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Absicherung / Testament im Todesfall bei Trennung & Gemein. Sorgerecht

 
(@phineas)
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Hallo,

Die KM und ich sind getrennt. Wir haben das Sorgerecht geteilt und pflegen aktuell für unsere 4.jährige Tochter ein Wechselmodell (10 zu 18 Tage) mit finanziellem Ausgleich.

mir gehoert ein wenig Aktienkapital, eine Risikolebensversicherung sowie eine Haushälfte meines Elternhauses. Die andere Hälfte wird von meiner Mutter bewohnt.

Ich möchte natuerlich meine Tochter absichern aber ich möchte, dass Sie selbst entscheidet und nicht Ihre Mutter. Ich möchte auch nicht, dass die KM meine Mutter dann im Todesfalle zur Auszahlung der Haushälfte aufordert.

Ich habe in einem anderen Beitrag nun folgendes gesehen http://tinyurl.com/5v4clpt
"Für den Fall des Ausschlusses beider Elternteile als Vermögenssorgeberechtigte wird das Familiengericht einen Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB bestimmen"

Wenn ich jetzt meine Mutter als Ergänzungspfleger einsetze für mein Vermögen, waere es ja insoweit auch für den Pflichtteil geregelt oder ?

Ich habe allerdings da das Problem, dass ich nicht wiess wie es um die geistige Verfassung meiner Mutter in 16 Jahren bestellt ist.

Wie habt Ihr denn die finanzielle Sache im Todesfall geregelt ?

Gibt es eine Möglichkeit mein Sorgerecht im Todesfall ebenfalls zu vererben ?

Viele Grüße

Phineas

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 04.11.2011 12:53
(@bagger1975)

Servus Phineas,

erst einmal willkommen. Ich habe mich mit dem von Dir angesprochenen Thema für meine fünfjährige Tochter schon befasst.

Auch ich habe GSR und zusammen mit meinen Geschwistern Miteigentum an einer Immobilie. Meinen Anteil soll Töchterchen als Erwachsene einmal bekommen. Auch weil ich der KM in finanziellen Dingen nicht über den Weg traue, habe ich folgende Lösung für mich/uns gefunden:

Durch testamentarische Verfügung habe ich meine einzige Tochter als Alleinerbin eingesetzt und zugleich bis zu ihrem 29. Lebensjahr Testamentsvollstreckung angeordnet mit dem Aufgabenbereich Verwaltung innerhalb der Miteigentümergemeinschaft und finanzielle Versorgung des Kindes (Schule/Studium). Die grds. mitsorgeberechtigte KM habe ich gemäß § 1638 BGB von der Vermögensverwaltung über meinen Nachlass ausgeschlossen. Für den Fall, dass Tochter das Ende der Testamentsvollstreckung selbst nicht erleben sollte, habe ich Ersatzerben (meine Geschwister) eingesetzt, damit der Nachlassanteil nicht doch an die KM fällt.

Die Testamentsvollstreckung ist grds. eine Bevormundung des Erben. Ich habe mich dafür aber sehr bewusst entschieden 1. weil ich ein Reinregieren der KM in die bestehende Gemeinschaft definitiv verhindern wollte und 2. weil ich denke, dass Kind mit 18 oder 25 noch nicht reif genug ist, ihren Nachlassanteil im richtigen Sinne zu verwalten. Mit 18 und auch noch danach hört man ggfs. noch zu sehr auf seine Mutter...Freund...oder sonstwen oder denkt zu kurzfristig, etc.

Als Testamentsvollstrecker habe ich in alternativer Reihenfolge mehrere(!) sehr gute Freunde(innen) benannt und mit diesen vorab ihre allenfallsige Aufgabe besprochen. Alle so Gefragten waren dazu sehr gerne bereit, haben es als sehr vertrauensvolle Aufgabe empfunden und deswegen weiss ich, dass die Angelegenheit im Fall der Fälle in meinem Sinne läuft. Als absoluten Joker habe ich noch eine befreundete Anwältin benannt.

Gerne diskutiere ich zu dem m.E. wichtigen Thema weiter mit. Evtl. habe ich ja bei der beschriebenen Lösung etwas vergessen bzw. eine Eventualität nicht mitbedacht....

Viele Grüsse
       

AntwortZitat
Geschrieben : 04.11.2011 13:56
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi,

und in Ergänzung:

Gibt es eine Möglichkeit mein Sorgerecht im Todesfall ebenfalls zu vererben ?

Nein. Das SR fällt damit automatisch an den überlebenden Elternteil.

Nur im Falle, das beide Eltern versterben können sie in einem Testament einen Vormund benennen. Das JA wird dies dann prüfen, muß dem Testament aber nicht folgen.

LG Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 04.11.2011 14:05
(@bagger1975)

Nein. Das SR fällt damit automatisch an den überlebenden Elternteil.

@midnightwish: genau!

Damit dann nicht der verbleibende Elternteil für das minderjährige Kind den Nachlass verwaltet, bedarf es des Ausschlusses nach § 1638 BGB und der Anordnung Testamentsvollstreckung.

Viele Grüsse

AntwortZitat
Geschrieben : 04.11.2011 15:17
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi bagger,

ich hab ja auch nichts anderes behauptet. Nur das SR als solches lässt sich nicht vererben.

LG Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 04.11.2011 15:30
(@bagger1975)

@midnightwish: richtig! i.ü. wurde nirgends geschrieben, dass das SR vererbbar sei?

Aber was mich schon länger gedanklich umtreibt:

Ist evtl. eine Variante denkbar, in der KM trotz Ausschlusses nach § 1638 BGB und angeordneter TV für mj. Kind evtl. das Erbe ausschlagen kann? Eine gute Antwort auf diese Frage würde mich wirklich interessieren...

Viele Grüsse

AntwortZitat
Geschrieben : 04.11.2011 15:52
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wenn ein Elternteil das Erbe ausschlagen will, wird dies automatisch vom Familiengericht geprüft. Darüber kann der Elternteil nicht selbst entscheiden, sondern das Gericht wird nach Prüfung der Gründe, dem zustimmen oder eben auch nicht.

@midnightwish: richtig! i.ü. wurde nirgends geschrieben, dass das SR vererbbar sei?

Nein, aber es war eine Frage der TO, ob das SR vererbar ist.

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 04.11.2011 15:55
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ist evtl. eine Variante denkbar, in der KM trotz Ausschlusses nach § 1638 BGB und angeordneter TV für mj. Kind evtl. das Erbe ausschlagen kann? Eine gute Antwort auf diese Frage würde mich wirklich interessieren...

Ich weiß es nicht wirklich aber ich bin ziemlich sicher, dass sie das kann.
Schon um die Kinder vor einem "vergifteten Erbe" zu schützen.

Edit: Tina war schneller.
Und besser!

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.11.2011 15:59
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Naja Beppo,

ich kenn das ja auch eigener Erfahrung  😉

LG Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 04.11.2011 16:08
(@bagger1975)

@midnightwish:

Ok, danke! Aber eine familiengerichtliche Prüfung in diesem Fall orientiert sich dann wohl vorrangig an der rechtlichen Vorteilhaftigkeit des Erbes für das Kind, sodass die Zustimmung zu einer Ausschlagung eigtl. ausgeschlossen ist, sofern es kein "vergiftetes Erbe" ist.

Viele Grüsse

AntwortZitat
Geschrieben : 04.11.2011 16:13




(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ja einzig und allein an den Fakten, ob da Geld da ist oder ob die Kinder Schulden erben.

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 04.11.2011 16:18