Am besten informierst Du Dich hier genau:
http://www.elo-forum.org/bedarfs-haushaltsgem-familie/
Danke für den Link, leider öffnet er den nicht bei mir.
Ich bin nicht die KM, ich bin die neue Partnerin des KV 🙂
A life lived in fear is a life half lived
Verstehe ich die Urteile jetzt aber auch so richtig?
Der KV erhält den Mehrbedarf für die temporäre BG für die Zeiten des Umgangs. Und es ist eigentlich völlig egal, ob die KM Leistung bezieht oder nicht. Und ihre Unterschrift zur Bestätigung des Umganges wird auch nicht benötigt.
Der KM wird/ darf nichts abgezogen, zumal die Kinder ihren Unterhalt ja aus dem Kindergeld und Unterhalt/Unterhaltsvorschuss bestreiten. Damit beziehen sie ja keine Leistung von der Arge.Im Gegenteil, sie müssen sogar die Mutter durch ihr "Einkommen" noch mit ernähren. Allerdings muss da geklagt werden?
A life lived in fear is a life half lived
Bis auf das:
Und ihre Unterschrift zur Bestätigung des Umganges wird auch nicht benötigt.
müsste es so sein.
Je nach JC wird eine Unterschrift gefordert, mal regelmässig, mal gar nicht.
Klagen ist bei Verweigerung zwingend, aber in der Regel kein Problem.
Verstehe ich die Urteile jetzt aber auch so richtig?
Der KV erhält den Mehrbedarf für die temporäre BG für die Zeiten des Umgangs. Und es ist eigentlich völlig egal, ob die KM Leistung bezieht oder nicht. Und ihre Unterschrift zur Bestätigung des Umganges wird auch nicht benötigt.
Leistungsbezug der KM spielt keine Rolle.
Man kann davon ausgehen, das der §60 SGB II (Mitwirkungspflicht) für den Umgangszeitennachweis vom JC entsprechend
ausgedehnt wird. Hier könnte man gleich mit §65 SGB II (Grenzen der Mitwirkungspflicht) kontern, aber das
zieht die Sache erfahrungsgemäß in die Länge.
Unterschrift der KM allerdings trotzdem nicht notwendig. Hilfsweise Umgangszeiten
schriftlich von anderen Zeugen aus dem eigenen Haushalt oder der Nachbarschaft bestätigen lassen.
Anderes Hilfsmittel wäre Erklärung Versicherung an Eides statt (§23 SGB X) gegenüber dem JC.
Der KM wird/ darf nichts abgezogen, zumal die Kinder ihren Unterhalt ja aus dem Kindergeld und Unterhalt/Unterhaltsvorschuss bestreiten. Damit beziehen sie ja keine Leistung von der Arge.Im Gegenteil, sie müssen sogar die Mutter durch ihr "Einkommen" noch mit ernähren. Allerdings muss da geklagt werden?
Höchstens vor dem Sozialgericht. Vor dem Familiengericht wird das ein Desaster. Der BGH hat ja bereits 2006 entschieden,
das der Barunterhaltspflichtige den Umgang ganz alleine zahlt. Wäre aber auch merkwürdig anmutend, wenn das Jugendamt
einen Teil vom UV an den Umgangselternteil austeilt.
19. Deutscher Familiengerichtstag 14. – 17. September 2011
Die Kosten für Betreuung und Umgang im Sozial- & Unterhaltsrecht
Zur Abdeckung der allgemeinen Lebenshaltungskosten besteht ein Anspruch auf Leistung eines um 1/30 des jeweiligen Regelbedarfs erhöhten Bedarfs, sobald sich das Kind mehr als 12 Stunden beim familienfernen Elternteil aufhält („temporäre Bedarfsgemeinschaft“); dieser Anspruch kann vom familienfernen Elternteil eigenständig für das Kind geltend gemacht werden.
Der Anspruch entsteht auch, wenn das Kind für den betreffenden Zeitraum bereits Leistungen als Mitglied einer anderen Bedarfsgemeinschaft erhalten hat.
Die Leistungen an die andere Bedarfsgemeinschaft sind im Hinblick auf die dort anfallenden Fixkosten im Regelfall nicht zu kürzen.
gibt auch noch einen Haufen Urteile aus dem Sozialrecht hierzu. GIDF (Google ist dein Freund).
