglich der Umgangskosten!
Das ist zwar auch ein bisschen Kampf mit dem Jobcenter aber eine sehr elegante Möglichkeit, dem Familiengericht den gestreckten Mittelfinger zu zeigen und vielleicht sogar das Verhältnis zur Mutter etwas zu entkrampfen.
Dann kann sie nämlich nicht mehr rumstänkern, der Vater würde ja nichtmal den Mindestunterhalt bezahlen.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hallo Debugged,
ich verstehe Deinen Beitrag nicht wirklich.
Bereits bei der Ermittlung des Bedarfs Deiner Familie/Bedarfsgemeinschaft werden die Umgangskosten berücksichtigt, zumindest was die Kosten der Lebenshaltung und Beitrag zur Miete betrifft.
Die Kosten der Fahrten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts und der Pflicht gelten als Sonderbedarf und werden gezahlt/sind zu zahlen, WEIL Umgang des Kindes ein hohes Rechtsgut ist.
Das SGB II sieht sogar eine Absetzbarkeit des KU vor, wenn und weil dieser tituliert ist!
Der KU gilt als nicht-bereite Mittel und ist vom Nettogehalt abzuziehen. (siehe §§ 11 SGB II)
Der Gesetzgeber will es ausdrücklich so, das Gesetz ist eindeutig. Wenn der Titel gerichtlich nicht abgändert wird, dann erst recht!
Für SGB-Sachen sind die Sozialgerichte, also SG, LSG und BSG zuständig.
W.
@Beppo:
Oh, sorry. :redhead:
Das ist natürlich auch eine gute Strategie, zumal es auch bereits
die Entscheidung eines Landessozialgerichtes gibt, das bestehende Verpflichtungserklärungen
zum KU nicht erst "weggeklagt" werden müssen, bevor Umgangskosten über das SGB II geltend
gemacht werden können.
@Wildlachs:
Wie Beppo schon richtig erkannt hat, habe ich den Tipp etwas anders aufgefasst. Das Heil soll
hier im SGB II gesucht werden und nicht im Familienrecht. Ich hab's jetzt verstanden 😉
Ich habe mich auch schon sehr intensiv mit dem Thema Umgangskosten und SGB II auseinander gesetzt.
Der Ostseereiter hat da ja auch schon ohne UH-Titel gute Chancen, dem im Gegensatz zu mir kann das Jobcenter dann wenigstens
nicht behaupten, ein Anspruch auf "Sozialgeld" (Sozialgeld = Anteiliges Geld für Besuchstage der Kinder) hätten die Kinder nicht,
weil sie ja Einkommen aus den Unterhaltszahlungen haben. Also Obacht, hierfür hat sich das SGB II also auch schon etwas ausgedacht. :note:
Über die praktische Lebenserfahrung und Rechtskundigkeit meines SB beim Jobcenter könnte ich...tue ich aber nicht.
Selten in der Geschichte hatten so viele so wenigen so viel zu verdanken. (Winston Churchill)
Hallo Debug,
das ist mE ein ganz heißes und rechtl. hochinteressantes Eisen.
Logisch wäre eine Reduzierung des KU um einen Betrag, der den Sozialkosten des Kindes während des Umgangs entspricht (abzüglich von nicht-disponiblen Fixkosten auf BEIDEN Seiten), also gerechte Lastenverteilung.
BGH hat aber in Stein gemeißelt, daß bis zum Betreuungsverhältnis von 50% der KU voll zu zahlen ist. 🙂
W.
Beziehen beide Eltern ALG-2, so erhalten die Kinder während des Aufenthaltes beim Umgangselternteil zusätzlich dort auch noch Sozialgel (=ALG-2 für nicht Erwerbsfähige)
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/keine-anrechnung-von-hartz-iv-beim-umgangsrecht-900945.ph p">>Quelle<
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Moin.
Auch interessant:
Die Quelle weist als Datum den 27.06.2012 aus. 🙂
W.
