Im Rahmen der einiger Ergänzungen heißt es ja wörtlich im § 22b Abs. 3 SGBII
(3) In der Satzung soll für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung eine Sonderregelung getroffen werden. Dies gilt insbesondere für Personen, die einen erhöhten Raumbedarf haben wegen
2. der Ausübung ihres Umgangsrechts.
Zur Vorgeschichte: Ich habe aufgrund des KU-Vergleiches an meine bei meiner EX lebenden Kinder nun ergänzend Sozialgeld vom Jobcenter für mich und für die bei mir lebende Tochter bewilligt bekommen. Nun soll ich mir bis zum 01.01.2012 eine 60 qm große Wohnung suchen mit meiner 16jährigen Tochter. Weitere drei Kinder leben bei meiner EX und sind 14-tägig von Samstags 10 Uhr bis Sonntags 18:00 Uhr bei mir (11w, 13m und 14 weiblich) sowie für 5 Wochen in den Ferien. Vor dem Familiengericht wurde im Vergleich festgestellt, dass die Wohnung mit 4 Zimmer und 97 qm angemessen ist und somit der SB auf 1107 Euro erhöht wurde.
Das Jobcenter bezieht sich auf die örtlichen Richtlinien, welche halt nur 60 qm zulassen. Doch wie ist dann obiger § zu verstehen? Gibt es hierzu eine Umsetzungsempfehlung oder Richtlinie? Hat jemand schon mal diesen Fall gehabt?
Des weiteren: wie versteht sich das genau mit den Kosten des Umgangs, werden diese bei der KM wieder in Abzug gebracht, wenn ich diese für den Umgang beantrage?
Servus,
der alte Leiertanz mit den Behörden wegen der Anerkennung....
Rechne mal zusammen.
Sind die Kids mindestens an 122 (1/3 Jahr) bei Dir, dann sollte es auch mit der anerkennung von mehr Wohnraum kein Problem geben.
Ob das allerdings Deine zuständige Behörde bei Dir am Ort auch so sieht, steht natürlich erst mal auf einem anderen Blatt Papier.
Gruß, Michael
sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!