Nun wurde das zweite JC aufgefordert, die Erklärung der KM sich einzuholen, wann die Kinder beim KV sind
Was soll denn der Blödsinn? Zuständig ist gem. §36 SGB II das Jobcenter am Wohnort des
Bedürftigen, hier des Umgangsberechtigen als Vertreter der temp. Bedarfsgemeinschaft.
Die spielen Katz und Maus mit euch. Letzte Frist setzen und danach entweder zum Anwalt
oder selber zum Sozialgericht und bei der Rechtspflege die Klageschrift formulieren lassen (kostet nix).
Viel Erfolg und Gruß
Debugged (der gerade mit drei Widerspruchsbescheiden und einem Überprüfungsantrag seinen
persönlichen Rekord eingestellt hat)
Selten in der Geschichte hatten so viele so wenigen so viel zu verdanken. (Winston Churchill)
Unterschrift der KM allerdings trotzdem nicht notwendig. Hilfsweise Umgangszeiten
schriftlich von anderen Zeugen aus dem eigenen Haushalt oder der Nachbarschaft bestätigen lassen.
Anderes Hilfsmittel wäre Erklärung Versicherung an Eides statt (§23 SGB X) gegenüber dem JC.
Danke. Die eidesstaatliche Versicherung liegt vor. Wir werden jetzt einen Termin machen und ihnen das noch mal anhand der quellen von hier und anderen Quellen einfach mal um den Kopf knallen.
A life lived in fear is a life half lived
Wir werden jetzt einen Termin machen und ihnen das noch mal anhand der quellen von hier und anderen Quellen einfach mal um den Kopf knallen.
Ein Versuch ist es vielleicht wert, aber:
Mündliche Gespräche sind in der Regel nicht zielführend, da u.a. dann ein Nachweis über evtl. gemachte Zusagen fehlt.
Grundsätzlich im Umgang mit dem JC gilt: alles nur schriftlich!
Ein Versuch ist es vielleicht wert, aber:
Mündliche Gespräche sind in der Regel nicht zielführend, da u.a. dann ein Nachweis über evtl. gemachte Zusagen fehlt.
Grundsätzlich im Umgang mit dem JC gilt: alles nur schriftlich!
Da wir das Problem schon mitgekriegt haben, verfassen wir gerade das Schreiben dafür. Und ich will auch nicht eher weg, ehe wir nicht einen Bescheid haben und den Teil für die vorherige Zeit schon haben. Das waren schon 5 Ferienwochen und von 7 Monaten die Wochenenden dazu.
Und da der Bescheid dann klagefähig ist, legen wir bei Negativ-Bescheid gleich Widerspruch ein und gehen dann vors Sozialgericht. Anders scheint es nicht zu funktionieren.
Wäre die KM kooperativ, würden wir ihr auch gleich den Widerspruch wegen dem eventuellen Abzug mitschreiben. So soll sie sich alleine oder mit ihrem Partner drum kümmern.
A life lived in fear is a life half lived
Also 8 Monate nach Erstantrag ist der Mehrbedarf endlich durch. Ganz schön anstregend.
Wir mussten also ein zweites Schreiben aufsetzen, in dem eine Frist gesetzt wurde (wegen Beschwerde und Klage), eine Dienstaufsichtsbeschwerde abgeben, ehe reagiert wurde. Selbst ein Schreiben für das Bundesverwaltungsamt (BVA) war schon fertig. Anscheinend hat die Beschwerde direkt an die Leiterin des zuständigen JC erst mal gewirkt. Dafür mussten wir Fehler melden- auch wenn sie zu unseren Gunsten waren. Egal, jetzt scheint es zu laufen und fürs nächste Jahr wird es gerichtlich eine Vereinbarung geben, die wird gleich eingereicht und dann ist gut.
A life lived in fear is a life half lived
Moin.
Der Ablauf ist mW so:
Antrag
>Bescheid
>Widerspruch
>Widerspruchsbescheid
>Klage
Bei Notlage kann abgekürzt und vom SG angeordnet werden.
Was wurde hier nun bewilligt?
Anteilges Sozialgeld der Kinder?
Fahrtkosten des Umgangs als Mehrbedarf?
Titulierter KU als Absetzbetrag vom Einkommen?
Der Nachweis, daß Umgang stattfand, macht immer wieder Probleme.
Hierzu sollte man sich mit dem JC auf ein vernünftiges Procedere zu Nachweis und Abrechnung verständigen.
W.
Vollzitat gelöscht.
Steht ja alles direkt hier drüber
Bewilligt wurde der Mehrbedarf.
