Hoffentlich abschliessend habe ich hier noch mitzuteilen, daß das Jobcenter zwischenzeitlich sogar die Zinsen
für die aufgelaufenen Beträge erstattet hat. Mit den ALG-II Anträgen für die zeitweise Bedarfsgemeinschaft läuft es jetzt
auch schon einige Monate reibungslos. Das waren dann mit den Anordungsverfahren dann insgesamt sechs Gerichtsverfahren
in drei Jahren und drei Aktenordner Schriftverkehr.
Die Mutter ist mittlerweile wieder in Lohn und Brot und so droht voerst keine Gefahr, das wir uns wegen Verrechnung
von Regelleistungen zwischen beiden elterlichen Haushalten gegenseitig die Augen auskratzen.
Als nächstes muß ich mir vielleicht mal in einiger Zeit wieder eine andere Wohnung suchen, da das Haus, in dem ich und die Kinder
(zeitweise) wohne(n), zum Verkauf steht. Als Vermietungsobjekt macht das keinen Sinn, man den alten Schuppen hier eigentlich nur noch
abreissen und das riesige Grundstück als Bauland verkaufen. Wäre wirklich schade, wenn wir unser mittlerweile gemütliches Zuhause in naher Zukunft
wieder aufgeben müssten.
Selten in der Geschichte hatten so viele so wenigen so viel zu verdanken. (Winston Churchill)
Laut Tacheles e. V., Wuppertal,
liegt nun ein Referentenentwurf des BMAS zu den geplanten "Rechtsvereinfachungen" vor, der u. a. die Abschaffung der temporären Bedarfsgemeinschaft vorsieht. Kinder, die sich umgangsbedingt zwischen den Haushalten der Eltern wechseln, haben dann nur noch Anspruch auf existenzsichernde Leistungen in einem Haushalt (bei dem Betreuungselternteil). Nur, wenn sich die Eltern die Betreuung im Verhältnis 70:30 bis hälftig teilen, soll es Leistungen für zwei Bedarfsgemeinschaften geben. Die "Wochenendkinder" bekommen jedenfalls dann nichts mehr von den Jobcentern, wenn sie sich bei dem bedürftigen Umgangselternteil aufhalten.
Der angebliche Grund für die Änderung ist die hohe Arbeitsbelastung der Verwaltung für die anteilige Leistungsberechnung.
Tacheles Newsticker v. 27.10.2015
http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1901/
Referentenentwurf BMAS, Begründung siehe S. 32.
http://www.harald-thome.de/media/files/151012_Referentenentwurf.pdf
Diese (jetzt konkrete) Gesetzesänderung wird wahrscheinlich irgendwann das Bundesverfassungsgericht irgendwann mal wieder gerade rücken müssen, aber das dauert dann erst mal ein paar Jahre.
Selten in der Geschichte hatten so viele so wenigen so viel zu verdanken. (Winston Churchill)
Kinder, die sich umgangsbedingt zwischen den Haushalten der Eltern wechseln, haben dann nur noch Anspruch auf existenzsichernde Leistungen in einem Haushalt (bei dem Betreuungselternteil).
Ich kenn mich ALG II nicht wirklich aus. Aber was würde dies bedeuteten?
Wird der Regelsatz nur dann nicht gezahlt, wenn beide Elternteile ALG II Bezieher sind? Oder wird der Regelsatz dem UET gezahlt, wenn der BET kein ALG II Bezieher ist?
Dies würde mich ja interessieren.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Bekommen beide Haushalte ALGII, wird der Regelsatz des Kindes auf die Haushalte verteilt, so wie es heute schon ist. Allerdings, wenn der UET weniger als 30% betreut, bekommt er vom JC, anders als bisher gar nichts mehr für das Kind. Macht der Verwaltung zu viel Arbeit. Die Begründung des BMAS ist hier "Das Kind ist schon im Haushalt des BET versorgt." Das ist ja im Prinzip auch richtig, bloß fällt dann der Umgang aus, weil UET den nicht mehr aus seinem eigenen Regelsatz finanzieren kann.
Wenn BET kein ALGII Bezieher ist, bekommt vermutlich UET m. E. analog dazu auch nur dann Leistungen für die Kinder vom JC, wenn er mindestens 30% betreut. Ich glaube nicht, daß das BMAS von dem angedachten Prinzip eine Ausnahme machen möchte, nur weil ein Haushalt eben nicht bedürftig ist, auch wenn er in dem Entwurf "Bedarfsgemeinschaft" heißt. Man will weg von der temporären BG zur "beständigen Bedarfsgemeinschaft."
Unter dem Strich fallen alle ALGII-Bezieher, u. a. auch die Aufstocker, aus dem Leistungsanspruch heraus, die z. B. mit ihren Kindern 2 Wochenenden im Monat und hälftige Ferien Umgang (als Standardumgang) haben. Genau genommen gibt es schon dann nichts mehr, wenn die Kinder nicht mind. 10 Tage im Monat beim UET sind.
Selten in der Geschichte hatten so viele so wenigen so viel zu verdanken. (Winston Churchill)
Der Entwurf aus dem Hause Nahles mutet in Nr. 7 schon recht seltsam an vor dem Hintergrund,..
