Unterlassungsklage ...
 
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Unterlassungsklage ??

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(@MarcKN)

Hallo Forum,

mal eine Frage.

Ich schreibe meiner Ex regelmäßig Briefe
in denen ich Sie Auffordere mir meinen Kindergeldanteil
auszuzahlen.

Sie ist darüber sehr erbost.
Hat ihren Anwalt eingeschaltet der mir Antwortet und erklärt
hat das er jetzt Ihre Interessen vertritt.

Das habe ich gepflegt ignoriert und Ihr geraten Rücklagen zu bilden
da ich mir mein Geld holen werde.

Jetzt bekomme ich ein sehr scharfe Ansage von Ihrem Anwalt das ich es zu Unterlassen
habe Sie persönlich anzuschreiben und ansonsten mit einer Unterlassungsklage zu
rechnen habe.

Will er mir jetzt den Spass verderben? Kann man mir Untersagen
meine Ex anzuschreiben. Es sind sehr sachliche Briefe mit Forderungen, Begründungen
und Fristsetzungen. Ich Sietze sie sogar.

Kann man mir das Anschreiben verbieten?
Kann ich die Tochter anschreiben und sie bitten das der Mutter auszurichten um das zu umgehen?

Viele Grüße
Marc

Zitat
Geschrieben : 22.06.2013 13:32
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Marc,

wieso soll Dir Deine Ex das halbe Kindergeld auszahlen? Das Kindergeld bekommt der, bei dem das Kind wohnt, scheinbar also sie. Bei der durch Dich zu leistenden Unterhaltszahlung wird das halbe Kindergeld bereits angerechnet. Sie muss Dir also gar nichts auszahlen.

In meinen Augen hat Deine Ex richtig gehandelt. Wenn ich mit "regelmäßigen Briefen" und unhaltbaren Forderungen konfrontiert werden würde, würde ich auch einen Anwalt zwischenschalten, um mir solche Belästigung vom Hals zu halten.

Das habe ich gepflegt ignoriert und Ihr geraten Rücklagen zu bilden
da ich mir mein Geld holen werde.
(...)

Will er mir jetzt den Spass verderben? Kann man mir Untersagen
meine Ex anzuschreiben. Es sind sehr sachliche Briefe mit Forderungen, Begründungen
und Fristsetzungen. Ich Sietze sie sogar.

Kann man mir das Anschreiben verbieten?
Kann ich die Tochter anschreiben und sie bitten das der Mutter auszurichten um das zu umgehen?

Mit Verlaub, das klingt alles ziemlich krank. Was genau versprichst Du Dir davon? Wieso willst Du Deine Tochter da mit reinziehen?

Mir scheint, Du hast mit Deiner Ex nicht abgeschlossen und versuchst sie zu tyrannisieren. Ich sehe ihre Chancen als ziemlich hoch, sich unter diesen Umständen mit einer Unterlassungsklage Ruhe zu verschaffen.

LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 22.06.2013 13:40
(@MarcKN)

Hallo Lausebackesmama,

http://openjur.de/u/158027.html

verwechsle nicht Bezugsberechtigt und Anspruchsberechtigt.

Kind verdient ca 900 € Netto damit ist der Bedarf gedeckt und
das Kindergeld dient der Familienförderung beider Eltern.

Hier kann das hälftige Kindergeld nicht mit dem Unterhalt verrechnet werden.

Warum hat hier die Mutter Anspruch auf das volle Kindergeld?

Im übrigen verklagen mich beide regelmäßig.
Sie haben nicht eine Klage gewonnen. Ich hatte trotzdem 5000€ Anwaltskosten, bisher.
Meine Tochter sagt immer Klag ich halt kostet mich eh nix. Bei unserem AG
werden VKH Anträge nahezu immer durchgewinkt.

Ich habe weitere Kinder die dadurch sehr leiden, das ist Krank.

Da bin ich froh wenn ich was zurückgeben kann.