Das ist eine gute Nachricht. Damit dürfte sich Umgangsboykott
aus finanziellen Aspekten reduzieren. Denn mit dieser Zusicherung muß der betreuende
Elternteil nicht mehr bangen, durch die Wahrnehmung von Umgang in seinen Barmitteln
beschnitten zu werden.
Ideal wäre, wenn sich diese Aussage auch noch für den Bezug von Wohngeld übertragen
ließe. Dann müsste sich der Umgangselternteil möglicherweise gar nicht erst mit den
Rechten und Pflichten des SGBII auseinandersetzen.
Selten in der Geschichte hatten so viele so wenigen so viel zu verdanken. (Winston Churchill)
Beziehen beide Eltern ALG-2, so erhalten die Kinder während des Aufenthaltes beim Umgangselternteil zusätzlich dort auch noch Sozialgel (=ALG-2 für nicht Erwerbsfähige)
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/keine-anrechnung-von-hartz-iv-beim-umgangsrecht-900945.ph p">>Quelle<
Ob dieses Schreiben wirklich so existiert ist fraglich. Eine telefonische Anfrage beim Ministerium besagte genau das Gegenteil.
Ich habe das Ministerium für Arbeit und Soziales mal angeschrieben, ob dieser Sachverhalt so richtig ist mit Hinweis auf der Quelle.
Hier beim JC wird weiterhin anders gehandelt, ein Abzug wird vorgenommen. Das SG Dresden hat jedoch entschieden, dass nichts in Abzug gebracht werden darf in einer Einzelfallentscheidung.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=152075
Ob dieses Schreiben wirklich so existiert ist fraglich. Eine telefonische Anfrage beim Ministerium besagte genau das Gegenteil.
Ich habe das Ministerium für Arbeit und Soziales mal angeschrieben, ob dieser Sachverhalt so richtig ist mit Hinweis auf der Quelle.
Hier beim JC wird weiterhin anders gehandelt, ein Abzug wird vorgenommen. Das SG Dresden hat jedoch entschieden, dass nichts in Abzug gebracht werden darf in einer Einzelfallentscheidung.https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=152075
An diesem Punkt bin ich mit meinem JC auch gerade. Es will künftig die Aufrechnung meinen Unterhaltszahlungen mit dem anteiligen Sozialgeld der Kinder für
den Umgang vornehmen. Vom KU bekommen wir als temporäre BG aber nichts von der KM ausbezahlt und sie selbst ist nicht im Leistungsbezug.
Daher kommt mir dieses Urteil, das ich schon kannte, hier gut als Argumentationskrücke zupaß.
Selten in der Geschichte hatten so viele so wenigen so viel zu verdanken. (Winston Churchill)
An diesem Punkt bin ich mit meinem JC auch gerade. Es will künftig die Aufrechnung meinen Unterhaltszahlungen mit dem anteiligen Sozialgeld der Kinder für
den Umgang vornehmen. Vom KU bekommen wir als temporäre BG aber nichts von der KM ausbezahlt und sie selbst ist nicht im Leistungsbezug.
Daher kommt mir dieses Urteil, das ich schon kannte, hier gut als Argumentationskrücke zupaß.
So habe nun folgende Antwort per EMail erhalten vom Ministerium:
Sehr geehrter Herr *,
haben Sie herzlichen Dank für Ihre Email.
Letztendlich sollte mit dem von Ihnen zitierten Text ausgesagt werden, dass den Kindern bei einem Aufenthalt in einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft, sofern Hilfebedürftigkeit besteht, Regelleistungen in voller Höhe zustehen und keine Abschläge für Bedarfe in Betracht kommen, die in der temporären Bedarfsgemeinschaft regelmäßig bzw. typischerweise nicht anfallen Es wurde insofern auf das BSG-Urteil vom 02.07.2009 (Az: 14 AS 75/08 R) Bezug genommen. Leider ist dieser Hinweis in dem von Ihnen zitierten Text unterblieben.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
J *****l
Ministerium für Arbeit, Integration
und Soziales des Landes NRW
Referat II B 4
Fürstenwall 25
40219 Düsseldorf
Tel.: 0211/855-3383
Fax: 0211/855-3568
und keine Abschläge für Bedarfe in Betracht kommen, die in der temporären Bedarfsgemeinschaft regelmäßig bzw. typischerweise nicht anfallen.
