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Umgangskosten, ALG2, Jobcenter rechnet Unterhaltsvorschuss an

 
(@dragoner)
Schon was gesagt Registriert

Guten Tag

Falls meine Frage schon behandelt wurde bitte ich um Entschuldigung.

Bei mir wurde damals der Mehraufwand für meine Kinder (Anlage BEBE) ohne Probleme vom Jobcenter bewilligt. Ich muss nur einen Wochenendplan anfertigen für 6 Monate in dem aufgelistet an welchen Tagen meine Kinder bei mir sind und weiterhin muss ich jeden Monat von meiner Ex-Frau eine Bestätigung unterschreiben lassen, dass meine Kinder auch wirklich bei mir waren.

Seit Oktober 2012 wurde mir dann mitgeteilt dass man mir für die Tage an denen sich meine Kinder mehr als 12 Stunden bei mir aufhalten, anteilig UVG anrechnet, da es Einkommen meiner Kinder darstellt. Wie ihr sicherlich wisst habe ich keinen Anspruch auf UVG, da meine Kinder nur alle zwei Wochenende bei mir sind. Natürlich weiß dies auch das Jobcenter. Widersprüche wurde trotzdem abgelehnt, immer mit der Begründung UVG stellt Einkommen der Kinder da. Ich reichte dann Klage beim Sozialgericht Dresden ein, die ich aber zurückziehen musste da dass Jobcenter behauptete es würden noch Widersprüche wegen des UVG laufen. (Seit dieser Aussage erhielt ich nie wieder einen Widerspruchsbescheid). Jedenfalls teilte mir dass Jobcenter mit, dass meine Ex-Frau den mir anteilig angerechneten UVG ausgleichen müsse. Und sich von mir bestätigen lassen dass sie mir das Geld auch ausgeglichen hat. Dies funktionierte eine Zeit lang, bis dann das Jugendamt meinte meine Ex-Frau müsse mir nichts ausgleichen. Seitdem bekomm ich auch keinen Ausgleich mehr, was ich auch dem Jobcenter mitteilte. Ich erkundigte mich auch beim Jugendamt und diese sagten mir klipp und klar ich habe keinen anspruch auf anteiligen UVG aber sie sagten auch das Jobcenter dürfe mir kein UVG anrechnen auch nicht anteilig. Das Jugendamt war übers Jobcenter so empört dass sie gleich ein Schreiben dahin schickten worauf dass Jobcenter auch ein Schreiben ans Jugendamt schickte und meinte dass das Jugendamt keine Ahnung über die internen Berechnungen des Jobcenters habe. Gebracht hatte es mir alles nichts, denn mir wird weiterhin vom Jobcenter anteilig UVG angerechnet. Dass einzige was das Jobcenter zu mir meinte, ich solle meine Ex-Frau darauf verklagen, dass sie den mir anteilig angerechneten UVG ausgleichen solle.

Durch diese anteilige Anrechnung des UVG, wurden mir bei dem Mehraufwand/Sozialgeld für meine Kinder (Anlage BEBE) 80% abgezogen und die 40% des usprünglichen Betrages die ich noch für meine Kinder bekomme, reichen vorne und hinten nicht.

Ich würde gerne wissen ob jemand von euch ähnliches erlebt hat und mir weiterhelfen kann ???

Zum Schluss entschuldige ich mich noch für das halbe Buch, ich wollte nur alles festhalten.

MfG
Dragoner


Anm. Admin: Abgetrennt von http://www.vatersein.de/Forum-topic-22106.html.

Wir sind keine Menschen zweiter Klasse !!!...

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 23.03.2014 01:40
(@debugged)
Nicht wegzudenken Registriert

Guten Tag

Falls meine Frage schon behandelt wurde bitte ich um Entschuldigung.

Hi. Die Anrechnung von Unterhaltsvorschußleistungen auf den Regelbedarf
der Kinder in deinem Haushalt zu Umgangszeiten ist rechtswidrig und das Jobcenter hat dich diesbezüglich in
der Vergangenenheit erfolgreich gelinkt.