Gruß
Marc

AntwortZitat
Geschrieben : 22.06.2013 14:11
(@Inselreif)

Hi Marc,

mit der zitierten Rechtsprechung des BFH gewinnst Du keinen Blumentopf. Wenn, dann musst Du Dich auf familienrechtliche Rechtsprechung beziehen.
Suche solche und klage eben. Du hast doch gesehen, dass Deine Anschreiben nichts bringen.
Wenn Du das allerdings als Spass ansiehst, könnte rasch der Bereich des Stalkings erreicht und ein Unterlassungsanspruch tatsächlich gegeben sein.
Die Tochter anzuschreiben, die mit der Sache nichts zu tun hat, ist ebenfalls voll daneben.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 22.06.2013 14:40
(@MarcKN)

Hallo,

Danke für eure Antworten.
Habt ja recht.

Ich wollte meiner Ex nur die Bequemlichkeit beim klagen nehmen.
Vor allem das es nicht immer kostenlos ist.

Ihr Anwalt wird ja nicht aus Nächstenliebe für sie tätig.

Halte ich am besten die Füße still, damit sie auch mal ne Rechnung bekommt.
Ich will ihm ja nicht Grund zur Klage geben, dann Zahl ich wieder.

Die Kindergeld Geschichte Regel ich erstmal übers Finanzamt.
Sollten Sie die gleichen Einwände haben wie im Urteil kann ich ja beruhigt klagen.

Gruß und dank
Marc via Galaxy S3

AntwortZitat
Geschrieben : 22.06.2013 15:22
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Bei dem Einkommen der Tocher zahlst du doch keinen Unterhalt mehr,oder?

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 22.06.2013 15:52
(@MarcKN)

Hallo,

ne natürlich nicht. Obwohl es versucht wurde.

Gruß
Marc

AntwortZitat
Geschrieben : 22.06.2013 15:58
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Dann würde ich, da du ja nun mit der Ex und der Tochter nicht mehr unbedingt zutun hast, das Ganze ruhen lassen und dich auf erfreulicheres konzentrieren.Wenn ichs richtig in Erinnerung habe sind ja deine anderen Kinder nicht von dieser Ex.

Warum soll man eine Verbindung künstlich am Leben erhalten ,die nicht erwünscht ist. Weder deine Ex noch deine Tochter wollen Kontakt zu dir, du hast keine Verpflichtungen mehr ggü. der Tochter, also wende ich Menschen z, die dich gerne um sich haben

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 22.06.2013 16:05
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi,

wäre ratsam, wenn Du bei solchen Sachverhalten nicht so sparsam mit Infos bist. Es ist für diesen Sachverhalt nicht unmaßgeblich, ob das Kind minderjährig ist oder volljährig, ob es noch dem Grunde oder der Höhe nach unterhaltsberechtigt ist oder nicht.

M. E. hast nicht DU sondern das Kind einen Anspruch auf Auskehr des Kindergeldes, wenn kein Elternteil mehr unterhaltspflichtig ist und keinen Unterhalt leistet. Anders wäre es, wenn Du Unterhalt leistest, die Mutter aber nicht. Dann wäre das KG komplett bedarfsmindernd auf den zu leistenden Unterhalt anzurechnen. Eltern volljähriger Kinder sollen durch das KG nur bis zum Umfang ihrer Unterhaltsleistungen entlastet werden, im übrigen steht das KG dem volljährigen Kind selbst zu.

Gruß, LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 22.06.2013 16:32
(@MarcKN)

Hallo LBM,

Kindergeld ist Steuerrecht, wird nur gerne Unterhals rechtlich gerne missbraucht.

Selbst der Gesetzgeber sagt das es nicht Einkommen der Kinder ist.
Gesetz und link reiche ich nach. Ergibt sich auch aus oben genannten Urteil. 

Kannst ja mal deine Meinung begründen. Da fehlen mir auch Infos (Gesetze Urteile) um das zu verstehen.  🙂

LG
Marc

AntwortZitat
Geschrieben : 22.06.2013 17:30




Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Marc,

richtig, KG ist Steuerrecht, im Steuerrecht ist dies sozusagen ein "Vorwegabzug" für die steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes.

Das Dir fehlende Gesetz ist § 1612 (1) Nr. 2 BGB:

(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:

1. zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
2. in allen anderen Fällen in voller Höhe.
In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.