Für einen Widerspruch bedarf es ja einen Bescheid. Und diesen haben wir nicht erhalten. Das Problem war der Nachweis wegen dem Umgang. Für diese JC hat die eidesstaatliche Erklärung nicht gereicht. Und daher gab es etliche Besuche, Schreiben und zuletzt die Dienstaufsichtsbeschwerde. Wird allerdings für 2013 und 14 nicht mehr problematisch sein, da dann der KV den Umgang gerichtlich bestätigen lassen wird.
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Hi Hexe.
Die gerichtliche Bestätigung, Billigung der oder Beitritt zur Elternvereinbarung zum Umgang wird nicht reichen.
Entscheidend ist, wann und wie Umgang TATSÄCHLICH stattfand. Es gilt das Faktizitätsprinzip.
Die Vorlage einer Elternvereinbarung macht es dem JC leichter, Umgangskosten vorzustrecken. Die sind ja grundsätzlich mißtrauisch und halten jeden Antragsteller für einen Sozialbetrüger.
Abgerechnet wird später immer, ggf. müssen nicht verwendete Leistungen zurück gegeben werden oder es wird nachgezahlt, wenn mehr Umgang stattfand. Immer sollten Veränderungen zeitnahe angezeigt werden.
Eine außergerichtliche Elternvereinbarung zum Umgang ist im Übrigen genauso verbindlich, wie eine, der das Gericht 'beigetreten' ist. Der Unterschied ist lediglich, daß eine gerichtliche Vereinbarung vollstreckbar ist, was gegenüber dem JC aber mE unerheblich ist wegen des Faktizitätsprinzips
Nachweise, daß Umgang stattfand und welche Reisekosten entstanden sind, können sein:
Tankquittungen (möglichst vor und nach der Fahrt am jeweilige Ort), Fahrkarten des ET oder Fahrtkosten der Kinder, wenn die schon allein reisen können. Mal ist es Mehrbedarf des umgangsberechtigten ET, dann wieder der Kinder.
JC kommen auf die absurdesten Ideen, wenn es gilt, Anträge abzulehnen, weil sie unpassend gestellt wurden.
W.
Hi Hexe.
Die Vorlage einer Elternvereinbarung macht es dem JC leichter, Umgangskosten vorzustrecken. Die sind ja grundsätzlich mißtrauisch und halten jeden Antragsteller für einen Sozialbetrüger.
Abgerechnet wird später immer, ggf. müssen nicht verwendete Leistungen zurück gegeben werden oder es wird nachgezahlt, wenn mehr Umgang stattfand. Immer sollten Veränderungen zeitnahe angezeigt werden.Eine außergerichtliche Elternvereinbarung zum Umgang ist im Übrigen genauso verbindlich, wie eine, der das Gericht 'beigetreten' ist. Der Unterschied ist lediglich, daß eine gerichtliche Vereinbarung vollstreckbar ist, was gegenüber dem JC aber mE unerheblich ist wegen des Faktizitätsprinzips
Hallo Wildlachs,
sie haben es ja nicht abgelehnt. Im Gegenteil, es gab ein Schreiben, daß sie den Mehrbedarf ohne Probleme berechnen, sobald sie noch was abgeklärt haben. Ihnen fehlte die Unterschrift der Mutter. Da diese auf der Umgangstabelle nicht unterschreiben wollte- es könnte ihr ja was abgezogen werden- hatten wir mehr Rennereien als nötig. Diese Unterschrift wollte sich unser JC über das JC der KM holen. Und das war in drei Monaten nicht möglich.
Ich bin weitaus tolerant und habe die drei Kinder wirklich gern, allerdings war ich kurz davor sämtliche Umgänge zu streichen, da wir nicht mal mehr wussten, wie wir das stemmen sollten ohne selbst zu "verhungern". Und um dieses zu verhindern und dann einen rechtskräftigen Bescheid zu erhalten, gab es halt eine Dienstaufsichtsbeschwerde und dann ging es plötzlich (eidesstaatliche Erklärung lag ja auch schon lange vor) ganz schnell. Der nächste Gang wäre das SG gewesen.
Allerdings haben wir die schriftliche Aussage, dass dem JC ein Gerichtsurteil über den Umgang reicht.
Tankquittungen usw brauchen wir hier nicht, wir leben noch alle in Berlin--> öffentlicher Nahverkehr.
