Hallo an alle,
ich habe mal wieder eine Frage:
Ich habe erfahren das es einige persönliche Briefe gab die noch an die Adresse meiner Ex gesandt worden sind. Leider wurde ich Ihrerseits darüber nicht informiert und eine Briefe waren mit brisanten Inhalt.
Gibt es irgendeine Vorschrift die Ihr das öffnen untersagt und falls Sie die Briefe geöffnet hat, dass Ihr die Nutzung deren als Beweis unterbindet?
Des Weiteren gibt es irgendeine Vorschrift, woraus hervor geht, dass Sie mich über Post ect. die Sie bekommen informieren muss, so dass ich Sie mir holen kann?
Danke an alle
Der Morgen ist immer klüger als der Abend.
Hallo!
Hm, ganz einfach, oder:
Brief- und Postgeheimnis
hier kucken: http://de.wikipedia.org/wiki/Briefgeheimnis
Die Post muss nicht informieren (woher auch), aber es gibt doch diesen Service beim Umzug
Deine Ex muss dir aber die Post (soviel ich weiß) weiterleiten oder dir bescheid geben bzw. aufheben.
Gruß BM RK
[Editiert am 2/3/2006 von BM RK]
The Future is not set. --
There is no fate but what we make for ourselves.
Hallo!
Hm, ganz einfach, oder:
Brief- und Postgeheimnis
hier kucken: http://de.wikipedia.org/wiki/Briefgeheimnis
Die Post muss nicht informieren (woher auch), aber es gibt doch diesen Service beim Umzug
Deinen Ex muss dir aber die Post (soviel ich weiß) weiterleiten oder dir bescheid geben.
Gruß BM RK
[Editiert am 2/3/2006 von BM RK]
auf jeden fall ist es ihr untersagt sie zu öffnen! 😉
wenn sie es doch gemacht hat, ist doch suppi 😎
Dass wir wieder werden wie die Kinder, ist eine unerfüllbare Forderung.
Aber wir können zu verhüten suchen, dass die Kinder werden wie wir.
Erich Kästner
Hallo Papi74,
also ich denk auch, dass sie die Post nicht öffnen darf. Aber ich bin auch der Meinung, dass der der ausgezogen ist in der Pflicht steht seine neue Adresse bekannt zu geben und ggf. mal bei der alten Adresse nachzufragen ob da noch Post ist. Das mit dem NAchtragen führt nämlich dazu dass auch nach mehr als 2 Jahren noch immer Post bei mir ankommt. Inzwischen lass ich sie einfach nur noch ne angemessene Zeit liegen. Wenn unsere Tochter dran denkt nimmt sie sie mit, ansonsten: Pech gehabt.
Ich weiss ja nciht wie lang du schon deine neue Adresse hast aber im Interesse unnötigen Stress zu vermeiden, sieh zu dass alle Leute deine neue Adresse haben.. auch ADAC, GEwerkschaft, Zeitungsabos usw. :-))
Is nich bös gemeint aber manchmal macht es mich einfach ein wenig brummig dass noch immer Post für meinen EX kommt, was würde er denn machen wenn ich auch ausgezogen wäre? Und ich gebe zu mir ist es auch schon passiert dass ich nen Brief von ihm aufgemacht hab weil ich garnicht damit gerechnet hab dass jemand außer mir Post vom Stromversorger in meinem Briefkasten hat.
Lieben Gruß
Nena
Träume nicht dein Leben, lebe deinen Traum
Aber ich bin auch der Meinung, dass der der ausgezogen ist in der Pflicht steht seine neue Adresse bekannt zu geben und ggf. mal bei der alten Adresse nachzufragen ob da noch Post ist. Das mit dem NAchtragen führt nämlich dazu dass auch nach mehr als 2 Jahren noch immer Post bei mir ankommt. Inzwischen lass ich sie einfach nur noch ne angemessene Zeit liegen. Wenn unsere Tochter dran denkt nimmt sie sie mit, ansonsten: Pech gehabt.
tsts, einfach dem briefträger mit dem hinweis "unbekannt verzogen" wieder mitgeben und du hättest nach ca. 2 monaten ruhe gehabt. aber das vorenthalten von post finde ich persönlich schon ein starkes stück!