Der Barbedarf eures Kindes ist bereits 0, da seine eigenen Einkünfte ausreichen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Es ist also einer von "allen anderen Fällen".  Außerdem - das kann man auch ganz logisch schlussfolgern - wenn Du keine Aufwendungen für das Kind durch Unterhalt hast, gibt es auch keinen Grund, Dir für diesen nicht vorhandenen Aufwand eine steuerliche Entlastung zu verschaffen.

Es ergibt sich auch daraus, dass bei einem Kind, das erwachsen ist und außerhalb der Elternhäuser lebt, der Unterhaltsanspruch wie folgt berechnet:
670 Euro minus Kindergeld = 486 Euro / Haftungsquote der Eltern.
Der Unterhalt der Eltern wird NACH dem Abzug des KG berechnet, daraus kannst Du folgern, dass KG Einkommen des Kindes ist.

Den Rest kannst Du auch recht einfach unter "Kindergeld erwachsenes Kind" ergooglen.

Gruß, LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 22.06.2013 17:53
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

in Ergänzung zu den Ausführungen von LBM: Selbst wenn das Kind bei Addition von Kindergeld und Ausbildungsvergütung mehr Geld zur Verfügung hat als den Mindestunterhalt, resultiert daraus kein Anspruch auf Auszahlung anteiligen Kindergeldes an einen Elternteil, der gar keinen KU (mehr) leistet (warum auch?).

Analog zum Steuerrecht: Wer überhaupt keine Steuern auf Einkünfte bezahlt, kann auch nichts davon absetzen.

Andererseits: Freu Dich doch, dass Dein Kind eine so gut bezahlte Ausbildung macht. Es könnte auch Medizin studieren und Dir noch 10 Jahre auf der Tasche liegen; selbst wenn Du dabei das halbe KG anrechnen dürftest. Ist eben alles eine Frage des Standpunktes.

Abgesehen davon: Ex und Kind wollen nichts mit Dir zu tun haben. Wo läge der sittliche Nährwert eines Gerichtsverfahrens wegen 90 EUR für ein paar Monate, selbst wenn es dafür Erfolgsaussichten gäbe? Du hast genau ein Leben - und das kann man sinnvoller verbringen.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 22.06.2013 18:15
(@MarcKN)

Hallo,

sorry dafür wenn Angaben fehlen, aber wie mir eure Antworten nahelegen
würden diese ja eh nicht berücksichtigt bzw hinweise nicht berücksichtigt. ( Urteil )

Interessant auch. http://www.lbv.bwl.de/vordrucke/KG%202oed.pdf

Lest euch doch mal das Urteil durch, ich bin ja erst von der Kindergeldkasse darauf hingewiesen worden das es sich so verhält.

Zitat aus dem Urteil:

Der Bundesfinanzhof hat dazu am 25.09.2008 folgendes geurteilt (Az. III R 45/06):
Hat das minderjährige Kind für den Unterhalt ausreichende eigene Einkünfte, schulden die Eltern zwar keinen Barunterhalt mehr. Gleichwohl steht ihnen weiterhin Kindergeld zu, weil das Kindergeld für ein minderjähriges Kind --anders als für ein volljähriges Kind-- unabhängig davon gewährt wird, wie hoch dessen eigene Einkünfte sind. Hat das Kind keinen Anspruch auf Barunterhalt, kann der familienrechtliche Ausgleichsanspruch des Vaters auf das halbe Kindergeld aber nicht über die Anrechnung auf den Unterhaltsanspruch des Kindes erfüllt werden. Der Vater kann in einem solchen Fall die Mutter, der das Kindergeld ausgezahlt wird, unmittelbar auf Auszahlung des anteiligen Kindergeldes in Anspruch nehmen, soweit es ihm zusteht.
....
Das Kindergeld, das der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes bei den Eltern und --soweit es dafür nicht erforderlich ist-- der Familienförderung dient, steht beiden Eltern gemeinsam zu, auch wenn es aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nur einem Elternteil ausgezahlt wird. Derjenige, dem das Kindergeld nicht ausgezahlt wird, hat in der Regel einen familienrechtlichen Anspruch auf Ausgleich (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 6. Februar 2002 XII ZR 20/00, BGHZ 150, 12, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 2002, 536, unter A. II. 3. b der Entscheidungsgründe, m.w.N.).