Im Endeffekt ist es total ätzend, dass es in den Bereichen keinen Standard gibt oder unfähige Mitarbeiter usw. Wir haben in unserem Schreiben auf sämtliche Urteile und §§ hingewiesen, damit sie das nicht selbst raussuchen müssen.
A life lived in fear is a life half lived
Habe heute den Beschluß des Sozialgerichtes erhalten. Ich habe anteiliges
Sozialgeld für die Umgangszeiten mit meinen Kindern beantragt. Das hat der
Grundsicherungsträger mit der Begründung abgelehnt, die Umgangskosten können
die Kinder aus dem von mir an die Mutter gezahlten Kindesunterhalt bestreiten.
Die Mutter gibt aber weder mir noch den Kindern etwas von dem Unterhalt für
die Zeiten des Umgangs mit.
Das Sozialgericht hat nun beschieden, das der Grundsicherungsträger meinem
Antrag stattzugeben und das anteilige Sozialgeld "vorschüssig" auf Grundlage
der vorgelegten Umgangsplanung zu leisten hat.
Es handelt sich um einen vorläufigen Beschluß auf Grundlage eines Antrags zum einstweiligen
Rechtsschutz gegen einen Verwaltungsakt (Leistungsbescheid).
Ggf. weitere Ansprüche (für die Vergangenheit) werden in der Hauptverhandlung
verhandelt.
Selten in der Geschichte hatten so viele so wenigen so viel zu verdanken. (Winston Churchill)
Moin Debugged,
Das klingt super, könntest Du bitte das Aktz. und die Urteilsbegründung posten, da ich hier gerade vor einem ähnlichen Problem stehe.
Danke und Gruß
Ole
***never give up***
Das hat der Grundsicherungsträger mit der Begründung abgelehnt, die Umgangskosten können
die Kinder aus dem von mir an die Mutter gezahlten Kindesunterhalt bestreiten.
Das ist eine Standardphrase, die oft und gern vom Amt genutzt wird - trotz inzwischen eindeutiger Rechtslage.
Das ist System.
Ggf. weitere Ansprüche (für die Vergangenheit) werden in der Hauptverhandlung
verhandelt.
Dir stehen Nachzahlungen seit Antragsstellung zu.
Oft kommt es gar nicht erst zu einer Hauptverhandlung, denn das Amt lenkt rechtzeitig ein - auch das systembedingt (negative Statistik).
könntest Du bitte das Aktz. und die Urteilsbegründung posten, da ich hier gerade vor einem ähnlichen Problem stehe.
Ich glaube, da es sich um einen vorläufigen Beschluß handelt und die Leistungen unter dem Vorbehalt der
Rückforderung gewährt werden sollen, wäre das m. E. eine sehr wackelige Rechtsgrundlage zur Begründung
in ähnlich gelagerten Fällen. Insoweit würde ich noch die Hauptverhandlung abwarten wollen, zumal das JC
zuvor eine vom Sozialgericht angeregte Anerkenntnis explizit verneint hat.
Vielleicht kannst du mir mal eine PN schicken, dann kann ich prüfen, ob ich da Parallelen finde und du
etwas davon für deinen Fall verwenden kannst.
Selten in der Geschichte hatten so viele so wenigen so viel zu verdanken. (Winston Churchill)
Als ob ich es geahnt hätte. Das Jobcenter hat gegen den Beschluß
des Sozialgerichtes Beschwerde eingelegt.
Jetzt geht meine Sache vor das Landessozialgericht.
Selten in der Geschichte hatten so viele so wenigen so viel zu verdanken. (Winston Churchill)
27.06.2012
Leben Eltern, die beide Bezieher von SGB II-Leistungen (Hartz IV) sind, getrennt und verweilen die Kinder im Rahmen des Umgangsrechts bei dem anderen Elternteil, so wird eine sogenannte "Temporäre Bedarfsgemeinschaft" gebildet. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass die Kinder sich über Nacht (in der Regel mindestens 24 Stunden) beim umgangsberechtigten Elternteil aufhalten. Während dieser Zeit, hat das Kind bzw. die Kinder einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
Das Jobcenter legt bei der Berechnung den üblichen Hartz IV Regelsatz des Kindes zu Grunde und teilt diesen durch 30 Tage. Diese Summe wird mit den Aufenthaltstagen multipliziert.Während dieser Zeit entstehen dem Elternteil, wo sich das Kind bzw. die Kinder nicht aufhalten, keine Nachteile.