- daß staatliche Stellen dem Sozialstaatgebot verpflichtet sind,
- Trennungsfamilien und ihr Zusammenleben unter dem Schutz des GG bzw der EMRK stehen,
- Trennungskinder idR in zwei Trennungsfamilien leben (Umgang genannt) können müssen,
- der Rechtsprechung des BSG, das Ansprüche für jeden Umgangstag anerkennt,
- der aktuellen Resolution des Europarates zu Sorge- und Umgangsrechten.
Der Entwurf wird in diesem Licht kaum bestehen können.
Daß der Gesetzgeber Mängel nachbessern muß, das dürfte klar und verständlich sein, ob in dieser Art und Weise, möchte ich stark bezweifeln.
Ein mE schwerwiegender Fehler im Leistungsbezug bislang ist, daß Einkommen um titulierte und gezahlte Unterhalte reduziert werden kann, die Existenz eines Kindes durch Unterhalt und Kindergeld gedeckt sein kann, gleichzeit aber - unter Mißachtung dieses Einkommens - Regelleistungen des Kindes für den anderen, den Umgangshaushalt verlangt werden können.
Diese mögliche Doppelversorgung von Kindern ist den Jobcentern schon lange ein Dorn im Auge, wie ich finde begründet.
Im Norden hat ein JC Ernst gemacht und statt auf Antrag dem Kind im bedürftigen Haushalt Regelleistungen zu gewähren, den Vater aufgefordert, Mittel aus dem Einkommen des Kindes im andren Haushalt, seinen Unterhalt quasi zurück zu verlangen. Das SG hat das zurückgewiesen, das JC ist mW in Beschwerde gegangen.
Ein besserer Weg, eine bessere Lösung wäre mE, endlich die Teilung der Eltern in bET bzw uET, in Bar- und Naturalunterhalt zu beenden und statt dessen anzuerkennen, daß Trennungskinder in zwei Trennungsfamilien leben und sie Ansprüche gegen BEIDE Eltern haben, nach Umfang ihrer jeweilgen Aufenthalte dort.
Die §§ 1612 BGB lassen sich mE ohne Probleme so auslegen und anwenden.
Entscheidend und weiterführend ist mE die Frage, was genau bedeutet dort 'leben im Haushalt eines Elternteiles'.
W.
In der Kabinettssitzung vom 3. Februar zu den "Rechtsvereinfachungen" im SGB II wurde aus dem Referentenentwurf des BMAS ein Gesetzentwurf formuliert. Die geplanten Änderungen zur temporären Bedarfsgemeinschaft sind dabei (erfreulicherweise) sang- und klanglos unter den Tisch gefallen.
Es wird also zunächst weiterhin bei den bestehenden Regelungen zur zeitweisen Bedarfsgemeinschaft bleiben und für die Umgangseltern, die das betrifft, bleibt zunächst alles wie bisher.
Selten in der Geschichte hatten so viele so wenigen so viel zu verdanken. (Winston Churchill)
Moin.
Vielen Dank für die Info.
War klar, daß dieser Unfug nicht zu halten ist.
Wäre das Gesetz geworden, hätte es Verfassungsbeschwerden nur so gehagelt und die Grundsicherungsämter hätten regen Zulauf erhalten.
Schlimm genug aber, daß sowas überhaupt ernsthaft angedacht wird.
Es dokumentiert nur eine weitere Verwahrlosung in Politik und Gesetzgebung.
W.
Zwischenzeitlich gibt es einen neuen Regelungsentwurf zur "Neuregelung der temporären Bedarfsgemeinschaft" der anscheinend zwischen BMAS, BMJ und BMFSFJ vorabgestimmt ist.
Würde es ja gerne uploaden und Eure Meinung dazu in Erfahrung bringen. Wers will, schreibt mich an.
gruss
maxo
Moin.
Ich habe länger mit meiner Anwältin über diesen Mist aus dem Hause Nahles gesprochen...
Das BVerfG hat wiederholt festgestellt, daß auch Trennungsfamilien dem staatlichen Schutz unterliegen.
Sollte für Leistungsbezieher und ihre Familienangehörigen Familie und Familienleben nicht mehr möglich sein, dann wäre das
ein Verstoß gegen Art. 6 GG, Schutz der Familie und gegen Art. 8 EMRK, Schutz des Familienlebens, mit anderen Worten:
Verfassungs- und menschenrechtswidrig.
Auch ist nicht nachvollziehbar, mutet willkürlich an, bei einem zeitlichen Aufenthaltsverhältnis von 30:70 eine Schwelle einzuziehen.
Vielmehr sollte der Gesetzgeber endlich mal diese höchst zweifelhaften OLG-Leitlinien aus der Welt und im Familienrecht eine vernünftige Gesetzegrundlage zur Berechnung des Bedarf eines Kindes und die Verteilung auf die Eltern schaffen.
Grundgedanke sollte sein: Keine Trennung mehr in betreuenden und umgangsberechtigten Elternteil. Trennungskinder leben in zwei Trennungsfamilien. Folgekosten der Trennung und die Zeiten des Aufenthaltes werden in der Unterhaltspflicht, im Bar- und Naturalunterhalt, für BEIDE Eltern berechnet.
Mit den OLG-Leitlinien wird Politik gemacht, noch dazu ziemlich dumm. Die Leitlinien gehen in der Auslegung von Gesetzen mE weit über das hinaus, was der Justiz aus der Gewaltenteilung zusteht.
W.