Danke LMB, der Bedarf eines Kindes ohne eigenes Einkommen beträgt also 486€.

Gruß und von mir aus closed
Marc

AntwortZitat
Geschrieben : 22.06.2013 18:32
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wie alt ist denn nun eigentlich das Kind?

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 22.06.2013 18:39
(@MarcKN)

Hallo LMB,

kind ist volljährig. Was die Sache in meinem Sinne verstärkt, das die Betreuung durch die Mutter entfällt.

Sorry aber das Thema hab ich schon 20 mal ausdiskutiert.

Hier übrigens der Paragraph § 31 Satz 2 EStG, auch Stichwort Günstigerprüfung.

Edit: man sollte auch nicht vergessen das ich dem Kind über weiterhin zum Unterhalt verpflichtet
bin. Dieser Betrag beträgt 0€ da das kind seinen bedarf selbst deckt. Ist für die Anzahl der Unterhaltsberechtigten
interessant. Das hat mir die Richterin am AG so erklärt.
LG
Marc

AntwortZitat
Geschrieben : 22.06.2013 18:49
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Äh ja... Das von Dir zitierte Urteil bezieht sich aber auf MINDERJÄHRIGE Kinder.

Und Deins ist VOLLJÄHRIG.

HIER gibts was zu lesen.

Der Bundesgerichtshof hatte festgestellt, dass Kindergeld zum Einkommen volljähriger Kinder zähle und diese daher gegen ihre Eltern einen unterhaltsrechtlichen Anspruch auf Auskehr des Kindergeldes oder auf Verrechnung mit erbrachten Naturalleistungen hätten (vgl. BGHZ 164, 375 <383, 386 f.>).

Gruß LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 22.06.2013 19:17
(@MarcKN)

Und.

Was soll bei Volljährigen anders sein.

Im Gegenteil.

Warum sollte mir bei einem Minderjährigen das Kindergeld zustehen
und bei einem volljährigen nicht.

Das Urteil ist im wesentlichen für beides anzuwenden.
Oder hast du eine Idee warum nicht?

Deinen link kenne ich, gilt wenn Bedarf besteht und Mutter nicht leistungsfähig ist.
Hier geht es eigentlich nur darum ob das Kindergeld bei volljährigen voll angerechnet
wird. Die Mutter sagt das sie Naturalunterhalt leistet und ihr daher das halbe Kindergeld zusteht.
Das Gericht sagt eigentlich nur das das Kindergeld im vollem Umfang "Einkommen" des Kindes
ist, vorausgesetzt das bedarf besteht.

Gruß
Marc

AntwortZitat
Geschrieben : 22.06.2013 19:29
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Weil das Kindergeld Einkommen des volljährigen Kindes ist. Und deshalb ist das Kindergeld an das Kind und nicht an dich auszukehren.

LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 22.06.2013 19:35
(@MarcKN)

Ich glaub wir lassen es.

Lies bitte die Verfassungsbeschwerde und sehe warum es da geht.

Da steht auch unter anderem das kindergeld ist Einkommen des minderjährigen kindes.

Hier geht es nur um die Berechnung der Tabellenbeträge der DüTab, ob kindergeld voll oder halb abgezogen wird.

Lg
Marc

AntwortZitat
Geschrieben : 22.06.2013 19:46
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

@ Marc,

Ich glaub wir lassen es.

Lies bitte die Verfassungsbeschwerde und sehe warum es da geht.

wenn Du schlauer bist als alle anderen: Warum verklagst Du nicht einfach Dein Kind auf Rückzahlung von irgendwas? Und riskierst zusätzlich eine Strafanzeige wegen Verstosses gegen den § 238 StGB - schon allein, weil Deine Ex mit Deinem Rückzahlungsbegehren gar nichts zu tun hat?

Dann kriegst Du von Profis am Ende sogar ein amtliches (und kostenpflichtiges) Ergebnis und musst Dich nicht mit Amateuren wie den Usern dieses Forums abgeben.

Just my 2 cents
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 22.06.2013 22:40




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