In einem Antwortschreiben des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes NRW an das Soziale Bündnis Jüchen e.V. vom 25. Mai 2012 (per Email) heißt es: "Erzielen die Kinder kein eigenes Einkommen, das über den gezahlten Regelsatz, einschließlich der Kosten der Unterkunft hinausgeht, wird am zeitweisen Aufenthaltsort gezahlte Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II nicht auf die Grundsicherungsleistungen der Kinder am gewöhnlichen Aufenthaltsort angerechnet. Das heißt, die Kinder beziehen in der zweiten Bedarfsgemeinschaft zusätzlich Grundsicherungsleistungen, wenn sie sich beim umgangsberechtigten Elternteil aufhalten." (Soziales Bündnis Jüchen e.V)
rundsicherung für Arbeitsuchende
Entscheidung I. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin im Zeitraum 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2010 Sozialgeld in Höhe von weiteren 28,67 EUR pro Monat zu gewähren.II. Der Bescheid vom 15. Juni 2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21. Juni 2010 und 2. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2010 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.III. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.IV. Die Berufung wird zugelassen.Tatbestand:Die Klägerin begehrt höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2010. Die am 1966 geborene Mutter der am 2005 geborenen Klägerin ist arbeitslos und beantragte bei dem Beklagten am 7. Dezember 2004 erstmals Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für sich und ihren damaligen Lebensgefährten Herrn Z. , den Vater der Klägerin. Seit März 2007 bewohnt die Klägerin zusammen mit ihrer Mutter eine ca. 60 m² große Wohnung in W ... Auf den Weiterbewilligungsantrag der Mutter der Klägerin vom 15. Juni 2010 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 15. Juni 2010 der Bedarfsgemeinschaft für die Monate Juli bis Dezember 2010 monatlich vorläufig 773,75 EUR. Davon entfielen 87,75 EUR auf die Klägerin. Mit Änderungsbescheid vom 21. Juni 2010 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft vorläufig monatlich 727,88 EUR für den selben Zeitraum. Davon entfielen 82,55 EUR auf die Klägerin. Die Mutter der Klägerin erhob am 12. Juli 2010 Widerspruch. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 2. August 2010 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft monatlich 753,33 EUR für den selben Zeitraum. Davon entfielen 67,33 EUR auf die Klägerin. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin und ihre Mutter haben am 26. August 2010 Klage vor dem Sozialgericht Dresden erhoben. Sie tragen im Wesentlichen vor, zwar halte sich die Klägerin in der Regel einmal im Monat bei ihrem Vater auf. Es handele sich hierbei aber nicht um vier volle Tage. Die Begrenzung der Zahlung der Regelleistung auf bestimmte Tage sei nicht zulässig. Der Vater der Klägerin habe durchgängig Leistungen nach dem SGB II bezogen. Die Klägerin beantragt: Der Bescheid vom 21. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2010 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die ungekürzte Regelleistung für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor, an allen Tagen, an denen sich die Klägerin mehr als zwölf Stunden lang nicht im Haushalt der Mutter aufgehalten habe, sei sie nicht als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft der Mutter leistungsberechtigt. Dies ergebe sich aus der vom Bundessozialgericht entwickelten Konstruktion der temporären Bedarfsgemeinschaft. Eine doppelte Gewährung der Regelleistung sei nach dieser Konstruktion nicht gewollt. Die Mutter der Klägerin hat ihre Klage am 15. November 2010 zurück genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.Entscheidungsgründe:Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Sozialgeld in Höhe von weiteren 28,67 EUR im streitgegenständlichen Zeitraum. Der Bescheid vom 15. Juni 2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21. Juni 2010 und 2. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit er ihr diesen Anspruch versagt. Nach § 7Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, Leistungen nach dem SGB II. Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII haben, § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I, 416 – a. F.). Die Mutter der Klägerin erfüllte im streitgegenständlichen Zeitraum alle Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 SGB II. Die Klägerin lebte mit ihr im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II, denn die Klägerin gehörte dem Haushalt ihrer Mutter an, da sie bei ihrer Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin sich an einzelnen Tagen im streitgegenständlichen Zeitraum im Rahmen der Umgangsrechtsausübung bei ihrem Vater aufgehalten hat. Zwar hat sie an diesen Tagen mit ihrem Vater eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts begründet (Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 14/06 R). Auch hat sie für diese Tage – in diesem Fall allerdings vertreten durch ihren Vater – bereits anderweitig anteilig Sozialgeld vom Beklagten bewilligt bekommen. Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass das Sozialgeld der Klägerin – diesbezüglich vertreten durch ihre Mutter – entsprechend zu kürzen wäre. Denn das BSG hat ausdrücklich betont: "In der hier gegebenen Mangelsituation als Folge einer scheidungsbedingten Trennung einer Familie gilt es vor allem, eine Benachteiligung derjenigen Mitglieder der früheren Familie zu vermeiden, die von deren Nachwirkungen ebenfalls betroffen sind. Dies ist hier unter Umständen die frühere Ehefrau des Klägers und Mutter der beiden Töchter. Ihre Rechtsposition würde jedoch auch bei eigenem Alg-II-Bezug nicht nachteilig betroffen. Einem bedürftigen sorgeberechtigten Elternteil wird durch die Existenz einer zeitweiligen Bedarfsgemeinschaft der Kinder mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil nichts genommen, weil dessen eigene Leistungsansprüche aus §§ 20 - 22 SGB II nicht zu kürzen sind, sondern dessen individueller Anspruch aus § 23 SGB II während der Abwesenheit der Kinder ggf. sogar erhöht werden kann, weil die Kosten insoweit nicht aufzuteilen sind." (BSG, a. a. O., Rn. 28) Das BSG hat die Rechtsfigur der der zeitweisen Bedarfsgemeinschaft eingeführt, um dem Problem der Umgangskosten im Hinblick auf die besondere Förderungspflicht des Staates nach Art. 6 Abs. 1 GG gerecht zu werden. Über die Konstruktion einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft sollten die finanziellen Mehrbelastungen auf Seiten des umgangsberechtigten Elternteils (hier des Vaters) ausgeglichen werden. Diesem Ziel stünde es entgegen, wenn – wie vom Beklagten vorgenommen – dieser Ausgleich auf Seiten des Vaters zu einer entsprechenden Kürzung auf Seiten der Mutter einher ginge. Im Übrigen trifft es auch nicht zu, dass in der Bedarfsgemeinschaft der Mutter für die Tage der über 12-stündigen Abwesenheit der Klägerin jeweils Ersparnisse in Höhe von 1/30 des monatlichen Sozialgeldes angefallen wären. Eine Vielzahl der aus der Regelleistung – und damit auch aus dem Sozialgeld – nach § 20 Abs. 1 SGB II zu finanzierenden Bedarfe werden durch eine tageweise Abwesenheit der Klägerin im Haushalt ihrer Mutter nicht verringert. Dies betrifft insbesondere die Bedarfe für Hausrat und – im Alter der Klägerin auf Grund des Wachstums von besonderer Bedeutung – Bekleidung. An diesen Beispielen wird anschaulich, dass die Kürzung des Sozialgeldes der Klägerin seitens ihrer Angehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Mutter mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz [GG] in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG) nicht in Einklang zu bringen ist. Denn im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts werden für die Klägerin u. a. bezüglich dieser beiden Bedarfe im Rahmen der beiden Bedarfsgemeinschaften, denen sie jeweils angehört, jeweils Kosten anfallen. Da ihr Vater für die Zeit des Umgangsrechts kindgerechten Hausrat (z. B. ein Kinderbett) und Bekleidung in seiner Wohnung vorhalten muss, entstehen ihm zusätzliche Kosten (a. A. möglicherweise BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 75/08 R, Rn. 17, ohne nähere Begründung), die ihm mit Hilfe der Rechtsfigur einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft ausgeglichen werden können. Dies führt jedoch nicht dazu, dass es im Haushalt der Mutter der Klägerin zu entsprechenden Einsparungen kommen würde. Vielmehr entstehen hinsichtlich dieser Bedarfe Kosten innerhalb beider Bedarfsgemeinschaften, denen die Klägerin angehört. Die Berechnungsweise des Beklagten lässt sich mit dem bedarfsdeckenden und pauschalierenden Charakter der Regelleistung nach dem SGB II (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14 AS 22/07 R) nicht in Einklang bringen (a. A. LSG NRW, Urteil vom 21. April 2008 – L 20 AS 112/06, Rn. 47). Ebenso wenig, wie eine Kürzung der Regelleistung für die Dauer des Aufenthaltes in einem Krankenhaus wegen der dort gestellten Vollverpflegung