Is nich bös gemeint aber manchmal macht es mich einfach ein wenig brummig dass noch immer Post für meinen EX kommt, was würde er denn machen wenn ich auch ausgezogen wäre?
siehe oben! 🙂
ich frage mich wo das problem ist für 15€ einen "nachsendeantrag" bei der post zu stellen?
dat war dat erste wat ich jemacht han als ich eruss bin! 😀
Dass wir wieder werden wie die Kinder, ist eine unerfüllbare Forderung.
Aber wir können zu verhüten suchen, dass die Kinder werden wie wir.
Erich Kästner
Tja Krieger, DU hast das gemacht...mein Ex leider nicht für 15€ gibts 3 Flaschen Flüssignahrung 😡
Post vorenthalten..naja sooo schlimm isses nich, wenn ich was wichtiges sehe drück ichs Töchterchen schon in die Hand, aber ADAC-Zeitung, Gewerkschaftspost usw. ...ich glaub die würde eh ungelesen in den Müll wandern.
Das mit dem Briefträger is schwierig 1. weil wir Post und WPS haben, 2. weil ich arbeiten bin wenn die kommen 😉
Grüßle
Nena
Träume nicht dein Leben, lebe deinen Traum
Das mit dem Briefträger is schwierig 1. weil wir Post und WPS haben, 2. weil ich arbeiten bin wenn die kommen 😉
Grüßle
Nena
dann halt beim postamt abgeben oder ihn mit dem vermerk in einen briefkasten schmeissen! 😉
1000 wege führen nach rom! :achterbahn:
[Editiert am 2/3/2006 von krieger]
Dass wir wieder werden wie die Kinder, ist eine unerfüllbare Forderung.
Aber wir können zu verhüten suchen, dass die Kinder werden wie wir.
Erich Kästner
Hey!
dass der der ausgezogen ist in der Pflicht steht seine neue Adresse bekannt zu geben
und genau das ist letzendlich das Problem..du hättest dich drum kümmern müssen wohin die Post hat zu gehen nach Auszug..entweder überall die neue Anschrift mitteilen u nch zusätzlich einen Nachsendeantrag stellen..
Das sie nun die Post geöffent hat oder nicht, wirst du kaum nachweisen können..auch nicht das die Post dort hin gegangen ist..
Sie kann diese eben zurück zur Post gebracht habe, zurück senden lassen, entsorgt haben oder ein Feuerchen damit gemacht habe..nachvollziehbar wird es nicht sein.
Jetzt ist es eh zu spät..
Ausser sie würde mit deiner Post "hausieren" gehen (was wohl dumm wäre von ihr) ..aber wirklich jetzt noch etwas machen wirst du kaum können...
Gruß
Jens
Hallo,
danke für Eure vielen Antworten. Was soll ich sagen...ich hatte bei der Post einen Nachsendeauftrag gestellt...jedoch ging jetzt die Post mit...sagen wir brisanten Inhalt zu Ihr.
Falls Sie das Schreiben geöffnet haben sollte, so kann Sie die Informationen gegen mich verwenden...und das ist sch.....e
Naja...das Kind liegt im Brunnen...mal schauen ob ich schwimmen kann 🙂
Mfg
Papi74
Der Morgen ist immer klüger als der Abend.
Quote:
"Falls Sie das Schreiben geöffnet haben sollte, so kann Sie die Informationen gegen mich verwenden...und das ist sch.....e"
Unquote
das wäre für dich in dem Moment schon sch.. hast schon recht. ABER: Dann hat sie zugegeben, daß sie gegen das Briefgeheimnis verstoßen hat. Und das ist strafbar, gut für dich.
Sie wird sich überlegen was sie tut.
Viel Mut wünscht dir Frodo
It's a womans world
Moin, ich denke auch, daß sie die Informationen gegen dich gar nicht verwenden DARF, weil sie ja auf illegale Weise daran geraten ist. Deine Post zu öffnen, ist schonmal eine strafbare Handlung.