Kann das bitte jemand verständlich übersetzen? Was ist mit Abschlägen gemeint?
Das die Kinder keinen Anteil für z. B. Kleidung etc. bekommen, ist mir bekannt. Ist das hier etwa gemeint?
Selten in der Geschichte hatten so viele so wenigen so viel zu verdanken. (Winston Churchill)
Übersetzt heißt das: Abschläge für den Anteil der Kleidung, wie du meinst, sind eben gerade nicht zulässig! Das gilt wegen dem System der Pauschalisierung der Leistungen.
Das Kind hat [in der BG des Vaters] Anspruch auf 1 / 30 des maßgeblichen Regelsatzes für jeden Tag, den es sich in der tempörären BG aufhält. [Wie das JC für die BG der Kimu = anderer Haushalt rechnet, ist für deine BG nicht relevant, auch wenn JC sowas behauptet]
(so hier in dem LSG Urteil eindeutig: http://umgangs.blogspot.de/2011/03/temporare-bedarfsgemeinschaft-mit-vater.html Das Urteil befindet sich allerding in Revision beim BSG und wird dort unter anhängig Rechtsfragen geführt, also wohl noch dieses Jahr entschieden).
Hier auch noch Link zu oben zitiertem Urteil [BSG-Urteil vom 02.07.2009 (Az: 14 AS 75/08 R)]
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2009-7&nr=11212&pos=15&anz=21
gruss
maxo
So, ich würde hier jetzt gerne eine Frage dazu stellen.
Also der KV und die KM beziehen beide Hartz IV. Beide leben in unterschiedlichen JC. Der KV hat das Umgangsrecht für Freitag 17 Uhr bis Sonntag 17 Uhr (2 volle Tage) und die hälftigen Ferien.
Da die KM sich nicht mit dem KV einigen möchte, bzw. den Kindern erklärt, er würde sie wegen Geld anbetteln, hat er den Antrag auf diese temporäre Bedarfsgemeinschaft bei seinem JC gestellt.
Es wurden alle Unterlagen eingereicht (Geburtsurkunden der Kinder, ein Schreiben des Jugendamtes über die bestehende Regelung und eine eidesstaatliche Erklärung, dass sich die Kinder wie im Kalender angegeben in dem Haushalt befinden). Nun wurde das zweite JC aufgefordert, die Erklärung der KM sich einzuholen, wann die Kinder beim KV sind. Anscheinend reagiert die KM nicht. Alles was der KV noch machen kann, ist jede Woche bei seinem JC anzurufen, um Druck zu machen. Ich versteh das allerdings nicht, wenn doch eine eidesstaatliche Erklärung vorliegt und es eine Novelle dazu gibt.
Wie kann man das jetzt beschleunigen? Der Antrag liegt seit Februar 12 dem Erstantrag bei und wurde im April 12 nochmals gestellt.
A life lived in fear is a life half lived
Wie kann man das jetzt beschleunigen? Der Antrag liegt seit Februar 12 dem Erstantrag bei und wurde im April 12 nochmals gestellt.
Sofort Klage beim zuständigem Sozialgericht einreichen (kostet nix).
Du erhältst dann rückwirkend ab Februar 12 eine Nachzahlung.
Du hast übrigens auch Anspruch auf km-Geld für die Ausübung Deines Umgangsrechts.
Am besten informierst Du Dich hier genau:
http://www.elo-forum.org/bedarfs-haushaltsgem-familie/