in Betracht kommt (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008, a. a. O.), kann dies für die Dauer des Aufenthaltes bei dem umgangsberechtigten Elternteil der Fall sein. Dass dies dazu führt, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum als Mitglied zweier Bedarfsgemeinschaften insgesamt ein Höheres Sozialgeld erhält, als sich aus § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II a. F. unmittelbar ergibt, ist als vom BSG bei der Schaffung der Rechtsfigur der zeitweisen Bedarfsgemeinschaft erwartetes Umsetzungsproblem der Praxis "hinzunehmen als Folge der problematischen Rechtsfigur der Bedarfsgemeinschaft" (BSG, Urteil vom 7. November 2006, a. a. O., Rn. 28). Die Höhe des Anspruches des Klägerin als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ihrer Mutter auf Sozialgeld bemisst sich nach § 28 SGB II a. F. Der Bedarf der Klägerin ergibt sich zum einen aus dem ihr gemäß § 28Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II a. F. zustehenden Sozialgeld in Höhe von 215 EUR. Zum anderen gehören dazu die der Klägerin gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zustehenden Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 198 EUR. Von dem sich danach ergebenden Bedarf in Höhe von monatlich 413 EUR war monatlich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II Kindergeld in Höhe von 184 EUR und nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II Unterhaltsvorschuss in Höhe von 133 EUR abzuziehen, so dass ein monatlicher Anspruch in Höhe von 96 EUR verbleibt. Der Beklagte hat der Klägerin ausweislich des letzten maßgeblichen Änderungsbescheides vom 2. August 2010 im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich 67,33 EUR gewährt. Damit hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von Sozialgeld in Höhe von weiteren 28,67 EUR monatlich.Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.Die Berufung, die der Zulassung bedarf, da der Wert des Beschwerdegegenstandes weniger als 750 EUR beträgt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Soweit ersichtlich liegt noch keine höchstrichterliche Entscheidung dazu vor, ob die Rechtsfigur der zeitweisen Bedarfsgemeinschaft zu einer Kürzung des Sozialgeldes des Kindes als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit dem Elternteil, der das Umgangsrecht gewährt, führen kann.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=152075
DONNERSTAG, 24. MÄRZ 2011
Temporäre Bedarfsgemeinschaft mit Vater
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat nun mit einem Beschluß geklärt, dass ein Kind anteiligen Regelsatz für die Zeiten des Umgangs mit dem anderen Elternteil erhält:
"Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom X.X.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom X.X.2005 verurteilt, an den Kläger [Kind]- als Mitglied der temporären Bedarfsgemeinschaft mit seinem Vater für die Zeit vom X.X.2006 bis X.X.2009 1/30 des maßgeblichen Regelsatzes pro Aufenthaltstag bei seinem Vater nach den in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen, zu zahlen.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das gesamte Verfahren. Die Revision wird zugelassen."
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Verkündet am 20.01.2011 (noch nicht rechtskräftig)
Az.:L 7 AS 119108 in Folge von Az.:.S 32 (12)AS 72/05 SG Duisburg
Beschämend, dass für diese einfache Frage so lange gebraucht wurde und das Kind in dieser Zeit komplett ohne jede Unterstützung des angeblichen Sozialstaates war.
QUELLE: http://umgangs.blogspot.de/2011/03/temporare-bedarfsgemeinschaft-mit-vater.html
19. Deutscher Familiengerichtstag 14. – 17. September 2011
Die Kosten für Betreuung und Umgang im Sozial- & Unterhaltsrecht
Zur Abdeckung der allgemeinen Lebenshaltungskosten besteht ein Anspruch auf Leistung eines um 1/30 des jeweiligen Regelbedarfs erhöhten Bedarfs, sobald sich das Kind mehr als 12 Stunden beim familienfernen Elternteil aufhält („temporäre Bedarfsgemeinschaft“); dieser Anspruch kann vom familienfernen Elternteil eigenständig für das Kind geltend gemacht werden.
Der Anspruch entsteht auch, wenn das Kind für den betreffenden Zeitraum bereits Leistungen als Mitglied einer anderen Bedarfsgemeinschaft erhalten hat.
Die Leistungen an die andere Bedarfsgemeinschaft sind im Hinblick auf die dort anfallenden Fixkosten im Regelfall nicht zu kürzen.
http://www.dfgt.de/resources/2011_Arbeitskreis_18.pdf
§36 SGB II für die Zuständigkeit
Leistungsbezug der KM spielt keine Rolle.