Jedenfalls ist das meine Rechtsauffassung.
Gruß Kuwe
Hi,
es könnte aber, und so habe ich es verstanden, so sein, dass die Information als solches schädlich ist, ohne das die Herkunft dieser wichtig bzw. bekannt sein muss.
Fakt ist, die Sendung darf nicht geöffnet werden, allerdings darf Post auch nicht einfach vernichtet werden, weil man dem eigentlichen Empfänger schaden will. Es gibt eine gewisse Aufbewahrungspflicht (in wie fern nachgesendet werden muss, weiss ich jetzt nicht).
Nach meiner Ansicht, wurde der Nachsendeantrag gestellt und in der Übergangsphase bzw. durch ein versehen der Post ein (oder mehrere) Schreiben an die alte, nicht mehr existierende, Anschrift zugestellt. Die dürfte sich doch durch den Versender nachweisen lassen? Auf der Grundlage dieser Aussage des Versenders würde ich Frau Ex zur Herausgabe auffordern.
In irgendeinerweise muss sie reagieren.
Die Verwendung dieser Informationen durch Beweis der Vorlage des Briefes wird aus zweierlei Gründen nicht erfolgen:
1) Die Information wurde durch eine strafbare Handlung beschafft.
2) Durch Vorlage beweist sie selber diese strafbare Handlung und würde sich der straftrechlichen Verfolgung aussetzen.
ALLERDINGS: wer weiss wie die Familiengerichte diese Sachlage bewerten, es kann natürlich auch heißen: die Klägerin hatte keine andere wahl und handelte aus einer Beweisnotlage heraus ...
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Hallo,
das mit Strafsache stimmt sicherlich aber die Gegenseite wird die Informationen sicherlich trotzdem benutzen und dann sagen..."huch, das war ja ein versehen, dass ich das geöffnet hatte"...
Dann bin ich gleich zu meiner Anwältin und habe Ihr den Brief gezeigt, damit ich beraten werde bezüglich was ich jetzt zu machen hätte. Und Zack jetzt hat die RA auch die Info's und ich denke die wird Sie verwenden.
Das nächste ist, selbst wenn es einen Straftatbestand erfüllt...Das Risiko verklagt und verurteilt zu werden ist doch relativ gering...da man ja von einem versehen ausgehen wird und ausserdem mir dann vorgehalten wird..."der will Ihr doch bloss schaden"
Naja...alles nicht so einfach... schauen wir mal
:redhead:
Mfg
Papi74
Der Morgen ist immer klüger als der Abend.
Hallo papi74,
schreibe die Ex ( wie von Kasper auch empfohlen) an.
Fordere sie auf, die Schriftstücke an dich ungeöffnet weiterzuleiten und weise sie freundlich auf den Strafstatbestand hin.
Schicke den Brief per Einschreiben/Rückantwort an sie.
Von "schauen wir mal" kommt nix 😉
LG
Tina
Und aus dem Chaos sprach eine Stimme zu mir:"Lächle und sei froh, es könnte schlimmer kommen." Und ich lächelte und war froh und es kam schlimmer.
Dann bin ich gleich zu meiner Anwältin und habe Ihr den Brief gezeigt, damit ich beraten werde bezüglich was ich jetzt zu machen hätte. Und Zack jetzt hat die RA auch die Info's und ich denke die wird Sie verwenden.
spätestens bei weitergabe an dritte würde ich eine klage nach der anderen einleiten.
da dieser straftatbestand auch nicht unters "familienrecht" fällt, würde das sogar die rechtschutz übernehmen und die anwältin würde auch auf die finger geklopft werden.
mit dem postgeheimnis ist nicht zu spaßen, sicher kann man mal versehentlich was öffnen, aber die weitergabe läßt dann schon auf böse absicht schliessen.
Dass wir wieder werden wie die Kinder, ist eine unerfüllbare Forderung.
Aber wir können zu verhüten suchen, dass die Kinder werden wie wir.