Du hast keinen familienrechtlichen Rechtsanspruch auf einen Ausgleich von dem Betreuungselternteil zu
den anfallenden anteiligen Regelbedarfen. Die Umgangskosten trägt der umgangsberechtigte Elternteil
nach ständiger Rechtsprechung im Familienrecht alleine.

Du mußt gegenüber dem Jobcenter auf einen abschliessenden Widerspruchbescheid bestehen und gegen diesen vor dem Sozialgericht
klagen. Da die Bescheidungspraxis deines Jobcenters deinen Umgang erschwert oder sogar vereitelt, wäre m. E. auch
eine Eilbedürftigkeit gegeben, so das du deine Klage im Anordungsverfahren betreiben kannst.

Hier eine relevante Gerichtsentscheidungen aus dem Sozialrecht:

B 4 AS 50/12 R v. 12.06.2013

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165230

Aus Randziffer 21:

Die Ansprüche auf Leistungen für Kinder, die sich aus den unterschiedlichen Bedarfslagen in wechselnden Bedarfsgemeinschaften ergeben, stellen nicht lediglich "ein Zuordnungsproblem innerhalb familiärer Beziehungen" dar, wie der Beklagte meint. Die Mittellosigkeit des Klägers ist nicht unmittelbare Folge der (vorliegend tiefgreifenden) Auseinandersetzungen zwischen den Eltern, die etwa die Realisierung von zivilrechtlichen Ansprüchen gegen einen der Elternteile erschwert, sondern Konsequenz der Hilfebedürftigkeit in beiden Bedarfsgemeinschaften. Bei zutreffender Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben durch die beteiligten Jobcenter stellt sich deshalb die vom SG diskutierte Frage der Pflicht des Klägers zur vorrangigen Realisierung eines Anspruchs auf Weitergabe der gewährten Regelleistung gegen die Mutter nicht.

Es gibt also nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keine sozialrechtliche Verpflichtung, den Betreuungselternteil auf Mittel für den Umgang zu verklagen. Weder durch die Kinder selber noch durch dich.

und Randziffer 22:

Nach den Feststellungen des SG sind von der Mutter an den Kläger auch tatsächlich keine Zahlungen wegen der Aufenthalte in der Bedarfsgemeinschaft mit dem Vater erfolgt. Solche tatsächlichen Zahlungen wären allenfalls wie sonstige Zuwendungen von Dritten nach den Grundsätzen des § 9 Abs 1 iVm § 11 SGB II zu berücksichtigen. Da ihr Zufluss aber nicht festgestellt werden kann, scheidet ihre Berücksichtigung als Einkommen aus. Das Kindergeld, das für den Kläger gewährt wird, ist in der zeitweisen Bedarfsgemeinschaft mit dem Vater, der nicht auch der Kindergeldberechtigte ist, nicht als Einkommen des Kindes von dessen Bedarf abzusetzen (BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 75/08 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 13 RdNr 20). Auch weiteres Einkommen fließt in der Bedarfsgemeinschaft mit dem Vater nach den Feststellungen des SG nicht zu.

In deinem Fall macht es keinen Unterschied, ob es sich dabei um nicht weitergeleitete Regelbedarfe wie bei dem Urteil hier oder nicht
weitergeleiteten Unterhaltsvorschuß handelt wie bei dir. Im Ergebnis bleiben die Kinder in deinem Haushalt nach sozialrechtlichen
Maßstäben hilfebedürftig.

Darüber hinaus, wäre das mindeste eine Fachaufsichtsbeschwerde, die ich an deiner Stelle dem Jobcenter noch oben drauf packen würde.

Selten in der Geschichte hatten so viele so wenigen so viel zu verdanken. (Winston Churchill)

AntwortZitat
Geschrieben : 23.03.2014 02:49