Man kann davon ausgehen, das der §60 SGB II (Mitwirkungspflicht) für den Umgangszeitennachweis vom JC entsprechend
ausgedehnt wird. Hier könnte man gleich mit §65 SGB II (Grenzen der Mitwirkungspflicht) kontern, aber das zieht die Sache erfahrungsgemäß in die Länge.
Unterschrift der KM allerdings trotzdem nicht notwendig. Hilfsweise Umgangszeiten
schriftlich von anderen Zeugen aus dem eigenen Haushalt oder der Nachbarschaft bestätigen lassen.
Anderes Hilfsmittel wäre Erklärung Versicherung an Eides statt (§23 SGB X) gegenüber dem JC.
A life lived in fear is a life half lived
Schreiben an JobCenter nachdem nach 6 Monaten immer noch kein Bescheid da war. Darin enthalten waren noch mal die ersten Anschreiben und auch die Kopie der schon vorliegenden Erklärung an Eides statt. Der obere Beitrag ist zum Teil Grundlage für das Schreiben gewesen.
Mein leibliches Kind Euli
Mit Datum vom wurde ein Mehrbedarf für die Zeit der Aufenthalt des Kindes bei mir beantragt. Bisher erfolgte keine Bescheiderteilung durch ihre Behörde, obwohl alle erforderlichen Unterlagen für eine entsprechende Entscheidung Ihnen bereits seit Monaten vorliegen.
Hinsichtlich des Mehrbedarfs dür die Aufenthalte des Kindes verweise ich auf folgende Grundsätze und Urteile:
Leben Eltern, die beide Bezieher von SGB II- Leistungen sind, getrennt und verweilen die Kinder im Rahmen des Umgangsrechts bei dem anderen Elternteil, so wird eine sogenannte „Temporäre Bedarfsgemeinschaft“ gebildet, sobald die Kinder sich über Nacht bzw. mindestens 24 Stunden beim umgangsberechtigten Elternteil aufhalten. Während dieser Zeit hat das Kind bzw. die Kinder einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
Dies wird auch vom Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes NRW genau bestätigt,
„Erzielen die Kinder kein eigenes Einkommen, das über den gezahlten Regelsatz, einschließlich der Kosten der Unterkunft hinausgeht, wird am zeitweisen Aufenthaltsort gezahltes Sozialgeld oder ALO II-Geld nicht auf die Grundsicherungsleistung der Kinder am gewöhnlichen Aufenthaltsort angerechnet. Das heißt, die Kinder beziehen in der zweiten Bedarfsgemeinschaft zusätzlich Grundsicherungsleistungen, wenn sie sich beim umgangsberechtigten Elternteil aufhalten“ (E-mail vom 25.05.2012 an Soziales Bündnis Jüchen e.V.)
Desweiteren wurde der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II im Rahmen der temporären Bedarfsgemeinschaft durch das Urteil des LSG NRW vom 20.01.2011 AZ.: L 7 AS 119108 in Folge des Vorganges beim SG Duisburg AZ.: S32 (I2) AS 72/05) bestätigt.
Hierbei wurde festgelegt, dass für jeden Tag der temporären Bedarfsgemeinschaft 1/30 des jeweiligen Regelsatzes als erhöhter Bedarf pro Kind zusteht, wobei die Leistungen der anderen Bedarfsgemeinschaft im Hinblick au die anfallenden Fixkosten nicht zu kürzen sind.
Auch wurde eindeutig festgelegt, dass als Nachweis der Umgangszeiten eine Erklärung Versicherung an Eides statt im Rahmen des § 23 SGB X ausreicht, weil durch § 63 SGB II (Grenzen der Mitwirkungspflicht) die Mitwirkungspflicht gem. § 60 SGB II eingeschränkt ist bzw. der andere Elternteil nicht zur Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Bestätigung der Aufenthaltszeiten beim Umgangsberechtigten gezwungen werden kann.
Ich fordere sie daher auf, innerhalb von 14 Tagen (Bis......) einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erlassen und die entsprechenden Gelder auf das Ihnen bekannte Konto zu überweisen.
Sofern bis zum ....... keine Mitteilung von Ihnen erfolgt, sehe ich mich zum Wohle meines Kindes gezwungen, eine Dienstaufsichtsbeschwerde in Verbindung mit einer Untätigkeitsklage zu erheben.
A life lived in fear is a life half lived
Vielen Dank!!!
Ich werde das mal so übernehmen.
Gruß
Ole
***never give up***