Erich Kästner
Hallo
ich habe der Ex folgenden Text zukommen lassen:
Betreff: Herausgabe von Briefsendungen
Hallo,
leider sind, wie vor kurzem erfahren habe, öfters Briefe ect. versehentlich an Dich gesendet worden.
Hiermit bitte ich um die Herausgabe dieser Sendungen. Ebenfalls wäre es schön, wenn Du mich informieren würdest wenn dieses nochmals passieren sollte.
Mit freundlichen Grüßen
XXXXXXX
Zur Info:
Artikel 10 des Grundgesetzes
Rechtsgut
Das durch die Vorschrift geschützte Rechtsgut ist der Schutz vor Indiskretion, insbesondere das Briefgeheimnis (Art. 10 GG).
Tatgegenstand
Schriftstück
Tatgegenstand sind Schriftstücke. Ein Schriftstück ist jede durch Schrift verkörperte Gedankenerklärung, z.B. Briefe oder Tagebücher. Gemäß Abs. 3 können ebenfalls Abbildungen wie Fotos Tatgegenstand sein.
Verschlossen
Das Schriftstück muss entweder verschlossen (Abs. 1) oder durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert (Abs. 2) sein. Beiden Alternativen gemeinsam ist, dass die Kenntnisnahme durch Dritte mindestens deutlich behindert werden muss. Daher wird der Inhalt ungesicherter Postkarten nicht erfasst.
Verschlossen ist ein Schriftstück, wenn es durch einen Verschluss unmittelbar umhüllt wird. Dies ist beispielsweise bei einem zugeklebten Briefumschlag oder bei einem verschlossenen Tagebuch der Fall.
Durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist ein Schriftstück, wenn es sich etwa in einem Safe oder in einer verschlossenen Schublade befindet. Ein verschlossener Raum ist dagegen kein Behältnis.
Täter
Täter kann jeder sein, der nicht zur Kenntnisnahme bestimmt wurde. Es handelt sich somit um ein negatives Sonderdelikt. Wer Kenntnis von einem Schriftstück nehmen darf, entscheidet in der Regel derjenige, der das Schriftstück verschlossen hat, also beispielsweise der Absender eines Briefes.
Tathandlung
Tathandlung kann das Öffnen des Schriftstückes (Abs. 1 Nr. 1), das Kenntnisverschaffen durch technischer Mittel (Abs. 1 Nr. 2) und das Öffnen eines Behältnisses zur Kenntnisverschaffung (Abs. 2) sein.
Abs. 1 Nr. 1
Zur Verwirklichung der Begehungsalternative in Abs. 1 Nr. 1 reicht es das bloße Öffnen des Schriftstückes aus. Es ist nicht erforderlich, dass der Täter vom Inhalt Kenntnis nimmt. Schon das Aufreißen eines fremden Briefes ist also strafbar.
Abs. 1 Nr. 2
Die Alternative in Abs. 1 Nr. 2 setzt dagegen voraus, dass der Täter zumindest von einem Teil des Schriftstücks Kenntnis nimmt. Dazu muss er ein technisches Mittel einsetzen, beispielsweise eine Apparatur zur Durchleuchtung. Das Gegen-das-Licht-Halten eines Briefes reicht jedoch noch nicht aus.
Abs. 2
Abs. 2 erfasst den Fall, dass jemand ein oben beschriebenes verschlossenes Behältnis öffnet, um sich Kenntnis vom Inhalt einer Schrift zu verschaffen. Öffnet er dagegen das Behältnis, ohne zu wissen, dass sich darin ein Schriftstück befindet, ist der Tatbestand nicht erfüllt.
Strafmaß, Versuch, Konkurrenzen
Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist nicht strafbar.
Wird zusammen mit der Verletzung des Briefgeheimnisses ein Diebstahl oder eine Unterschlagung begangen, kann eine Tateinheit bestehen. Dagegen wird eine Sachbeschädigung verdrängt. Liegt ebenfalls eine Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses vor, so macht man sich nicht gemäß § 202 StGB strafbar.
Naja ...schauen wir mal
Der Morgen ist immer klüger als der Abend.