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(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin United,

Der Arbeitgeber muss Urlaub vergüten, weil Urlaub in der arbeitsrechtlichen Bezahlung bereits Berücksichtigung findet.

würde man einen Verfassungsrechtler fragen, würde der mit Sicherheit antworten, dass es hier durchaus Ähnlichkeiten gibt: Der Arbeitnehmer arbeitet 11 Monate pro Jahr, bekommt aber 12 oder 13 Monate vergütet; der unterhaltszahlende Umgangselternteil leistet seinen Barunterhalt an 300 Tagen im Jahr durch Überweisung aufs Konto der Mutter und an den 60 verbleibenden direkt aus dem eigenen Portemonnaie.

Und klar gibt es Unterhaltspflichtige, die - aus welchem Grund auch immer - keinen Umgang haben/pflegen und bei denen diese Kosten nicht anfallen. Die dürfen trotzdem sogar das halbe Kindergeld in Anrechnung bringen, ohne dass für solche Fälle spezielle Paragraphen formuliert und angewendet werden. Sie müssen in der dadurch gewonnenen Freizeit auch keinen Nebenjob ausüben.

Die gefühlte Ungerechtigkeit in solchen Fragen basiert immer auf der Annahme, es müsse eine bundeseinheitlich vollkommene Gleichstellung aller Menschen geben und jeder Beweis des Gegenteils sei automatisch ein Beweis für die Schlechtigkeit des Rechtssystems.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.08.2013 15:50
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Martin,

der unterhaltszahlende Umgangselternteil leistet seinen Barunterhalt an 300 Tagen im Jahr durch Überweisung aufs Konto der Mutter und an den 60 verbleibenden direkt aus dem eigenen Portemonnaie.

Da mancher Verfassungsrechtler durchaus verstehen wird, dass der Unterhalt auf dem Existenzminimum für 365 Tage basiert, könnte auch er zu einem anderen Ergebnis kommen.

Die dürfen trotzdem sogar das halbe Kindergeld in Anrechnung bringen, ohne dass für solche Fälle spezielle Paragraphen formuliert und angewendet werden.

Da es Paragraphen zum Einsatz des Kindergelds gibt (wie ich <hier> bereits darlegte), sind solche Zusatz-Paragraphen auch gar nicht notwendig.
Diese wären lediglich notwendig, um einige richterliche Argumentationen zu den "Kosten des Umgangs" in Deckungsgleichheit mit der Gesetzeslage zu bringen.

Die gefühlte Ungerechtigkeit in solchen Fragen basiert [...]

... manchmal auf bereits Geschriebenem.

Besten Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 06.08.2013 16:16
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Und klar gibt es Unterhaltspflichtige, die - aus welchem Grund auch immer - keinen Umgang haben/pflegen und bei denen diese Kosten nicht anfallen. Die dürfen trotzdem sogar das halbe Kindergeld in Anrechnung bringen, ohne dass für solche Fälle spezielle Paragraphen formuliert und angewendet werden. Sie müssen in der dadurch gewonnenen Freizeit auch keinen Nebenjob ausüben.

Kindergeld ist keine Erstattung von Umgangskosten sondern eine Beteiligung des Staates an den Kosten, die durch Kinder entstehen.
Deshalb erhalten sogar nicht getrennte Eltern Kindergeld oder Betreuungselternteile Kindergeld, obwohl bei ihnen gar keine Umgangskosten anfallen.

Und Unterhaltspflichtige "erhalten" auch kein Kindergeld sondern können es vom Unterhalt abziehen. Damit mindert es die Kosten, die durch das Kind entstehen.

Wenn das KG nur für Umgangskosten wäre, müsste es dem Umgangselternteil ja wohl alleine zufließen.

Die Behauptung, dass es eine besondere Gabe an den Umgangselternteil wäre, damit er davon den Umgang bezahle, ist eine Propagandalüge.
Es ist so, als wenn der Staat dem Vater großzügig einen Teil seines eigenen Geldes schenken würde.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.08.2013 18:54
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