Art. 6 Abs. 2 GG
 
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Art. 6 Abs. 2 GG

 
(@einsamer)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

also ich verstehe die Begründung bei diesem Urteil nicht wirklich.

http://www.vatersein.de/News-file-article-sid-2044.html

Vor allem ist es folgender Absatz:

Den Antragsgegner trifft gegenüber seiner minderjährigen Tochter, die im Haushalt der Mutter betreut und versorgt wird, gemäß § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Ob und inwieweit er als Unterhaltspflichtiger leistungsfähig ist, wird dabei nicht allein durch sein tatsächlich vorhandenes Einkommen bestimmt, sondern auch durch seine Erwerbsfähigkeit. Eltern sind gemäß § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Hieraus sowie aus Art. 6 Abs. 2 GG folgt die Verpflichtung der Eltern zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft. Daher ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nicht nur die tatsächlichen, sondern auch fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden, wenn der Unterhaltsverpflichtete eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese "bei gutem Willen" ausüben könnte

Zur Verständigung: Art. 6 Abs. 2 GG
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

Wo steht im GG, dass ich eine erhöhte Erwerbsobliegenheit habe? Dadurch dass ich bis zu 48 Stunden die Woche arbeiten würde um die Unterhaltszahlungen lt. Düsseldorfer Tabelle aufbringen kann, habe ich, mM, weder an der Pflege noch an der Erziehung etwas geleistet.

Ich empfinde dass als grobes Beispiel, dass ein OLG mit falschen Behauptungen jemanden dazu zwingt mehr zu arbeiten.

Auch empfinde ich es als Verstoß gegen das GG, wenn bei einem Wechselmodell das nicht 50:50 ist der Unterhaltspflichtige den vollen Unterhalt schuldet.

§ 1612
Art der Unterhaltsgewährung

(1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.

Also mir geht es nicht darum, dass Unterhaltspflichtige, die sich nicht um ihre Kinder kümmern, sich davor drücken. Aber wenn alle meinen, dass Kinder Mutter und Vater brauchen sind diese Urteile
1. Nicht den Gesetzen entsprechend
2. völlig an der Realität vorbei.

Ich frage mich gerade auch, warum man männliche Erzieher haben möchte?

Mal einfach so zur Diskussion.

Gruß Einsamer

Ich darf keine Rechtsberatung machen, weswegen ich nur meine persönliche Meinung der Öffentlichkeit bekannt.gebe.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 12.10.2011 22:07
(@bagger1975)

Hallo Einsamer,

du verwechselst offensichtlich Gesetzes- u. Verfassungstexte mit höchstrichterlicher Rechtsfortbildung.

Ich empfehle eine Lektüre zu Art. 6 im einschlägigen GG-Kommentar Maunz/Dürig in einer jur. Bibliothek.

Gesetzesauslegung u Rechtsprechung sind grds. nicht statisch, dswg. gibt es laufend Änderungen u. Auslegungen u. darfst Du gerade bei der Verfassung nicht am Wortlaut kleben, v.a. wenn Grundrechte konkurieren.

Über dem BVerfG ist der blaue Himmel u. dürfen die das GG so auslegen u. ist Jura dswg. ja auch eine Geisteswissenschaft.

Viele Grüße

AntwortZitat
Geschrieben : 12.10.2011 23:29
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Deine Argumentation, Einsamer, kann ich verstehen. Ich frage mich z.B. auch, warum diversen ALG-2-Familien nicht ein fiktives Einkommen zugerechnet wird, wenn sie nicht mind. 20 bis 30 Bewerbungen pro Monat auf den Amtstisch legen. Was ist bei denen anders im Vergleich zu getrennt lebenden Familien?

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 12.10.2011 23:34
(@biggi62)
Nicht wegzudenken Registriert

Deine Argumentation, Einsamer, kann ich verstehen. Ich frage mich z.B. auch, warum diversen ALG-2-Familien nicht ein fiktives Einkommen zugerechnet wird, wenn sie nicht mind. 20 bis 30 Bewerbungen pro Monat auf den Amtstisch legen. Was ist bei denen anders im Vergleich zu getrennt lebenden Familien?

Nichts ist bei denen anders, Jörg. Gar nichts.

Und deshalb wird genau das, was du vorschlägst (... Leistungskürzung, wenn sie nicht mind. 20 bis 30 Bewerbungen pro Monat auf den Amtstisch legen) derzeit von den ARGEn auch fleißig praktiziert.

Das schafft zwar weder Arbeitsplätze noch Mehreinnahmen für die Arbeitsuchenden.
Aber es entlastet die öffentliche Hand deutlich.

Ebenso wie das Strapazieren privatrechtlicher Unterhaltsverpflichtungen - z. T. Jahrzehnte nach Trennung und Scheidung der Ehegatten bzw. nach Auszug der erwachsenen Kinder aus dem Elternhaus.

Wer nicht bereit ist, die alten Eltern oder den längst anderweitig engagierten Ex-Gatten zur WEntlastung der Staatskasse vor den Kadi zu zerren, bekommt die Leistungen ebenso gekürzt, wie jemand, der einfach nicht jeden Monat 30 offene Stellen im Umkreis von 200 km finden kann.

Irgendwo müssen die Milliarden für den Euro-Rettungs-Fonds und die notleidenden Banken ja herkommen.

Gute N8!  :yltype: Biggi

Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muß auch tun.
(J. W. von Goethe)

AntwortZitat
Geschrieben : 13.10.2011 01:42
(@staengler)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Irgendwo müssen die Milliarden für den Euro-Rettungs-Fonds und die notleidenden Banken ja herkommen.

Oje, das tut ja schon fast weh, so einen Satz zu lesen.
Aber wenn wir tatsächlich versuchen, die europäischen Banken zu Lasten von ALG-2-Familien zu sanieren, dann gute Nacht...

sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle

AntwortZitat
Geschrieben : 13.10.2011 09:39